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605 2019 243

Freiburg · 2020-05-27 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, Staatsangehöriger der Bundesrepulik Deutschland, geboren 1973, verheiratet,

wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 31. August 2017 als Geschäftsführer bei der

C.________ SA, mit Sitz in B.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizeri-

schen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsge-

sellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankhei-

ten versichert.

Gemäss Unfallmeldung stürzte er am 11. Juni 2018 in der Freizeit und zog sich einen Riss der

rechten Schulter zu. In einem Fragebogen der Helvetia gab er an, er habe in einem Mineralfreibad

eine schnelle Bewegung mit dem rechten Arm gemacht. Am 4. Juli 2018 musste er sich einer

Arthroskopie der rechten Schulter unterziehen. Nachdem ihn die Helvetia darüber informiert hatte,

dass sie ihre Leistungspflicht verneinen werde, erklärte A.________, er habe im Mineralfreibad

eine Wasserrutsche mit dem Sohn zwischen seinen Beinen benutzt, als er das Gleichgewicht

verloren habe und schräg ins Wasser eingetaucht sei. Er habe versucht, seinen Sohn weiter zu

halten, damit dieser nicht vollständig ins Wasser falle. Am 7. November 2018 musste er sich einer

Revisionsoperation unterziehen.

Mit Verfügung vom 9. November 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. August 2019,

verneinte die Helvetia ihre Leistungspflicht. Beim Ereignis vom 11. Juni 2018 handle es sich weder

um einen Unfall noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Armin Sahli, am 17. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den

Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. August 2019 sei aufzuheben und festzustellen, die am

11. Juni 2018 erlittenen Schulterverletzungen seien Unfallfolgen und die Helvetia sei anzuweisen,

die gesetzlichen Unfall-Leistungen zu übernehmen, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere

medizinische Abklärungen an die Helvetia zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die

Aktenführung sowie die medizinischen Abklärungen der Helvetia seien mangelhaft. Zudem liege

ein Unfall vor, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors müsse bejaht werden.

Die Helvetia bestätigt in ihren Bemerkungen vom 18. Oktober 2019 ihre Ausführungen im Einspra-

cheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,

aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 17. September 2019 gegen den Einspracheentscheid der Helvetia vom

28. August 2019 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Helvetia aus dem Ereignis vom 11. Juni 2018 leistungspflichtig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 10

E. 2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 11. Juni 2018 ereignet, weshalb die seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 3.1 Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nicht- berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwen- dung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 3.2 Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheits- schädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endo- gene Verursachung ausser Betracht fällt (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 mit Hinwei- sen unter anderem auf BGE 142 V 219 E. 4.3.1 sowie BGE 134 V 72 E. 4). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli- chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen- stand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil BGer 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich in der Regel nicht durch medizinische Feststel- lungen ersetzen (Urteil BGer 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 mit Hinweis). Kantonsgericht KG Seite 4 von 10

E. 3.3 Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozial- versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

E. 3.4 Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun-

gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (Bst. a), Verrenkungen von Gelenken (Bst. b),

Meniskusrisse (Bst. c), Muskelrisse (Bst. d), Muskelzerrungen (Bst. e), Sehnenrisse (Bst. f), Band-

läsionen (Bst. g) sowie Trommelfellverletzungen (Bst. h).

Nicht zu den Listenverletzungen gehört eine Verletzung am Labrum glenoidale. Wie das Bundes-

gericht im Fall eines Risses der Hüftgelenkpfannenlippe eingehend erörtert hat, zählt ein solcher

Defekt nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV [heute Art. 6 Abs. 2 UVG] abschliessend aufgezählten

Listenverletzungen. Es wurde in jenem Fall geltend gemacht, dass das Labrum acetabulare der

Hüfte (dessen Riss dort zu beurteilen war) ebenso wie auch das Labrum glenoidale der Schulter

hätten die gleiche Funktion wie der in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV genannte Meniskus. Das Bundesge-

richt hat insbesondere unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung erkannt,

dass unter Bst. c nur eine entsprechende Verletzung am Knie zu subsumieren sei und eine analo-

gieweise Ausdehnung des Begriffs des Meniskus auf andere Körperstellen von vergleichbarer

Natur und mit gleicher Funktion ausser Betracht falle (Urteil BGer 8C_835/2013 vom 28. Januar

2014).

Obwohl die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG neu keinen äusseren Faktor und damit kein unfall-

ähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraussetzt,

bedarf es zwecks zeitlicher Abgrenzung der Versicherungsdeckung des zuständigen Unfallversi-

cherers eines initial erinnerlichen und benennbaren Ereignisses (Urteil BGer 8C_819/2019 vom

26. Februar 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 8C_22/2019

vom 24. September 2019).

Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leis-

tungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch

Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungs-

pflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitum-

stände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich

ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller

Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizini-

schen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der

in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch

die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiede-

nen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer

Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt

auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 10

das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so

folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich

weitere Abklärungen erübrigen (Urteil BGer 8C_8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6 mit

Hinweis auf das vorerwähnte zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 8C_22/2019).

E. 3.5 Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Verwaltung und im Beschwerdefall der Rich- ter einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich der Richter – mit Ausnahme von anders lautenden Gesetzesbestimmungen – auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozial- versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Dass eine Tatsache bloss eine mögliche Hypothese darstellt, genügt dementsprechend nicht. Unter allen möglichen Tatbestandselementen muss der Richter diejenigen berücksichtigen, die ihm als die wahrscheinlichsten scheinen (BGE 126 V 353 E. 5b). Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (Urteil BGer 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 121 V 45). Sofern der Unfall- versicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entspre- chenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen Verfügung darlegt. Zudem ist der Unfallversiche- rer nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil BGer 8C_436/2009 vom

22. Oktober 2009 E. 6.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 6.2 in fine und 6.3). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

E. 3.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärz- te mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Rich- tigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchun- gen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).

E. 4 Es ist streitig, ob die Helvetia aus dem Ereignis vom 11. Juni 2018 leistungspflichtig ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aktenführung müsse als äusserst mangelhaft bezeichnet werden. So fehle der erste Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 14. August 2018. Ferner befänden sich die Arztberichte "gefühlt in 10-facher Ausführung wieder" und es sei praktisch unmöglich, sich eine Übersicht zu verschaffen. Auch die vorgenom- menen medizinischen Abklärungen seien mangelhaft. Beim beratenden Arzt der Helvetia Dr. med. E.________ handle es sich um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht um einen Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weshalb bereits vor diesem Hintergrund dessen Bericht nicht als schlüssig betrachtet werden könne. Ferner gingen sowohl Dr. med. D.________ als auch Dr. med. E.________ von einem Vorzustand aus. Er habe zwar im Kindesalter eine Schulterverletzung erlitten, jedoch an der linken Schulter. Er habe vor dem Ereignis keine Schulterbeschwerden gehabt. Zudem habe er nie schwere Arbeiten verrichtet, die einen degenerativen Zustand (mannigfache Mikrotraumen) erklären könnten. Die Berichte dieser beiden Ärzte könnten die Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nicht widerlegen. Es sei deshalb eine neutrale Begutachtung durch einen ausgewiesenen Orthopä- den anzuordnen. Weiter sei die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und damit der Unfallbegriff zu bejahen. Er habe beim Benutzen der Wasserrutsche das Gleichgewicht verloren und sei schräg ins Wasser eingetaucht und habe reflexartig seinen Sohn, der auf der Rutsche zwischen seinen Beinen war, mit dem rechten Arm nach oben gehoben, damit dieser nicht vollständig eintauche. Diese programmwidrige Bewegung habe den Sehnenabriss (SLAP-Läsion) verursacht. Da somit ein Unfall vorliege, erübrige sich die Beantwortung der Frage ob eine Listenverletzung vorliege. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts erst nach dem Erhalt der Verfügung vom 9. November 2018 erfolgte. Der Fragebogen habe nur sehr wenig Platz geboten, um den Vorfall zu schildern. Auch habe er nicht gewusst, wie in der Schweiz die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit erfolge, weshalb er keine Veranlas- sung gehabt habe, den Vorgang detaillierter zu schildern.

E. 4.2 Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Kritik hinsichtlich der Akten nicht gehört werden kann. Diese sind vollständig und enthalten ebenfalls den Erstbericht von Dr. med. D.________ vom 14. August 2018 (UV-Akten M7), bei welchem es sich einzig um einen Kurzbe- richt handelt. Es ist zwar richtig, dass die Arztberichte mehrmals vorhanden sind, da die Helvetia bei der Korrespondenz jeweils alle Beilagen anfügte, wie beispielsweise, als am 4. Dezember 2018 (UV-Akten K27, mit Beilagen K27.1–K27.20) die Akten zum ersten Mal dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurden, wobei bereits damals der Kurzbericht D.________ vom

14. August 2018 enthalten war. Aufgrund dieser Vorgehensweise war das Dossier bei der zweiten Aktenedition durch den Rechtsvertreter um einiges umfangreicher. Da seit der ersten Aktenedition nur wenige neue Unterlagen dazukamen, ist es dennoch möglich, eine Übersicht über die Akten zu haben und der Rechtsvertreter vermochte seine Beschwerde denn auch umfassend zu begründen. Kantonsgericht KG Seite 7 von 10

E. 4.3 Hinsichtlich der Frage, ob ein Unfall vorliegt und damit, ob die Voraussetzung eines ausser-

gewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt ist, liegen unterschiedliche Beschreibungen des Ereignisses

vom 11. Juni 2018 vor. In der vom Arbeitgeber ausgefüllten Unfallmeldung vom 19. Juni 2018 (UV-

Akten UM) wurde vermerkt, der Beschwerdeführer sei in der Freizeit gestürzt und als Verletzung

wurde ein Riss der rechten Schulter angegeben (Unfallort Freiburg). Der behandelnde Orthopäde

erwähnte am 28. Juni 2018 (UV-Akten M3) ein Ungleichgewicht im Schwimmbad mit einer Abdukti-

ons- und Rotationsbewegung und hält später auch einen Sturz fest. Im Fragebogen der Helvetia,

ausgefüllt durch den Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 (UV-Akten M2.2), erklärte dieser, der

Unfall habe sich in G.________ im Mineralfreibad ereignet. Er habe eine schnelle Bewegung mit

dem rechten Arm gemacht und die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht. Sein 3-

jähriger Sohn sei beteiligt gewesen. Die Frage, ob er bereits vor dem Ereignis wegen ähnlicher

Beschwerden in Behandlung gewesen sei, bejahte er unter Hinweis auf seinen behandelnden

Orthopäden. Am 6. August 2018 (UV-Akten M6) notierte dieser hinsichtlich des Ereignisses eine

forcierte Abduktionsbewegung. Erst nachdem die Helvetia den Beschwerdeführer am 22. August

2018 (UV-Akten K17) über die Leistungsablehnung und über die Möglichkeit, eine Verfügung zu

verlangen, informiert hatte, teilte dieser mit E-Mail vom 20. September 2018 (UV-Akten K20) eine

ausführliche Darstellung des Sachverhaltes mit. Die Verletzung in der rechten Schulter sei eindeu-

tig als Unfall zu sehen. Er habe im Mineralfreibad zusammen mit seinen Kindern eine Kinderwas-

serrutsche benutzt, wobei seine Tochter (6 Jahre) alleine und sein Sohn (damals noch 2 Jahre)

zwischen seinen Beinen gerutscht sei. Beim sechsten- oder siebten Mal seien sein Sohn und er

leider etwas schräg von der Rutsche ins Wasserbecken (ca. 80 cm Wassertiefe) eingetaucht. Er

habe versucht, ihn weiter zu halten, damit er nicht völlig unter Wasser gehe. Leider habe er durch

den Schwung der Rutsche und den Umstand, dass er mit den Händen seinen Sohn gehalten

habe, das Gleichgewicht verloren. Er und sein Sohn seien untergetaucht und er habe dabei seinen

Sonnenhut und -brille verloren und in der rechten Schulter habe sich ein stechender Schmerz

bemerkbar gemacht. Somit seien alle Elemente eines Unfalles gegeben. Das Schultergelenk sei

ausgekugelt und die Bänder des Schultergelenkes verletzt worden. Sein behandelnder Orthopäde

bestätige den Unfall.

Gemäss der vorne dargestellten Beweismaxime sind die sogenannten spontanen "Aussagen der

ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können. Deshalb kommt vorliegend den Angaben des Beschwerdeführers kurz

nach dem Ereignis vom 11. Juni 2018 grösseres Gewicht zu als jenen, die er nach Kenntnis der

Leistungsablehnung durch die Helvetia in der E-Mail vom 20. September 2018 machte. Somit ist

davon auszugehen, dass er im Mineralfreibad einzig eine schnelle Bewegung mit dem Arm

gemacht hat. Bei diesem Sachverhalt ist das Vorliegen eines aussergewöhnlichen äusseren

Faktors im Sinne der dargestellten Rechtsprechung klar zu verneinen.

Das Argument, auf dem Fragebogen sei nur wenig Platz vorgesehen gewesen, um den Sachver-

halt darzustellen, kann nicht gehört werden. So ergibt sich bereits aus der Fragestellung "Wo,

wann und wie hat sich der Unfall zugetragen? Genaue Schilderung mit Angabe über Unfallort, Zeit,

Ursache und Unfallhergang", dass eine exakte Schilderung des Ereignisses erwartet wird. Zwar

war der hierfür vorgesehene Platz knapp, jedoch hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres auf

der Rückseite oder einem Zusatzblatt seine Ausführungen erweitern können. Mit der Abgabe des

Fragebogens kam die Helvetia, wie dargestellt, ihrer Abklärungspflicht nach und sie war nicht

gehalten, erneut beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Sachverhalts nachzufragen. Ebenso

kann nicht gehört werden, der Beschwerdeführer sei sich nicht bewusst gewesen, wie in der

Kantonsgericht KG

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Schweiz die Abgrenzung zwischen Krankheit und Unfall getroffen werde, da er schon einen Streit-

fall mit der Suva hatte (Dossier 605 2016 206).

Ferner hat der Beschwerdeführer offenbar seinen behandelnden Orthopäden nicht ausführlich

über den Unfallhergang informiert. Dieser gab in seinen Berichten jeweils auch einen Sturz an,

ohne dies weiter zu präzisieren. Zudem wurde im Bericht zum MRI der rechten Schulter vom

15. Juni 2018 (UV-Akten M1) an den behandelnden Orthopäden bei der Indikation notiert, der

Unfall-Mechanismus sei unbekannt.

Doch selbst wenn der letzten Version des Ereignisses vom 11. Juni 2018 gefolgt würde, ändert

sich im Ergebnis nichts. So stellt das "ein bisschen schräg" ins Wasser eintauchen bei einer

Wasserrutsche nichts Aussergewöhnliches bzw. Programmwidriges dar. Vielmehr ist das Rutsch-

bahnfahren als sportlicher Zeitvertreib zu sehen, welcher der Vergnügung dient, und der einen

gewissen, durchaus gewollten Verlust der Kontrolle über die zu Beginn eingenommene Körperpo-

sition mit sich bringt, wobei eine nicht ganz planmässig verlaufene Rutschpartie nicht ungewöhn-

lich ist (Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich UV.2018.00075 vom 22. März 2019 E. 4.3). Auch

der Versuch, dabei seinen Sohn in die Höhe zu halten, damit dieser nicht eintaucht, sprengt nicht

den Rahmen dieser Freizeitbeschäftigung. Zumal der Beschwerdeführer ansonsten nicht Besonde-

res hinsichtlich des Bewegungsablaufs festhielt. Die Helvetia hat deshalb zu Recht das Vorliegen

eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines Unfalls verneint.

E. 5 Es stellt sich weiter die Frage, ob eine sog. Listenverletzung vorliegt.

E. 5.1 Im vorgenannten MRI-Bericht wurde eine Luxation der rechten Schulter im Alter von zwei Jahren erwähnt. Es bestehe ein Status nach vermuteter Luxation der rechten Schulter mit inverser Hill-Sachs-Läsion sowie einem Ödem am postero-inferioren Rand des Glenoids mit einer postero- inferioren Verletzung des Labrums. Ebenso liege ein Riss in der Bicepssehne intraartikulär vor. Am 28. Juni 2018 (UV-Akten M3) hielt der behandelnde Orthopäde fest, die Erstbehandlung habe am 14. Juni 2018 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe einen antero-lateralen Schmerz, vor allem nachts. Die aktive und passive Mobilität sei komplett erhalten. Es liege eine SLAP-Läsion der rechten Schulter vor. Bei dieser Diagnose nahm der behandelnde Orthopäde am 4. Juli 2018 (UV- Akten M4) eine Arthroskopie sowie Fixierung der SLAP-Läsion vor. Es liege eine anteriore Läsion des Labrums sowie Arthrose im Glenoid vor. Die Rotatorenmanschette sei intakt. In seinem Opera- tionsbericht vom 7. November 2018 (UV-Akten M9.1) diagnostizierte er ein Rezidiv der SLAP-Läsi- on der rechten Schulter. Am 22. November 2018 (UV-Akten M9) notierte er ohne weitere Begrün- dung, er denke, die SLAP-Läsion könne nur traumatischer Natur sein.

E. 5.2 In seinem Kurzbericht vom 14. August 2018 (UV-Akten M7) hielt der beratende Arzt der

Helvetia, Dr. med. D.________, fest, bei der Hill-Sachs Verletzung handle es sich um eine Fraktur

und die Verletzung des Labrums sei keine Listenverletzung. Die Schädigung sei vorbestehend. In

seiner umfassenden Beurteilung vom 23. Oktober 2018 (UV-Akten M8) erklärte er, die Beurteilung

gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ergebe einen Listenfall, nämlich eine Hill-Sachs-Fraktur, diese sei aber

vorbestehend nach Luxation der Schulter im Kindesalter. Die Labrum-Verletzung sei kein Listen-

fall. Die Arthrose im Bereich des Schultergelenkes (minimale Dekonfiguration des Humeruskopfes)

sei ebenfalls vorbestehend. Während des Einspracheverfahrens nahm er am 5. Juni 2019 (UV-

Akten M12) erneut Stellung und bestätigte seine Ansicht. Es handle sich um einen Listenfall (Hill-

Sachs-Fraktur), die zurückzuführen sei auf die Luxation im Jahre 1975, die effektiv die rechte

Schulter betroffen habe. Die Labrumverletzung sei kein Listenfall. Die Schultergelenksarthrose sei

Kantonsgericht KG

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vorbestehend. Der Beschwerdeführer gebe am 20. September 2018 an, das Schultergelenk sei

ausgekugelt gewesen und die Bänder verletzt worden. Bei der Untersuchung durch den behan-

delnden Orthopäden elf Tage nach dem Ereignis habe dieser keine Anzeichen für einen Rotato-

renmanschetten-Läsion gefunden und die passive und aktive Schultermobilisation sei komplett

gewesen. Diese Aussage sei nicht vereinbar mit einer klinischen Schulterluxation nach Reposition.

Die Leistungspflicht sei zu verneinen, weil alles was vorliege vorbestehend sei.

Da sich Dr. med. D.________ nicht zur SLAP-Läsion geäussert hatte (vgl. UV-Akten K42), wurde

das Dossier Dr. med. E.________ vorgelegt. Dieser hielt am 7. August 2019 (UV-Akten M13) fest,

die Beurteilung von Dr. med. D.________ sei unkorrekt. Bei der Hill-Sachs-Läsion handle es sich

um eine leichte Eindellung bildgebend mit Knochenödem. Dies entspreche keiner Fraktur, weshalb

keine Fraktur i. S. v. Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Ferner sei eine Schulterluxation aufgrund der Bild-

gebung und der Klinik nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die SLAP-Läsion

entspreche keinem Listenschaden. Für eine traumatische SLAP-Läsion benötige es zwingend eine

Schulterluxation. Da diese nicht bewiesen sei, liege keine traumatische SLAP-Läsion vor. Die

Behauptung des Rechtsvertreters, wonach SLAP-Läsionen in der Regel durch Unfälle verursacht

würden, sei falsch und entspreche nicht der gutachterlichen Literatur. SLAP-Läsionen würden

spontan infolge krankhafter Gewebsveränderungen durch chronische Überlastungen oder verlet-

zungsbedingt, meist durch rezidivierende Mikrotraumen, entstehen. Es sei von einem Vorzustand

auszugehen, der lediglich durch das Ereignis symptomatisch geworden sei. Die Operationen, die

dazu dienten, einen degenerativen Schaden zu sanieren, seien als unfallfremd zu qualifizieren.

Auch die Berichte des behandelnden Orthopäden würden keinen Listenschaden belegen. Vielmehr

ergebe sich aus diesen, dass keine Schulterluxation vorgelegen hat, sondern eine SLAP-Läsion,

die als degenerativ zu qualifizieren sei.

E. 5.3 Zwar ist Dr. med. E.________ Allgemeinmediziner und nicht Facharzt der Orthopädie,

dennoch genügt dieses Argument allein nicht, um seinem Bericht den Beweiswert abzusprechen.

So hatte er Kenntnis der vollständigen Akten (vgl. UV-Akten K43–K43.27) und er begründet seine

Sichtweise ausführlich und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der medizinischen Lehre,

weshalb seinen Ausführungen gefolgt werden kann (in diesem Sinne Urteil BGer 8C_68/2019 vom

22. Juli 2019 E. 4.2.2). Weitergehende Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erübri-

gen sich daher.

Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim

Ereignis vom 11. Juni 2018 eine Schulterluxation zugezogen hat. Im MRI-Bericht wurde einzig ein

"probable status après luxation" notiert und der behandelnde Orthopäde hat in keinem seiner

Berichte eine Schulterluxation notiert, weshalb es nicht zu kritisieren ist, dass Dr. med.

E.________ festhielt, eine Schulterluxation sei nur möglich.

Insoweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, gemäss Dr. med. E.________ benötige es für

eine SLAP-Läsion, die auch er anerkenne, eine Schulterluxation, weshalb eine solche vorgelegen

habe, kann er nicht gehört werden. Einzig für eine traumatische SLAP-Läsion benötigt es eine

Schulterluxation, nicht aber für eine degenerativ bedingte SLAP-Läsion, von welcher gemäss den

überzeugenden Ausführungen von Dr. med. E.________ hier auszugehen ist. Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie einer schweren Arbeit nachgegangen ist,

genügt nicht um auf Mikrotraumen zurückzuführende degenerative Schäden auszuschliessen,

zumal er zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 11. Juni 2018 bereits beinahe 45 Jahre alt war. Die

gegenteilige Ansicht des behandelnden Orthopäden in seinem vorerwähnten Bericht vom

22. November 2018, wonach die SLAP-Läsion nur traumatischer Natur sein könne, wird von

diesem nicht begründet. Darauf kann deshalb nicht abgestützt werden kann. Zudem hat Dr. med.

Kantonsgericht KG

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E.________ richtig erkannt, dass eine SLAP-Läsion nicht zu den Listenverletzungen gemäss Art. 6

Abs. 2 UVG gehört, wie es auch der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.

Bei der Hill-Sachs-Läsion handelt es sich gemäss Dr. med. E.________ um eine leichte Eindellung

mit Knochenödem und damit nicht um eine Fraktur, wie fälschlicherweise von Dr. med.

D.________ festgehalten wurde, weshalb auch diesbezüglich Dr. med. E.________ zu Recht eine

Listenverletzung verneint hat. Ferner wurde auch diese Diagnose nur im MRI-Bericht aber zu

keinem Zeitpunkt vom behandelnden Orthopäden gestellt.

E. 6 Zusammenfassend hat die Helvetia zu Recht ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 11. Juni 2018 verneint, da weder ein Unfall noch eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Der Einspracheentscheid vom 28. August 2019 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. Mai 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

605 2019 243

Urteil vom 27. Mai 2020

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Marc Boivin

Richter:

Dominique Gross, Marc Sugnaux

Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin

Sahli

gegen

HELVETIA SCHWEIZERISCHE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT AG,

Vorinstanz

Gegenstand

Unfallversicherung – Kausalität; unfallähnliche Körperschädigung

Beschwerde vom 17. September 2019 gegen den Einspracheentscheid

vom 28. August 2019

Kantonsgericht KG

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Sachverhalt

A.

A.________, Staatsangehöriger der Bundesrepulik Deutschland, geboren 1973, verheiratet,

wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 31. August 2017 als Geschäftsführer bei der

C.________ SA, mit Sitz in B.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizeri-

schen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsge-

sellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankhei-

ten versichert.

Gemäss Unfallmeldung stürzte er am 11. Juni 2018 in der Freizeit und zog sich einen Riss der

rechten Schulter zu. In einem Fragebogen der Helvetia gab er an, er habe in einem Mineralfreibad

eine schnelle Bewegung mit dem rechten Arm gemacht. Am 4. Juli 2018 musste er sich einer

Arthroskopie der rechten Schulter unterziehen. Nachdem ihn die Helvetia darüber informiert hatte,

dass sie ihre Leistungspflicht verneinen werde, erklärte A.________, er habe im Mineralfreibad

eine Wasserrutsche mit dem Sohn zwischen seinen Beinen benutzt, als er das Gleichgewicht

verloren habe und schräg ins Wasser eingetaucht sei. Er habe versucht, seinen Sohn weiter zu

halten, damit dieser nicht vollständig ins Wasser falle. Am 7. November 2018 musste er sich einer

Revisionsoperation unterziehen.

Mit Verfügung vom 9. November 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. August 2019,

verneinte die Helvetia ihre Leistungspflicht. Beim Ereignis vom 11. Juni 2018 handle es sich weder

um einen Unfall noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Armin Sahli, am 17. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den

Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. August 2019 sei aufzuheben und festzustellen, die am

11. Juni 2018 erlittenen Schulterverletzungen seien Unfallfolgen und die Helvetia sei anzuweisen,

die gesetzlichen Unfall-Leistungen zu übernehmen, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere

medizinische Abklärungen an die Helvetia zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die

Aktenführung sowie die medizinischen Abklärungen der Helvetia seien mangelhaft. Zudem liege

ein Unfall vor, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors müsse bejaht werden.

Die Helvetia bestätigt in ihren Bemerkungen vom 18. Oktober 2019 ihre Ausführungen im Einspra-

cheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,

aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 17. September 2019 gegen den Einspracheentscheid der Helvetia vom

28. August 2019 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der

sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer

hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof,

prüft, ob die Helvetia aus dem Ereignis vom 11. Juni 2018 leistungspflichtig ist.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 10

2.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016

verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die

Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 11. Juni 2018 ereignet, weshalb die seit 1. Januar

2017 in Kraft stehenden Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

3.

3.1.

Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nicht-

berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwen-

dung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge-

wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli-

chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.2.

Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren

Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls

schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn

er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum

eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden –

inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter

erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Das Begriffsmerkmal der Unge-

wöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen

Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas

Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal

des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die

aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheits-

schädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran

ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall

setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endo-

gene Verursachung ausser Betracht fällt (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 mit Hinwei-

sen unter anderem auf BGE 142 V 219 E. 4.3.1 sowie BGE 134 V 72 E. 4).

Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung

bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren

Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürli-

chen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Dies trifft

beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegen-

stand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung

ausführt oder auszuführen versucht (Urteil BGer 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2 mit

Hinweisen).

Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich in der Regel nicht durch medizinische Feststel-

lungen ersetzen (Urteil BGer 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 mit Hinweis).

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 10

3.3.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen

eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozial-

versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht

(BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc",

wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn

sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

3.4.

Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun-

gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (Bst. a), Verrenkungen von Gelenken (Bst. b),

Meniskusrisse (Bst. c), Muskelrisse (Bst. d), Muskelzerrungen (Bst. e), Sehnenrisse (Bst. f), Band-

läsionen (Bst. g) sowie Trommelfellverletzungen (Bst. h).

Nicht zu den Listenverletzungen gehört eine Verletzung am Labrum glenoidale. Wie das Bundes-

gericht im Fall eines Risses der Hüftgelenkpfannenlippe eingehend erörtert hat, zählt ein solcher

Defekt nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV [heute Art. 6 Abs. 2 UVG] abschliessend aufgezählten

Listenverletzungen. Es wurde in jenem Fall geltend gemacht, dass das Labrum acetabulare der

Hüfte (dessen Riss dort zu beurteilen war) ebenso wie auch das Labrum glenoidale der Schulter

hätten die gleiche Funktion wie der in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV genannte Meniskus. Das Bundesge-

richt hat insbesondere unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung erkannt,

dass unter Bst. c nur eine entsprechende Verletzung am Knie zu subsumieren sei und eine analo-

gieweise Ausdehnung des Begriffs des Meniskus auf andere Körperstellen von vergleichbarer

Natur und mit gleicher Funktion ausser Betracht falle (Urteil BGer 8C_835/2013 vom 28. Januar

2014).

Obwohl die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG neu keinen äusseren Faktor und damit kein unfall-

ähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraussetzt,

bedarf es zwecks zeitlicher Abgrenzung der Versicherungsdeckung des zuständigen Unfallversi-

cherers eines initial erinnerlichen und benennbaren Ereignisses (Urteil BGer 8C_819/2019 vom

26. Februar 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 8C_22/2019

vom 24. September 2019).

Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leis-

tungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch

Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungs-

pflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitum-

stände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich

ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller

Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizini-

schen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der

in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch

die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiede-

nen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer

Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt

auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 10

das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so

folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich

weitere Abklärungen erübrigen (Urteil BGer 8C_8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6 mit

Hinweis auf das vorerwähnte zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 8C_22/2019).

3.5.

Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Verwaltung und im Beschwerdefall der Rich-

ter einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt

sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich der Richter – mit Ausnahme von anders

lautenden Gesetzesbestimmungen – auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozial-

versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind.

Dass eine Tatsache bloss eine mögliche Hypothese darstellt, genügt dementsprechend nicht.

Unter allen möglichen Tatbestandselementen muss der Richter diejenigen berücksichtigen, die ihm

als die wahrscheinlichsten scheinen (BGE 126 V 353 E. 5b).

Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten

Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst

oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt,

kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu,

als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (Urteil BGer

8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 121 V 45). Sofern der Unfall-

versicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine

Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entspre-

chenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen Verfügung darlegt. Zudem ist der Unfallversiche-

rer nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren

Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil BGer 8C_436/2009 vom

22. Oktober 2009 E. 6.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14. November

2013 E. 6.2 in fine und 6.3).

Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder

der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die

Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen

Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE

126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

3.6.

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle-

gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte

von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärz-

te mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des

Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Rich-

tigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund

der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchun-

gen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 10

Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine

solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).

4.

Es ist streitig, ob die Helvetia aus dem Ereignis vom 11. Juni 2018 leistungspflichtig ist.

4.1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aktenführung müsse als äusserst mangelhaft

bezeichnet werden. So fehle der erste Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie,

vom 14. August 2018. Ferner befänden sich die Arztberichte "gefühlt in 10-facher Ausführung

wieder" und es sei praktisch unmöglich, sich eine Übersicht zu verschaffen. Auch die vorgenom-

menen medizinischen Abklärungen seien mangelhaft. Beim beratenden Arzt der Helvetia Dr. med.

E.________ handle es sich um einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht um einen

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weshalb

bereits vor diesem Hintergrund dessen Bericht nicht als schlüssig betrachtet werden könne. Ferner

gingen sowohl Dr. med. D.________ als auch Dr. med. E.________ von einem Vorzustand aus. Er

habe zwar im Kindesalter eine Schulterverletzung erlitten, jedoch an der linken Schulter. Er habe

vor dem Ereignis keine Schulterbeschwerden gehabt. Zudem habe er nie schwere Arbeiten

verrichtet, die einen degenerativen Zustand (mannigfache Mikrotraumen) erklären könnten. Die

Berichte dieser beiden Ärzte könnten die Beurteilung des behandelnden Orthopäden Dr. med.

F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

nicht widerlegen. Es sei deshalb eine neutrale Begutachtung durch einen ausgewiesenen Orthopä-

den anzuordnen.

Weiter sei die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und damit der Unfallbegriff zu bejahen. Er

habe beim Benutzen der Wasserrutsche das Gleichgewicht verloren und sei schräg ins Wasser

eingetaucht und habe reflexartig seinen Sohn, der auf der Rutsche zwischen seinen Beinen war,

mit dem rechten Arm nach oben gehoben, damit dieser nicht vollständig eintauche. Diese

programmwidrige Bewegung habe den Sehnenabriss (SLAP-Läsion) verursacht. Da somit ein

Unfall vorliege, erübrige sich die Beantwortung der Frage ob eine Listenverletzung vorliege.

Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts

erst nach dem Erhalt der Verfügung vom 9. November 2018 erfolgte. Der Fragebogen habe nur

sehr wenig Platz geboten, um den Vorfall zu schildern. Auch habe er nicht gewusst, wie in der

Schweiz die Unterscheidung zwischen Unfall und Krankheit erfolge, weshalb er keine Veranlas-

sung gehabt habe, den Vorgang detaillierter zu schildern.

4.2.

Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Kritik hinsichtlich der Akten nicht gehört

werden kann. Diese sind vollständig und enthalten ebenfalls den Erstbericht von Dr. med.

D.________ vom 14. August 2018 (UV-Akten M7), bei welchem es sich einzig um einen Kurzbe-

richt handelt. Es ist zwar richtig, dass die Arztberichte mehrmals vorhanden sind, da die Helvetia

bei der Korrespondenz jeweils alle Beilagen anfügte, wie beispielsweise, als am 4. Dezember 2018

(UV-Akten K27, mit Beilagen K27.1–K27.20) die Akten zum ersten Mal dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers zugestellt wurden, wobei bereits damals der Kurzbericht D.________ vom

14. August 2018 enthalten war. Aufgrund dieser Vorgehensweise war das Dossier bei der zweiten

Aktenedition durch den Rechtsvertreter um einiges umfangreicher. Da seit der ersten Aktenedition

nur wenige neue Unterlagen dazukamen, ist es dennoch möglich, eine Übersicht über die Akten zu

haben und der Rechtsvertreter vermochte seine Beschwerde denn auch umfassend zu begründen.

Kantonsgericht KG

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4.3.

Hinsichtlich der Frage, ob ein Unfall vorliegt und damit, ob die Voraussetzung eines ausser-

gewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt ist, liegen unterschiedliche Beschreibungen des Ereignisses

vom 11. Juni 2018 vor. In der vom Arbeitgeber ausgefüllten Unfallmeldung vom 19. Juni 2018 (UV-

Akten UM) wurde vermerkt, der Beschwerdeführer sei in der Freizeit gestürzt und als Verletzung

wurde ein Riss der rechten Schulter angegeben (Unfallort Freiburg). Der behandelnde Orthopäde

erwähnte am 28. Juni 2018 (UV-Akten M3) ein Ungleichgewicht im Schwimmbad mit einer Abdukti-

ons- und Rotationsbewegung und hält später auch einen Sturz fest. Im Fragebogen der Helvetia,

ausgefüllt durch den Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 (UV-Akten M2.2), erklärte dieser, der

Unfall habe sich in G.________ im Mineralfreibad ereignet. Er habe eine schnelle Bewegung mit

dem rechten Arm gemacht und die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht. Sein 3-

jähriger Sohn sei beteiligt gewesen. Die Frage, ob er bereits vor dem Ereignis wegen ähnlicher

Beschwerden in Behandlung gewesen sei, bejahte er unter Hinweis auf seinen behandelnden

Orthopäden. Am 6. August 2018 (UV-Akten M6) notierte dieser hinsichtlich des Ereignisses eine

forcierte Abduktionsbewegung. Erst nachdem die Helvetia den Beschwerdeführer am 22. August

2018 (UV-Akten K17) über die Leistungsablehnung und über die Möglichkeit, eine Verfügung zu

verlangen, informiert hatte, teilte dieser mit E-Mail vom 20. September 2018 (UV-Akten K20) eine

ausführliche Darstellung des Sachverhaltes mit. Die Verletzung in der rechten Schulter sei eindeu-

tig als Unfall zu sehen. Er habe im Mineralfreibad zusammen mit seinen Kindern eine Kinderwas-

serrutsche benutzt, wobei seine Tochter (6 Jahre) alleine und sein Sohn (damals noch 2 Jahre)

zwischen seinen Beinen gerutscht sei. Beim sechsten- oder siebten Mal seien sein Sohn und er

leider etwas schräg von der Rutsche ins Wasserbecken (ca. 80 cm Wassertiefe) eingetaucht. Er

habe versucht, ihn weiter zu halten, damit er nicht völlig unter Wasser gehe. Leider habe er durch

den Schwung der Rutsche und den Umstand, dass er mit den Händen seinen Sohn gehalten

habe, das Gleichgewicht verloren. Er und sein Sohn seien untergetaucht und er habe dabei seinen

Sonnenhut und -brille verloren und in der rechten Schulter habe sich ein stechender Schmerz

bemerkbar gemacht. Somit seien alle Elemente eines Unfalles gegeben. Das Schultergelenk sei

ausgekugelt und die Bänder des Schultergelenkes verletzt worden. Sein behandelnder Orthopäde

bestätige den Unfall.

Gemäss der vorne dargestellten Beweismaxime sind die sogenannten spontanen "Aussagen der

ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können. Deshalb kommt vorliegend den Angaben des Beschwerdeführers kurz

nach dem Ereignis vom 11. Juni 2018 grösseres Gewicht zu als jenen, die er nach Kenntnis der

Leistungsablehnung durch die Helvetia in der E-Mail vom 20. September 2018 machte. Somit ist

davon auszugehen, dass er im Mineralfreibad einzig eine schnelle Bewegung mit dem Arm

gemacht hat. Bei diesem Sachverhalt ist das Vorliegen eines aussergewöhnlichen äusseren

Faktors im Sinne der dargestellten Rechtsprechung klar zu verneinen.

Das Argument, auf dem Fragebogen sei nur wenig Platz vorgesehen gewesen, um den Sachver-

halt darzustellen, kann nicht gehört werden. So ergibt sich bereits aus der Fragestellung "Wo,

wann und wie hat sich der Unfall zugetragen? Genaue Schilderung mit Angabe über Unfallort, Zeit,

Ursache und Unfallhergang", dass eine exakte Schilderung des Ereignisses erwartet wird. Zwar

war der hierfür vorgesehene Platz knapp, jedoch hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres auf

der Rückseite oder einem Zusatzblatt seine Ausführungen erweitern können. Mit der Abgabe des

Fragebogens kam die Helvetia, wie dargestellt, ihrer Abklärungspflicht nach und sie war nicht

gehalten, erneut beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Sachverhalts nachzufragen. Ebenso

kann nicht gehört werden, der Beschwerdeführer sei sich nicht bewusst gewesen, wie in der

Kantonsgericht KG

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Schweiz die Abgrenzung zwischen Krankheit und Unfall getroffen werde, da er schon einen Streit-

fall mit der Suva hatte (Dossier 605 2016 206).

Ferner hat der Beschwerdeführer offenbar seinen behandelnden Orthopäden nicht ausführlich

über den Unfallhergang informiert. Dieser gab in seinen Berichten jeweils auch einen Sturz an,

ohne dies weiter zu präzisieren. Zudem wurde im Bericht zum MRI der rechten Schulter vom

15. Juni 2018 (UV-Akten M1) an den behandelnden Orthopäden bei der Indikation notiert, der

Unfall-Mechanismus sei unbekannt.

Doch selbst wenn der letzten Version des Ereignisses vom 11. Juni 2018 gefolgt würde, ändert

sich im Ergebnis nichts. So stellt das "ein bisschen schräg" ins Wasser eintauchen bei einer

Wasserrutsche nichts Aussergewöhnliches bzw. Programmwidriges dar. Vielmehr ist das Rutsch-

bahnfahren als sportlicher Zeitvertreib zu sehen, welcher der Vergnügung dient, und der einen

gewissen, durchaus gewollten Verlust der Kontrolle über die zu Beginn eingenommene Körperpo-

sition mit sich bringt, wobei eine nicht ganz planmässig verlaufene Rutschpartie nicht ungewöhn-

lich ist (Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich UV.2018.00075 vom 22. März 2019 E. 4.3). Auch

der Versuch, dabei seinen Sohn in die Höhe zu halten, damit dieser nicht eintaucht, sprengt nicht

den Rahmen dieser Freizeitbeschäftigung. Zumal der Beschwerdeführer ansonsten nicht Besonde-

res hinsichtlich des Bewegungsablaufs festhielt. Die Helvetia hat deshalb zu Recht das Vorliegen

eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines Unfalls verneint.

5.

Es stellt sich weiter die Frage, ob eine sog. Listenverletzung vorliegt.

5.1.

Im vorgenannten MRI-Bericht wurde eine Luxation der rechten Schulter im Alter von zwei

Jahren erwähnt. Es bestehe ein Status nach vermuteter Luxation der rechten Schulter mit inverser

Hill-Sachs-Läsion sowie einem Ödem am postero-inferioren Rand des Glenoids mit einer postero-

inferioren Verletzung des Labrums. Ebenso liege ein Riss in der Bicepssehne intraartikulär vor.

Am 28. Juni 2018 (UV-Akten M3) hielt der behandelnde Orthopäde fest, die Erstbehandlung habe

am 14. Juni 2018 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe einen antero-lateralen Schmerz, vor

allem nachts. Die aktive und passive Mobilität sei komplett erhalten. Es liege eine SLAP-Läsion der

rechten Schulter vor. Bei dieser Diagnose nahm der behandelnde Orthopäde am 4. Juli 2018 (UV-

Akten M4) eine Arthroskopie sowie Fixierung der SLAP-Läsion vor. Es liege eine anteriore Läsion

des Labrums sowie Arthrose im Glenoid vor. Die Rotatorenmanschette sei intakt. In seinem Opera-

tionsbericht vom 7. November 2018 (UV-Akten M9.1) diagnostizierte er ein Rezidiv der SLAP-Läsi-

on der rechten Schulter. Am 22. November 2018 (UV-Akten M9) notierte er ohne weitere Begrün-

dung, er denke, die SLAP-Läsion könne nur traumatischer Natur sein.

5.2.

In seinem Kurzbericht vom 14. August 2018 (UV-Akten M7) hielt der beratende Arzt der

Helvetia, Dr. med. D.________, fest, bei der Hill-Sachs Verletzung handle es sich um eine Fraktur

und die Verletzung des Labrums sei keine Listenverletzung. Die Schädigung sei vorbestehend. In

seiner umfassenden Beurteilung vom 23. Oktober 2018 (UV-Akten M8) erklärte er, die Beurteilung

gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ergebe einen Listenfall, nämlich eine Hill-Sachs-Fraktur, diese sei aber

vorbestehend nach Luxation der Schulter im Kindesalter. Die Labrum-Verletzung sei kein Listen-

fall. Die Arthrose im Bereich des Schultergelenkes (minimale Dekonfiguration des Humeruskopfes)

sei ebenfalls vorbestehend. Während des Einspracheverfahrens nahm er am 5. Juni 2019 (UV-

Akten M12) erneut Stellung und bestätigte seine Ansicht. Es handle sich um einen Listenfall (Hill-

Sachs-Fraktur), die zurückzuführen sei auf die Luxation im Jahre 1975, die effektiv die rechte

Schulter betroffen habe. Die Labrumverletzung sei kein Listenfall. Die Schultergelenksarthrose sei

Kantonsgericht KG

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vorbestehend. Der Beschwerdeführer gebe am 20. September 2018 an, das Schultergelenk sei

ausgekugelt gewesen und die Bänder verletzt worden. Bei der Untersuchung durch den behan-

delnden Orthopäden elf Tage nach dem Ereignis habe dieser keine Anzeichen für einen Rotato-

renmanschetten-Läsion gefunden und die passive und aktive Schultermobilisation sei komplett

gewesen. Diese Aussage sei nicht vereinbar mit einer klinischen Schulterluxation nach Reposition.

Die Leistungspflicht sei zu verneinen, weil alles was vorliege vorbestehend sei.

Da sich Dr. med. D.________ nicht zur SLAP-Läsion geäussert hatte (vgl. UV-Akten K42), wurde

das Dossier Dr. med. E.________ vorgelegt. Dieser hielt am 7. August 2019 (UV-Akten M13) fest,

die Beurteilung von Dr. med. D.________ sei unkorrekt. Bei der Hill-Sachs-Läsion handle es sich

um eine leichte Eindellung bildgebend mit Knochenödem. Dies entspreche keiner Fraktur, weshalb

keine Fraktur i. S. v. Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Ferner sei eine Schulterluxation aufgrund der Bild-

gebung und der Klinik nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die SLAP-Läsion

entspreche keinem Listenschaden. Für eine traumatische SLAP-Läsion benötige es zwingend eine

Schulterluxation. Da diese nicht bewiesen sei, liege keine traumatische SLAP-Läsion vor. Die

Behauptung des Rechtsvertreters, wonach SLAP-Läsionen in der Regel durch Unfälle verursacht

würden, sei falsch und entspreche nicht der gutachterlichen Literatur. SLAP-Läsionen würden

spontan infolge krankhafter Gewebsveränderungen durch chronische Überlastungen oder verlet-

zungsbedingt, meist durch rezidivierende Mikrotraumen, entstehen. Es sei von einem Vorzustand

auszugehen, der lediglich durch das Ereignis symptomatisch geworden sei. Die Operationen, die

dazu dienten, einen degenerativen Schaden zu sanieren, seien als unfallfremd zu qualifizieren.

Auch die Berichte des behandelnden Orthopäden würden keinen Listenschaden belegen. Vielmehr

ergebe sich aus diesen, dass keine Schulterluxation vorgelegen hat, sondern eine SLAP-Läsion,

die als degenerativ zu qualifizieren sei.

5.3.

Zwar ist Dr. med. E.________ Allgemeinmediziner und nicht Facharzt der Orthopädie,

dennoch genügt dieses Argument allein nicht, um seinem Bericht den Beweiswert abzusprechen.

So hatte er Kenntnis der vollständigen Akten (vgl. UV-Akten K43–K43.27) und er begründet seine

Sichtweise ausführlich und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der medizinischen Lehre,

weshalb seinen Ausführungen gefolgt werden kann (in diesem Sinne Urteil BGer 8C_68/2019 vom

22. Juli 2019 E. 4.2.2). Weitergehende Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, erübri-

gen sich daher.

Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim

Ereignis vom 11. Juni 2018 eine Schulterluxation zugezogen hat. Im MRI-Bericht wurde einzig ein

"probable status après luxation" notiert und der behandelnde Orthopäde hat in keinem seiner

Berichte eine Schulterluxation notiert, weshalb es nicht zu kritisieren ist, dass Dr. med.

E.________ festhielt, eine Schulterluxation sei nur möglich.

Insoweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, gemäss Dr. med. E.________ benötige es für

eine SLAP-Läsion, die auch er anerkenne, eine Schulterluxation, weshalb eine solche vorgelegen

habe, kann er nicht gehört werden. Einzig für eine traumatische SLAP-Läsion benötigt es eine

Schulterluxation, nicht aber für eine degenerativ bedingte SLAP-Läsion, von welcher gemäss den

überzeugenden Ausführungen von Dr. med. E.________ hier auszugehen ist. Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie einer schweren Arbeit nachgegangen ist,

genügt nicht um auf Mikrotraumen zurückzuführende degenerative Schäden auszuschliessen,

zumal er zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 11. Juni 2018 bereits beinahe 45 Jahre alt war. Die

gegenteilige Ansicht des behandelnden Orthopäden in seinem vorerwähnten Bericht vom

22. November 2018, wonach die SLAP-Läsion nur traumatischer Natur sein könne, wird von

diesem nicht begründet. Darauf kann deshalb nicht abgestützt werden kann. Zudem hat Dr. med.

Kantonsgericht KG

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E.________ richtig erkannt, dass eine SLAP-Läsion nicht zu den Listenverletzungen gemäss Art. 6

Abs. 2 UVG gehört, wie es auch der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.

Bei der Hill-Sachs-Läsion handelt es sich gemäss Dr. med. E.________ um eine leichte Eindellung

mit Knochenödem und damit nicht um eine Fraktur, wie fälschlicherweise von Dr. med.

D.________ festgehalten wurde, weshalb auch diesbezüglich Dr. med. E.________ zu Recht eine

Listenverletzung verneint hat. Ferner wurde auch diese Diagnose nur im MRI-Bericht aber zu

keinem Zeitpunkt vom behandelnden Orthopäden gestellt.

6.

Zusammenfassend hat die Helvetia zu Recht ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 11. Juni

2018 verneint, da weder ein Unfall noch eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt.

Der Einspracheentscheid vom 28. August 2019 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä-

digung.

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-

schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe

angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht

die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene

Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge-

richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 27. Mai 2020/bsc

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: