Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1977, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt als C.________ bei der D.________ AG. Danach war sie ab Januar 2014 Hausfrau und widmete sich der Erziehung ihrer Kinder. Seit dem 2. Januar 2017 ist sie arbeitslos gemeldet (zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung). Das Amt für den Arbeitsmarkt (Vorinstanz) lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
5. Januar 2017 zu einem Erstgespräch ein. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie an- lässlich dieses Termins die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen sowohl für die Zeit vor ihrer Arbeitslosigkeit als auch für die Zeit seit der Anmeldung vorlegen müsse. Am 7. Februar 2017 hat die Beschwerdeführerin sieben Bewerbungen für den Monat Dezember 2016 nachgewiesen; sechs dieser Bewerbungen datierten vom 20. und eine vom 22. Dezember 2016. Am 7. Februar 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nochmals auf, alle Arbeitsbemühungen einzureichen, die sie vor ihrer Arbeitslosigkeit gemacht hat, namentlich die gesamten Bewerbungen von den Monaten Oktober und November 2016. B. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass es dem Unternehmen ihres Ehemannes finanziell nicht gut gehe. Das Kreisgericht E.________ habe dem Unternehmen vorerst einen Konkursaufschub bis im März 2017 gewährt. Nachdem hiergegen zwei Rechtsmittel eingereicht wurden, habe jedoch das Gericht am 16. Dezember 2016 [recte: 14. Dezember 2016] den Konkurs ausgesprochen. Auch habe ihr Ehemann im August 2016 einen Überfall erlitten. Da die Polizei vermutete, dass es sich nicht um einen Überfall, sondern um eine Inszenierung ihres Ehemannes handelte, habe sie keinen Polizeibericht erstattet. Deshalb verweigere nun die Unfallversicherung ihrem Ehemann die Auszahlung der geschuldeten Leistungen. Diese zwei Faktoren stellten sie vor grosse finanzielle Probleme. Sie habe folglich im Dezember 2016 angefangen, eine Stelle zu suchen. Ab Oktober 2017 könne sie wieder bei der D.________ AG als C.________ arbeiten. Dies sei jedoch zu spät für sie. Sie habe sich folglich ab Januar arbeitslos gemeldet und suche intensiv eine Stelle, die sie früher antreten könne. Aus diesem Grund (weil die erwähnten Entwicklungen für sie nicht vorhersehbar gewesen seien) könne sie für die Monate Oktober und November 2016 keine Arbeitsbemühungen nachweisen. C. Mit Verfügung vom 24. März 2017, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeits- losengelder eingestellt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde- führerin für die drei Monate vor ihrer Arbeitslosigkeit, d.h. für die Zeit vom 2. Oktober 2016 bis zum
1. Januar 2017, lediglich sieben Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Zudem habe sie mit ihrer Stellensuche erst am 20. Dezember 2016 begonnen. Sie habe sich damit quantitativ nicht genü- gend um eine zumutbare Arbeit bemüht. Dieses Verhalten werde unter Berücksichtigung aller Um- stände als leichtes Verschulden gewertet. D. Am 30. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Auf die Einstellung ihrer Anspruchsberechtigung für die Dauer von zehn Tagen sei zu verzichten. E. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sie zu Recht in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). b) Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, sie darf nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und muss sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten drei Monate intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 311 ff.; AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staats- sekretariats für Wirtschaft SECO Rz. B311 und B314). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, wird nur für die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat. In Einzelfällen werden bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen nicht die ganze Kündigungsfrist bzw. die gesamten drei Monate, sondern ein davon abweichender, kürzerer Zeitraum berücksichtigt. Dies gilt insbesondere beim Vorliegen eines entschuldbaren Grunds, wie beispielsweise einer Krankheit oder einem Unfall. Ebensowenig werden bei einer versicherten Person, die sich unvermittelt von ihrem Ehegatten trennt und die sich arbeitslos melden muss, vorgängige Arbeitsbemühungen verlangt. Gleiches gilt auch für eine versicherte Person, die unvorhergesehen wegen guter Führung vorzeitig aus der Haft entlassen wird. Hintergrund dieser Praxis ist, dass es in solchen Fällen für die versicherte Person nicht vorhersehbar ist, dass sie Arbeitslosenentschädigung wird beanspruchen müssen (zum Ganzen AVIG-Praxis Rz. B314; Urteil des KGer des Kantons Basel-Landschaft 710 17 82 vom 16. August 2017 E. 3.1; siehe auch RUBIN, Commentare de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, Art. 17 N. 15).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Hinsichtlich der erforderlichen Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (Art 26 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983; AVIV; SR 837.02). Mit dem monatlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abklären und würdigen zu können (BGE 120 V 77 E. 3c; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 843). c) Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, so ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b). Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 828; BGE 130 V 385 E. 3.1.1). Eine Einstellung ist selbst dann möglich, wenn der Versicherte von seinem RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollperiode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat (Urteil EVG C 78/05 vom 14. September 2005). Zudem ist auch dann eine Einstellung zu verfügen, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die versicherte Person kann sich auch nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist bzw. vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2).
E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenü- gender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während zehn Tagen in ihrer Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. a) Aus dem Dossier ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den drei Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit insgesamt lediglich sieben Bewerbungen nachweisen konnte. Sechs dieser Be- werbungen datierten vom 20. Dezember 2016 und eine vom 22. Dezember 2016. Für die Monate Oktober und November 2016 konnte die Beschwerdeführerin keine Bewerbung nachweisen. b) Die Beschwerdeführerin begründet dies in ihrer Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es für sie nicht vorhersehbar gewesen sei, dass sie arbeitslos werde und sich deshalb be- werben müsste. Sie legt dar, dass das Einkommen ihrer Familie auf zwei Pfeiler gestützt war: Zum einen lebten sie vom Lohn ihres Ehemannes aus seinem (eigenen) Unternehmen. Zum anderen sei ihr Ehemann am fff. August 2016 Opfer eines Überfalles geworden und sie hätten deshalb darauf vertraut, dass die Unfallversicherung ihm während der Dauer seiner Berufsunfähigkeit 80 % seines Lohnes ausrichten würde. Sie seien daher doppelt abgesichert gewesen. Jedoch weigere sich die Unfallversicherung bis heute, Leistungen an ihren Mann auszurichten. Anlässlich des Überfalles vom fff. August 2016 sei er G.________. Er habe sich dabei schwere Verletzungen zugezogen. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, dass ihr Mann nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für sie sei klar gewesen, dass die Unfallversicherung leistungspflichtig sei. Indes habe die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich eine Untersuchung gegen ihren Ehemann eröffnet: Ihm werde namentlich vorgeworfen, den Überfall selbst inszeniert zu haben. Die Polizei habe folglich auch bis heute keinen Polizeibericht erstellt, und die Versicherung verweigere deshalb die Entrichtung von Leistungen. Dies allein sei noch kein Grund zu finanzieller Sorge gewesen, da sie darauf vertraute, dass ihr Ehemann zumindest bis zum 31. März 2017 weiter ein Gehalt aus seinem Unternehmen beziehe. Das Unternehmen ihres Ehemannes habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Anfang Januar 2016 sei ein Konkursaufschub gewährt worden, welcher am 9. September 2016 bis zum
31. März 2017 verlängert wurde. Dies sei für sie eine grosse Erleichterung gewesen, da sie sich bis Ende Jahr hätte Zeit nehmen können, um zu überlegen, wie es nach dem erwähnten Stichtag finanziell weitergeht. In der Folge hätten jedoch zwei Gläubiger eine Verhandlung betreffend den Widerruf dieses Konkursaufschubes gefordert. Diese Verhandlung sei auf den 6. Dezember 2016 festgesetzt worden. Ihrem Mann sei es aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich ge- wesen, an dieser Verhandlung teilzunehmen. Da sich auch sonst niemand aus dem Unternehmen bereit erklärt habe, diesen Termin wahrzunehmen, habe sie für ihren Mann an der Verhandlung teilgenommen, obwohl sie mit dem Unternehmen nicht vertraut gewesen sei. Sie habe jedoch keine Zweifel gehabt, dass das Gericht den Antrag auf Widerruf des Konkursaufschubes abweisen und den Aufschub bestätigen werde. Überraschenderweise habe indes das Gericht am
14. Dezember 2016 den Konkurs des Unternehmens verkündet; sie hätten das Urteil am
16. Dezember 2016 erhalten. In der Folge habe sie unverzüglich mit der Stellensuche begonnen. Mit dem Konkurs des Unternehmens am 14. Dezember 2016, und aufgrund der Haltung des Staatsanwaltes, der seit Januar [2017] offiziell gegen ihren Ehemann ermittle, sei ihr klar gewor- den, dass ihre Familie ab dem 1. Januar 2017 ohne Einkommen sein werde. Aus dieser Not her- aus habe sie sich entschlossen, sofort eine Arbeitsstelle zu suchen. Sinngemäss macht sie schliesslich geltend, dass diese Entwicklungen für sie in keiner Weise vorhersehbar gewesen seien und sie aus diesem Grund für die Monate Oktober und November 2016 keine Arbeitsbemü- hungen vorweisen könne.
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E. 4 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. a) Nach Art. 725a Abs. 1 OR eröffnet der Konkursrichter auf Benachrichtigung hin (unter bestimmten Voraussetzungen) den Konkurs einer Aktiengesellschaft. Er kann ihn jedoch auf An- trag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung be- steht; in diesem Falle trifft er Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens. Aufgrund dieser Be- stimmung ist der Richter, dem eine Überschuldung angezeigt wird, verpflichtet, den Konkurs zu eröffnen, sofern die einschlägigen formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben sind. Mit dem Konkursaufschub soll – trotz erfolgter Überschuldungsanzeige der Gesellschaft an den Richter – der Konkurs (noch) nicht eröffnet werden, wenn hinreichend Aussicht auf Sanierung be- steht, welche während des Konkursaufschubes erreicht werden soll. Ziel des Konkursaufschubes ist es demnach, eine aussergerichtliche Sanierung der Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. LORANDI, Masseverbindlichkeiten und ihre Entstehung, AJP 2017, S. 464 [475]) bzw. eine sofortige Kon- kurseröffnung im Interesse der Gesellschaft, der Allgemeinheit und vor allem der Gläubiger zu verhindern (BGE 101 III 99 E. 4). Aussicht auf Sanierung besteht, falls während der Aufschubsfrist eine dauerhafte finanzielle Gesundung der Gesellschaft erwartet und ihre Ertragskraft wiederher- gestellt werden kann (vgl. BGE 99 II 282 E. 3). Der Richter hat dabei nicht die Aufgabe, einzelne Sanierungsmassnahmen festzulegen, sondern einzig deren Eignung für eine erfolgreiche und dauerhafte Sanierung abzuklären und festzustellen. Als Sanierungsmassnahmen, welche dem Richter (mittels eines Sanierungsplanes) vorgelegt werden müssen, kommen beispielsweise Rangrücktritte oder Forderungsverzichte von Gesellschaftsgläubigern, Eintritt von Gläubigern als Aktionäre, aussergerichtliche Nachlassverträge oder die Erhöhung des Grundkapitals mit Zufluss neuer Mittel in Frage (KRAMPF/SCHULER, Die aktuelle Praxis des Konkursrichters des Bezirksge- richtes Zürich zu Überschuldungsanzeige, Konkursaufschub und Insolvenzerklärung juristischer Personen, AJP 2002, S. 1060 [1068], mit Hinweisen). Der Konkurs ist unverzüglich auszuspre- chen, wenn eine Sanierung aufgrund einer summarischen Überprüfung unmöglich erscheint (zum Ganzen WÜSTINER, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, Art. 725a N. 7, mit weiteren Hinweisen). b) In casu wurde offenbar gemäss den Akten anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 festgestellt, dass gegen das Unternehmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seit September 2016 zehn weitere Betreibungen anhängig gemacht wurden. Entsprechend wurde am
14. Dezember 2016 der Konkurs ausgesprochen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, worauf sie darauf vertrauen konnte, dass der Konkurs weiterhin jedenfalls bis zum 31. März 2017 aufgescho- ben werde, kann deshalb nicht überzeugen; dies auch vor dem Hintergrund, dass sie selbst anstelle ihres Ehemannes an dieser Verhandlung teilgenommen hatte und sie sich folglich dieser Verschlechterung der finanziellen Lage bewusst sein musste. Selbst wenn sie jedoch davon aus- ging, dass der Konkurs noch mindestens bis Ende März 2017 aufgeschoben wird, durfte sie zu- dem nicht darauf vertrauen, dass das Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt finanziell stabil sei bzw. seinen Verbindlichkeiten einschliesslich der Gehaltszahlungen weiterhin nachkommen kann und dass sämtliche Gläubiger vollständig befriedigt werden können. So war sie offensichtlich über den gewährten Konkursaufschub informiert und musste deshalb wissen, dass das Unternehmen überschuldet war, zumal ja eine Überschuldungsanzeige durch den Verwaltungsrat und eine tat- sächliche Überschuldung Voraussetzungen sind, damit ein Konkursaufschub überhaupt gewährt werden kann (vgl. WÜSTINER, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, Art. 725a N. 5 f., mit zahlreichen Hinweisen). Auch muss ihr – namentlich aufgrund ihrer Teilnahme an der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 – bekannt gewesen sein, dass der Widerruf des Konkursauf- schubes von zwei ehemaligen Angestellten beantragt wurde, welche offenbar ihre Gehälter nicht erhalten hatten, und dass ihr Ehemann als Geschäftsleiter bzw. Verwaltungsratspräsident des Unternehmens nicht sich selbst zulasten der anderen Angestellten der Aktiengesellschaft be-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 günstigen kann. Die Beschwerdeführerin durfte deshalb entgegen ihrer Argumentation in der Be- schwerde nicht davon ausgehen, dass ihr Ehemann zumindest bis zum 31. März 2017 weiter ein Gehalt von dem von ihm geführten Unternehmen erhält und sie sich folglich bis Ende 2016 Zeit nehmen könnte, um zu überlegen, wie es finanziell weitergehen solle. c) Auch konnte sie nicht darauf vertrauen, dass die Unfallversicherung für den Vorfall ihres Ehemannes leistungspflichtig ist und ohne weiteres und ohne zeitlichen Verzug Taggelder aus- zahlen wird, so dass das finanzielle Auskommen der Familie gesichert ist. So musste ihr doch auf- grund des Verhaltens der Unfallversicherung, welche (noch) keine Leistungen übernahm – zumin- dest nach einer kurzen Übergangsfrist – klar sein, dass der Vorfall, welcher bereits am fff. August 2016 erfolgte, noch näherer Klärung bedarf und die Leistungspflicht der Unfallversicherung deshalb nicht sicher ist. Bis heute werden offenbar keine Taggelder ausbezahlt, da ihrem Mann vorgeworfen wird, den Überfall selbst inszeniert zu haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin äussert, dass für sie klar gewesen sei, dass ihr Mann diesen Angriff tatsächlich erlebt hat und die Versicherung leistungspflichtig ist, hätte sie jedenfalls in den letzten Monaten des Jahres 2016 damit rechnen müssen, dass die Leistungen möglicherweise noch längere Zeit nicht ausbezahlt werden bzw. generell verweigert werden könnten, und mit der Stellensuche beginnen müssen. Sie durfte folglich mit der Stellensuche nicht abwarten, dass die Staatsanwaltschaft (offenbar im Januar 2017) ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann einleitet. d) Im Ergebnis erweist sich damit die erst am 20. Dezember 2016 aufgenommene Stellen- suche als verspätet; die lediglich sieben Suchbemühungen, welche sie für die drei Monate vor ihrer Arbeitslosigkeit vorweisen konnte, nämlich die sechs Bewerbungen vom 20. und die eine Bewer- bung vom 22. Dezember 2016, sind in quantitativer Hinsicht nicht als genügende Arbeitsbemü- hungen zu bewerten. Unter der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ging die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht und damit von einem einstellungswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin aus.
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist, d.h. ob die Vorinstanz mit der Einstellungsdauer von zehn Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und der AVIG-Praxis Rz. D59 bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Wird die versicherte Person wiederholt in der An- spruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 ALV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu be- rücksichtigen, wie z.B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheits- zustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z.B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Laut AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen wäh- rend einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist 9–12 Tage; aufgrund der konkreten Fallkonstellation kann hierauf analog abgestellt werden. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen,
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau- ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). b) Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles, namentlich der Beweggründe und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem sie ein leichtes Verschulden angenommen und die Einstelldauer auf zehn Tage festgesetzt hat.
E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht während zehn Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Januar 2018/dgr Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 155 Urteil vom 15. Januar 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung Beschwerde vom 30. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid vom
2. Juni 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1977, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt als C.________ bei der D.________ AG. Danach war sie ab Januar 2014 Hausfrau und widmete sich der Erziehung ihrer Kinder. Seit dem 2. Januar 2017 ist sie arbeitslos gemeldet (zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung). Das Amt für den Arbeitsmarkt (Vorinstanz) lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
5. Januar 2017 zu einem Erstgespräch ein. Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie an- lässlich dieses Termins die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen sowohl für die Zeit vor ihrer Arbeitslosigkeit als auch für die Zeit seit der Anmeldung vorlegen müsse. Am 7. Februar 2017 hat die Beschwerdeführerin sieben Bewerbungen für den Monat Dezember 2016 nachgewiesen; sechs dieser Bewerbungen datierten vom 20. und eine vom 22. Dezember 2016. Am 7. Februar 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nochmals auf, alle Arbeitsbemühungen einzureichen, die sie vor ihrer Arbeitslosigkeit gemacht hat, namentlich die gesamten Bewerbungen von den Monaten Oktober und November 2016. B. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass es dem Unternehmen ihres Ehemannes finanziell nicht gut gehe. Das Kreisgericht E.________ habe dem Unternehmen vorerst einen Konkursaufschub bis im März 2017 gewährt. Nachdem hiergegen zwei Rechtsmittel eingereicht wurden, habe jedoch das Gericht am 16. Dezember 2016 [recte: 14. Dezember 2016] den Konkurs ausgesprochen. Auch habe ihr Ehemann im August 2016 einen Überfall erlitten. Da die Polizei vermutete, dass es sich nicht um einen Überfall, sondern um eine Inszenierung ihres Ehemannes handelte, habe sie keinen Polizeibericht erstattet. Deshalb verweigere nun die Unfallversicherung ihrem Ehemann die Auszahlung der geschuldeten Leistungen. Diese zwei Faktoren stellten sie vor grosse finanzielle Probleme. Sie habe folglich im Dezember 2016 angefangen, eine Stelle zu suchen. Ab Oktober 2017 könne sie wieder bei der D.________ AG als C.________ arbeiten. Dies sei jedoch zu spät für sie. Sie habe sich folglich ab Januar arbeitslos gemeldet und suche intensiv eine Stelle, die sie früher antreten könne. Aus diesem Grund (weil die erwähnten Entwicklungen für sie nicht vorhersehbar gewesen seien) könne sie für die Monate Oktober und November 2016 keine Arbeitsbemühungen nachweisen. C. Mit Verfügung vom 24. März 2017, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeits- losengelder eingestellt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerde- führerin für die drei Monate vor ihrer Arbeitslosigkeit, d.h. für die Zeit vom 2. Oktober 2016 bis zum
1. Januar 2017, lediglich sieben Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Zudem habe sie mit ihrer Stellensuche erst am 20. Dezember 2016 begonnen. Sie habe sich damit quantitativ nicht genü- gend um eine zumutbare Arbeit bemüht. Dieses Verhalten werde unter Berücksichtigung aller Um- stände als leichtes Verschulden gewertet. D. Am 30. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Auf die Einstellung ihrer Anspruchsberechtigung für die Dauer von zehn Tagen sei zu verzichten. E. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. a) Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz sie zu Recht in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). b) Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, sie darf nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und muss sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten drei Monate intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 311 ff.; AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staats- sekretariats für Wirtschaft SECO Rz. B311 und B314). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, wird nur für die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat. In Einzelfällen werden bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen nicht die ganze Kündigungsfrist bzw. die gesamten drei Monate, sondern ein davon abweichender, kürzerer Zeitraum berücksichtigt. Dies gilt insbesondere beim Vorliegen eines entschuldbaren Grunds, wie beispielsweise einer Krankheit oder einem Unfall. Ebensowenig werden bei einer versicherten Person, die sich unvermittelt von ihrem Ehegatten trennt und die sich arbeitslos melden muss, vorgängige Arbeitsbemühungen verlangt. Gleiches gilt auch für eine versicherte Person, die unvorhergesehen wegen guter Führung vorzeitig aus der Haft entlassen wird. Hintergrund dieser Praxis ist, dass es in solchen Fällen für die versicherte Person nicht vorhersehbar ist, dass sie Arbeitslosenentschädigung wird beanspruchen müssen (zum Ganzen AVIG-Praxis Rz. B314; Urteil des KGer des Kantons Basel-Landschaft 710 17 82 vom 16. August 2017 E. 3.1; siehe auch RUBIN, Commentare de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, Art. 17 N. 15).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Hinsichtlich der erforderlichen Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (Art 26 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983; AVIV; SR 837.02). Mit dem monatlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abklären und würdigen zu können (BGE 120 V 77 E. 3c; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 843). c) Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, so ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b). Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 828; BGE 130 V 385 E. 3.1.1). Eine Einstellung ist selbst dann möglich, wenn der Versicherte von seinem RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollperiode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat (Urteil EVG C 78/05 vom 14. September 2005). Zudem ist auch dann eine Einstellung zu verfügen, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die versicherte Person kann sich auch nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist bzw. vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenü- gender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während zehn Tagen in ihrer Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. a) Aus dem Dossier ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den drei Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit insgesamt lediglich sieben Bewerbungen nachweisen konnte. Sechs dieser Be- werbungen datierten vom 20. Dezember 2016 und eine vom 22. Dezember 2016. Für die Monate Oktober und November 2016 konnte die Beschwerdeführerin keine Bewerbung nachweisen. b) Die Beschwerdeführerin begründet dies in ihrer Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es für sie nicht vorhersehbar gewesen sei, dass sie arbeitslos werde und sich deshalb be- werben müsste. Sie legt dar, dass das Einkommen ihrer Familie auf zwei Pfeiler gestützt war: Zum einen lebten sie vom Lohn ihres Ehemannes aus seinem (eigenen) Unternehmen. Zum anderen sei ihr Ehemann am fff. August 2016 Opfer eines Überfalles geworden und sie hätten deshalb darauf vertraut, dass die Unfallversicherung ihm während der Dauer seiner Berufsunfähigkeit 80 % seines Lohnes ausrichten würde. Sie seien daher doppelt abgesichert gewesen. Jedoch weigere sich die Unfallversicherung bis heute, Leistungen an ihren Mann auszurichten. Anlässlich des Überfalles vom fff. August 2016 sei er G.________. Er habe sich dabei schwere Verletzungen zugezogen. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, dass ihr Mann nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für sie sei klar gewesen, dass die Unfallversicherung leistungspflichtig sei. Indes habe die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich eine Untersuchung gegen ihren Ehemann eröffnet: Ihm werde namentlich vorgeworfen, den Überfall selbst inszeniert zu haben. Die Polizei habe folglich auch bis heute keinen Polizeibericht erstellt, und die Versicherung verweigere deshalb die Entrichtung von Leistungen. Dies allein sei noch kein Grund zu finanzieller Sorge gewesen, da sie darauf vertraute, dass ihr Ehemann zumindest bis zum 31. März 2017 weiter ein Gehalt aus seinem Unternehmen beziehe. Das Unternehmen ihres Ehemannes habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Anfang Januar 2016 sei ein Konkursaufschub gewährt worden, welcher am 9. September 2016 bis zum
31. März 2017 verlängert wurde. Dies sei für sie eine grosse Erleichterung gewesen, da sie sich bis Ende Jahr hätte Zeit nehmen können, um zu überlegen, wie es nach dem erwähnten Stichtag finanziell weitergeht. In der Folge hätten jedoch zwei Gläubiger eine Verhandlung betreffend den Widerruf dieses Konkursaufschubes gefordert. Diese Verhandlung sei auf den 6. Dezember 2016 festgesetzt worden. Ihrem Mann sei es aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich ge- wesen, an dieser Verhandlung teilzunehmen. Da sich auch sonst niemand aus dem Unternehmen bereit erklärt habe, diesen Termin wahrzunehmen, habe sie für ihren Mann an der Verhandlung teilgenommen, obwohl sie mit dem Unternehmen nicht vertraut gewesen sei. Sie habe jedoch keine Zweifel gehabt, dass das Gericht den Antrag auf Widerruf des Konkursaufschubes abweisen und den Aufschub bestätigen werde. Überraschenderweise habe indes das Gericht am
14. Dezember 2016 den Konkurs des Unternehmens verkündet; sie hätten das Urteil am
16. Dezember 2016 erhalten. In der Folge habe sie unverzüglich mit der Stellensuche begonnen. Mit dem Konkurs des Unternehmens am 14. Dezember 2016, und aufgrund der Haltung des Staatsanwaltes, der seit Januar [2017] offiziell gegen ihren Ehemann ermittle, sei ihr klar gewor- den, dass ihre Familie ab dem 1. Januar 2017 ohne Einkommen sein werde. Aus dieser Not her- aus habe sie sich entschlossen, sofort eine Arbeitsstelle zu suchen. Sinngemäss macht sie schliesslich geltend, dass diese Entwicklungen für sie in keiner Weise vorhersehbar gewesen seien und sie aus diesem Grund für die Monate Oktober und November 2016 keine Arbeitsbemü- hungen vorweisen könne.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 4. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. a) Nach Art. 725a Abs. 1 OR eröffnet der Konkursrichter auf Benachrichtigung hin (unter bestimmten Voraussetzungen) den Konkurs einer Aktiengesellschaft. Er kann ihn jedoch auf An- trag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung be- steht; in diesem Falle trifft er Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens. Aufgrund dieser Be- stimmung ist der Richter, dem eine Überschuldung angezeigt wird, verpflichtet, den Konkurs zu eröffnen, sofern die einschlägigen formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben sind. Mit dem Konkursaufschub soll – trotz erfolgter Überschuldungsanzeige der Gesellschaft an den Richter – der Konkurs (noch) nicht eröffnet werden, wenn hinreichend Aussicht auf Sanierung be- steht, welche während des Konkursaufschubes erreicht werden soll. Ziel des Konkursaufschubes ist es demnach, eine aussergerichtliche Sanierung der Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. LORANDI, Masseverbindlichkeiten und ihre Entstehung, AJP 2017, S. 464 [475]) bzw. eine sofortige Kon- kurseröffnung im Interesse der Gesellschaft, der Allgemeinheit und vor allem der Gläubiger zu verhindern (BGE 101 III 99 E. 4). Aussicht auf Sanierung besteht, falls während der Aufschubsfrist eine dauerhafte finanzielle Gesundung der Gesellschaft erwartet und ihre Ertragskraft wiederher- gestellt werden kann (vgl. BGE 99 II 282 E. 3). Der Richter hat dabei nicht die Aufgabe, einzelne Sanierungsmassnahmen festzulegen, sondern einzig deren Eignung für eine erfolgreiche und dauerhafte Sanierung abzuklären und festzustellen. Als Sanierungsmassnahmen, welche dem Richter (mittels eines Sanierungsplanes) vorgelegt werden müssen, kommen beispielsweise Rangrücktritte oder Forderungsverzichte von Gesellschaftsgläubigern, Eintritt von Gläubigern als Aktionäre, aussergerichtliche Nachlassverträge oder die Erhöhung des Grundkapitals mit Zufluss neuer Mittel in Frage (KRAMPF/SCHULER, Die aktuelle Praxis des Konkursrichters des Bezirksge- richtes Zürich zu Überschuldungsanzeige, Konkursaufschub und Insolvenzerklärung juristischer Personen, AJP 2002, S. 1060 [1068], mit Hinweisen). Der Konkurs ist unverzüglich auszuspre- chen, wenn eine Sanierung aufgrund einer summarischen Überprüfung unmöglich erscheint (zum Ganzen WÜSTINER, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, Art. 725a N. 7, mit weiteren Hinweisen). b) In casu wurde offenbar gemäss den Akten anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 festgestellt, dass gegen das Unternehmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin seit September 2016 zehn weitere Betreibungen anhängig gemacht wurden. Entsprechend wurde am
14. Dezember 2016 der Konkurs ausgesprochen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, worauf sie darauf vertrauen konnte, dass der Konkurs weiterhin jedenfalls bis zum 31. März 2017 aufgescho- ben werde, kann deshalb nicht überzeugen; dies auch vor dem Hintergrund, dass sie selbst anstelle ihres Ehemannes an dieser Verhandlung teilgenommen hatte und sie sich folglich dieser Verschlechterung der finanziellen Lage bewusst sein musste. Selbst wenn sie jedoch davon aus- ging, dass der Konkurs noch mindestens bis Ende März 2017 aufgeschoben wird, durfte sie zu- dem nicht darauf vertrauen, dass das Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt finanziell stabil sei bzw. seinen Verbindlichkeiten einschliesslich der Gehaltszahlungen weiterhin nachkommen kann und dass sämtliche Gläubiger vollständig befriedigt werden können. So war sie offensichtlich über den gewährten Konkursaufschub informiert und musste deshalb wissen, dass das Unternehmen überschuldet war, zumal ja eine Überschuldungsanzeige durch den Verwaltungsrat und eine tat- sächliche Überschuldung Voraussetzungen sind, damit ein Konkursaufschub überhaupt gewährt werden kann (vgl. WÜSTINER, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, Art. 725a N. 5 f., mit zahlreichen Hinweisen). Auch muss ihr – namentlich aufgrund ihrer Teilnahme an der Verhandlung vom 6. Dezember 2016 – bekannt gewesen sein, dass der Widerruf des Konkursauf- schubes von zwei ehemaligen Angestellten beantragt wurde, welche offenbar ihre Gehälter nicht erhalten hatten, und dass ihr Ehemann als Geschäftsleiter bzw. Verwaltungsratspräsident des Unternehmens nicht sich selbst zulasten der anderen Angestellten der Aktiengesellschaft be-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 günstigen kann. Die Beschwerdeführerin durfte deshalb entgegen ihrer Argumentation in der Be- schwerde nicht davon ausgehen, dass ihr Ehemann zumindest bis zum 31. März 2017 weiter ein Gehalt von dem von ihm geführten Unternehmen erhält und sie sich folglich bis Ende 2016 Zeit nehmen könnte, um zu überlegen, wie es finanziell weitergehen solle. c) Auch konnte sie nicht darauf vertrauen, dass die Unfallversicherung für den Vorfall ihres Ehemannes leistungspflichtig ist und ohne weiteres und ohne zeitlichen Verzug Taggelder aus- zahlen wird, so dass das finanzielle Auskommen der Familie gesichert ist. So musste ihr doch auf- grund des Verhaltens der Unfallversicherung, welche (noch) keine Leistungen übernahm – zumin- dest nach einer kurzen Übergangsfrist – klar sein, dass der Vorfall, welcher bereits am fff. August 2016 erfolgte, noch näherer Klärung bedarf und die Leistungspflicht der Unfallversicherung deshalb nicht sicher ist. Bis heute werden offenbar keine Taggelder ausbezahlt, da ihrem Mann vorgeworfen wird, den Überfall selbst inszeniert zu haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin äussert, dass für sie klar gewesen sei, dass ihr Mann diesen Angriff tatsächlich erlebt hat und die Versicherung leistungspflichtig ist, hätte sie jedenfalls in den letzten Monaten des Jahres 2016 damit rechnen müssen, dass die Leistungen möglicherweise noch längere Zeit nicht ausbezahlt werden bzw. generell verweigert werden könnten, und mit der Stellensuche beginnen müssen. Sie durfte folglich mit der Stellensuche nicht abwarten, dass die Staatsanwaltschaft (offenbar im Januar 2017) ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann einleitet. d) Im Ergebnis erweist sich damit die erst am 20. Dezember 2016 aufgenommene Stellen- suche als verspätet; die lediglich sieben Suchbemühungen, welche sie für die drei Monate vor ihrer Arbeitslosigkeit vorweisen konnte, nämlich die sechs Bewerbungen vom 20. und die eine Bewer- bung vom 22. Dezember 2016, sind in quantitativer Hinsicht nicht als genügende Arbeitsbemü- hungen zu bewerten. Unter der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ging die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht und damit von einem einstellungswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin aus. 5. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist, d.h. ob die Vorinstanz mit der Einstellungsdauer von zehn Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und der AVIG-Praxis Rz. D59 bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Wird die versicherte Person wiederholt in der An- spruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 ALV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu be- rücksichtigen, wie z.B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheits- zustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z.B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Laut AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen wäh- rend einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist 9–12 Tage; aufgrund der konkreten Fallkonstellation kann hierauf analog abgestellt werden. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen,
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau- ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). b) Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles, namentlich der Beweggründe und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem sie ein leichtes Verschulden angenommen und die Einstelldauer auf zehn Tage festgesetzt hat. 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht während zehn Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Januar 2018/dgr Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin