opencaselaw.ch

605 2017 189

Freiburg · 2018-10-03 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1962, wohnhaft in B.________, arbeitete ab dem 31. März 2002 als Flight-Attendant bei der C.________ AG. Am 13. Oktober 2003 erlitt sie ein Schleudertrauma, als in D.________ ein Auto auf den stehenden Crew-Bus auffuhr. Am 28. März 2006 sprach ihr die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IVZ) eine Umschulung zu. Ab dem 1. November 2007 arbeitete sie bei der E.________ AG zu 60% und ab dem 1. September 2008 zu 80%. Die IVZ sprach ihr am 17. Oktober 2008 ab dem 16. Juli 2007 eine halbe Rente und ab dem

1. Dezember 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Am

13. August 2009 bestätigte die nunmehr zuständige Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, die Viertelsrente. Am 9. Februar 2011 erlitt A.________ ein axiales Beschleunigungstrauma der HWS, als ein Personenaufzug auf der Arbeitsstelle ungebremst ein Stockwerk abstürzte. Sie nahm die Arbeit ab dem 24. Mai 2011 zu 40% wieder auf und erhöhte ab dem 26. März 2012 auf 50% und ab dem

1. Juni 2012 auf 60%. B. Im Rahmen eines im Juli 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten mit drei Verfügungen vom 9. September 2016 die bisherige Viertelsrente in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf. Gleichzeitig sprach sie eine Beratung und Begleitung sowie die Weiterausrichtung der Viertelsrente während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen (maximal bis zum 30. November 2018) zu. Gegen die Verfügung vom 9. September 2016 betreffend die Aufhebung der Invalidenrente erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann am 13. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg (vgl. Dossier 605 2016 228). Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen ab und stellte die während diesen Massnahmen ausgesprochene Rente ein, beides per 31. Mai 2017. C. Dagegen erhebt A.________, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am

29. August 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragt implizit, die Verfügung der IV- Stelle vom 23. Juni 2017 sei aufzuheben und die Viertelsrente weiterhin auszurichten. Weiter beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung mit Parteieinvernahme und dass das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über das Dossier 605 2016 228 sistiert werde. Zur Begründung bringt sie vor, die IV-Stelle habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Am 6. September 2017 lehnt das Kantonsgericht eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab. Am 26. Oktober 2017 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 12. Januar 2018 an ihrer Verfügung fest und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Zudem sei die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen. Mit Schreiben vom 22. März 2018 wird der F.________ als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innert der gesetzten Frist keine Vernehmlassung ein. Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 29. August 2017 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Juni 2017 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozial- versicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen abgebrochen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. In zwei Leitentscheiden erkannte das Bundesgericht, weder die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 noch Art. 7 Abs. 2 ATSG bildeten einen Grund für die Anpassung bereits laufender Renten (BGE 135 V 201; 135 V 215). Der Gesetzgeber sah sich deswegen veranlasst, mit Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmen- paket; in Kraft seit dem 1. Januar 2012, nachfolgend: SchlBest IVG) eine entsprechende rechtliche Grundlage für die Überprüfung laufender Renten zu schaffen. Nach dieser Bestimmung sind auch laufende Renten – mit bestimmten, in Bst. a Abs. 4 SchlBest IVG genannten Ausnahmen – auf die Vereinbarkeit mit Art. 7 ATSG zu überprüfen und gegebenenfalls herabzusetzen oder aufzuheben, ohne dass hierfür ein Revisionsgrund i. S. v. Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sein muss (BGE 140 V 197 E. 6.2.2). Gemäss Bst. a SchlBest IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro- malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner- halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und falls die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

E. 2.3 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiederein- gliederung, sofern: a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Art. 8a IVG). Die Massnahmen zur Wiedereingliederung und die Weiterausrichtung der Rente im Rahmen einer Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBest IVG sind als eine übergangsrechtliche Unterstützung zu verstehen. Die Übergangsbestimmungen bezwecken den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern, ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass mit der rechtskräftigen Rentenaufhebung keine Invalidität mehr attestiert wurde (Urteil BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 5.1). Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen auch die Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG i. V. m. Bst. a Abs. 2 SchlBest IVG eine subjektive und objektive Eingliederungsfähig- keit der betroffenen Person voraus. In diesem Sinne ist eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach Bst. a Abs. 2 und 3 der SchlBest IVG nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festhält, die Eingliederung wäre mangels Interesses der versicherten Person nicht erfolgversprechend (Urteil BGer 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Falls der Abbruch von Wiedereingliederungsmassnahmen nicht aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen fehlender objektiver, sondern ausschliesslich infolge angeblich nachträglich entfallener subjektiver Eingliederungsfähigkeit erfolgt, und die IV-Stelle von einem fehlenden Eingliederungswillen ausgeht und folglich weitere Massnahmen als sinnlos erachtet, ist sie gemäss der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet, vor der Verfügung des Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen das schriftliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. So ist nur dann von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (vorerwähntes Urteil BGer 8C_667/2015 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 3 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Wiedereingliederungsmass- nahmen abgebrochen hat. Betreffend den beantragten zweiten Schriftenwechsel ist auszuführen, dass zur Wahrung des unbedingten Replikrechts es grundsätzlich genügt, dass den Parteien die Eingaben zur Informa- tion (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte seit der Zustellung der Bemerkungen der IV-Stelle über ein halbes Jahr lang Zeit, eine Replik einzureichen. Da dies nicht geschah, ist von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (vgl. Urteil BGer 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Kantonsgericht KG Seite 5 von 7

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Möglichkeit, Eingliederungsmassnahmen zu organi- sieren, sei zwar diskutiert worden. Es sei aber nie ein definitiver Entscheid gefällt worden, weshalb ein "Abbruch" dieser Massnahmen nicht möglich sei. Sie hätte schriftlich angefragt werden müssen, ob die Planung von Wiedereingliederungsmassnahmen gewünscht sei. Ferner sei zu kritisieren, dass sie direkt kontaktiert worden sei, was nicht zulässig sei. Zudem habe sie keine Kenntnis in Rechtswissenschaft, weshalb ihre Antwort vom 15. Februar 2017 nicht gegen sie hätte verwendet werden sollen. So habe sie den Zusammenhang zwischen dem vorliegenden und dem Verfahren 605 2016 228 verkannt.

E. 3.2 Gemäss den vorhandenen Akten fand am 1. April 2016 (IV-Akten, S. 645 f.) eine Bespre- chung zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Rechtsvertreter statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin über die SchlBest IVG informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Rentenaufhebung vorgesehen sei. Sie erhalte jedoch die Möglichkeit mit Eingliede- rungsmassnahmen die theoretisch angenommene Arbeitsfähigkeit erwerbswirksam zu machen. Diese Massnahmen würden während maximal zwei Jahren gewährt und während dieser Zeit, soweit sie ihre Mitwirkung an den Massnahmen erkläre, die bisherige Rente weiterausgerichtet. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, an diesen Massnahmen mitzuwirken. In der Folge hob die IV-Stelle mit drei Verfügungen vom 9. September 2016 in Anwendung der SchlBest IVG die bisherige Viertelsrente auf und sprach ihr gleichzeitig eine Beratung und Begleitung sowie die Weiterausrichtung der Rente während der Dauer der Eingliederungsmass- nahmen (maximal bis zum 30. November 2018) zu. Die Beschwerdeführerin erhob einzig Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Rentenaufhebung, womit die beiden anderen Verfügungen über die Zusprache einer Beratung und Begleitung sowie über die Weiterausrichtung der Rente während diesen Massnahmen in Rechtskraft erwuchsen. Am 15. Februar 2017 (IV-Akten, S. 690) fand eine telefonische Besprechung zwischen der IV- Stelle und der Beschwerdeführerin statt. Die IV-Stelle fragte nach, ob die Beschwerdeführerin weiterhin an der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen mitwirken wolle, da sie ja Beschwerde gegen die Aufhebung der Invalidenrente erhoben habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle sich zunächst mit ihrem Rechtsvertreter absprechen. Die IV-Stelle wies sie darauf hin, dass die IV-Stelle das Mandat abschliessen müsse, falls keine Zusammenarbeit zu Stande komme, was aber zur Folge habe, dass die Rente nicht weiterausgerichtet werde. Die Beschwerdeführerin hatte hierfür kein Verständnis und wollte auch dies mit ihrem Rechtsvertreter besprechen. Es wurde vereinbart, dass die IV-Stelle mit letzterem Kontakt aufnehme. Am 17. Februar 2017 (IV-Akten, S. 691) versuchte die IV-Stelle erfolglos, den Rechtsvertreter telefonisch zu erreichen, und bat um Rückruf, was dieser nicht machte. Am 10. Mai 2017 (IV-Akten, S. 702 f.) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen sowie damit verbunden über die Einstellung der Weiteraus- richtung der Viertelsrente, beides auf den 31. Mai 2017. Da die Beschwerdeführerin dagegen keine Einwände erhob, erliess die IV-Stelle am 23. Juni 2017 die hier streitige Verfügung.

E. 3.3 Wie dargestellt wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entschieden und zwar mit der rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2016 über eine Beratung und Begleitung. Die IV-Stelle geht somit zu Recht von einem Abbruch der Eingliederungsmassnahmen aus. Weiter hält sie korrekt fest, dass sie im Falle einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auch im Rahmen der Rentenaufhebung gemäss den SchlBest IVG nicht dazu verpflichtet ist, Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Wiedereingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Jedoch scheint die IV-Stelle zu übersehen, dass dies nur möglich ist, falls die subjektive Eingliederungsfähigkeit bereits anlässlich der Renten- aufhebung zu verneinen ist. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall. So erklärte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 1. April 2016 einverstanden, an Wiedereingliederungsmassnahmen mitzu- wirken, weshalb die IV-Stelle am 9. September 2016 nicht nur die bisherige Viertelsrente aufhob, sondern ebenso Massnahmen sowie während deren Dauer (längstens bis zum 30. November

2018) die Weiterausrichtung der Viertelsrente zusprach und damit vom Vorhandensein der subjek- tiven Eingliederungsfähigkeit ausging. Erst im Anschluss an die telefonische Besprechung vom 15. Februar 2017 und der erfolglosen Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter änderte sie offenbar ihre Meinung und ging, wie in den Bemerkungen explizit festgehalten, von einem offensichtlich Fehlen der subjektiven Eingliede- rungsfähigkeit aus. Diese ist damit erst nachträglich entfallen. In diesem Fall hätte die IV-Stelle jedoch, wie dargestellt, zwingend ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Indem sie dies unterliess, erfolgte der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu Unrecht. Die Vorgehensweise der IV-Stelle ist ferner insofern stossend, als die Beschwerde- führerin nie explizit verneint hat, an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen zu wollen und die IV-Stelle auch nur einmal versucht hat, den Rechtsvertreter zu kontaktieren, auch wenn diesem vorzuwerfen ist, seinerseits nicht zurückgerufen zu haben. Da die Verfügung vom 23. Juni 2017 bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, erübrigt es sich zu den weiteren erhobenen Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen sowie die beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47, zuletzt bestätigt in Urteil BGer 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2). Der Entscheid des Kantonsgerichts vom gleichen Tag (Dossier 605 2016 228) hinsichtlich der Rentenaufhebung stellt den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiederein- gliederungsmassnahmen nicht in Frage.

E. 4 Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Unrecht die Wiedereingliederungsmassnahmen abge- brochen. Die Angelegenheit wird deshalb für die Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zurückgewiesen. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführer die wiederausge- richtete Rente (bis längstens 30. November 2018) auszuzahlen. Die Verfügung vom 23. Juni 2017 wird aufgehoben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt zu Lasten der IV-Stelle. Der Beschwerde- führerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückzuerstatten. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten. Unter Berücksichtigung der am 3. Oktober 2018 eingereichten Kostenliste ihres Rechtsvertreters sowie von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) ist die Parteientschädigung auf CHF 792.50 festzusetzen (3.17 Stunden à CHF 250.-). Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 47.90 und die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 67.25 (8% von CHF 840.40) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 907.65 geht zu Lasten der IV-Stelle. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom

23. Juni 2017 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen für die Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg erhoben. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 792.50) und Auslagen (CHF 47.90) ihres Rechtsvertreters von CHF 840.40.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 67.25 und damit insgesamt CHF 907.65 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Oktober 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 189 Urteil vom 3. Oktober 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Abbruch Wiedereingliederungsmassnahmen Beschwerde vom 29. August 2017 gegen die Verfügung vom 23. Juni 2017 Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, wohnhaft in B.________, arbeitete ab dem 31. März 2002 als Flight-Attendant bei der C.________ AG. Am 13. Oktober 2003 erlitt sie ein Schleudertrauma, als in D.________ ein Auto auf den stehenden Crew-Bus auffuhr. Am 28. März 2006 sprach ihr die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IVZ) eine Umschulung zu. Ab dem 1. November 2007 arbeitete sie bei der E.________ AG zu 60% und ab dem 1. September 2008 zu 80%. Die IVZ sprach ihr am 17. Oktober 2008 ab dem 16. Juli 2007 eine halbe Rente und ab dem

1. Dezember 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Am

13. August 2009 bestätigte die nunmehr zuständige Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, die Viertelsrente. Am 9. Februar 2011 erlitt A.________ ein axiales Beschleunigungstrauma der HWS, als ein Personenaufzug auf der Arbeitsstelle ungebremst ein Stockwerk abstürzte. Sie nahm die Arbeit ab dem 24. Mai 2011 zu 40% wieder auf und erhöhte ab dem 26. März 2012 auf 50% und ab dem

1. Juni 2012 auf 60%. B. Im Rahmen eines im Juli 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten mit drei Verfügungen vom 9. September 2016 die bisherige Viertelsrente in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf. Gleichzeitig sprach sie eine Beratung und Begleitung sowie die Weiterausrichtung der Viertelsrente während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen (maximal bis zum 30. November 2018) zu. Gegen die Verfügung vom 9. September 2016 betreffend die Aufhebung der Invalidenrente erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann am 13. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg (vgl. Dossier 605 2016 228). Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen ab und stellte die während diesen Massnahmen ausgesprochene Rente ein, beides per 31. Mai 2017. C. Dagegen erhebt A.________, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am

29. August 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragt implizit, die Verfügung der IV- Stelle vom 23. Juni 2017 sei aufzuheben und die Viertelsrente weiterhin auszurichten. Weiter beantragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung mit Parteieinvernahme und dass das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über das Dossier 605 2016 228 sistiert werde. Zur Begründung bringt sie vor, die IV-Stelle habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Am 6. September 2017 lehnt das Kantonsgericht eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab. Am 26. Oktober 2017 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 12. Januar 2018 an ihrer Verfügung fest und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Zudem sei die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen. Mit Schreiben vom 22. März 2018 wird der F.________ als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innert der gesetzten Frist keine Vernehmlassung ein. Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. August 2017 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Juni 2017 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozial- versicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen abgebrochen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. In zwei Leitentscheiden erkannte das Bundesgericht, weder die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 noch Art. 7 Abs. 2 ATSG bildeten einen Grund für die Anpassung bereits laufender Renten (BGE 135 V 201; 135 V 215). Der Gesetzgeber sah sich deswegen veranlasst, mit Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmen- paket; in Kraft seit dem 1. Januar 2012, nachfolgend: SchlBest IVG) eine entsprechende rechtliche Grundlage für die Überprüfung laufender Renten zu schaffen. Nach dieser Bestimmung sind auch laufende Renten – mit bestimmten, in Bst. a Abs. 4 SchlBest IVG genannten Ausnahmen – auf die Vereinbarkeit mit Art. 7 ATSG zu überprüfen und gegebenenfalls herabzusetzen oder aufzuheben, ohne dass hierfür ein Revisionsgrund i. S. v. Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sein muss (BGE 140 V 197 E. 6.2.2). Gemäss Bst. a SchlBest IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro- malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner- halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und falls die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). 2.3. Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiederein- gliederung, sofern: a. die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und b. die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Art. 8a IVG). Die Massnahmen zur Wiedereingliederung und die Weiterausrichtung der Rente im Rahmen einer Rentenaufhebung gestützt auf die SchlBest IVG sind als eine übergangsrechtliche Unterstützung zu verstehen. Die Übergangsbestimmungen bezwecken den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern, ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass mit der rechtskräftigen Rentenaufhebung keine Invalidität mehr attestiert wurde (Urteil BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 5.1). Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen auch die Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG i. V. m. Bst. a Abs. 2 SchlBest IVG eine subjektive und objektive Eingliederungsfähig- keit der betroffenen Person voraus. In diesem Sinne ist eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) nach Bst. a Abs. 2 und 3 der SchlBest IVG nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festhält, die Eingliederung wäre mangels Interesses der versicherten Person nicht erfolgversprechend (Urteil BGer 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Falls der Abbruch von Wiedereingliederungsmassnahmen nicht aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen fehlender objektiver, sondern ausschliesslich infolge angeblich nachträglich entfallener subjektiver Eingliederungsfähigkeit erfolgt, und die IV-Stelle von einem fehlenden Eingliederungswillen ausgeht und folglich weitere Massnahmen als sinnlos erachtet, ist sie gemäss der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 4 ATSG verpflichtet, vor der Verfügung des Abbruchs der Wiedereingliederungsmassnahmen das schriftliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. So ist nur dann von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (vorerwähntes Urteil BGer 8C_667/2015 E. 5.3 mit Hinweisen). 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht die Wiedereingliederungsmass- nahmen abgebrochen hat. Betreffend den beantragten zweiten Schriftenwechsel ist auszuführen, dass zur Wahrung des unbedingten Replikrechts es grundsätzlich genügt, dass den Parteien die Eingaben zur Informa- tion (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte seit der Zustellung der Bemerkungen der IV-Stelle über ein halbes Jahr lang Zeit, eine Replik einzureichen. Da dies nicht geschah, ist von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (vgl. Urteil BGer 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Möglichkeit, Eingliederungsmassnahmen zu organi- sieren, sei zwar diskutiert worden. Es sei aber nie ein definitiver Entscheid gefällt worden, weshalb ein "Abbruch" dieser Massnahmen nicht möglich sei. Sie hätte schriftlich angefragt werden müssen, ob die Planung von Wiedereingliederungsmassnahmen gewünscht sei. Ferner sei zu kritisieren, dass sie direkt kontaktiert worden sei, was nicht zulässig sei. Zudem habe sie keine Kenntnis in Rechtswissenschaft, weshalb ihre Antwort vom 15. Februar 2017 nicht gegen sie hätte verwendet werden sollen. So habe sie den Zusammenhang zwischen dem vorliegenden und dem Verfahren 605 2016 228 verkannt. 3.2. Gemäss den vorhandenen Akten fand am 1. April 2016 (IV-Akten, S. 645 f.) eine Bespre- chung zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Rechtsvertreter statt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin über die SchlBest IVG informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Rentenaufhebung vorgesehen sei. Sie erhalte jedoch die Möglichkeit mit Eingliede- rungsmassnahmen die theoretisch angenommene Arbeitsfähigkeit erwerbswirksam zu machen. Diese Massnahmen würden während maximal zwei Jahren gewährt und während dieser Zeit, soweit sie ihre Mitwirkung an den Massnahmen erkläre, die bisherige Rente weiterausgerichtet. Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, an diesen Massnahmen mitzuwirken. In der Folge hob die IV-Stelle mit drei Verfügungen vom 9. September 2016 in Anwendung der SchlBest IVG die bisherige Viertelsrente auf und sprach ihr gleichzeitig eine Beratung und Begleitung sowie die Weiterausrichtung der Rente während der Dauer der Eingliederungsmass- nahmen (maximal bis zum 30. November 2018) zu. Die Beschwerdeführerin erhob einzig Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Rentenaufhebung, womit die beiden anderen Verfügungen über die Zusprache einer Beratung und Begleitung sowie über die Weiterausrichtung der Rente während diesen Massnahmen in Rechtskraft erwuchsen. Am 15. Februar 2017 (IV-Akten, S. 690) fand eine telefonische Besprechung zwischen der IV- Stelle und der Beschwerdeführerin statt. Die IV-Stelle fragte nach, ob die Beschwerdeführerin weiterhin an der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen mitwirken wolle, da sie ja Beschwerde gegen die Aufhebung der Invalidenrente erhoben habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle sich zunächst mit ihrem Rechtsvertreter absprechen. Die IV-Stelle wies sie darauf hin, dass die IV-Stelle das Mandat abschliessen müsse, falls keine Zusammenarbeit zu Stande komme, was aber zur Folge habe, dass die Rente nicht weiterausgerichtet werde. Die Beschwerdeführerin hatte hierfür kein Verständnis und wollte auch dies mit ihrem Rechtsvertreter besprechen. Es wurde vereinbart, dass die IV-Stelle mit letzterem Kontakt aufnehme. Am 17. Februar 2017 (IV-Akten, S. 691) versuchte die IV-Stelle erfolglos, den Rechtsvertreter telefonisch zu erreichen, und bat um Rückruf, was dieser nicht machte. Am 10. Mai 2017 (IV-Akten, S. 702 f.) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen sowie damit verbunden über die Einstellung der Weiteraus- richtung der Viertelsrente, beides auf den 31. Mai 2017. Da die Beschwerdeführerin dagegen keine Einwände erhob, erliess die IV-Stelle am 23. Juni 2017 die hier streitige Verfügung. 3.3. Wie dargestellt wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entschieden und zwar mit der rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2016 über eine Beratung und Begleitung. Die IV-Stelle geht somit zu Recht von einem Abbruch der Eingliederungsmassnahmen aus. Weiter hält sie korrekt fest, dass sie im Falle einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auch im Rahmen der Rentenaufhebung gemäss den SchlBest IVG nicht dazu verpflichtet ist, Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Wiedereingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Jedoch scheint die IV-Stelle zu übersehen, dass dies nur möglich ist, falls die subjektive Eingliederungsfähigkeit bereits anlässlich der Renten- aufhebung zu verneinen ist. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall. So erklärte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 1. April 2016 einverstanden, an Wiedereingliederungsmassnahmen mitzu- wirken, weshalb die IV-Stelle am 9. September 2016 nicht nur die bisherige Viertelsrente aufhob, sondern ebenso Massnahmen sowie während deren Dauer (längstens bis zum 30. November

2018) die Weiterausrichtung der Viertelsrente zusprach und damit vom Vorhandensein der subjek- tiven Eingliederungsfähigkeit ausging. Erst im Anschluss an die telefonische Besprechung vom 15. Februar 2017 und der erfolglosen Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter änderte sie offenbar ihre Meinung und ging, wie in den Bemerkungen explizit festgehalten, von einem offensichtlich Fehlen der subjektiven Eingliede- rungsfähigkeit aus. Diese ist damit erst nachträglich entfallen. In diesem Fall hätte die IV-Stelle jedoch, wie dargestellt, zwingend ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Indem sie dies unterliess, erfolgte der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu Unrecht. Die Vorgehensweise der IV-Stelle ist ferner insofern stossend, als die Beschwerde- führerin nie explizit verneint hat, an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen zu wollen und die IV-Stelle auch nur einmal versucht hat, den Rechtsvertreter zu kontaktieren, auch wenn diesem vorzuwerfen ist, seinerseits nicht zurückgerufen zu haben. Da die Verfügung vom 23. Juni 2017 bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, erübrigt es sich zu den weiteren erhobenen Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen sowie die beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47, zuletzt bestätigt in Urteil BGer 8C_338/2016 vom 21. November 2016 E. 1.2). Der Entscheid des Kantonsgerichts vom gleichen Tag (Dossier 605 2016 228) hinsichtlich der Rentenaufhebung stellt den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiederein- gliederungsmassnahmen nicht in Frage. 4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Unrecht die Wiedereingliederungsmassnahmen abge- brochen. Die Angelegenheit wird deshalb für die Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zurückgewiesen. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführer die wiederausge- richtete Rente (bis längstens 30. November 2018) auszuzahlen. Die Verfügung vom 23. Juni 2017 wird aufgehoben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt zu Lasten der IV-Stelle. Der Beschwerde- führerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückzuerstatten. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten. Unter Berücksichtigung der am 3. Oktober 2018 eingereichten Kostenliste ihres Rechtsvertreters sowie von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) ist die Parteientschädigung auf CHF 792.50 festzusetzen (3.17 Stunden à CHF 250.-). Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 47.90 und die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 67.25 (8% von CHF 840.40) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 907.65 geht zu Lasten der IV-Stelle. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom

23. Juni 2017 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen für die Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg erhoben. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 792.50) und Auslagen (CHF 47.90) ihres Rechtsvertreters von CHF 840.40.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 67.25 und damit insgesamt CHF 907.65 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Oktober 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: