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605 2018 281

Freiburg · 2019-06-04 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1960, portugiesischer Staatsangehöriger, eingereist in die Schweiz im Januar 1999, verheiratet, Vater eines erwachsenen Kinders, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 1999 als Magaziner bei der heutigen C.________ AG (ehemals D.________ AG). Ab dem

2. Januar 2008 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen eines während den Neujahrsferien in Portugal erlittenen Herzinfarkts, weswegen er sich am 22. September 2008 für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV- Stelle) anmeldete. Ab dem 1. Februar 2009 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 75%. Mit rechtskräf- tiger Verfügung vom 15. Juni 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. B. Auf eine Neuanmeldung vom 22. September 2011 trat die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfü- gung vom 28. November 2011 nicht ein. Ab Oktober 2011 bestand wiederum eine ärztlich attestier- te Arbeitsunfähigkeit. Nach Erhalt eines dritten Leistungsgesuchs vom 30. Mai 2012 ordnete die IV-Stelle am 18. Febru- ar 2013 eine rheumatologische (Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin) sowie psychiatrische (Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) Begutachtung an. Gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung der Gutachter, wonach weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, wurde der Leistungsanspruch mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2013 erneut abgelehnt. Auf ein viertes Leistungsgesuch vom 27. Juli 2015 trat die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. September 2015 nicht ein. Am 22. Mai 2018 reichte er ein fünftes Leistungsgesuch ein und machte erneut eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle trat darauf mit Verfügung 12. Oktober 2018 nicht ein. C. Am 14. November 2018 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Jacy Pillonel, in französischer Sprache Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 12. Oktober 2018 sei aufzuheben und ihm eine Rente, eventualiter berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, die IV-Stelle sei ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen. Am 18. Dezember 2018 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wird Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit gegeben, sich weiterhin auf Französisch an das Gericht zu wenden. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 3. April 2019 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Jedoch könnten die erst mit Datum vom 21. November 2018 erhaltenen Arztberichte bzw. die Beschwerde vom 14. November 2018 als Neuanmeldung entge- gengenommen werden. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 14. November 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2018 ist durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutz- würdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV- Stelle zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, es seien ihm eine Rente bzw. berufliche Massnahmen zuzusprechen, mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Leistungs- ablehnung vom 4. November 2013 verschlechtert. Insofern es sich bei der hier streitigen Verfü- gung vom 12. Oktober 2018 um einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf eine Neuanmeldung handelt, sind die gestellten Anträge unzulässig. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich nur auf die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014). Implizit ist die Beschwerde aber so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer beantragt, die IV-Stelle habe auf seine Neuanmeldung einzutreten. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.

E. 2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal- tung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversi- cherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserhebli- chen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver- haltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1). Wenn die dem abermaligen Leistungsersuchen beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung einzig auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). An die Glaubhaftmachung sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung erfolgt (BGE 130 V 64 E. 6.2).

E. 3 Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 22. Mai 2018 nicht eingetreten ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe es unterlassen, Abklärungen vorzuneh- men und sei damit ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nicht nachgekommen. So habe sie weder Unterlagen angefordert, noch sei Kontakt mit ihm aufgenommen worden, noch sei er zu einem Gespräch eingeladen worden. Vielmehr habe die IV-Stelle bereits acht Tage nach seiner Gesuchs- einreichung ihren negativen Vorbescheid vom 30. Mai 2018 erlassen. Weiter erstaune, dass die IV-Stelle nach Erhalt der Einwände, in welchen die Einholung von Arztberichten verlangt worden war, am 12. Oktober 2018 die hier streitige Verfügung erlassen habe. Die Einwände seien somit nicht berücksichtigt worden.

E. 3.2 Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2013, mit welcher der Leistungsanspruch verneint wurde. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.________ (IV- Akten, S. 394 ff.), Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und von Dr. med. F.________ (IV-Akten, S. 421 ff.), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Gutachter nannten folgen- de Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches, generalisiertes Schmerz- syndrom, koronare Kardiopathie, Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 familiäre Schwierigkeiten (Z63). Der Rheumatologe erklärte, insgesamt sei von vordergründig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden auszugehen. Infolge des Herzinfarkts sei zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, spätestens seit Herbst 2008 könne keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Der Psychiater bestätigte eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen. In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom

10. Mai 2013 (IV-Akten, S. 434 f.) hielten die Gutachter fest, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht könne eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

E. 3.3 In seiner Neuanmeldung vom 22. Mai 2018 (IV-Akten, S. 510 ff.) machte der Beschwerde- führer chronische Herz- und Rückenprobleme, Arthrose in den Knien, sowie Lungenprobleme geltend. Beigelegt waren ein Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde B.________ (IV-Akten, S. 506), gemäss welchem die IV-Stelle aufgefordert wurde, die nötigen medizinischen Unterlagen einzuholen sowie diverse Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse für die Periode vom 1. September 2017 bis 30. April 2018 des Hausarztes Dr. med. G.________ (IV-Akten, S. 500 ff.), Facharzt für Allge- meine Innere Medizin. Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2018 (IV-Akten,S. 519 f.) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbe- gehren nicht ein und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert 30 Tagen die Beweismittel einer Veränderung des Sachverhalts beizubringen oder begründete Einwände zu formulieren. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass eine erneute Prüfung des Falls nur möglich sei, wenn er glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 4. November 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben, insbesondere durch Beibringung eines ärztlichen Nachweises, der eine Veränderung im Gesundheitszustand begründe, welche sich auf Dauer in vermehrtem Ausmasse auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Am 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer, bereits damals anwaltlich vertreten, seine Einwän- de ein, worin er geltend machte, die IV-Stelle habe Abklärungen vorzunehmen. Arztberichte waren jedoch keine beigelegt. Da die daraufhin erlassene negative Verfügung vom 10. Juli 2018 (IV-Akten, S. 526 f.) nur dem Beschwerdeführer, nicht aber seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden war (vgl. IV-Akten, S. 532 f.), erliess die IV-Stelle am 31. August 2018 (IV-Akten, S. 533 f.) einen neuen Vorbescheid und annullierte die Verfügung vom 10. Juli 2018. Wiederum wurde eine Frist von 30 Tagen gewährt, um Beweismittel vorzulegen oder Einwände zu formulieren, wobei der Passus "durch Beibringung eines ärztlichen Nachweises" fett hervorgehoben wurde. In seinen Einwänden vom 3. Oktober 2018 (IV-Akten, S. 540 f.) kritisierte der Beschwerdeführer erneut, die IV-Stelle habe es unterlassen Abklärungen vorzunehmen. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, weshalb die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht möglich sei. Beigelegt war ein weiteres Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis des Hausarztes. In der Folge erliess die IV-Stelle die hier streitige Verfügung vom 12. Oktober 2018. Eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Erst am 21. November 2018 erhielt die IV-Stelle einen Bericht des Hausarztes vom 19. November 2018 (IV-Akten, S. 549), in welchem diverse neue Diagnosen gestellt werden. So eine Diabetes mellitus Typ 2, eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD), ein Schlafapnoe-Syndrom sowie eine arterielle Hyptertonie. Beigelegt waren eine kardiologische Standortbestimmung vom

21. September 2017 (IV-Akten, S. 550 ff.), ein Bericht der H.________ vom 21. Februar 2018 (IV-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Akten, S. 555 ff.), ein Bericht des I.________, vom 27. Januar 2017 (IV-Akten, S. 558 f.) sowie ein Bericht des J.________ vom 27. Juni 2017 (IV-Akten, S. 560).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer scheint vorliegend zu übersehen, dass falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, wie es hier mit der rechtskräftigen Verfügung vom

E. 4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des nicht glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf seine Neuanmeldung vom 22. Mai 2018 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten werden im Übrigen als Neuanmeldung an die IV-Stelle weitergeleitet. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 400.- fest- gesetzt. Dem Beschwerdeführer werden CHF 400.- des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 800.- zurückerstattet. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteient- schädigung.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. II. Die Akten werden als Neuanmeldung an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Frei- burg weitergeleitet. III. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet, weshalb ihm CHF 400.- zurückzuerstatten sind. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Juni 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 281 Urteil vom 4. Juni 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Jacy Pillonel gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Nichteintreten auf Neuanmeldung Beschwerde vom 14. November 2018 gegen die Verfügung vom 12. Okto- ber 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1960, portugiesischer Staatsangehöriger, eingereist in die Schweiz im Januar 1999, verheiratet, Vater eines erwachsenen Kinders, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 1999 als Magaziner bei der heutigen C.________ AG (ehemals D.________ AG). Ab dem

2. Januar 2008 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen eines während den Neujahrsferien in Portugal erlittenen Herzinfarkts, weswegen er sich am 22. September 2008 für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV- Stelle) anmeldete. Ab dem 1. Februar 2009 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 75%. Mit rechtskräf- tiger Verfügung vom 15. Juni 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. B. Auf eine Neuanmeldung vom 22. September 2011 trat die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfü- gung vom 28. November 2011 nicht ein. Ab Oktober 2011 bestand wiederum eine ärztlich attestier- te Arbeitsunfähigkeit. Nach Erhalt eines dritten Leistungsgesuchs vom 30. Mai 2012 ordnete die IV-Stelle am 18. Febru- ar 2013 eine rheumatologische (Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin) sowie psychiatrische (Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) Begutachtung an. Gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung der Gutachter, wonach weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, wurde der Leistungsanspruch mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2013 erneut abgelehnt. Auf ein viertes Leistungsgesuch vom 27. Juli 2015 trat die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. September 2015 nicht ein. Am 22. Mai 2018 reichte er ein fünftes Leistungsgesuch ein und machte erneut eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle trat darauf mit Verfügung 12. Oktober 2018 nicht ein. C. Am 14. November 2018 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Jacy Pillonel, in französischer Sprache Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 12. Oktober 2018 sei aufzuheben und ihm eine Rente, eventualiter berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, die IV-Stelle sei ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen. Am 18. Dezember 2018 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wird Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt, dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit gegeben, sich weiterhin auf Französisch an das Gericht zu wenden. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 3. April 2019 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Jedoch könnten die erst mit Datum vom 21. November 2018 erhaltenen Arztberichte bzw. die Beschwerde vom 14. November 2018 als Neuanmeldung entge- gengenommen werden. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 14. November 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2018 ist durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutz- würdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV- Stelle zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, es seien ihm eine Rente bzw. berufliche Massnahmen zuzusprechen, mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Leistungs- ablehnung vom 4. November 2013 verschlechtert. Insofern es sich bei der hier streitigen Verfü- gung vom 12. Oktober 2018 um einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf eine Neuanmeldung handelt, sind die gestellten Anträge unzulässig. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich nur auf die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014). Implizit ist die Beschwerde aber so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer beantragt, die IV-Stelle habe auf seine Neuanmeldung einzutreten. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal- tung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversi- cherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserhebli- chen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver- haltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1). Wenn die dem abermaligen Leistungsersuchen beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung einzig auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). An die Glaubhaftmachung sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung erfolgt (BGE 130 V 64 E. 6.2). 3. Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 22. Mai 2018 nicht eingetreten ist. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle habe es unterlassen, Abklärungen vorzuneh- men und sei damit ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nicht nachgekommen. So habe sie weder Unterlagen angefordert, noch sei Kontakt mit ihm aufgenommen worden, noch sei er zu einem Gespräch eingeladen worden. Vielmehr habe die IV-Stelle bereits acht Tage nach seiner Gesuchs- einreichung ihren negativen Vorbescheid vom 30. Mai 2018 erlassen. Weiter erstaune, dass die IV-Stelle nach Erhalt der Einwände, in welchen die Einholung von Arztberichten verlangt worden war, am 12. Oktober 2018 die hier streitige Verfügung erlassen habe. Die Einwände seien somit nicht berücksichtigt worden. 3.2. Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2013, mit welcher der Leistungsanspruch verneint wurde. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.________ (IV- Akten, S. 394 ff.), Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und von Dr. med. F.________ (IV-Akten, S. 421 ff.), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Gutachter nannten folgen- de Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches, generalisiertes Schmerz- syndrom, koronare Kardiopathie, Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 familiäre Schwierigkeiten (Z63). Der Rheumatologe erklärte, insgesamt sei von vordergründig nicht-somatisch abstützbaren Beschwerden auszugehen. Infolge des Herzinfarkts sei zunächst von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, spätestens seit Herbst 2008 könne keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden. Der Psychiater bestätigte eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen. In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom

10. Mai 2013 (IV-Akten, S. 434 f.) hielten die Gutachter fest, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht könne eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. 3.3. In seiner Neuanmeldung vom 22. Mai 2018 (IV-Akten, S. 510 ff.) machte der Beschwerde- führer chronische Herz- und Rückenprobleme, Arthrose in den Knien, sowie Lungenprobleme geltend. Beigelegt waren ein Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde B.________ (IV-Akten, S. 506), gemäss welchem die IV-Stelle aufgefordert wurde, die nötigen medizinischen Unterlagen einzuholen sowie diverse Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse für die Periode vom 1. September 2017 bis 30. April 2018 des Hausarztes Dr. med. G.________ (IV-Akten, S. 500 ff.), Facharzt für Allge- meine Innere Medizin. Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2018 (IV-Akten,S. 519 f.) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbe- gehren nicht ein und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert 30 Tagen die Beweismittel einer Veränderung des Sachverhalts beizubringen oder begründete Einwände zu formulieren. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass eine erneute Prüfung des Falls nur möglich sei, wenn er glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 4. November 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben, insbesondere durch Beibringung eines ärztlichen Nachweises, der eine Veränderung im Gesundheitszustand begründe, welche sich auf Dauer in vermehrtem Ausmasse auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Am 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer, bereits damals anwaltlich vertreten, seine Einwän- de ein, worin er geltend machte, die IV-Stelle habe Abklärungen vorzunehmen. Arztberichte waren jedoch keine beigelegt. Da die daraufhin erlassene negative Verfügung vom 10. Juli 2018 (IV-Akten, S. 526 f.) nur dem Beschwerdeführer, nicht aber seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden war (vgl. IV-Akten, S. 532 f.), erliess die IV-Stelle am 31. August 2018 (IV-Akten, S. 533 f.) einen neuen Vorbescheid und annullierte die Verfügung vom 10. Juli 2018. Wiederum wurde eine Frist von 30 Tagen gewährt, um Beweismittel vorzulegen oder Einwände zu formulieren, wobei der Passus "durch Beibringung eines ärztlichen Nachweises" fett hervorgehoben wurde. In seinen Einwänden vom 3. Oktober 2018 (IV-Akten, S. 540 f.) kritisierte der Beschwerdeführer erneut, die IV-Stelle habe es unterlassen Abklärungen vorzunehmen. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, weshalb die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht möglich sei. Beigelegt war ein weiteres Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis des Hausarztes. In der Folge erliess die IV-Stelle die hier streitige Verfügung vom 12. Oktober 2018. Eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Erst am 21. November 2018 erhielt die IV-Stelle einen Bericht des Hausarztes vom 19. November 2018 (IV-Akten, S. 549), in welchem diverse neue Diagnosen gestellt werden. So eine Diabetes mellitus Typ 2, eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD), ein Schlafapnoe-Syndrom sowie eine arterielle Hyptertonie. Beigelegt waren eine kardiologische Standortbestimmung vom

21. September 2017 (IV-Akten, S. 550 ff.), ein Bericht der H.________ vom 21. Februar 2018 (IV-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Akten, S. 555 ff.), ein Bericht des I.________, vom 27. Januar 2017 (IV-Akten, S. 558 f.) sowie ein Bericht des J.________ vom 27. Juni 2017 (IV-Akten, S. 560). 3.4. Der Beschwerdeführer scheint vorliegend zu übersehen, dass falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, wie es hier mit der rechtskräftigen Verfügung vom

4. November 2013 der Fall gewesen war, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind und damit nur, wenn im neuen Leistungsge- such glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft vielmehr in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräfti- gen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Die zusammen mit der Anmeldung vom 22. Mai 2018 eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse genügen klar nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, weshalb die IV-Stelle zu Recht den ersten Vorbescheid vom 30. Mai 2018 erlassen hat. Nach einem Zustellungsfehler betreffend die Verfügung vom 10. Juli 2018 hat die IV-Stelle zu Gunsten des Beschwerdeführers nochmals einen Vorbescheid erlassen und ihn erneut explizit darauf hingewiesen, Arztberichte einzureichen. Da er mit Ausnahme der Zusendung eines weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisses dieser Aufforderung nicht nachkam, ist die IV-Stelle zu Recht mit der hier streitigen Verfügung vom 12. Oktober 2018 auf die Neuanmeldung vom 22. Mai 2018 nicht eingetreten. Die nachgereichten Berichte, welche am 21. November 2018 bei der IV-Stelle eintrafen, ändern daran nichts. Insofern sich aus diesen aber eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt, namentlich durch eine neu vorhandene pneumologische Problematik, können diese Berichte jedoch zusammen mit der Beschwerde als Neuanmeldung angesehen werden, wie es die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 3. April 2019 bereits vorgeschlagen hatte. 4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan- des nicht glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf seine Neuanmeldung vom 22. Mai 2018 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten werden im Übrigen als Neuanmeldung an die IV-Stelle weitergeleitet. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 400.- fest- gesetzt. Dem Beschwerdeführer werden CHF 400.- des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 800.- zurückerstattet. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteient- schädigung.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. II. Die Akten werden als Neuanmeldung an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Frei- burg weitergeleitet. III. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet, weshalb ihm CHF 400.- zurückzuerstatten sind. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Juni 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: