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605 2018 260

Freiburg · 2019-03-11 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1965, arbeitete zuletzt von Juni 2015 bis im Januar 2017 als Sales Consultant bei der B.________ GmbH. Seit dem 5. Mai 2017 ist sie arbeitslos gemeldet (dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug). B. Mit Schreiben vom 12. März 2018 hat das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch am 8. Mai 2018 um 15.45 Uhr eingeladen. C. In der Folge hielt das RAV in einem Schreiben vom 8. Mai 2018 fest, dass die Beschwerde- führerin diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben sei, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnah- me. Die Beschwerdeführerin antwortete am 11. Mai 2018, dass sie am 8. Mai 2018 um 15.30 Uhr beim RAV in Tafers gewesen sei. Der Termin sei ihr wichtig gewesen, allerdings sei sie nicht sicher gewesen, ob er um 15.45 Uhr oder um 16.45 Uhr sei, da sie alle Termine auf dem Mobiltele- fon eingetragen habe und dieses kaputt gegangen sei. Sie habe daher im Sekretariat nachgefragt und ein junger Mann habe sie informiert, dass ihr Termin um 16.45 Uhr sei. Sie habe – um sicher zu gehen, dass sie dies richtig verstanden habe – geantwortet, dass sie folglich das RAV noch- mals verlasse, weil sie sonst zu lange warten müsse. Der Mann habe daraufhin mit Ja geantwortet, woraufhin sie schloss, dass der Termin tatsächlich um 16.45 Uhr sei. Im Verlaufe der weiteren Korrespondenz zwischen dem RAV bzw. dem Amt für den Arbeitsmarkt und der Beschwerdeführerin bestätigte sich, dass diese in der Tat am 8. Mai 2018 um 15.30 Uhr beim RAV eingetroffen war und offenbar den Lehrling gefragt hatte, wann genau ihr Termin sei, daraufhin aber das RAV verliess und erst um 16.30 Uhr bzw. um 16.45 Uhr wieder dort eintraf. D. Mit Verfügung vom 7. September 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. Okto- ber 2018, stellte das Amt für den Arbeitsmarkt (Vorinstanz) die Beschwerdeführerin während 14 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da sie dem Bera- tungsgespräch vom 8. Mai 2018 um 15.45 Uhr unentschuldigt ferngeblieben war. E. Am 23. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantonsge- richt erhoben. Sie beantragt sinngemäss, dass auf die Einstellung in ihrer Anspruchsberechtigung zu verzichten sei. F. Die Vorinstanz beantragt am 30. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Im weiteren Verfahrensverlauf lässt sich die Beschwerdeführerin mehrmals erneut unaufge- fordert vernehmen. Sie bittet insbesondere darum, dass das vorliegende Verfahren gleichzeitig mit einem weiteren sie betreffenden Verfahren behandelt werden solle. Bis heute ist indes keine weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht eingegangen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefoch- tenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sie zu Recht in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Abs. 3 lit. b). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Zu betonen bleibt, dass ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch indes von vornherein nur bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat. Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termines genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand. Liegt ein nachvollziehbares und verständliches Versehen vor, für welches sich der Versicherte aus eigenem Antrieb auch sofort entschuldigt hat, kann der Einstel- lungstatbestand nicht als verwirklicht betrachtet werden. In einem solchen Fall erübrigt sich die Wertung des Verhaltens des Versicherten in den zwölf der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung vorangegangenen Monaten (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3).

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E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen unentschul- digten Fernbleibens an einem Beratungsgespräch in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo- senentschädigung während 14 Tagen eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass sie am 8. Mai 2018 bereits um 15.30 Uhr beim RAV eingetroffen sei, um den angesetzten Termin wahrzunehmen. Da sie alle ihre Daten auf ihrem Mobiltelefon gespeichert habe und dieses kaputt gegangen sei, sei sie sich nicht sicher gewesen, ob der Termin um 15.45 Uhr oder um 16.45 Uhr stattfinde. Also habe sie nachgefragt. Der Praktikant (bzw. Lehrling) habe auf seinem PC nachgeschaut und ihr gesagt, dass der Termin um 16.45 Uhr sei. Diese Angabe habe sie irritiert und sie habe ihm daher gesagt, dass sie nochmals weggehe, weil sie nicht so lange warten wolle. Daraufhin habe der Mann nicht reagiert, obwohl er doch bei einem Missverständnis in dieser Situation hätte reagieren müssen. Als sie eine Stunde später wieder beim RAV eingetroffen sei, habe man ihr mitgeteilt, dass gegen sie Sanktionen getroffen würden. Der Praktikant (bzw. Lehrling) sei französischspra- chig und die weiteren Sekretariatsmitarbeiterinnen hätten nicht zugehört, als jener sie offenbar falsch informiert habe. Sie sei sehr zahlenaffin und habe daher die angegebene Zeit sicher nicht falsch verstanden. Es sei stossend, dass das Fehlverhalten für den Praktikanten keine Konse- quenzen habe, für sie jedoch schon. Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid insbesondere damit, dass aufgrund der schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2018 einer Mitarbeiterin des RAV feststehe, dass der im RAV anwesende Lehrling der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, das Beratungsgespräch finde um 15.45 Uhr statt und sie müsse einen Moment warten. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Folge erst um 16.45 Uhr wieder im RAV erschienen. Daher sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie dem Beratungsgespräch vom 8. Mai 2018 unentschuldigt ferngeblieben sei. Ausserdem sei sie zu diesem Termin auch schriftlich eingeladen worden. Schliesslich sei sie bereits mit Verfügung vom 1. September 2017 sanktioniert worden, weil sie an der Informationssitzung vom 27. Juni 2017 unentschuldigt nicht teilgenommen hatte.

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Beratungsgespräch vom

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass sie den Termin von 15.45 Uhr verpasst habe, weil sie durch den Praktikanten (recte: den Lehrling) falsch informiert worden sei, bezieht sie sich auf das sogenannte Vertrauensprinzip. Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan- delt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die recht- suchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 teil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts- erteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 243 E. 5.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraus- setzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Insbesondere hat die Rechtspre- chung erkannt, dass in Bezug auf mündliche und telefonische Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische (bzw. mündliche) Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeig- net (vgl. Urteile BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin kann daher aus ihrer Behauptung, dass sie anlässlich ihres Besuchs beim RAV vom 8. Mai 2018 um 15.30 Uhr vom Lehrling falsch informiert worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz bestreitet, dass der Lehrling eine falsche Auskunft erteilt habe und eine Mitarbeiterin des RAV per E-Mail vom 24. Juli 2018 bestätigte, dass der Lehrling der Beschwerdeführerin die richtige Uhrzeit genannt habe, so dass die behauptete falsche Auskunft in keiner Weise erstellt ist. Weiter ist auch zu beachten, dass das RAV der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. März 2018 schriftlich mitgeteilt hat, dass sie am 8. Mai 2018 um 15.45 Uhr zum Beratungsgespräch erscheinen müsse. Damit hätte die Beschwerdeführerin die (behauptete) Unrichtigkeit der Auskunft des Lehrlings ohne weiteres erkennen können und sie kann sich auch aus diesem Grund nicht auf das Vertrauensprinzip stützen.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat zudem keine hinreichende Entschuldigung für ihr Fernbleiben am Beratungsgespräch. Auf die oben erwähnte behauptete falsche Auskunft kann diesbezüglich nicht abgestellt werden; insbesondere vermag auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie alle Daten auf dem Mobiltelefon gespeichert habe und dieses kaputt gegangen sei, nicht als Entschuldigung zu genügen, zumal sie wie erwähnt schriftlich über den Termin informiert worden war. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie durch die Zeitangabe des Lehrlings irritiert gewesen sei. Sie habe daher gesagt, dass sie nochmals weggehe, weil sie nicht so lange warten wolle; der Lehrling habe daraufhin einfach mit Ja geantwortet, er hätte jedoch bei einem Missver- ständnis reagieren müssen. Indes wäre es auch für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, beim Lehrling explizit nachzufragen, ob sie den fraglichen Zeitpunkt richtig verstanden habe. Dies hat sie offenbar unterlassen. Überdies ist gemäss den Akten in keiner Weise erstellt, dass sie sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hätte. Namentlich ergibt sich eine Entschuldigung auch nicht aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2018 zuhanden des RAV. Schliesslich kann auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit sich diese überhaupt auf den hier zu beurteilenden Fall beziehen – nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden.

E. 3.4 In casu ist weiter unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom

1. September 2017 sanktioniert wurde, weil sie an der Informationssitzung vom 27. Juni 2017 unentschuldigt nicht teilgenommen hatte.

E. 3.5 Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin dem Termin vom 8. Mai 2018 um 15.45 Uhr unentschuldigt ferngeblieben ist und überdies ihren Pflichten als

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Arbeitslose auch in den zwölf vorangehenden Monaten nicht korrekt nachgekommen war, und dass mithin ein sanktionswürdiges Verhalten vorliegt. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist, d.h. ob die Vorinstanz mit der Einstellungsdauer von 14 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat. 4.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und der AVIG-Praxis Rz. D59 bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16– 30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 ALV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z.B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesund- heitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z.B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Laut AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer beim Fernbleiben bzw. bei der Versäumnis am Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund beim ersten Mal 5 bis 8 Tage und beim zweiten Mal 9 bis 15 Tage. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni- gen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau- ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 4.2. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles, namentlich der Beweggründe und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, namentlich auch ihrem Bildungsgrad und den Sprachkenntnissen und da es sich um das zweite unentschuldigte Fernblei- ben innerhalb von zwölf Monaten handelt, hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem sie ein leichtes Verschulden angenommen und die Einstelldauer auf 14 Tage festgesetzt hat. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht während 14 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom

E. 8 Mai 2018 um 15.45 Uhr ferngeblieben ist, dass sie jedoch um 15.30 Uhr des fraglichen Tages beim RAV war und sich nach dem genauen Zeitpunkt dieses Termins erkundigt hatte.

E. 11 Oktober 2018 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. März 2019/dgr Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 260 Urteil vom 11. März 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marianne Jungo Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung Beschwerde vom 23. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid vom

11. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1965, arbeitete zuletzt von Juni 2015 bis im Januar 2017 als Sales Consultant bei der B.________ GmbH. Seit dem 5. Mai 2017 ist sie arbeitslos gemeldet (dritte Rahmenfrist für den Leistungsbezug). B. Mit Schreiben vom 12. März 2018 hat das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch am 8. Mai 2018 um 15.45 Uhr eingeladen. C. In der Folge hielt das RAV in einem Schreiben vom 8. Mai 2018 fest, dass die Beschwerde- führerin diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben sei, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnah- me. Die Beschwerdeführerin antwortete am 11. Mai 2018, dass sie am 8. Mai 2018 um 15.30 Uhr beim RAV in Tafers gewesen sei. Der Termin sei ihr wichtig gewesen, allerdings sei sie nicht sicher gewesen, ob er um 15.45 Uhr oder um 16.45 Uhr sei, da sie alle Termine auf dem Mobiltele- fon eingetragen habe und dieses kaputt gegangen sei. Sie habe daher im Sekretariat nachgefragt und ein junger Mann habe sie informiert, dass ihr Termin um 16.45 Uhr sei. Sie habe – um sicher zu gehen, dass sie dies richtig verstanden habe – geantwortet, dass sie folglich das RAV noch- mals verlasse, weil sie sonst zu lange warten müsse. Der Mann habe daraufhin mit Ja geantwortet, woraufhin sie schloss, dass der Termin tatsächlich um 16.45 Uhr sei. Im Verlaufe der weiteren Korrespondenz zwischen dem RAV bzw. dem Amt für den Arbeitsmarkt und der Beschwerdeführerin bestätigte sich, dass diese in der Tat am 8. Mai 2018 um 15.30 Uhr beim RAV eingetroffen war und offenbar den Lehrling gefragt hatte, wann genau ihr Termin sei, daraufhin aber das RAV verliess und erst um 16.30 Uhr bzw. um 16.45 Uhr wieder dort eintraf. D. Mit Verfügung vom 7. September 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. Okto- ber 2018, stellte das Amt für den Arbeitsmarkt (Vorinstanz) die Beschwerdeführerin während 14 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da sie dem Bera- tungsgespräch vom 8. Mai 2018 um 15.45 Uhr unentschuldigt ferngeblieben war. E. Am 23. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantonsge- richt erhoben. Sie beantragt sinngemäss, dass auf die Einstellung in ihrer Anspruchsberechtigung zu verzichten sei. F. Die Vorinstanz beantragt am 30. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Im weiteren Verfahrensverlauf lässt sich die Beschwerdeführerin mehrmals erneut unaufge- fordert vernehmen. Sie bittet insbesondere darum, dass das vorliegende Verfahren gleichzeitig mit einem weiteren sie betreffenden Verfahren behandelt werden solle. Bis heute ist indes keine weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht eingegangen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefoch- tenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sie zu Recht in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Abs. 3 lit. b). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Zu betonen bleibt, dass ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch indes von vornherein nur bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat. Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termines genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand. Liegt ein nachvollziehbares und verständliches Versehen vor, für welches sich der Versicherte aus eigenem Antrieb auch sofort entschuldigt hat, kann der Einstel- lungstatbestand nicht als verwirklicht betrachtet werden. In einem solchen Fall erübrigt sich die Wertung des Verhaltens des Versicherten in den zwölf der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung vorangegangenen Monaten (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.3).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen unentschul- digten Fernbleibens an einem Beratungsgespräch in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo- senentschädigung während 14 Tagen eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass sie am 8. Mai 2018 bereits um 15.30 Uhr beim RAV eingetroffen sei, um den angesetzten Termin wahrzunehmen. Da sie alle ihre Daten auf ihrem Mobiltelefon gespeichert habe und dieses kaputt gegangen sei, sei sie sich nicht sicher gewesen, ob der Termin um 15.45 Uhr oder um 16.45 Uhr stattfinde. Also habe sie nachgefragt. Der Praktikant (bzw. Lehrling) habe auf seinem PC nachgeschaut und ihr gesagt, dass der Termin um 16.45 Uhr sei. Diese Angabe habe sie irritiert und sie habe ihm daher gesagt, dass sie nochmals weggehe, weil sie nicht so lange warten wolle. Daraufhin habe der Mann nicht reagiert, obwohl er doch bei einem Missverständnis in dieser Situation hätte reagieren müssen. Als sie eine Stunde später wieder beim RAV eingetroffen sei, habe man ihr mitgeteilt, dass gegen sie Sanktionen getroffen würden. Der Praktikant (bzw. Lehrling) sei französischspra- chig und die weiteren Sekretariatsmitarbeiterinnen hätten nicht zugehört, als jener sie offenbar falsch informiert habe. Sie sei sehr zahlenaffin und habe daher die angegebene Zeit sicher nicht falsch verstanden. Es sei stossend, dass das Fehlverhalten für den Praktikanten keine Konse- quenzen habe, für sie jedoch schon. Die Vorinstanz begründete ihren Einspracheentscheid insbesondere damit, dass aufgrund der schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2018 einer Mitarbeiterin des RAV feststehe, dass der im RAV anwesende Lehrling der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, das Beratungsgespräch finde um 15.45 Uhr statt und sie müsse einen Moment warten. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in der Folge erst um 16.45 Uhr wieder im RAV erschienen. Daher sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie dem Beratungsgespräch vom 8. Mai 2018 unentschuldigt ferngeblieben sei. Ausserdem sei sie zu diesem Termin auch schriftlich eingeladen worden. Schliesslich sei sie bereits mit Verfügung vom 1. September 2017 sanktioniert worden, weil sie an der Informationssitzung vom 27. Juni 2017 unentschuldigt nicht teilgenommen hatte. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Beratungsgespräch vom

8. Mai 2018 um 15.45 Uhr ferngeblieben ist, dass sie jedoch um 15.30 Uhr des fraglichen Tages beim RAV war und sich nach dem genauen Zeitpunkt dieses Termins erkundigt hatte. 3.2. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass sie den Termin von 15.45 Uhr verpasst habe, weil sie durch den Praktikanten (recte: den Lehrling) falsch informiert worden sei, bezieht sie sich auf das sogenannte Vertrauensprinzip. Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan- delt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die recht- suchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 teil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts- erteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 243 E. 5.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraus- setzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. Insbesondere hat die Rechtspre- chung erkannt, dass in Bezug auf mündliche und telefonische Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische (bzw. mündliche) Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeig- net (vgl. Urteile BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin kann daher aus ihrer Behauptung, dass sie anlässlich ihres Besuchs beim RAV vom 8. Mai 2018 um 15.30 Uhr vom Lehrling falsch informiert worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz bestreitet, dass der Lehrling eine falsche Auskunft erteilt habe und eine Mitarbeiterin des RAV per E-Mail vom 24. Juli 2018 bestätigte, dass der Lehrling der Beschwerdeführerin die richtige Uhrzeit genannt habe, so dass die behauptete falsche Auskunft in keiner Weise erstellt ist. Weiter ist auch zu beachten, dass das RAV der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. März 2018 schriftlich mitgeteilt hat, dass sie am 8. Mai 2018 um 15.45 Uhr zum Beratungsgespräch erscheinen müsse. Damit hätte die Beschwerdeführerin die (behauptete) Unrichtigkeit der Auskunft des Lehrlings ohne weiteres erkennen können und sie kann sich auch aus diesem Grund nicht auf das Vertrauensprinzip stützen. 3.3. Die Beschwerdeführerin hat zudem keine hinreichende Entschuldigung für ihr Fernbleiben am Beratungsgespräch. Auf die oben erwähnte behauptete falsche Auskunft kann diesbezüglich nicht abgestellt werden; insbesondere vermag auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie alle Daten auf dem Mobiltelefon gespeichert habe und dieses kaputt gegangen sei, nicht als Entschuldigung zu genügen, zumal sie wie erwähnt schriftlich über den Termin informiert worden war. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie durch die Zeitangabe des Lehrlings irritiert gewesen sei. Sie habe daher gesagt, dass sie nochmals weggehe, weil sie nicht so lange warten wolle; der Lehrling habe daraufhin einfach mit Ja geantwortet, er hätte jedoch bei einem Missver- ständnis reagieren müssen. Indes wäre es auch für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, beim Lehrling explizit nachzufragen, ob sie den fraglichen Zeitpunkt richtig verstanden habe. Dies hat sie offenbar unterlassen. Überdies ist gemäss den Akten in keiner Weise erstellt, dass sie sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hätte. Namentlich ergibt sich eine Entschuldigung auch nicht aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2018 zuhanden des RAV. Schliesslich kann auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit sich diese überhaupt auf den hier zu beurteilenden Fall beziehen – nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. 3.4. In casu ist weiter unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom

1. September 2017 sanktioniert wurde, weil sie an der Informationssitzung vom 27. Juni 2017 unentschuldigt nicht teilgenommen hatte. 3.5. Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin dem Termin vom 8. Mai 2018 um 15.45 Uhr unentschuldigt ferngeblieben ist und überdies ihren Pflichten als

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Arbeitslose auch in den zwölf vorangehenden Monaten nicht korrekt nachgekommen war, und dass mithin ein sanktionswürdiges Verhalten vorliegt. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist, d.h. ob die Vorinstanz mit der Einstellungsdauer von 14 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat. 4.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und der AVIG-Praxis Rz. D59 bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16– 30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 ALV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z.B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesund- heitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z.B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Laut AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer beim Fernbleiben bzw. bei der Versäumnis am Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund beim ersten Mal 5 bis 8 Tage und beim zweiten Mal 9 bis 15 Tage. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni- gen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau- ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 4.2. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles, namentlich der Beweggründe und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, namentlich auch ihrem Bildungsgrad und den Sprachkenntnissen und da es sich um das zweite unentschuldigte Fernblei- ben innerhalb von zwölf Monaten handelt, hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem sie ein leichtes Verschulden angenommen und die Einstelldauer auf 14 Tage festgesetzt hat. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht während 14 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom

11. Oktober 2018 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. März 2019/dgr Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: