Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1958, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem
1. Oktober 2013 als C.________ bei der D.________ AG, Standort E.________. Ab dem 29. Juni 2016 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 19. September 2017 kündigte er per 31. Januar 2018 und liess sich vorzeitig pensionieren. Ab dem 1. Februar 2018 war er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als arbeitslos gemeldet. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. März 2018, verneinte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK) den Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 1. Februar 2018 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit nach einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung. B. Dagegen erhebt A.________ am 26. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid der ALK vom 7. März 2018 sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 zu bejahen. Zur Begrün- dung bringt er vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen und nicht freiwillig gekündigt. Am 20. April 2018 beantragt die ALK die Bestätigung ihres Einspracheentscheids und die Abwei- sung der Beschwerde. Ferner hält sie fest, der Beschwerdeführer habe sich per 10. April 2018 abgemeldet, da er eine Teilzeitstelle als Allrounder bei der F.________ AG habe. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einsprache- entscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) besteht eine Voraus- setzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass der Versicherte die Beitrags- zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Entsprechend der Regelung von Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitrags- zeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungs-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 bezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungs- bezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
E. 2.2 Nach Art. 13 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Abs. 1). Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung kommt) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Abs. 2 Bst. c). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenent- schädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Abs. 3). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 12 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) die Beitragszeit von vorzeitig pensionierten Versicherten geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1). Abs. 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: a. aus wirtschaft- lichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Abs. 3). In den Fällen, die unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen, erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver Umstände, ohne dass der betroffenen Person eine Alternative offen steht. Demgegen- über führt eine versicherte Person die vorzeitige Pensionierung freiwillig herbei, wenn sie sich nicht für eine Austritts-, sondern für eine Altersleistung entscheidet. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesrat dafür hielt, eine solche Person habe anders als die unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallenden Versicherten durch eine nach der Pensionierung erfolgende Ausübung einer beitrags- pflichtigen Beschäftigung ihre Vermittlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Wenn eine Person freiwillig Altersleistungen der zweiten Säule bezieht, liegen nämlich Zweifel an der Vermittlungs- fähigkeit näher als bei einer Person, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge und damit aufgrund ausserhalb ihrer Person liegender Umstände i. S. v. Art. 12 Abs. 2 AVIV zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen wird; denn die Wahl einer Altersleistung stellt immerhin ein Indiz für die Absicht dar, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, was erst recht gilt, wenn eine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wird (BGE 129 V 327 E. 4.6). Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrück- liche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die – ohne Wahlmöglichkeit der versicherten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Person – die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demzufolge ist es unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeber- seitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebensowenig ist entscheidwesentlich, ob das Kündi- gungsschreiben des Arbeitnehmers unter gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend. Entscheidend ist also die Freiwilligkeit des Altersrücktritts (Urteil BGer 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). So fällt auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge, sondern gesundheitsbedingt erfolgt, nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 AVIV (Urteil BGer 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B175 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht freiwillig gekündigt, sondern aus gesund- heitlichen Gründen. Seine Arbeitgeberin habe ihm keine Stelle anbieten können, die seinem Gesundheitszustand entsprach. Er habe die Möglichkeit gehabt, von Juni bis Dezember 2017 ein Coaching bei der G.________ GmbH in H.________ zu absolvieren, welches ihm zu einer neuen Stelle hätte verhelfen sollen. Das Coaching sei leider nicht erfolgreich verlaufen und habe nur zu einem Praktikum beim I.________ vom Juli bis Dezember 2017 geführt. Aus finanziellen Gründen habe er das Angebot der Arbeitgeberin einer Pensionierung mit Übergangsrente angenommen, weil er nicht auf das Sozialamt gehen wollte. Da diese Rente zum Leben nicht reiche, suche er immer noch intensiv nach Arbeit. 3.2. Am 18. Dezember 2017 erfolgte die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer suchte eine Beschäftigung zu 80%, vermittelbar ab dem 1. Februar 2018 (ALK- Akten, S. 51). Am 5. Januar 2018 erhielt die ALK diverse weitere Unterlagen. Im Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung vom 2. Januar 2018 (ALK-Akten, S. 37 ff.) gab der Beschwerdeführer an, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei. Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (Arbeitsunfähig- keit vom 16. Januar 2017 bis 31. Januar 2018). Ab dem 1. Februar 2018 werde er eine Rente der Pensionskasse erhalten. Beigelegt war seine Kündigung infolge Frühpensionierung vom
19. September 2017 (ALK-Akten, S. 47), in welcher er erklärte, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, seine Arbeit wieder aufzunehmen, weshalb er auf den 31. Januar 2018 in Frühpension gehe und auf dieses Datum seine Stelle kündige. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Januar 2018 (ALK-Akten, S. 20 f.) bestand seit dem 29. Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bei der J.________ gemäss BVG versichert. In seiner Einsprache vom 23. Februar 2018 (ALK-Akten, S. 11) gegen die Verfügung der ALK vom
E. 8 Februar 2018 (ALK-Akten, S. 15 ff.) erklärte der Beschwerdeführer, er sei seiner Beitragspflicht
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2018 nachgekommen. Seine Arbeitgeberin habe ihm eine Frühpension der Pensionskasse mit guten Konditionen offeriert, die er aus gesundheitlichen Gründen habe annehmen müssen. Leider habe er bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden und der ausbezahlte Betrag der Pensionskasse reiche nicht zum Leben. 3.3. Wie dargestellt, werden bei Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben, ausser der Versicherte sei aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzei- tig pensioniert worden. Dies ist hier nicht der Fall. So wurde der Beschwerdeführer weder aus wirtschaftlichen Gründen noch wegen zwingenden Vorschriften der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, was er auch nicht geltend macht. Gemäss Art. 10 des Vorsorgereglement Duoprimat der J.________, gültig ab dem 1. Juli 2017 (abrufbar unter https://www.J.________.ch), entsteht der Anspruch auf eine lebenslange Altersrente bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühes- tens nach dem vollendeten 58. Altersjahr und spätestens nach dem vollendeten 65. Altersjahr (Abs. 1). Beim Austritt vor dem vollendeten 65. Altersjahr kann der Versicherte anstelle der Alters- rente eine Freizügigkeitsleistung geltend machen, wenn er seine Erwerbstätigkeit weiterführt oder arbeitslos gemeldet ist (Abs. 2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Frühpensionierung 59 Jahre alt und die Kündigung erfolgte, wie er selber bestätigt, aus gesundheitlichen Gründen. Eine gesundheitsbedingte Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses fällt aber, wie gesehen, nicht unter die Ausnahme von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Alters- leistung der beruflichen Vorsorge, massgebend ist. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben zwar aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, seine Stelle zu kündigen. Er entschied sich jedoch freiwillig für die ihm angebotene Frühpensionierung mit Übergangsrente. Dies ist zwar nachvollziehbar und verständlich. Es hätte ihm jedoch auch die Möglichkeit offen gestanden, anstelle der Altersrente eine Freizügigkeitsleistung geltend zu machen. Da somit die frühzeitige Pensionierung freiwillig erfolgte, hat die ALK zu Recht Art. 12 Abs. 1 AVIV zur Anwendung gebracht, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur die Beitragszeit angerechnet werden kann, die nach der Pensionierung absolviert wird, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 wegen nicht erfüllter Beitrags- zeit zu verneinen ist. 4. Zusammenfassend hat die ALK zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. Februar 2018 abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 7. März 2018 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. November 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 95 Urteil vom 15. November 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Susanne Fankhauser Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SYNA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Erfüllung Beitragszeit, vorzeitige Pensionierung Beschwerde vom 26. März 2018 gegen den Einspracheentscheid vom
7. März 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1958, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem
1. Oktober 2013 als C.________ bei der D.________ AG, Standort E.________. Ab dem 29. Juni 2016 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 19. September 2017 kündigte er per 31. Januar 2018 und liess sich vorzeitig pensionieren. Ab dem 1. Februar 2018 war er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als arbeitslos gemeldet. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. März 2018, verneinte die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK) den Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 1. Februar 2018 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit nach einer freiwilligen vorzeitigen Pensionierung. B. Dagegen erhebt A.________ am 26. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid der ALK vom 7. März 2018 sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 zu bejahen. Zur Begrün- dung bringt er vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen und nicht freiwillig gekündigt. Am 20. April 2018 beantragt die ALK die Bestätigung ihres Einspracheentscheids und die Abwei- sung der Beschwerde. Ferner hält sie fest, der Beschwerdeführer habe sich per 10. April 2018 abgemeldet, da er eine Teilzeitstelle als Allrounder bei der F.________ AG habe. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einsprache- entscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) besteht eine Voraus- setzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass der Versicherte die Beitrags- zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Entsprechend der Regelung von Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitrags- zeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungs-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 bezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungs- bezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.2. Nach Art. 13 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Abs. 1). Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung kommt) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Abs. 2 Bst. c). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenent- schädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Abs. 3). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 12 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) die Beitragszeit von vorzeitig pensionierten Versicherten geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1). Abs. 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: a. aus wirtschaft- lichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Abs. 3). In den Fällen, die unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen, erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver Umstände, ohne dass der betroffenen Person eine Alternative offen steht. Demgegen- über führt eine versicherte Person die vorzeitige Pensionierung freiwillig herbei, wenn sie sich nicht für eine Austritts-, sondern für eine Altersleistung entscheidet. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesrat dafür hielt, eine solche Person habe anders als die unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallenden Versicherten durch eine nach der Pensionierung erfolgende Ausübung einer beitrags- pflichtigen Beschäftigung ihre Vermittlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Wenn eine Person freiwillig Altersleistungen der zweiten Säule bezieht, liegen nämlich Zweifel an der Vermittlungs- fähigkeit näher als bei einer Person, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge und damit aufgrund ausserhalb ihrer Person liegender Umstände i. S. v. Art. 12 Abs. 2 AVIV zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen wird; denn die Wahl einer Altersleistung stellt immerhin ein Indiz für die Absicht dar, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, was erst recht gilt, wenn eine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wird (BGE 129 V 327 E. 4.6). Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrück- liche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die – ohne Wahlmöglichkeit der versicherten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Person – die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demzufolge ist es unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeber- seitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebensowenig ist entscheidwesentlich, ob das Kündi- gungsschreiben des Arbeitnehmers unter gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend. Entscheidend ist also die Freiwilligkeit des Altersrücktritts (Urteil BGer 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). So fällt auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge, sondern gesundheitsbedingt erfolgt, nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 AVIV (Urteil BGer 8C_525/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B175 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht freiwillig gekündigt, sondern aus gesund- heitlichen Gründen. Seine Arbeitgeberin habe ihm keine Stelle anbieten können, die seinem Gesundheitszustand entsprach. Er habe die Möglichkeit gehabt, von Juni bis Dezember 2017 ein Coaching bei der G.________ GmbH in H.________ zu absolvieren, welches ihm zu einer neuen Stelle hätte verhelfen sollen. Das Coaching sei leider nicht erfolgreich verlaufen und habe nur zu einem Praktikum beim I.________ vom Juli bis Dezember 2017 geführt. Aus finanziellen Gründen habe er das Angebot der Arbeitgeberin einer Pensionierung mit Übergangsrente angenommen, weil er nicht auf das Sozialamt gehen wollte. Da diese Rente zum Leben nicht reiche, suche er immer noch intensiv nach Arbeit. 3.2. Am 18. Dezember 2017 erfolgte die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer suchte eine Beschäftigung zu 80%, vermittelbar ab dem 1. Februar 2018 (ALK- Akten, S. 51). Am 5. Januar 2018 erhielt die ALK diverse weitere Unterlagen. Im Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung vom 2. Januar 2018 (ALK-Akten, S. 37 ff.) gab der Beschwerdeführer an, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei. Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (Arbeitsunfähig- keit vom 16. Januar 2017 bis 31. Januar 2018). Ab dem 1. Februar 2018 werde er eine Rente der Pensionskasse erhalten. Beigelegt war seine Kündigung infolge Frühpensionierung vom
19. September 2017 (ALK-Akten, S. 47), in welcher er erklärte, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, seine Arbeit wieder aufzunehmen, weshalb er auf den 31. Januar 2018 in Frühpension gehe und auf dieses Datum seine Stelle kündige. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Januar 2018 (ALK-Akten, S. 20 f.) bestand seit dem 29. Juni 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bei der J.________ gemäss BVG versichert. In seiner Einsprache vom 23. Februar 2018 (ALK-Akten, S. 11) gegen die Verfügung der ALK vom
8. Februar 2018 (ALK-Akten, S. 15 ff.) erklärte der Beschwerdeführer, er sei seiner Beitragspflicht
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2018 nachgekommen. Seine Arbeitgeberin habe ihm eine Frühpension der Pensionskasse mit guten Konditionen offeriert, die er aus gesundheitlichen Gründen habe annehmen müssen. Leider habe er bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden und der ausbezahlte Betrag der Pensionskasse reiche nicht zum Leben. 3.3. Wie dargestellt, werden bei Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben, ausser der Versicherte sei aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzei- tig pensioniert worden. Dies ist hier nicht der Fall. So wurde der Beschwerdeführer weder aus wirtschaftlichen Gründen noch wegen zwingenden Vorschriften der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, was er auch nicht geltend macht. Gemäss Art. 10 des Vorsorgereglement Duoprimat der J.________, gültig ab dem 1. Juli 2017 (abrufbar unter https://www.J.________.ch), entsteht der Anspruch auf eine lebenslange Altersrente bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühes- tens nach dem vollendeten 58. Altersjahr und spätestens nach dem vollendeten 65. Altersjahr (Abs. 1). Beim Austritt vor dem vollendeten 65. Altersjahr kann der Versicherte anstelle der Alters- rente eine Freizügigkeitsleistung geltend machen, wenn er seine Erwerbstätigkeit weiterführt oder arbeitslos gemeldet ist (Abs. 2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Frühpensionierung 59 Jahre alt und die Kündigung erfolgte, wie er selber bestätigt, aus gesundheitlichen Gründen. Eine gesundheitsbedingte Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses fällt aber, wie gesehen, nicht unter die Ausnahme von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Alters- leistung der beruflichen Vorsorge, massgebend ist. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben zwar aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, seine Stelle zu kündigen. Er entschied sich jedoch freiwillig für die ihm angebotene Frühpensionierung mit Übergangsrente. Dies ist zwar nachvollziehbar und verständlich. Es hätte ihm jedoch auch die Möglichkeit offen gestanden, anstelle der Altersrente eine Freizügigkeitsleistung geltend zu machen. Da somit die frühzeitige Pensionierung freiwillig erfolgte, hat die ALK zu Recht Art. 12 Abs. 1 AVIV zur Anwendung gebracht, wonach für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur die Beitragszeit angerechnet werden kann, die nach der Pensionierung absolviert wird, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2018 wegen nicht erfüllter Beitrags- zeit zu verneinen ist. 4. Zusammenfassend hat die ALK zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. Februar 2018 abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 7. März 2018 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. November 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: