Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 148 605 2018 149 Urteil vom 9. September 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richterinnen: Dominique Gross, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen SOZIALKOMMISSION DER STADT FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011) Wohnkosten Beschwerde vom 11. Juni 2018 gegen den Einspracheentscheid vom
9. Mai 2018 (605 2018 148) Gesuch vom 11. Juni 2018 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (605 2018 149)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 In Anbetracht dessen, dass A.________, geboren im Jahr 1966, seit Januar 1996 alleine in einer 3½-Zimmer-Wohnung an der B.________ wohnt, wofür er seit April 2014 einen Mietzins von monatlich CHF 1‘398.- (Miete: CHF 1‘220.-; Nebenkosten: CHF 150.-; Cablecom-Gebühren: CHF 28.-) bezahlte; dass der Mietvertrag per 30. September eines jeden Jahres mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt werden kann; dass A.________ per 1. Februar 2015 seine Arbeitsstelle verlor, worauf er bis zum 31. August 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, bevor er sich bei der Sozialkommission der Stadt Freiburg (nachfolgend: Sozialkommission) zum Leistungsbezug anmeldete; dass die Sozialkommission am 13. Oktober 2016 beschloss, ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 die Deckung seines Unterstützungsbudgets zu gewähren, welche sich nach den Sozialhilferichtsätzen berechne, unter Abzug aller gegenwärtigen und künftigen Einnahmen; dass die Deckung des Unterstützungsbudgets an folgende Bedingung geknüpft resp. wie folgt weiter geregelt wurde: A.________ sei verpflichtet, den Mietvertrag per 30. September 2017 zu kündigen und dem Sozialhilfedienst bis spätestens Ende Mai 2017 eine Kopie der Kündigung vorzulegen; bis zum 31. Dezember 2016 würden die Wohnkosten im Betrag von CHF 1‘100.- (inkl. Nebenkosten) von der Sozialhilfe übernommen, ab dem 1. Januar 2017 werde der Mietanteil, der von der Sozialhilfe übernommen werde, neu geprüft; dass A.________ weiter darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Sozialhilfe gekürzt oder gestrichen werden könne, wenn er diesen oder allen anderen Verpflichtungen nicht nachkomme; dass die Sozialkommission A.________ für die Monate Oktober bis Dezember 2016 einen Betrag von CHF 1‘100.- (inkl. Nebenkosten) und ab Januar 2017 einen Betrag von CHF 1‘150.- (inkl. Nebenkosten) an die Mietkosten ausrichtete; dass A.________ der Aufforderung, die Wohnung per 30. September 2017 zu kündigen, nicht nachkam, stattdessen aber ein Verfahren um Herabsetzung des Mietzinses einleitete, worauf sich der Vermieter bereit erklärte, den Mietzins per 1. Oktober 2017 auf CHF 1‘247.- (Miete: CHF 1‘069.-; Nebenkosten: CHF 150.-; Cablecom-Gebühren: CHF 28.-) herabzusetzen; dass die Sozialkommission am 30. Juni 2017 beschloss, A.________ (auch) ab dem 1. Juni 2017 die Deckung seines Unterstützungsbudgets zu gewähren; diese werde an folgende Bedingung geknüpft resp. wie folgt weiter geregelt: vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 werde der Mietanteil, der von der Sozialhilfe übernommen werde, auf CHF 1‘150.- (inkl. Nebenkosten) beschränkt; ab dem 1. Oktober 2017 werde der übernommene Mietanteil auf CHF 1‘050.- (inkl. Nebenkosten) gekürzt; der Mehraufwand sei von A.________ zu übernehmen; dass A.________ am 7. Juli 2017 Einsprache gegen diese Verfügung erhob und mit ergänzender Eingabe vom 11. August 2017 geltend machte, der Vermieter habe sich bereit erklärt, den Mietzins per 1. Oktober 2017 auf nunmehr CHF 1‘171.- (Miete: CHF 993.-; Nebenkosten: CHF 150.-; Cablecom-Gebühren: CHF 28.-) weiter herabzusetzen; diese Herabsetzung sei jedoch aus seiner Sicht noch nicht ausreichend, weshalb er die Angelegenheit an das zuständige Mietgericht weitergezogen habe;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 dass die Sozialkommission die gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 abwies, worauf A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob, welches die Beschwerde mit Urteil 605 2018 21 vom 8. März 2018 abwies, und schliesslich an das Bundesgericht gelangte, welches die Beschwerde mit Urteil 8C_302/2018 vom 15. März 2019 ebenfalls abwies; dass die Sozialkommission ebenfalls am 21. Dezember 2017 beschloss, A.________ (auch) ab dem 1. Januar 2018 die Deckung seines Unterstützungsbudgets zu gewähren, welche sich nach den Sozialhilferichtsätzen berechne, unter Abzug aller gegenwärtigen und künftigen Einnahmen; dass A.________ mit Eingabe vom 8. Januar 2018 auch gegen diese Verfügung Einsprache erhob, in welcher er monierte, dass ihm das Budget nicht zugestellt worden sei; dass die Sozialkommission A.________ am 15. Januar 2018 das Budget zukommen liess; diesem lässt sich entnehmen, dass auch ab dem 1. Januar 2018 ein Mietzinsanteil von CHF 1‘050.- (inkl. Nebenkosten) von der Sozialhilfe übernommen wird; insgesamt werde A.________ mit einem monatlichen Betrag von CHF 2‘036.- unterstützt; dass A.________ mit Schreiben vom 31. Januar 2018 an der erhobenen Einsprache festhielt, wobei er namentlich den von der Sozialhilfe übernommenen Mietzinsanteil von CHF 1‘050.- beanstandete; dass die Sozialkommission die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2017 erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 abwies; dass A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, gegen diesen Einspracheentscheid am 11. Juni 2018 abermals Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob, mit welcher er beantragt, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 aufzuheben und in seinem Unterstützungsbudget ab Januar 2018 ein Mietzinsanteil von CHF 1‘101.- (Mietzins: CHF 993.-; Nebenkosten: CHF 80.-; Cablecom-Gebühren: CHF 28.-) zu berücksichtigen (605 2018 148); zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (605 2018 149); dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass der Beschwerdeführer am 23. August 2018 eine weitere spontane Eingabe zu den Akten reichte, in welcher er beantragte, es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen; dass das Beschwerdeverfahren in der Folge bis zum Urteil des Bundesgerichts über die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts 605 2018 21 vom 8. März 2018 erhobene Beschwerde (Verfahren 8C_302/2018) sistiert wurde; dass das (abweisende) Urteil des Bundesgerichts am 15. März 2019 ergangen ist, worauf das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und der Beschwerdeführer gebeten wurde, dem Gericht mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2019 an seiner Beschwerde festhielt, wobei er unter anderem darauf hinwies, dass das Mietgericht des Saanebezirkes den Mietzins per
1. Oktober 2018 auf CHF 963.25 (ohne Nebenkosten) weiter herabgesetzt habe; gegen dieses Urteil habe er Beschwerde eingereicht, in welcher er verlange, dass die Mietzinsherabsetzung
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 bereits per 1. Oktober 2017 zu gewähren sei; das Beschwerdeverfahren sei nach wie vor rechtshängig; dass sich auch die Sozialkommission am 5. August 2019 ein weiteres Mal vernehmen liess; dass der von der Sozialhilfe übernommene Mietzinsanteil per 1. Juni 2019 auf einen Betrag von CHF 955.50 angepasst wurde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2019 mitgeteilt worden war; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]), der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 lit. a VRG) und die Beschwerdefrist eingehalten wurde (Art. 79 Abs. 1 VRG); dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 77 VRG) und die Rüge der Unangemessenheit vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 78 Abs. 2 VRG); dass streitig und zu prüfen ist, ob die Sozialkommission dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem
1. Januar 2018 einen Mietzinsanteil von CHF 1‘050.- ausrichtete; zwar wurde der Mietzinsanteil per 1. Juni 2019 auf CHF 955.50 angepasst, diese Anpassung bildete aber nicht Gegenstand der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 21. Dezember 2017, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist; dass das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil 605 2018 21 vom 8. März 2018, welches vom Bundesgericht mit Urteil 8C_302/2018 vom 15. März 2019 bestätigt wurde, die Fragen zu beurteilen hatte, ob die Sozialkommission vom Beschwerdeführer zu Recht die Kündigung seiner Wohnung per 30. September 2017 verlangt und ihm für die Monate Juni bis September 2017 einen Betrag an die Mietkosten von CHF 1‘150.- bzw. ab Oktober 2017 einen Betrag von CHF 1‘050.- ausgerichtet hat; dass das Kantonsgericht in diesem Urteil die der Beurteilung des Streitgegenstands zugrunde liegenden kantonalrechtlichen Bestimmungen umfassend dargelegt hat (E. 3a-e; vgl. auch das Urteil BGer 8C_302/2018 E. 2.2), worauf zu verweisen ist; dass das Kantonsgericht dabei zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer, obschon er seit 22 Jahren in derselben Wohnung lebe, ein Umzug durchaus zumutbar sei; er sei 52 Jahre alt, alleinstehend und nicht erwerbstätig und ein Wohnungswechsel stehe seiner Reintegration auf dem Arbeitsmarkt nicht entgegen; ausserdem habe er keine Kinder und keine besonderen gesundheitlichen Probleme (E. 4b); dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt habe, den Mietvertrag per 30. September 2017 zu kündigen, sei auch im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu beanstanden, liege doch sein Mietzins mit CHF 1‘398.-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 (Monate Juni bis September 2017) resp. CHF 1‘171.- (ab Oktober 2017) massiv über dem von der Vorinstanz erwähnten Höchstansatz für Wohnkosten von CHF 800.- (inkl. Nebenkosten); so habe auch das Kantonsgericht in ständiger Rechtsprechung und seiner Praxis im Jahr 2017 bestätigt, dass der Betrag von CHF 750.- für eine Einzelperson der Wohnungsmarktsituation der Stadt Freiburg entspreche (E. 4b); dass das Kantonsgericht weiter feststellte, dass der Beschwerdeführer der zu Recht erteilten Auflage, seine Wohnung per 30. September 2017 zu kündigen, bislang keine Folge geleistet habe, weshalb die Vorinstanz die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag habe reduzieren können, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre; indem die Vorinstanz die Wohnkosten in den Monaten Juni bis September 2017 im Umfang von monatlich CHF 1‘150.- (inkl. Nebenkosten) und ab Oktober 2017 im Umfang von CHF 1‘050.- (inkl. Nebenkosten) vergütet und namentlich darauf verzichtet habe, eine Kürzung der Wohnkosten auf CHF 800.- (inkl. Nebenkosten) zu verfügen, falle die angefochtene Verfügung klar zugunsten des Beschwerdeführers aus (E. 4d); dass die Frage, ob die Vorinstanz den Betrag an die Mietkosten zu Recht per Oktober 2017 auf CHF 1‘050.- gesenkt hat, somit für die Periode vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 bereits rechtskräftig entschieden wurde und an der Argumentation des Kantonsgerichts, wie sie dem Urteil 605 2018 21 zu Grunde gelegt und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_302/2018 bestätigt wurde, auch für den vorliegend streitigen Zeitraum ab Januar 2018 festzuhalten ist, zumal sich am für die Mietkosten ausgerichteten Betrag (CHF 1‘050.-) ab Januar 2018 nichts geändert hat; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2018 die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt und sich dabei auf Art. 91 Abs. 1 VRG beruft; dass gemäss dieser Bestimmung das Kantonsgericht, sofern es die Parteien verlangen oder es die Erledigung der Beschwerdesache erfordert, eine mündliche Verhandlung anordnet; dass mündliche Verhandlungen aber nicht verlangt werden können, wenn die Sache offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint (Art. 91 Abs. 1bis VRG; vgl. auch Urteil BGer 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2 und BGE 122 V 47 E. 3b/dd betreffend die Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK); dass sich sowohl das Kantonsgericht (Urteil 605 2018 21 vom 8. März 2018) wie auch das Bundesgericht (Urteil BGer 8C_302/2018 vom 15. März 2019) bereits mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob die Vorinstanz den Mietzinsanteil zu Recht per Oktober 2017 auf einen Betrag von CHF 1‘050.- gekürzt hat; dass, da sich die Sozialhilfe auch über den 1. Januar 2018 hinaus mit einem Betrag von CHF 1‘050.- an den Mietkosten beteiligt, die vorliegende Angelegenheit unter den gegebenen Umständen als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb dem Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung nicht stattzugeben ist; dass der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Verfahren 605 2018 21 sehr wohl Rechnung getragen wurde (E. 4b); dass, da sich aus den Akten nach wie vor keine genügenden Hinweise ergeben, dass der vom Beschwerdeführer verlangte Wohnungswechsel seiner Reintegration in den Arbeitsmarkt entgegensteht, und Integrationsbemühungen allein keine zu hohen Wohnkosten rechtfertigen können (vgl. Urteil 605 2018 21 E. 4b), auf die beantragte Einholung eines Berichts des
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Integrationspools über den Verlauf der Integrationsmassnahme verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung); dass, wenn der Beschwerdeführer rügt, es werde der Situation auf dem Wohnungsmarkt keine Rechnung getragen, er darauf hinzuweisen ist, dass die Höchstsätze für Wohnungskosten nach eingehender Analyse des Wohnungsmarktes, welche periodisch vom Finanzamt der Stadt Freiburg durchgeführt werden, festgelegt werden (vgl. hierzu die Eingabe der Vorinstanz vom
9. Juli 2018 mitsamt Beilage) und der Beschwerdeführer weder bestreitet, dass Wohnungen in dem ihm zur Verfügung stehenden Preissegment (CHF 800.- inkl. Nebenkosten) ausgeschrieben sind (Eingabe vom 23. August 2018, S. 4), noch geltend macht, er habe sich vergeblich um eine entsprechende Wohnung bemüht; dass der Beschwerdeführer, soweit er sich einmal mehr auf seine vertraglichen Pflichten (namentlich auf den Kündigungstermin) beruft, darauf hinzuweisen ist, dass er das Recht hat, seine Wohnung auch ausserterminlich zu kündigen, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt, der zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen (Art. 264 Abs. 1 OR); dass auch die im Rahmen des Verfahrens betreffend Herabsetzung des Mietzinses (bis anhin) erreichte Senkung des Mietzinses auf CHF 990.- per 1. Oktober 2017 resp. CHF 963.25 per
1. Oktober 2018 (ohne Nebenkosten) dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil zu gereichen vermag, liegt doch der Mietzins nach wie vor weit über dem Höchstansatz von CHF 800.- (inkl. Nebenkosten) für eine alleinstehende Person; dies gilt selbst im Fall, sollte dem Beschwerdeführer bereits per 1. Oktober 2017 ein Mietzins von CHF 963.25 zugestanden werden, was vom Kantons- und gegebenenfalls Bundesgericht noch zu entscheiden sein wird; dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass der Höchstbetrag für Mietkosten per Juni 2019 auf CHF 900.- erhöht wurde (vgl. das Schreiben der Sozialkommission vom 16. Mai 2019), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, ist doch vorliegend die Zeitperiode ab 1. Januar 2018 zu beurteilen, als der Höchstbetrag für Mietkosten (noch) bei CHF 800.- (inkl. Nebenkosten) lag; dass zudem, obschon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, festzustellen ist, dass die Mietkosten des Beschwerdeführers auch nach Erhöhung des Höchstbetrages auf CHF 900.- (inkl. Nebenkosten) mit CHF 1‘101.- (inkl. Nebenkosten) weit über dem Höchstbetrag liegen; dass schliesslich auch das Argument des Beschwerdeführers nicht greift, das Verfahren werde von der Sozialkommission „absichtlich diffus“ gehalten, war er doch durchaus in der Lage, sowohl die Verfügung vom 21. Dezember 2017 wie auch den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 sachgerecht anzufechten; dass der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialkommission vom 9. Mai 2018 nicht zu beanstanden ist, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist (605 2018 148); dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und die Beschwerde, soweit sie die anwaltlichen Aufwendungen anbelangt, welche vor dem Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2018 vom 15. März 2019 erbracht wurden, nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 142 Abs. 1 und 2 VRG);
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dass sich aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen auch eine Verbeiständung des Beschwerdeführers rechtfertigt (Art. 143 Abs. 2 VRG); dass das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege deshalb gutzuheissen und Rechtsanwalt Patrik Gruber zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu ernennen ist (605 2018 149); dass die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers auf CHF 600.- festgesetzt werden, von deren Erhebung aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber abzusehen ist; dass Rechtsanwalt Patrik Gruber am 5. September 2019 eine Kostenliste zu den Akten reichte, in welcher er einen Aufwand von CHF 2‘812.20 (11 Stunden 15 Minuten à CHF 250.-), Auslagen von CHF 140.60 (5 Prozent von CHF 2‘812.20) sowie eine Mehrwertsteuer von CHF 227.35 (7,7 Prozent von CHF 2‘952.80), ausmachend total CHF 3‘180.15, geltend machte; dass der geltend gemachte Aufwand angesichts der gegeben Umstände als zu hoch erscheint, war doch der Beschwerdeführer bereits im Verfahren 605 2018 21, in welchem sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellten, durch Rechtsanwalt Patrik Gruber vertreten, und die geltend gemachten Auslagen (5 Prozent) darüber hinaus nicht dem Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) entsprechen; dass die Parteientschädigung folglich ex aequo et bono festzusetzen und Rechtsanwalt Patrik Gruber für seine anwaltlichen Aufwendungen, welche vor dem Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2018 vom 15. März 2019 erbracht wurden, zu Lasten des Staates Freiburg eine Entschädigung von CHF 1‘200.- (Honorar und Auslagen), zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 92.40 (7,7 Prozent von CHF 1‘200.-) zuzusprechen ist; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (605 2018 148). II. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (605 2018 149). III. Die Verfahrenskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 600.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1‘200.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 92.40 (7,7 Prozent von CHF 1‘200.-), ausmachend CHF 1‘292.40, zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. September 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: