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605 2019 190

Freiburg · 2020-01-29 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1970, wohnhaft in B.________, war im Rahmen ihrer Ausbildung zur Coiffeuse bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler), Basel, gegen Berufs- und Nicht- berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 4. Oktober 1986 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt und sich eine Thoraxkontusion links sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Vom 5. Oktober bis 3. November 1986 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Unfallmeldung vom 27. September 1994 machte A.________ einen Rückfall geltend. Gestützt auf ein neurologisches und neuropsychologisches Gutachten des C.________ vom 9. August 2001 sprach ihr die Basler mit Verfügung vom 5. August 2003, bestätigt durch Einspracheent- scheid vom 29. November 2004, eine Invalidenrente von 100% ab dem 1. August 1994 sowie eine Integritätsentschädigung von 45% zu. B. Gestützt auf zwei Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes, welcher auch das Material von Observationen berücksichtigte, erachtete die Basler die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse spätestens ab dem 1. Februar 2013 als uneingeschränkt zumutbar und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Juni 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014, auf diesen Zeitpunkt auf. Ebenso verneinte sie einen weiteren Anspruch auf Heilbehandlungen und forderte Rentenleistungen von CHF 15'866.75 zurück. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 8. November 2016 (Dossier 605 2014 141) gutgeheissen und die Angelegenheit für die Anordnung einer externen polydisziplinären Begutachtung an die Basler zurückgewiesen. C. Die Basler informierte A.________ am 10. Mai 2019 über die zur Durchführung des Gutachtens vorgesehen Stellen (D.________ GmbH oder E.________ [F.________ GmbH]) sowie die voraussichtlichen Gutachter und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2019. Am 7. Juni 2019, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, sprach sie sich gegen die vorgeschlagenen Gutachterstellen aus. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019 hielt die Basler an der D.________ als Gutachterstelle fest und wies auf die voraussichtlich vorgesehenen Gutachter hin. D. Gegen diese Zwischenverfügung erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsan- wältin Anna Gruber, am 16. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Zwischenentscheid vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und die Basler zu verpflichten, die nachfolgenden medizinischen Einrichtungen/Ärzte mit der Begutachtung zu beauftragen: Orthopädische Chirurgie: G.________ oder H.________, Anästhesie/interventionelle Schmerzthe- rapie SSIPM: Dr. med. I.________, Dr. med. J.________ oder Dr. med. K.________, Neurologie: L.________ oder M.________, Psychiatrie: N.________ oder Ärzte der O.________. Zudem stellt sie diverse Verfahrensanträge betreffend die wirtschaftliche Abhängigkeit der D.________ bzw. der einzelnen Gutachter von den Sozialversicherungen. Zur Begründung bringt sie vor, sie könne eine Begutachtung durch die D.________ nicht akzeptieren, da deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, bestätigt in ihren Bemerkungen vom

16. September 2019 ihre Zwischenverfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringe keine relevanten Ausstandsgründe vor und ihr rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 16. Juli 2019 gegen die Zwischenverfügung der Basler vom 19. Juni 2019 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die Basler zu Recht an der Gutachterstelle festgehalten hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt). In Bezug auf die Einholung von Gutachten nahm das Bundesgericht in BGE 137 V 210 diverse Praxisänderungen vor und erklärte, es sei namentlich das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. So liege es in der beiderseitigen Verantwor- tung von Invalidenversicherungsstelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterun- gen abzuwenden. Komme es aber hinsichtlich der Wahl eines Gutachters nicht zu einem Konsens, so sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden, welche beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann, wobei sowohl materielle Einwendungen (z. B. Einwand gegen die Begutachtung an sich, im Sinne es handle sich um eine unnötige "second opinion", oder betreffend die fehlende Fachkompetenz eines Gutachters) als auch personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden können. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.). So begründet der regelmässige Beizug eines Gutach- ters durch eine IV-Stelle und das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht den Anschein von Befangenheit. Selbst ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versiche- rungsträger lässt alleine nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (Urteil BGer 9C_704/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Ferner ist dem Versicherten ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. So haben die IV- Stellen dem Versicherten, zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung einer Begutach-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 tung, den vorgesehen Fragenkatalog zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf die Unfallversicherung anwendbar (BGE 138 V 318). Demgegenüber bezieht sich die in BGE 137 V 210 ebenfalls vorgesehene Vergabe von polydiszi- plinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Wortlaut dieses Urteils auf das Verfahren in der Invalidenversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1.1). Ob diese Verfahrensregel auch auf das Verfahren in der Unfallversicherung Anwendung findet, ist vom BGer noch nicht beantwortet bzw. offen gelassen worden (vgl. Urteil BGer 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.3).

E. 2.2 Es ist grundsätzlich Sache des medizinischen Instituts bzw. des Hauptgutachters, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befin- den. Daran hat auch das Urteil BGE 137 V 210 nichts geändert (siehe Urteil BGer 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Der Versicherte hat auch weiterhin keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl (BGE 132 V 93 E. 6.5, bestätigt in den Urteilen BGer 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2 sowie 8C_678/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.3.1).

E. 2.3 Ein Ausstandsbegehren kann sich grundsätzlich ausschliesslich gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Befangen sein können – allenfalls unter Vorbehalt ganz ausserordentli- cher Fälle – nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche (Urteil BGer 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, bestätigt in Urteil BGer 9C_810 2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2).

E. 2.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeint- lich verletzten Verfahrensvorschrift. So sind etwa verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 3 Es ist streitig, ob die Basler zu Recht an der Gutachterstelle festgehalten hat.

E. 3.1 Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (UV-Akten S. 1049 f.) schlug die Basler die D.________ und die E.________ als Gutachterstelle vor. Hinsichtlich der D.________ hielt sie fest, die Begut- achtung werde voraussichtlich durch folgende Personen durchgeführt: Orthopädische Chirurgie: Dr. med. P.________ oder Dr. med. Q.________, Neurologie: Dr. med. R.________ oder Dr. med. S.________, Neuropsychologie: lic. phil. T.________ oder lic. phil U.________, sowie Psychiatrie: Dr. med. V.________ oder Dr. med. W.________. In ihrer Antwort vom 7. Juni 2019 (UV-Akten S. 1047 f.) brachte die Beschwerdeführerin diverse Kritiken gegen die Gutachter der E.________ vor. So handle es sich bei den meisten um deutsche "Flugärzte". Hinsichtlich der D.________ erklärte sie, der seit 2009 amtierende Geschäftsführer sei zuvor von 2004–2009 Geschäftsführer der E.________ gewesen, weshalb es fraglich sei, ob die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 D.________ eine grössere Unabhängigkeit als die E.________ aufweise. Dr. med. Q.________ habe früher ebenfalls für die E.________ gearbeitet und erstelle als ehemaliger Suva-Kreisarzt tendenziell UV-freundliche Gutachten. Dr. med. R.________ sei ein eingeflogener Arzt mit Praxis in X.________. Dr. med. W.________ habe früher bei der E.________ gearbeitet und habe die Y.________ GmbH gegründet, bei welcher der Geschäftsführer der D.________ arbeite. Zu den Neuropsychologen hatte sie keine Einwände. Ferner machte die Beschwerdeführerin ihrerseits Gutachtervorschläge. Die Basler hielt in der hier streitigen Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019 an der D.________ fest und erklärte, die erhobenen Einwände enthielten keine triftigen Ausstands- und Ablehnungs- gründe im Sinne der Rechtsprechung. Dennoch sei die Rückmeldung der Beschwerdeführerin dahingehend berücksichtigt worden, dass die Begutachtung nach Möglichkeit durch von ihr akzep- tierte Spezialisten stattfinde. Falls der von ihr ebenfalls gewünschte Beizug eines Schmerzspezia- listen SSIP zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes notwendig sei, sei es an der Gutach- terstelle, über eine geeignete Fachperson zu entscheiden. Die Begutachtung werde voraussichtlich durch folgende Personen durchgeführt: Dr. med. P.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. S.________, Facharzt für Neuro- logie (Deutschland), lic. phil. U.________ sowie Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Am 26. Juni 2019 (UV-Akten S. 1043) machte die Beschwerdeführerin gegen sämtliche vorge- schlagenen Ärzte der D.________ Ausstandsgründe geltend. Die Unabhängigkeit der Ärzte unter- einander, die enge Verknüpfung zu anderen Begutachtungsstellen sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit der Ärzte zu den Sozialversicherungen würden reichen, um einen Ausstand zu begründen. Zudem kritisierte sie die Nichtbeauftragung eines Schmerzspezialisten SSIP. Mit E-Mail vom 1. Juli 2019 (UV-Akten S. 1042) wies die Basler die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ausstandsgründe in Form einer Beschwerde direkt beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen seien.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt diverse Verfahrensanträge. Die D.________ bzw. ihre Vorgängerin seien aufzufordern, die Anzahl erstellter Gutachten der letzten drei Jahren bekannt zu geben und offenzulegen, in welcher Höhe die Gutachter entschädigt worden seien. Zudem bean- tragt sie eine gerichtliche Expertise darüber, wie viele Gutachtensaufträge Dr. med. S.________ pro Jahr in der Schweiz wahrnehme und welchen Anteil seines Jahreseinkommens er in der Schweiz generiere. Überdies sei abzuklären, wie viele Gutachten Dr. med. P.________, Dr. med. V.________ und lic. phil U.________ pro Jahr machen würden und welchen Anteil ihres Einkom- mens sie damit erzielten. All diese Verfahrensanträge zielen auf die Frage einer allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wie dargestellt, begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der regelmässige Beizug eines Gutachters und das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht den Anschein von Befangenheit. Selbst ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versiche- rungsträger alleine lässt nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass, sofern die Gutachterin ihr Einkommen weitgehend durch Gutachtensaufträge der Invaliden- versicherung erzielen sollte und insoweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestände, sei dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, indem bereits geringe Zweifel genügen könnten, um dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen (E. 5.3). In einem weiteren Urteil

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 erklärte das Bundesgericht, im Ergebnis vermöge der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien zu benennen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Seine Vorbringen seien im Übrigen auch nicht geeignet, zumindest geringe Zweifel an den gutachterlichen Einschät- zungen zu wecken. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich zu prüfen, wie es sich mit einer allfäl- ligen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gutachterin verhalte (vgl. Urteil BGer 8C_417/2019 vom

29. Oktober 2019 E. 4.6 mit Hinweisen). Die Frage einer allfälligen wirtschaftliche Abhängigkeit stellt sich somit, wenn überhaupt, erst bei der Beweiswürdigung, nicht aber im aktuellen Verfahrensstadium, da eben selbst ein Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger nicht genügt, um auf mangelnde Objektivität und Befangenheit zu schliessen. Deshalb erübrigen sich weitere Äusserungen zu einer allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gutachter und die Verfahrensanträge sind, soweit über diese im vorliegenden Verfahren überhaupt zu entscheiden ist, abzuweisen.

E. 3.3 Die Basler berücksichtigte in ihrer Zwischenverfügung die von der Beschwerdeführerin am

E. 3.4 Die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach Dr. med. P.________ seit 2002 als Gutachter für eine Vielzahl von Gutachterstellen, darunter die E.________ und die Y.________ GmbH, tätig sei, was auf eine enge Verknüpfung der Gutachterstelle schliessen lasse und dass er regelmässig von Sozialversicherungen als Gutachter beauftragt werde, seine Ausführungen jedoch vor Gericht oft als nicht nachvollziehbar und unschlüssig bezeichnet würden (wobei sie sich einzig auf einein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land bezieht), und dass Dr. med. S.________ eine Praxis in Z.________ führe und zwar Facharzt in Neurologie aber ohne spezielle Spezialisierung auf ihr Krankheitsbild sei, können vorliegend nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin hatte bereits durch das Schreiben vom 10. Mai 2019 Kenntnis der für die Begutachtung vorgesehenen Gutachter, weshalb die gegen die einzelnen Gutachter erhobenen Einwände gemäss der dargestellten Rechtsprechung als verspätet angesehen werden müssen, da verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen sind.

E. 3.5 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne eine Begutachtung durch die D.________ nicht akzeptieren, da deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei. So sei der Geschäftsführer der D.________ früher Geschäftsführer der E.________ gewesen und die medizi- nische Leiterin der D.________, Dr. med. W.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, führe gleichzeitig die Y.________ GmbH. Ferner hätten die Ärzte der D.________ grössten- teils keine eigene Praxistätigkeit in der Schweiz, sondern kämen lediglich als sogenannte "fliegen- de Gutachter" in die Schweiz. Diese Kritiken allgemeiner Natur gegenüber der D.________ können nicht gehört werden. Wie oben dargestellt, kann sich ein Ausstandsbegehren nur gegen Personen, nicht aber gegen eine ganze Behörde bzw. Gutachterstelle richten.

E. 3.6 Überdies ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es gehe nicht an, dass der Entscheid über den Beizug eines Schmerzspezialisten SSIPM in die Kompetenz der Begutachtungsstelle gelegt werde. Der Versicherer müsse die Ärzte einzeln bestimmen und beauftragen, welche eine Begut- achtung durchführen sollen. Bei einem Beschwerdebild, welches hauptsächlich durch chronische Schmerzen gezeichnet sei, sei es unabdingbar einen Schmerzspezialisten für die Begutachtung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 beizuziehen. Alternativ komme ebenso der Beizug eines Arztes mit der Spezialisierung SGSS Schmerzspezialist/-in in Frage. Sie habe chronische Schmerzen mit unfallbedingten neuropsycho- logischen Einschränkungen. Die Wahl einer Begutachtungsstelle, bei welcher weder ein Schmerz- spezialist noch ein Neuropsychologe arbeite, sei deshalb fragwürdig. Sie habe mehrere Schmerz- spezialisten als Gutachter vorgeschlagen, die Basler habe deren Beizug aber nicht einmal in Erwä- gung gezogen, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei lic.phil U.________ sehr wohl um einen Neuropsychologen handelt, wie es die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selbst erkennt. Ferner ist sie daran zu erinnern, dass sie nicht Anspruch auf einen Gutachter ihrer Wahl hat. Zudem kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil BGer 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5). Weiter bilden chronische Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil BGer 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Der begutachtende Orthopäde kann damit sehr wohl die Problematik der chronischen Schmerzen beurteilen und es liegt in seinem Ermessen, allenfalls einen Schmerzspezialisten hinzuziehen, weshalb es nicht zu beanstanden, dass die Basler die Frage des Beizugs eines Schmerzspezialistens dem D.________ überliess. Überdies kann im Umstand, dass die Basler nicht Stellung zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Gegenvorschlägen nahm, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden. Da die Beschwerdeführerin keine relevanten Ausstandsgründe geltend machte, erübrigte es sich, auf die von ihr gemachten Gegenvorschläge einzugehen.

E. 3.7 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass gemäss der Zwischenverfügung die durch die Begutachtungsstelle festgelegten Ärzte nur "voraussichtlich" beauftragt würden. Sie solle somit akzeptieren, dass eine Begutachtungsstelle ausgewählt werde, welcher sämtliche Entscheid- komptenzen zugestanden würden, weshalb sie sich gegen den willkürlichen Beizug weiterer oder anderer Ärzte nicht zur Wehr setzen könne, womit ihr rechtliches Gehör schwer verletzt sei. Die Basler wies in ihren Bemerkungen darauf hin, dass mit der Formulierung der "voraussicht- lichen" Gutachter der D.________ einzig die Möglichkeit gegeben werden sollte, über die Möglich- keit zu verfügen, allenfalls Gutachter austauschen zu können. Hierüber würde die Beschwerdefüh- rerin natürlich informiert. Die Formulierung der Basler ist fragwürdig, die Basler ist sich aber offenbar bewusst, dass die Beschwerdeführerin über einen allfälligen Gutachterwechsel im Voraus informiert werden muss und sie Anrecht hat, sich zum neuen Gutachter zu äussern. Die Basler ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Vorgehensweise zwingend ist. Denn falls die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit erhielte, sich zu einem Gutachterwechsel zu äussern, müsste das Gutachten als nicht regelkonform zustande gekommen angesehen werden und würde den Anforderungen von Art. 44 ATSG nicht genügen (vgl. Urteil BGer 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.1.3 mit Hinwei- sen). Weiter ist die Basler darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführerin auch Anrecht hat, sich zu den Gutachterfragen zu äussern. Falls dies noch nicht geschehen sein sollte, ist dies nachzuholen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 4. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe gegen die Gutachter vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 zu bestäti- gen ist. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. Januar 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

E. 7 Juni 2019 erhobenen Einwände insoweit, als sie zwar an der D.________ als Gutachterstelle festhielt, aber jeweils denjenigen Arzt pro Fachrichtung wählte, gegen welchen die Beschwerde- führerin keine Einwände vorgebracht hatte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 190 Urteil vom 29. Januar 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber gegen BASLER VERSICHERUNG AG, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer Gegenstand Beschwerde gegen Zwischenentscheid – Wahl Gutachterstelle Beschwerde vom 16. Juli 2019 gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1970, wohnhaft in B.________, war im Rahmen ihrer Ausbildung zur Coiffeuse bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler), Basel, gegen Berufs- und Nicht- berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 4. Oktober 1986 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt und sich eine Thoraxkontusion links sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Vom 5. Oktober bis 3. November 1986 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Unfallmeldung vom 27. September 1994 machte A.________ einen Rückfall geltend. Gestützt auf ein neurologisches und neuropsychologisches Gutachten des C.________ vom 9. August 2001 sprach ihr die Basler mit Verfügung vom 5. August 2003, bestätigt durch Einspracheent- scheid vom 29. November 2004, eine Invalidenrente von 100% ab dem 1. August 1994 sowie eine Integritätsentschädigung von 45% zu. B. Gestützt auf zwei Aktenbeurteilungen ihres Vertrauensarztes, welcher auch das Material von Observationen berücksichtigte, erachtete die Basler die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse spätestens ab dem 1. Februar 2013 als uneingeschränkt zumutbar und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. Juni 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014, auf diesen Zeitpunkt auf. Ebenso verneinte sie einen weiteren Anspruch auf Heilbehandlungen und forderte Rentenleistungen von CHF 15'866.75 zurück. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 8. November 2016 (Dossier 605 2014 141) gutgeheissen und die Angelegenheit für die Anordnung einer externen polydisziplinären Begutachtung an die Basler zurückgewiesen. C. Die Basler informierte A.________ am 10. Mai 2019 über die zur Durchführung des Gutachtens vorgesehen Stellen (D.________ GmbH oder E.________ [F.________ GmbH]) sowie die voraussichtlichen Gutachter und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2019. Am 7. Juni 2019, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber, sprach sie sich gegen die vorgeschlagenen Gutachterstellen aus. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019 hielt die Basler an der D.________ als Gutachterstelle fest und wies auf die voraussichtlich vorgesehenen Gutachter hin. D. Gegen diese Zwischenverfügung erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsan- wältin Anna Gruber, am 16. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Zwischenentscheid vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und die Basler zu verpflichten, die nachfolgenden medizinischen Einrichtungen/Ärzte mit der Begutachtung zu beauftragen: Orthopädische Chirurgie: G.________ oder H.________, Anästhesie/interventionelle Schmerzthe- rapie SSIPM: Dr. med. I.________, Dr. med. J.________ oder Dr. med. K.________, Neurologie: L.________ oder M.________, Psychiatrie: N.________ oder Ärzte der O.________. Zudem stellt sie diverse Verfahrensanträge betreffend die wirtschaftliche Abhängigkeit der D.________ bzw. der einzelnen Gutachter von den Sozialversicherungen. Zur Begründung bringt sie vor, sie könne eine Begutachtung durch die D.________ nicht akzeptieren, da deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, bestätigt in ihren Bemerkungen vom

16. September 2019 ihre Zwischenverfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringe keine relevanten Ausstandsgründe vor und ihr rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 16. Juli 2019 gegen die Zwischenverfügung der Basler vom 19. Juni 2019 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die Basler zu Recht an der Gutachterstelle festgehalten hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt). In Bezug auf die Einholung von Gutachten nahm das Bundesgericht in BGE 137 V 210 diverse Praxisänderungen vor und erklärte, es sei namentlich das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. So liege es in der beiderseitigen Verantwor- tung von Invalidenversicherungsstelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterun- gen abzuwenden. Komme es aber hinsichtlich der Wahl eines Gutachters nicht zu einem Konsens, so sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden, welche beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann, wobei sowohl materielle Einwendungen (z. B. Einwand gegen die Begutachtung an sich, im Sinne es handle sich um eine unnötige "second opinion", oder betreffend die fehlende Fachkompetenz eines Gutachters) als auch personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden können. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.). So begründet der regelmässige Beizug eines Gutach- ters durch eine IV-Stelle und das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht den Anschein von Befangenheit. Selbst ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versiche- rungsträger lässt alleine nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (Urteil BGer 9C_704/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Ferner ist dem Versicherten ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. So haben die IV- Stellen dem Versicherten, zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung einer Begutach-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 tung, den vorgesehen Fragenkatalog zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf die Unfallversicherung anwendbar (BGE 138 V 318). Demgegenüber bezieht sich die in BGE 137 V 210 ebenfalls vorgesehene Vergabe von polydiszi- plinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Wortlaut dieses Urteils auf das Verfahren in der Invalidenversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1.1). Ob diese Verfahrensregel auch auf das Verfahren in der Unfallversicherung Anwendung findet, ist vom BGer noch nicht beantwortet bzw. offen gelassen worden (vgl. Urteil BGer 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.3). 2.2. Es ist grundsätzlich Sache des medizinischen Instituts bzw. des Hauptgutachters, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befin- den. Daran hat auch das Urteil BGE 137 V 210 nichts geändert (siehe Urteil BGer 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Der Versicherte hat auch weiterhin keinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl (BGE 132 V 93 E. 6.5, bestätigt in den Urteilen BGer 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2 sowie 8C_678/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.3.1). 2.3. Ein Ausstandsbegehren kann sich grundsätzlich ausschliesslich gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Befangen sein können – allenfalls unter Vorbehalt ganz ausserordentli- cher Fälle – nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche (Urteil BGer 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, bestätigt in Urteil BGer 9C_810 2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2). 2.4. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeint- lich verletzten Verfahrensvorschrift. So sind etwa verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob die Basler zu Recht an der Gutachterstelle festgehalten hat. 3.1. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 (UV-Akten S. 1049 f.) schlug die Basler die D.________ und die E.________ als Gutachterstelle vor. Hinsichtlich der D.________ hielt sie fest, die Begut- achtung werde voraussichtlich durch folgende Personen durchgeführt: Orthopädische Chirurgie: Dr. med. P.________ oder Dr. med. Q.________, Neurologie: Dr. med. R.________ oder Dr. med. S.________, Neuropsychologie: lic. phil. T.________ oder lic. phil U.________, sowie Psychiatrie: Dr. med. V.________ oder Dr. med. W.________. In ihrer Antwort vom 7. Juni 2019 (UV-Akten S. 1047 f.) brachte die Beschwerdeführerin diverse Kritiken gegen die Gutachter der E.________ vor. So handle es sich bei den meisten um deutsche "Flugärzte". Hinsichtlich der D.________ erklärte sie, der seit 2009 amtierende Geschäftsführer sei zuvor von 2004–2009 Geschäftsführer der E.________ gewesen, weshalb es fraglich sei, ob die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 D.________ eine grössere Unabhängigkeit als die E.________ aufweise. Dr. med. Q.________ habe früher ebenfalls für die E.________ gearbeitet und erstelle als ehemaliger Suva-Kreisarzt tendenziell UV-freundliche Gutachten. Dr. med. R.________ sei ein eingeflogener Arzt mit Praxis in X.________. Dr. med. W.________ habe früher bei der E.________ gearbeitet und habe die Y.________ GmbH gegründet, bei welcher der Geschäftsführer der D.________ arbeite. Zu den Neuropsychologen hatte sie keine Einwände. Ferner machte die Beschwerdeführerin ihrerseits Gutachtervorschläge. Die Basler hielt in der hier streitigen Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019 an der D.________ fest und erklärte, die erhobenen Einwände enthielten keine triftigen Ausstands- und Ablehnungs- gründe im Sinne der Rechtsprechung. Dennoch sei die Rückmeldung der Beschwerdeführerin dahingehend berücksichtigt worden, dass die Begutachtung nach Möglichkeit durch von ihr akzep- tierte Spezialisten stattfinde. Falls der von ihr ebenfalls gewünschte Beizug eines Schmerzspezia- listen SSIP zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes notwendig sei, sei es an der Gutach- terstelle, über eine geeignete Fachperson zu entscheiden. Die Begutachtung werde voraussichtlich durch folgende Personen durchgeführt: Dr. med. P.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. S.________, Facharzt für Neuro- logie (Deutschland), lic. phil. U.________ sowie Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Am 26. Juni 2019 (UV-Akten S. 1043) machte die Beschwerdeführerin gegen sämtliche vorge- schlagenen Ärzte der D.________ Ausstandsgründe geltend. Die Unabhängigkeit der Ärzte unter- einander, die enge Verknüpfung zu anderen Begutachtungsstellen sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit der Ärzte zu den Sozialversicherungen würden reichen, um einen Ausstand zu begründen. Zudem kritisierte sie die Nichtbeauftragung eines Schmerzspezialisten SSIP. Mit E-Mail vom 1. Juli 2019 (UV-Akten S. 1042) wies die Basler die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ausstandsgründe in Form einer Beschwerde direkt beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen seien. 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt diverse Verfahrensanträge. Die D.________ bzw. ihre Vorgängerin seien aufzufordern, die Anzahl erstellter Gutachten der letzten drei Jahren bekannt zu geben und offenzulegen, in welcher Höhe die Gutachter entschädigt worden seien. Zudem bean- tragt sie eine gerichtliche Expertise darüber, wie viele Gutachtensaufträge Dr. med. S.________ pro Jahr in der Schweiz wahrnehme und welchen Anteil seines Jahreseinkommens er in der Schweiz generiere. Überdies sei abzuklären, wie viele Gutachten Dr. med. P.________, Dr. med. V.________ und lic. phil U.________ pro Jahr machen würden und welchen Anteil ihres Einkom- mens sie damit erzielten. All diese Verfahrensanträge zielen auf die Frage einer allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wie dargestellt, begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der regelmässige Beizug eines Gutachters und das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht den Anschein von Befangenheit. Selbst ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versiche- rungsträger alleine lässt nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass, sofern die Gutachterin ihr Einkommen weitgehend durch Gutachtensaufträge der Invaliden- versicherung erzielen sollte und insoweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestände, sei dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, indem bereits geringe Zweifel genügen könnten, um dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen (E. 5.3). In einem weiteren Urteil

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 erklärte das Bundesgericht, im Ergebnis vermöge der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien zu benennen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Seine Vorbringen seien im Übrigen auch nicht geeignet, zumindest geringe Zweifel an den gutachterlichen Einschät- zungen zu wecken. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich zu prüfen, wie es sich mit einer allfäl- ligen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gutachterin verhalte (vgl. Urteil BGer 8C_417/2019 vom

29. Oktober 2019 E. 4.6 mit Hinweisen). Die Frage einer allfälligen wirtschaftliche Abhängigkeit stellt sich somit, wenn überhaupt, erst bei der Beweiswürdigung, nicht aber im aktuellen Verfahrensstadium, da eben selbst ein Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger nicht genügt, um auf mangelnde Objektivität und Befangenheit zu schliessen. Deshalb erübrigen sich weitere Äusserungen zu einer allfälligen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gutachter und die Verfahrensanträge sind, soweit über diese im vorliegenden Verfahren überhaupt zu entscheiden ist, abzuweisen. 3.3. Die Basler berücksichtigte in ihrer Zwischenverfügung die von der Beschwerdeführerin am

7. Juni 2019 erhobenen Einwände insoweit, als sie zwar an der D.________ als Gutachterstelle festhielt, aber jeweils denjenigen Arzt pro Fachrichtung wählte, gegen welchen die Beschwerde- führerin keine Einwände vorgebracht hatte. 3.4. Die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach Dr. med. P.________ seit 2002 als Gutachter für eine Vielzahl von Gutachterstellen, darunter die E.________ und die Y.________ GmbH, tätig sei, was auf eine enge Verknüpfung der Gutachterstelle schliessen lasse und dass er regelmässig von Sozialversicherungen als Gutachter beauftragt werde, seine Ausführungen jedoch vor Gericht oft als nicht nachvollziehbar und unschlüssig bezeichnet würden (wobei sie sich einzig auf einein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land bezieht), und dass Dr. med. S.________ eine Praxis in Z.________ führe und zwar Facharzt in Neurologie aber ohne spezielle Spezialisierung auf ihr Krankheitsbild sei, können vorliegend nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin hatte bereits durch das Schreiben vom 10. Mai 2019 Kenntnis der für die Begutachtung vorgesehenen Gutachter, weshalb die gegen die einzelnen Gutachter erhobenen Einwände gemäss der dargestellten Rechtsprechung als verspätet angesehen werden müssen, da verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen sind. 3.5. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne eine Begutachtung durch die D.________ nicht akzeptieren, da deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei. So sei der Geschäftsführer der D.________ früher Geschäftsführer der E.________ gewesen und die medizi- nische Leiterin der D.________, Dr. med. W.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, führe gleichzeitig die Y.________ GmbH. Ferner hätten die Ärzte der D.________ grössten- teils keine eigene Praxistätigkeit in der Schweiz, sondern kämen lediglich als sogenannte "fliegen- de Gutachter" in die Schweiz. Diese Kritiken allgemeiner Natur gegenüber der D.________ können nicht gehört werden. Wie oben dargestellt, kann sich ein Ausstandsbegehren nur gegen Personen, nicht aber gegen eine ganze Behörde bzw. Gutachterstelle richten. 3.6. Überdies ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es gehe nicht an, dass der Entscheid über den Beizug eines Schmerzspezialisten SSIPM in die Kompetenz der Begutachtungsstelle gelegt werde. Der Versicherer müsse die Ärzte einzeln bestimmen und beauftragen, welche eine Begut- achtung durchführen sollen. Bei einem Beschwerdebild, welches hauptsächlich durch chronische Schmerzen gezeichnet sei, sei es unabdingbar einen Schmerzspezialisten für die Begutachtung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 beizuziehen. Alternativ komme ebenso der Beizug eines Arztes mit der Spezialisierung SGSS Schmerzspezialist/-in in Frage. Sie habe chronische Schmerzen mit unfallbedingten neuropsycho- logischen Einschränkungen. Die Wahl einer Begutachtungsstelle, bei welcher weder ein Schmerz- spezialist noch ein Neuropsychologe arbeite, sei deshalb fragwürdig. Sie habe mehrere Schmerz- spezialisten als Gutachter vorgeschlagen, die Basler habe deren Beizug aber nicht einmal in Erwä- gung gezogen, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei lic.phil U.________ sehr wohl um einen Neuropsychologen handelt, wie es die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selbst erkennt. Ferner ist sie daran zu erinnern, dass sie nicht Anspruch auf einen Gutachter ihrer Wahl hat. Zudem kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil BGer 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5). Weiter bilden chronische Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil BGer 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Der begutachtende Orthopäde kann damit sehr wohl die Problematik der chronischen Schmerzen beurteilen und es liegt in seinem Ermessen, allenfalls einen Schmerzspezialisten hinzuziehen, weshalb es nicht zu beanstanden, dass die Basler die Frage des Beizugs eines Schmerzspezialistens dem D.________ überliess. Überdies kann im Umstand, dass die Basler nicht Stellung zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Gegenvorschlägen nahm, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden. Da die Beschwerdeführerin keine relevanten Ausstandsgründe geltend machte, erübrigte es sich, auf die von ihr gemachten Gegenvorschläge einzugehen. 3.7. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass gemäss der Zwischenverfügung die durch die Begutachtungsstelle festgelegten Ärzte nur "voraussichtlich" beauftragt würden. Sie solle somit akzeptieren, dass eine Begutachtungsstelle ausgewählt werde, welcher sämtliche Entscheid- komptenzen zugestanden würden, weshalb sie sich gegen den willkürlichen Beizug weiterer oder anderer Ärzte nicht zur Wehr setzen könne, womit ihr rechtliches Gehör schwer verletzt sei. Die Basler wies in ihren Bemerkungen darauf hin, dass mit der Formulierung der "voraussicht- lichen" Gutachter der D.________ einzig die Möglichkeit gegeben werden sollte, über die Möglich- keit zu verfügen, allenfalls Gutachter austauschen zu können. Hierüber würde die Beschwerdefüh- rerin natürlich informiert. Die Formulierung der Basler ist fragwürdig, die Basler ist sich aber offenbar bewusst, dass die Beschwerdeführerin über einen allfälligen Gutachterwechsel im Voraus informiert werden muss und sie Anrecht hat, sich zum neuen Gutachter zu äussern. Die Basler ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Vorgehensweise zwingend ist. Denn falls die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit erhielte, sich zu einem Gutachterwechsel zu äussern, müsste das Gutachten als nicht regelkonform zustande gekommen angesehen werden und würde den Anforderungen von Art. 44 ATSG nicht genügen (vgl. Urteil BGer 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.1.3 mit Hinwei- sen). Weiter ist die Basler darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführerin auch Anrecht hat, sich zu den Gutachterfragen zu äussern. Falls dies noch nicht geschehen sein sollte, ist dies nachzuholen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 4. Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe gegen die Gutachter vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 zu bestäti- gen ist. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. Januar 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: