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605 2018 131

Freiburg · 2018-10-17 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Landwirtschaftliche Familienzulagen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 131 Urteil vom 17. Oktober 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Susanne Fankhauser Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Landwirtschaftliche Familienzulagen Beschwerde vom 11. Mai 2018 gegen den Einspracheentscheid vom

10. April 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: AK) mit Verfügung vom 21. Juli 2016 B.________, wohnhaft in C.________, mitteilte, dass ihm die Familienzulagen für seine drei Kinder, die zusammen mit ihrer Mutter A.________, wohnhaft in D.________, leben, bis zum

30. Juni 2016 direkt ausbezahlt und ab dem 1. Juli 2016 direkt der Mutter ausbezahlt würden; dass die AK nach Prüfung des Dossiers mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 daran festhielt, dass die Familienzulagen rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 direkt der Mutter ausbezahlt würden; dass die AK, nachdem der Vater gegen die vorgenannte Verfügung Einsprache erhoben hatte, in ihrem Einspracheentscheid vom 10. April 2018 festhielt, dass ihm die Familienzulagen für die Periode vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2017 rückwirkend direkt ausbezahlt würden; dass A.________ gegen diesen Einspracheentscheid am 11. Mai 2018 Beschwerde am Kantons- gericht erhob und die rückwirkende direkte Auszahlung der Familienzulagen an sie verlangte; dass die AK in ihren Bemerkungen vom 10. Juli 2018 an ihren Ausführungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte; dass am 13. August 2018 B.________ als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben wurde; dass seine Stellungnahme vom 7. September 2018 den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde; erwägend, dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) zur Anwendung kommt, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat; dass der Versicherungsträger gemäss Art. 53 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2), sowie eine Verfügung oder einen Einsprache- entscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegen- über der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Abs. 3); dass die AK in ihren Bemerkungen vom 10. Juli 2018 neben dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerde zu entnehmen sei, dass die Beschwerde- führerin in D.________ für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung vom Staat erhalte und dass

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 es sich dabei offenbar um eine klassische Familienbeihilfe handle, welche den Koordinationsregeln der Sozialversicherungssysteme in der Europäischen Union unterliege; dass die AK weiter erklärte, aufgrund dieser neuen Tatsachen müssten, ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens, weitere Abklärungen vorgenommen werden, bevor die Familien- zulagen rückwirkend per 1. Juli 2016 ausbezahlt werden könnten und dass diese Abklärungen erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens durchgeführt würden; dass die AK dabei offenbar übersieht, dass das Urteil des Gerichts nach Ablauf der Rechtsmittel- frist rechtskräftig und damit verbindlich wird, weshalb eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht mehr möglich ist; dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht in gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG in Wiedererwägung gezogen hat; dass ihre Bemerkungen deshalb als Antrag auf Rückweisung zu ergänzender Abklärung zu inter- pretieren sind; dass vorliegend die AK beim Erlass des Einspracheentscheids offensichtlich nicht über alle notwendigen Elemente für ihren Entscheid verfügte; dass die Vorinstanz – sofern der Anspruch auf Familienzulagen grundsätzlich weiterhin besteht – auch das Urteil BGer 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 zu berücksichtigen haben wird; dass der angefochtene Einspracheentscheid deshalb aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen und Neuentscheid an die AK zurückzuweisen ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden; (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. April 2018 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Oktober 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: