Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1986 geboren, sie ist spanische Staatsangehö- rige und wohnt in B.________. Am 24. April 2017 meldete sie sich – nachdem sie bereits in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen bezogen hatte – beim Sozialdienst Sense-Mittelland zum Erhalt materieller Hilfe für sich und ihre fünf Kinder. Sie gab an, dass sie sich vor drei Wochen von ihrem Ehemann, C.________, getrennt habe. Die gemeinsamen fünf Kinder befänden sich in ihrer Obhut. Auf Anweisung des Sozialdienstes stellte die Beschwerdeführerin daraufhin beim Bezirks- gericht des Sensebezirks ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen, sie verzichtete darin jedoch von vornherein auf sämtliche Unterhaltsforderungen gegenüber ihrem Ehemann. Dieser hat sich im April 2017 bei der Einwohnerkontrolle in B.________ abgemeldet. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hat die Sozialkommission Sense-Mittelland (Vorinstanz) den An- trag der Beschwerdeführerin auf materielle Hilfe abgelehnt, weil insbesondere der vorgängige Ver- zicht auf Unterhaltsforderungen eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips darstelle und ein miss- bräuchliches Verhalten naheliege. B. Am 24. Januar 2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialdienst Sense-Mittelland er- neut einen Antrag auf materielle Hilfe für sich und ihre fünf Kinder; sie begründete dies damit, dass bezüglich ihres Ehemannes ein klarer Trennungswille vorliege. Sie lebe seit April 2017 von ihm getrennt und habe am 12. Januar 2018 beim Bezirksgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht, in dem sie auch um Festlegung von angemessenen Unter- haltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder sowie Trennungsunterhalt ersucht habe. In der Folge wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf materielle Hilfe für sie und ihre Kinder mit Verfügung vom 13. März 2018 stattgegeben. C. Am 9. April 2018 betraute der Sozialdienst das kantonale Sozialamt (KSA) mit einem Inspek- tionsauftrag gegenüber der Beschwerdeführerin; es werde vermutet, dass die von der Beschwer- deführerin behauptete Wohnsituation, dass sie nämlich mit ihren fünf Kindern getrennt von ihrem Ehemann lebe, nur vorgetäuscht sei. Es sei daher abzuklären, ob es sich um eine vorgeschobene Trennung handle, oder ob der Kindsvater lediglich das ihm gegenüber den Kindern zustehende Besuchsrecht ausübe. Das KSA kam in seinem Inspektionsbericht vom 21. Dezember 2018 zum Ergebnis, dass der Kindsvater weiterhin am Domizil der Beschwerdeführerin in B.________ wohn- haft sei. Der Sozialdienst gewährte der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 die Möglichkeit zur Stel- lungnahme. Sie führte in ihrem Schreiben vom 7. März 2019 im Wesentlichen aus, dass sich der Kindsvater bei ihr lediglich um die Kinder kümmere. Sie hätten alle eine schwere Magendarm- grippe gehabt und sie habe sich damit nicht um die fünf Kinder und den Haushalt kümmern kön- nen. Sie verstehe sich zwischenzeitlich mit dem Mann wieder besser und sei erneut von ihm schwanger. Er sei jedoch keineswegs bei ihr wohnhaft, vielmehr wohne er in D.________. Am 16. April 2019 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, bis zum 31. Mai 2019 sämt- liche Unterlagen (gemäss neuem Antragsformular) zur Ermittlung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Kindsvaters und zur Neubeurteilung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit einzureichen. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die materielle Hilfe für sie und die Kin-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 der mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. Mai 2019 eingestellt würde, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommt. Im Schreiben vom 20. Mai 2019 an den Sozialdienst gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, dass der Kindsvater sehr oft bei ihr zu Hause sei. Sie habe eine Risikoschwangerschaft und brauche seine Hilfe. Über die Trennung sei gerichtlich entscheiden worden. Er wohne weiterhin in D.________, ihr Ziel sei es, dass sie vielleicht wieder zusammen wohnten. Weiter übermittelte sie dem Sozialdienst das ausgefüllte Antragsformular für materielle Hilfe, in dem sie wiederum angab, dass der Kindsvater in D.________ angemeldet und nicht in B.________ wohnhaft sei. Er wolle sich nicht beim Sozialamt melden. Weiter übermittelte sie eine unvollständige Kopie eines Mietver- trages und eine Wohnsitzbescheinigung der Stadt D.________ betreffend den Kindsvater, zudem eine Kopie des Entscheids betreffend Eheschutzmassnahmen vom 6. August 2018. Der Gerichts- präsident des Bezirksgerichts des Sensebezirks hielt in diesem Entscheid fest, dass der gemeinsa- me Haushalt der Ehegatten per 1. April 2017 aufgehoben und die Wohnung in B.________ der Beschwerdeführerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Die Kinder wurden unter ihre Obhut gestellt und der Vater zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet. Weiter wurde im Entscheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Begehren betreffend Tren- nungsunterhalt zurückgezogen habe. D. Die Vorinstanz verfügte am 13. Juni 2019, dass die materielle Hilfe per 31. Mai 2019 einge- stellt werde, da davon auszugehen sei, dass die Eheleute das Zusammenleben wieder aufge- nommen hätten; es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihr Ehemann nicht bei ihr wohne und sie auch nicht finanziell unterstütze. Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin am 11. Juli 2019 Einsprache. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie (mit ihren mittlerweile sechs Kindern) von ihrem Ehemann getrennt lebe und sie damit keine Unterstützungs- einheit bildeten; die finanziellen Verhältnisse des Mannes seien daher nicht relevant. Zudem habe sie am 11. Juli 2019 eine Scheidungsklage eingereicht. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwältin Stephanie Sarah Lehmann zur amtlichen Rechtsbeiständin. E. Die Vorinstanz hat diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. August 2019 abgewie- sen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt. F. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des Einsprache- entscheides. Ihr und ihren Kindern sei umgehend die materielle Hilfe zu gewähren. Für das erst- instanzliche Einspracheverfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ersucht sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Stephanie Sarah Lehmann zur amtlichen Rechtsbeiständin. G. Die Vorinstanz beantragt am 24. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerläss- lich sind. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV FR; SGF 10.1) sieht ebenfalls vor, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grund- versorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat.
E. 3.2 Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind (Art. 1 Abs. 1 SHG). Es bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu för- dern (Art. 2 SHG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann (Art. 3 SHG).
E. 3.3 Gemäss Art. 4 SHG umfasst die Sozialhilfe die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die mate- rielle Hilfe und die Massnahmen zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahmen) (Abs. 1). Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden (Abs. 2). Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung (Abs. 3). Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrages zur sozialen Eingliede- rung (Abs. 4).
E. 3.4 Wie sich bereits aus den zitierten Gesetzeswortlauten klar ergibt, knüpfen sowohl die BV als auch das SHG den Anspruch auf finanzielle Unterstützung an eine Notlage. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. auf Nothilfe hat eine Person, die objektiv in der Lage wäre, sich mit der Annahme einer ihr zumutbaren Arbeit (also aus eigener Kraft) oder mit der Geltendmachung eines ihr zu- stehenden Ersatzeinkommens die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu verschaffen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 (Subsidiaritätsprinzip). Entsprechend sieht auch Art. 5 SHG vor, dass die Sozialhilfe (nur dann) gewährt wird, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des ZGB oder des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und auch keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Dazu gehört das Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen wie beispielsweise von Tag- geldern der Arbeitslosenversicherung (AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 170). Sozialhilfe soll demnach erst dann ausgerichtet werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Richt- linien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien], 2016, Ziff. A.4).
E. 3.5 Nach Art. 24 SHG muss, wer materielle Hilfe beantragt, dem Sozialdienst über seine persön- lichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen (Abs. 1). Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuch- steller die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch einer be- dürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persönlich für ihren Zustand verant- wortlich ist (Abs. 2). Aufgrund dieser Bestimmungen muss zur Gewährung der Sozialhilfe die kon- krete Notlage des Betroffenen im Einzelfall abgeklärt werden (HÄNZI, Die Richtlinien der schweize- rischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 141 ff.). Diese Abklärung hat gemäss den SKOS-Richtlinien insbesondere auch gestützt auf zwei Prinzipien der Sozialhilfe, nämlich jenes der Bedarfsdeckung und jenes der Individualisierung, zu erfolgen. Das Prinzip der Bedarfsdeckung legt namentlich fest, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Das Prinzip der Individualisierung besagt, dass Hilfeleistungen dem konkreten Einzelfall angepasst sein müssen und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Be- dürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen müssen (siehe SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4). Da der Erhalt der notwendigen Informationen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für die Sozialhilfebehörden von grundlegender Bedeutung ist, sind die Sozialhilfe- organe auf die aktive Mitwirkung des Antragstellers angewiesen (HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 177; HÄNZI, Richtlinien, S. 141).
E. 3.6 Sozialhilfe kann regelmässig nur dann (vollständig) verweigert werden, wenn es an den An- spruchsvoraussetzungen fehlt. In diesem Sinne kann das so begründete Verweigern der Hilfeleis- tung nicht als eigentliche Sanktion gesehen werden. Von einem Fehlen der Anspruchsvorausset- zungen kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Bedürftigkeit nicht ausreichend nachkommt und als Folge davon der An- spruch auf Leistungsbezug nicht hinreichend festgestellt werden kann; auch in diesen Fällen kann ggf. die Sozialhilfe verweigert werden (HÄNZI, Richtlinien, S. 150; SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Be- messung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz [SGF 831.0.12]). So gilt zwar im Ver- waltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht grundsätzlich das Untersuchungsprinzip; dieses wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 343 f.). Nach einem allgemei- nen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehen- den Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweis- losigkeit zu tragen (Urteile BGer 8C_580/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2; 2P.16/2006 vom
1. Juni 2006 E. 4.1; 8C_851/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.2).
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E. 4.1 Nach Art. 21b SHG besorgt das KSA von Amtes wegen oder auf Antrag der Sozialkom- mission, des Sozialdienstes oder der Direktion die Inspektion der Sozialhilfedossiers, um zu über- prüfen, ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes für den Nachweis des Sozialhilfebedarfs erfüllt sind und ob die Sozialhilfeleistungen ihrer Bestimmung gemäss verwendet werden (Abs. 1). Bei den Inspektionen werden Abklärungen namentlich durch Beobachtungen im Alltag, Bildaufnahmen im öffentlichen Raum und bewilligte Hausbesuche durchgeführt. Die Abklärung muss verhältnis- mässig sein und dem Zweck entsprechen. Sie muss von einer dafür ausgebildeten und dem Amts- geheimnis unterstellten Person durchgeführt werden. Die Abklärung wird auch auf Personen aus- gedehnt, die im gleichen Haushalt leben wie die Person, die Sozialhilfeleistung bezieht, oder die ihr gegenüber eine Unterhaltspflicht haben (Abs. 2). Abgeklärt werden insbesondere auch der Wohnsitz und der tatsächliche Lebensort, der Zivilstand und die tatsächliche Haushaltszusammen- setzung (Abs. 3 lit. c und d).
E. 4.2 Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Sozialdienst vorliegend wie erwähnt am
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Kinds- vater nicht bei ihr wohne. Er sei nur deshalb so oft bei ihr gewesen, da sowohl sie, die damals schwanger gewesen sei, sowie alle ihre fünf Kinder an Magendarmgrippe erkrankt seien. Sie sei daher auf die Hilfe des Kindsvaters angewiesen gewesen. Dessen Hilfe stelle – trotz der Trennung
– die naheliegende Lösung dar; für die Kinder sei es die optimale und anzustrebende Situation, wenn der Kindsvater in Notfällen jederzeit zur Verfügung stehe. Er verbringe wohl mehr Zeit mit den gemeinsamen Kindern als andere Väter. Dies liege daran, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und demnach über viel freie Zeit verfüge; dies komme in erster Linie den Kindern zugute und könne ihm bzw. ihnen keinesfalls angelastet werden. Sie werde jedoch von ihm in keiner Weise finanziell unterstützt. Zwar hätten sie in der Vergangenheit mehrmals versucht, das Ehe- leben wieder aufzunehmen und in diesem Zusammenhang sei auch das sechste gemeinsame Kind entstanden. Sie habe jedoch feststellen müssen, dass ihre Ehe mit ihm nicht funktioniere. Seit dem 3. September 2019 seien sie nun geschieden. 5. 5.1. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Inspektionsbericht vom 21. Dezember 2018 eine genü- gende Grundlage für die Annahme darstellt, dass der Kindsvater wieder bei der Beschwerdeführe- rin wohnhaft war und ob damit die Vorinstanz im Ergebnis die materielle Hilfe für die Beschwerde- führerin und ihre Kinder per 31. Mai 2019 einstellen durfte. 5.2. Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tat- sächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, nament- lich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf- grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. er- hebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. dazu BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2015.00229 vom 1. Juli 2015 E. 4.2). 5.3. Vorliegend ergibt sich aus dem Inspektionsbericht insbesondere folgendes: Die Beschwerde- führerin ist gemäss dem Einwohnerregister mit ihren (damals) fünf Kindern an der im Rubrum auf- geführten Adresse in B.________ wohnhaft. Der Kindsvater hat laut dem Einwohnerregister das vorgenannte Domizil am 30. April 2017 verlassen und wohnt an der E.________-Strasse in D.________, wo auch sein eigener Vater wohnhaft ist. Zwischen dem 17. Oktober und dem
15. November 2018 hat das KSA 23 Kontrollen vor Ort durchgeführt. Beim Domizil der Beschwer- deführerin in B.________ waren anlässlich dieser Kontrollen anfangs jeweils drei Personenwagen abgestellt (zwei Autos der Marke F.________ und ein G.________). Nur eines dieser drei Fahr- zeuge verfügte über ein Nummernschild (hhh), die Immatrikulation erfolgte gemäss den behördli- chen Auskünften im Namen des (in D.________ wohnenden) Vaters des Ehemannes. Ab dem
24. Oktober 2018 stand der G.________ nicht mehr am erwähnten Ort. Zwischen dem 7. und dem
E. 9 April 2018 beim KSA eine Inspektion in Auftrag gegeben, mit welcher die Haushaltssituation der Beschwerdeführerin näher abgeklärt werden sollte; konkret sollte insbesondere geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Ehemann getrennt lebt und dieser anlässlich seiner Besuche lediglich das ihm zustehende Besuchsrecht ausübt, oder ob die Trennung lediglich vor- geschoben ist und damit eine Wohnsituation vorgetäuscht wird, um materielle Hilfe zu erhalten. Das KSA kam in seinem Inspektionsbericht vom 21. Dezember 2018 zum Ergebnis, dass der Kindsvater weiterhin am Domizil der Beschwerdeführerin in B.________ wohnhaft sei. Namentlich gestützt auf diesen Bericht hat die Vorinstanz wie erwähnt am 18. Juni 2019 bzw. im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 8. August 2019 die Einstellung der materiellen Hilfe für die Be- schwerdeführerin und ihre Kinder verfügt.
E. 13 November 208 verschwand auch der immatrikulierte F.________, dessen Nummernschild wurde fortan an einem I.________ angebracht, ab dem 14. November 2018 war dieses Fahrzeug weg und jenes trug wiederum das erwähnte Nummernschild. Sowohl der erwähnte F.________ als auch der I.________ wurden gemäss dem Inspektionsbericht regelmässig vom Kindsvater benutzt; die Beschwerdeführerin ihrerseits besitzt gemäss den behördlichen Angaben keinen Führeraus- weis. Bei 20 der 23 Besuche, welche zu verschiedensten Tageszeiten durchgeführt wurden, war das vom Kindsvater benutzte Auto an der Adresse in B.________ parkiert und es konnte zu Recht geschlossen werden, dass der Kindsvater bei der Beschwerdeführerin ist. Wenn er das Auto tags- über nicht benutzte, entfernte er jeweils das Autokennzeichen. Nur anlässlich von drei Besuchen waren die benutzten Fahrzeuge abwesend. Weiter wurde der Kindsvater beobachtet, wie er die Kinder zur Schule brachte, während die Beschwerdeführerin zu Hause war. Zwei Personen aus der Nachbarschaft bestätigten überdies, dass der Kindsvater regelmässig bzw. beständig in B.________ sei und die Kinder jeweils morgens zur Schule fahre und am Mittag wieder abhole. Das KSA kam daher zum Schluss, dass der Kindsvater am Domizil in B.________ wohne; er verbringe dort den Grossteil seiner Zeit und kümmere sich um die Kinder. 5.4. Diese Ermittlungen und der Schluss, wonach der Kindsvater tatsächlich in B.________ und nicht in D.________ wohnhaft sei, erweisen sich als überzeugend. Die Inspektion erstreckte sich über eine recht lange Periode von fast einem Monat und es wurden zahlreiche Kontrollen zu ver- schiedensten Tageszeiten durchgeführt, die jeweils schlüssig dokumentiert wurden (vgl. auch die Anlagen zum Ermittlungsbericht). Zudem wurde auch das Umfeld beobachtet, Augenzeugen wur- den befragt und die relevanten behördlichen Abklärungen, namentlich etwa hinsichtlich der Eigen- tumsverhältnisse der Fahrzeuge, wurden vorgenommen. Insbesondere ist auch zu beachten, dass die Wegstrecke von D.________ nach B.________ über 45 km beträgt und die Fahrt mit dem Auto über eine Stunde dauert, und dass der Kindsvater offenbar jeweils morgens die Kinder zur Schule bringt und sie von dort wieder abholt. Dies weist deutlich darauf hin, dass der Kindsvater tatsäch- lich in B.________ und nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet in D.________ wohnt, d.h., dass er sich in B.________ mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (wobei jener Ort
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 massgebend ist, wo sich nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet; siehe nur BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Allein aus dem Eintrag im Einwohnerregister lässt sich kein gegenteiliger Schluss ziehen, und der Beschwerdefüh- rerin gelingt es nicht, diese Vermutung durch den Gegenbeweis umzustürzen. Zu Recht hielt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 namentlich fest, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder während der gesamten Observationszeit von rund vier Wochen an einer Magendarmgrippe gelitten hätten, zumal hierfür keinerlei Belege vorlie- gen. Auch hat sich die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz ebenfalls darlegte – widerspro- chen; so erwähnte sie in der Einsprache, dass durch die Magendarmgrippe und gleichzeitig durch ihre Risikoschwangerschaft die Anwesenheit des Kindsvaters erforderlich gewesen sei. Indes teilte sie in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2019 mit, erst seit drei Monaten von der Schwangerschaft zu wissen, so dass sie im Zeitpunkt der Observation noch gar keine Kenntnis davon haben konnte. Ferner lieferte sie auch keinen Beleg, dass es sich bei der Schwangerschaft um eine Risiko- schwangerschaft gehandelt hätte und sie demnach besonderer Unterstützung bedurfte. 5.5. Die Vorinstanz hat damit im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht geschlossen, dass der Kindsvater bei der Beschwerdeführerin in B.________ wohnhaft sei und sie daher eine Unterstützungseinheit bilden. Obwohl die Beschwerdeführerin insbesondere mit der Verfügung vom 16. April 2019 ausdrücklich aufgefordert wurde, sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindsvaters einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass andernfalls die materielle Hilfe eingestellt würde, liegen die relevanten Doku- mente bis heute nicht vor. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin namentlich im am 20. Mai 2019 eingereichten Antragsformular an, dass sich der Kindsvater "nicht beim Sozialamt melden" wolle. Damit durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater eine Unterstützungseinheit bildet, von diesem auch tatsächlich unterstützt wird und das Paar dem- nach für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufkommen kann. Basierend auf den ihr zur Verfü- gung gestellten – stets unvollständigen – Unterlagen konnte sie die Bedürftigkeit der Beschwer- deführerin nicht anders beurteilen (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3). Der Entscheid der Vor- instanz, die materielle Hilfe für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder per 31. Mai 2019 einzu- stellen, erweist sich demnach als gerechtfertigt. Da beweismässig keine Notlage vorliegt, hat die Vorinstanz mit der vollständigen Einstellung der materiellen Hilfe auch nicht in das Grundrecht auf Existenzsicherung nach Art. 12 BV eingegriffen (bei diesem Grundrecht fallen der Schutzbereich und Kerngehalt der Norm zusammen, so dass ein entsprechender Eingriff in jedem Fall widerrechtlich wäre; vgl. BGE 131 I 166 E. 5.3; Urteil BGer 8C_455/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2.4). Der Schutzbereich von Art. 12 BV wäre nur dann be- troffen, wenn die Notlage trotz mangelnder Mitwirkung feststehen würde (vgl. Urteil BGer 8C_949/2011 vom 4. September 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte liegen dem Gericht in casu nicht vor. Vielmehr weisen die Fahrzeuge am Domizil der Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Kindsvater ein Einkommen erzielt, das es erlaubt, hinreichend für die mit ihm wohnhafte Beschwerdeführerin und die Kinder zu sorgen. 5.6. Die Beschwerde ist damit hinsichtlich der Einstellung der materiellen Hilfe für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder per 31. Mai 2019 als unbegründet abzuweisen. Der guten Ordnung halber wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie bei verän- derter Situation die Möglichkeit hat, ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Ziff. H.13).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 6. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vorinstanz ersucht. 6.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos er- scheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 6.2. Die Beschwerde ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeich- nen, zumal es der Beschwerdeführerin durchaus bewusst sein musste, dass der Kindsvater bei ihr wohnt und sie unterstützt. 6.3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, und entsprechend durfte auch die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schon aufgrund der Aussichtslosigkeit verweigern. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Partei- entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2019 236 und 238) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2019 237 und 239) wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Januar 2020/dgr Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 236 605 2019 237 605 2019 238 605 2019 239 Urteil vom 10. Januar 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Sarah Lehmann gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-MITTELLAND, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo Gegenstand Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011) Beschwerde vom 16. September 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2019 (605 2019 236) Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege (605 2019 238) Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2019 237 und 239)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1986 geboren, sie ist spanische Staatsangehö- rige und wohnt in B.________. Am 24. April 2017 meldete sie sich – nachdem sie bereits in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen bezogen hatte – beim Sozialdienst Sense-Mittelland zum Erhalt materieller Hilfe für sich und ihre fünf Kinder. Sie gab an, dass sie sich vor drei Wochen von ihrem Ehemann, C.________, getrennt habe. Die gemeinsamen fünf Kinder befänden sich in ihrer Obhut. Auf Anweisung des Sozialdienstes stellte die Beschwerdeführerin daraufhin beim Bezirks- gericht des Sensebezirks ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen, sie verzichtete darin jedoch von vornherein auf sämtliche Unterhaltsforderungen gegenüber ihrem Ehemann. Dieser hat sich im April 2017 bei der Einwohnerkontrolle in B.________ abgemeldet. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hat die Sozialkommission Sense-Mittelland (Vorinstanz) den An- trag der Beschwerdeführerin auf materielle Hilfe abgelehnt, weil insbesondere der vorgängige Ver- zicht auf Unterhaltsforderungen eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips darstelle und ein miss- bräuchliches Verhalten naheliege. B. Am 24. Januar 2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialdienst Sense-Mittelland er- neut einen Antrag auf materielle Hilfe für sich und ihre fünf Kinder; sie begründete dies damit, dass bezüglich ihres Ehemannes ein klarer Trennungswille vorliege. Sie lebe seit April 2017 von ihm getrennt und habe am 12. Januar 2018 beim Bezirksgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht, in dem sie auch um Festlegung von angemessenen Unter- haltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder sowie Trennungsunterhalt ersucht habe. In der Folge wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf materielle Hilfe für sie und ihre Kinder mit Verfügung vom 13. März 2018 stattgegeben. C. Am 9. April 2018 betraute der Sozialdienst das kantonale Sozialamt (KSA) mit einem Inspek- tionsauftrag gegenüber der Beschwerdeführerin; es werde vermutet, dass die von der Beschwer- deführerin behauptete Wohnsituation, dass sie nämlich mit ihren fünf Kindern getrennt von ihrem Ehemann lebe, nur vorgetäuscht sei. Es sei daher abzuklären, ob es sich um eine vorgeschobene Trennung handle, oder ob der Kindsvater lediglich das ihm gegenüber den Kindern zustehende Besuchsrecht ausübe. Das KSA kam in seinem Inspektionsbericht vom 21. Dezember 2018 zum Ergebnis, dass der Kindsvater weiterhin am Domizil der Beschwerdeführerin in B.________ wohn- haft sei. Der Sozialdienst gewährte der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2019 die Möglichkeit zur Stel- lungnahme. Sie führte in ihrem Schreiben vom 7. März 2019 im Wesentlichen aus, dass sich der Kindsvater bei ihr lediglich um die Kinder kümmere. Sie hätten alle eine schwere Magendarm- grippe gehabt und sie habe sich damit nicht um die fünf Kinder und den Haushalt kümmern kön- nen. Sie verstehe sich zwischenzeitlich mit dem Mann wieder besser und sei erneut von ihm schwanger. Er sei jedoch keineswegs bei ihr wohnhaft, vielmehr wohne er in D.________. Am 16. April 2019 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, bis zum 31. Mai 2019 sämt- liche Unterlagen (gemäss neuem Antragsformular) zur Ermittlung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Kindsvaters und zur Neubeurteilung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit einzureichen. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die materielle Hilfe für sie und die Kin-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 der mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. Mai 2019 eingestellt würde, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommt. Im Schreiben vom 20. Mai 2019 an den Sozialdienst gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, dass der Kindsvater sehr oft bei ihr zu Hause sei. Sie habe eine Risikoschwangerschaft und brauche seine Hilfe. Über die Trennung sei gerichtlich entscheiden worden. Er wohne weiterhin in D.________, ihr Ziel sei es, dass sie vielleicht wieder zusammen wohnten. Weiter übermittelte sie dem Sozialdienst das ausgefüllte Antragsformular für materielle Hilfe, in dem sie wiederum angab, dass der Kindsvater in D.________ angemeldet und nicht in B.________ wohnhaft sei. Er wolle sich nicht beim Sozialamt melden. Weiter übermittelte sie eine unvollständige Kopie eines Mietver- trages und eine Wohnsitzbescheinigung der Stadt D.________ betreffend den Kindsvater, zudem eine Kopie des Entscheids betreffend Eheschutzmassnahmen vom 6. August 2018. Der Gerichts- präsident des Bezirksgerichts des Sensebezirks hielt in diesem Entscheid fest, dass der gemeinsa- me Haushalt der Ehegatten per 1. April 2017 aufgehoben und die Wohnung in B.________ der Beschwerdeführerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Die Kinder wurden unter ihre Obhut gestellt und der Vater zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet. Weiter wurde im Entscheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Begehren betreffend Tren- nungsunterhalt zurückgezogen habe. D. Die Vorinstanz verfügte am 13. Juni 2019, dass die materielle Hilfe per 31. Mai 2019 einge- stellt werde, da davon auszugehen sei, dass die Eheleute das Zusammenleben wieder aufge- nommen hätten; es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihr Ehemann nicht bei ihr wohne und sie auch nicht finanziell unterstütze. Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin am 11. Juli 2019 Einsprache. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie (mit ihren mittlerweile sechs Kindern) von ihrem Ehemann getrennt lebe und sie damit keine Unterstützungs- einheit bildeten; die finanziellen Verhältnisse des Mannes seien daher nicht relevant. Zudem habe sie am 11. Juli 2019 eine Scheidungsklage eingereicht. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwältin Stephanie Sarah Lehmann zur amtlichen Rechtsbeiständin. E. Die Vorinstanz hat diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. August 2019 abgewie- sen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt. F. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des Einsprache- entscheides. Ihr und ihren Kindern sei umgehend die materielle Hilfe zu gewähren. Für das erst- instanzliche Einspracheverfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ersucht sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Stephanie Sarah Lehmann zur amtlichen Rechtsbeiständin. G. Die Vorinstanz beantragt am 24. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kanto- nalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerläss- lich sind. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV FR; SGF 10.1) sieht ebenfalls vor, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grund- versorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat. 3.2. Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind (Art. 1 Abs. 1 SHG). Es bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu för- dern (Art. 2 SHG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann (Art. 3 SHG). 3.3. Gemäss Art. 4 SHG umfasst die Sozialhilfe die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die mate- rielle Hilfe und die Massnahmen zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahmen) (Abs. 1). Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden (Abs. 2). Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung (Abs. 3). Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrages zur sozialen Eingliede- rung (Abs. 4). 3.4. Wie sich bereits aus den zitierten Gesetzeswortlauten klar ergibt, knüpfen sowohl die BV als auch das SHG den Anspruch auf finanzielle Unterstützung an eine Notlage. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. auf Nothilfe hat eine Person, die objektiv in der Lage wäre, sich mit der Annahme einer ihr zumutbaren Arbeit (also aus eigener Kraft) oder mit der Geltendmachung eines ihr zu- stehenden Ersatzeinkommens die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu verschaffen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 (Subsidiaritätsprinzip). Entsprechend sieht auch Art. 5 SHG vor, dass die Sozialhilfe (nur dann) gewährt wird, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des ZGB oder des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und auch keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Dazu gehört das Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen wie beispielsweise von Tag- geldern der Arbeitslosenversicherung (AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 170). Sozialhilfe soll demnach erst dann ausgerichtet werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Richt- linien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien], 2016, Ziff. A.4). 3.5. Nach Art. 24 SHG muss, wer materielle Hilfe beantragt, dem Sozialdienst über seine persön- lichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen (Abs. 1). Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuch- steller die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch einer be- dürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persönlich für ihren Zustand verant- wortlich ist (Abs. 2). Aufgrund dieser Bestimmungen muss zur Gewährung der Sozialhilfe die kon- krete Notlage des Betroffenen im Einzelfall abgeklärt werden (HÄNZI, Die Richtlinien der schweize- rischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 141 ff.). Diese Abklärung hat gemäss den SKOS-Richtlinien insbesondere auch gestützt auf zwei Prinzipien der Sozialhilfe, nämlich jenes der Bedarfsdeckung und jenes der Individualisierung, zu erfolgen. Das Prinzip der Bedarfsdeckung legt namentlich fest, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Das Prinzip der Individualisierung besagt, dass Hilfeleistungen dem konkreten Einzelfall angepasst sein müssen und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Be- dürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen müssen (siehe SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4). Da der Erhalt der notwendigen Informationen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für die Sozialhilfebehörden von grundlegender Bedeutung ist, sind die Sozialhilfe- organe auf die aktive Mitwirkung des Antragstellers angewiesen (HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 177; HÄNZI, Richtlinien, S. 141). 3.6. Sozialhilfe kann regelmässig nur dann (vollständig) verweigert werden, wenn es an den An- spruchsvoraussetzungen fehlt. In diesem Sinne kann das so begründete Verweigern der Hilfeleis- tung nicht als eigentliche Sanktion gesehen werden. Von einem Fehlen der Anspruchsvorausset- zungen kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Bedürftigkeit nicht ausreichend nachkommt und als Folge davon der An- spruch auf Leistungsbezug nicht hinreichend festgestellt werden kann; auch in diesen Fällen kann ggf. die Sozialhilfe verweigert werden (HÄNZI, Richtlinien, S. 150; SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Be- messung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz [SGF 831.0.12]). So gilt zwar im Ver- waltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht grundsätzlich das Untersuchungsprinzip; dieses wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 343 f.). Nach einem allgemei- nen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehen- den Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweis- losigkeit zu tragen (Urteile BGer 8C_580/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.2; 2P.16/2006 vom
1. Juni 2006 E. 4.1; 8C_851/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.2).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 4. 4.1. Nach Art. 21b SHG besorgt das KSA von Amtes wegen oder auf Antrag der Sozialkom- mission, des Sozialdienstes oder der Direktion die Inspektion der Sozialhilfedossiers, um zu über- prüfen, ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes für den Nachweis des Sozialhilfebedarfs erfüllt sind und ob die Sozialhilfeleistungen ihrer Bestimmung gemäss verwendet werden (Abs. 1). Bei den Inspektionen werden Abklärungen namentlich durch Beobachtungen im Alltag, Bildaufnahmen im öffentlichen Raum und bewilligte Hausbesuche durchgeführt. Die Abklärung muss verhältnis- mässig sein und dem Zweck entsprechen. Sie muss von einer dafür ausgebildeten und dem Amts- geheimnis unterstellten Person durchgeführt werden. Die Abklärung wird auch auf Personen aus- gedehnt, die im gleichen Haushalt leben wie die Person, die Sozialhilfeleistung bezieht, oder die ihr gegenüber eine Unterhaltspflicht haben (Abs. 2). Abgeklärt werden insbesondere auch der Wohnsitz und der tatsächliche Lebensort, der Zivilstand und die tatsächliche Haushaltszusammen- setzung (Abs. 3 lit. c und d). 4.2. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat der Sozialdienst vorliegend wie erwähnt am
9. April 2018 beim KSA eine Inspektion in Auftrag gegeben, mit welcher die Haushaltssituation der Beschwerdeführerin näher abgeklärt werden sollte; konkret sollte insbesondere geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrem Ehemann getrennt lebt und dieser anlässlich seiner Besuche lediglich das ihm zustehende Besuchsrecht ausübt, oder ob die Trennung lediglich vor- geschoben ist und damit eine Wohnsituation vorgetäuscht wird, um materielle Hilfe zu erhalten. Das KSA kam in seinem Inspektionsbericht vom 21. Dezember 2018 zum Ergebnis, dass der Kindsvater weiterhin am Domizil der Beschwerdeführerin in B.________ wohnhaft sei. Namentlich gestützt auf diesen Bericht hat die Vorinstanz wie erwähnt am 18. Juni 2019 bzw. im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 8. August 2019 die Einstellung der materiellen Hilfe für die Be- schwerdeführerin und ihre Kinder verfügt. 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Kinds- vater nicht bei ihr wohne. Er sei nur deshalb so oft bei ihr gewesen, da sowohl sie, die damals schwanger gewesen sei, sowie alle ihre fünf Kinder an Magendarmgrippe erkrankt seien. Sie sei daher auf die Hilfe des Kindsvaters angewiesen gewesen. Dessen Hilfe stelle – trotz der Trennung
– die naheliegende Lösung dar; für die Kinder sei es die optimale und anzustrebende Situation, wenn der Kindsvater in Notfällen jederzeit zur Verfügung stehe. Er verbringe wohl mehr Zeit mit den gemeinsamen Kindern als andere Väter. Dies liege daran, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und demnach über viel freie Zeit verfüge; dies komme in erster Linie den Kindern zugute und könne ihm bzw. ihnen keinesfalls angelastet werden. Sie werde jedoch von ihm in keiner Weise finanziell unterstützt. Zwar hätten sie in der Vergangenheit mehrmals versucht, das Ehe- leben wieder aufzunehmen und in diesem Zusammenhang sei auch das sechste gemeinsame Kind entstanden. Sie habe jedoch feststellen müssen, dass ihre Ehe mit ihm nicht funktioniere. Seit dem 3. September 2019 seien sie nun geschieden. 5. 5.1. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Inspektionsbericht vom 21. Dezember 2018 eine genü- gende Grundlage für die Annahme darstellt, dass der Kindsvater wieder bei der Beschwerdeführe- rin wohnhaft war und ob damit die Vorinstanz im Ergebnis die materielle Hilfe für die Beschwerde- führerin und ihre Kinder per 31. Mai 2019 einstellen durfte. 5.2. Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tat- sächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, nament- lich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf- grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. er- hebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. dazu BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2015.00229 vom 1. Juli 2015 E. 4.2). 5.3. Vorliegend ergibt sich aus dem Inspektionsbericht insbesondere folgendes: Die Beschwerde- führerin ist gemäss dem Einwohnerregister mit ihren (damals) fünf Kindern an der im Rubrum auf- geführten Adresse in B.________ wohnhaft. Der Kindsvater hat laut dem Einwohnerregister das vorgenannte Domizil am 30. April 2017 verlassen und wohnt an der E.________-Strasse in D.________, wo auch sein eigener Vater wohnhaft ist. Zwischen dem 17. Oktober und dem
15. November 2018 hat das KSA 23 Kontrollen vor Ort durchgeführt. Beim Domizil der Beschwer- deführerin in B.________ waren anlässlich dieser Kontrollen anfangs jeweils drei Personenwagen abgestellt (zwei Autos der Marke F.________ und ein G.________). Nur eines dieser drei Fahr- zeuge verfügte über ein Nummernschild (hhh), die Immatrikulation erfolgte gemäss den behördli- chen Auskünften im Namen des (in D.________ wohnenden) Vaters des Ehemannes. Ab dem
24. Oktober 2018 stand der G.________ nicht mehr am erwähnten Ort. Zwischen dem 7. und dem
13. November 208 verschwand auch der immatrikulierte F.________, dessen Nummernschild wurde fortan an einem I.________ angebracht, ab dem 14. November 2018 war dieses Fahrzeug weg und jenes trug wiederum das erwähnte Nummernschild. Sowohl der erwähnte F.________ als auch der I.________ wurden gemäss dem Inspektionsbericht regelmässig vom Kindsvater benutzt; die Beschwerdeführerin ihrerseits besitzt gemäss den behördlichen Angaben keinen Führeraus- weis. Bei 20 der 23 Besuche, welche zu verschiedensten Tageszeiten durchgeführt wurden, war das vom Kindsvater benutzte Auto an der Adresse in B.________ parkiert und es konnte zu Recht geschlossen werden, dass der Kindsvater bei der Beschwerdeführerin ist. Wenn er das Auto tags- über nicht benutzte, entfernte er jeweils das Autokennzeichen. Nur anlässlich von drei Besuchen waren die benutzten Fahrzeuge abwesend. Weiter wurde der Kindsvater beobachtet, wie er die Kinder zur Schule brachte, während die Beschwerdeführerin zu Hause war. Zwei Personen aus der Nachbarschaft bestätigten überdies, dass der Kindsvater regelmässig bzw. beständig in B.________ sei und die Kinder jeweils morgens zur Schule fahre und am Mittag wieder abhole. Das KSA kam daher zum Schluss, dass der Kindsvater am Domizil in B.________ wohne; er verbringe dort den Grossteil seiner Zeit und kümmere sich um die Kinder. 5.4. Diese Ermittlungen und der Schluss, wonach der Kindsvater tatsächlich in B.________ und nicht in D.________ wohnhaft sei, erweisen sich als überzeugend. Die Inspektion erstreckte sich über eine recht lange Periode von fast einem Monat und es wurden zahlreiche Kontrollen zu ver- schiedensten Tageszeiten durchgeführt, die jeweils schlüssig dokumentiert wurden (vgl. auch die Anlagen zum Ermittlungsbericht). Zudem wurde auch das Umfeld beobachtet, Augenzeugen wur- den befragt und die relevanten behördlichen Abklärungen, namentlich etwa hinsichtlich der Eigen- tumsverhältnisse der Fahrzeuge, wurden vorgenommen. Insbesondere ist auch zu beachten, dass die Wegstrecke von D.________ nach B.________ über 45 km beträgt und die Fahrt mit dem Auto über eine Stunde dauert, und dass der Kindsvater offenbar jeweils morgens die Kinder zur Schule bringt und sie von dort wieder abholt. Dies weist deutlich darauf hin, dass der Kindsvater tatsäch- lich in B.________ und nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet in D.________ wohnt, d.h., dass er sich in B.________ mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (wobei jener Ort
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 massgebend ist, wo sich nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet; siehe nur BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Allein aus dem Eintrag im Einwohnerregister lässt sich kein gegenteiliger Schluss ziehen, und der Beschwerdefüh- rerin gelingt es nicht, diese Vermutung durch den Gegenbeweis umzustürzen. Zu Recht hielt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 namentlich fest, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder während der gesamten Observationszeit von rund vier Wochen an einer Magendarmgrippe gelitten hätten, zumal hierfür keinerlei Belege vorlie- gen. Auch hat sich die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz ebenfalls darlegte – widerspro- chen; so erwähnte sie in der Einsprache, dass durch die Magendarmgrippe und gleichzeitig durch ihre Risikoschwangerschaft die Anwesenheit des Kindsvaters erforderlich gewesen sei. Indes teilte sie in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2019 mit, erst seit drei Monaten von der Schwangerschaft zu wissen, so dass sie im Zeitpunkt der Observation noch gar keine Kenntnis davon haben konnte. Ferner lieferte sie auch keinen Beleg, dass es sich bei der Schwangerschaft um eine Risiko- schwangerschaft gehandelt hätte und sie demnach besonderer Unterstützung bedurfte. 5.5. Die Vorinstanz hat damit im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht geschlossen, dass der Kindsvater bei der Beschwerdeführerin in B.________ wohnhaft sei und sie daher eine Unterstützungseinheit bilden. Obwohl die Beschwerdeführerin insbesondere mit der Verfügung vom 16. April 2019 ausdrücklich aufgefordert wurde, sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindsvaters einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass andernfalls die materielle Hilfe eingestellt würde, liegen die relevanten Doku- mente bis heute nicht vor. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin namentlich im am 20. Mai 2019 eingereichten Antragsformular an, dass sich der Kindsvater "nicht beim Sozialamt melden" wolle. Damit durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater eine Unterstützungseinheit bildet, von diesem auch tatsächlich unterstützt wird und das Paar dem- nach für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufkommen kann. Basierend auf den ihr zur Verfü- gung gestellten – stets unvollständigen – Unterlagen konnte sie die Bedürftigkeit der Beschwer- deführerin nicht anders beurteilen (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3). Der Entscheid der Vor- instanz, die materielle Hilfe für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder per 31. Mai 2019 einzu- stellen, erweist sich demnach als gerechtfertigt. Da beweismässig keine Notlage vorliegt, hat die Vorinstanz mit der vollständigen Einstellung der materiellen Hilfe auch nicht in das Grundrecht auf Existenzsicherung nach Art. 12 BV eingegriffen (bei diesem Grundrecht fallen der Schutzbereich und Kerngehalt der Norm zusammen, so dass ein entsprechender Eingriff in jedem Fall widerrechtlich wäre; vgl. BGE 131 I 166 E. 5.3; Urteil BGer 8C_455/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2.4). Der Schutzbereich von Art. 12 BV wäre nur dann be- troffen, wenn die Notlage trotz mangelnder Mitwirkung feststehen würde (vgl. Urteil BGer 8C_949/2011 vom 4. September 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Entsprechende Anhaltspunkte liegen dem Gericht in casu nicht vor. Vielmehr weisen die Fahrzeuge am Domizil der Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Kindsvater ein Einkommen erzielt, das es erlaubt, hinreichend für die mit ihm wohnhafte Beschwerdeführerin und die Kinder zu sorgen. 5.6. Die Beschwerde ist damit hinsichtlich der Einstellung der materiellen Hilfe für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder per 31. Mai 2019 als unbegründet abzuweisen. Der guten Ordnung halber wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie bei verän- derter Situation die Möglichkeit hat, ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Ziff. H.13).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 6. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor der Vorinstanz ersucht. 6.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos er- scheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 6.2. Die Beschwerde ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeich- nen, zumal es der Beschwerdeführerin durchaus bewusst sein musste, dass der Kindsvater bei ihr wohnt und sie unterstützt. 6.3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, und entsprechend durfte auch die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schon aufgrund der Aussichtslosigkeit verweigern. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Partei- entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2019 236 und 238) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2019 237 und 239) wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Januar 2020/dgr Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: