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605 2017 135

Freiburg · 2018-01-25 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2 oder Spielerin), geboren im Jahr 1991, Staatsangehörige der Tschechischen Republik, ist professionelle Volleyballspielerin. Am

24. Februar bzw. am 3. März 2016 (Datum der Unterschriften) hat sie mit dem Volleyballverein A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 oder Verein) einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag verpflichtete sie sich, während der Saison 2016/2017, nämlich vom 15. August 2016 bis zum 30. April 2017, für den Verein im Rahmen der Schweizer Meisterschaft NLA Volleyball zu spielen. Im Vertrag wurde insbesondere vereinbart, dass die Spielerin für Spiele ihrer (tschechischen) Nationalmannschaft – soweit sie für diese Spiele selektioniert wird – vom Verein soweit wie möglich ("if ever possible") freigestellt wird (vgl. Ziff. 3 des Arbeitsvertrages). B. Am 23. September 2016 hat sich die Spielerin anlässlich eines internationalen Volleyball- spiels für die tschechische Nationalmannschaft in C.________, für welches sie selektioniert worden war, am linken Knie verletzt. Sie wurde vorerst vor Ort und daraufhin im Universitätsspital D.________ in Tschechien behandelt. Der Verein erstattete am 11. Oktober 2016 bei der CSS Versicherung AG (Vorinstanz) eine Unfallmeldung. Er gab an, dass sich die Spielerin anlässlich des erwähnten Spiels eine Distorsion des linken Kniegelenkes zugezogen hat. Zur Verletzung sei es gekommen, als die Spielerin nach einem Angriff auf dem Boden gelandet ist. Die Heilungskosten wurden – nach Absprache mit der Vorinstanz – von der Unfallversicherung der tschechischen Nationalmannschaft getragen. Mit nachgereichtem Arztzeugnis vom 12. Dezember 2016 bestätigte Dr. E.________ vom Universi- tätsspital D.________, dass die Spielerin voraussichtlich bis im Juni 2017 arbeitsunfähig sein werde. C. Am 18. Januar 2017 verfügte die Vorinstanz, dass sie für den Vorfall der Spielerin vom

23. September 2016 nicht leistungspflichtig sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Unfall während eines internationalen Volleyballspiels mit der tschechischen Nationalmannschaft ereignet habe. Die Versicherung dieser Mannschaft habe bereits die Heilkosten-Leistungen erbracht. Gemäss Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) erbringe derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden habe. Folglich könne die Vorinstanz für die entstandene Arbeits- unfähigkeit sowie Behandlungs- und Therapiekosten nicht aufkommen. D. Der Verein hat am 17. Februar 2017 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben. Er bean- tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld auszurichten. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 hat die Vorinstanz diese Einsprache abgewiesen. E. Am 9. Juni 2017 erheben der Verein und die Spielerin gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Verein die Taggeldleistungen aus dem Ereignis der Spielerin vom 23. September 2016 auszurichten. F. Die Vorinstanz beantragt am 8. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit über- haupt darauf einzutreten sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Die Beschwerde vom 9. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom

10. Mai 2017 ist fristgerecht durch einen ordentlichen Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. b) Der Verein hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf Taggeld für den Unfall der Spielerin vom 23. September 2016 verweigert hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom

E. 6 a) Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfah- rens werden keine Gerichtskosten erhoben. b) Die obsiegenden Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die eingereichte Kostenliste auf CHF 2'625.- (Honorar und Auslagen) festzu- setzen, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 209.60 (8 % von CHF 2'500.- und 7.7 % von CHF 125.-). Der Gesamtbetrag von CHF 2'834.60 geht zu Lasten der Vorinstanz.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vor- instanz zurückgewiesen, damit diese das Taggeld gewährt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2'625.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 209.60 und damit insgesamt CHF 2'834.60, zuge- sprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. Januar 2018dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 135 Urteil vom 25. Januar 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________, Beschwerdeführer 1, B.________, Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meyer gegen CSS VERSICHERUNG AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung Beschwerde vom 9. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid vom

10. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2 oder Spielerin), geboren im Jahr 1991, Staatsangehörige der Tschechischen Republik, ist professionelle Volleyballspielerin. Am

24. Februar bzw. am 3. März 2016 (Datum der Unterschriften) hat sie mit dem Volleyballverein A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 oder Verein) einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag verpflichtete sie sich, während der Saison 2016/2017, nämlich vom 15. August 2016 bis zum 30. April 2017, für den Verein im Rahmen der Schweizer Meisterschaft NLA Volleyball zu spielen. Im Vertrag wurde insbesondere vereinbart, dass die Spielerin für Spiele ihrer (tschechischen) Nationalmannschaft – soweit sie für diese Spiele selektioniert wird – vom Verein soweit wie möglich ("if ever possible") freigestellt wird (vgl. Ziff. 3 des Arbeitsvertrages). B. Am 23. September 2016 hat sich die Spielerin anlässlich eines internationalen Volleyball- spiels für die tschechische Nationalmannschaft in C.________, für welches sie selektioniert worden war, am linken Knie verletzt. Sie wurde vorerst vor Ort und daraufhin im Universitätsspital D.________ in Tschechien behandelt. Der Verein erstattete am 11. Oktober 2016 bei der CSS Versicherung AG (Vorinstanz) eine Unfallmeldung. Er gab an, dass sich die Spielerin anlässlich des erwähnten Spiels eine Distorsion des linken Kniegelenkes zugezogen hat. Zur Verletzung sei es gekommen, als die Spielerin nach einem Angriff auf dem Boden gelandet ist. Die Heilungskosten wurden – nach Absprache mit der Vorinstanz – von der Unfallversicherung der tschechischen Nationalmannschaft getragen. Mit nachgereichtem Arztzeugnis vom 12. Dezember 2016 bestätigte Dr. E.________ vom Universi- tätsspital D.________, dass die Spielerin voraussichtlich bis im Juni 2017 arbeitsunfähig sein werde. C. Am 18. Januar 2017 verfügte die Vorinstanz, dass sie für den Vorfall der Spielerin vom

23. September 2016 nicht leistungspflichtig sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Unfall während eines internationalen Volleyballspiels mit der tschechischen Nationalmannschaft ereignet habe. Die Versicherung dieser Mannschaft habe bereits die Heilkosten-Leistungen erbracht. Gemäss Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) erbringe derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden habe. Folglich könne die Vorinstanz für die entstandene Arbeits- unfähigkeit sowie Behandlungs- und Therapiekosten nicht aufkommen. D. Der Verein hat am 17. Februar 2017 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben. Er bean- tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld auszurichten. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 hat die Vorinstanz diese Einsprache abgewiesen. E. Am 9. Juni 2017 erheben der Verein und die Spielerin gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Verein die Taggeldleistungen aus dem Ereignis der Spielerin vom 23. September 2016 auszurichten. F. Die Vorinstanz beantragt am 8. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit über- haupt darauf einzutreten sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. a) Die Beschwerde vom 9. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom

10. Mai 2017 ist fristgerecht durch einen ordentlichen Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. b) Der Verein hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf Taggeld für den Unfall der Spielerin vom 23. September 2016 verweigert hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; siehe BGE 131 V 298 E. 5.3.2; Urteil BGer U 519/06 vom 28. September 2007 E. 4, mit Hinwei- sen). Da die Beschwerdeberechtigung des Vereins zu bejahen ist und dieser ohnehin gemeinsam mit der Spielerin Beschwerde erhoben hat, kann offen gelassen werden, ob auch die Spielerin, welche ihrerseits vor der Vorinstanz keine Einsprache erhoben hatte und demnach formell nicht beschwert ist, beschwerdelegitimiert ist. c) Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, für den Unfall, welchen die Spiele- rin am 23. September 2016 anlässlich eines Spiels der tschechischen Nationalmannschaft in C.________ erlitten hatte und in dessen Folge sie (vorübergehend) arbeitsunfähig wurde, Taggelder auszurichten. a) Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, ein- schliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invali- denwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Gemäss Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sind auch Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, obligatorisch versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versi- cherung nicht unterbrochen (Art. 2 Abs. 1 UVG). Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat (Art. 4 UVV). b) Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Nichtberufsunfällen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufs- unfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitge- bern beschäftigt ist, einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 UVV). c) Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil BGer 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance- accidents obligatoire, in Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 839 Rz. 2). Entschei- dend ist namentlich, ob Arbeit geleistet wird, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Die Regel gilt jedoch nicht absolut (vgl. Urteil BGer 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.2, mit weiteren Hinwei- sen). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, bestehen kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhan- densein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätig- keit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist (BGE 124 V 301 E. 1; 115 V 55 E. 2d; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 198 Rz. 14). Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertrags- recht (Urteil BGer 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.2; GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents, 1992, S. 21). Nach der Rechtsprechung fielen unter das Versicherungsobligatorium etwa die Volontärin an einer Universität, die ohne Arbeitsvertrag und Lohnvereinbarung für ein Forschungsprojekt in Afrika tätig war und dort als Mitfahrerin eines Dienstfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde (Urteil BGer 8C_183/2014 vom 22. September 2011), der Schnupperlehrling bei den Schweizerischen Bundesbahnen [SBB] ohne Lohnanspruch im letzten Schuljahr, dem nach einem schweren Stromunfall am ersten Arbeitstag des genannten Jahres der linke Unterschenkel ampu-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 tiert werden musste (BGE 124 V 301), oder die Schülerin, welche in ihrer Freizeit regelmässig in einem Reitstall Stallarbeiten verrichtete und Gelegenheit zum Reiten erhielt und dort von einem Pferd gebissen wurde (BGE 115 V 55; vgl. zum Arbeitsversuch in einem Restaurant SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, Urteil BGer 8C_503/2011 vom 8. November 2011; siehe zum Ganzen BGE 141 V 313 E. 2.1 und 2.2). Das Bundesgericht stellte ferner auch fest, dass eine Medizinstudentin, welche bei einem Arzt ein Einzeltutorat absolvierte, bei dessen Unfallversicherung obligatorisch versichert ist (BGE 141 V 313). Der Begriff des Arbeitsnehmers ist nach der Rechtsprechung und der Lehre namentlich dann nicht erfüllt, wenn der Inhaber eines kleinen Elektro-Installationsgeschäfts nebenbei das Zählerablesen für das Elektrizitätswerk seiner Gemeinde besorgt (SUVA-Jahresbericht 1955 Nr. 3a S. 18 f.), oder wer während einer gewissen Zeit gefälligkeitshalber und ohne festen Plan Handreichungen für eine Bar tätigt (Besorgungen und Aufräumen in einer Bar), für die er teilweise etwas Geld erhält (RKUV 2001 Nr. U418 S. 100 E. 2b; siehe zum Ganzen, mit zahlreichen weiteren Beispielen, RUMO/HOLZER, in Murer/Stauffer [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, Art. 1a Abs. 1). 3. Es ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017 ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Unfallereignis der Sportlerin vom 23. September 2016, konkret auf die Leistung von Taggeld, zu Recht verneinte. a) Die Vorinstanz führte hierzu im Wesentlichen aus, dass nach Art. 77 Abs. 2 UVG für Berufsunfälle derjenige Versicherer die Leistungen erbringen müsse, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden habe. Die Spielerin habe den Unfall nicht während ihrer Einsätze für den Verein, sondern während eines internationalen Volleyballspiels mit der tschechischen Natio- nalmannschaft erlitten. Sie sei damit (als Arbeitnehmerin) im Dienste dieser Nationalmannschaft (als Arbeitgeberin) gestanden. Folglich sei die Vorinstanz für den Unfall nicht leistungspflichtig. Daran ändere auch nichts, wenn offenbar die tschechische Nationalmannschaft eine Unfallversi- cherung mit der Pflicht zur Entrichtung der Heilungskosten, nicht aber eines Taggelds, abge- schlossen habe und zudem die Kosten für die Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz angefallen seien. Ferner bestehe zwischen der Vorinstanz und dem Verein keine besondere vertragliche Abma- chung, welche die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu einer subsidiären Leistungsübernahme bei Berufsunfällen verpflichten würde. Schliesslich liege eindeutig kein Nichtberufsunfall vor. b) Die Spielerin und der Verein halten dem im Wesentlichen entgegen, dass die Spielerin im Moment des Unfalles nicht auf Anordnung des Vereins gehandelt habe, und dass mit der tsche- chischen Nationalmannschaft kein Arbeitsverhältnis bestehe. Folglich handle es sich um einen Nichtberufsunfall, für den die Vorinstanz taggeldpflichtig sei. 4. a) Es ist unbestritten, dass die Spielerin sich am linken Knie verletzte, als sie am

23. September 2016 in C.________ anlässlich eines internationalen Volleyballspiels für die tschechische Nationalmannschaft im Einsatz stand. Gemäss den Akten besteht zwischen der Spielerin und der tschechischen Nationalmannschaft weder ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis; vielmehr wurde die Spielerin vom tschechischen Verband (unter anderem) für das streitbetroffene Spiel selektioniert. Der tschechische Volleyballverband bestätigte mit Schreiben vom 13. Juni 2017, dass er der Spielerin vom 1. August 2016 bis zum 30. April 2017, d.h. für die gesamte (NLA-)Saison 2016/2017, weder einen Lohn noch eine Entschädigungszahlung für Gehälter gewährt habe.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Die vom internationalen Volleyballverband (Fédération Internationale de Volleyball; FIVB) etablierten Sportregeln ("Sports Regulations") vom 7. April 2016 bestimmen, dass die Spieler, welche die Voraussetzungen der Spielberechtigung der FIVB erfüllen, an Wettkämpfen des FIVB (einschliesslich der olympischen Spiele) teilnehmen dürfen, sofern auch die Anforderungen des zuständigen nationalen Verbandes eingehalten sind (vgl. FIVB, Sports Regulations Volleyball, Version 7. April 2016, online unter www.fivb.org/en/FIVB/Document/Legal/FIVB_Sports_Regulati- ons_2016_(20160714).pdf [nachfolgend FIVB Sports Regulations], Ziff. 4.1, letztmals besucht am

23. Januar 2018). Weiter sehen Ziff. 4.2.4 f. der FIVB Sports Regulations hinsichtlich der finanzi- ellen Unterstützung folgendes vor: "4.2.4 Financial help may be granted without limitation as follows:

a. compensation to replace a justified loss of salary or a scholarship to continue his studies or to continue his professional career;

b. pocket money;

c. subscription to an insurance or pension plan whether governmental or private under the terms of the national law; and

d. engagement by or endorsement for a sports, government, private organisation, or sports club. 4.2.5 No National Federation, club or player may demand any financial guarantee or special economic conditions to participate in FIVB competitions. Infringement of this rule is a basis for sanctions according to FIVB Regulations." Auch die Sports Regulation eröffnen demnach nur die (fakultative) Möglichkeit, den Spielern finan- zielle Unterstützung zu gewähren, wobei namentlich Entschädigungszahlungen für entgangenen Gewinn (lit. a) oder Sackgeld (lit. b), nicht aber eine eigentliche Lohnzahlung, vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der tschechische Verband der Spielerin nament- lich für den streitbetroffenen Einsatz anlässlich des Spiels vom 23. September 2016 in C.________ kein Gehalt und auch sonst keine (finanzielle) Entschädigung gewährt hat, wie sich dies auch aus dem Schreiben vom 13. Juni 2017 ergibt. Vorliegend kann demnach geschlossen werden, dass die Spielerin nicht um des Erwerbes willen für die tschechische Nationalmannschaft tätig war, da sie für diese Einsätze und namentlich für den Einsatz vom 23. September 2016 von der tschechischen Nationalmannschaft gar keinen Lohn bzw. keine finanzielle Entschädigung erhielt. Überdies war auch ihr Verein gemäss dem Arbeits- vertrag nicht verpflichtet, ihr für die Zeiten ihrer Einsätze für die Nationalmannschaft den Lohn zu entrichten (vgl. Ziff. 3 des Arbeitsvertrages: "No salary will be paid during release periods; transportation has to be borne by the player or the national team."). Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Spielerin zum Zwecke ihrer Ausbil- dung für die Nationalmannschaft tätig war. Zwar liegt es durchaus nahe, dass die Spielerin ihr Spiel durch Einsätze an internationalen Spielen weiter verbessern kann; die Situation ist jedoch nicht vergleichbar mit jener eines Schnupperlehrlings in einem Betrieb oder einer Medizinstudentin oder Volontärin, die bei einem Arzt ein (obligatorisches) Einzeltutorat absolviert und die damit "klassische" Ausbildungen absolvieren. Vielmehr liegt das stete Streben nach Verbesserung des Spiels in der Natur der Sache und kann sowohl durch die Trainings als auch durch die Spiele erreicht werden, ohne dass jedoch geschlossen werden kann, dass es sich dabei um eine Ausbil- dung handelt. In der Regel dürfte es ein Spieler in erster Linie als Ehre empfinden, für die Natio-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 nalmannschaft im Einsatz stehen zu dürfen; monetäre Zwecke und Ausbildungszwecke stehen dabei – gerade in Sportarten, welche weniger im öffentlichen Fokus stehen und da in casu kein Lohn entrichtet wird – kaum im Vordergrund. Damit ist davon auszugehen, dass die Spielerin weder um des Erwerbes noch der Ausbildung willen für die tschechische Nationalmannschaft tätig war, so dass es für die Erfüllung des Arbeit- nehmerbegriffs gemäss dem UVG bereits an einem entscheidwesentlichen Element mangelt. b) Zudem erscheint vorliegend auch das Unterordnungsverhältnis der Spielerin zur Nationalmannschaft in zeitlicher, persönlicher und organisatorischer Hinsicht deutlich weniger aus- geprägt als etwa in den vorgenannten Fällen des Schnupperlehrlings oder der Medizinstudentin oder Volontärin; dies insbesondere, da es sich um kurzfristige Einsätze für einzelne Spiele handelte, für welche die Spielerin selektioniert wurde, und da die Spielerin gemäss ihrem Arbeits- vertrag mit dem Verein darauf angewiesen ist, dass dieser ihren jeweiligen Einsätzen für die Nationalmannschaft zustimmt (vgl. Ziff. 3 des Arbeitsvertrages mit dem Verein). c) Insgesamt ergibt sich damit, dass die Spielerin anlässlich ihres Unfalles vom

23. September 2016 nicht als Arbeitnehmerin im Dienste der tschechischen Nationalmannschaft bzw. des entsprechenden Verbandes als Arbeitgeber stand. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfall passierte, während die Spielerin Arbeiten auf Anordnung oder im Inte- resse ihres Vereins (d.h. des Beschwerdeführers 1) ausführte, zumal die Vereine gemäss dem Volleyballreglement von Swiss Volley grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Spieler, die für National- mannschaften selektioniert sind, für die Vorbereitungen und Einsätze in der entsprechenden Mannschaft freizustellen (siehe das Volleyballreglement von Swiss Volley vom 1. Juli 2016, Art. 127 Abs. 2, online unter www.volleyball.ch/uploads/media/Volleyballreglement_16-17_d_01.pdf, letztmals besucht am 23. Januar 2018). Es liegt somit kein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG vor. Vielmehr handelt es sich – obwohl es sich bei der Spielerin um eine professionelle Volleyballspielerin handelt, und unabhängig davon, ob sie (auch) während der Dauer ihres Einsatzes für die tschechische Nationalmannschaft von ihrem Verein einen Lohn erhielt – um einen Nichtberufsunfall (Art. 8 UVG), für den nach Art. 77 Abs. 2 UVG derjenige Versicherer die Leistungen zu erbringen hat, bei dem der Verletzte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war, in casu demnach die Vorinstanz. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das (hier einzig strei- tige) Taggeld gewährt. 6. a) Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfah- rens werden keine Gerichtskosten erhoben. b) Die obsiegenden Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die eingereichte Kostenliste auf CHF 2'625.- (Honorar und Auslagen) festzu- setzen, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 209.60 (8 % von CHF 2'500.- und 7.7 % von CHF 125.-). Der Gesamtbetrag von CHF 2'834.60 geht zu Lasten der Vorinstanz.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vor- instanz zurückgewiesen, damit diese das Taggeld gewährt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2'625.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 209.60 und damit insgesamt CHF 2'834.60, zuge- sprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. Januar 2018dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin