Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1958, geschieden, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem
1. Juni 2008 als Geschäftsführerin bei der C.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei
der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen Berufs-
und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.
Am 29. Mai 2017 stürzte die Versicherte bei sich zu Hause die Treppe hinunter und erlitt starke
Prellungen auf der ganzen linken Körperseite. Die Vaudoise übernahm die gesetzlichen Leistun-
gen.
Am 11. Oktober 2017 wurde sie aufgrund einer Rotatorenmanschetten-Ruptur links mit Beteiligung
des Supra- und des Infraspinatus (80%-ige Unterflächen-Partialruptur) an der linken Schulter
operiert.
Mit Verfügung vom 26. April 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. September 2018,
verneinte die Vaudoise ihre Leistungspflicht ab dem 30. August 2017. Die Schulterproblematik sei
degenerativer Natur und nicht auf den Unfall vom 29. Mai 2017 zurückzuführen.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Barbara Kern, am 5. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den
Antrag, der Einspracheentscheid vom 3. September 2018 der Vaudoise sei aufzuheben und diese
zu verpflichten, für die Zeit vom 31. August 2017 bis mindestens 31. Januar 2018 sämtliche
gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 29. Mai 2017 zu erbringen, eventualiter sei die Sache
an die Vaudoise zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Sie bringt vor,
entgegen der Ansicht der Vaudoise sei auch die der Operation vom 11. Oktober 2017 zugrundelie-
gende Schulterproblematik auf den Unfall vom 29. Mai 2017 zurückzuführen.
Die Vaudoise bestätigt in ihren Bemerkungen vom 14. November 2018 ihre Ausführungen im
Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bestätigen die Parteien ihren Standpunkt, wobei die
Vaudoise einen weiteren Bericht ihres beratenden Arztes vom 17. Dezember 2018 einreicht.
In einer spontanen Eingabe vom 3. Januar 2019 bestätigt die Beschwerdeführerin erneut ihre
Sichtweise.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 5. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom
E. 3 September 2018 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantons- gericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vaudoise über den 30. August 2017 hinaus leistungspflichtig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 29. Mai 2017 ereignet, weshalb die seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 3.1 Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nicht-
berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung
kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli-
chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusam-
menhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstän-
de, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der
gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder-
lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal-
zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht
hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab-
läufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3
mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc",
wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn
sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest,
entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
Kantonsgericht KG
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ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank-
hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante),
oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen
erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens
ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012 vom
13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen).
Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschenden Lehrmeinung ent-
sprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil BGer
8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1).
Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam-
menhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn
es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges
also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und
Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn
diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt
dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 3.2 Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun- gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (Bst. a), Verrenkungen von Gelenken (Bst. b), Meniskusrisse (Bst. c), Muskelrisse (Bst. d), Muskelzerrungen (Bst. e), Sehnenrisse (Bst. f), Band- läsionen (Bst. g) sowie Trommelfellverletzungen (Bst. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung hängt nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädi- gung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft vom
19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl 2014 7934 f.). Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung ist eine vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur gegeben, wenn diese mehr als alle anderen mitbeteiligten Ursachen wiegen, folglich mehr als 50% ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (HÜSLER, Erste UVG-Revision: wich- tigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in SZS 2017 S. 34). Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Mit dem Terminus "Abnützung oder Erkrankung" ist das Gegenteil eines medizinischen Traumas gemeint. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für eine Listenverletzung setzt damit voraus, dass diese vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinne beruht (NABOLD, in Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 6 N. 45).
E. 3.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Verwaltung und im Beschwerdefall der Rich- ter einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich der Richter – mit Ausnahme von anders lautenden Gesetzesbestimmungen – auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozial- versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Dass eine Tatsache bloss eine mögliche Hypothese darstellt, genügt dementsprechend nicht. Unter allen möglichen Tatbestandselementen muss der Richter diejenigen berücksichtigen, die ihm als die wahrscheinlichsten scheinen (BGE 126 V 353 E. 5b).
E. 3.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärz- te mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Rich- ter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versi- cherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).
E. 4 Es ist streitig, ob die Vaudoise auch über den 30. August 2017 hinaus leistungspflichtig ist.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor dem Unfallereignis vom 29. Mai 2017 keinerlei Beschwerden in der linken Schulter verspürt, obschon sie regelmässig körperliche Arbei- ten verrichtet habe. Aus dem MRI-Bericht vom 30. August 2017 ergebe sich, dass es beim Unfall auch zu einer Distorsion der linken Schulter gekommen sei. Ferner gehe auch der behandelnde Orthopäde, Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, davon aus, dass die Schulterproblematik auf den Unfall zurückzuführen sei. Überdies müsse die erlittene Partialruptur der Supraspinatussehne sowie die Ruptur der langen Bizepssehne ohnehin als Listenverletzungen im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 angesehen werden. Die Leistungspflicht für diese Listenverletzungen könne nur verneint werden, wenn nachgewiesen werden könne, dass diese vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurück- zuführen seien. Eine derartige Begründung habe die Vaudoise nicht geliefert.
E. 4.2 Die Vaudoise ihrerseits ist, gestützt auf die Berichte ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, der Ansicht, beim Unfall vom 29. Mai 2017 sei es einzig zu einer Kontusion der linken Schulter gekommen, weshalb gestützt auf die medizinische Literatur von einer Heilungszeit von zwölf Wochen auszugehen sei. Es sei zwar richtig, dass Teilrisse der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne in der Liste der Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführt seien. Solche Läsionen unterlägen jedoch keiner besonderen rechtli- chen Behandlung. Vielmehr erfolge die Prüfung der Deckung dieser Körperschädigungen nur, falls kein Unfall vorliege. Insofern der Unfallbegriff hier bejaht worden sei, seien die Beschwerden gesamt (ohne Unterscheidung zwischen Listenverletzungen oder anderen Läsionen) bis zum Weg- fall der natürlichen Kausalität zu übernehmen und auch gesamthaft ab Erreichen des Status quo sine vel ante zu verneinen. Im Übrigen seien diese Risse gemäss Dr. med. E.________ vorwie- gend auf eine Erkrankung zurückzuführen.
E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Vaudoise erfolgt die Prüfung einer sog. Listenverletzung nicht nur, falls ein Unfall verneint wird. Vielmehr führt, wie dargestellt, die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädi- gung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist. Gemäss dem Bericht zum MRI der linken Schulter vom 30. August 2017 (UV-Akten Nr. 36) lag bei der Beschwerdeführerin eine artikularseitige Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus proximal ihres Ansatzes auf den Humeruskopf sowie eine Ruptur des intraartikulären Abschnitts der langen Bizepssehne vor. Rotatorenmanschettenrupturen können gemäss BGE 123 V 43 unter die in aArt. 9 Abs. 2 Bst. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden. Insofern die Listenver- letzungen von aArt. 9 Abs. 2 UVV unverändert in den aktuellen Art. 6 Abs. 2 UVG übernommen wurden, ist vorliegend vom Vorhandensein einer Listenverletzung auszugehen. Es ist somit an der Vaudoise, den Nachweis zu erbringen, dass diese Listenverletzung wahrscheinlich zu mehr als 50% auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Vaudoise sieht diesen Beweis in ihren Bemerkungen gestützt auf die Berichte des beratenden Arztes als erbracht an.
E. 4.4 Dr. med. E.________ erklärte am 3. Januar 2018 (UV-Akten Nr. 33), als Diagnosen lägen
eine Kontusion des Oberarms und Oberschenkels links mit Hämatombildung nach Sturz (1.1)
sowie eine AC Arthrose, ein Acromion Typ II, eine Partialläsion SSP, eine Partialruptur BLS der
linken Schulter, eine beginnende fettige Degeneration (Goutallier I) SSP und SSC Muskulatur links
(1.2) vor. Bei der Diagnose 1.2 handle es sich um degenerativ bedingte Läsionen der linken
Schulter, welche entscheidend gewesen seien für die Beschwerden, die zur Operation geführt
hätten. Bei einer Kontusion bestehe eine Behandlungsdauer von 8–12 Wochen. Die Veränderun-
gen der linken Schulter, die zur Operation geführt hätten, seien nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. Mai 2017 zurückzuführen. So habe kein vollständiger
Abriss der Supraspinatussehne vorgelegen. Artikularseitige Teilrupturen würden altersbedingt
gehäuft ab einem Alter von 45 bestehen. Im Alter von 60 Jahren lägen sie in 2/3 der Fälle vor und
würden einem normalen Alterungsprozess der Rotatorenmanschette entsprechen. Zudem weise
die Muskulatur der Sehne gemäss dem MRI bereits eine beginnende Verfettung auf, was auf eine
schon seit Monaten bis Jahren bestehende Läsion der Rotatorenmanschette hinweise. Schliesslich
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führe eine Kontusion in der Regel nicht zu einem Sehnenriss. Am 4. April 2018 (UV-Akten Nr. 22)
bestätigte er seine Ansicht.
Am 8. November 2018 (UV-Akten Nr. 1), während des Beschwerdeverfahrens, hielt Dr. med.
E.________ fest, aus den Akten ergebe sich keine Schilderung des Unfallhergangs, in der eine
Distorsion beschrieben werde. Hingegen würden die typischen Muster einer Prellung mit Entwick-
lung von Blutergüssen genannt. Angesichts der Erstdiagnose von Dr. med. F.________ sei
deshalb von einer Kontusion auszugehen. Der beratende Arzt verneinte zudem das Vorliegen
einer Avulsionsverletzung der Rotatorenmanschette. Unter Avulsion werde das gewaltsame
Abreissen bzw. Ausreissen eines Körperteils verstanden. Was den Zustand der Schultermuskula-
tur betreffe, sei der M. Deltoideus normal ausgebildet. Dieser bilde die äussere Schicht der Schul-
termuskulatur. Die innere Schicht betreffe die Rotatorenmanschette im eigentlichen Sinn. Die
Sehne des M. Supraspinatus sei gelenkseitig ein- aber nicht ausgerissen. Die Durchblutung der
Sehne erfolge normalerweise vom Muskel von innen aber auch vom Knochen von aussen her. Es
gebe eine Zone, die mit fortschreitenden Alter (ab dem 4. Lebensjahrzehnt) weder von der einen
noch von der anderen Seite her mit Blutgefässen versorgt werde. Diese Zone werde als avaskulär
bezeichnet. Sie befinde sich auf dem gelenkseitigen Sehnenabschnitt, etwas innen vom Ansatz am
Knochen gelegen. In dieser Zone werde die Sehnenstruktur mit fortschreitendem Alter durch die
Minderdurchblutung verändert und die Sehnenfasern würden ihre Kontinuität und Reissfestigkeit
verlieren. Dies äussere sich im Bild von degenerativen Teileinrissen einhergehend mit
entzündlichen Reaktionen. Bei der Beschwerdeführerin fänden sich am angrenzenden Knochen
zystische, degenerative Veränderungen, die die Durchblutung des Sehnenansatzes zusätzlich
beeinträchtigen würden. Zusammenfassend liege eine degenerative Teilzusammenhangstrennung
der Sehne der Rotatorenmanschette im Bereich der gelenkseitig gelegenen, avaskulären Zone mit
zystischen Veränderungen des Knochens am Ansatz der Sehne vor. Ferner würden sowohl im
MRI-Bericht als auch im Operationsbericht keine frischen, unfallbedingten, strukturellen Verände-
rungen der Rotatorenmanschette erwähnt. Eine direkte Krafteinwirkung im Sinne einer Prellung sei
nicht geeignet, eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette hervorzurufen, da diese
unter den anderen Strukturen gut geschützt sei. Diese vorgelagerten Strukturen müssten in
mindestens dem gleichen Grad mitverletzt worden sein, um eine traumatische Läsion durch eine
Prellung bejahen zu können. Anders verhalte es sich bei einer Distorsionsverletzung, wo es zu
einer massiven exzentrischen Zugbelastung komme, zum Beispiel bei einer Schulterluxation. Dies
sei hier aber klar nicht der Fall gewesen. Schliesslich seien traumatische Rotatorenmanschetten-
rupturen selten. Anteilsmässig würden sie gemäss der Literatur ca. 5% betragen.
E. 4.5 Aus den übrigen Berichten ergibt sich was folgt:
Gemäss der UVG Schadenmeldung vom 12. Juni 2017 (UV-Akten Nr. 50) fiel die Beschwerdefüh-
rerin am 29. Mai 2017 zu Hause die Treppe vom ersten Stock ins Erdgeschoss hinunter und erlitt
sehr starke Prellungen (Quetschungen) auf der ganzen linken Körperhälfte. Die Erstbehandlung
erfolgte am 1. Juni 2017 durch Dr. med. F.________, Leitender Arzt des G.________. Gemäss
seinem Bericht vom 26. Juni 2017 (UV-Akten Nr. 47) lag sowohl am linken Oberschenkel als auch
am linken Oberarm ein Hämatom vor. Er diagnostizierte eine Kontusion des Oberschenkels und
Oberarms links nach Sturz. Eine radiologische Untersuchung fand nicht statt. Er attestierte bis
voraussichtlich dem 16. Juni 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In seinem Folgebericht
vom 11. Juli 2017 (UV-Akten Nr. 46) bestätigte er eine Kontusion und hielt fest, die Behandlung sei
am 16. Juni 2017 abgeschlossen worden. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 9. Juni 2017
bestanden.
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Im Bericht zum vorerwähnten MRI vom 30. August 2017 wurden als Indikation persistierende
Schmerzen nach Trauma der linken Schulter am 29. Mai 2017 erwähnt. Ersichtlich war eine artiku-
larseitige Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus proximal ihres Ansatzes auf den
Humeruskopf, eine leichte fettige Infiltration des Musculus supraspinatus und des Musculus
subscapularis (Goutallier Grad I), eine Ruptur des intraartikulären Abschnitts der langen Bizeps-
sehne, eine ausgeprägte Arthrose des Akromioklavikulargelenkes sowie eine geringe Bursitis
subacromiodeltoidea. Demgegenüber lag keine Fraktur vor.
Am 4. September 2017 (UV-Akten Nr. 27) überwies Dr. med. F.________ die Beschwerdeführerin
an Dr. med. D.________ und erwähnte, jene habe Ende Mai 2017 einen Sturz mit einer Distorsion
der linken Schulter erlitten. Das MRI zeige nebst einer ausgeprägten AC-Gelenksarthrose Teilrup-
turen der Supraspinatus- und langen Bizepssehnen. In seinem Folgebericht vom 29. März 2018
(UV-Akten Nr. 24) an die Vaudoise fasste Dr. med. F.________ den bisherigen Verlauf zusammen.
Hinsichtlich der Erstuntersuchung vom 1. Juni 2017 hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei vor
einer Woche auf der Treppe ausgerutscht und habe sich eine Kontusion des linken Oberschenkels
und eine Distorsion/Kontusion der linken Schulter zugezogen. Das MRI zeige neben degenerati-
ven Veränderungen eine Partialruptur der Supraspinatussehne.
Der behandelnde Orthopäde seinerseits diagnostizierte am 5. Oktober 2017 (UV-Akten Nr. 39)
eine nicht-retrahierte Avulsionsverletzung der dorsocranialen Rotatorenmanschette links sowie
eine assoziierte AC-Gelenksarthrose und mögliche Bicepssehnen-Tendinopathie. Im seinem
Operationsbericht vom 12. Oktober 2017 (UV-Akten Nr. 43) betreffend die Operation vom Vortag
nannte er als Diagnose eine Rotatorenmanschettenruptur links mit Beteiligung des Supra- und des
Infraspinatus (80%-ige Unterflächen-Partialruptur). Erwartungsgemäss bestehe eine ausgedehnte
gelenkseitige Partialruptur der dorsocranialen Manschette. Die lange Bicepssehne sei zu 50%
partialrupturiert und nach hinten instabil, demgegenüber sei der Subscapularis intakt. In den Folge-
berichten vom 27. November 2017 (UV-Akten Nr. 39) sowie vom 11. Januar 2018 (UV-Akten
Nr. 31) betreffend den Verlauf nach der Operation erklärte er, subjektiv bestehe ein durchzogenes
Resultat. Gemäss seinem Bericht vom 12. April 2018 (UV-Akten Nr. 16) gehe es subjektiv nun
deutlich besser und die Beschwerdeführerin habe Anfangs Februar die Arbeit wieder aufgenom-
men. Er erachtete es als inopportun, dass die Vaudoise den Fall ablehnte.
E. 4.6 Der beratende Arzt der Vaudoise fasste die medizinischen Akten korrekt zusammen und
begründete seine Ansicht, wonach die Partialrupturen nicht durch den Treppensturz, bei welchem
es gemäss ihm einzig zu einer Kontusion, nicht aber zu einer Distorsion gekommen ist, verursacht
wurde, sondern überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, ausführlich
und schlüssig, auch gestützt auf die medizinische Fachliteratur. So ist vorliegend nicht ausser Acht
zu lassen, dass bei der 59-jährigen Beschwerdeführerin altersbedingt dem normalen Alterungspro-
zess entsprechend ausgeprägte degenerative Veränderungen vorliegen. Auch kann ihm darin
gefolgt werden, dass entgegen der Ansicht des behandelnden Orthopäden, der seine Diagnosen
nicht weiter begründete, hier nicht von einer Avulsionsverletzung auszugehen ist. So lagen bei der
Beschwerdeführerin einzig Partialrupturen vor, weshalb nicht von einem gewaltsamen Abreissen
bzw. Ausreissen eines Körperteils ausgegangen werden kann. Im Übrigen weist Dr. med.
E.________ zu Recht darauf hin, dass traumatische Rotatorenmanschettenrupturen selten seien.
So sind in der Regel degenerative Veränderungen Ursache für eine Rotatorenmanschettenruptur.
Gelegentlich kann diese, namentlich bei einer Schultergelenksluxation im höheren Alter, auch
traumatisch bedingt sein (vgl. Pschyrembel, Orthopädie und Unfallchirurgie, 2013). Dies ist hier
aber nicht der Fall, da sich in den Akten keine Hinweise auf eine Schultergelenksluxation finden.
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Auch eine Bizepssehnenruptur hat nur selten eine traumatische Ursache (vgl. Pschyrembel,
a. a. O.).
Ferner ergeben sich aus den übrigen medizinischen Unterlagen keine Zweifel an der Ansicht des
beratenden Arztes. So änderte der erstbehandelnde Dr. med. F.________ die Diagnose
hinsichtlich der linken Schulter mehrmals, ohne dies jeweils zu begründen. Zunächst ging er von
einer Kontusion aus, im Überweisungsschreiben an Dr. med. D.________ notierte er eine Distor-
sion und im Verlaufsbericht an die Vaudoise legte er sich nicht mehr fest und gab eine Distor-
sion/Kontusion an. Er hielt ebenso nie fest, ob die im MRI festgestellten Befunde degenerativer
oder traumatischer Natur waren. Jedoch wies er im Bericht zu Handen des behandelnden
Orthopäden explizit auf eine ausgeprägte AC-Gelenksarthrose hin. Es ist anzunehmen, dass wohl
der Bericht zum MRI vom August 2017 zu seiner Meinungsänderung führte, aus welchem sich
aber einzig ergibt, dass die Befunde schwerwiegender waren, als er zunächst angenommen hatte.
Jedoch lässt sich direkt aus diesem Bericht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht
erkennen, ob die Beschwerdeführerin beim Treppensturz eine Distorsion der Schulter erlitten hat.
Ebenso ungenügend, um Zweifel an der Ansicht des beratenden Arztes zu wecken, sind die
Berichte des behandelnden Orthopäden. Wie bereits erwähnt, begründete er jeweils die von ihm
gestellten Diagnosen nicht weiter und hielt auch – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin
– in keinem seiner Bericht fest, die Beschwerden, die zur Operation führten, seien mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Einzig in seinem letzten Bericht erklärte er,
er erachte es als inopportun, dass die Vaudoise den Fall nicht übernehmen wolle. Hierzu ist festzu-
stellen, dass die Vaudoise den Fall nicht generell ablehnte, sondern nur ihre Leistungspflicht zeit-
lich begrenzte. Ferner begründet er in keiner Weise, weshalb die festgestellten Partialrupturen auf
den Unfall zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, der behandelnde
Orthopäde habe keine Verfettung der Muskulatur diagnostiziert, sondern habe den Muskelbefund
als normal befunden. Hierzu ist zu sagen, dass im MRI-Bericht explizit festgehalten wurde, es liege
eine geringe lipomatöse Infiltration des Musculus supraspinatus sowie des Musculus subscapularis
(Goutallier Grad I) vor.
Ebenso nicht gehört werden kann das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie vor dem
Unfallereignis keinerlei Beschwerden in der linken Schulter verspürt habe, obschon sie regelmäs-
sig körperliche Arbeiten verrichtet habe. Wie gesehen, genügt die Formel "post hoc, ergo propter
hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Bejahung der Kausalität zwischen einem Unfaller-
eignis und weiterhin vorhanden Beschwerden.
Damit ist zusammen mit der Vaudoise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Partialrupturen überwiegend (mehr als 50%) durch Abnützung bzw. Erkrankung verur-
sacht worden sind, weshalb die Leistungspflicht der Vaudoise für die Listenverletzungen verneint
werden muss. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass die Vaudoise unter Berücksichtigung einer
durch den Treppensturz verursachten Kontusion vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen
ist. So können medizinische Erfahrungssätze, zumindest soweit sie der herrschenden Lehrmei-
nung entsprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden. So hält
der beratende Arzt diesbezüglich überzeugend fest, gemäss der Fachliteratur würden die Folgen
einer Prellung oder Zerrung der Schulter innerhalb von wenigen Tagen bis maximal vier Wochen
folgenlos abheilen. Da bei der Beschwerdeführerin aber klare degenerative Schäden vorhanden
seien, sei er von einer Dauer von maximal Wochen Jahren ausgegangen, gestützt auf seiner
persönlichen Erfahrung von mehr als 30 Jahren in der Unfallchirurgie.
Kantonsgericht KG
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E. 5 Zusammenfassend hat die Vaudoise zu Recht ihre Leistungen per 30. August 2017 für die anläss- lich des Treppensturzes erlittene Kontusion der linken Schulter eingestellt, da die im MRI vom August 2017 dargestellten Partialrupturen überwiegend durch Abnützung bzw. Erkrankung verur- sacht worden sind. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 3. Septem- ber 2018 zu bestätigen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. Juli 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
605 2018 244
Urteil vom 29. Juli 2019
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Marc Boivin
Richter:
Daniela Kiener, Marc Sugnaux
Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Bernhard Schaaf
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Barbara Kern
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG,
Vorinstanz
Gegenstand
Unfallversicherung – unfallähnliche Körperschädigung
Beschwerde vom 5. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid vom
3. September 2018
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1958, geschieden, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem
1. Juni 2008 als Geschäftsführerin bei der C.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei
der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen Berufs-
und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.
Am 29. Mai 2017 stürzte die Versicherte bei sich zu Hause die Treppe hinunter und erlitt starke
Prellungen auf der ganzen linken Körperseite. Die Vaudoise übernahm die gesetzlichen Leistun-
gen.
Am 11. Oktober 2017 wurde sie aufgrund einer Rotatorenmanschetten-Ruptur links mit Beteiligung
des Supra- und des Infraspinatus (80%-ige Unterflächen-Partialruptur) an der linken Schulter
operiert.
Mit Verfügung vom 26. April 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. September 2018,
verneinte die Vaudoise ihre Leistungspflicht ab dem 30. August 2017. Die Schulterproblematik sei
degenerativer Natur und nicht auf den Unfall vom 29. Mai 2017 zurückzuführen.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Barbara Kern, am 5. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den
Antrag, der Einspracheentscheid vom 3. September 2018 der Vaudoise sei aufzuheben und diese
zu verpflichten, für die Zeit vom 31. August 2017 bis mindestens 31. Januar 2018 sämtliche
gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 29. Mai 2017 zu erbringen, eventualiter sei die Sache
an die Vaudoise zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Sie bringt vor,
entgegen der Ansicht der Vaudoise sei auch die der Operation vom 11. Oktober 2017 zugrundelie-
gende Schulterproblematik auf den Unfall vom 29. Mai 2017 zurückzuführen.
Die Vaudoise bestätigt in ihren Bemerkungen vom 14. November 2018 ihre Ausführungen im
Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bestätigen die Parteien ihren Standpunkt, wobei die
Vaudoise einen weiteren Bericht ihres beratenden Arztes vom 17. Dezember 2018 einreicht.
In einer spontanen Eingabe vom 3. Januar 2019 bestätigt die Beschwerdeführerin erneut ihre
Sichtweise.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 5. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise vom
3. September 2018 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz
eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantons-
gericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vaudoise über den 30. August 2017 hinaus
leistungspflichtig ist.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG
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2.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016
verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen
zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende
und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1; 126 V 134
E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen
sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 29. Mai 2017 ereignet, weshalb die seit 1. Januar 2017
in Kraft stehenden Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
3.
3.1.
Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nicht-
berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung
kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli-
chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusam-
menhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstän-
de, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der
gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder-
lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal-
zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht
hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab-
läufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3
mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc",
wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn
sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest,
entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
Kantonsgericht KG
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ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krank-
hafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante),
oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen
erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens
ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012 vom
13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen).
Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschenden Lehrmeinung ent-
sprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil BGer
8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1).
Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusam-
menhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn
es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges
also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und
Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn
diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt
dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2.
Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistun-
gen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (Bst. a), Verrenkungen von Gelenken (Bst. b),
Meniskusrisse (Bst. c), Muskelrisse (Bst. d), Muskelzerrungen (Bst. e), Sehnenrisse (Bst. f), Band-
läsionen (Bst. g) sowie Trommelfellverletzungen (Bst. h).
Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung
hängt nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6
Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um
eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden
muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädi-
gung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft vom
19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl 2014
7934 f.).
Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die Rechtsprechung zu den Berufskrankheiten nach
Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung ist eine vorwiegende Verursachung
von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur gegeben, wenn diese
mehr als alle anderen mitbeteiligten Ursachen wiegen, folglich mehr als 50% ausmachen (vgl.
BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (HÜSLER, Erste UVG-Revision: wich-
tigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in SZS 2017 S. 34).
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Mit dem Terminus "Abnützung oder Erkrankung" ist das Gegenteil eines medizinischen Traumas
gemeint. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für eine Listenverletzung setzt damit voraus,
dass diese vorwiegend auf einem Trauma im medizinischen Sinne beruht (NABOLD, in Kommentar
zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
2018, Art. 6 N. 45).
3.3.
Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Verwaltung und im Beschwerdefall der Rich-
ter einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt
sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich der Richter – mit Ausnahme von anders
lautenden Gesetzesbestimmungen – auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozial-
versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind.
Dass eine Tatsache bloss eine mögliche Hypothese darstellt, genügt dementsprechend nicht.
Unter allen möglichen Tatbestandselementen muss der Richter diejenigen berücksichtigen, die ihm
als die wahrscheinlichsten scheinen (BGE 126 V 353 E. 5b).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte
von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärz-
te mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des
Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre
Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen
aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen
Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).
Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine
solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).
Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Rich-
ter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versi-
cherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen
Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE
126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).
4.
Es ist streitig, ob die Vaudoise auch über den 30. August 2017 hinaus leistungspflichtig ist.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor dem Unfallereignis vom 29. Mai 2017
keinerlei Beschwerden in der linken Schulter verspürt, obschon sie regelmässig körperliche Arbei-
ten verrichtet habe. Aus dem MRI-Bericht vom 30. August 2017 ergebe sich, dass es beim Unfall
auch zu einer Distorsion der linken Schulter gekommen sei. Ferner gehe auch der behandelnde
Orthopäde, Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, davon aus, dass die Schulterproblematik auf den Unfall zurückzuführen sei.
Überdies müsse die erlittene Partialruptur der Supraspinatussehne sowie die Ruptur der langen
Bizepssehne ohnehin als Listenverletzungen im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung
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angesehen werden. Die Leistungspflicht für diese Listenverletzungen könne nur verneint werden,
wenn nachgewiesen werden könne, dass diese vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurück-
zuführen seien. Eine derartige Begründung habe die Vaudoise nicht geliefert.
4.2.
Die Vaudoise ihrerseits ist, gestützt auf die Berichte ihres beratenden Arztes Dr. med.
E.________, Facharzt für Chirurgie, der Ansicht, beim Unfall vom 29. Mai 2017 sei es einzig zu
einer Kontusion der linken Schulter gekommen, weshalb gestützt auf die medizinische Literatur
von einer Heilungszeit von zwölf Wochen auszugehen sei. Es sei zwar richtig, dass Teilrisse der
Supraspinatussehne und der Subscapularissehne in der Liste der Körperschädigungen gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführt seien. Solche Läsionen unterlägen jedoch keiner besonderen rechtli-
chen Behandlung. Vielmehr erfolge die Prüfung der Deckung dieser Körperschädigungen nur, falls
kein Unfall vorliege. Insofern der Unfallbegriff hier bejaht worden sei, seien die Beschwerden
gesamt (ohne Unterscheidung zwischen Listenverletzungen oder anderen Läsionen) bis zum Weg-
fall der natürlichen Kausalität zu übernehmen und auch gesamthaft ab Erreichen des Status quo
sine vel ante zu verneinen. Im Übrigen seien diese Risse gemäss Dr. med. E.________ vorwie-
gend auf eine Erkrankung zurückzuführen.
4.3.
Entgegen der Ansicht der Vaudoise erfolgt die Prüfung einer sog. Listenverletzung nicht
nur, falls ein Unfall verneint wird. Vielmehr führt, wie dargestellt, die Tatsache, dass eine in Art. 6
Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine
unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss.
Dieser kann sich aber aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädi-
gung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist.
Gemäss dem Bericht zum MRI der linken Schulter vom 30. August 2017 (UV-Akten Nr. 36) lag bei
der Beschwerdeführerin eine artikularseitige Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus
proximal ihres Ansatzes auf den Humeruskopf sowie eine Ruptur des intraartikulären Abschnitts
der langen Bizepssehne vor. Rotatorenmanschettenrupturen können gemäss BGE 123 V 43 unter
die in aArt. 9 Abs. 2 Bst. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden. Insofern die Listenver-
letzungen von aArt. 9 Abs. 2 UVV unverändert in den aktuellen Art. 6 Abs. 2 UVG übernommen
wurden, ist vorliegend vom Vorhandensein einer Listenverletzung auszugehen. Es ist somit an der
Vaudoise, den Nachweis zu erbringen, dass diese Listenverletzung wahrscheinlich zu mehr als
50% auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Vaudoise sieht diesen Beweis in
ihren Bemerkungen gestützt auf die Berichte des beratenden Arztes als erbracht an.
4.4.
Dr. med. E.________ erklärte am 3. Januar 2018 (UV-Akten Nr. 33), als Diagnosen lägen
eine Kontusion des Oberarms und Oberschenkels links mit Hämatombildung nach Sturz (1.1)
sowie eine AC Arthrose, ein Acromion Typ II, eine Partialläsion SSP, eine Partialruptur BLS der
linken Schulter, eine beginnende fettige Degeneration (Goutallier I) SSP und SSC Muskulatur links
(1.2) vor. Bei der Diagnose 1.2 handle es sich um degenerativ bedingte Läsionen der linken
Schulter, welche entscheidend gewesen seien für die Beschwerden, die zur Operation geführt
hätten. Bei einer Kontusion bestehe eine Behandlungsdauer von 8–12 Wochen. Die Veränderun-
gen der linken Schulter, die zur Operation geführt hätten, seien nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. Mai 2017 zurückzuführen. So habe kein vollständiger
Abriss der Supraspinatussehne vorgelegen. Artikularseitige Teilrupturen würden altersbedingt
gehäuft ab einem Alter von 45 bestehen. Im Alter von 60 Jahren lägen sie in 2/3 der Fälle vor und
würden einem normalen Alterungsprozess der Rotatorenmanschette entsprechen. Zudem weise
die Muskulatur der Sehne gemäss dem MRI bereits eine beginnende Verfettung auf, was auf eine
schon seit Monaten bis Jahren bestehende Läsion der Rotatorenmanschette hinweise. Schliesslich
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führe eine Kontusion in der Regel nicht zu einem Sehnenriss. Am 4. April 2018 (UV-Akten Nr. 22)
bestätigte er seine Ansicht.
Am 8. November 2018 (UV-Akten Nr. 1), während des Beschwerdeverfahrens, hielt Dr. med.
E.________ fest, aus den Akten ergebe sich keine Schilderung des Unfallhergangs, in der eine
Distorsion beschrieben werde. Hingegen würden die typischen Muster einer Prellung mit Entwick-
lung von Blutergüssen genannt. Angesichts der Erstdiagnose von Dr. med. F.________ sei
deshalb von einer Kontusion auszugehen. Der beratende Arzt verneinte zudem das Vorliegen
einer Avulsionsverletzung der Rotatorenmanschette. Unter Avulsion werde das gewaltsame
Abreissen bzw. Ausreissen eines Körperteils verstanden. Was den Zustand der Schultermuskula-
tur betreffe, sei der M. Deltoideus normal ausgebildet. Dieser bilde die äussere Schicht der Schul-
termuskulatur. Die innere Schicht betreffe die Rotatorenmanschette im eigentlichen Sinn. Die
Sehne des M. Supraspinatus sei gelenkseitig ein- aber nicht ausgerissen. Die Durchblutung der
Sehne erfolge normalerweise vom Muskel von innen aber auch vom Knochen von aussen her. Es
gebe eine Zone, die mit fortschreitenden Alter (ab dem 4. Lebensjahrzehnt) weder von der einen
noch von der anderen Seite her mit Blutgefässen versorgt werde. Diese Zone werde als avaskulär
bezeichnet. Sie befinde sich auf dem gelenkseitigen Sehnenabschnitt, etwas innen vom Ansatz am
Knochen gelegen. In dieser Zone werde die Sehnenstruktur mit fortschreitendem Alter durch die
Minderdurchblutung verändert und die Sehnenfasern würden ihre Kontinuität und Reissfestigkeit
verlieren. Dies äussere sich im Bild von degenerativen Teileinrissen einhergehend mit
entzündlichen Reaktionen. Bei der Beschwerdeführerin fänden sich am angrenzenden Knochen
zystische, degenerative Veränderungen, die die Durchblutung des Sehnenansatzes zusätzlich
beeinträchtigen würden. Zusammenfassend liege eine degenerative Teilzusammenhangstrennung
der Sehne der Rotatorenmanschette im Bereich der gelenkseitig gelegenen, avaskulären Zone mit
zystischen Veränderungen des Knochens am Ansatz der Sehne vor. Ferner würden sowohl im
MRI-Bericht als auch im Operationsbericht keine frischen, unfallbedingten, strukturellen Verände-
rungen der Rotatorenmanschette erwähnt. Eine direkte Krafteinwirkung im Sinne einer Prellung sei
nicht geeignet, eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette hervorzurufen, da diese
unter den anderen Strukturen gut geschützt sei. Diese vorgelagerten Strukturen müssten in
mindestens dem gleichen Grad mitverletzt worden sein, um eine traumatische Läsion durch eine
Prellung bejahen zu können. Anders verhalte es sich bei einer Distorsionsverletzung, wo es zu
einer massiven exzentrischen Zugbelastung komme, zum Beispiel bei einer Schulterluxation. Dies
sei hier aber klar nicht der Fall gewesen. Schliesslich seien traumatische Rotatorenmanschetten-
rupturen selten. Anteilsmässig würden sie gemäss der Literatur ca. 5% betragen.
4.5.
Aus den übrigen Berichten ergibt sich was folgt:
Gemäss der UVG Schadenmeldung vom 12. Juni 2017 (UV-Akten Nr. 50) fiel die Beschwerdefüh-
rerin am 29. Mai 2017 zu Hause die Treppe vom ersten Stock ins Erdgeschoss hinunter und erlitt
sehr starke Prellungen (Quetschungen) auf der ganzen linken Körperhälfte. Die Erstbehandlung
erfolgte am 1. Juni 2017 durch Dr. med. F.________, Leitender Arzt des G.________. Gemäss
seinem Bericht vom 26. Juni 2017 (UV-Akten Nr. 47) lag sowohl am linken Oberschenkel als auch
am linken Oberarm ein Hämatom vor. Er diagnostizierte eine Kontusion des Oberschenkels und
Oberarms links nach Sturz. Eine radiologische Untersuchung fand nicht statt. Er attestierte bis
voraussichtlich dem 16. Juni 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In seinem Folgebericht
vom 11. Juli 2017 (UV-Akten Nr. 46) bestätigte er eine Kontusion und hielt fest, die Behandlung sei
am 16. Juni 2017 abgeschlossen worden. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 9. Juni 2017
bestanden.
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Im Bericht zum vorerwähnten MRI vom 30. August 2017 wurden als Indikation persistierende
Schmerzen nach Trauma der linken Schulter am 29. Mai 2017 erwähnt. Ersichtlich war eine artiku-
larseitige Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus proximal ihres Ansatzes auf den
Humeruskopf, eine leichte fettige Infiltration des Musculus supraspinatus und des Musculus
subscapularis (Goutallier Grad I), eine Ruptur des intraartikulären Abschnitts der langen Bizeps-
sehne, eine ausgeprägte Arthrose des Akromioklavikulargelenkes sowie eine geringe Bursitis
subacromiodeltoidea. Demgegenüber lag keine Fraktur vor.
Am 4. September 2017 (UV-Akten Nr. 27) überwies Dr. med. F.________ die Beschwerdeführerin
an Dr. med. D.________ und erwähnte, jene habe Ende Mai 2017 einen Sturz mit einer Distorsion
der linken Schulter erlitten. Das MRI zeige nebst einer ausgeprägten AC-Gelenksarthrose Teilrup-
turen der Supraspinatus- und langen Bizepssehnen. In seinem Folgebericht vom 29. März 2018
(UV-Akten Nr. 24) an die Vaudoise fasste Dr. med. F.________ den bisherigen Verlauf zusammen.
Hinsichtlich der Erstuntersuchung vom 1. Juni 2017 hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei vor
einer Woche auf der Treppe ausgerutscht und habe sich eine Kontusion des linken Oberschenkels
und eine Distorsion/Kontusion der linken Schulter zugezogen. Das MRI zeige neben degenerati-
ven Veränderungen eine Partialruptur der Supraspinatussehne.
Der behandelnde Orthopäde seinerseits diagnostizierte am 5. Oktober 2017 (UV-Akten Nr. 39)
eine nicht-retrahierte Avulsionsverletzung der dorsocranialen Rotatorenmanschette links sowie
eine assoziierte AC-Gelenksarthrose und mögliche Bicepssehnen-Tendinopathie. Im seinem
Operationsbericht vom 12. Oktober 2017 (UV-Akten Nr. 43) betreffend die Operation vom Vortag
nannte er als Diagnose eine Rotatorenmanschettenruptur links mit Beteiligung des Supra- und des
Infraspinatus (80%-ige Unterflächen-Partialruptur). Erwartungsgemäss bestehe eine ausgedehnte
gelenkseitige Partialruptur der dorsocranialen Manschette. Die lange Bicepssehne sei zu 50%
partialrupturiert und nach hinten instabil, demgegenüber sei der Subscapularis intakt. In den Folge-
berichten vom 27. November 2017 (UV-Akten Nr. 39) sowie vom 11. Januar 2018 (UV-Akten
Nr. 31) betreffend den Verlauf nach der Operation erklärte er, subjektiv bestehe ein durchzogenes
Resultat. Gemäss seinem Bericht vom 12. April 2018 (UV-Akten Nr. 16) gehe es subjektiv nun
deutlich besser und die Beschwerdeführerin habe Anfangs Februar die Arbeit wieder aufgenom-
men. Er erachtete es als inopportun, dass die Vaudoise den Fall ablehnte.
4.6.
Der beratende Arzt der Vaudoise fasste die medizinischen Akten korrekt zusammen und
begründete seine Ansicht, wonach die Partialrupturen nicht durch den Treppensturz, bei welchem
es gemäss ihm einzig zu einer Kontusion, nicht aber zu einer Distorsion gekommen ist, verursacht
wurde, sondern überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, ausführlich
und schlüssig, auch gestützt auf die medizinische Fachliteratur. So ist vorliegend nicht ausser Acht
zu lassen, dass bei der 59-jährigen Beschwerdeführerin altersbedingt dem normalen Alterungspro-
zess entsprechend ausgeprägte degenerative Veränderungen vorliegen. Auch kann ihm darin
gefolgt werden, dass entgegen der Ansicht des behandelnden Orthopäden, der seine Diagnosen
nicht weiter begründete, hier nicht von einer Avulsionsverletzung auszugehen ist. So lagen bei der
Beschwerdeführerin einzig Partialrupturen vor, weshalb nicht von einem gewaltsamen Abreissen
bzw. Ausreissen eines Körperteils ausgegangen werden kann. Im Übrigen weist Dr. med.
E.________ zu Recht darauf hin, dass traumatische Rotatorenmanschettenrupturen selten seien.
So sind in der Regel degenerative Veränderungen Ursache für eine Rotatorenmanschettenruptur.
Gelegentlich kann diese, namentlich bei einer Schultergelenksluxation im höheren Alter, auch
traumatisch bedingt sein (vgl. Pschyrembel, Orthopädie und Unfallchirurgie, 2013). Dies ist hier
aber nicht der Fall, da sich in den Akten keine Hinweise auf eine Schultergelenksluxation finden.
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Auch eine Bizepssehnenruptur hat nur selten eine traumatische Ursache (vgl. Pschyrembel,
a. a. O.).
Ferner ergeben sich aus den übrigen medizinischen Unterlagen keine Zweifel an der Ansicht des
beratenden Arztes. So änderte der erstbehandelnde Dr. med. F.________ die Diagnose
hinsichtlich der linken Schulter mehrmals, ohne dies jeweils zu begründen. Zunächst ging er von
einer Kontusion aus, im Überweisungsschreiben an Dr. med. D.________ notierte er eine Distor-
sion und im Verlaufsbericht an die Vaudoise legte er sich nicht mehr fest und gab eine Distor-
sion/Kontusion an. Er hielt ebenso nie fest, ob die im MRI festgestellten Befunde degenerativer
oder traumatischer Natur waren. Jedoch wies er im Bericht zu Handen des behandelnden
Orthopäden explizit auf eine ausgeprägte AC-Gelenksarthrose hin. Es ist anzunehmen, dass wohl
der Bericht zum MRI vom August 2017 zu seiner Meinungsänderung führte, aus welchem sich
aber einzig ergibt, dass die Befunde schwerwiegender waren, als er zunächst angenommen hatte.
Jedoch lässt sich direkt aus diesem Bericht, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht
erkennen, ob die Beschwerdeführerin beim Treppensturz eine Distorsion der Schulter erlitten hat.
Ebenso ungenügend, um Zweifel an der Ansicht des beratenden Arztes zu wecken, sind die
Berichte des behandelnden Orthopäden. Wie bereits erwähnt, begründete er jeweils die von ihm
gestellten Diagnosen nicht weiter und hielt auch – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin
– in keinem seiner Bericht fest, die Beschwerden, die zur Operation führten, seien mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Einzig in seinem letzten Bericht erklärte er,
er erachte es als inopportun, dass die Vaudoise den Fall nicht übernehmen wolle. Hierzu ist festzu-
stellen, dass die Vaudoise den Fall nicht generell ablehnte, sondern nur ihre Leistungspflicht zeit-
lich begrenzte. Ferner begründet er in keiner Weise, weshalb die festgestellten Partialrupturen auf
den Unfall zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, der behandelnde
Orthopäde habe keine Verfettung der Muskulatur diagnostiziert, sondern habe den Muskelbefund
als normal befunden. Hierzu ist zu sagen, dass im MRI-Bericht explizit festgehalten wurde, es liege
eine geringe lipomatöse Infiltration des Musculus supraspinatus sowie des Musculus subscapularis
(Goutallier Grad I) vor.
Ebenso nicht gehört werden kann das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie vor dem
Unfallereignis keinerlei Beschwerden in der linken Schulter verspürt habe, obschon sie regelmäs-
sig körperliche Arbeiten verrichtet habe. Wie gesehen, genügt die Formel "post hoc, ergo propter
hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Bejahung der Kausalität zwischen einem Unfaller-
eignis und weiterhin vorhanden Beschwerden.
Damit ist zusammen mit der Vaudoise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Partialrupturen überwiegend (mehr als 50%) durch Abnützung bzw. Erkrankung verur-
sacht worden sind, weshalb die Leistungspflicht der Vaudoise für die Listenverletzungen verneint
werden muss. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass die Vaudoise unter Berücksichtigung einer
durch den Treppensturz verursachten Kontusion vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen
ist. So können medizinische Erfahrungssätze, zumindest soweit sie der herrschenden Lehrmei-
nung entsprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden. So hält
der beratende Arzt diesbezüglich überzeugend fest, gemäss der Fachliteratur würden die Folgen
einer Prellung oder Zerrung der Schulter innerhalb von wenigen Tagen bis maximal vier Wochen
folgenlos abheilen. Da bei der Beschwerdeführerin aber klare degenerative Schäden vorhanden
seien, sei er von einer Dauer von maximal Wochen Jahren ausgegangen, gestützt auf seiner
persönlichen Erfahrung von mehr als 30 Jahren in der Unfallchirurgie.
Kantonsgericht KG
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5.
Zusammenfassend hat die Vaudoise zu Recht ihre Leistungen per 30. August 2017 für die anläss-
lich des Treppensturzes erlittene Kontusion der linken Schulter eingestellt, da die im MRI vom
August 2017 dargestellten Partialrupturen überwiegend durch Abnützung bzw. Erkrankung verur-
sacht worden sind. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 3. Septem-
ber 2018 zu bestätigen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung.
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.
II.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene
Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge-
richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 29. Juli 2019/bsc
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: