Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1970, verbeiständet, wohnhaft in B.________, gelernter Landmaschi- nenmechaniker, arbeitete nach abgeschlossener Berufslehre bei diversen Arbeitgebern. Zwischen 2004 und Mai 2009 übte er Temporäreinsätze aus. Ab 1988 war er drogenabhängig (Heroin und Kokain) und konsumierte zudem regelmässig Alkohol und Canabis. Am 22. Oktober 2010 meldete er sich aufgrund von schizoiden Persönlichkeits- und Bindungsstö- rungen für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nach- folgend: IV-Stelle), Givisiez, an und beantragte eine Rente. Mit Verfügung vom 24. September 2012 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen ab. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch das Abhängigkeitsverhalten verursacht, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Dossier 605 2012 400) gutgeheissen und die Angelegenheit für die Anordnung einer umfassenden Begutachtung (Psychiatrie, Neurologie, eventuell Neuropsycholo- gie) an die IV-Stelle zurückgewiesen. B. Am 6. Oktober 2014 wies die IV-Stelle A.________ auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn zu einem sechsmonatigen Entzug (Drogen und Alkohol) auf. Gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2016, wonach in einer Nischentätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, verneinte die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2016 den Anspruch auf IV-Leistungen. C. Am 7. Januar 2019 reichte A.________ eine Neuanmeldung ein und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 29. April 2019 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. D. Dagegen erhebt A.________ am 29. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, es sei eine neue unabhängige ärztliche Untersuchung durchzuführen. Beigelegt war ein aktueller Arztbericht des E.________, wonach noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei. Am 19. Juni 2019 stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung der teilweisen unentgeltli- chen Rechtspflege. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 23. August 2019 an ihrer Verfügung fest und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde mitsamt dem Bericht des E.________ könne jedoch als Neuanmeldung entgegen genommen werden. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 29. Mai 2019 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. April 2019 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf eine neue unabhängige ärztliche Untersuchung. Inso- fern es sich bei der hier streitigen Verfügung vom 29. April 2019 um einen Nichteintretensent- scheid in Bezug auf eine Neuanmeldung handelt, ist der gestellte Antrag unzulässig. Das vorlie- gende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich nur auf die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014). Implizit ist die Beschwerde aber so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer beantragt, die IV-Stelle habe auf seine Neuanmeldung einzutreten. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.
E. 2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal- tung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversi- cherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserhebli- chen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver- haltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1). Wenn die dem abermaligen Leistungsersuchen beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung einzig auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 3 Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 7. Januar 2019 nicht eingetre- ten ist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das bidisziplinäre Gutachten werde von der aktuellen behandelnden Psychiaterin in Frage gestellt, da ihrer Meinung nach nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50% vorliege, dies bei einer verminderten Leistung.
E. 3.2 Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2016, mit welcher der Leistungsanspruch verneint wurde. Dabei stützte sich die IV-Stelle auf das bidisziplinäre Gutachten vom 26. April 2016 (IV-Akten, S. 291 ff.). Der Neurologe notierte einzig eine leicht ausgeprägte kognitive Störung bei seelischer Interferenz. Gemäss dem Psychiater lag eine Persönlichkeitsstörung vom unreifen, schizoiden, vermeidenden Typ (F61.0) und als Nebendiagnosen eine remittierende depressive Episode (F33.4) sowie eine Suchtproblematik vor. Gemäss der Konsensbesprechung sei in einer Nischen- tätigkeit (mit guter, wohlwollender, steter Führung) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, vom 24. Mai 2016 (IV- Akten, S. 335 f.) entsprach das Gutachten der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung [BGE 141 V 281], welche bei gründlicher Kenntnisnahme der Akten und eingehender fachärztli- cher Untersuchung vollständig geprüft wurden. Dem Gutachten könne gefolgt werden.
E. 3.3 In seiner Neuanmeldung vom 7. Januar 2019 (IV-Akten, S. 351 ff.) wies der Beschwerdefüh- rer einzig auf die psychische Problematik hin (F33.4 [rezidivierende depressive Störung, gegen-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 wärtig remittiert] und F61.0 [kombinierte Persönlichkeitsstörung]). Diese Diagnosen waren bereits im psychiatrischen Teilgutachten gestellt worden. Der Neuanmeldung waren keine Arztberichte beigelegt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist somit klar nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, wie es hier mit der rechtskräftigen Verfügung vom 22. August 2016 der Fall gewesen war, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind und damit nur, wenn im neuen Leistungsgesuch glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft vielmehr in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsver- weigerung eine Beweisführungslast. Es ist deshalb nicht zu kritisieren, dass die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2019 (IV-Akten, S. 361 ff.) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht stellte, dem Beschwer- deführer die Möglichkeit gab, innert 30 Tagen die Beweismittel einer Veränderung des Sachver- halts beizubringen oder begründete Einwände zu formulieren und als er dieser Aufforderung nicht nachkam, mit der hier streitigen Verfügung vom 29. April 2019 auf die Neuanmeldung nicht eintrat.
E. 3.4 Der während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des E.________ vom 23. Mai 2019 ändert daran nichts. Diesem kann zwar entnommen werden, dass sich der psychische Zustand trotz psychiatrischer integrierter Massnahmen sowie Opiate- und Alkohol-Abstinenz nur ungenügend verändert hat und die Ärzte des E.________ noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50% bei verminderten Leistungen ausgehen. Dieser Bericht kann aber nicht berücksichtigt werden, da er erst während des Beschwerdeverfahrens und damit gemäss der oben dargelegten Rechtspre- chung zu spät eingereicht wurde. Jedoch erklärte die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 23. August 2019, dieser Bericht könne zusammen mit der Beschwerde als Neuanmeldung entgegengenommen werden mit entsprechen- der Prüfung der Eintretensfrage und falls diese bejaht würde, mit der in der Beschwerde ersuchten medizinischen Abklärung. Dem ist zuzustimmen.
E. 4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des nicht glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf seine Neuanmeldung vom
E. 7 Januar 2019 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten werden im Übrigen als Neuanmeldung an die IV-Stelle weitergeleitet. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, werden hier ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ (605 2019 140) wird, soweit darauf einzutreten ist, abge- wiesen. II. Es wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. III. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege (605 2019 166) wird als gegenstands- los vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. Januar 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 140 605 2019 166 Urteil vom 8. Januar 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Nichteintreten auf Neuanmeldung Beschwerde vom 29. Mai 2019 gegen die Verfügung vom 29. April 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1970, verbeiständet, wohnhaft in B.________, gelernter Landmaschi- nenmechaniker, arbeitete nach abgeschlossener Berufslehre bei diversen Arbeitgebern. Zwischen 2004 und Mai 2009 übte er Temporäreinsätze aus. Ab 1988 war er drogenabhängig (Heroin und Kokain) und konsumierte zudem regelmässig Alkohol und Canabis. Am 22. Oktober 2010 meldete er sich aufgrund von schizoiden Persönlichkeits- und Bindungsstö- rungen für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nach- folgend: IV-Stelle), Givisiez, an und beantragte eine Rente. Mit Verfügung vom 24. September 2012 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen ab. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch das Abhängigkeitsverhalten verursacht, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Dossier 605 2012 400) gutgeheissen und die Angelegenheit für die Anordnung einer umfassenden Begutachtung (Psychiatrie, Neurologie, eventuell Neuropsycholo- gie) an die IV-Stelle zurückgewiesen. B. Am 6. Oktober 2014 wies die IV-Stelle A.________ auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn zu einem sechsmonatigen Entzug (Drogen und Alkohol) auf. Gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2016, wonach in einer Nischentätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, verneinte die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2016 den Anspruch auf IV-Leistungen. C. Am 7. Januar 2019 reichte A.________ eine Neuanmeldung ein und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 29. April 2019 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. D. Dagegen erhebt A.________ am 29. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, es sei eine neue unabhängige ärztliche Untersuchung durchzuführen. Beigelegt war ein aktueller Arztbericht des E.________, wonach noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei. Am 19. Juni 2019 stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung der teilweisen unentgeltli- chen Rechtspflege. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 23. August 2019 an ihrer Verfügung fest und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde mitsamt dem Bericht des E.________ könne jedoch als Neuanmeldung entgegen genommen werden. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. Mai 2019 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. April 2019 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversiche- rungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf eine neue unabhängige ärztliche Untersuchung. Inso- fern es sich bei der hier streitigen Verfügung vom 29. April 2019 um einen Nichteintretensent- scheid in Bezug auf eine Neuanmeldung handelt, ist der gestellte Antrag unzulässig. Das vorlie- gende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich nur auf die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014). Implizit ist die Beschwerde aber so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer beantragt, die IV-Stelle habe auf seine Neuanmeldung einzutreten. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal- tung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversi- cherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserhebli- chen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver- haltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1). Wenn die dem abermaligen Leistungsersuchen beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung einzig auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 7. Januar 2019 nicht eingetre- ten ist. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das bidisziplinäre Gutachten werde von der aktuellen behandelnden Psychiaterin in Frage gestellt, da ihrer Meinung nach nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50% vorliege, dies bei einer verminderten Leistung. 3.2. Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2016, mit welcher der Leistungsanspruch verneint wurde. Dabei stützte sich die IV-Stelle auf das bidisziplinäre Gutachten vom 26. April 2016 (IV-Akten, S. 291 ff.). Der Neurologe notierte einzig eine leicht ausgeprägte kognitive Störung bei seelischer Interferenz. Gemäss dem Psychiater lag eine Persönlichkeitsstörung vom unreifen, schizoiden, vermeidenden Typ (F61.0) und als Nebendiagnosen eine remittierende depressive Episode (F33.4) sowie eine Suchtproblematik vor. Gemäss der Konsensbesprechung sei in einer Nischen- tätigkeit (mit guter, wohlwollender, steter Führung) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, vom 24. Mai 2016 (IV- Akten, S. 335 f.) entsprach das Gutachten der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung [BGE 141 V 281], welche bei gründlicher Kenntnisnahme der Akten und eingehender fachärztli- cher Untersuchung vollständig geprüft wurden. Dem Gutachten könne gefolgt werden. 3.3. In seiner Neuanmeldung vom 7. Januar 2019 (IV-Akten, S. 351 ff.) wies der Beschwerdefüh- rer einzig auf die psychische Problematik hin (F33.4 [rezidivierende depressive Störung, gegen-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 wärtig remittiert] und F61.0 [kombinierte Persönlichkeitsstörung]). Diese Diagnosen waren bereits im psychiatrischen Teilgutachten gestellt worden. Der Neuanmeldung waren keine Arztberichte beigelegt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist somit klar nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, wie es hier mit der rechtskräftigen Verfügung vom 22. August 2016 der Fall gewesen war, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind und damit nur, wenn im neuen Leistungsgesuch glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft vielmehr in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsver- weigerung eine Beweisführungslast. Es ist deshalb nicht zu kritisieren, dass die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2019 (IV-Akten, S. 361 ff.) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht stellte, dem Beschwer- deführer die Möglichkeit gab, innert 30 Tagen die Beweismittel einer Veränderung des Sachver- halts beizubringen oder begründete Einwände zu formulieren und als er dieser Aufforderung nicht nachkam, mit der hier streitigen Verfügung vom 29. April 2019 auf die Neuanmeldung nicht eintrat. 3.4. Der während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des E.________ vom 23. Mai 2019 ändert daran nichts. Diesem kann zwar entnommen werden, dass sich der psychische Zustand trotz psychiatrischer integrierter Massnahmen sowie Opiate- und Alkohol-Abstinenz nur ungenügend verändert hat und die Ärzte des E.________ noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50% bei verminderten Leistungen ausgehen. Dieser Bericht kann aber nicht berücksichtigt werden, da er erst während des Beschwerdeverfahrens und damit gemäss der oben dargelegten Rechtspre- chung zu spät eingereicht wurde. Jedoch erklärte die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 23. August 2019, dieser Bericht könne zusammen mit der Beschwerde als Neuanmeldung entgegengenommen werden mit entsprechen- der Prüfung der Eintretensfrage und falls diese bejaht würde, mit der in der Beschwerde ersuchten medizinischen Abklärung. Dem ist zuzustimmen. 4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des nicht glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf seine Neuanmeldung vom
7. Januar 2019 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten werden im Übrigen als Neuanmeldung an die IV-Stelle weitergeleitet. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre, werden hier ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ (605 2019 140) wird, soweit darauf einzutreten ist, abge- wiesen. II. Es wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. III. Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege (605 2019 166) wird als gegenstands- los vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. Januar 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: