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605 2019 216

Freiburg · 2020-05-15 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1950, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem

1. Oktober 1986 beim C.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Während seiner Freizeit ist er ein passionierter Orientierungsläufer. Am 26. März 2003 meldete er, er sei im Frühling 2002 von einer Zecke gebissen worden. Vom

6. bis 10. Januar 2003 wurde er wegen einer beinbetonten sensomotorischen Polyneuropathie in der D.________ des E.________ hospitalisiert. Mit Verfügung vom 13. Mai 2003, nach weiteren Abklärungen bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008, verneinte die Suva eine Zeckenbiss-Folgeerkrankung. Die gemeldeten Beschwerden seien rein krankhafter Natur. Ein Zusammenhang mit einem Zeckenbiss sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Dossier 605 2008 348) gutgeheissen und die Angelegenheit für die Vornahme einer interdisziplinären Abklärung an die Suva zurückgewiesen. B. Am 5. Oktober 2012 gab die Suva ein interdisziplinäres Gutachten (Neurologie, Infektiolo- gie, Rheumatologie) in Auftrag. Gemäss dem infektiologischen Gutachten vom 12. März 2013 und dem neurologischen Gutachten vom 9. Mai 2013 seien die Beschwerden mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf einen Borreliosen-Infekt zurückzuführen. Demgegenüber verneinte das rheuma- tologische Gutachten vom 10. Juli 2013 einen Zusammenhang zwischen der von 2006 bis 2008 vorhandenen Polyarthritis und einer Borreliose. Gestützt auf eine neurologische Beurteilung von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie (Deutschland) der Suva, verneinte diese mit Verfügung vom 11. Juli 2014, bestätigt durch Einspra- cheentscheid vom 23. Februar 2015, ihre Leistungspflicht erneut. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 20. Januar 2017 gut und bejahte die Leistungspflicht der Suva. Es sei zusammen mit den Gutachtern mit überwiegender Wahrschein- lichkeit vom Vorliegen einer Lyme-Borreliose auszugehen, die sich namentlich durch eine periphe- re Polyneuropathie auszeichne. C. Nach der Einholung von aktuellen Arztberichten bejahte die Suva mit Verfügung vom 4. Mai 2018 den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10%. Demgegenüber verneinte sie den Rentenanspruch. Die Ausübung der angestammten Tätig- keit sei bis zur Pensionierung per 31. August 2015 ohne Einschränkungen möglich gewesen. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019. Jedoch trat sie auf in der Einsprache gemachte Anträge auf Abgeltung von Inkonvenienzen, Auslagen für Porti und Kopien, Selbstbehal- te auf Heilkosten etc. nicht ein. Die Verfügung vom 4. Mai 2018 habe einzig die Fragen nach einer allfälligen Renten und Integritätsentschädigung zum Inhalt gehabt. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 23. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Leistungspflicht der Suva sei für alle durch den Zeckenstich verursachten Kosten zu bejahen. Zudem kritisiert er, die Suva habe trotz bereits umfassenden Unterlagen weitere medizinische Abklärungen vorgenommen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 20. September 2019 ihre Ausführungen im Einspra- cheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Kausalität sei einzig für die peri- phere Neuropathie, nicht aber für die Polyarthritis bejaht worden. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 23. August 2019 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 4. Juli 2019 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerde- führer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichts- hof, die Höhe seines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung prüft prüft, sowie ob er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbind- lich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheent- scheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

E. 1.2 Gegenstand der Verfügung vom 4. Mai 2018 (Suva-Akten Nr. 204) waren einzig der allfälli- ge Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung sowie auf eine Integritätsentschädigung. In seiner Einsprache vom 1. Juni 2018 (Suva-Akten Nr. 208) übte der Beschwerdeführer einzig Kritik hinsichtlich dieser Punkte. Erst mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Suva-Akten Nr. 221–

223) machte er ferner Kosten von insgesamt CHF 65'884.25 geltend, wobei er eine detaillierte Auflistung der von ihm selbst getragenen Unfallkosten (CHF 30'582.20) sowie die durch die lang- jährige Behandlung seines Falles verursachten Spesen (CHF 35'302.05) beilegte. In dem hier streitigen Einspracheentscheid trat die Suva auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Suva habe diese Kosten von CHF 65'884.25 zu übernehmen, zu Recht nicht ein, da dieser Punkt nicht Gegenstand der Verfügung vom 4. Mai 2018 war. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer erneut implizit den Antrag, die Suva habe auch seine Auslagen betreffend Inkonvenienzen, Auslagen für Porti und Kopien, Selbstbehalte und weiteres aufzukommen, wobei er wiederum seine detaillierte Kostenauflistung beilegte. Eine Ausdehnung des Streitverfahrens auf diese Punkte ist nicht möglich, da die Voraussetzungen hier-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 für (vgl. KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 91 zu Art. 61 mit Hinweis auf BGE 110 V 48) nicht erfüllt sind. So sind diese Punkte namentlich weder spruchreif noch hat sich die Suva dazu in ihrem Einspracheentscheid geäussert. Ferner erliess die Suva in der Zwischenzeit drei weitere Verfügungen (21. August 2019 Taggelder;

22. August 2019 Spesen und 5. September 2019 Heilkosten), welche der Beschwerdeführer dem Gericht am 9. bzw. 18. September 2019 zur Aktenvervollständigung zukommen liess, und gegen welche er jeweils Einsprache erhoben hat. Bereits mit Schreiben vom 12. und 20. September 2019 wurde er explizit darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 sei. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.

E. 2.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidi- tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig- keit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä- higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge- schlossen sind. Zu diesem Zeitpunkt kann der Unfallversicherer die Adäquanz prüfen und je nach Resultat den Fall abschliessen. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel- lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbesserun- gen genügen nicht (Urteil BGer 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6). Die Frage nach einer namhaften Verbesserung erübrigt sich für den Fall, dass nicht mehr von einem unfallkausalen Gesundheitsschaden auszugehen ist (Urteil BGer 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010 E. 4).

E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicher-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 te trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b).

E. 2.3 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraus- sichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Rich- ter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, bestätigt z. B. in Urteil BGer 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2).

E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärz- te mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Rich- tigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchun- gen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über beson- ders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Im Verhältnis zu den Allgemein- praktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigierenden auch beratende Funktionen umfasst (Urteil BGer 8C_510/2007 3. Oktober 2008 E. 7.5.4).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Rich- ter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versi- cherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

E. 3 Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung sowie auf eine höhere als die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10% hat. Als Vorbemerkung ist daran zu erinnern, dass es gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts vom

20. Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass beim Beschwerdeführer eine Lyme-Borreliose besteht, die sich namentlich durch eine periphere Polyneuropathie auszeich- net, weshalb die Leistungspflicht der Suva hierfür bejaht wurde. Demgegenüber wurde der Kausal- zusammenhang zwischen der Lyme-Borreliose und der beim Beschwerdeführer ebenfalls vorhan- denen Polyarthritis verneint. Die Suva muss damit einzig und allein für die durch die Polyneuropat- hie verursachten Folgen aufkommen, nicht aber für die durch die Polyarthritis verursachten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva verweigere ihre Leistungspflicht weiterhin, trotz Urteil. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Suva weitere Unterlagen eingeholt habe. Der Fall sei bereits gut dokumentiert gewesen.

E. 3.2 Die Sichtweise des Beschwerdeführers ist in dem Sinne verständlich, als das erste Schreiben der Suva an ihn nach dem Urteil von 2017 ungenau formuliert war. Die Suva erklärte, sie übernehme für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 1. April 2002 die Versicherungsleistun- gen (vgl. Schreiben vom 23. Juni 2017; Suva-Akten Nr. 152), was missverstanden werden konnte, da die Suva z. B. für die Polyarthritis eben gerade keine Leistungen erbringen muss. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bis zum Urteil vom 20. Januar 2017 einzig die Frage der Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und der Lyme-Borreliose streitig war. Mit Anerkennung der Kausalität durch das vorgenannte Urteil hinsichtlich der Polyneuropathie erga- ben sich für die Suva neue Fragestellungen. So entsteht der Rentenanspruch, wie dargelegt, erst, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits- zustandes mehr erwartet werden kann. Da die letzten medizinischen Unterlagen im Dossier von 2013 datierten, musste die Suva aktuelle medizinische Unterlagen einholen. Am 25. September 2017 (Suva-Akten Nr. 171) hielt der Suva-Neurologe fest, das Dossier werde ihm vorgelegt zur Beurteilung, ob der unfallbedingte Gesundheitszustand stabilisiert sei, ob weitere Massnahmen notwendig seien, ein Integritätsschaden geschuldet sei und zur Formulierung einer detaillierten Zumutbarkeitsbeurteilung. Da sich die Gutachter nur zur Kausalität geäussert hätten und das Gutachten vier Jahre zurückliege, schlage er im Interesse des Versicherten eine neuro- logische Standortbestimmung vor. Die Suva informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

E. 3.3 Dr. med. H.________ erklärte am 25. August 2017 (Suva-Akten Nr. 167), die Arbeitsunfä- higkeit von 50% vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2015 [Pensionierung] sei vorwiegend auf Progredienz der Polyneuropathie zurückzuführen. Im März 2014 habe der Beschwerdeführer stärkere Schmerzen unterhalb des Knies beidseits gehabt, die Gehstrecke habe deutlich abge- nommen und er habe an einer zunehmenden Müdigkeit und Verschlechterung des Allgemeinzu- standes gelitten. Am 12. September 2017 (Suva-Akten Nr. 169) ergänzte der Hausarzt, da über den Beschwerdeführer bereits umfangreiche Unterlagen vorlägen, erachte er eine erneute Bericht- erstattung als unnötig und er ersuchte die Suva, das Dossier mit den zahlreichen medizinischen Unterlagen zu studieren. Die Fragen könnten wahrscheinlich so beantwortet werden. Am 6. Februar 2018 (Suva-Akten Nr. 177) erklärte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und anerkannter Zeckenspezialist, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen und Brennen in beiden Beinen, beginnend am distalen Unterschenkel bis in die Zehen sowie an Wadenkrämpfen. Er sei in der Gehstrecke (Geschwindigkeit/Distanz) stark eingeschränkt und könne keine Wanderungen mehr unternehmen. Für die täglichen Verrichtungen im Haushalt und an seinem Wohnort genüge es knapp, aber mit erheblich grösserem Zeitaufwand. Weiter bestehe eine völlige Taubheit der Fusssohlen, was einen ataktischen Gang bewirke und häufig zu Stürzen führe. Ferner liege eine ausgeprägte körperliche und geistige Erschöpfung mit deutlichen Konzen- trationsstörungen, die eine geistige Tätigkeit nur beschränkt erlauben würden, vor. Der Beschwer- deführer habe bis zu seiner Pensionierung seine sitzende Tätigkeit im Erkennungsdienst J.________ nur zu 50% ausüben können. Es scheine, die schweren Störungen hätten sich auf diesem Niveau stabilisiert. Im Übrigen verwies auch er auf die Akten.

E. 3.4 Die Suva stützt sich für ihren Entscheid, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, auf die Beurteilung des Suva-Neurologen. Dieser hielt am 27. Februar 2018 (Suva-Akten Nr. 180) fest, die beschriebene Müdigkeit/Erschöpf- barkeit könne nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge angesehen werden und fliesse daher nicht in die Beurteilung ein. Der Beschwerdeführer leide an einer distal symmetrischen Poly- neuropathie mit Beschwerden an beiden Unterschenkeln und Füssen, deren Unfallzusammenhang mit einer Neuroborreliose als überwiegend wahrscheinlich anerkannt sei. Die Polyneuropathie äussere sich in Form sensibler Ausfalls- und Reizerscheinungen. Sie beeinträchtige die Gleichge- wichtsfunktionen, weshalb dies bei der Formulierung eines Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei ohne Hilfsmittel verlangsamt und etwas unsicher gehfä- hig. Die Situation sei medizinisch stabilisiert. Die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juni 2005 bis 28. März 2008 sei nur bis zum 31. Juli 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zur Polyneuropathie. Ab August 2006 hätten die unfallfremden Gelenkbeschwerden (Polyarthritis) im Vordergrund gestanden. Eine namhafte Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Er formulierte

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 folgendes Zumutbarkeitsprofil: Ganztägige, vorwiegend sitzende Tätigkeit, leichtes, selten mittel- schweres Heben, keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenen Untergründen, keine Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung (Knien, Hocken). Am 10. April 2019 (Suva-Akten Nr. 232) hielt der Suva-Neurologe an seiner Sichtweise fest.

E. 3.5 Der Ansicht des Suva-Neurologen kann aufgrund der vorhandenen Akten gefolgt werden. Dieser hatte Kenntnis der aktuellen Arztberichte. Zwar wird derjenigen des Hausarztes vom

25. August 2017 bei der Aktenzusammenfassung nicht erwähnt, jedoch im späteren Verlauf des Berichtes des Suva-Neurologen. Dieser geht von einem stabilisierten Gesundheitszustand aus. Ebenfalls Dr. med. I.________ bestätigte, es sei von einem stabilisierten Gesundheitszustand auszugehen. Der Hausarzt äusserte sich nicht zu dieser Frage. Die Suva nahm deshalb zu Recht den Fallabschluss vor. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vor der Pensionierung per 31. August 2015 gehen die behandeln- den Ärzte von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% aus, wobei beide auf die Erschöpfungszustände hinwiesen. Diesbezüglich hatte Dr. med. K.________, Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, in seinem Gutachten vom 12. März 2013 (Suva-Akten Nr. 82) erklärt, der Beschwerdeführer leide an anderen Beschwerden (Müdigkeit, Leistungsintoleranz, Konzentrations- störungen), die im Verlauf einer Lyme-Borreliose vorkommen könnten. Weiter hatte Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie (Deutschland) in seinem neurologischen Gutachten vom

E. 7 November 2017 (Suva-Akten Nr. 172), der ärztliche Berater schlage eine Standortbestimmung im E.________ vor. Da der Beschwerdeführer sich anlässlich eines Telefonates vom gleichen Tag (Suva-Akten Nr. 173) nicht mit einer Begutachtung durch das E.________ einverstanden erklärt habe, werde Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie (Deutschland) als Untersucher vorge- schlagen. Eine Antwort des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben findet sich nicht im Dossier. Einzig in den am 27. Februar 2019 nachgereichten Unterlagen zur Einsprache (vgl. Suva-Akten

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Nr. 226; Beilage 7) findet sich ein Kommentar des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben, wobei er festhielt, er werde sich nicht bei einem Arzt untersuchen lassen, der für die Suva arbeite. Dr. med. G.________ ist jedoch nicht auf der Liste der Suva-Ärzte (https://www.suva.ch/de- CH/material/Factsheets/aerztinnen-und-aerzte-versicherungsmedizin; besucht am 8. Mai 2010). Schlussendlich nahm der Suva-Neurologe die Standortbestimmungen an Hand der Akten und der eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte vor. Diese Vorgehensweise kann nicht kritisiert werden. Insofern der Beschwerdeführer weder mit einer Begutachtung durch das E.________ noch mit einer solchen durch eine andere Fachperson einverstanden gewesen war, blieb der Suva nichts anderes übrig, als unter der Berücksichtigung der Akten selber eine Beurteilung vorzuneh- men.

E. 9 Mai 2013 (Suva-Akten Nr. 80) festgehalten, die Erschöpfungszustände könnten theoretisch von einer Neuroborreliose resultieren, welche jedoch aufgrund des unauffälligen Liquorbefunds weitge- hend ausgeschlossen sei. Bei aktuell fehlender anderer Erklärung sei diese dennoch als Begleit- symptomatik der Affektion des peripheren Nervensystems als möglich anzusehen. Damit sahen beide Gutachter die Erschöpfungszustände nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zur Borreliose, was nicht genügt. Weiter gehören Erschöpfungszustände nicht zu den Folgen einer Neuropathie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch). Der Suva-Neurologe ging deshalb zu Recht davon aus, dass diese nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zur Borreliose sind und deshalb hier, so wie auch die Polyarthritis, nicht berücksichtigt werden können. Den behandelnden Ärzten kann deshalb hinsichtlich der von ihnen attestierten Arbeitsun- fähigkeit von 50% nicht gefolgt werden. Der Suva-Neurologe geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigte er die durch die Polyneuropathie verursachten Beschwerden (sensible Ausfalls- und Reizerscheinungen mit Beeinträchtigung der Gleichgewichts- funktionen), weshalb er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit keinen Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenen Untergründen, keine Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung (Knien, Hocken) vorsah. Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht der ehemaligen Arbeitsstelle des Beschwer- deführers. So erklärte der Arbeitgeber in einer E-Mail vom 11. April 2018 (Suva-Akten Nr. 186), gemäss Auskunft des Vorgesetzten des Beschwerdeführers habe dieser immer nur im Büro (100%) gearbeitet. Er habe keine Aussendiensteinsätze oder polizeiliche Einsätze in diesem Sinne geleistet. Es gibt damit an der Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter der Berücksichtigung der Polyneuropathie nichts auszusetzen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Borreliose seine Stelle wechseln musste. Die Suva stellte am 21. April 2017 (Suva-Akten Nr. 150) diverse berechtigte Fragen an den Arbeitgeber, darunter, ob es korrekt sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm ausgeübte leitende Funktion infolge der Arbeitsunfähigkeit verloren habe. Der Arbeitgeber verneinte dies am

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

1. Juni 2017 (Suva-Akten Nr. 203). Der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar 2002 bis zum

31. Dezember 2003 als Sachbearbeiter gearbeitet. Der Unfall habe sich erst am 1. April 2002 ereignet. Per 1. Januar 2004 [recte: 1. Mai 2004 gemäss Arbeitsvertrag; Suva-Akten Nr. 201] sei er zum Einsatzleiter befördert worden. Er habe sein Arbeitspensum nie reduzieren lassen. Er sei lediglich vom Arzt fortlaufend und zu verschiedenen Prozentanteilen krankgeschrieben worden, weshalb er immer den vollen Lohn zu seinem 100% Beschäftigungsgrad erhalten habe. 4. 4.1. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung nahm der Suva-Arzt am 27. Februar 2018 (Suva- Akten Nr. 181) eine Beurteilung vor. Der Beschwerdeführer leide an einer distal symmetrischen Polyneuropathie mit Beschwerden an beiden Unterschenkeln und Füssen. Diese äussere sich in Form sensibler Ausfalls- und Reizerscheinungen, wie zuletzt 2012 in der M.________ des N.________ fachärztlich und aktuell von Dr. med. I.________ bestätigt. Die Polyneuropathie beeinträchtige die Gleichgewichtsfunktion. Der Versicherte sei ohne Hilfsmittel verlangsamt und etwas unsicher gehfähig. Die beschriebenen Funktionsstörungen seien dauerhaft und erheblich, mit einer massgeblichen Verbesserung sei nicht zu rechnen. Für eine afferente Ataxie infolge einer Polyneuropathie gebe es keine Tabellenwerte der Suva. In Anlehnung an Tabelle 21 der Suva (Integritätsschaden bei Rückenmarksverletzungen) könne für eine residuelle Gangstörung bei sonst vollständiger Mobilität die Störung der Koordination und die Ermüdung mit je 5% Integri- tätsschaden berücksichtigen. Zum selben Ergebnis führe die Anwendung der Tabelle 2 (Integritäts- schaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) für eine beidseitige, partielle Pero- näuslähmung. Der anerkannte Integritätsschaden betrage somit 10%. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt keine konkrete Kritik zur Höhe des Integritätsschadens vor. Er ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich der Integritätsentschädigung einzig die Folgen der Polyneuropathie relevant sind. Der Suva-Neurologe begründet seine Ansicht schlüssig und es liegt keine andere fachärztliche Schätzung der Integritätsentschädigung vor. 5. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da rein bezogen auf die Beschwerden, für welche die Suva leistungspflichtig ist (Neuropathie), von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist. Ebenso als korrekt erweist sich die Zusprache einer Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10%. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Mai 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 216 Urteil vom 15. Mai 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Borreliose, Rente, Integritätsentschädigung Beschwerde vom 23. August 2019 gegen den Einspracheentscheid vom

4. Juli 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1950, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem

1. Oktober 1986 beim C.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Während seiner Freizeit ist er ein passionierter Orientierungsläufer. Am 26. März 2003 meldete er, er sei im Frühling 2002 von einer Zecke gebissen worden. Vom

6. bis 10. Januar 2003 wurde er wegen einer beinbetonten sensomotorischen Polyneuropathie in der D.________ des E.________ hospitalisiert. Mit Verfügung vom 13. Mai 2003, nach weiteren Abklärungen bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008, verneinte die Suva eine Zeckenbiss-Folgeerkrankung. Die gemeldeten Beschwerden seien rein krankhafter Natur. Ein Zusammenhang mit einem Zeckenbiss sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Dossier 605 2008 348) gutgeheissen und die Angelegenheit für die Vornahme einer interdisziplinären Abklärung an die Suva zurückgewiesen. B. Am 5. Oktober 2012 gab die Suva ein interdisziplinäres Gutachten (Neurologie, Infektiolo- gie, Rheumatologie) in Auftrag. Gemäss dem infektiologischen Gutachten vom 12. März 2013 und dem neurologischen Gutachten vom 9. Mai 2013 seien die Beschwerden mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf einen Borreliosen-Infekt zurückzuführen. Demgegenüber verneinte das rheuma- tologische Gutachten vom 10. Juli 2013 einen Zusammenhang zwischen der von 2006 bis 2008 vorhandenen Polyarthritis und einer Borreliose. Gestützt auf eine neurologische Beurteilung von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie (Deutschland) der Suva, verneinte diese mit Verfügung vom 11. Juli 2014, bestätigt durch Einspra- cheentscheid vom 23. Februar 2015, ihre Leistungspflicht erneut. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 20. Januar 2017 gut und bejahte die Leistungspflicht der Suva. Es sei zusammen mit den Gutachtern mit überwiegender Wahrschein- lichkeit vom Vorliegen einer Lyme-Borreliose auszugehen, die sich namentlich durch eine periphe- re Polyneuropathie auszeichne. C. Nach der Einholung von aktuellen Arztberichten bejahte die Suva mit Verfügung vom 4. Mai 2018 den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10%. Demgegenüber verneinte sie den Rentenanspruch. Die Ausübung der angestammten Tätig- keit sei bis zur Pensionierung per 31. August 2015 ohne Einschränkungen möglich gewesen. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019. Jedoch trat sie auf in der Einsprache gemachte Anträge auf Abgeltung von Inkonvenienzen, Auslagen für Porti und Kopien, Selbstbehal- te auf Heilkosten etc. nicht ein. Die Verfügung vom 4. Mai 2018 habe einzig die Fragen nach einer allfälligen Renten und Integritätsentschädigung zum Inhalt gehabt. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 23. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Leistungspflicht der Suva sei für alle durch den Zeckenstich verursachten Kosten zu bejahen. Zudem kritisiert er, die Suva habe trotz bereits umfassenden Unterlagen weitere medizinische Abklärungen vorgenommen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 20. September 2019 ihre Ausführungen im Einspra- cheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Kausalität sei einzig für die peri- phere Neuropathie, nicht aber für die Polyarthritis bejaht worden. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 23. August 2019 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 4. Juli 2019 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerde- führer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichts- hof, die Höhe seines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung prüft prüft, sowie ob er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbind- lich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheent- scheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 1.2. Gegenstand der Verfügung vom 4. Mai 2018 (Suva-Akten Nr. 204) waren einzig der allfälli- ge Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung sowie auf eine Integritätsentschädigung. In seiner Einsprache vom 1. Juni 2018 (Suva-Akten Nr. 208) übte der Beschwerdeführer einzig Kritik hinsichtlich dieser Punkte. Erst mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Suva-Akten Nr. 221–

223) machte er ferner Kosten von insgesamt CHF 65'884.25 geltend, wobei er eine detaillierte Auflistung der von ihm selbst getragenen Unfallkosten (CHF 30'582.20) sowie die durch die lang- jährige Behandlung seines Falles verursachten Spesen (CHF 35'302.05) beilegte. In dem hier streitigen Einspracheentscheid trat die Suva auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Suva habe diese Kosten von CHF 65'884.25 zu übernehmen, zu Recht nicht ein, da dieser Punkt nicht Gegenstand der Verfügung vom 4. Mai 2018 war. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer erneut implizit den Antrag, die Suva habe auch seine Auslagen betreffend Inkonvenienzen, Auslagen für Porti und Kopien, Selbstbehalte und weiteres aufzukommen, wobei er wiederum seine detaillierte Kostenauflistung beilegte. Eine Ausdehnung des Streitverfahrens auf diese Punkte ist nicht möglich, da die Voraussetzungen hier-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 für (vgl. KIESER, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 91 zu Art. 61 mit Hinweis auf BGE 110 V 48) nicht erfüllt sind. So sind diese Punkte namentlich weder spruchreif noch hat sich die Suva dazu in ihrem Einspracheentscheid geäussert. Ferner erliess die Suva in der Zwischenzeit drei weitere Verfügungen (21. August 2019 Taggelder;

22. August 2019 Spesen und 5. September 2019 Heilkosten), welche der Beschwerdeführer dem Gericht am 9. bzw. 18. September 2019 zur Aktenvervollständigung zukommen liess, und gegen welche er jeweils Einsprache erhoben hat. Bereits mit Schreiben vom 12. und 20. September 2019 wurde er explizit darauf hingewiesen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 sei. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. 2.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidi- tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig- keit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä- higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge- schlossen sind. Zu diesem Zeitpunkt kann der Unfallversicherer die Adäquanz prüfen und je nach Resultat den Fall abschliessen. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel- lung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbesserun- gen genügen nicht (Urteil BGer 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6). Die Frage nach einer namhaften Verbesserung erübrigt sich für den Fall, dass nicht mehr von einem unfallkausalen Gesundheitsschaden auszugehen ist (Urteil BGer 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010 E. 4). 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicher-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 te trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b). 2.3. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraus- sichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Rich- ter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, bestätigt z. B. in Urteil BGer 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2). 2.4. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärz- te mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Rich- tigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchun- gen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über beson- ders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Im Verhältnis zu den Allgemein- praktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigierenden auch beratende Funktionen umfasst (Urteil BGer 8C_510/2007 3. Oktober 2008 E. 7.5.4).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Rich- ter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versi- cherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung sowie auf eine höhere als die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10% hat. Als Vorbemerkung ist daran zu erinnern, dass es gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts vom

20. Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass beim Beschwerdeführer eine Lyme-Borreliose besteht, die sich namentlich durch eine periphere Polyneuropathie auszeich- net, weshalb die Leistungspflicht der Suva hierfür bejaht wurde. Demgegenüber wurde der Kausal- zusammenhang zwischen der Lyme-Borreliose und der beim Beschwerdeführer ebenfalls vorhan- denen Polyarthritis verneint. Die Suva muss damit einzig und allein für die durch die Polyneuropat- hie verursachten Folgen aufkommen, nicht aber für die durch die Polyarthritis verursachten. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva verweigere ihre Leistungspflicht weiterhin, trotz Urteil. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass die Suva weitere Unterlagen eingeholt habe. Der Fall sei bereits gut dokumentiert gewesen. 3.2. Die Sichtweise des Beschwerdeführers ist in dem Sinne verständlich, als das erste Schreiben der Suva an ihn nach dem Urteil von 2017 ungenau formuliert war. Die Suva erklärte, sie übernehme für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 1. April 2002 die Versicherungsleistun- gen (vgl. Schreiben vom 23. Juni 2017; Suva-Akten Nr. 152), was missverstanden werden konnte, da die Suva z. B. für die Polyarthritis eben gerade keine Leistungen erbringen muss. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bis zum Urteil vom 20. Januar 2017 einzig die Frage der Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und der Lyme-Borreliose streitig war. Mit Anerkennung der Kausalität durch das vorgenannte Urteil hinsichtlich der Polyneuropathie erga- ben sich für die Suva neue Fragestellungen. So entsteht der Rentenanspruch, wie dargelegt, erst, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits- zustandes mehr erwartet werden kann. Da die letzten medizinischen Unterlagen im Dossier von 2013 datierten, musste die Suva aktuelle medizinische Unterlagen einholen. Am 25. September 2017 (Suva-Akten Nr. 171) hielt der Suva-Neurologe fest, das Dossier werde ihm vorgelegt zur Beurteilung, ob der unfallbedingte Gesundheitszustand stabilisiert sei, ob weitere Massnahmen notwendig seien, ein Integritätsschaden geschuldet sei und zur Formulierung einer detaillierten Zumutbarkeitsbeurteilung. Da sich die Gutachter nur zur Kausalität geäussert hätten und das Gutachten vier Jahre zurückliege, schlage er im Interesse des Versicherten eine neuro- logische Standortbestimmung vor. Die Suva informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

7. November 2017 (Suva-Akten Nr. 172), der ärztliche Berater schlage eine Standortbestimmung im E.________ vor. Da der Beschwerdeführer sich anlässlich eines Telefonates vom gleichen Tag (Suva-Akten Nr. 173) nicht mit einer Begutachtung durch das E.________ einverstanden erklärt habe, werde Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie (Deutschland) als Untersucher vorge- schlagen. Eine Antwort des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben findet sich nicht im Dossier. Einzig in den am 27. Februar 2019 nachgereichten Unterlagen zur Einsprache (vgl. Suva-Akten

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Nr. 226; Beilage 7) findet sich ein Kommentar des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben, wobei er festhielt, er werde sich nicht bei einem Arzt untersuchen lassen, der für die Suva arbeite. Dr. med. G.________ ist jedoch nicht auf der Liste der Suva-Ärzte (https://www.suva.ch/de- CH/material/Factsheets/aerztinnen-und-aerzte-versicherungsmedizin; besucht am 8. Mai 2010). Schlussendlich nahm der Suva-Neurologe die Standortbestimmungen an Hand der Akten und der eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte vor. Diese Vorgehensweise kann nicht kritisiert werden. Insofern der Beschwerdeführer weder mit einer Begutachtung durch das E.________ noch mit einer solchen durch eine andere Fachperson einverstanden gewesen war, blieb der Suva nichts anderes übrig, als unter der Berücksichtigung der Akten selber eine Beurteilung vorzuneh- men. 3.3. Dr. med. H.________ erklärte am 25. August 2017 (Suva-Akten Nr. 167), die Arbeitsunfä- higkeit von 50% vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2015 [Pensionierung] sei vorwiegend auf Progredienz der Polyneuropathie zurückzuführen. Im März 2014 habe der Beschwerdeführer stärkere Schmerzen unterhalb des Knies beidseits gehabt, die Gehstrecke habe deutlich abge- nommen und er habe an einer zunehmenden Müdigkeit und Verschlechterung des Allgemeinzu- standes gelitten. Am 12. September 2017 (Suva-Akten Nr. 169) ergänzte der Hausarzt, da über den Beschwerdeführer bereits umfangreiche Unterlagen vorlägen, erachte er eine erneute Bericht- erstattung als unnötig und er ersuchte die Suva, das Dossier mit den zahlreichen medizinischen Unterlagen zu studieren. Die Fragen könnten wahrscheinlich so beantwortet werden. Am 6. Februar 2018 (Suva-Akten Nr. 177) erklärte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und anerkannter Zeckenspezialist, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen und Brennen in beiden Beinen, beginnend am distalen Unterschenkel bis in die Zehen sowie an Wadenkrämpfen. Er sei in der Gehstrecke (Geschwindigkeit/Distanz) stark eingeschränkt und könne keine Wanderungen mehr unternehmen. Für die täglichen Verrichtungen im Haushalt und an seinem Wohnort genüge es knapp, aber mit erheblich grösserem Zeitaufwand. Weiter bestehe eine völlige Taubheit der Fusssohlen, was einen ataktischen Gang bewirke und häufig zu Stürzen führe. Ferner liege eine ausgeprägte körperliche und geistige Erschöpfung mit deutlichen Konzen- trationsstörungen, die eine geistige Tätigkeit nur beschränkt erlauben würden, vor. Der Beschwer- deführer habe bis zu seiner Pensionierung seine sitzende Tätigkeit im Erkennungsdienst J.________ nur zu 50% ausüben können. Es scheine, die schweren Störungen hätten sich auf diesem Niveau stabilisiert. Im Übrigen verwies auch er auf die Akten. 3.4. Die Suva stützt sich für ihren Entscheid, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, auf die Beurteilung des Suva-Neurologen. Dieser hielt am 27. Februar 2018 (Suva-Akten Nr. 180) fest, die beschriebene Müdigkeit/Erschöpf- barkeit könne nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge angesehen werden und fliesse daher nicht in die Beurteilung ein. Der Beschwerdeführer leide an einer distal symmetrischen Poly- neuropathie mit Beschwerden an beiden Unterschenkeln und Füssen, deren Unfallzusammenhang mit einer Neuroborreliose als überwiegend wahrscheinlich anerkannt sei. Die Polyneuropathie äussere sich in Form sensibler Ausfalls- und Reizerscheinungen. Sie beeinträchtige die Gleichge- wichtsfunktionen, weshalb dies bei der Formulierung eines Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei ohne Hilfsmittel verlangsamt und etwas unsicher gehfä- hig. Die Situation sei medizinisch stabilisiert. Die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juni 2005 bis 28. März 2008 sei nur bis zum 31. Juli 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zur Polyneuropathie. Ab August 2006 hätten die unfallfremden Gelenkbeschwerden (Polyarthritis) im Vordergrund gestanden. Eine namhafte Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Er formulierte

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 folgendes Zumutbarkeitsprofil: Ganztägige, vorwiegend sitzende Tätigkeit, leichtes, selten mittel- schweres Heben, keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenen Untergründen, keine Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung (Knien, Hocken). Am 10. April 2019 (Suva-Akten Nr. 232) hielt der Suva-Neurologe an seiner Sichtweise fest. 3.5. Der Ansicht des Suva-Neurologen kann aufgrund der vorhandenen Akten gefolgt werden. Dieser hatte Kenntnis der aktuellen Arztberichte. Zwar wird derjenigen des Hausarztes vom

25. August 2017 bei der Aktenzusammenfassung nicht erwähnt, jedoch im späteren Verlauf des Berichtes des Suva-Neurologen. Dieser geht von einem stabilisierten Gesundheitszustand aus. Ebenfalls Dr. med. I.________ bestätigte, es sei von einem stabilisierten Gesundheitszustand auszugehen. Der Hausarzt äusserte sich nicht zu dieser Frage. Die Suva nahm deshalb zu Recht den Fallabschluss vor. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vor der Pensionierung per 31. August 2015 gehen die behandeln- den Ärzte von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% aus, wobei beide auf die Erschöpfungszustände hinwiesen. Diesbezüglich hatte Dr. med. K.________, Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, in seinem Gutachten vom 12. März 2013 (Suva-Akten Nr. 82) erklärt, der Beschwerdeführer leide an anderen Beschwerden (Müdigkeit, Leistungsintoleranz, Konzentrations- störungen), die im Verlauf einer Lyme-Borreliose vorkommen könnten. Weiter hatte Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie (Deutschland) in seinem neurologischen Gutachten vom

9. Mai 2013 (Suva-Akten Nr. 80) festgehalten, die Erschöpfungszustände könnten theoretisch von einer Neuroborreliose resultieren, welche jedoch aufgrund des unauffälligen Liquorbefunds weitge- hend ausgeschlossen sei. Bei aktuell fehlender anderer Erklärung sei diese dennoch als Begleit- symptomatik der Affektion des peripheren Nervensystems als möglich anzusehen. Damit sahen beide Gutachter die Erschöpfungszustände nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zur Borreliose, was nicht genügt. Weiter gehören Erschöpfungszustände nicht zu den Folgen einer Neuropathie (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch). Der Suva-Neurologe ging deshalb zu Recht davon aus, dass diese nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zur Borreliose sind und deshalb hier, so wie auch die Polyarthritis, nicht berücksichtigt werden können. Den behandelnden Ärzten kann deshalb hinsichtlich der von ihnen attestierten Arbeitsun- fähigkeit von 50% nicht gefolgt werden. Der Suva-Neurologe geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigte er die durch die Polyneuropathie verursachten Beschwerden (sensible Ausfalls- und Reizerscheinungen mit Beeinträchtigung der Gleichgewichts- funktionen), weshalb er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit keinen Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenen Untergründen, keine Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung (Knien, Hocken) vorsah. Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht der ehemaligen Arbeitsstelle des Beschwer- deführers. So erklärte der Arbeitgeber in einer E-Mail vom 11. April 2018 (Suva-Akten Nr. 186), gemäss Auskunft des Vorgesetzten des Beschwerdeführers habe dieser immer nur im Büro (100%) gearbeitet. Er habe keine Aussendiensteinsätze oder polizeiliche Einsätze in diesem Sinne geleistet. Es gibt damit an der Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter der Berücksichtigung der Polyneuropathie nichts auszusetzen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Borreliose seine Stelle wechseln musste. Die Suva stellte am 21. April 2017 (Suva-Akten Nr. 150) diverse berechtigte Fragen an den Arbeitgeber, darunter, ob es korrekt sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm ausgeübte leitende Funktion infolge der Arbeitsunfähigkeit verloren habe. Der Arbeitgeber verneinte dies am

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

1. Juni 2017 (Suva-Akten Nr. 203). Der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar 2002 bis zum

31. Dezember 2003 als Sachbearbeiter gearbeitet. Der Unfall habe sich erst am 1. April 2002 ereignet. Per 1. Januar 2004 [recte: 1. Mai 2004 gemäss Arbeitsvertrag; Suva-Akten Nr. 201] sei er zum Einsatzleiter befördert worden. Er habe sein Arbeitspensum nie reduzieren lassen. Er sei lediglich vom Arzt fortlaufend und zu verschiedenen Prozentanteilen krankgeschrieben worden, weshalb er immer den vollen Lohn zu seinem 100% Beschäftigungsgrad erhalten habe. 4. 4.1. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung nahm der Suva-Arzt am 27. Februar 2018 (Suva- Akten Nr. 181) eine Beurteilung vor. Der Beschwerdeführer leide an einer distal symmetrischen Polyneuropathie mit Beschwerden an beiden Unterschenkeln und Füssen. Diese äussere sich in Form sensibler Ausfalls- und Reizerscheinungen, wie zuletzt 2012 in der M.________ des N.________ fachärztlich und aktuell von Dr. med. I.________ bestätigt. Die Polyneuropathie beeinträchtige die Gleichgewichtsfunktion. Der Versicherte sei ohne Hilfsmittel verlangsamt und etwas unsicher gehfähig. Die beschriebenen Funktionsstörungen seien dauerhaft und erheblich, mit einer massgeblichen Verbesserung sei nicht zu rechnen. Für eine afferente Ataxie infolge einer Polyneuropathie gebe es keine Tabellenwerte der Suva. In Anlehnung an Tabelle 21 der Suva (Integritätsschaden bei Rückenmarksverletzungen) könne für eine residuelle Gangstörung bei sonst vollständiger Mobilität die Störung der Koordination und die Ermüdung mit je 5% Integri- tätsschaden berücksichtigen. Zum selben Ergebnis führe die Anwendung der Tabelle 2 (Integritäts- schaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) für eine beidseitige, partielle Pero- näuslähmung. Der anerkannte Integritätsschaden betrage somit 10%. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt keine konkrete Kritik zur Höhe des Integritätsschadens vor. Er ist erneut darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich der Integritätsentschädigung einzig die Folgen der Polyneuropathie relevant sind. Der Suva-Neurologe begründet seine Ansicht schlüssig und es liegt keine andere fachärztliche Schätzung der Integritätsentschädigung vor. 5. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da rein bezogen auf die Beschwerden, für welche die Suva leistungspflichtig ist (Neuropathie), von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist. Ebenso als korrekt erweist sich die Zusprache einer Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10%. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Mai 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: