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605 2016 217

Freiburg · 2016-12-16 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1955, und dessen Ehefrau B.________, geboren 1961 (nachfolgend beide gemeinsam: Beschwerdeführer), wurden von April bis Juli 2012 und sodann wieder ab dem

1. August 2014 vom Sozialhilfedienst der Stadt Freiburg mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. August 2014 basierte auf dem Entscheid der Sozialkommission vom

30. September 2014. In diesem Entscheid wurde als Bedingung für die Deckung des Sozialhilfebudgets insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführer bis spätestens am

31. Dezember 2014 zu Lasten ihres Wohneigentums und zu Gunsten des Sozialhilfedienstes einen Hypothekarschuldbrief erstellen müssen (die beiden Beschwerdeführer und deren Sohn waren Miteigentümer zu je einem Drittel an der von ihnen benutzten Wohnung). Dieser Schuldbrief sei im Grundbuch einzutragen und habe die Vorschüsse an Sozialhilfe in Höhe der Sozialschuld sicherzustellen. Falls die Beschwerdeführer die Miteigentumsanteile an der Wohnung vor der Erstellung des Schuldbriefs verkauften, hätten sie den Sozialhilfedienst automatisch und unverzüglich zu informieren und ihm die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Der (zu erwartende) Verkaufserlös sei unter Vorbehalt der Grundpfandrechte prioritär für die Rückzahlung der Vorschüsse an Sozialhilfe aufzuwenden. B. Mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 27. Februar 2015 verkauften die Beschwerdeführer ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung an ihren Sohn, ohne aus diesem Verkauf einen Gewinn zu erzielen. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, dass der Verkaufspreis so festgelegt wurde, dass der Sohn die Hypothekarschuld übernehmen und die Beschwerdeführer das anlässlich des Wohnungskaufs bezogene BVG-Kapital wieder einbezahlen konnten. Das verlangte Grundpfand wurde nicht errichtet. Der Sozialhilfedienst wurde über den Verkauf erst nachträglich und auf entsprechende Rückfrage hin informiert. C. Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 stellte die Sozialkommission die wirtschaftliche Hilfe mit Wirkung auf den 31. März 2015 ein. Zur Begründung führte die Sozialkommission aus, dass der verlangte Schuldbrief nicht erstellt worden sei. Zudem könnten sich die Beschwerdeführer (da A.________ inzwischen das 60. Altersjahr erreicht hatte) das BVG-Kapital ausbezahlen lassen und verfügten damit bis zum Erreichen des Alters, in welchem sie die AHV-Rente vorzeitig beziehen können, über genügend Ressourcen, um ihren Unterhalt sicherzustellen; die Beschwerdeführer seien verpflichtet, mit diesem Kapital im Rahmen der Sozialhilfenormen sparsam umzugehen. Auch hätten sie es unterlassen, den Sozialhilfedienst rechtzeitig und unverzüglich über den Verkauf der Wohnung zu informieren, und hätten rechtswidrig über die Garantie der Vorschüsse an Sozialhilfe verfügt, welche die Wohnung darstellte. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 Einsprache, welche indes von der Sozialkommission mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Die Sozialkommission bestätigte in diesem Einspracheentscheid im Wesentlichen ihren Entscheid vom

28. Mai 2015. Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführer mit der Veräusserung ihrer Miteigentumsanteile sich nicht nur der Auflage entzogen hätten, einen Schuldbrief zu Gunsten des Sozialhilfedienstes ausstellen zu lassen, sondern auch der Verpflichtung, die geleistete Sozialhilfe zurückzuerstatten. Zudem hätten sie aus dem Verkauf ihrer Immobilie keinen Gewinn erwirtschaftet; im bestehenden Immobilienmarkt hätte ein viel höherer Verkaufspreis erzielt werden können.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 E. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Einspracheentscheid am 6. November 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Insbesondere legten sie in dieser Beschwerde dar, dass sie per 1. Oktober 2015 eine neue Wohnung bezogen hätten. Auch habe sich A.________ nun am 17. Juli 2015 sein Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule ausbezahlen lassen. Damit würden sie derzeit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Allerdings würden sie ab dem 15. Januar 2016 wieder bedürftig sein. F. Das Kantonsgericht ist auf diese Beschwerde am 1. Dezember 2015 mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs des Freizügigkeitsguthabens seit dem 17. Juli 2015 offensichtlich nicht mehr bedürftig seien und deshalb derzeit nicht (mehr) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden müssten. Die Bedürftigkeit ab Mitte Januar 2016 sei eine hypothetische Frage, die nicht behandelt werden müsse. Es sei Sache der Beschwerdeführer, im gegebenen Zeitpunkt allenfalls ein neues Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe einzureichen. G. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 gelangte die Caritas Freiburg an den Sozialhilfedienst und beantragte im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe. Die Caritas führte in diesem Gesuch insbesondere aus, dass es den Beschwerdeführern in Folge des Kapitalbezugs von CHF 62'370.15 am 17. Juli 2016 ein grosses Anliegen und eine grosse Sorge war, dieses Vermögen möglichst sinnvoll verwalten zu können. Der Kapitalbezug habe die Beschwerdeführer psychisch stark belastet. Die Caritas habe die Beschwerdeführer in diesem Rahmen unterstützt und ihnen empfohlen, ihre Schulden zu begleichen; dies namentlich mit Blick auf die Optimierung der sozialversicherungsrechtlichen Ergänzungsleistungen, und aufgrund der grossen psychischen Belastung der Beschwerdeführer durch diese Schulden. Nach Bezahlung der Schulden hätten sich die Beschwerdeführer weiter monatlich von der Caritas beraten lassen. Die erarbeiteten Budgets basierten auf den sozialhilferechtlichen Grundlagen und seien eingehalten worden. Betreffend die Wohnsituation und den Verkauf der Wohnung führte die Caritas aus, dass es den Beschwerdeführern namentlich aus Platzgründen nicht mehr möglich gewesen sei, mit ihrem Sohn und dessen Familie zusammenzuleben. Auch aufgrund ihrer Schulden habe sich indes die Wohnungssuche als schwierig erwiesen. Sie wohnten deshalb nun in einer von ihrer Tochter als Hauptmieterin gemieteten Wohnung zur Untermiete. Jetzt seien die Beschwerdeführer wieder in einer wirtschaftlichen Notlage, weshalb die Caritas ihnen empfohlen habe, an den Sozialhilfedienst zu gelangen. Die Caritas erwähnte, sie sei sich bewusst, dass sich die Entscheide und Verpflichtungen der Beschwerdeführer mit Blick auf die Sozialhilfe nicht immer als adäquat erwiesen hätten; auch seien bestimmte Empfehlungen der Caritas und die entsprechende Vorgehensweise durchaus diskutabel gewesen. Dennoch bedürften die Beschwerdeführer nun wiederum der wirtschaftlichen Hilfe. Der Sozialhilfedienst verlangte daraufhin von den Beschwerdeführern weitere Unterlagen und Informationen ein, um ihr Gesuch vom 19. Februar 2016 auf wirtschaftliche Hilfe prüfen zu können. H. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 hat die Sozialkommission die Deckung des Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführer abgelehnt. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Beschwerdeführer Miteigentümer einer Immobilie waren und diese ihrem Sohn zu einem Preis veräusserten, der klar unter dem Immobilienmarkt lag. Auch hätten die Beschwerdeführer das Guthaben aus ihrer Personalvorsorge im Umfang von rund CHF 62'000.- namentlich zur Rückzahlung von privaten Schulden und Ferienreisen verwendet, obwohl der Sozialhilfedienst sie mehrmals darauf hingewiesen habe, dass sie mit ihren Einnahmen und dem Vermögen haushälterisch umgehen müssten. Die Beschwerdeführer hätten immer noch die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Möglichkeit, bei ihren Verwandten und Kindern, namentlich bei ihrem Sohn, Unterkunft zu finden. Auch könnten sie die den Verwandten zurückerstatteten Schulden wieder aufnehmen. Weiter verfügte die Sozialkommission die Rückerstattung des Betrages von CHF 23'081.95, wegen unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Die Beschwerdeführer hätten dem Sozialhilfedienst die von der Tochter während der Monate August 2014 bis März 2015 getätigten Zahlungen sowie den Kauf von fünf auf den Namen von A.________ immatrikulierten Fahrzeugen verheimlicht. Die Sozialkommission hielt fest, dass die Rückerstattung durch monatliche Rückbehalte auf die Unterhaltspauschale (15 %) erfolge, wenn Sozialhilfe ausgerichtet wird; im Falle finanzieller Unabhängigkeit werde die Rückzahlung (Anzahlungen oder geschuldeter Saldo) aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführer neu bewertet, aber auf mindestens 15 % der Unterhaltspauschale festgelegt. Schliesslich gab die Sozialkommission den Beschwerdeführern bekannt, dass gegen sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eine Strafanzeige wegen Verletzung der Sozialhilfegesetzgebung erstattet werde. I. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Entscheid am 1. Juni 2016 Einsprache erhoben. J. Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2016 hat die Sozialhilfekommission diese Einsprache abgewiesen und ihren Entscheid vom 9. Mai 2016 bestätigt. K. Am 22. September 2016 erheben die Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht (605 2016 217). Sie beantragen in der Sache insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Ihnen sei ab der Einreichung ihres entsprechenden Gesuches (rückwirkend) wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Hinsichtlich der verfügten Rückerstattung von CHF 23'081.95 sei ein Missbrauch von Sozialhilfegeldern im Umfang von lediglich CHF 1'200.- festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen (605 2016 219). Weiter beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2016 218). L. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 beantragt die Sozialkommission in der Hauptsache die Abweisung der Beschwerde. M. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] i.V.m. Art. 114 Abs.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 a) In casu begründet die Sozialkommission ihren abweisenden Entscheid betreffend die Deckung des Unterstützungsbudgets im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer freiwillig auf ihr Vermögen verzichtet hätten. Die Sozialkommission legt dar, dass die Sozialhilfe verweigert werden könne, wenn die Bedingungen zu deren Gewährung nicht erfüllt sind. Die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und der Auskunfts- und Meldepflicht sowie die fehlende Bedürftigkeit könnten zu diesem Ergebnis führen. Betreffend die Beschwerdeführer stellt die Sozialkommission folgende Elemente fest: - Die Beschwerdeführer hätten das Subsidiaritätsprinzips verletzt, indem sie ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung zu einem tieferen Preis verkauft haben, als auf dem Immobilienmarkt möglich gewesen wäre, indem sie zudem ihr BVG-Kapital verschleuderten und überdies darauf verzichteten, die Verwandten um gesetzliche und/oder freiwillige Leistungen zu ersuchen. Konkret bringt die Sozialkommission vor, dass die Beschwerdeführer ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung, welche sie gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie bewohnten und welche im Miteigentum der beiden Beschwerdeführer und des Sohnes stand (zu je einem Drittel), zu einem günstigen Preis an ihren Sohn verkauften und bewusst darauf verzichteten, auf ihren Anteilen einen Mehrwert zu erzielen. Der Gewinn aus dem Verkauf der Miteigentumsanteile hätte es den Beschwerdeführern ermöglicht, ihre Fürsorgeschuld zurückzubezahlen und ihre Grundbedürfnisse zu decken. Auch hätten sie damit auf eine besonders günstige Wohnsituation verzichtet. Während die Wohnkosten früher CHF 404.40 pro Monat betrugen, machten die Beschwerdeführer jetzt monatliche Wohnkosten von CHF 1'335.- geltend. Dieser Betrag liege beträchtlich über den Sozialhilfenormen für ein Ehepaar. Das bezogene BVG-Kapital hätten die Beschwerdeführer insbesondere verwendet, um (nach Rücksprache mit der Caritas) private Schulden im Gesamtbetrag von CHF 20'000.- zurückzubezahlen, dies zu Gunsten der Freundin ihrer Tochter und ihres Neffen. Für diese Schulden habe weder eine Schuldanerkennung noch ein schriftlicher Darlehensvertrag bestanden und die Rückzahlung sei nicht dringend gewesen. Auch hätten die Beschwerdeführer verschiedene Steuerschulden beglichen bzw. entsprechende Anzahlungen gemacht; einige Zahlungen seien tatsächlich begründet gewesen, insbesondere sei jedoch die Steueranzahlung für 2015 gar nicht geschuldet gewesen und demnach vollständig zurückerstattet worden. Auch hätten sie Ferien von A.________ im Kosovo im Betrag von CHF 2'000.- finanziert, während dieser vorgab, gesundheitlich stark angeschlagen zu sein. - Die Beschwerdeführer hätten die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, da sie den Sozialhilfedienst nicht unaufgefordert und unverzüglich über die Veräusserung der Miteigentumsanteile an der Wohnung, über die von der Tochter getätigten Überweisungen und die Immatrikulation der Autos informiert hätten. - Die Beschwerdeführer hätten sich schliesslich absichtlich in eine Notlage manövriert, indem sie darauf verzichteten, auf ihrer Immobilie einen Mehrwert zu erzielen, indem sie zudem ihr BVG- Kapital aufgebraucht und überdies darauf verzichtet hätten, ihre Verwandten um Finanzhilfe oder Hilfe in Natura zu ersuchen. Aufgrund dieser Elemente kam die Sozialkommission zum Schluss, dass die Bedingungen zur Gewährung von Finanzhilfe nicht erfüllt sind. Sie bestätigte folglich im angefochtenen Einspracheentscheid die Ablehnung der Deckung des Unterstützungsbudgets.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 b) Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde hinsichtlich der Deckung des Unterstützungsbudgets im Wesentlichen damit, dass ihre Schwiegertochter ein zweites Kind erwartete und damit ein weiteres Zusammenleben in der ehemaligen Wohnung nicht mehr möglich gewesen sei. Sie hätten deshalb ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung an ihren Sohn verkauft. Den Erlös von CHF 40'000.- hätten sie auf das BVG-Konto überwiesen; dieser Betrag entspreche dem beim Kauf der Wohnung von der zweiten Säule bezogenen Betrag. In der Folge habe der Sozialhilfedienst die finanzielle Hilfe eingestellt. Daraufhin habe sich A.________ – da er das 60. Altersjahr erreicht habe – das Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule ausbezahlen lassen. Danach seien sie bis im Februar 2016 finanziell unabhängig gewesen. Im Februar hätten sie nur noch ein Vermögen von CHF 8'000.- gehabt; inzwischen sei dieses vollständig aufgebraucht. Es sei ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine Arbeit zu finden bzw. finanziell unabhängig zu werden. Sie hätten ihre Bedürftigkeit und den vollständigen Verbrauch ihres Vermögens mittels Belegen nachgewiesen. Es gehe nicht an, dass ihnen gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip finanzielle Hilfe verweigert werde.

E. 4 a) Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Sozialkommission mit dem Entscheid vom 9. Mai 2016 bzw. dem Einspracheentscheid vom 13. September 2016 die Deckung des Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. b) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Kanton Freiburg haben Staat und Gemeinden die Massnahmen zur Verhütung von Armut zu ergreifen und eine Sozialhilfe bereitzustellen (Art. 55 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Das SHG und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung regeln die Einzelheiten. Insbesondere sieht Art. 3 SHG vor, dass bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wie sich bereits aus den zitierten Gesetzeswortlauten klar ergibt, knüpfen sowohl die BV als auch das SHG den Anspruch auf finanzielle Unterstützung an eine Notlage. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. auf Nothilfe hat eine Person, die objektiv in der Lage wäre, sich mit der Annahme einer ihr zumutbaren Arbeit (also aus eigener Kraft) oder mit der Geltendmachung eines ihr zustehenden Ersatzeinkommens die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu verschaffen (Subsidiaritätsprinzip). Entsprechend sieht auch Art. 5 SHG vor, dass die Sozialhilfe (nur dann) gewährt wird, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des ZGB oder des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und auch keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Dazu gehört das Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen wie beispielsweise von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 170). Sozialhilfe soll demnach erst dann ausgerichtet werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien], 2016, Ziff. A.4). c) Im Unterschied zu dem, was im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt, kann indes die Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV einer bedürftigen Person nicht herabgesetzt oder verweigert werden, selbst wenn Letztere für ihre Lage persönlich verantwortlich ist; es handelt sich

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 um eine Konkretisierung des Grundsatzes der Subsidiarität der sozialen Hilfe, die den letzten Rettungsanker für das Individuum darstellt (siehe zum Beispiel BGE 121 I 367 E. 3b; AUBERT/MAHON, Petit Commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Art. 12 N 5; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, S. 683; AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 304). Diesbezüglich ist allein die aktuelle und tatsächliche Lage des Betroffenen im Zeitpunkt der Prüfung seines Anspruchs auf minimale Lebensbedingungen massgeblich. Mit anderen Worten sind die Gründe, die zur Bedürftigkeit geführt haben, unter dem Gesichtswinkel des von Art. 12 BV gewährten Schutzes irrelevant (siehe BGE 131 I 166 E. 4.3; 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund konnte die Sozialkommission das Gesuch der Beschwerdeführer um wirtschaftliche Hilfe nicht mit der Begründung abweisen, dass sie ihr Vermögen verschleudert bzw. sich absichtlich in eine Notlage manövriert hätten. d) Soweit die Sozialkommission darauf hinweist, dass die Beschwerdeführer es zu Unrecht unterlassen hätten, die Verwandten um gesetzliche und/oder freiwillige Leistungen zu ersuchen, ist auf folgendes hinzuweisen: Nach Art. 328 ZGB ist – wer in günstigen Verhältnissen lebt – verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Sozialhilfe ist in Bezug auf Art. 328 ZGB subsidiär (BGE 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 4.3, mit Hinweis). Aufgrund von Art. 328 ZGB pflichtig sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und umgekehrt. Der Anspruch auf Leistungen ist in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend zu machen. Gemäss den SKOS-Richtlinien, Ziff. F.4, soll indes die Prüfung der Beitragsfähigkeit nur erfolgen, wenn die Einkommenszahlen der in Privathaushalten lebenden Verwandten über CHF 120'000.- für Alleinstehende bzw. über CHF 180'000.- für Verheiratete liegen, zuzüglich eines Zuschlags von CHF 20'000.- für jedes minderjährige bzw. in Ausbildung befindliche Kind. Vom steuerbaren Vermögen ist ein Freibetrag abzuziehen; dieser beträgt aktuell für Alleinstehende CHF 250'000.-, für Verheiratete CHF 500'000.- und zusätzlich pro Kind CHF 40'000.-. Der verbleibende Betrag soll aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung umgerechnet (Jahresbetrag) und zum Einkommen gezählt werden. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Tochter bzw. der Sohn oder weitere Verwandte in entsprechend günstigen Verhältnissen leben und gestützt auf Art. 328 ZGB unterstützungspflichtig wären. Davon ist überdies auch die Sozialkommission nicht ausgegangen (vgl. die Stellungnahme vom 20. Oktober 2016). Damit geht es nicht an, dass die Sozialkommission die Beschwerdeführer ohne weiteres auf die Unterstützung der Verwandten verweist und gestützt darauf die Deckung des Unterhaltsbudgets ablehnt. Auch können Verwandtenbeiträge nicht mit Beschluss der Fürsorgebehörden eingefordert werden. Vielmehr hat im Streitfall das unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen eine Zivilklage zu erheben, die sich auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für höchstens ein Jahr vor Klageerhebung erstrecken kann. Die Behörde übernimmt in diesem Fall die Ansprüche der unterstützten Person bis zur Höhe der eigenen Vorschüsse (Art. 329 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB; BGE 133 III 507 E. 5.2; WIDMER, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, 2001, S. 78 ff.). Demzufolge kann den Beschwerdeführern in casu die finanzielle Hilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese es unterlassen hätten, ihre Verwandten um Finanzhilfe oder Hilfe in Natura zu ersuchen (vgl. auch BGE 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 4.3).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 e) Insgesamt erweist sich damit die Begründung der Sozialkommission zur Ablehnung der Deckung des Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführer als nicht stichhaltig. Es ist indes nicht Aufgabe des Kantonsgerichtes, zu prüfen, ob die Beschwerdeführer dennoch derzeit bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung sind. Damit ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Deckung der Ablehnung des Unterstützungsbudgets aufzuheben und an die Sozialkommission zurückzuweisen, damit diese prüft, ob die Beschwerdeführer bedürftig im Sinne der Sozialgesetzgebung sind, und sodann ohne Verzug neu über das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe entscheidet. Dabei wird die Sozialkommission wie erwähnt zu beachten haben, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein die aktuelle und tatsächliche Lage der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Prüfung ihres Anspruchs auf minimale Lebensbedingungen massgeblich ist (vgl. BGE 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 3.3). Die Gründe, die ggf. zur Bedürftigkeit geführt haben, sind unter dem Gesichtswinkel des von Art. 12 BV gewährten Schutzes grundsätzlich irrelevant. Jedoch wird die Sozialkommission insbesondere auch die Möglichkeit einer günstigeren Unterbringung prüfen. Auch wird sie – aufgrund der Pflichtverletzungen, welche von den Beschwerdeführern weitgehend unbestritten blieben, eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen haben (vgl. BGE 131 I 166 E. 4.3; 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 5.4). Zudem steht es der Sozialkommission offen, die Voraussetzungen der Verwandtenunterstützung näher zu prüfen und entsprechende Ansprüche ggf. mittels einer Zivilklage geltend machen. Bei der Berechnung der Verwandtenunterstützung müssten die Verhältnisse im Einzelfall genau geprüft werden, bevor Beiträge geltend gemacht werden. Die aktive Unterstützung der pflichtigen Verwandten bei der Problembewältigung (z.B. Betreuungsleistungen) ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.4). Auch könnte die Behörde mit pflichtigen Verwandten, welche unbewegliches Vermögen haben, dessen (teilweise) Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine spezielle Vereinbarung über die Fälligkeit des Betrages nach einem Verkauf des Vermögenswertes oder nach dem Ableben des Pflichtigen abschliessen (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.4; BGE 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 4.3; siehe ferner E. 4.1, wonach die Beitragsfähigkeit des pflichtigen Verwandten namentlich bei Erbvorbezügen mit weniger Zurückhaltung gewertet und geschätzt werden kann).

E. 5 Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die Sozialkommission zu Recht die Rückerstattung von CHF 23'081.95 verfügte. a) Die Sozialkommission begründet diese Rückerstattung insbesondere damit, dass der Betrag von CHF 23'081.95 unrechtmässig ausbezahlt wurde. Dieser Betrag hätte nach Ansicht der Sozialkommission nie ausbezahlt werden dürfen, wenn über die persönliche und finanzielle Lage der Beschwerdeführer Klarheit bestanden hätte bzw. wenn die Beschwerdeführer den Sozialhilfedienst aufrichtig über den Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung, über die von der Tochter überwiesenen Beträge und über die auf den Namen von A.________ immatrikulierten Fahrzeuge informiert hätten. Die Sozialkommission habe deshalb keine andere Möglichkeit, als die Rückzahlung der gesamten Fürsorgeschuld zu verlangen. Diese Forderung sei voll berechtigt, da die gesamte Fürsorgeschuld mittels Schuldbrief zurückbezahlt werden sollte. Ein Erlass könne nur gewährt werden, wenn ein Gesuchsteller gutgläubig gehandelt habe und wenn die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Ersteres sei offensichtlich nicht der Fall, so dass ein Erlass ausgeschlossen sei und das zweite Kriterium nicht mehr geprüft werden müsse.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 b) Die Beschwerdeführer führen hierzu aus, dass sie – soweit ihnen die Sozialkommission die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht betreffend den Verkauf der Wohnung, den von der Tochter erhaltenen Betrag von insgesamt CHF 1'200.- und die Immatrikulation der Fahrzeuge vorwerfe – ihre entsprechenden Pflichten in der Tat verletzt hätten. Indes gehe es nicht an, aufgrund dieser Verletzung die wirtschaftliche Hilfe vollständig zu verweigern. Ihnen sei lediglich der Betrag von CHF 1'200.- zu Unrecht von der Sozialhilfe überwiesen worden; dies entspreche dem von ihrer Tochter überwiesenen Betrag. Während ihrer Sozialhilfeabhängigkeit hätten sie nie ein Auto gekauft. Die von der Sozialkommission erwähnten Fahrzeuge hätten ihrem Sohn gehört, der diese auch selbst gekauft habe. Zwar sei aufgrund des Verkaufs der Wohnung der geforderte Schuldbrief nicht errichtet und damit ihre Rückerstattungsverpflichtung nicht abgesichert worden. Dennoch sei ihnen die finanzielle Hilfe für die Zeit vom August 2014 bis März 2015 zu Recht gewährt worden. c) Nach Art. 30 SHG hat, wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben materielle Hilfe erhalten hat, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (Abs. 1). Ein Erlass kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller gutgläubig gehandelt hat und wenn die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Abs. 2). Dieser Rückerstattungsanspruch knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein Rückerstattungsanspruch setzt aber voraus, dass die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ein solcher liegt dabei nach der Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn die Hilfe bei korrekter Mitwirkung gar nicht oder in geringerem Umfang gewährt worden wäre, sondern auch, wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wird. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinn eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben des Hilfsempfängers vorbehalts- und bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (vgl. Urteil VG Zürich VB.2014/00034 vom 5. November 2015 E. 3.4; VB.2013.00447 vom 5. September 2013 E. 5.1; VB.2008/00136 vom 19. Juni 2008 E. 2.3). Sodann kann unter Umständen auch rechtmässig ausgerichtete Hilfe zurückgefordert werden: So muss nach Art. 29 Abs. 1 SHG, wer materielle Hilfe erhalten hat, diese ganz oder teilweise zurückerstatten, sobald die finanziellen Verhältnisse es ihm gestatten. d) Vorliegend hat die Sozialkommission in ihrem Entscheid vom 30. September 2014 als Bedingung für die Deckung des Sozialhilfebudgets insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführer bis spätestens am 31. Dezember 2014 zu Lasten ihres Wohneigentums und zu Gunsten des Sozialhilfedienstes einen Hypothekarschuldbrief erstellen müssen. Dieser Schuldbrief sei im Grundbuch einzutragen und habe die Vorschüsse an Sozialhilfe in Höhe der Sozialschuld sicherzustellen. Falls die Beschwerdeführer die Miteigentumsanteile an der Wohnung vor der Erstellung des Schuldbriefs verkauften, hätten sie den Sozialhilfedienst automatisch und unverzüglich zu informieren und ihm die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Der (zu erwartende) Verkaufserlös sei unter Vorbehalt der Grundpfandrechte prioritär für die Rückzahlung der Vorschüsse an Sozialhilfe aufzuwenden. Mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag vom

27. Februar 2015 haben die Beschwerdeführer ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung an ihren Sohn verkauft, ohne aus diesem Verkauf einen Gewinn zu erzielen, obwohl dies aufgrund der Immobilienpreise durchaus möglich gewesen wäre. Den von der Sozialkommission als Bedingung für die Deckung des Sozialhilfebudgets geforderten Schuldbrief liessen die Beschwerdeführer nicht

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 errichten, auch hatten sie diesbezüglich in keiner Weise die erforderliche Mitwirkung angeboten. Überdies haben sie den Sozialhilfedienst erst nachträglich über den Verkauf ihrer Miteigentumsanteile informiert. Durch dieses unlautere Verhalten wurde ein möglicher Rückgriff vereitelt. Das Grundstück bzw. die Miteigentumsanteile respektive der daraus realisierte Gewinn hätten bei Einhaltung der den Beschwerdeführern auferlegten Bedingungen dazu gedient, ihre Rückerstattungsverpflichtung zu sichern. Die Verletzung der Verfahrenspflichten durch die Beschwerdeführer führte damit vorliegend auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen (vgl. auch Urteil VG Zürich VB.2013.00447 vom 5. September 2013 E. 5.2; VB.2014.00034 vom 5. November 2015 E. 4.6). Soweit die Beschwerdeführer namentlich in ihrer Einsprache vom 12. Juni 2015 sinngemäss vortrugen, dass aufgrund von Art. 31 Abs. 1 SGH der Sozialhilfedienst und nicht die Beschwerdeführer die Eintragung des Grundpfandes im Grundbuch beantragen müsse, sind sie daran zu erinnern, dass es in casu nicht um ein gesetzliches Grundpfand geht, sondern dass die Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid vom 30. September 2014 im Sinne einer Bedingung verbindlich verpflichtet wurden, einen entsprechenden Schuldbrief zu errichten. Auch wären ihnen gemäss dem Einspracheentscheid die Kosten für die Errichtung des Schuldbriefes (Notariats- und Grundbuchkosten) auf Vorweisen der Originalrechnungen vorgeschossen worden. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer erweisen sich demnach als unbehelflich bzw. als Schutzbehauptungen, zumal den Beschwerdeführern die ihnen auferlegten Bedingungen bzw. Pflichten insbesondere aufgrund des Entscheides der Sozialkommission vom 30. September 2014 bestens bekannt sein mussten und sie folglich nicht gutgläubig sein konnten. Die verfügte Rückerstattung erweist sich demnach als rechtmässig, soweit die entsprechenden gewährten und nun zurückgeforderten Fürsorgeleistungen auf dem Entscheid der Sozialkommission vom 30. September 2014 basieren, welche die einschlägigen Bedingungen zum Grundpfand etablierte. Es muss deshalb nicht mehr untersucht werden und kann offen bleiben, ob diese Rückerstattung auch aus anderen weiteren (ebenfalls in die Zeitperiode ab 2014 fallenden) Gründen verfügt werden konnte. Soweit es sich indes um Fürsorgeleistungen handelt, welche den Beschwerdeführern im Jahr 2012 gestützt auf den Entscheid der Sozialkommission vom 7. Mai 2012 gewährt wurden, fehlt eine entsprechende Grundlage für die Rückerstattung; insoweit erweist sich demnach die Beschwerde ebenfalls als begründet.

E. 6 Im Ergebnis ist damit die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Sache ist an die Sozialkommission zurückzuweisen, damit diese prüft, ob die Beschwerdeführer bedürftig im Sinne der Sozialgesetzgebung sind, und sodann ohne Verzug (und entsprechend den weiteren Ausführungen insbesondere in Erwägung 4e) neu über das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe entscheidet. Ebenfalls hat die Sozialkommission die Rückerstattung im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen, so dass sie nur jene Fürsorgeleistungen erfasst, welche basierend auf dem Entscheid der Sozialkommission vom

30. September 2014 gewährt wurden, nicht aber die im Jahr 2012 gewährten Leistungen, und sodann hierüber neu verfügt.

E. 7 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos (605 2016 219).

E. 8 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für die teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 damit als gegenstandslos abzuschreiben (605 2016 218). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2016 217) wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialkommission zurückgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben (605 2016 219). III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben (605 2016 218). V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. Dezember 2016/dgr Präsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 217 605 2016 218 605 2016 219 Urteil vom 16. Dezember 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Bernhard Schaaf Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen SOZIALKOMMISSION DER STADT FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011) Beschwerde vom 22. September 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1955, und dessen Ehefrau B.________, geboren 1961 (nachfolgend beide gemeinsam: Beschwerdeführer), wurden von April bis Juli 2012 und sodann wieder ab dem

1. August 2014 vom Sozialhilfedienst der Stadt Freiburg mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. August 2014 basierte auf dem Entscheid der Sozialkommission vom

30. September 2014. In diesem Entscheid wurde als Bedingung für die Deckung des Sozialhilfebudgets insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführer bis spätestens am

31. Dezember 2014 zu Lasten ihres Wohneigentums und zu Gunsten des Sozialhilfedienstes einen Hypothekarschuldbrief erstellen müssen (die beiden Beschwerdeführer und deren Sohn waren Miteigentümer zu je einem Drittel an der von ihnen benutzten Wohnung). Dieser Schuldbrief sei im Grundbuch einzutragen und habe die Vorschüsse an Sozialhilfe in Höhe der Sozialschuld sicherzustellen. Falls die Beschwerdeführer die Miteigentumsanteile an der Wohnung vor der Erstellung des Schuldbriefs verkauften, hätten sie den Sozialhilfedienst automatisch und unverzüglich zu informieren und ihm die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Der (zu erwartende) Verkaufserlös sei unter Vorbehalt der Grundpfandrechte prioritär für die Rückzahlung der Vorschüsse an Sozialhilfe aufzuwenden. B. Mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag vom 27. Februar 2015 verkauften die Beschwerdeführer ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung an ihren Sohn, ohne aus diesem Verkauf einen Gewinn zu erzielen. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, dass der Verkaufspreis so festgelegt wurde, dass der Sohn die Hypothekarschuld übernehmen und die Beschwerdeführer das anlässlich des Wohnungskaufs bezogene BVG-Kapital wieder einbezahlen konnten. Das verlangte Grundpfand wurde nicht errichtet. Der Sozialhilfedienst wurde über den Verkauf erst nachträglich und auf entsprechende Rückfrage hin informiert. C. Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 stellte die Sozialkommission die wirtschaftliche Hilfe mit Wirkung auf den 31. März 2015 ein. Zur Begründung führte die Sozialkommission aus, dass der verlangte Schuldbrief nicht erstellt worden sei. Zudem könnten sich die Beschwerdeführer (da A.________ inzwischen das 60. Altersjahr erreicht hatte) das BVG-Kapital ausbezahlen lassen und verfügten damit bis zum Erreichen des Alters, in welchem sie die AHV-Rente vorzeitig beziehen können, über genügend Ressourcen, um ihren Unterhalt sicherzustellen; die Beschwerdeführer seien verpflichtet, mit diesem Kapital im Rahmen der Sozialhilfenormen sparsam umzugehen. Auch hätten sie es unterlassen, den Sozialhilfedienst rechtzeitig und unverzüglich über den Verkauf der Wohnung zu informieren, und hätten rechtswidrig über die Garantie der Vorschüsse an Sozialhilfe verfügt, welche die Wohnung darstellte. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 Einsprache, welche indes von der Sozialkommission mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2015 abgewiesen wurde. Die Sozialkommission bestätigte in diesem Einspracheentscheid im Wesentlichen ihren Entscheid vom

28. Mai 2015. Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführer mit der Veräusserung ihrer Miteigentumsanteile sich nicht nur der Auflage entzogen hätten, einen Schuldbrief zu Gunsten des Sozialhilfedienstes ausstellen zu lassen, sondern auch der Verpflichtung, die geleistete Sozialhilfe zurückzuerstatten. Zudem hätten sie aus dem Verkauf ihrer Immobilie keinen Gewinn erwirtschaftet; im bestehenden Immobilienmarkt hätte ein viel höherer Verkaufspreis erzielt werden können.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 E. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Einspracheentscheid am 6. November 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Insbesondere legten sie in dieser Beschwerde dar, dass sie per 1. Oktober 2015 eine neue Wohnung bezogen hätten. Auch habe sich A.________ nun am 17. Juli 2015 sein Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule ausbezahlen lassen. Damit würden sie derzeit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Allerdings würden sie ab dem 15. Januar 2016 wieder bedürftig sein. F. Das Kantonsgericht ist auf diese Beschwerde am 1. Dezember 2015 mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs des Freizügigkeitsguthabens seit dem 17. Juli 2015 offensichtlich nicht mehr bedürftig seien und deshalb derzeit nicht (mehr) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden müssten. Die Bedürftigkeit ab Mitte Januar 2016 sei eine hypothetische Frage, die nicht behandelt werden müsse. Es sei Sache der Beschwerdeführer, im gegebenen Zeitpunkt allenfalls ein neues Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe einzureichen. G. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 gelangte die Caritas Freiburg an den Sozialhilfedienst und beantragte im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe. Die Caritas führte in diesem Gesuch insbesondere aus, dass es den Beschwerdeführern in Folge des Kapitalbezugs von CHF 62'370.15 am 17. Juli 2016 ein grosses Anliegen und eine grosse Sorge war, dieses Vermögen möglichst sinnvoll verwalten zu können. Der Kapitalbezug habe die Beschwerdeführer psychisch stark belastet. Die Caritas habe die Beschwerdeführer in diesem Rahmen unterstützt und ihnen empfohlen, ihre Schulden zu begleichen; dies namentlich mit Blick auf die Optimierung der sozialversicherungsrechtlichen Ergänzungsleistungen, und aufgrund der grossen psychischen Belastung der Beschwerdeführer durch diese Schulden. Nach Bezahlung der Schulden hätten sich die Beschwerdeführer weiter monatlich von der Caritas beraten lassen. Die erarbeiteten Budgets basierten auf den sozialhilferechtlichen Grundlagen und seien eingehalten worden. Betreffend die Wohnsituation und den Verkauf der Wohnung führte die Caritas aus, dass es den Beschwerdeführern namentlich aus Platzgründen nicht mehr möglich gewesen sei, mit ihrem Sohn und dessen Familie zusammenzuleben. Auch aufgrund ihrer Schulden habe sich indes die Wohnungssuche als schwierig erwiesen. Sie wohnten deshalb nun in einer von ihrer Tochter als Hauptmieterin gemieteten Wohnung zur Untermiete. Jetzt seien die Beschwerdeführer wieder in einer wirtschaftlichen Notlage, weshalb die Caritas ihnen empfohlen habe, an den Sozialhilfedienst zu gelangen. Die Caritas erwähnte, sie sei sich bewusst, dass sich die Entscheide und Verpflichtungen der Beschwerdeführer mit Blick auf die Sozialhilfe nicht immer als adäquat erwiesen hätten; auch seien bestimmte Empfehlungen der Caritas und die entsprechende Vorgehensweise durchaus diskutabel gewesen. Dennoch bedürften die Beschwerdeführer nun wiederum der wirtschaftlichen Hilfe. Der Sozialhilfedienst verlangte daraufhin von den Beschwerdeführern weitere Unterlagen und Informationen ein, um ihr Gesuch vom 19. Februar 2016 auf wirtschaftliche Hilfe prüfen zu können. H. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 hat die Sozialkommission die Deckung des Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführer abgelehnt. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Beschwerdeführer Miteigentümer einer Immobilie waren und diese ihrem Sohn zu einem Preis veräusserten, der klar unter dem Immobilienmarkt lag. Auch hätten die Beschwerdeführer das Guthaben aus ihrer Personalvorsorge im Umfang von rund CHF 62'000.- namentlich zur Rückzahlung von privaten Schulden und Ferienreisen verwendet, obwohl der Sozialhilfedienst sie mehrmals darauf hingewiesen habe, dass sie mit ihren Einnahmen und dem Vermögen haushälterisch umgehen müssten. Die Beschwerdeführer hätten immer noch die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Möglichkeit, bei ihren Verwandten und Kindern, namentlich bei ihrem Sohn, Unterkunft zu finden. Auch könnten sie die den Verwandten zurückerstatteten Schulden wieder aufnehmen. Weiter verfügte die Sozialkommission die Rückerstattung des Betrages von CHF 23'081.95, wegen unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Die Beschwerdeführer hätten dem Sozialhilfedienst die von der Tochter während der Monate August 2014 bis März 2015 getätigten Zahlungen sowie den Kauf von fünf auf den Namen von A.________ immatrikulierten Fahrzeugen verheimlicht. Die Sozialkommission hielt fest, dass die Rückerstattung durch monatliche Rückbehalte auf die Unterhaltspauschale (15 %) erfolge, wenn Sozialhilfe ausgerichtet wird; im Falle finanzieller Unabhängigkeit werde die Rückzahlung (Anzahlungen oder geschuldeter Saldo) aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführer neu bewertet, aber auf mindestens 15 % der Unterhaltspauschale festgelegt. Schliesslich gab die Sozialkommission den Beschwerdeführern bekannt, dass gegen sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eine Strafanzeige wegen Verletzung der Sozialhilfegesetzgebung erstattet werde. I. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Entscheid am 1. Juni 2016 Einsprache erhoben. J. Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2016 hat die Sozialhilfekommission diese Einsprache abgewiesen und ihren Entscheid vom 9. Mai 2016 bestätigt. K. Am 22. September 2016 erheben die Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht (605 2016 217). Sie beantragen in der Sache insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Ihnen sei ab der Einreichung ihres entsprechenden Gesuches (rückwirkend) wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Hinsichtlich der verfügten Rückerstattung von CHF 23'081.95 sei ein Missbrauch von Sozialhilfegeldern im Umfang von lediglich CHF 1'200.- festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen (605 2016 219). Weiter beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2016 218). L. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 beantragt die Sozialkommission in der Hauptsache die Abweisung der Beschwerde. M. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) In casu begründet die Sozialkommission ihren abweisenden Entscheid betreffend die Deckung des Unterstützungsbudgets im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer freiwillig auf ihr Vermögen verzichtet hätten. Die Sozialkommission legt dar, dass die Sozialhilfe verweigert werden könne, wenn die Bedingungen zu deren Gewährung nicht erfüllt sind. Die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und der Auskunfts- und Meldepflicht sowie die fehlende Bedürftigkeit könnten zu diesem Ergebnis führen. Betreffend die Beschwerdeführer stellt die Sozialkommission folgende Elemente fest: - Die Beschwerdeführer hätten das Subsidiaritätsprinzips verletzt, indem sie ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung zu einem tieferen Preis verkauft haben, als auf dem Immobilienmarkt möglich gewesen wäre, indem sie zudem ihr BVG-Kapital verschleuderten und überdies darauf verzichteten, die Verwandten um gesetzliche und/oder freiwillige Leistungen zu ersuchen. Konkret bringt die Sozialkommission vor, dass die Beschwerdeführer ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung, welche sie gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie bewohnten und welche im Miteigentum der beiden Beschwerdeführer und des Sohnes stand (zu je einem Drittel), zu einem günstigen Preis an ihren Sohn verkauften und bewusst darauf verzichteten, auf ihren Anteilen einen Mehrwert zu erzielen. Der Gewinn aus dem Verkauf der Miteigentumsanteile hätte es den Beschwerdeführern ermöglicht, ihre Fürsorgeschuld zurückzubezahlen und ihre Grundbedürfnisse zu decken. Auch hätten sie damit auf eine besonders günstige Wohnsituation verzichtet. Während die Wohnkosten früher CHF 404.40 pro Monat betrugen, machten die Beschwerdeführer jetzt monatliche Wohnkosten von CHF 1'335.- geltend. Dieser Betrag liege beträchtlich über den Sozialhilfenormen für ein Ehepaar. Das bezogene BVG-Kapital hätten die Beschwerdeführer insbesondere verwendet, um (nach Rücksprache mit der Caritas) private Schulden im Gesamtbetrag von CHF 20'000.- zurückzubezahlen, dies zu Gunsten der Freundin ihrer Tochter und ihres Neffen. Für diese Schulden habe weder eine Schuldanerkennung noch ein schriftlicher Darlehensvertrag bestanden und die Rückzahlung sei nicht dringend gewesen. Auch hätten die Beschwerdeführer verschiedene Steuerschulden beglichen bzw. entsprechende Anzahlungen gemacht; einige Zahlungen seien tatsächlich begründet gewesen, insbesondere sei jedoch die Steueranzahlung für 2015 gar nicht geschuldet gewesen und demnach vollständig zurückerstattet worden. Auch hätten sie Ferien von A.________ im Kosovo im Betrag von CHF 2'000.- finanziert, während dieser vorgab, gesundheitlich stark angeschlagen zu sein. - Die Beschwerdeführer hätten die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, da sie den Sozialhilfedienst nicht unaufgefordert und unverzüglich über die Veräusserung der Miteigentumsanteile an der Wohnung, über die von der Tochter getätigten Überweisungen und die Immatrikulation der Autos informiert hätten. - Die Beschwerdeführer hätten sich schliesslich absichtlich in eine Notlage manövriert, indem sie darauf verzichteten, auf ihrer Immobilie einen Mehrwert zu erzielen, indem sie zudem ihr BVG- Kapital aufgebraucht und überdies darauf verzichtet hätten, ihre Verwandten um Finanzhilfe oder Hilfe in Natura zu ersuchen. Aufgrund dieser Elemente kam die Sozialkommission zum Schluss, dass die Bedingungen zur Gewährung von Finanzhilfe nicht erfüllt sind. Sie bestätigte folglich im angefochtenen Einspracheentscheid die Ablehnung der Deckung des Unterstützungsbudgets.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 b) Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde hinsichtlich der Deckung des Unterstützungsbudgets im Wesentlichen damit, dass ihre Schwiegertochter ein zweites Kind erwartete und damit ein weiteres Zusammenleben in der ehemaligen Wohnung nicht mehr möglich gewesen sei. Sie hätten deshalb ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung an ihren Sohn verkauft. Den Erlös von CHF 40'000.- hätten sie auf das BVG-Konto überwiesen; dieser Betrag entspreche dem beim Kauf der Wohnung von der zweiten Säule bezogenen Betrag. In der Folge habe der Sozialhilfedienst die finanzielle Hilfe eingestellt. Daraufhin habe sich A.________ – da er das 60. Altersjahr erreicht habe – das Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule ausbezahlen lassen. Danach seien sie bis im Februar 2016 finanziell unabhängig gewesen. Im Februar hätten sie nur noch ein Vermögen von CHF 8'000.- gehabt; inzwischen sei dieses vollständig aufgebraucht. Es sei ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine Arbeit zu finden bzw. finanziell unabhängig zu werden. Sie hätten ihre Bedürftigkeit und den vollständigen Verbrauch ihres Vermögens mittels Belegen nachgewiesen. Es gehe nicht an, dass ihnen gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip finanzielle Hilfe verweigert werde. 4. a) Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Sozialkommission mit dem Entscheid vom 9. Mai 2016 bzw. dem Einspracheentscheid vom 13. September 2016 die Deckung des Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. b) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Kanton Freiburg haben Staat und Gemeinden die Massnahmen zur Verhütung von Armut zu ergreifen und eine Sozialhilfe bereitzustellen (Art. 55 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Das SHG und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung regeln die Einzelheiten. Insbesondere sieht Art. 3 SHG vor, dass bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wie sich bereits aus den zitierten Gesetzeswortlauten klar ergibt, knüpfen sowohl die BV als auch das SHG den Anspruch auf finanzielle Unterstützung an eine Notlage. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. auf Nothilfe hat eine Person, die objektiv in der Lage wäre, sich mit der Annahme einer ihr zumutbaren Arbeit (also aus eigener Kraft) oder mit der Geltendmachung eines ihr zustehenden Ersatzeinkommens die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu verschaffen (Subsidiaritätsprinzip). Entsprechend sieht auch Art. 5 SHG vor, dass die Sozialhilfe (nur dann) gewährt wird, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des ZGB oder des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und auch keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Dazu gehört das Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen wie beispielsweise von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 170). Sozialhilfe soll demnach erst dann ausgerichtet werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien], 2016, Ziff. A.4). c) Im Unterschied zu dem, was im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt, kann indes die Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV einer bedürftigen Person nicht herabgesetzt oder verweigert werden, selbst wenn Letztere für ihre Lage persönlich verantwortlich ist; es handelt sich

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 um eine Konkretisierung des Grundsatzes der Subsidiarität der sozialen Hilfe, die den letzten Rettungsanker für das Individuum darstellt (siehe zum Beispiel BGE 121 I 367 E. 3b; AUBERT/MAHON, Petit Commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Art. 12 N 5; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, S. 683; AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 304). Diesbezüglich ist allein die aktuelle und tatsächliche Lage des Betroffenen im Zeitpunkt der Prüfung seines Anspruchs auf minimale Lebensbedingungen massgeblich. Mit anderen Worten sind die Gründe, die zur Bedürftigkeit geführt haben, unter dem Gesichtswinkel des von Art. 12 BV gewährten Schutzes irrelevant (siehe BGE 131 I 166 E. 4.3; 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund konnte die Sozialkommission das Gesuch der Beschwerdeführer um wirtschaftliche Hilfe nicht mit der Begründung abweisen, dass sie ihr Vermögen verschleudert bzw. sich absichtlich in eine Notlage manövriert hätten. d) Soweit die Sozialkommission darauf hinweist, dass die Beschwerdeführer es zu Unrecht unterlassen hätten, die Verwandten um gesetzliche und/oder freiwillige Leistungen zu ersuchen, ist auf folgendes hinzuweisen: Nach Art. 328 ZGB ist – wer in günstigen Verhältnissen lebt – verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Sozialhilfe ist in Bezug auf Art. 328 ZGB subsidiär (BGE 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 4.3, mit Hinweis). Aufgrund von Art. 328 ZGB pflichtig sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und umgekehrt. Der Anspruch auf Leistungen ist in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend zu machen. Gemäss den SKOS-Richtlinien, Ziff. F.4, soll indes die Prüfung der Beitragsfähigkeit nur erfolgen, wenn die Einkommenszahlen der in Privathaushalten lebenden Verwandten über CHF 120'000.- für Alleinstehende bzw. über CHF 180'000.- für Verheiratete liegen, zuzüglich eines Zuschlags von CHF 20'000.- für jedes minderjährige bzw. in Ausbildung befindliche Kind. Vom steuerbaren Vermögen ist ein Freibetrag abzuziehen; dieser beträgt aktuell für Alleinstehende CHF 250'000.-, für Verheiratete CHF 500'000.- und zusätzlich pro Kind CHF 40'000.-. Der verbleibende Betrag soll aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung umgerechnet (Jahresbetrag) und zum Einkommen gezählt werden. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Tochter bzw. der Sohn oder weitere Verwandte in entsprechend günstigen Verhältnissen leben und gestützt auf Art. 328 ZGB unterstützungspflichtig wären. Davon ist überdies auch die Sozialkommission nicht ausgegangen (vgl. die Stellungnahme vom 20. Oktober 2016). Damit geht es nicht an, dass die Sozialkommission die Beschwerdeführer ohne weiteres auf die Unterstützung der Verwandten verweist und gestützt darauf die Deckung des Unterhaltsbudgets ablehnt. Auch können Verwandtenbeiträge nicht mit Beschluss der Fürsorgebehörden eingefordert werden. Vielmehr hat im Streitfall das unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen eine Zivilklage zu erheben, die sich auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für höchstens ein Jahr vor Klageerhebung erstrecken kann. Die Behörde übernimmt in diesem Fall die Ansprüche der unterstützten Person bis zur Höhe der eigenen Vorschüsse (Art. 329 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB; BGE 133 III 507 E. 5.2; WIDMER, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, 2001, S. 78 ff.). Demzufolge kann den Beschwerdeführern in casu die finanzielle Hilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese es unterlassen hätten, ihre Verwandten um Finanzhilfe oder Hilfe in Natura zu ersuchen (vgl. auch BGE 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 4.3).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 e) Insgesamt erweist sich damit die Begründung der Sozialkommission zur Ablehnung der Deckung des Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführer als nicht stichhaltig. Es ist indes nicht Aufgabe des Kantonsgerichtes, zu prüfen, ob die Beschwerdeführer dennoch derzeit bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung sind. Damit ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Deckung der Ablehnung des Unterstützungsbudgets aufzuheben und an die Sozialkommission zurückzuweisen, damit diese prüft, ob die Beschwerdeführer bedürftig im Sinne der Sozialgesetzgebung sind, und sodann ohne Verzug neu über das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe entscheidet. Dabei wird die Sozialkommission wie erwähnt zu beachten haben, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein die aktuelle und tatsächliche Lage der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Prüfung ihres Anspruchs auf minimale Lebensbedingungen massgeblich ist (vgl. BGE 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 3.3). Die Gründe, die ggf. zur Bedürftigkeit geführt haben, sind unter dem Gesichtswinkel des von Art. 12 BV gewährten Schutzes grundsätzlich irrelevant. Jedoch wird die Sozialkommission insbesondere auch die Möglichkeit einer günstigeren Unterbringung prüfen. Auch wird sie – aufgrund der Pflichtverletzungen, welche von den Beschwerdeführern weitgehend unbestritten blieben, eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen haben (vgl. BGE 131 I 166 E. 4.3; 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 5.4). Zudem steht es der Sozialkommission offen, die Voraussetzungen der Verwandtenunterstützung näher zu prüfen und entsprechende Ansprüche ggf. mittels einer Zivilklage geltend machen. Bei der Berechnung der Verwandtenunterstützung müssten die Verhältnisse im Einzelfall genau geprüft werden, bevor Beiträge geltend gemacht werden. Die aktive Unterstützung der pflichtigen Verwandten bei der Problembewältigung (z.B. Betreuungsleistungen) ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.4). Auch könnte die Behörde mit pflichtigen Verwandten, welche unbewegliches Vermögen haben, dessen (teilweise) Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine spezielle Vereinbarung über die Fälligkeit des Betrages nach einem Verkauf des Vermögenswertes oder nach dem Ableben des Pflichtigen abschliessen (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.4; BGE 134 I 65 / Pra 97 2008 Nr. 86 E. 4.3; siehe ferner E. 4.1, wonach die Beitragsfähigkeit des pflichtigen Verwandten namentlich bei Erbvorbezügen mit weniger Zurückhaltung gewertet und geschätzt werden kann). 5. Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die Sozialkommission zu Recht die Rückerstattung von CHF 23'081.95 verfügte. a) Die Sozialkommission begründet diese Rückerstattung insbesondere damit, dass der Betrag von CHF 23'081.95 unrechtmässig ausbezahlt wurde. Dieser Betrag hätte nach Ansicht der Sozialkommission nie ausbezahlt werden dürfen, wenn über die persönliche und finanzielle Lage der Beschwerdeführer Klarheit bestanden hätte bzw. wenn die Beschwerdeführer den Sozialhilfedienst aufrichtig über den Verkauf des Miteigentumsanteils an der Wohnung, über die von der Tochter überwiesenen Beträge und über die auf den Namen von A.________ immatrikulierten Fahrzeuge informiert hätten. Die Sozialkommission habe deshalb keine andere Möglichkeit, als die Rückzahlung der gesamten Fürsorgeschuld zu verlangen. Diese Forderung sei voll berechtigt, da die gesamte Fürsorgeschuld mittels Schuldbrief zurückbezahlt werden sollte. Ein Erlass könne nur gewährt werden, wenn ein Gesuchsteller gutgläubig gehandelt habe und wenn die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Ersteres sei offensichtlich nicht der Fall, so dass ein Erlass ausgeschlossen sei und das zweite Kriterium nicht mehr geprüft werden müsse.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 b) Die Beschwerdeführer führen hierzu aus, dass sie – soweit ihnen die Sozialkommission die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht betreffend den Verkauf der Wohnung, den von der Tochter erhaltenen Betrag von insgesamt CHF 1'200.- und die Immatrikulation der Fahrzeuge vorwerfe – ihre entsprechenden Pflichten in der Tat verletzt hätten. Indes gehe es nicht an, aufgrund dieser Verletzung die wirtschaftliche Hilfe vollständig zu verweigern. Ihnen sei lediglich der Betrag von CHF 1'200.- zu Unrecht von der Sozialhilfe überwiesen worden; dies entspreche dem von ihrer Tochter überwiesenen Betrag. Während ihrer Sozialhilfeabhängigkeit hätten sie nie ein Auto gekauft. Die von der Sozialkommission erwähnten Fahrzeuge hätten ihrem Sohn gehört, der diese auch selbst gekauft habe. Zwar sei aufgrund des Verkaufs der Wohnung der geforderte Schuldbrief nicht errichtet und damit ihre Rückerstattungsverpflichtung nicht abgesichert worden. Dennoch sei ihnen die finanzielle Hilfe für die Zeit vom August 2014 bis März 2015 zu Recht gewährt worden. c) Nach Art. 30 SHG hat, wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben materielle Hilfe erhalten hat, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (Abs. 1). Ein Erlass kann gewährt werden, wenn der Gesuchsteller gutgläubig gehandelt hat und wenn die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Abs. 2). Dieser Rückerstattungsanspruch knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein Rückerstattungsanspruch setzt aber voraus, dass die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ein solcher liegt dabei nach der Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn die Hilfe bei korrekter Mitwirkung gar nicht oder in geringerem Umfang gewährt worden wäre, sondern auch, wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wird. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinn eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben des Hilfsempfängers vorbehalts- und bedingungslos ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (vgl. Urteil VG Zürich VB.2014/00034 vom 5. November 2015 E. 3.4; VB.2013.00447 vom 5. September 2013 E. 5.1; VB.2008/00136 vom 19. Juni 2008 E. 2.3). Sodann kann unter Umständen auch rechtmässig ausgerichtete Hilfe zurückgefordert werden: So muss nach Art. 29 Abs. 1 SHG, wer materielle Hilfe erhalten hat, diese ganz oder teilweise zurückerstatten, sobald die finanziellen Verhältnisse es ihm gestatten. d) Vorliegend hat die Sozialkommission in ihrem Entscheid vom 30. September 2014 als Bedingung für die Deckung des Sozialhilfebudgets insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführer bis spätestens am 31. Dezember 2014 zu Lasten ihres Wohneigentums und zu Gunsten des Sozialhilfedienstes einen Hypothekarschuldbrief erstellen müssen. Dieser Schuldbrief sei im Grundbuch einzutragen und habe die Vorschüsse an Sozialhilfe in Höhe der Sozialschuld sicherzustellen. Falls die Beschwerdeführer die Miteigentumsanteile an der Wohnung vor der Erstellung des Schuldbriefs verkauften, hätten sie den Sozialhilfedienst automatisch und unverzüglich zu informieren und ihm die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Der (zu erwartende) Verkaufserlös sei unter Vorbehalt der Grundpfandrechte prioritär für die Rückzahlung der Vorschüsse an Sozialhilfe aufzuwenden. Mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag vom

27. Februar 2015 haben die Beschwerdeführer ihre Miteigentumsanteile an der Wohnung an ihren Sohn verkauft, ohne aus diesem Verkauf einen Gewinn zu erzielen, obwohl dies aufgrund der Immobilienpreise durchaus möglich gewesen wäre. Den von der Sozialkommission als Bedingung für die Deckung des Sozialhilfebudgets geforderten Schuldbrief liessen die Beschwerdeführer nicht

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 errichten, auch hatten sie diesbezüglich in keiner Weise die erforderliche Mitwirkung angeboten. Überdies haben sie den Sozialhilfedienst erst nachträglich über den Verkauf ihrer Miteigentumsanteile informiert. Durch dieses unlautere Verhalten wurde ein möglicher Rückgriff vereitelt. Das Grundstück bzw. die Miteigentumsanteile respektive der daraus realisierte Gewinn hätten bei Einhaltung der den Beschwerdeführern auferlegten Bedingungen dazu gedient, ihre Rückerstattungsverpflichtung zu sichern. Die Verletzung der Verfahrenspflichten durch die Beschwerdeführer führte damit vorliegend auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen (vgl. auch Urteil VG Zürich VB.2013.00447 vom 5. September 2013 E. 5.2; VB.2014.00034 vom 5. November 2015 E. 4.6). Soweit die Beschwerdeführer namentlich in ihrer Einsprache vom 12. Juni 2015 sinngemäss vortrugen, dass aufgrund von Art. 31 Abs. 1 SGH der Sozialhilfedienst und nicht die Beschwerdeführer die Eintragung des Grundpfandes im Grundbuch beantragen müsse, sind sie daran zu erinnern, dass es in casu nicht um ein gesetzliches Grundpfand geht, sondern dass die Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid vom 30. September 2014 im Sinne einer Bedingung verbindlich verpflichtet wurden, einen entsprechenden Schuldbrief zu errichten. Auch wären ihnen gemäss dem Einspracheentscheid die Kosten für die Errichtung des Schuldbriefes (Notariats- und Grundbuchkosten) auf Vorweisen der Originalrechnungen vorgeschossen worden. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer erweisen sich demnach als unbehelflich bzw. als Schutzbehauptungen, zumal den Beschwerdeführern die ihnen auferlegten Bedingungen bzw. Pflichten insbesondere aufgrund des Entscheides der Sozialkommission vom 30. September 2014 bestens bekannt sein mussten und sie folglich nicht gutgläubig sein konnten. Die verfügte Rückerstattung erweist sich demnach als rechtmässig, soweit die entsprechenden gewährten und nun zurückgeforderten Fürsorgeleistungen auf dem Entscheid der Sozialkommission vom 30. September 2014 basieren, welche die einschlägigen Bedingungen zum Grundpfand etablierte. Es muss deshalb nicht mehr untersucht werden und kann offen bleiben, ob diese Rückerstattung auch aus anderen weiteren (ebenfalls in die Zeitperiode ab 2014 fallenden) Gründen verfügt werden konnte. Soweit es sich indes um Fürsorgeleistungen handelt, welche den Beschwerdeführern im Jahr 2012 gestützt auf den Entscheid der Sozialkommission vom 7. Mai 2012 gewährt wurden, fehlt eine entsprechende Grundlage für die Rückerstattung; insoweit erweist sich demnach die Beschwerde ebenfalls als begründet. 6. Im Ergebnis ist damit die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Sache ist an die Sozialkommission zurückzuweisen, damit diese prüft, ob die Beschwerdeführer bedürftig im Sinne der Sozialgesetzgebung sind, und sodann ohne Verzug (und entsprechend den weiteren Ausführungen insbesondere in Erwägung 4e) neu über das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe entscheidet. Ebenfalls hat die Sozialkommission die Rückerstattung im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen, so dass sie nur jene Fürsorgeleistungen erfasst, welche basierend auf dem Entscheid der Sozialkommission vom

30. September 2014 gewährt wurden, nicht aber die im Jahr 2012 gewährten Leistungen, und sodann hierüber neu verfügt. 7. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos (605 2016 219). 8. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für die teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 damit als gegenstandslos abzuschreiben (605 2016 218). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2016 217) wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialkommission zurückgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben (605 2016 219). III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben (605 2016 218). V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. Dezember 2016/dgr Präsident Gerichtsschreiber