Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1953, geschieden, wohnhaft in B.________, arbeitete von 1977 bis 1986 im Bauwesen, anschliessend überwiegend als Lastwagenfahrer, zuletzt seit dem 1. Oktober 2014 bei der C.________ SA. Seit dem 15. November 2014 bestand aufgrund einer symptomati- schen Epilepsie eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 15. Dezember 2014 wurde ihm ein Rezidivmeningeom operativ entfernt. Zuvor war es bereits 1999/2000 zu mehreren Kopf-Operatio- nen wegen eines Meningeoms gekommen. Nachdem ihm die Stelle am 23. Juni 2015 auf den 31. Juli 2015 gekündigt worden war, meldete sich A.________ am 22. Juli 2015 wegen "Tumoren am Kopf und epileptischen Anfällen" für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Am 16. November 2015 musste er reoperiert werden. Am 20. November 2015 hatte er den (vorerst) letzten epileptischen Anfall. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. September 2016 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 0%). Eine angepasste Tätigkeit sei im Vollpensum zumutbar. B. Am 16. Dezember 2016 reichte A.________ aufgrund eines Blasenkrebses eine Neuanmel- dung bei der IV-Stelle ein. Am 16. Januar 2017 wurde das Blasenkarzinom operativ entfernt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 1%) erneut. Eine angepasste Arbeit sei ab Ende März 2017 im Vollpensum mög- lich. C. Am 21. März 2018 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 15. Februar 2018 sei aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und baldiger Pensionierung könne er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv keine Stelle mehr finden. Ferner stellt er den Antrag auf vollständige unent- geltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 22. Mai 2018 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zum Zeitpunkt, als das Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit ärztlicherseits beurteilt worden sei, habe der Beschwerdeführer noch ein Jahr der Arbeitstätigkeit vor sich gehabt und sei in einer Verweistätigkeit nicht eingeschränkt gewe- sen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 wird der D.________ AG als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 21. März 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2018 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdi- ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.
E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü- gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befund- erhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerwei- se nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch- theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdau- ernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbar- keit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sach- verhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentschei- des zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222).
E. 2.3 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht- sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä- higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs- unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar- keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (Urteil BGer 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustel- len (BGE 138 V 457 E. 3.3). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob die versicherte Person unter den konkre- ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie- bene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteil BGer 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 5.2 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch soge- nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil BGer 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 mit Hinweisen).
E. 2.4 Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechen-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen).
E. 3 Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der IV-Stelle festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht. Demgegenüber bestreitet er die Verwertbarkeit dieser Restar- beitsfähigkeit. So könne er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und baldiger Pensionierung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv keine Stelle mehr finden. Die IV-Stelle sei deshalb zu Unrecht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Zum Zeitpunkt der hier streitigen Verfügung würden ihm nur fünf Monate bis zur Pensionierung verbleiben. Die Unverwert- barkeit bestehe ebenfalls unter der Berücksichtigung der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 2. Dezember 2015, da er zu diesem Zeitpunkt auch bereits 62 Jahre und fünf Monate alt gewesen sei.
E. 3.2 Stellt sich zunächst die Frage, ab welchem Datum vom Feststehen einer medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, welcher am 15. Dezember 2014 (vgl. IV-Akten, S. 79 f.) das Rezidiv-Meningeom entfernt hatte, attestierte am 6. März 2015 (IV-Akten, S. 64 f.) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Dezember 2014 bis zum 31. März 2015. Am
16. November 2015 musste der Beschwerdeführer erneut operiert werden. Der Neurochirurg erklärte am 14. Dezember 2015 (IV-Akten, S. 128 f.), postoperativ sei es wohl wegen einer Unter- dosierung am 20. November 2015 zu einem epileptischen Anfall gekommen. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während acht Wochen. In einem Schreiben an die Arbeitslosenkas- se vom 29. Juni 2016 (IV-Akten, S. 178) präzisierte er, die von ihm attestierten Arbeitsunfähigkei- ten hätten sich ausschliesslich auf seine letzte Arbeit als Lastwagenchauffeur bezogen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 2. Dezember 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit. Zuvor hatte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, am 19. August 2015 (IV-Akten, S. 36 ff.) festgehalten, für den Beruf als LKW-Chauffeur liege erst wieder eine Arbeitsfähigkeit vor, wenn ohne antiepileptische Medikation eine fünfjährige Anfallsfreiheit vorliege. Hinsichtlich einer angepassten Arbeitstätigkeit würden abgesehen von der Einschränkung bezüglich der Fahrtüchtig- keit keine relevanten Einschränkungen bestehen. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom
23. September 2016 ein erstes Mal den Rentenanspruch.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 In der Folge wurde beim Beschwerdeführer ein Blasentumor entdeckt. Dieser wurde von Dr. med. G.________, Facharzt für medizinische Onkologie, mit Chemotherapie behandelt. Ferner war eine operative Entfernung durch Dr. med. H.________, Facharzt für Urologie, geplant (vgl. Bericht des Neurochirurgen vom 9. November 2016; IV-Akten, S. 169 f.). Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) bejahte am 26. Januar 2017 (IV-Akten, S. 190 f.) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und erklärte, eine Chemotherapie schliesse im Allgemeinen eine Arbeitsfähigkeit aus, weshalb aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auszugehen sei. Es seien die urologischen und onkologischen Unterlagen einzuholen. Der Onkologe, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 26. September 2016 in Behandlung war, attestierte am 13. Februar 2017 (IV-Akten, S. 200 ff.) in einer angepassten Tätigkeit ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Urologe seinerseits erklärte am 26. Februar 2017 (IV-Akten, S. 221 ff.), am 26. Januar 2017 habe eine offene Blasenteilresektion stattgefunden. Im bisherigen Beruf bestehe ab diesem Zeitpunkt für ca. zwei Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei wie bisher möglich. Gestützt auf diese Berichte ging der RAD-Arzt am 6. Juli 2017 (IV-Akten, S. 226 ff.) von einem Eingliederungspotential ab Anfang April 2017 aus. Am 21. Dezember 2017 (IV-Akten, S. 244 f.) hielt der Neurochirurg eine psychosozial extreme Belastungssituation fest. Körperlich seien zwar keine Anhaltspunkte für ein Krebsleiden vorhan- den. Psychisch mache der Patient einen äusserst labilen Eindruck. Der Neurologe seinerseits erwähnte am 12. Januar 2018 (IV-Akten, S. 246 f.), der Beschwerdeführer wirke psychisch unauf- fällig. Es sei zu keinen Anfällen mehr gekommen. Er dürfe deshalb wieder Auto fahren. Der RAD- Arzt erklärte schliesslich am 24. Januar 2018 (256 ff.), für eine angepasste Tätigkeit lägen keine Einschränkungen vor. Wohl gestützt auf die Angaben des Urologen hielt die IV-Stelle in der hier streitigen Verfügung fest, ab Ende März 2017 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Arbeit im Vollpensum möglich. Angesichts der dargestellten Unterlagen gibt es daran nichts auszusetzen. Damit ist spätestens ab Ende März 2017 vom Feststehen einer medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbsfähigkeit auszugehen.
E. 3.3 Weiter stellt sich die Frage, ob die ab Ende März 2017 vorhandene Arbeitsfähigkeit ange- sichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt verwertbar war. Zu jenem Zeitpunkt verblieben dem im Jahr 1953 geborenen Beschwer- deführer 16 Monate bis zum Erreichen des AHV-Alters. Gemäss seinem Lebenslauf und den beigelegten Arbeitszeugnissen (IV-Dossier, S. 96 ff.) verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung, noch machte er Weiterbildungen. Er arbeitete zunächst von 1977 bis 1986 im Bauwesen. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete er, mit Ausnahme seiner Anstellung bei J.________, wo er vom 1. Juni bis 31. Oktober 1995 als Lagermitarbeiter tätig war, als Lastwagen-Chauffeur für diverse Unternehmen, zuletzt bei der C.________ SA. Sein letzter Arbeitstag war der 14. November 2014. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit liegen beim Beschwerdeführer, abgesehen von der fehlenden Fahrtauglichkeit für Lastwagen, keine gravierenden Einschränkungen vor. So verneinte
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 beispielsweise sein Hausarzt, Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am
E. 3.4 Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt der Beschwerdeführer keine konkre- te Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung erweist sich als korrekt.
E. 3.5 Aus den vorgenannten Gründen ist die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2018 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Beschwerde ein URP-Gesuch. 4.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 VRG Abs. 1 und 2). 4.2. Auch wenn die Beschwerde abgewiesen wird, kann das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos betrachtet werden. Ferner ist ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer wird vom Sozialdienst der Gemeinde B.________ finanziell unter- stützt (vgl. Verfügung vom 16. Januar 2018; zusammen mit der Beschwerde eingereicht). Überdies war die Vertretung angesichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Sozialversicherungen notwendig. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Philippe Corpataux als Rechtsbeistand zuzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde (605 2018 88) abzuweisen und die Verfügung vom
15. Februar 2018 zu bestätigen. Das URP-Gesuch (605 2018 89) wird gutgeheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. Rechtsanwalt Philippe Corpataux macht in seiner Kostenliste vom 8. November 2018 einen Aufwand von 14 Stunden und 10 Minuten sowie Pauschalspesen von 5% geltend. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands und der Spesen ist er darauf hinzuweisen, dass diese nur ab dem Datum der hier streitigen Verfügung vom 15. Februar 2018 berücksichtigt werden können. Ferner entsprechen Pauschalspesen nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. kantonaler Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [SGF 150.12]), weshalb diesbezüglich den ebenfalls enthaltenen detaillierten Angaben in der Kostenliste gefolgt wird.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Rechtsanwalt Philippe Corpataux ist deshalb in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand für seine Bemühungen ab dem Datum der hier streitigen Verfügung vom 15. Februar 2018 eine Entschädigung von CHF 1'905.- (10 Stunden 35 Minuten à CHF 180.-/Stunde) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 11.- sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 147.55 (7.7% von CHF 1'916.-) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'063.55 ist durch den Staat zu übernehmen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2018 88) von A.________ wird abgewiesen. II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (605 2018 89) wird gutgeheissen. III. Die Verfahrenskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege eine Entschädigung von CHF 1'905.- (10 Stunden 35 Minuten à CHF 180.-/Stunde), zuzüglich Auslagen von CHF 11.- sowie der Mehrwertsteuer von CHF 147.55 (7.7% von CHF 1'916.-) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 2'063.55 geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. Februar 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
E. 6 Juni 2016 (IV-Akten, S. 121 ff.) einzig die Möglichkeit, auf Leitern und Gerüste zu steigen, und hielt zudem nur ein leicht vermindertes Konzentrationsvermögen sowie eine leicht verminderte Belastbarkeit fest. Der Onkologe seinerseits ging in seinem vorerwähnten Bericht vom 13. Februar 2017 gar von keinen funktionellen Einschränkungen aus. Es ist zwar subjektiv nachvollziehbar, dass es für den Beschwerdeführer, der aus gesundheitlichen Gründen seinen langjährigen und von ihm sehr geschätzten Beruf als Lastwagen-Chauffeur aufge- ben musste, schwierig war, sich eine andere Arbeit vorzustellen. Objektiv gesehen muss aber von der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. So war er auch im Bauwesen und kurz als Lagermitarbeiter tätig, weshalb ihm Arbeiten in der leichten industriellen Produktion ohne umfangreiche Einarbeitung möglich sein sollten. Zudem besteht, wie soeben dargestellt, eine volle Arbeitsfähigkeit ohne gravierende funktionelle Einschränkungen. Abgesehen vom fortgeschrittenen Alter bestehen somit keine weiteren persönli- chen und beruflichen Gegebenheiten, die dazu führen, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar ist. Wie dargestellt, genügt das Kriterium des fortgeschrittenen Alters allein nicht. Die Bejahung der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Gemäss der im vorne erwähnten Urteil BGer 9C_847/2015 dargestellten Kasuistik, wurde die mögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit beispielsweise bejaht bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, der nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbe- lastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten jedoch nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, sowie bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend, aber vollzeitlich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war. Demgegenüber wurde die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit verneint bei einem 64 1/2-jährigen Versicherten, der zwar noch leichte, in Wechsel- positionen ausführbare Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten ausführen konnte, aber für fein- motorische Arbeiten keine Fertigkeiten und keinerlei berufliche Erfahrungen mitbrachte. Als unver- wertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Leistungsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden, ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im 64. Altersjahr und rund zehn Monate vor dem Erreichen des AHV-Alters stehenden Versicherten. Einem im demsel- ben Altersjahr stehenden Versicherten (acht Monate vor der Pensionierung), der neun Jahre ohne Arbeit war und seit mehr als fünf Jahren eine Teilrente bezog und daneben noch zu 50 % arbeits- fähig war, wurde ebenfalls die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Arbeitslo- senversicherung vorübergehend als vermittlungsunfähig angesehen worden war. Wie dem Einspracheentscheid des Amtes für den Arbeitsmarkt vom 2. Februar 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 18) zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit einzig wegen diversen Pflichtverstössen abgesprochen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (Beschwerdebeila- ge Nr. 18) wurde diese ab dem 20. Januar 2017 wiederum bejaht. Und auch wenn – rein theoretisch – die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht bejaht würde, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. So führte der Blasenkrebs, welcher als neues Leiden anzusehen ist, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen nur zu einer kurzfristi- gen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres nicht erfüllt ist.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 88 605 2018 89 Urteil vom 21. Februar 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vor- instanz Gegenstand Invalidenversicherung – Neuanmeldung, Verwertbarkeit der Restarbeitsfä- higkeit Beschwerde vom 21. März 2018 gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 (605 2018 88) Gesuch vom 21. März 2018 um Gewährung der vollständigen unentgeltli- chen Rechtspflege (605 2018 89)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1953, geschieden, wohnhaft in B.________, arbeitete von 1977 bis 1986 im Bauwesen, anschliessend überwiegend als Lastwagenfahrer, zuletzt seit dem 1. Oktober 2014 bei der C.________ SA. Seit dem 15. November 2014 bestand aufgrund einer symptomati- schen Epilepsie eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 15. Dezember 2014 wurde ihm ein Rezidivmeningeom operativ entfernt. Zuvor war es bereits 1999/2000 zu mehreren Kopf-Operatio- nen wegen eines Meningeoms gekommen. Nachdem ihm die Stelle am 23. Juni 2015 auf den 31. Juli 2015 gekündigt worden war, meldete sich A.________ am 22. Juli 2015 wegen "Tumoren am Kopf und epileptischen Anfällen" für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Am 16. November 2015 musste er reoperiert werden. Am 20. November 2015 hatte er den (vorerst) letzten epileptischen Anfall. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. September 2016 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 0%). Eine angepasste Tätigkeit sei im Vollpensum zumutbar. B. Am 16. Dezember 2016 reichte A.________ aufgrund eines Blasenkrebses eine Neuanmel- dung bei der IV-Stelle ein. Am 16. Januar 2017 wurde das Blasenkarzinom operativ entfernt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 1%) erneut. Eine angepasste Arbeit sei ab Ende März 2017 im Vollpensum mög- lich. C. Am 21. März 2018 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 15. Februar 2018 sei aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und baldiger Pensionierung könne er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv keine Stelle mehr finden. Ferner stellt er den Antrag auf vollständige unent- geltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 22. Mai 2018 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zum Zeitpunkt, als das Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit ärztlicherseits beurteilt worden sei, habe der Beschwerdeführer noch ein Jahr der Arbeitstätigkeit vor sich gehabt und sei in einer Verweistätigkeit nicht eingeschränkt gewe- sen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 wird der D.________ AG als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 21. März 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2018 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdi- ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü- gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befund- erhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerwei- se nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch- theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdau- ernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbar- keit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sach- verhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentschei- des zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). 2.3. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Recht- sprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä- higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs- unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar- keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (Urteil BGer 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustel- len (BGE 138 V 457 E. 3.3). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob die versicherte Person unter den konkre- ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verblie- bene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteil BGer 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 5.2 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch soge- nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil BGer 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). 2.4. Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechen-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der IV-Stelle festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht. Demgegenüber bestreitet er die Verwertbarkeit dieser Restar- beitsfähigkeit. So könne er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und baldiger Pensionierung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv keine Stelle mehr finden. Die IV-Stelle sei deshalb zu Unrecht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Zum Zeitpunkt der hier streitigen Verfügung würden ihm nur fünf Monate bis zur Pensionierung verbleiben. Die Unverwert- barkeit bestehe ebenfalls unter der Berücksichtigung der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 2. Dezember 2015, da er zu diesem Zeitpunkt auch bereits 62 Jahre und fünf Monate alt gewesen sei. 3.2. Stellt sich zunächst die Frage, ab welchem Datum vom Feststehen einer medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurochirurgie, welcher am 15. Dezember 2014 (vgl. IV-Akten, S. 79 f.) das Rezidiv-Meningeom entfernt hatte, attestierte am 6. März 2015 (IV-Akten, S. 64 f.) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Dezember 2014 bis zum 31. März 2015. Am
16. November 2015 musste der Beschwerdeführer erneut operiert werden. Der Neurochirurg erklärte am 14. Dezember 2015 (IV-Akten, S. 128 f.), postoperativ sei es wohl wegen einer Unter- dosierung am 20. November 2015 zu einem epileptischen Anfall gekommen. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während acht Wochen. In einem Schreiben an die Arbeitslosenkas- se vom 29. Juni 2016 (IV-Akten, S. 178) präzisierte er, die von ihm attestierten Arbeitsunfähigkei- ten hätten sich ausschliesslich auf seine letzte Arbeit als Lastwagenchauffeur bezogen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 2. Dezember 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit. Zuvor hatte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, am 19. August 2015 (IV-Akten, S. 36 ff.) festgehalten, für den Beruf als LKW-Chauffeur liege erst wieder eine Arbeitsfähigkeit vor, wenn ohne antiepileptische Medikation eine fünfjährige Anfallsfreiheit vorliege. Hinsichtlich einer angepassten Arbeitstätigkeit würden abgesehen von der Einschränkung bezüglich der Fahrtüchtig- keit keine relevanten Einschränkungen bestehen. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom
23. September 2016 ein erstes Mal den Rentenanspruch.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 In der Folge wurde beim Beschwerdeführer ein Blasentumor entdeckt. Dieser wurde von Dr. med. G.________, Facharzt für medizinische Onkologie, mit Chemotherapie behandelt. Ferner war eine operative Entfernung durch Dr. med. H.________, Facharzt für Urologie, geplant (vgl. Bericht des Neurochirurgen vom 9. November 2016; IV-Akten, S. 169 f.). Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) bejahte am 26. Januar 2017 (IV-Akten, S. 190 f.) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und erklärte, eine Chemotherapie schliesse im Allgemeinen eine Arbeitsfähigkeit aus, weshalb aktuell von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auszugehen sei. Es seien die urologischen und onkologischen Unterlagen einzuholen. Der Onkologe, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 26. September 2016 in Behandlung war, attestierte am 13. Februar 2017 (IV-Akten, S. 200 ff.) in einer angepassten Tätigkeit ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Urologe seinerseits erklärte am 26. Februar 2017 (IV-Akten, S. 221 ff.), am 26. Januar 2017 habe eine offene Blasenteilresektion stattgefunden. Im bisherigen Beruf bestehe ab diesem Zeitpunkt für ca. zwei Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei wie bisher möglich. Gestützt auf diese Berichte ging der RAD-Arzt am 6. Juli 2017 (IV-Akten, S. 226 ff.) von einem Eingliederungspotential ab Anfang April 2017 aus. Am 21. Dezember 2017 (IV-Akten, S. 244 f.) hielt der Neurochirurg eine psychosozial extreme Belastungssituation fest. Körperlich seien zwar keine Anhaltspunkte für ein Krebsleiden vorhan- den. Psychisch mache der Patient einen äusserst labilen Eindruck. Der Neurologe seinerseits erwähnte am 12. Januar 2018 (IV-Akten, S. 246 f.), der Beschwerdeführer wirke psychisch unauf- fällig. Es sei zu keinen Anfällen mehr gekommen. Er dürfe deshalb wieder Auto fahren. Der RAD- Arzt erklärte schliesslich am 24. Januar 2018 (256 ff.), für eine angepasste Tätigkeit lägen keine Einschränkungen vor. Wohl gestützt auf die Angaben des Urologen hielt die IV-Stelle in der hier streitigen Verfügung fest, ab Ende März 2017 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Arbeit im Vollpensum möglich. Angesichts der dargestellten Unterlagen gibt es daran nichts auszusetzen. Damit ist spätestens ab Ende März 2017 vom Feststehen einer medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbsfähigkeit auszugehen. 3.3. Weiter stellt sich die Frage, ob die ab Ende März 2017 vorhandene Arbeitsfähigkeit ange- sichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt verwertbar war. Zu jenem Zeitpunkt verblieben dem im Jahr 1953 geborenen Beschwer- deführer 16 Monate bis zum Erreichen des AHV-Alters. Gemäss seinem Lebenslauf und den beigelegten Arbeitszeugnissen (IV-Dossier, S. 96 ff.) verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung, noch machte er Weiterbildungen. Er arbeitete zunächst von 1977 bis 1986 im Bauwesen. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete er, mit Ausnahme seiner Anstellung bei J.________, wo er vom 1. Juni bis 31. Oktober 1995 als Lagermitarbeiter tätig war, als Lastwagen-Chauffeur für diverse Unternehmen, zuletzt bei der C.________ SA. Sein letzter Arbeitstag war der 14. November 2014. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit liegen beim Beschwerdeführer, abgesehen von der fehlenden Fahrtauglichkeit für Lastwagen, keine gravierenden Einschränkungen vor. So verneinte
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 beispielsweise sein Hausarzt, Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am
6. Juni 2016 (IV-Akten, S. 121 ff.) einzig die Möglichkeit, auf Leitern und Gerüste zu steigen, und hielt zudem nur ein leicht vermindertes Konzentrationsvermögen sowie eine leicht verminderte Belastbarkeit fest. Der Onkologe seinerseits ging in seinem vorerwähnten Bericht vom 13. Februar 2017 gar von keinen funktionellen Einschränkungen aus. Es ist zwar subjektiv nachvollziehbar, dass es für den Beschwerdeführer, der aus gesundheitlichen Gründen seinen langjährigen und von ihm sehr geschätzten Beruf als Lastwagen-Chauffeur aufge- ben musste, schwierig war, sich eine andere Arbeit vorzustellen. Objektiv gesehen muss aber von der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. So war er auch im Bauwesen und kurz als Lagermitarbeiter tätig, weshalb ihm Arbeiten in der leichten industriellen Produktion ohne umfangreiche Einarbeitung möglich sein sollten. Zudem besteht, wie soeben dargestellt, eine volle Arbeitsfähigkeit ohne gravierende funktionelle Einschränkungen. Abgesehen vom fortgeschrittenen Alter bestehen somit keine weiteren persönli- chen und beruflichen Gegebenheiten, die dazu führen, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar ist. Wie dargestellt, genügt das Kriterium des fortgeschrittenen Alters allein nicht. Die Bejahung der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall deckt sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Gemäss der im vorne erwähnten Urteil BGer 9C_847/2015 dargestellten Kasuistik, wurde die mögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit beispielsweise bejaht bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, der nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbe- lastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten jedoch nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, sowie bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend, aber vollzeitlich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war. Demgegenüber wurde die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit verneint bei einem 64 1/2-jährigen Versicherten, der zwar noch leichte, in Wechsel- positionen ausführbare Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten ausführen konnte, aber für fein- motorische Arbeiten keine Fertigkeiten und keinerlei berufliche Erfahrungen mitbrachte. Als unver- wertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Leistungsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden, ebenso die 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im 64. Altersjahr und rund zehn Monate vor dem Erreichen des AHV-Alters stehenden Versicherten. Einem im demsel- ben Altersjahr stehenden Versicherten (acht Monate vor der Pensionierung), der neun Jahre ohne Arbeit war und seit mehr als fünf Jahren eine Teilrente bezog und daneben noch zu 50 % arbeits- fähig war, wurde ebenfalls die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Arbeitslo- senversicherung vorübergehend als vermittlungsunfähig angesehen worden war. Wie dem Einspracheentscheid des Amtes für den Arbeitsmarkt vom 2. Februar 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 18) zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit einzig wegen diversen Pflichtverstössen abgesprochen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (Beschwerdebeila- ge Nr. 18) wurde diese ab dem 20. Januar 2017 wiederum bejaht. Und auch wenn – rein theoretisch – die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht bejaht würde, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. So führte der Blasenkrebs, welcher als neues Leiden anzusehen ist, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen nur zu einer kurzfristi- gen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres nicht erfüllt ist.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 3.4. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt der Beschwerdeführer keine konkre- te Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung erweist sich als korrekt. 3.5. Aus den vorgenannten Gründen ist die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Februar 2018 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Beschwerde ein URP-Gesuch. 4.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 VRG Abs. 1 und 2). 4.2. Auch wenn die Beschwerde abgewiesen wird, kann das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos betrachtet werden. Ferner ist ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer wird vom Sozialdienst der Gemeinde B.________ finanziell unter- stützt (vgl. Verfügung vom 16. Januar 2018; zusammen mit der Beschwerde eingereicht). Überdies war die Vertretung angesichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Sozialversicherungen notwendig. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Philippe Corpataux als Rechtsbeistand zuzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde (605 2018 88) abzuweisen und die Verfügung vom
15. Februar 2018 zu bestätigen. Das URP-Gesuch (605 2018 89) wird gutgeheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. Rechtsanwalt Philippe Corpataux macht in seiner Kostenliste vom 8. November 2018 einen Aufwand von 14 Stunden und 10 Minuten sowie Pauschalspesen von 5% geltend. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands und der Spesen ist er darauf hinzuweisen, dass diese nur ab dem Datum der hier streitigen Verfügung vom 15. Februar 2018 berücksichtigt werden können. Ferner entsprechen Pauschalspesen nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. kantonaler Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [SGF 150.12]), weshalb diesbezüglich den ebenfalls enthaltenen detaillierten Angaben in der Kostenliste gefolgt wird.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Rechtsanwalt Philippe Corpataux ist deshalb in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand für seine Bemühungen ab dem Datum der hier streitigen Verfügung vom 15. Februar 2018 eine Entschädigung von CHF 1'905.- (10 Stunden 35 Minuten à CHF 180.-/Stunde) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 11.- sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 147.55 (7.7% von CHF 1'916.-) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'063.55 ist durch den Staat zu übernehmen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2018 88) von A.________ wird abgewiesen. II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (605 2018 89) wird gutgeheissen. III. Die Verfahrenskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege eine Entschädigung von CHF 1'905.- (10 Stunden 35 Minuten à CHF 180.-/Stunde), zuzüglich Auslagen von CHF 11.- sowie der Mehrwertsteuer von CHF 147.55 (7.7% von CHF 1'916.-) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 2'063.55 geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. Februar 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: