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605 2018 249

Freiburg · 2019-05-10 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1969, war zuletzt als Gewerkschaftssekretär für die B.________ tätig gewesen. Er meldete sich am 12. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) in Tafers zur Arbeitsvermittlung. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 for- derte die Syna Arbeitslosenkasse (Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, den Antrag auf Arbeits- losenentschädigung, die Arbeitgeberbescheinigung, das Formular betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, jenes mit den Angaben der Bank- oder Kontonummern und das Vollmachts- formular, zudem Kopien des letzten Arbeitsvertrages, des Kündigungsschreibens, des AHV-Aus- weises, der zwölf letzten Lohnabrechnungen und der Geburtsscheine seiner Kinder oder des Fa- milienbüchleins einzureichen. Am 13. November 2017 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer, da die am 18. Oktober 2017 einverlangten Unterlagen bis heute nicht eingetroffen seien, und forderte ihn auf, diese Dokumente bis spätestens am 30. November 2017 einzureichen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend ge- macht wird. B. Der Beschwerdeführer schickte in der Folge dem RAV bzw. der Vorinstanz vier Arztzeug- nisse, wonach er ab dem 10. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018 vollständig arbeitsunfähig sei. Weitere Dokumente hat er jedoch nicht eingereicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz bis heute kein Gesuch auf Arbeitslosenentschädigung übermittelt. C. Die Vorinstanz informierte am 19. März 2018 die öffentliche Arbeitslosenkasse per E-Mail (mit Kopie an den Beschwerdeführer), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Telefonanruf vom selbigen Tag einen Wechsel der Arbeitslosenkasse wünsche. Er habe sich am 12. Oktober 2017 arbeitslos gemeldet; bis heute sei keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet worden. D. Am 17. August 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018, verfügte die Vorinstanz die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab dem 12. Oktober 2017. Zudem stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 eine gültige Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse habe. E. Der Beschwerdeführer hat am 13. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und die Gewährung der Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Oktober 2017. F. Die Vorinstanz beantragt am 24. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess sich am 8. November 2018 unaufgefordert vernehmen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefoch- tenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Die betreffende Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) umschrieben. Nach dessen Abs. 1 haben die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosen- kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden hat die versicherte Person der Arbeitslosenkasse nach Abs. 2 das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für die Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c) vorzulegen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse den Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (vgl. Art. 29 Abs. 3 AVIV).

E. 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Taggelder beansprucht. Bei der Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne Weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I., Bern 1988, Art. 20 N. 25; BGE 117 V 245; 114 V 123; 113 V 66). Wegen dieser Verwirkungsfolge charakterisiert sich die in Art. 20 AVIG geregelte Geltendmachung als formelle Anspruchsvoraussetzung. Die Verwirkungs- frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (BGE 117 V 244 E. 3a; Urteil BGer C 256/00 vom 27. Oktober 2000 E. 1).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7

E. 2.3 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchs- voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu ver- hindern (BGE 124 V 80 E. 4b/bb; 113 V 68 E. 1b; vgl. auch NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2016, S. 2366 f. Rz. 333).

E. 2.4 Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil BGer 8C_935/2011 vom

25. Februar 2012 E. 2, mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Da es sich beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeldentschädigungsanspruchs um eine derart einschnei- dende Rechtsfolge handelt, setzt deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraus (Urteil BGer C 7/03 vom 31. August 2004).

E. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Berechtigung des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen trotz Mahnung bis zur gesetzten Frist nicht eingereicht habe. Ausserdem habe er einen Wechsel der Arbeitslosenkasse gewünscht. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV schwere psychische und physische Probleme gehabt habe. Er sei arbeitsunfähig gewesen und habe daher nicht auf das Schreiben der Vorinstanz reagieren können. Die entsprechenden Arztzeugnisse habe er eingereicht. Zudem habe ihm die B.________, seine ehemalige Arbeitgeberin, bis heute kein Arbeitszeugnis ausgestellt. Nachdem er die Mahnung zur Einreichung der Unterlagen erhalten habe, habe er bei der Vorinstanz angerufen und auf seinen Gesundheitszustand und die Probleme mit seiner Arbeitgeberin aufmerksam gemacht. Die Mitarbeiterin habe dies zur Kenntnis genommen. Aufgrund des skrupellosen Verhaltens seiner Arbeitgeberin (der Gewerkschaft) habe er die Arbeitslosenkasse gewechselt. Auch habe er vom RAV regelmässig Einladungen für Gesprächstermine bekommen; wegen seiner Arbeitsunfähigkeit seien diese Termine jeweils verschoben worden. Er rügt weiter, dass er weder vom RAV noch von der Vorinstanz über die Ablehnung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung informiert worden sei. Zudem habe er am 1. Februar 2018 die notwendigen Unterlagen – soweit ihm diese vorgelegen hätten – der öffentlichen Arbeitslosenkasse übermittelt. Er habe somit Anspruch, dass ihm ab dem 12. Oktober 2017 oder spätestens ab dem 1. November 2017 Arbeitslosengelder ausbezahlt würden.

E. 3.2 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So hat sich doch der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 persönlich beim RAV gemeldet. Die Vorinstanz forderte ihn mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 auf, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, die Arbeitgeberbescheinigung, das Formular betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, jenes mit den Angaben der Bank- oder Kontonummern und das Vollmachtsformular, zudem

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Kopien des letzten Arbeitsvertrages, des Kündigungsschreibens, des AHV-Ausweises, der zwölf letzten Lohnabrechnungen und der Geburtsscheine seiner Kinder oder des Familienbüchleins ein- zureichen. Da er die Dokumente nicht übermittelte, ermahnte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom

13. November 2017 und gewährte ihm eine Frist bis zum 30. November 2017 zur Einreichung der Dokumente. Zudem wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kon- trollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer übermittelte dem RAV bzw. der Vorinstanz in der Folge mehrere Arztzeug- nisse, wonach er ab dem 10. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018 vollständig arbeitsunfähig sei. Er hat der Vorinstanz jedoch die verlangten Dokumente bis heute nicht übermittelt, obwohl ihm eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Unterlagen angesetzt und er auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam gemacht worden war. Nach dem Vorgesagten hat er damit die Ansprü- che verwirkt und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018 zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hat.

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV aufgrund schwerer psychischer und physischer Probleme arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen sei, auf das Schreiben der Vorinstanz zu reagieren, zielt er auf die Wiederherstellung der ihm angesetzten Frist zur Vervollständigung der Unterlagen. Nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist eine (gesetzliche oder behördlich angesetzte) Frist wiederherzustellen, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Zu- dem bildet ein Krankheitszustand nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteile BGer 9C_226/2010 vom 9. April 2010). Indes attestieren zwar die Arztzeugnisse, welche der Beschwerdeführer dem RAV bzw. der Vorinstanz eingereicht hat, dass er ab dem

10. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Er hat jedoch der Vorinstanz die erforderlichen Dokumente bis heute nicht übermittelt. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Erkrankung zu einer gänzlichen Handlungsunfähigkeit führte, zumal doch der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum immerhin die Arztzeugnisse übermitteln konnte und er sich überdies am 12. Oktober 2017 zusammen mit seiner Ehefrau persönlich beim RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet hatte. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin kein Arbeitszeugnis erhalten hat, wie er in seiner Beschwerde geltend macht, immerhin die weiteren Dokumente hätte einreichen können.

E. 3.4 Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nach Erhalt des Schreibens vom

13. November 2017 bei der Vorinstanz angerufen und auf seinen Gesundheitszustand und die Probleme mit seiner Arbeitgeberin aufmerksam gemacht habe und dass die Mitarbeiterin dies zur Kenntnis genommen habe, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. So durfte doch der Beschwerde- führer, der zuletzt als Gewerkschaftssekretär tätig war, alleine aus der Kenntnisnahme keinesfalls ableiten, dass die Frist zur Vervollständigung der Unterlagen (implizit) verlängert bzw. abgenom-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 men wird. Überdies hat die Rechtsprechung erkannt, dass in Bezug auf mündliche und telefoni- sche Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Aus- kunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen und praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische (bzw. mündliche) Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2).

E. 3.5 Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdefüh- rers verneint hatte. Soweit er rügt, dass er hierüber nicht in Kenntnis gesetzt wurde, kann ihm da- mit nicht gefolgt werden.

E. 3.6 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, dass er die verlangten Dokumente am

1. Februar 2018 der öffentlichen Arbeitslosenkasse übermittelt habe. Zwar sieht Art. 30 ATSG vor, dass alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegen- zunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben. Als Zeitpunkt der Anmeldung gilt in einem solchen Fall nach Art. 29 Abs. 3 ATSG der Zeitpunkt der Einreichung beim unzuständigen Versicherungsträger. Dies gilt jedoch nur, wenn die fälschliche Einreichung versehentlich war (HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, 2005, S. 74). Indes ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Dokumente ab- sichtlich (und nicht versehentlich) an die öffentliche Arbeitslosenkasse geschickt hat, da er doch am 29. April 2018 die Vorinstanz informierte, dass er zu dieser Kasse wechseln wolle. Der Be- schwerdeführer kann daher aus dieser Dokumentenübermittlung nichts zu seinen Gunsten ablei- ten.

E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 12. Oktober 2017 und bis zum 1. Februar 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hat. Der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Mai 2019/dgr Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 249 Urteil vom 10. Mai 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen SYNA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Beschwerde vom 13. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid vom

1. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1969, war zuletzt als Gewerkschaftssekretär für die B.________ tätig gewesen. Er meldete sich am 12. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) in Tafers zur Arbeitsvermittlung. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 for- derte die Syna Arbeitslosenkasse (Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, den Antrag auf Arbeits- losenentschädigung, die Arbeitgeberbescheinigung, das Formular betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, jenes mit den Angaben der Bank- oder Kontonummern und das Vollmachts- formular, zudem Kopien des letzten Arbeitsvertrages, des Kündigungsschreibens, des AHV-Aus- weises, der zwölf letzten Lohnabrechnungen und der Geburtsscheine seiner Kinder oder des Fa- milienbüchleins einzureichen. Am 13. November 2017 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer, da die am 18. Oktober 2017 einverlangten Unterlagen bis heute nicht eingetroffen seien, und forderte ihn auf, diese Dokumente bis spätestens am 30. November 2017 einzureichen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend ge- macht wird. B. Der Beschwerdeführer schickte in der Folge dem RAV bzw. der Vorinstanz vier Arztzeug- nisse, wonach er ab dem 10. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018 vollständig arbeitsunfähig sei. Weitere Dokumente hat er jedoch nicht eingereicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz bis heute kein Gesuch auf Arbeitslosenentschädigung übermittelt. C. Die Vorinstanz informierte am 19. März 2018 die öffentliche Arbeitslosenkasse per E-Mail (mit Kopie an den Beschwerdeführer), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Telefonanruf vom selbigen Tag einen Wechsel der Arbeitslosenkasse wünsche. Er habe sich am 12. Oktober 2017 arbeitslos gemeldet; bis heute sei keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet worden. D. Am 17. August 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018, verfügte die Vorinstanz die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab dem 12. Oktober 2017. Zudem stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 eine gültige Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse habe. E. Der Beschwerdeführer hat am 13. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid Be- schwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und die Gewährung der Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Oktober 2017. F. Die Vorinstanz beantragt am 24. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess sich am 8. November 2018 unaufgefordert vernehmen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefoch- tenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Die betreffende Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) umschrieben. Nach dessen Abs. 1 haben die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosen- kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden hat die versicherte Person der Arbeitslosenkasse nach Abs. 2 das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für die Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c) vorzulegen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse den Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (vgl. Art. 29 Abs. 3 AVIV). 2.2. Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Taggelder beansprucht. Bei der Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne Weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I., Bern 1988, Art. 20 N. 25; BGE 117 V 245; 114 V 123; 113 V 66). Wegen dieser Verwirkungsfolge charakterisiert sich die in Art. 20 AVIG geregelte Geltendmachung als formelle Anspruchsvoraussetzung. Die Verwirkungs- frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (BGE 117 V 244 E. 3a; Urteil BGer C 256/00 vom 27. Oktober 2000 E. 1).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2.3. Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchs- voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu ver- hindern (BGE 124 V 80 E. 4b/bb; 113 V 68 E. 1b; vgl. auch NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2016, S. 2366 f. Rz. 333). 2.4. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil BGer 8C_935/2011 vom

25. Februar 2012 E. 2, mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Da es sich beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeldentschädigungsanspruchs um eine derart einschnei- dende Rechtsfolge handelt, setzt deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraus (Urteil BGer C 7/03 vom 31. August 2004). 3. 3.1. Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Berechtigung des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneint. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen trotz Mahnung bis zur gesetzten Frist nicht eingereicht habe. Ausserdem habe er einen Wechsel der Arbeitslosenkasse gewünscht. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV schwere psychische und physische Probleme gehabt habe. Er sei arbeitsunfähig gewesen und habe daher nicht auf das Schreiben der Vorinstanz reagieren können. Die entsprechenden Arztzeugnisse habe er eingereicht. Zudem habe ihm die B.________, seine ehemalige Arbeitgeberin, bis heute kein Arbeitszeugnis ausgestellt. Nachdem er die Mahnung zur Einreichung der Unterlagen erhalten habe, habe er bei der Vorinstanz angerufen und auf seinen Gesundheitszustand und die Probleme mit seiner Arbeitgeberin aufmerksam gemacht. Die Mitarbeiterin habe dies zur Kenntnis genommen. Aufgrund des skrupellosen Verhaltens seiner Arbeitgeberin (der Gewerkschaft) habe er die Arbeitslosenkasse gewechselt. Auch habe er vom RAV regelmässig Einladungen für Gesprächstermine bekommen; wegen seiner Arbeitsunfähigkeit seien diese Termine jeweils verschoben worden. Er rügt weiter, dass er weder vom RAV noch von der Vorinstanz über die Ablehnung seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung informiert worden sei. Zudem habe er am 1. Februar 2018 die notwendigen Unterlagen – soweit ihm diese vorgelegen hätten – der öffentlichen Arbeitslosenkasse übermittelt. Er habe somit Anspruch, dass ihm ab dem 12. Oktober 2017 oder spätestens ab dem 1. November 2017 Arbeitslosengelder ausbezahlt würden. 3.2. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So hat sich doch der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 persönlich beim RAV gemeldet. Die Vorinstanz forderte ihn mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 auf, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, die Arbeitgeberbescheinigung, das Formular betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, jenes mit den Angaben der Bank- oder Kontonummern und das Vollmachtsformular, zudem

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Kopien des letzten Arbeitsvertrages, des Kündigungsschreibens, des AHV-Ausweises, der zwölf letzten Lohnabrechnungen und der Geburtsscheine seiner Kinder oder des Familienbüchleins ein- zureichen. Da er die Dokumente nicht übermittelte, ermahnte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom

13. November 2017 und gewährte ihm eine Frist bis zum 30. November 2017 zur Einreichung der Dokumente. Zudem wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kon- trollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer übermittelte dem RAV bzw. der Vorinstanz in der Folge mehrere Arztzeug- nisse, wonach er ab dem 10. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018 vollständig arbeitsunfähig sei. Er hat der Vorinstanz jedoch die verlangten Dokumente bis heute nicht übermittelt, obwohl ihm eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Unterlagen angesetzt und er auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam gemacht worden war. Nach dem Vorgesagten hat er damit die Ansprü- che verwirkt und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018 zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hat. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV aufgrund schwerer psychischer und physischer Probleme arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen sei, auf das Schreiben der Vorinstanz zu reagieren, zielt er auf die Wiederherstellung der ihm angesetzten Frist zur Vervollständigung der Unterlagen. Nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist eine (gesetzliche oder behördlich angesetzte) Frist wiederherzustellen, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln und unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Zu- dem bildet ein Krankheitszustand nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteile BGer 9C_226/2010 vom 9. April 2010). Indes attestieren zwar die Arztzeugnisse, welche der Beschwerdeführer dem RAV bzw. der Vorinstanz eingereicht hat, dass er ab dem

10. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Er hat jedoch der Vorinstanz die erforderlichen Dokumente bis heute nicht übermittelt. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Erkrankung zu einer gänzlichen Handlungsunfähigkeit führte, zumal doch der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum immerhin die Arztzeugnisse übermitteln konnte und er sich überdies am 12. Oktober 2017 zusammen mit seiner Ehefrau persönlich beim RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet hatte. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin kein Arbeitszeugnis erhalten hat, wie er in seiner Beschwerde geltend macht, immerhin die weiteren Dokumente hätte einreichen können. 3.4. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nach Erhalt des Schreibens vom

13. November 2017 bei der Vorinstanz angerufen und auf seinen Gesundheitszustand und die Probleme mit seiner Arbeitgeberin aufmerksam gemacht habe und dass die Mitarbeiterin dies zur Kenntnis genommen habe, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. So durfte doch der Beschwerde- führer, der zuletzt als Gewerkschaftssekretär tätig war, alleine aus der Kenntnisnahme keinesfalls ableiten, dass die Frist zur Vervollständigung der Unterlagen (implizit) verlängert bzw. abgenom-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 men wird. Überdies hat die Rechtsprechung erkannt, dass in Bezug auf mündliche und telefoni- sche Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Aus- kunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen und praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische (bzw. mündliche) Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). 3.5. Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdefüh- rers verneint hatte. Soweit er rügt, dass er hierüber nicht in Kenntnis gesetzt wurde, kann ihm da- mit nicht gefolgt werden. 3.6. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, dass er die verlangten Dokumente am

1. Februar 2018 der öffentlichen Arbeitslosenkasse übermittelt habe. Zwar sieht Art. 30 ATSG vor, dass alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegen- zunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben. Als Zeitpunkt der Anmeldung gilt in einem solchen Fall nach Art. 29 Abs. 3 ATSG der Zeitpunkt der Einreichung beim unzuständigen Versicherungsträger. Dies gilt jedoch nur, wenn die fälschliche Einreichung versehentlich war (HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, 2005, S. 74). Indes ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Dokumente ab- sichtlich (und nicht versehentlich) an die öffentliche Arbeitslosenkasse geschickt hat, da er doch am 29. April 2018 die Vorinstanz informierte, dass er zu dieser Kasse wechseln wolle. Der Be- schwerdeführer kann daher aus dieser Dokumentenübermittlung nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 12. Oktober 2017 und bis zum 1. Februar 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hat. Der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Mai 2019/dgr Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: