Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
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—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
605 2017 47
605 2017 48
Urteil vom 24. Juli 2017
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Der Präsident
Besetzung
Präsident:
Marc Boivin
Richter:
Dominique Gross, Marc Sugnaux
Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung – Medizinische Massnahmen
Beschwerde vom 13. März 2017 gegen die Verfügung vom 14. Februar
2017
Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege, eingereicht am gleichen
Tag
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in Anbetracht dessen,
dass die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch
von A.________, geboren 1996, ledig, wohnhaft in B.________, um Kostengutsprache für medizi-
nische Massnahmen (zahnärztliche/kieferorthopädische Behandlung) mit Verfügung vom
14. Februar 2017 abwies;
dass A.________ dagegen am 13. März 2017, verbessert am 24. März 2017, Beschwerde an das
Kantonsgericht Freiburg erhob und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2017
sei aufzuheben und die Angelegenheit für die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen
an die IV-Stelle zurückzuweisen;
dass A.________ am 13. März 2017 ebenfalls ein Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechts-
pflege (URP-Gesuch) einreichte;
dass die Beschwerdeführerin sowohl am 29. März 2017 als auch am 19. April 2017 aufgefordert
wurde, die sachdienlichen Unterlagen, die über ihre schwierige finanzielle Situation Auskunft
geben, einzureichen und darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten das Kantonsgericht über das
URP-Gesuch aufgrund der Akten entscheide und das Gesuch allenfalls ablehne;
dass die IV-Stelle in ihren Bemerkungen vom 7. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte und festhielt, der Anspruch auf medizinische Massnahmen sei abgelehnt worden, da die Be-
schwerdeführerin das 20. Altersjahr überschritten habe und zudem nicht ersichtlich sei, inwiefern
überhaupt eine Invalidität bestehe;
dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfand;
erwägend,
dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, unter Vorbehalt von Art. 1
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021) nach kantonalem Recht bestimmt, welches bestimmten bundesrechtlichen Anforde-
rungen zu genügen hat;
dass gemäss Art. 8 ATSG Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Abs. 1) und dass nicht erwerbstätige Minderjährige
als invalid gelten, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird;
dass Art. 12 IVG vorsieht, dass Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medi-
zinische Massnahmen haben, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittel-
bar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und
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wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1) und der
Bundesrat befugt ist, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des
Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der
Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn
und Dauer des Anspruchs regeln;
dass der Bundesrat von dieser Delegationsnorm Gebrauch gemacht hat und in Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) präzisiert hat,
dass als medizinische Massnahmen i. S. v. Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeuti-
sche und psychotherapeutische Vorkehren gelten, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebre-
chens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der
Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich
zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen
nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliede-
rungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben;
dass entsprechend der Regelung von Art. 13 IVG Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr
Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medi-
zinischen Massnahmen haben (Abs. 1) und der Bundesrat die Gebrechen, für welche diese Mass-
nahmen gewährt werden, bezeichnet und er die Leistung ausschliessen kann, wenn das Gebre-
chen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2);
dass die Beschwerde fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz ein-
gereicht worden ist;
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, seit sie denken könne, sei sie wegen zwei fehlenden
Seitenfrontzähnen in zahnärztlicher Behandlung und dies stelle für sie eine ästhetische und psy-
chische Belastung dar, zudem werde ihr auch ein Sprachfehler oft vorgehalten und sie habe vor,
nach der Matura das Jura-Studium zu beginnen und damit eine Ausbildung, bei der eine klare und
deutliche Aussprache und mithin ein vollständiges Gebiss im Hinblick auf ihre zukünftige Tätigkeit
als Juristin oder evtl. Anwältin unerlässlich seien; die geforderte medizinische Massnahme diene
demnach durchaus der Eingliederung ins Berufsleben. Sie kritisiert weiter, die IV-Stelle habe nur
die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch aus Art. 13 IVG, nicht aber aus Art. 12 IVG ge-
prüft, und dass eine Prüfung des Anspruchs aus Art. 12 IVG wegen ungenügenden Akten nicht
möglich sei, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien;
dass die im Jahr 1996 geborene Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016, damit kurz vor Vollendung
des 20. Altersjahres, bei der IV-Stelle eine Anmeldung für Minderjährige einreichte und darin die
Übernahme von zahnärztlichen Kosten für die Behandlung und Prothese für das Fehlen von zwei
Frontzähnen (Geburtsgebrechen) geltend machte, da die seit 2008 bestehende provisorische
Zahnprothese nun durch eine definitive ersetzt werden müsse;
dass sich aus der Anmeldung weiter ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September
2012 das C.________ in Freiburg besucht und die Aufnahme eines Rechtsstudiums ab 2017
vorgesehen ist;
dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 mitteilte, trotz mehrerer Mah-
nungen habe der behandelnde Zahnarzt keinen Bericht zugestellt, weshalb das Dossier vorüber-
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gehend geschlossen und mit der Prüfung der Anmeldung fortgefahren werde, sobald die angefor-
derten Unterlagen vorliegen würden;
dass am 15. Dezember 2016 Dr. med. dent. D.________, Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, der
IV-Stelle mitteilte, die Beschwerdeführerin sei am 11. November 2016 für eine kieferorthopädische
Abklärung in seiner Praxis gewesen; da sie das 20. Lebensjahr überschritten habe und die Mess-
werte der ANB-Winkel und der Kieferbasenwinkel nicht den IV-Werten entsprechen würden, hand-
le es sich nicht um ein Geburtsgebrechen, weshalb auf das Ausfüllen der kieferorthopädischen und
zahnärztlichen Abklärungen verzichtet werde;
dass die IV-Stelle mit Vorentscheid vom 3. Januar 2017, bestätigt durch die hier streitige Verfü-
gung vom 14. Februar 2017, die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen abwies, da kein
von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vorliege und es auch an den Vor-
aussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG fehle;
dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bestreitet, dass kein Fall von Art. 13 IVG vorliegt und dies
ferner auch durch den Bericht des Fachzahnarztes belegt ist;
dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die zahnärztliche Problematik für die Beschwerdeführerin
nicht einfach ist, sie aber nicht geltend macht, bei ihr liege eine Invalidität im Sinne des Gesetzes
und damit eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor, die durch diese zahnärztliche Problematik
verursacht werde;
dass sich vielmehr aus ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle ergibt, dass sie das C.________ besucht
und die Aufnahme des Rechtsstudiums plant, und auch von medizinscher Seite nicht belegt ist,
dass die Zahnproblematik ihre Schulungs- und Ausbildungsfähigkeit einschränkt, wie die IV-Stelle
zu Recht festhält;
dass bereits deshalb die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht aus Art. 12 IVG nicht erfüllt
sind;
dass bei dieser Sachlage auf die Vornahme von weiteren zahnärztlichen bzw. kieferorthopä-
dischen Abklärungen verzichtet werden kann und der IV-Stelle deshalb auch nicht eine Verletzung
ihrer Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann;
dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
dass, obwohl das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig wäre, auf die Erhebung von Gerichts-
kosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 129 des Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]);
dass damit das URP-Gesuch gegenstandslos wird;
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erkennt der Hof:
I.
Die Beschwerde (605 2017 47) von A.________ wird abgewiesen.
II.
Das Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtpflege (605 2017 48) wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
III.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge-
reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-
schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe
angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht
die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene
Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge-
richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 24. Juli 2017/bsc
Präsident
Gerichtsschreiber-Berichterstatter