opencaselaw.ch

605 2018 296

Freiburg · 2019-09-24 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1972, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem

1. Januar 2015 als Assistentin Gesundheit & Soziales beim C.________. Sie war im Rahmen

dieser Anstellung bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa), Winterthur, gegen Berufs-

und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 12. Februar 2016 rutschte sie in der Dusche aus, schlug sich den Kopf an und zog sich dabei

eine Hirnerschütterung sowie eine Verletzung am linken Ellbogen zu. Die Axa übernahm die

gesetzlichen Leistungen.

Ab dem 1. April 2016 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund weiter bestehender

Schmerzen am Ellbogen wurde A.________ am 29. Mai 2017 im D.________ operiert (Neurolyse

des Nervus interosseus posterior und Nervus cubitalis links).

Mit Verfügung vom 26. April 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018,

verneinte die Axa ihre Leistungspflicht ab dem 13. Mai 2016 mangels natürlichen Kausalzusam-

menhangs.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Max

B. Berger am 27. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den

Antrag, der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 sei aufzuheben und die gesetzlichen

Leistungen seien über den 13. Mai 2016 hinaus zu erbringen und die Axa zu verpflichten, zu gege-

bener Zeit den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen, eventualiter

sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Axa zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor,

die Berichte des beratenden Arztes der Axa genügten nicht, um den Wegfall der Kausalität zu

belegen.

Die Axa bestätigt in ihren Bemerkungen vom 17. Januar 2019 ihre Ausführungen im Einsprache-

entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Bei der am 7. Juli 2016 genannten

Diagnose einer Nervenschädigung (Radialis und Ulnaris) handle es sich um eine anspruchsbe-

gründende Tatsache, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit

trage.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorge-

bracht.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,

aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 27. November 2018 gegen den Einspracheentscheid der Axa vom 31. Okto- ber 2018 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Axa zu Recht ihre Leistungspflicht ab dem 13. Mai 2016 verneint. Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 2.2 Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausal- zusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab- läufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

E. 2.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst mani- fest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank- hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012 vom

13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 der herrschenden Lehrmeinung entsprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1). Die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität gilt jedoch nur für Schädigun- gen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer. Vielmehr ist es an der versicherten Person nachzuweisen, ob es sich bei einer später festgestellten Verletzung um eine Unfallfolge handelt (Urteil BGer 8C_855/2018 vom

14. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 8C_819/2016 vom 4. August 2016 Erw. 6.2).

E. 2.4 Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal- zusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 2.5 Die Versicherungsleistungen werden nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfall- ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leis- tungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs- pflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversiche- rung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

E. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärz- te mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Rich- tigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchun- gen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Rich- ter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versi- cherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

E. 3 Es ist streitig, ob die Axa hinsichtlich der Beschwerden im linken Ellbogen auch über den 12. Mai 2016 hinaus leistungspflichtig ist, wobei sich namentlich die Frage stellt, ob die Nervenschäden, die zur Neurolyse vom Mai 2017 führten, in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, bereits direkt nach dem Unfall habe sie Schmerzen im Ellbogen gehabt, weshalb der Kausalzusammenhang zum Unfall gegeben sei. Darauf weise schon die Untersuchung des Ellbogens im E.________ hin. Ferner sei gestützt auf die Berichte des bera- tenden Arztes der Axa nicht belegt, dass die Kausalität nicht mehr gegeben sei, weshalb diese Berichte als ungenügend anzusehen seien. Vielmehr werde die Unfallkausalität hinsichtlich des Ellbogens auch von zwei behandelnden Neurologen bejaht. Solange die Axa nicht mittels eines (noch zu erstellenden) Gutachtens belege, dass die Kausalität des bereits anerkannten Unfalls nicht mehr gegeben sei, sei die Kausalität zu bejahen und Leistungen zu erbringen.

E. 3.2 Die Axa ihrerseits ist der Ansicht, das Ereignis an sich (Sturz in der Dusche) sowie eine Gehirnerschütterung und ein Anschlagen des Ellbogens mit Schmerzen aber ohne belegte struktu- relle Läsion als Folge dieses Unfalls seien anerkannt und unbestritten. Ebenso als unbestritten gelten könne die Tatsache, dass die Gehirnerschütterung abgeheilt sei. Streitig bleibe die Frage, ob die erstmals anlässlich der Elektroneurographie vom 7. Juli 2016 geäusserte und später operierte Diagnose einer Nervenschädigung (Radialis und Ulnaris) im Bereich der Arcade de Frohse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2016 zurück- zuführen sei. Hierbei handle es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit trage. Eine Beweislastumkehr stehe hier ausser Frage, da eine solche nur zum Zug komme, wenn der Unfallversicherer die Kausalität eines konkreten Leidens geprüft und anerkannt habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Kantonsgericht KG Seite 6 von 9

E. 3.3 Dem definitiven Austrittsbericht des E.________ vom 18. Februar 2016 (Axa-Dossier M1)

nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 12. bis 13. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass

ein Röntgen des Ellbogens (Axa-Dossier M9) keine frische ossäre Läsion zeigte.

Gemäss der Telefongesprächsnotiz vom 8. März 2016 (Axa-Dossier A2) hatte das E.________

den Eindruck, der linke Ellbogen sei gebrochen, weshalb ein MRI im F.________ notwendig sei.

Dieses wurde am 4. März 2016 vorgenommen. In der Beurteilung des dazugehörigen Berichts vom

gleichen Tag (Axa-Dossier M5) wurde festgehalten, es liege eine Suffusionsblutung über dem

Epicondylus ulnaris, direkt am Eingang des Nervs in den Sulkus vor. Demgegenüber bestehe

keine sichtbare Pathologie des Nervus ulnaris selbst. Weiterhin lägen Zeichen einer (traumati-

schen?) Bursitis olecrani vor. Im Übrigen sei das MRI des linken Ellbogens nicht pathologisch.

Am 7. Juli 2016 (Axa-Dossier M18) erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. G.________,

Facharzt für Neurologie des D.________. Die Neurographie ergab normale Werte des Nervus

ulnaris. Beim Nervus radialis bestand eine leicht verlängerte distal-motorische Latenzzeit. Die

Myographie war für die Fingerflektoren normal und zeigte für die Fingerstrecker Hinweise auf eine

Fibrillation (+). Der Neurologe kam zum Schluss, es liege eine Läsion des Nervus radialis an der

Arcade de Frohse vor. Der Nervus ulnaris hingegen sei normal.

Dr. med. H.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates des D.________, stellte am 29. Juli 2016 (Axa-Dossier M8) die Diagnosen

einer Neuropathie des Nervus radialis an der Arcade de Frohse bei Status nach Wunde bei Sturz

am 12. Februar 2016 sowie des Verdachts auf eine Neuropathie des Nervus ulnaris. Die

Beschwerdeführerin beklage sich über Schmerzen an der Innenseite des Ellbogens mit Reizung

der Finger 4 und 5 (en forme d'engourdissement). Da das ENMG für den Nervus ulnaris nicht

pathologisch war, wurde wegen des Verdachts auf eine Neuropathie eine Schiene verordnet. Für

den Nervus radialis schlug er eine Infiltration vor.

Diese erfolgte am 21. Oktober 2016. Im dazugehörigen Bericht vom 24. Oktober 2016 (Axa-

Dossier M4) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie der J.________ des

D.________ posttraumatische neuropathische Schmerzen des Nervus ulnaris und Nervus radialis

links fest. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie seit dem Sturz Schmerzen im

Ellbogen, die bis in die Finger ausstrahlen würden.

Am 1. März 2017 (Axa-Dossier M6) bestätigte der Orthopäde seine Diagnosen. Da sich die Situa-

tion verschlimmert hatte, ersuchte er um die erneute Durchführung eines ENMG.

Am 4. April 2017 (Axa-Dossier M16) erfolgt eine weitere Untersuchung durch den Neurologen. Die

Resultate der Neurographie waren vergleichbar mit jenen in der Voruntersuchung. Der zusätzlich

kontrollierte Nervus Medianus war normal. Bei der Myographie zeigten sich demgegenüber sowohl

für die Fingerstrecker als neu auch für die Fingerflektoren eine Fibrillation (0 bis +). Aufgrund

dieser Resultate schlug er eine Neurolyse des Nervus radialis sowie des Nervus ulnaris vor.

In seinem Verlaufsbericht vom 20. April 2017 (Axa-Dossier M7) bestätigt der Orthopäde seine

Diagnosen und erklärte, wegen der Klinik und auch der Resultate des letzten ENMG sei im Mai

2017 ein operativer Eingriff vorgesehen. Im Operationsbericht vom 29. Mai 2017 (Axa-Dossier

M14) wurde eine Neuropathie des Nervus interosseus posterior an der Arcade de Frohse bei

Status nach Sturz am 12. Februar 2016 mit Wunde am Vorderarm und Neuropathie des Nervus

ulnaris festgehalten und eine Neurolyse dieser Nerven vorgenommen.

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 9

E. 3.4 Zunächst sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. med. H.________ um einen Orthopäden und bei Dr. med. G.________ um einen Neurologen handelt, womit einer der behandelnden Ärzte ein Neurologe ist. Die Axa vertritt den Standpunkt, sie habe nie generell ihre Leistungspflicht für die Ellbogen-Proble- matik anerkannt, sondern einzig und allein hinsichtlich der Schmerzen aufgrund des Anschlagens des Ellbogens ohne belegte strukturelle Schäden. Es sei deshalb an der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Nervenschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sei. Dieser Beweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht. So äussert sich in den dargestellten medizini- schen Unterlagen keiner der behandelnden Ärzte zur hier streitigen Frage des natürlichen Kausal- zusammenhangs zwischen dem Unfall vom 12. Februar 2016 und der erstmals im Juli 2016 diagnostizierten Nervenschädigung. Es wird einzig regelmässig ein Status nach Sturz festgehalten und im Bericht vom 24. Oktober 2016 werden posttraumatische neuropathische Schmerzen erwähnt, was jedoch für die Bejahung der Kausalität nicht genügt. Diesbezüglich ist darauf hinzu- weisen, dass der Begriff "posttraumatisch" nicht zwingend auf unfallkausale, sondern ebenso auf erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden hinweisen kann (vgl. Urteil BGer 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis).

E. 3.5 Hinsichtlich ihrer Leistungspflicht hat sich die Axa – soweit ersichtlich – erst mit Schreiben vom 17. November 2017 (Axa-Dossier A15), mithin über 18 Monate nach dem Unfall, zum ersten Mal geäussert, wobei sie einzig festhielt, gemäss dem medizinischen Dienst stünden die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall. Erst in der Verfügung vom 26. April 2018 (Axa-Dossier A25) nahm sie konkret Stellung und erklärte, bei einem Sturz auf den Ellbogen seien Beschwerden des Nervus ulnaris nachvollziehbar, nicht aber wie vorliegend solche des Nervus radialis. Im Vorfeld hatte die aktuelle Arbeitgeberin (K.________) per E-Mail vom 25. April 2017 (Axa- Dossier A4) mitgeteilt, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. April 2016 zu 100%. In der Folge des Unfalls komme es im Mai 2017 zu einer Operation des Ellbogens mit einer voraussichtli- chen Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen. Die Axa verlangte in der Folge telefonisch bei der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 (Axa-Dossier A5) nähere Angaben über den Sachverhalt sowie den Behandlungs- und Heilverlauf. Am 9. Mai 2017 (Axa-Dossier A6) informierte die Beschwerdeführerin, seit dem Unfall habe sie immer Schmerzen im linken Ellbogen gehabt und am 29. Mai 2017 sei eine Operation vorgesehen. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 zuhanden der damaligen Rechtsvertretung, erklärte die Axa, die internen Abklärungen würden noch etwas Zeit benötigen, weshalb zur Leistungspflicht noch keine definitive Stellung bezogen werden könne. Die Axa hatte sich somit erst mit der Verfügung vom April 2018 festgelegt, für welche Verletzungen sie ihre Leistungspflicht aussprach. Damit geht es nicht an, dass sie sich auf die oben dargestellte Rechtsprechung abstützt, wonach sie den Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, die im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, nicht trifft und es vielmehr an der Beschwerdeführerin wäre, zu beweisen, dass die Nervenschäden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.

E. 3.6 Dennoch kann vorliegend im Ergebnis der Axa gefolgt werden. Diese stützt sich für ihren

Entscheid, wonach die Leistungspflicht nur bis zum 12. Mai 2016 bestehe, auf die Berichte ihres

beratenden Arztes Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie.

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 9

Am 12. Juli 2017 (Axa-Dossier M13) stufte dieser den Fall als reichlich unklar ein, verlangte die

Einsicht in die Originalkurven der ENMG-Ableitung und erklärte, er könne sich nur schlecht vorstel-

len, dass beim Sturz eine Neuropathie des Nervus radialis im Bereich der Arcade von Frohse

aufgetreten sei. Auch die Ulnarispathologie im Bereich vom Sulcus sehe er nicht als mit über-

wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 12. Februar 2016 zurückführbar, zumal keinerlei

ossäre Folgen dieses Sturzes im Ellbogenbereich aktenkundig seien.

Nach Erhalt der verlangten Unterlagen legte er am 10. November 2017 (Axa-Dossier M17) dar, die

nur leichtgradige Commotio cerebri sei etwa drei Monate nach dem Sturz auf einen Status quo

sine ausgeheilt, also per 12. Mai 2016. Im MRI des Ellbogens sei eine Blutung über dem Epicondy-

lus ulnaris links zu erkennen, direkt am Eingang des Nervus in den Sulcus. Bei auch später noch

zeitweise lanzinierenden Schmerzen in die Finger sei vom Orthopäden eine Neuropathie des

Nervus radialis an der Arcade de Frohse diagnostiziert worden. Jedoch finde sich kein elektrophy-

siologischer Nachweis dieses Verdachts; die Diagnose sei zu wenig gesichert. Bei persistierenden

Schmerzen werde von Orthopäden oft eine neurologische Ursache postuliert, wofür sie schlicht

nicht kompetent seien. Der beratende Arzt erachtete eine Neuropathie des Nervus radialis Arcade

de Frohse nur als möglich, begründete dies aber nicht weiter. Ferner äusserte er sich nicht zur

Problematik des Nervus ulnaris. Zudem ging er von der falschen Annahme aus, die Diagnosen der

Nervenverletzungen seien von Orthopäden gestellt worden, was, wie dargestellt, nicht der Fall ist.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens äusserte sich der beratende Arzt am 10. Oktober 2018

(Axa-Dossier M20) erneut zum Fall und war der Ansicht, angesichts des Berichts vom 7. Juli 2016

der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. G.________ müsse dessen Diagnose einer

Läsion vom Radialis an der Arcade de Frohse als rein hypothetisch betrachtet werden. Ebenso war

der beratende Arzt nicht einverstanden mit den Schlussfolgerungen des behandelnden

Neurologen anlässlich dessen zweiten Untersuchung. Aufgrund des Operationsberichtes bestätige

sich jedoch eine Ulnarisläsion im Sulcus sowie eine wahrscheinliche Arcade de Frohse Stenose

des Nervus radialis. Damit hätten zwar beide Nerven einen pathologischen Befund, hingegen

lägen keinerlei Hinweise vor, dass diese auf das Ereignis vom 12. Februar 2016 zurückzuführen

seien. Bei fehlenden Traumafolgen in den Weichteilen sei die Arcade de Frohse nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Auch bezüglich des

Nervus ulnaris könne eine objektivierbare Nervenverletzung nicht postuliert werden. So ergäben

sich aus den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass diese zwei Verletzungen traumatischer Natur

seien. So fänden sich im vorerwähnten Bericht zum MRI des Ellbogens vom 4. März 2016 keine

Hinweise auf eine strukturelle Läsion der Weichteile des Läsionsortes.

E. 3.7 Auch wenn die ersten beiden Berichte des beratenden Arztes als ungenügend angesehen werden müssen, ist ihm unter der Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen zu folgen. Zwar wurde im vorerwähnten Bericht zum MRI vom 4. März 2016 eine Suffusionsblutung über dem Epicondylus ulnaris direkt am Eingang des Nervs in den Sulkus festgehalten, jedoch bestand expli- zit keine sichtbare Pathologie des Nervus ulnaris selbst und es wurden einzig noch Zeichen einer bursitis olecrani erwähnt. Ansonsten war das MRI des linken Ellbogens nicht pathologisch. So ergaben sich namentlich, worauf der beratende Arzt zu Recht hinwies, keine Hinweise auf struktu- relle Läsionen der Weichteile der Läsionsorte. Im Übrigen wurde die Diagnose einer Läsion des Nervus radialis erst am 7. Juli 2016 gestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt der behandelnde Neurolo- ge die Werte des Nervus ulnaris explizit als normal bezeichnete. Erst am 4. April 2017, mithin über ein Jahr nach dem Unfall vom 12. Februar 2016, diagnostizierte derselbe auch eine Läsion des Nervus ulnaris. Falls der Unfall vom 12. Februar 2016 direkt zu einer Nervenläsion geführt hätte, ist anzunehmen, dass sich diese früher bemerkbar gemacht hätten und die entsprechenden Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Diagnosen früher gestellt worden wären. Schliesslich bestand bei der Beschwerdeführerin, abge- sehen von einigen Wochen nach der Operation, seit dem 1. April 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit. Es ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Nervenschädigungen auf den Unfall vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sind. Im Ergebnis erweist sich damit die Einschätzung der Axa als korrekt. Bei diesem Ausgang erübrigen sich weitere Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt. Diese ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die ENMG- Originalkurven in den Unterlagen befinden (Berichte von Dr. med. G.________ vom 7. Juli 2016 [Axa-Dossier M18] und vom 4. April 2017 [Axa-Dossier M16]), worauf die Axa in ihren Schlussbe- merkungen vom 28. März 2019 hinwies.

E. 4 Zusammenfassend gibt es an der Leistungseinstellung der Axa per 12. Mai 2016 nichts auszu- setzen. Der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. September 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

605 2018 296

Urteil vom 24. September 2019

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Marc Boivin

Richter:

Dominique Gross, Marc Sugnaux

Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Max B.

Berger

gegen

AXA VERSICHERUNGEN AG, Vorinstanz

Gegenstand

Unfallversicherung – Kausalität; Ellbogen

Beschwerde vom 27. November 2018 gegen den Einspracheentscheid vom

31. Oktober 2018

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 9

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1972, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem

1. Januar 2015 als Assistentin Gesundheit & Soziales beim C.________. Sie war im Rahmen

dieser Anstellung bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa), Winterthur, gegen Berufs-

und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 12. Februar 2016 rutschte sie in der Dusche aus, schlug sich den Kopf an und zog sich dabei

eine Hirnerschütterung sowie eine Verletzung am linken Ellbogen zu. Die Axa übernahm die

gesetzlichen Leistungen.

Ab dem 1. April 2016 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund weiter bestehender

Schmerzen am Ellbogen wurde A.________ am 29. Mai 2017 im D.________ operiert (Neurolyse

des Nervus interosseus posterior und Nervus cubitalis links).

Mit Verfügung vom 26. April 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018,

verneinte die Axa ihre Leistungspflicht ab dem 13. Mai 2016 mangels natürlichen Kausalzusam-

menhangs.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Max

B. Berger am 27. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den

Antrag, der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 sei aufzuheben und die gesetzlichen

Leistungen seien über den 13. Mai 2016 hinaus zu erbringen und die Axa zu verpflichten, zu gege-

bener Zeit den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen, eventualiter

sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Axa zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor,

die Berichte des beratenden Arztes der Axa genügten nicht, um den Wegfall der Kausalität zu

belegen.

Die Axa bestätigt in ihren Bemerkungen vom 17. Januar 2019 ihre Ausführungen im Einsprache-

entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Bei der am 7. Juli 2016 genannten

Diagnose einer Nervenschädigung (Radialis und Ulnaris) handle es sich um eine anspruchsbe-

gründende Tatsache, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit

trage.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorge-

bracht.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,

aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 27. November 2018 gegen den Einspracheentscheid der Axa vom 31. Okto-

ber 2018 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht

worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht,

I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Axa zu Recht ihre Leistungspflicht ab dem 13. Mai

2016 verneint.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 9

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung

kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli-

chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2.

Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausal-

zusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als

in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder-

lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es

genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal-

zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht

hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab-

läufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3

mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc",

wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn

sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

2.3.

Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst mani-

fest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche

und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank-

hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante),

oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist.

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen

jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls

des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen

erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens

ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012 vom

13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 9

der herrschenden Lehrmeinung entsprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises

berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1).

Die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität gilt jedoch nur für Schädigun-

gen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur

Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche

im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht

den Unfallversicherer. Vielmehr ist es an der versicherten Person nachzuweisen, ob es sich bei

einer später festgestellten Verletzung um eine Unfallfolge handelt (Urteil BGer 8C_855/2018 vom

14. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 8C_819/2016 vom 4. August 2016 Erw. 6.2).

2.4.

Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal-

zusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,

wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an

sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre

und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn

diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem

schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt

dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.5.

Die Versicherungsleistungen werden nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982

über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei

einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit,

so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild

führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfall-

ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur

auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim

versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusam-

menhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des

natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden,

weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leis-

tungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als

Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die

Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs-

pflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem

Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Im Falle der

Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen

gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte

ableiten wollte. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversiche-

rung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen

nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_506/2008 vom 5. März

2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 9

2.6.

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle-

gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte

von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärz-

te mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des

Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Rich-

tigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund

der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchun-

gen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).

Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine

solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).

Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Rich-

ter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versi-

cherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen

Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE

126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).

3.

Es ist streitig, ob die Axa hinsichtlich der Beschwerden im linken Ellbogen auch über den 12. Mai

2016 hinaus leistungspflichtig ist, wobei sich namentlich die Frage stellt, ob die Nervenschäden,

die zur Neurolyse vom Mai 2017 führten, in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.

3.1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, bereits direkt nach dem Unfall habe sie Schmerzen im

Ellbogen gehabt, weshalb der Kausalzusammenhang zum Unfall gegeben sei. Darauf weise schon

die Untersuchung des Ellbogens im E.________ hin. Ferner sei gestützt auf die Berichte des bera-

tenden Arztes der Axa nicht belegt, dass die Kausalität nicht mehr gegeben sei, weshalb diese

Berichte als ungenügend anzusehen seien. Vielmehr werde die Unfallkausalität hinsichtlich des

Ellbogens auch von zwei behandelnden Neurologen bejaht. Solange die Axa nicht mittels eines

(noch zu erstellenden) Gutachtens belege, dass die Kausalität des bereits anerkannten Unfalls

nicht mehr gegeben sei, sei die Kausalität zu bejahen und Leistungen zu erbringen.

3.2.

Die Axa ihrerseits ist der Ansicht, das Ereignis an sich (Sturz in der Dusche) sowie eine

Gehirnerschütterung und ein Anschlagen des Ellbogens mit Schmerzen aber ohne belegte struktu-

relle Läsion als Folge dieses Unfalls seien anerkannt und unbestritten. Ebenso als unbestritten

gelten könne die Tatsache, dass die Gehirnerschütterung abgeheilt sei. Streitig bleibe die Frage,

ob die erstmals anlässlich der Elektroneurographie vom 7. Juli 2016 geäusserte und später

operierte Diagnose einer Nervenschädigung (Radialis und Ulnaris) im Bereich der Arcade de

Frohse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2016 zurück-

zuführen sei. Hierbei handle es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die

Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit trage. Eine Beweislastumkehr

stehe hier ausser Frage, da eine solche nur zum Zug komme, wenn der Unfallversicherer die

Kausalität eines konkreten Leidens geprüft und anerkannt habe, was vorliegend nicht der Fall sei.

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 9

3.3.

Dem definitiven Austrittsbericht des E.________ vom 18. Februar 2016 (Axa-Dossier M1)

nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 12. bis 13. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass

ein Röntgen des Ellbogens (Axa-Dossier M9) keine frische ossäre Läsion zeigte.

Gemäss der Telefongesprächsnotiz vom 8. März 2016 (Axa-Dossier A2) hatte das E.________

den Eindruck, der linke Ellbogen sei gebrochen, weshalb ein MRI im F.________ notwendig sei.

Dieses wurde am 4. März 2016 vorgenommen. In der Beurteilung des dazugehörigen Berichts vom

gleichen Tag (Axa-Dossier M5) wurde festgehalten, es liege eine Suffusionsblutung über dem

Epicondylus ulnaris, direkt am Eingang des Nervs in den Sulkus vor. Demgegenüber bestehe

keine sichtbare Pathologie des Nervus ulnaris selbst. Weiterhin lägen Zeichen einer (traumati-

schen?) Bursitis olecrani vor. Im Übrigen sei das MRI des linken Ellbogens nicht pathologisch.

Am 7. Juli 2016 (Axa-Dossier M18) erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. G.________,

Facharzt für Neurologie des D.________. Die Neurographie ergab normale Werte des Nervus

ulnaris. Beim Nervus radialis bestand eine leicht verlängerte distal-motorische Latenzzeit. Die

Myographie war für die Fingerflektoren normal und zeigte für die Fingerstrecker Hinweise auf eine

Fibrillation (+). Der Neurologe kam zum Schluss, es liege eine Läsion des Nervus radialis an der

Arcade de Frohse vor. Der Nervus ulnaris hingegen sei normal.

Dr. med. H.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates des D.________, stellte am 29. Juli 2016 (Axa-Dossier M8) die Diagnosen

einer Neuropathie des Nervus radialis an der Arcade de Frohse bei Status nach Wunde bei Sturz

am 12. Februar 2016 sowie des Verdachts auf eine Neuropathie des Nervus ulnaris. Die

Beschwerdeführerin beklage sich über Schmerzen an der Innenseite des Ellbogens mit Reizung

der Finger 4 und 5 (en forme d'engourdissement). Da das ENMG für den Nervus ulnaris nicht

pathologisch war, wurde wegen des Verdachts auf eine Neuropathie eine Schiene verordnet. Für

den Nervus radialis schlug er eine Infiltration vor.

Diese erfolgte am 21. Oktober 2016. Im dazugehörigen Bericht vom 24. Oktober 2016 (Axa-

Dossier M4) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie der J.________ des

D.________ posttraumatische neuropathische Schmerzen des Nervus ulnaris und Nervus radialis

links fest. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie seit dem Sturz Schmerzen im

Ellbogen, die bis in die Finger ausstrahlen würden.

Am 1. März 2017 (Axa-Dossier M6) bestätigte der Orthopäde seine Diagnosen. Da sich die Situa-

tion verschlimmert hatte, ersuchte er um die erneute Durchführung eines ENMG.

Am 4. April 2017 (Axa-Dossier M16) erfolgt eine weitere Untersuchung durch den Neurologen. Die

Resultate der Neurographie waren vergleichbar mit jenen in der Voruntersuchung. Der zusätzlich

kontrollierte Nervus Medianus war normal. Bei der Myographie zeigten sich demgegenüber sowohl

für die Fingerstrecker als neu auch für die Fingerflektoren eine Fibrillation (0 bis +). Aufgrund

dieser Resultate schlug er eine Neurolyse des Nervus radialis sowie des Nervus ulnaris vor.

In seinem Verlaufsbericht vom 20. April 2017 (Axa-Dossier M7) bestätigt der Orthopäde seine

Diagnosen und erklärte, wegen der Klinik und auch der Resultate des letzten ENMG sei im Mai

2017 ein operativer Eingriff vorgesehen. Im Operationsbericht vom 29. Mai 2017 (Axa-Dossier

M14) wurde eine Neuropathie des Nervus interosseus posterior an der Arcade de Frohse bei

Status nach Sturz am 12. Februar 2016 mit Wunde am Vorderarm und Neuropathie des Nervus

ulnaris festgehalten und eine Neurolyse dieser Nerven vorgenommen.

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 9

3.4.

Zunächst sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. med. H.________ um

einen Orthopäden und bei Dr. med. G.________ um einen Neurologen handelt, womit einer der

behandelnden Ärzte ein Neurologe ist.

Die Axa vertritt den Standpunkt, sie habe nie generell ihre Leistungspflicht für die Ellbogen-Proble-

matik anerkannt, sondern einzig und allein hinsichtlich der Schmerzen aufgrund des Anschlagens

des Ellbogens ohne belegte strukturelle Schäden. Es sei deshalb an der Beschwerdeführerin, den

Nachweis zu erbringen, dass die Nervenschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

Unfall vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sei.

Dieser Beweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht. So äussert sich in den dargestellten medizini-

schen Unterlagen keiner der behandelnden Ärzte zur hier streitigen Frage des natürlichen Kausal-

zusammenhangs zwischen dem Unfall vom 12. Februar 2016 und der erstmals im Juli 2016

diagnostizierten Nervenschädigung. Es wird einzig regelmässig ein Status nach Sturz festgehalten

und im Bericht vom 24. Oktober 2016 werden posttraumatische neuropathische Schmerzen

erwähnt, was jedoch für die Bejahung der Kausalität nicht genügt. Diesbezüglich ist darauf hinzu-

weisen, dass der Begriff "posttraumatisch" nicht zwingend auf unfallkausale, sondern ebenso auf

erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden hinweisen kann (vgl. Urteil BGer 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis).

3.5.

Hinsichtlich ihrer Leistungspflicht hat sich die Axa – soweit ersichtlich – erst mit Schreiben

vom 17. November 2017 (Axa-Dossier A15), mithin über 18 Monate nach dem Unfall, zum ersten

Mal geäussert, wobei sie einzig festhielt, gemäss dem medizinischen Dienst stünden die

Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall. Erst

in der Verfügung vom 26. April 2018 (Axa-Dossier A25) nahm sie konkret Stellung und erklärte, bei

einem Sturz auf den Ellbogen seien Beschwerden des Nervus ulnaris nachvollziehbar, nicht aber

wie vorliegend solche des Nervus radialis.

Im Vorfeld hatte die aktuelle Arbeitgeberin (K.________) per E-Mail vom 25. April 2017 (Axa-

Dossier A4) mitgeteilt, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. April 2016 zu 100%. In der

Folge des Unfalls komme es im Mai 2017 zu einer Operation des Ellbogens mit einer voraussichtli-

chen Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen. Die Axa verlangte in der Folge telefonisch bei

der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 (Axa-Dossier A5) nähere Angaben über den Sachverhalt

sowie den Behandlungs- und Heilverlauf. Am 9. Mai 2017 (Axa-Dossier A6) informierte die

Beschwerdeführerin, seit dem Unfall habe sie immer Schmerzen im linken Ellbogen gehabt und

am 29. Mai 2017 sei eine Operation vorgesehen. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 zuhanden der

damaligen Rechtsvertretung, erklärte die Axa, die internen Abklärungen würden noch etwas Zeit

benötigen, weshalb zur Leistungspflicht noch keine definitive Stellung bezogen werden könne.

Die Axa hatte sich somit erst mit der Verfügung vom April 2018 festgelegt, für welche Verletzungen

sie ihre Leistungspflicht aussprach. Damit geht es nicht an, dass sie sich auf die oben dargestellte

Rechtsprechung abstützt, wonach sie den Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von

Beschwerden, die im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind,

nicht trifft und es vielmehr an der Beschwerdeführerin wäre, zu beweisen, dass die Nervenschäden

in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.

3.6.

Dennoch kann vorliegend im Ergebnis der Axa gefolgt werden. Diese stützt sich für ihren

Entscheid, wonach die Leistungspflicht nur bis zum 12. Mai 2016 bestehe, auf die Berichte ihres

beratenden Arztes Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie.

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 9

Am 12. Juli 2017 (Axa-Dossier M13) stufte dieser den Fall als reichlich unklar ein, verlangte die

Einsicht in die Originalkurven der ENMG-Ableitung und erklärte, er könne sich nur schlecht vorstel-

len, dass beim Sturz eine Neuropathie des Nervus radialis im Bereich der Arcade von Frohse

aufgetreten sei. Auch die Ulnarispathologie im Bereich vom Sulcus sehe er nicht als mit über-

wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 12. Februar 2016 zurückführbar, zumal keinerlei

ossäre Folgen dieses Sturzes im Ellbogenbereich aktenkundig seien.

Nach Erhalt der verlangten Unterlagen legte er am 10. November 2017 (Axa-Dossier M17) dar, die

nur leichtgradige Commotio cerebri sei etwa drei Monate nach dem Sturz auf einen Status quo

sine ausgeheilt, also per 12. Mai 2016. Im MRI des Ellbogens sei eine Blutung über dem Epicondy-

lus ulnaris links zu erkennen, direkt am Eingang des Nervus in den Sulcus. Bei auch später noch

zeitweise lanzinierenden Schmerzen in die Finger sei vom Orthopäden eine Neuropathie des

Nervus radialis an der Arcade de Frohse diagnostiziert worden. Jedoch finde sich kein elektrophy-

siologischer Nachweis dieses Verdachts; die Diagnose sei zu wenig gesichert. Bei persistierenden

Schmerzen werde von Orthopäden oft eine neurologische Ursache postuliert, wofür sie schlicht

nicht kompetent seien. Der beratende Arzt erachtete eine Neuropathie des Nervus radialis Arcade

de Frohse nur als möglich, begründete dies aber nicht weiter. Ferner äusserte er sich nicht zur

Problematik des Nervus ulnaris. Zudem ging er von der falschen Annahme aus, die Diagnosen der

Nervenverletzungen seien von Orthopäden gestellt worden, was, wie dargestellt, nicht der Fall ist.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens äusserte sich der beratende Arzt am 10. Oktober 2018

(Axa-Dossier M20) erneut zum Fall und war der Ansicht, angesichts des Berichts vom 7. Juli 2016

der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. G.________ müsse dessen Diagnose einer

Läsion vom Radialis an der Arcade de Frohse als rein hypothetisch betrachtet werden. Ebenso war

der beratende Arzt nicht einverstanden mit den Schlussfolgerungen des behandelnden

Neurologen anlässlich dessen zweiten Untersuchung. Aufgrund des Operationsberichtes bestätige

sich jedoch eine Ulnarisläsion im Sulcus sowie eine wahrscheinliche Arcade de Frohse Stenose

des Nervus radialis. Damit hätten zwar beide Nerven einen pathologischen Befund, hingegen

lägen keinerlei Hinweise vor, dass diese auf das Ereignis vom 12. Februar 2016 zurückzuführen

seien. Bei fehlenden Traumafolgen in den Weichteilen sei die Arcade de Frohse nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Auch bezüglich des

Nervus ulnaris könne eine objektivierbare Nervenverletzung nicht postuliert werden. So ergäben

sich aus den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass diese zwei Verletzungen traumatischer Natur

seien. So fänden sich im vorerwähnten Bericht zum MRI des Ellbogens vom 4. März 2016 keine

Hinweise auf eine strukturelle Läsion der Weichteile des Läsionsortes.

3.7.

Auch wenn die ersten beiden Berichte des beratenden Arztes als ungenügend angesehen

werden müssen, ist ihm unter der Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen zu folgen. Zwar

wurde im vorerwähnten Bericht zum MRI vom 4. März 2016 eine Suffusionsblutung über dem

Epicondylus ulnaris direkt am Eingang des Nervs in den Sulkus festgehalten, jedoch bestand expli-

zit keine sichtbare Pathologie des Nervus ulnaris selbst und es wurden einzig noch Zeichen einer

bursitis olecrani erwähnt. Ansonsten war das MRI des linken Ellbogens nicht pathologisch. So

ergaben sich namentlich, worauf der beratende Arzt zu Recht hinwies, keine Hinweise auf struktu-

relle Läsionen der Weichteile der Läsionsorte. Im Übrigen wurde die Diagnose einer Läsion des

Nervus radialis erst am 7. Juli 2016 gestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt der behandelnde Neurolo-

ge die Werte des Nervus ulnaris explizit als normal bezeichnete. Erst am 4. April 2017, mithin über

ein Jahr nach dem Unfall vom 12. Februar 2016, diagnostizierte derselbe auch eine Läsion des

Nervus ulnaris. Falls der Unfall vom 12. Februar 2016 direkt zu einer Nervenläsion geführt hätte,

ist anzunehmen, dass sich diese früher bemerkbar gemacht hätten und die entsprechenden

Kantonsgericht KG

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Diagnosen früher gestellt worden wären. Schliesslich bestand bei der Beschwerdeführerin, abge-

sehen von einigen Wochen nach der Operation, seit dem 1. April 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit.

Es ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Nervenschädigungen

auf den Unfall vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sind. Im Ergebnis erweist sich damit die

Einschätzung der Axa als korrekt. Bei diesem Ausgang erübrigen sich weitere Abklärungen, wie

von der Beschwerdeführerin beantragt. Diese ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die ENMG-

Originalkurven in den Unterlagen befinden (Berichte von Dr. med. G.________ vom 7. Juli 2016

[Axa-Dossier M18] und vom 4. April 2017 [Axa-Dossier M16]), worauf die Axa in ihren Schlussbe-

merkungen vom 28. März 2019 hinwies.

4.

Zusammenfassend gibt es an der Leistungseinstellung der Axa per 12. Mai 2016 nichts auszu-

setzen. Der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 ist zu bestätigen und die Beschwerde

abzuweisen.

Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä-

digung.

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-

reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-

schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe

angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht

die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene

Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge-

richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 24. September 2019/bsc

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: