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605 2016 149

Freiburg · 2018-05-30 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1966, in getrennter Ehe lebend, Vater von drei Kindern (geb. 1996,

1997 und 2001), wohnhaft in B.________, erwarb 1985 das Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer

Angestellter, 2001 das Fähigkeitszeugnis als Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte sowie

2006 ein Diplom als Restaurateur. Bis Ende 1999 war er im kaufmännischen Bereich tätig. Zuletzt

arbeitete er vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2010 als Direktor bei der C.________ SA. Ab

dem 1. März 2010 war er bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet und deshalb bei der

Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 17. Juni 2010 wurde er als Beifahrer Opfer eines Verkehrsunfalls, wobei er ein Polytrauma

erlitt. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen.

Am 20. Dezember 2010 meldete er sich für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungs-

stelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an.

B.

Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 verneinte die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg wegen fehlender Beitragserfüllung den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung betreffend die Periode vom 1. März 2010 bis zum Unfall vom 17. Juni

2010 und forderte die geleisteten Arbeitslosengelder zurück. Auf ein Revisionsbegehren trat sie

am 13. April 2012 nicht ein, was vom Kantonsgericht (Dossier 605 2014 56) bestätigt wurde.

C.

Die Suva ihrerseits forderte mit rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 27. März 2013 die

bereits ausbezahlten Leistungen von CHF 129'496.85 zurück. Da A.________ kein Anspruch auf

Arbeitslosengelder habe, habe keine Versicherungsdeckung durch die Suva bestanden.

D.

Am 17. Oktober 2013 ordnete die IV-Stelle eine umfassende Begutachtung an. Aus dem po-

lydisziplinären (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine

Innere Medizin) Gutachten der D.________ AG vom 28. Mai 2014 ergab sich in einer angepassten

Tätigkeit seit dem April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer um 20% verminderten

Leistungsfähigkeit.

Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit zwei Verfügungen vom 25. Mai 2016 vom 1. Juni 2011

bis 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente sowie drei Kinderrenten zu. Die Nachzahlungen von

CHF 26'780.- (Rente) sowie von CHF 32'136.- (Kinderrenten) und damit von insgesamt

CHF 58'916.- wurden mit Leistungen der Suva in der gleichen Höhe verrechnet.

E.

Am 29. Juni 2016 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,

Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügungen der IV-Stelle vom

25. Mai 2016 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung von Eingliederungsmass-

nahmen und zur weiteren Abklärung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurück-

zuweisen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2016 auf 100%

festzusetzen und ab dem 1. September 2016 auf 58%. Die Kinderrenten seien ab 1. Juni 2011 der

Mutter E.________ auszubezahlen. Er macht unter anderem eine ungenügende medizinische

Abklärung geltend.

Am 5. August 2016 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 800.-.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 14

Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 4. November 2016 an ihren Verfügungen fest und be-

antragt die Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten der D.________ AG sei zu Recht

berücksichtigt worden und dem Beschwerdeführer sei die Selbsteingliederung im kaufmännischen

Bereich möglich.

In seinen Gegenbemerkungen vom 12. Mai 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwer-

de und weist darauf hin, dass er seit dem 1. Mai 2017 als Verkaufsberater im Aussendienst für die

F.________ in einer Festanstellung tätig sei und dabei trotz Leistungseinbusse ein rentenaus-

schliessendes Einkommen erziele. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Schlussbemerkungen vom

7. Juni 2017 ihren Standpunkt.

Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass-

gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 29. Juni 2016 gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Mai 2016 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zu- ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bzw. über den 30. Juni 2012 hinaus auf eine Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie min- destens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. Kantonsgericht KG Seite 4 von 14

E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü- gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befund- erhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden ein- geschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Ver- sicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch- theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei lang- dauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehen- de Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumut- barkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.

E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Wird in einer Verfügung dem Versicherten gleichzeitig eine Rente mit rückwirkender Wirkung zuge- sprochen und diese in der Folge erhöht, gekürzt oder aufgehoben, so entspricht dies einer Revi- sionsverfügung. Dabei ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/ oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. In einem solchen Fall muss der Sachverhalt im Moment der Zusprechung der Rente mit dem verglichen werden, bei welchem die Rente erhöht, gekürzt oder aufgehoben wird (BGE 131 V 164 E. 2; 125 V 413 E. 2d). Der Zeitpunkt der Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung muss entsprechend Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorge- nommen werden (BGE 125 V 413 E. 2d). Gemäss dieser Bestimmung ist die anspruchsbeeinflus- sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be- rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

E. 2.4 Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen).

E. 3 Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer die Dauer der ihm zugesprochenen Invalidenrente. Die behandelnden Ärzte würden von einer längeren Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Überdies ist er der Ansicht, die medizinischen Abklärungen seien ungenügend.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 17. Juni bis 7. Juli 2010 hospitalisiert. Ge-

mäss dem Austrittsbericht des G.________ vom 19. Juli 2010 (IV-Akten, S. 129 f.) lagen folgende

Diagnosen vor: Schädel-Hirn-Trauma (SHT) mit Amnesie, subkapitale Humerusfraktur rechts,

Fraktur von L1, nicht dislozierte Fraktur Klavikula links, schwere Verletzung des linken Fusses mit

Lisfranc- und Chopart-Läsion. Anschliessend war er bis zum 4. August 2010 in der H.________.

Die Ärzte dieser Klinik hielten am 13. September 2010 (IV-Akten, S. 137 ff.) fest, während des

Aufenthalts sei es zu einer allgemeinen Verbesserung gekommen. Er könne seine Weiterbildung

wieder aufnehmen, es bestehe aber weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese wurde

vom G.________ regelmässig bis zum 22. Juni 2011 verlängert (vgl. Berichte vom 6. Oktober 2010

[IV-Akten, S. 147 f.], 26. Oktober 2010 [IV-Akten, S. 155 f.], 30. November 2010 [IV-Akten,

S. 89 f.], 17. Januar 2011 [IV-Akten, S. 245 f.], 6. April 2011 [IV-Akten, S. 282 f.]).

Vom 27. September bis 4. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer stationär im I.________. Bei

einem Status nach superiorer Berstungsfraktur LWK 1 mit intraossärer Diskushernie nach konser-

vativer Therapie wurde eine ventrale, monosegmentale interkorporelle Spondylodese Th12/L1 via

linksseitige Thorakotomie vorgenommen (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2011 [IV-Akten, S. 360] so-

wie Operationsbericht vom 28. September 2011 [IV-Akten, S. 362]). Am 2. Februar 2012 (IV-Akten,

S. 433) hielten die Ärzte des I.________ fest, radiologisch zeige sich ein korrekter Verlauf. Es wür-

den jedoch nach wie vor starke unspezifische und funktionelle thorakolumbale Rückenschmerzen

bestehen. Sie bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. März 2012.

Auf dieser Grundlage wurde das polydisziplinäre Gutachten bei der D.________ AG eingeholt.

Dieses datiert vom 28. Mai 2014 (IV-Akten, S. 1023 ff.) und gibt die medizinischen Akten und die

Teilgutachten (Neurologie 29. April 2014 [IV-Akten, S. 985 ff], Psychiatrie 29. April 2014 [IV-Akten,

S. 994 ff.],

Allgemeine

Innere

Medizin

2. April

2014

[IV-Akten,

S. 1003 ff.]

sowie

Orthopädie/Traumatologie 2. April 2014 [IV-Akten, S. 1011 ff.] korrekt wieder. Es ergaben sich

einzig orthopädische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Thoracovertebrales

und thoracospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Berstungsfraktur LWK1 mit

assoziierter Discopathie Th12/L1 und Status nach Spondylodese Th12/L1 09/2011, im aktuellen

Röntgenbild beschriebene alte Deckplattenimpression LWK2, wahrscheinlich im Rahmen der

Unfallprimärversorgung unbeachtet, Status nach Oberarmkopf- und Humerusmehrfragmentfraktur

rechts, osteosynthetische Versorgung mit liegendem Material, verbliebene partielle Schultersteife

bei röntgenologisch beschriebener beginnender posttraumatischer Omarthrose, Status nach

Claviculafraktur links und nach AC-Gelenksprengung Tossi II, röntgenologisch diskrete

degenerative AC-Gelenksveränderungen, Status nach komplexen Frakturen linker Rückfuss sowie

linkes OSG und USG mit stattgehabter Talusfraktur, Lisfranc- und Chopartfraktur sowie Frakturen

MT II und III sowie Cuboidfraktur, rein konservativ behandelt, klinisch deutlich eingeschränkte

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 14

Beweglichkeit im OSG und USG, röntgenologisch OSG unauffällig. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit waren ein Zustand nach SHT mit Amnesie, ein Verdacht auf ein Karpaltunnel-

Syndrom rechts sowie leichtes Übergewicht. In psychiatrischer Hinsicht wurden keinerlei

Diagnosen erwähnt, was sich mit den übrigen Akten deckt, aus welchen sich keine Hinweise auf

eine relevante psychische Problematik ergeben. Der neurologische Gutachter verneinte überdies

Folgeschäden des SHT. Eine neuropsychologische Testung aus dem Jahr 2010 (vgl. IV-Akten,

S. 280 f.) hatte leichte Störungen der Aufmerksamkeit und eine gewisse Ermüdbarkeit am ehesten

im Rahmen der damals bestehenden Schmerzsymptomatik gesehen. Dies sei nicht mehr der Fall.

Gemäss dem orthopädischen Gutachter ist mit folgenden bleibenden Einschränkungen zu rech-

nen, wobei jeweils von einem Endzustand auszugehen sei: Belastbarkeit der Wirbelsäule, partielle

Schultergelenksteife, Beweglichkeit und Belastbarkeit des dominanten rechten Armes, linke Schul-

ter hinsichtlich von schweren und statisch belastenden Tätigkeiten. Bezüglich des Fusses sei die

vom Beschwerdeführer angegebene Limitierung der Gehstrecke auf 500 Meter nachvollziehbar.

Ferner sei längerfristig mit sekundären Arthrosenentwicklungen zu rechnen. Es seien nur noch kör-

perlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Tätigkeiten in rückenbelastenden Zwangs-

haltungen, mit statischer Beanspruchung der rechten Schulter, im geringeren Masse auch der lin-

ken Schulter und mit besonderen statischen Beanspruchungen beim Stehen und Gehen im Hin-

blick auf den linken Fuss. Zumutbar seien wechselbelastende leichte Tätigkeiten mit einer Geh-

strecke von maximal 500 Metern. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit dem

rechten Arm mit 2kg und beidhändig mit 10kg limitiert. Der bisherige Beruf als Restaurateur sei

nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei im Vollpensum mit einer um 20% verringerter

Leistungsfähigkeit zumutbar. Dies sei ab April 2012, 6 Monate nach der Spondylodese vom

September 2011, der Fall. Diese Einschätzung wurde im Gesamtgutachten übernommen. Als

mögliche Arbeiten wurde die Tätigkeit als Immobilienfachmann (in Ausbildung) sowie seine frühere

Tätigkeit im kaufmännischen Bereich genannt.

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Gutachten die von der Rechtsprechung gestell-

ten Anforderungen erfüllt. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt

die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und die Be-

urteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. So geht vor allem der

orthopädische Gutachter im Detail auf die diversen Beschwerden des Beschwerdeführers ein und

diskutiert diese ausführlich und geht dabei auf die vorhandenen Akten ein. Der Vorwurf, die Gut-

achter seien nicht auf divergierende Meinungen eingegangen, kann also nicht gehört werden.

E. 3.2 Es gibt nichts daran auszusetzen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer einzig für die

Zeitperiode vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Rente zugesprochen hat. Damit ist

die IV-Stelle exakt den Vorgaben des ausführlichen und überzeugenden Gutachtens gefolgt, wo-

nach 6 Monaten nach der Spondylodese eine angepasste Arbeit zumutbar sei. Unter der Berück-

sichtigung der Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich ein Rentenanspruch bis Ende Juni

2012. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit ab April 2012 wurde somit medizinisch

begründet und die Gutachter liessen sich nicht einfach von der durch die Unfallversicherung erfolg-

ten Einstellung der Taggelder per Ende März 2012 in die Irre leiten, wie es der Beschwerdeführer

darstellen will. Ferner ist dieser darauf hinzuweisen, dass die Gutachter nicht nur eine Tätigkeit als

Immobilienfachmann, sondern explizit auch eine Arbeit im KV-Bereich als möglich erachteten.

Es ist zwar richtig, dass der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, am 9. Juli 2013 (IV-Akten, S. 930 f.) aufgrund der persistierenden thorakolumbalen

Rückenschmerzen, Narbenschmerz bei postoperativ aufgetretener Narbenhernie, Schulter-

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 14

beschwerden (beginnende frozen shoulder), Fussschmerzen, weiterhin von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ausging. Er begründete dies aber nicht weiter. Am 8. Juni 2016 (IV-Akten,

S. 1402 f.) bestätigte derselbe Arzt eine komplette Arbeitsunfähigkeit vom Unfalldatum bis zum

30. Juni 2014 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2015. Als

Begründung hierfür wies er einzig auf immer noch vorhandene Schmerzen hin. Dass der

Beschwerdeführer bis heute Schmerzen hat, wird auch von den Gutachtern nicht bestritten.

Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer seinem Leiden vollständig angepassten

Tätigkeit nicht arbeitsfähig sein soll. Insgesamt genügen die Berichte des Hausarztes nicht, um

Zweifel am überzeugenden Gutachten der D.________ AG aufkommen zu lassen. Ferner ist

gemäss der dargestellten Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Hausärzte in Zweifelsfällen

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus den Berichten des

Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) sowie

denjenigen des I.________. So hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

des RAD, am 23. Juli 2013 (IV-Akten, S. 932 f.) nur fest, der Hausarzt attestiere immer noch eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es fehle jedoch an aktuellen Berichten der Fachärzte. Wegen der

unklaren Aktenlage schlug er eine Begutachtung vor. Am 17. Juni 2014 (IV-Akten, S. 1051 ff.) er-

klärte er sich mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens einverstanden. Weiter attestierte das

I.________ in seinem letzten Bericht vom 2. Februar 2012 einzig eine Arbeitsunfähigkeit bis zum

11. März 2012. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte des G.________ schon am 1. Juni

2011 (IV-Akten, S. 269 ff.) erklärten, eine angepasste leichte Arbeit in wechselnder Position sei

progressiv wieder zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit zunächst 25% nicht übersteigen solle.

Ebenso nicht gehört werden kann das Argument, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerde-

führer wider Erwarten keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahme habe, sei eine Aufhebung

der Rente erst zum Verfügungszeitpunkt bzw. unter der Berücksichtigung einer angemessenen

Frist (Art. 88a IVV) erst auf den 1. September 2016 möglich. Eine solche Vorgehensweise würde

darauf hinauslaufen, dass eingliederungsfähige Versicherte ein Interesse daran hätten, Eingliede-

rungsbemühungen zu erschweren bzw. zu verzögern, um einen allfälligen Rentenbezug zu verlän-

gern. Und auch wenn – rein hypothetisch – der Sichtweise des Beschwerdeführers gefolgt würde,

müsste der Rentenbezug bereits 2014 enden, da ab dem Moment der Eingliederungsbemühungen

der IV-Stelle die objektive Eingliederungsfähigkeit gegeben und er somit arbeitsfähig war.

E. 4 April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3).

E. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-

fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 14

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-

wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu

berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222).

Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist ent-

scheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-

mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Hin-

gegen kann nicht auf den zuletzt beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn abgestellt werden, falls

der Versicherte diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und als Gesunder nicht

mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli

2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-

grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug soll aber nicht automatisch er-

folgen (Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass

eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert

leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungs-

fähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzugs (Urteil BGer 8C_20/2012 vom

E. 4.2 Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Unterlagen nur bis Ende 1999 im kaufmännischen Bereich tätig war und sich anschliessend zum Restaurateur weiter- bildete und in dieser Tätigkeit in diversen Betrieben arbeitete. Seine letzte diesbezügliche Anstel- lung bei der C.________ SA wurde ihm auf den 28. Februar 2010 gekündigt, da das Patent D nicht verlängert worden war (vgl. Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2010; IV-Akten, S. 192). Den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Erstgesprächs im Rahmen der beruflichen Eingliederung vom 29. Juli 2014 (IV-Akten, S. 1085) ist zu entnehmen, dass er sich im Jahr 2010 zum Immobilienverwalter weiterbildete. Diese Ausbildung habe er wegen des Unfalls nicht abgeschlossen. Er habe den zweiten Kurs nicht bestanden. Dies bestätigt sich in seinem Lebenslauf (IV-Akten, S. 1077 ff.), gemäss welchem er bei der L.________ AG von Januar bis September 2010 den Basislehrgang und vom Januar bis Juni 2011 den Vertiefungslehrgang absolvierte. Es ist somit, wie die IV-Stelle zu Recht festhält, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er eben gerade nicht mehr als Restaurateur tätig wäre. Die IV-Stelle hat sich deshalb zu Recht auf statistische Werte im kaufmännischen Bereich für die Ermittlung des Valideneinkommens abgestützt. Insofern die IV-Stelle auch für eine angepasste Tätigkeit vom kaufmännischen Bereich ausging, errechnet sich das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis wie das Valideneinkommen und der Invaliditätsgrad entspricht der Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 20%. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Abzugs auf dem Invalideneinkommen, welches ansonsten unbestritten ist, hat die IV-Stelle zu Recht einen Abzug verweigert. Die Einschränkun- gen des Beschwerdeführers sind mit der um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit bereits genügend Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 berücksichtigt. Diese Vorgehensweise folgt zudem, wie dargelegt, ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, weshalb sich weitere Äusserungen zu diesem Punkt erübrigen. Insgesamt gibt es an der Festsetzung des Invaliditätsgrades somit nichts auszusetzen und die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

E. 5.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar, sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Er- werbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits- marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch mögli- chen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi- cherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil BGer 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011). Falls eine Selbsteingliederung nicht möglich ist, hat die Verwal- tung – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) – die Verwert- barkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, so- fern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über die revisionsweise Auf- hebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (vorerwähntes Urteil 9C_128/2013 E. 4.3).

E. 5.2 Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Voraussetzun-

gen für den Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Mass-

nahmen nicht erfüllt sind und damit der Grundsatz der Selbsteingliederung zur Anwendung kommt.

Dennoch unternahm die IV-Stelle zunächst – zu seinen Gunsten – diverse Eingliederungsver-

suche. Anlässlich des Erstgesprächs vom 29. Juli 2014 (IV-Akten S. 1085 ff.) äusserte der Be-

schwerdeführer den Wunsch, als Liegenschaftsbewirtschafter zu arbeiten. Im Jahr 2010 sei er in

einer Weiterbildung gewesen, habe diese wegen des Unfalls aber nicht abgeschlossen. Die ersten

von der IV-Stelle vorgeschlagenen Massnahmen wurden vom Beschwerdeführer abgelehnt und er

beantragte eine Umschulung zum Liegenschaftsbewirtschafter (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom

4. September 2014; IV-Akten, S. 1115). Nachdem er am 22. September 2014 (IV-Akten,

S. 1123 ff.) diesbezüglich Unterlagen eingereicht hatte, war die IV-Stelle am 30. September 2014

(IV-Akten, S. 1159 f.) grundsätzlich mit der Umschulung einverstanden. Dies unter der Bedingung,

dass er während der Ausbildung ein begleitendes Praktikum zu einem Pensum von 50%–60% ab-

solviere. Am 16. Dezember 2014 (IV-Akten, S. 1168 f.) informierte der Beschwerdeführer, er habe

keine Praktikumsstelle gefunden und verzichte deshalb auf die Ausbildung. Aufgrund seiner ge-

sundheitlichen Einschränkungen sei nur eine Arbeit im kaufmännischen Bereich zumutbar. Hierfür

brauche er Unterstützung der IV. Die IV-Stelle erklärte am 11. Februar 2015 (IV-Akten, S. 1174 f.),

die Umschulung könne nicht mehr unterstützt werden. Auch habe es der Beschwerdeführer mehr-

mals unterlassen, die IV-Stelle über seine Bemühungen zu unterrichten. Hinsichtlich der Unter-

Kantonsgericht KG

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stützung im Wiedereinstieg im kaufmännischen Bereich, solle er ein konkretes Projekt vorlegen. Er

wurde zudem explizit an seine Mitwirkungspflichten erinnert.

Schliesslich ergab sich die Möglichkeit eines Praktikums bei der M.________ Sàrl. Anlässlich

eines Gesprächs zwischen der Eingliederungsfachfrau, dem Beschwerdeführer und dem Arbeit-

geber vom 12. Juni 2015 (IV-Akten, S. 1328) wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer zu-

nächst während 6 Monaten ein Praktikum mit folgenden Tätigkeiten absolviere: Kundenberatung,

Verkauf, Offerten schreiben, Übersetzungen machen, technische Beratung. Ferner wurde ein

Informatikkurs als notwendig erachtet. Bei gutem Verlauf sei eine Festanstellung möglich. Am

14. Juli 2015 (IV-Akten, S. 1346 ff.) erfolgten die entsprechenden Kostengutsprachen der IV-Stelle.

Nach einer Unterredung am 1. Dezember 2015 mit der IV-Stelle (keine Unterlagen im Dossier), in-

formierte der Arbeitgeber am 3. Dezember 2015 (IV-Akten, S. 1357 f.) über den Praktikumsverlauf.

Der Beschwerdeführer habe den Informatikkurs gut besucht und auch den Jahresabschluss 2015

sehr gut abgeschlossen. Dahingegen habe er, obwohl das Unternehmen nur Holzheizungen ver-

kaufe, intensiv betreffend Solarsystemen und Wärmepumpen recherchiert und während der Arbeit

seine Zukunft vorbereitet. Er habe sich überdies schlecht an die Weisungen des Arbeitgebers so-

wie an die Arbeitszeiten gehalten. Ferner habe er sich nicht um alle vorgesehenen Aufgaben ge-

kümmert. Unter diesen Umständen sei eine Festanstellung nicht möglich.

In der Folge stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ein und sprach dem Beschwerde-

führer mit Vorentscheid vom 12. Januar 2016 (IV-Akten, S. 1370 ff.), bestätigt durch die hier streiti-

gen Verfügungen, eine befristete Rente zu.

Zusammen mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer ein E-Mail des Arbeitgebers vom

24. April 2016 ein, wonach die IV-Stelle Druck ausgeübt hätte, damit der Beschwerdeführer zu

100% angestellt werde, was dem Arbeitgeber offenbar aus finanziellen Gründen nicht möglich war.

Daraus will der Beschwerdeführer ableiten, dass es sich bei den im Schreiben vom 3. Dezember

2015 genannten Vorwürfen um mutwillig falsche und vorgeschobene Angaben handelte.

Diese E-Mail steht in einem klaren Widerspruch zum Schreiben des Arbeitgebers vom 3. Dezem-

ber 2015. So war es immerhin der Arbeitgeber, der bei der IV-Stelle vorgab, es stehe eine 80%-

Stelle mit Festanstellung zur Verfügung. Die Eingliederungsfachfrau und der Arbeitgeber waren

sich einig, dass der Beschwerdeführer zunächst ein Praktikum absolvieren solle (vgl. Notiz vom

12. Mai 2015; IV-Akten, S. 1317). Auch aus der vorerwähnten Besprechung vom 12. Juni 2015 er-

geben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle Druck auf den Arbeitgeber hinsichtlich

der Anstellung des Beschwerdeführers ausgeübt hätte. Insgesamt ist deshalb mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beweiswert des Schreibens vom 3. Dezember 2015 höher

liegt als jener der E-Mail vom 24. April 2016, weshalb letztere nicht berücksichtigt werden kann.

Damit erübrigt sich die in den Gegenbemerkungen beantragte Einvernahme des Arbeitsgebers.

Von einer solchen Einvernahme sind keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Viel-

mehr führen die vorhandenen Unterlagen – wie dargestellt – das Gericht zur Überzeugung, dass

der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweis-

massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweis-

würdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;

vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3).

Insgesamt gesehen gibt es somit an der Vorgehensweise der IV-Stelle nichts auszusetzen. So

kann nicht gesagt werden, sie habe den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" missachtet. Nach

erfolglosen Eingliederungsversuchen hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu Recht auf die

Kantonsgericht KG

Seite 11 von 14

Selbsteingliederung verwiesen, da der oben dargestellte Ausnahmetatbestand hier klar nicht gege-

ben ist. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr im kaufmän-

nischen Bereich (abgesehen vom Praktikum bei der M.________ Sàrl) tätig war. Dennoch verfügt

er in diesem Bereich über eine – wenn auch weit zurückliegende – gefestigte auch unter den heute

herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung, was für eine Selbsteingliederung

spricht (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_128/2013 E. 4.3). Dies bestätigt sich in seiner Anstellung im

Vollpensum als Verkaufsberater im Aussendienst ab dem 1. Mai 2017.

E. 6 In einem letzten Punkt erklärt sich der Beschwerdeführer mit der Verrechnung der Kinderrenten mit Ansprüchen der Suva nicht einverstanden. Weil er seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sei und bis heute Unterhaltsbeiträge von über CHF 75'000.- schulde, sei eine Verrechnung nicht zulässig. Ferner würden die Kinderrenten seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau bzw. seinen Kindern zustehen, weshalb eine Verrechnung ebenfalls ausgeschlossen sei, da sich nicht die gleichen Personen gegenüberstehen würden.

E. 6.1 Nach den Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 50 des Bundesge-

setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) können Rückforderun-

gen des Unfallversicherers mit fälligen Leistungen der AHV/IV einerseits und Rückforderungen der

AHV/IV mit Nachzahlungen der UV andererseits verrechnet werden. Diese Verrechnung ist eben-

falls im Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und

obligatorischer Unfallversicherung (KSVUV) vorgesehen. Rz. 4009 KSVUV sieht vor, dass im Falle

der Verrechnung von IV-Leistungen mit einer Rückforderung der Unfallversicherung in der IV-Ver-

fügung folgender Hinweis angebracht werden muss: "Eine allfällige Einsprache gegen die Rückfor-

derung der Unfallversicherung und die Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der IV-Rente ist

ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung entsprechend der dort

angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben."

Nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht kann bei versicherungstechnisch eng zu-

sammenhängenden Leistungen und Forderungen auf die normalerweise übliche Voraussetzung

für die Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR) der Identität zwischen Gläubiger der einen und Schuld-

ner der anderen Forderung verzichtet werden (Urteil BGer 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2

mit Hinweisen). Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und

Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen.

Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versi-

cherten nicht beeinträchtigen (Urteil BGer 9C_621/2017 vom 21. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweis

namentlich auf BGE 136 V 286).

Eine Verrechnung der zusätzlich zu einer Hauptrente gewährten Kinderrente mit der Rückforde-

rung einer anderen Sozialversicherung ist möglich, soweit die Kinderrente direkt dem Rentenbe-

rechtigten ausbezahlt wird (Urteil EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 2 mit Hinweisen; in diesem

Sinne wohl auch Urteile BGer 9C_300/2008 vom 28. Oktober 2008 sowie 9C_806/2007 vom

20. Oktober 2008). Demgegenüber ist die Verrechnung nicht möglich, falls die Kinderrente nicht

dem Rentenberechtigten, sondern seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausbezahlt wird

(ARV 1999 Nr. 39 S. 231 E. 3b; vgl. auch Rz. 10074 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der

Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung).

Kantonsgericht KG

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Sind die Eltern des Kindes gemäss Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nicht oder nicht mehr miteinander

verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten

Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm

wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten

(Abs. 1). Abs. 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Eltern-

teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang

der monatlich erbrachten Leistungen zu (Abs. 2).

E. 6.2 Der Bestand der Forderung der Suva sowie die Verrechnung der Invalidenrente mit der

Rückforderung der Suva wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso macht er nicht gel-

tend, die Verrechnung beeinträchtige seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf.

Die Rückforderung der Suva kann überdies nicht mehr bestritten werden. Hierfür hätte, wie darge-

legt, die Rückforderungsverfügung der Suva angefochten werden müssen. Diese wurde jedoch mit

Einspracheentscheid der Suva vom 27. März 2013 (IV-Akten, S. 910 ff.) rechtskräftig. Demgegen-

über muss die Bestreitung der Verrechnung hier entgegen der Ansicht der IV-Stelle und der Suva

sowie entgegen des Wortlautes der KSVUV als möglich erachtet werden. Ansonsten könnten die

Modalitäten der Verrechnung in Fällen wie dem Vorliegenden gar nicht überprüft werden

(SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoor-

dination des Sozialversicherungsrechts, in Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Sozialversicherungs-

rechtstagung 2004, S. 158 f. und S. 165 f.).

Eine Verrechnung zwischen der von der Suva geltend gemachten Rückforderung sowie der Nach-

zahlung der Invaliden- und Kinderrenten ist grundsätzlich möglich, da, wie gesehen, im Sozialver-

sicherungsrecht auf die Identität zwischen Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Forde-

rung verzichtet werden kann. Ferner hat die Suva das für die Verrechnung vorgesehene Verfahren

der KSVUV eingehalten. Sie hat am 30. Dezember 2010 (IV-Akten, S. 103) bei der IV-Stelle den

Antrag auf die Durchführung eines Meldeverfahrens gemäss dem KSVUV gestellt und mit Verrech-

nungsantrag vom 17. Mai 2016 (Suva-Akten, Nr. 264; Akten Ausgleichskasse, zusammen mit den

Bemerkungen eingereicht) für die Periode vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 eine Rückforderung

in der Höhe von CHF 58'916.- geltend gemacht.

Die Verrechnung der Kinderrenten mit der Forderung der Suva ist möglich unter der Voraus-

setzung, dass die Kinderrenten dem Rentenberechtigten, somit dem Beschwerdeführer, ausbe-

zahlt werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die Auszahlung der Nachzahlung der Kinderrente

grundsätzlich an die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau erfolgt, da hierfür die Vor-

aussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 71ter Abs. 1 AHVV). So hat die hier zuständige Ausgleichskasse

mit Schreiben vom 12. Mai 2016 die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau darüber in-

formiert, dass die Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 1 AHVV erfüllt sind und sie gebeten, zu be-

stätigten, dass sie die direkte Auszahlung der Kinderrenten wünsche. Dies geschah durch letztere

am 18. Mai 2016. Sie wies zudem darauf hin, dass sie gemäss dem Urteil des Zivilgerichts des

Saanebezirks vom 21. Mai 2010 (IV-Akten, S. 1 ff.) über das elterliche Sorgerecht verfüge und der

Versicherte, was die hier streitige Periode betrifft, vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 die im zivil-

rechtlichen Urteil vorgesehenen Unterhaltbeiträge von CHF 700.-/Monat pro Kind nicht geleistet

habe.

Weiter ist die Regelung von Art. 71ter Abs. 2 AHVV zu beachten. Dementsprechend ergibt sich,

dass für die Monate Juni 2011 bis März 2012 die Auszahlung der Kinderrenten (CHF 2'472.-

Kantonsgericht KG

Seite 13 von 14

/Monat) im Umfang von monatlich CHF 2'100.- dem Beschwerdeführer zusteht, entsprechend der

von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträgen. In diesem Umfang können die Kinderrenten mit der For-

derung der Suva verrechnet werden. Die Differenz von CHF 372.-/Monat, und damit CHF 3'720.-

(10x CHF 372.-) sowie die Kinderrenten der Monate April bis Juni 2012, in welchen der Versicherte

seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, im vollen Umfang (CHF 7'416.- [3x CHF 2'472.-]) an die

vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau auszurichten sind und damit insgesamt ein

Betrag von CHF 11'136.-.

Die IV-Stelle kann daher einzig den Betrag von CHF 47'780.- (13x CHF 2'060.- [Invalidenrente] +

10x CHF 2'100.- [den geleisteten Unterhaltsbeiträgen entsprechender Anteil der Kinderrenten]) mit

der Rückforderung der Suva verrechnen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzu-

heissen.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die IV-Stelle der Suva offenbar bereits die gesamte

von ihr geforderte Summe hat zukommen lassen.

Hinsichtlich der Auszahlung der Kinderrenten wird auch auf das Urteil des KGer vom gleichen Tag

verwiesen (vgl. Dossier 605 16 148).

E. 7 Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Beschwerdeführer auf die Selbsteingliederung

verwiesen und ihm einzig vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente sowie

drei Kinderrenten zugesprochen. Für die Folgezeit wurde die Berechnung des Invaliditätsgrades

korrekt vorgenommen. Demgegenüber konnte nicht die gesamte Nachzahlung der Kinderrenten

(CHF 32'136.-) mit der Forderung der Suva verrechnet werden, sondern nur im Umfang von

CHF 21'000.-. Der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau sind die Kinderrenten im

Umfang von CHF 11'136.- direkt auszubezahlen.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt. Da der Beschwerdeführer mit seinen An-

trägen nur in geringem Ausmass obsiegt, hat er die Gerichtskosten im Ausmass von CHF 600.- zu

tragen. Dies wird verrechnet mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.-, weshalb ihm

ein Betrag von CHF 200.- zurückzuerstatten ist. CHF 200.- gehen zu Lasten der IV-Stelle.

Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat einen partiellen Anspruch auf Parteientschädi-

gung. Sein Rechtsvertreter reichte am 23. Mai 2018 die Kostenliste ein und macht einen Aufwand

von 20.05 Stunden sowie eine Auslagenpauschale in der Höhe von 5% des Honorars zuzüglich

Mehrwertsteuer geltend. Eine Auslagenpauschale entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen

(vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über

die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Die

Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit

sowie des objektiv notwendigen Aufwandes ex aequo et bono auf CHF 5'000.- festgesetzt.

Da der Beschwerdeführer nur in einem geringen Ausmass obsiegt, rechtfertigt es sich, die Partei-

entschädigung um dreiviertel zu kürzen. Zum Restbetrag von CHF 1'250.- kommt die Mehrwert-

steuer von CHF 100.- (8% von CHF 1'250.-) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 1'350.- geht zu Las-

ten der IV-Stelle.

Kantonsgericht KG

Seite 14 von 14

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügungen vom 25. Mai 2016 werden in dem Sinn angepasst, dass einzig der Betrag

von CHF 47'780.- mit der Rückforderung der Suva verrechnet werden kann. Ein Betrag von

CHF 11'136.- ist der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau direkt auszurichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden zu CHF 200.- von der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg und zu CHF 600.- von A.________

erhoben und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet, weshalb

ihm ein Betrag von CHF 200.- zurückzuerstatten ist.

III.

A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das

vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des

Rechtsvertreters von CHF 1'250.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 100.- (8% von

CHF 1'250.-) und damit insgesamt CHF 1'350.- zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die

Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen

die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das

Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der

angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor

dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 30. Mai 2018/bsc

Präsident:

Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

605 2016 149

Urteil vom 30. Mai 2018

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Marc Boivin

Richter:

Dominique Gross, Marc Sugnaux

Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin

Sahli

gegen

INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,

Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung – Befristete Rente, Eingliederungsmassnahmen,

Verrechnung Kinderrente

Beschwerde vom 29. Juni 2016 gegen die Verfügung vom 25. Mai 2016

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 14

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1966, in getrennter Ehe lebend, Vater von drei Kindern (geb. 1996,

1997 und 2001), wohnhaft in B.________, erwarb 1985 das Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer

Angestellter, 2001 das Fähigkeitszeugnis als Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte sowie

2006 ein Diplom als Restaurateur. Bis Ende 1999 war er im kaufmännischen Bereich tätig. Zuletzt

arbeitete er vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2010 als Direktor bei der C.________ SA. Ab

dem 1. März 2010 war er bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet und deshalb bei der

Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert.

Am 17. Juni 2010 wurde er als Beifahrer Opfer eines Verkehrsunfalls, wobei er ein Polytrauma

erlitt. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen.

Am 20. Dezember 2010 meldete er sich für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungs-

stelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an.

B.

Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 verneinte die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg wegen fehlender Beitragserfüllung den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung betreffend die Periode vom 1. März 2010 bis zum Unfall vom 17. Juni

2010 und forderte die geleisteten Arbeitslosengelder zurück. Auf ein Revisionsbegehren trat sie

am 13. April 2012 nicht ein, was vom Kantonsgericht (Dossier 605 2014 56) bestätigt wurde.

C.

Die Suva ihrerseits forderte mit rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 27. März 2013 die

bereits ausbezahlten Leistungen von CHF 129'496.85 zurück. Da A.________ kein Anspruch auf

Arbeitslosengelder habe, habe keine Versicherungsdeckung durch die Suva bestanden.

D.

Am 17. Oktober 2013 ordnete die IV-Stelle eine umfassende Begutachtung an. Aus dem po-

lydisziplinären (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine

Innere Medizin) Gutachten der D.________ AG vom 28. Mai 2014 ergab sich in einer angepassten

Tätigkeit seit dem April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer um 20% verminderten

Leistungsfähigkeit.

Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit zwei Verfügungen vom 25. Mai 2016 vom 1. Juni 2011

bis 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente sowie drei Kinderrenten zu. Die Nachzahlungen von

CHF 26'780.- (Rente) sowie von CHF 32'136.- (Kinderrenten) und damit von insgesamt

CHF 58'916.- wurden mit Leistungen der Suva in der gleichen Höhe verrechnet.

E.

Am 29. Juni 2016 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,

Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügungen der IV-Stelle vom

25. Mai 2016 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung von Eingliederungsmass-

nahmen und zur weiteren Abklärung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurück-

zuweisen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2016 auf 100%

festzusetzen und ab dem 1. September 2016 auf 58%. Die Kinderrenten seien ab 1. Juni 2011 der

Mutter E.________ auszubezahlen. Er macht unter anderem eine ungenügende medizinische

Abklärung geltend.

Am 5. August 2016 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 800.-.

Kantonsgericht KG

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Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 4. November 2016 an ihren Verfügungen fest und be-

antragt die Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten der D.________ AG sei zu Recht

berücksichtigt worden und dem Beschwerdeführer sei die Selbsteingliederung im kaufmännischen

Bereich möglich.

In seinen Gegenbemerkungen vom 12. Mai 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwer-

de und weist darauf hin, dass er seit dem 1. Mai 2017 als Verkaufsberater im Aussendienst für die

F.________ in einer Festanstellung tätig sei und dabei trotz Leistungseinbusse ein rentenaus-

schliessendes Einkommen erziele. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Schlussbemerkungen vom

7. Juni 2017 ihren Standpunkt.

Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass-

gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 29. Juni 2016 gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Mai 2016 ist

durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zu-

ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges

Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen bzw. über den 30. Juni 2012 hinaus auf eine Rente hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen-

dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge-

brechen, Krankheit oder Unfall sein.

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu

70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie min-

destens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 14

2.2.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der

Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü-

gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befund-

erhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden ein-

geschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105

V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Ver-

sicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise

nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-

theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei lang-

dauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehen-

de Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumut-

barkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser

Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20

E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere

ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser

ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.

2.3.

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17

ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben.

Wird in einer Verfügung dem Versicherten gleichzeitig eine Rente mit rückwirkender Wirkung zuge-

sprochen und diese in der Folge erhöht, gekürzt oder aufgehoben, so entspricht dies einer Revi-

sionsverfügung. Dabei ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/

oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet

wird. In einem solchen Fall muss der Sachverhalt im Moment der Zusprechung der Rente mit dem

verglichen werden, bei welchem die Rente erhöht, gekürzt oder aufgehoben wird (BGE 131 V 164

E. 2; 125 V 413 E. 2d).

Der Zeitpunkt der Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung muss entsprechend Art. 88a Abs. 1

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorge-

nommen werden (BGE 125 V 413 E. 2d). Gemäss dieser Bestimmung ist die anspruchsbeeinflus-

sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be-

rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern

wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

2.4.

Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-

lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechen-

den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Be-

richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-

klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,

in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 14

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll

der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen).

3.

Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer die Dauer der ihm zugesprochenen Invalidenrente. Die

behandelnden Ärzte würden von einer längeren Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Überdies ist er der

Ansicht, die medizinischen Abklärungen seien ungenügend.

3.1.

Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 17. Juni bis 7. Juli 2010 hospitalisiert. Ge-

mäss dem Austrittsbericht des G.________ vom 19. Juli 2010 (IV-Akten, S. 129 f.) lagen folgende

Diagnosen vor: Schädel-Hirn-Trauma (SHT) mit Amnesie, subkapitale Humerusfraktur rechts,

Fraktur von L1, nicht dislozierte Fraktur Klavikula links, schwere Verletzung des linken Fusses mit

Lisfranc- und Chopart-Läsion. Anschliessend war er bis zum 4. August 2010 in der H.________.

Die Ärzte dieser Klinik hielten am 13. September 2010 (IV-Akten, S. 137 ff.) fest, während des

Aufenthalts sei es zu einer allgemeinen Verbesserung gekommen. Er könne seine Weiterbildung

wieder aufnehmen, es bestehe aber weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese wurde

vom G.________ regelmässig bis zum 22. Juni 2011 verlängert (vgl. Berichte vom 6. Oktober 2010

[IV-Akten, S. 147 f.], 26. Oktober 2010 [IV-Akten, S. 155 f.], 30. November 2010 [IV-Akten,

S. 89 f.], 17. Januar 2011 [IV-Akten, S. 245 f.], 6. April 2011 [IV-Akten, S. 282 f.]).

Vom 27. September bis 4. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer stationär im I.________. Bei

einem Status nach superiorer Berstungsfraktur LWK 1 mit intraossärer Diskushernie nach konser-

vativer Therapie wurde eine ventrale, monosegmentale interkorporelle Spondylodese Th12/L1 via

linksseitige Thorakotomie vorgenommen (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2011 [IV-Akten, S. 360] so-

wie Operationsbericht vom 28. September 2011 [IV-Akten, S. 362]). Am 2. Februar 2012 (IV-Akten,

S. 433) hielten die Ärzte des I.________ fest, radiologisch zeige sich ein korrekter Verlauf. Es wür-

den jedoch nach wie vor starke unspezifische und funktionelle thorakolumbale Rückenschmerzen

bestehen. Sie bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. März 2012.

Auf dieser Grundlage wurde das polydisziplinäre Gutachten bei der D.________ AG eingeholt.

Dieses datiert vom 28. Mai 2014 (IV-Akten, S. 1023 ff.) und gibt die medizinischen Akten und die

Teilgutachten (Neurologie 29. April 2014 [IV-Akten, S. 985 ff], Psychiatrie 29. April 2014 [IV-Akten,

S. 994 ff.],

Allgemeine

Innere

Medizin

2. April

2014

[IV-Akten,

S. 1003 ff.]

sowie

Orthopädie/Traumatologie 2. April 2014 [IV-Akten, S. 1011 ff.] korrekt wieder. Es ergaben sich

einzig orthopädische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Thoracovertebrales

und thoracospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Berstungsfraktur LWK1 mit

assoziierter Discopathie Th12/L1 und Status nach Spondylodese Th12/L1 09/2011, im aktuellen

Röntgenbild beschriebene alte Deckplattenimpression LWK2, wahrscheinlich im Rahmen der

Unfallprimärversorgung unbeachtet, Status nach Oberarmkopf- und Humerusmehrfragmentfraktur

rechts, osteosynthetische Versorgung mit liegendem Material, verbliebene partielle Schultersteife

bei röntgenologisch beschriebener beginnender posttraumatischer Omarthrose, Status nach

Claviculafraktur links und nach AC-Gelenksprengung Tossi II, röntgenologisch diskrete

degenerative AC-Gelenksveränderungen, Status nach komplexen Frakturen linker Rückfuss sowie

linkes OSG und USG mit stattgehabter Talusfraktur, Lisfranc- und Chopartfraktur sowie Frakturen

MT II und III sowie Cuboidfraktur, rein konservativ behandelt, klinisch deutlich eingeschränkte

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 14

Beweglichkeit im OSG und USG, röntgenologisch OSG unauffällig. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit waren ein Zustand nach SHT mit Amnesie, ein Verdacht auf ein Karpaltunnel-

Syndrom rechts sowie leichtes Übergewicht. In psychiatrischer Hinsicht wurden keinerlei

Diagnosen erwähnt, was sich mit den übrigen Akten deckt, aus welchen sich keine Hinweise auf

eine relevante psychische Problematik ergeben. Der neurologische Gutachter verneinte überdies

Folgeschäden des SHT. Eine neuropsychologische Testung aus dem Jahr 2010 (vgl. IV-Akten,

S. 280 f.) hatte leichte Störungen der Aufmerksamkeit und eine gewisse Ermüdbarkeit am ehesten

im Rahmen der damals bestehenden Schmerzsymptomatik gesehen. Dies sei nicht mehr der Fall.

Gemäss dem orthopädischen Gutachter ist mit folgenden bleibenden Einschränkungen zu rech-

nen, wobei jeweils von einem Endzustand auszugehen sei: Belastbarkeit der Wirbelsäule, partielle

Schultergelenksteife, Beweglichkeit und Belastbarkeit des dominanten rechten Armes, linke Schul-

ter hinsichtlich von schweren und statisch belastenden Tätigkeiten. Bezüglich des Fusses sei die

vom Beschwerdeführer angegebene Limitierung der Gehstrecke auf 500 Meter nachvollziehbar.

Ferner sei längerfristig mit sekundären Arthrosenentwicklungen zu rechnen. Es seien nur noch kör-

perlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Tätigkeiten in rückenbelastenden Zwangs-

haltungen, mit statischer Beanspruchung der rechten Schulter, im geringeren Masse auch der lin-

ken Schulter und mit besonderen statischen Beanspruchungen beim Stehen und Gehen im Hin-

blick auf den linken Fuss. Zumutbar seien wechselbelastende leichte Tätigkeiten mit einer Geh-

strecke von maximal 500 Metern. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit dem

rechten Arm mit 2kg und beidhändig mit 10kg limitiert. Der bisherige Beruf als Restaurateur sei

nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei im Vollpensum mit einer um 20% verringerter

Leistungsfähigkeit zumutbar. Dies sei ab April 2012, 6 Monate nach der Spondylodese vom

September 2011, der Fall. Diese Einschätzung wurde im Gesamtgutachten übernommen. Als

mögliche Arbeiten wurde die Tätigkeit als Immobilienfachmann (in Ausbildung) sowie seine frühere

Tätigkeit im kaufmännischen Bereich genannt.

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Gutachten die von der Rechtsprechung gestell-

ten Anforderungen erfüllt. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt

die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und die Be-

urteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. So geht vor allem der

orthopädische Gutachter im Detail auf die diversen Beschwerden des Beschwerdeführers ein und

diskutiert diese ausführlich und geht dabei auf die vorhandenen Akten ein. Der Vorwurf, die Gut-

achter seien nicht auf divergierende Meinungen eingegangen, kann also nicht gehört werden.

3.2.

Es gibt nichts daran auszusetzen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer einzig für die

Zeitperiode vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Rente zugesprochen hat. Damit ist

die IV-Stelle exakt den Vorgaben des ausführlichen und überzeugenden Gutachtens gefolgt, wo-

nach 6 Monaten nach der Spondylodese eine angepasste Arbeit zumutbar sei. Unter der Berück-

sichtigung der Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich ein Rentenanspruch bis Ende Juni

2012. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit ab April 2012 wurde somit medizinisch

begründet und die Gutachter liessen sich nicht einfach von der durch die Unfallversicherung erfolg-

ten Einstellung der Taggelder per Ende März 2012 in die Irre leiten, wie es der Beschwerdeführer

darstellen will. Ferner ist dieser darauf hinzuweisen, dass die Gutachter nicht nur eine Tätigkeit als

Immobilienfachmann, sondern explizit auch eine Arbeit im KV-Bereich als möglich erachteten.

Es ist zwar richtig, dass der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, am 9. Juli 2013 (IV-Akten, S. 930 f.) aufgrund der persistierenden thorakolumbalen

Rückenschmerzen, Narbenschmerz bei postoperativ aufgetretener Narbenhernie, Schulter-

Kantonsgericht KG

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beschwerden (beginnende frozen shoulder), Fussschmerzen, weiterhin von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ausging. Er begründete dies aber nicht weiter. Am 8. Juni 2016 (IV-Akten,

S. 1402 f.) bestätigte derselbe Arzt eine komplette Arbeitsunfähigkeit vom Unfalldatum bis zum

30. Juni 2014 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2015. Als

Begründung hierfür wies er einzig auf immer noch vorhandene Schmerzen hin. Dass der

Beschwerdeführer bis heute Schmerzen hat, wird auch von den Gutachtern nicht bestritten.

Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer seinem Leiden vollständig angepassten

Tätigkeit nicht arbeitsfähig sein soll. Insgesamt genügen die Berichte des Hausarztes nicht, um

Zweifel am überzeugenden Gutachten der D.________ AG aufkommen zu lassen. Ferner ist

gemäss der dargestellten Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Hausärzte in Zweifelsfällen

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus den Berichten des

Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) sowie

denjenigen des I.________. So hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

des RAD, am 23. Juli 2013 (IV-Akten, S. 932 f.) nur fest, der Hausarzt attestiere immer noch eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es fehle jedoch an aktuellen Berichten der Fachärzte. Wegen der

unklaren Aktenlage schlug er eine Begutachtung vor. Am 17. Juni 2014 (IV-Akten, S. 1051 ff.) er-

klärte er sich mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens einverstanden. Weiter attestierte das

I.________ in seinem letzten Bericht vom 2. Februar 2012 einzig eine Arbeitsunfähigkeit bis zum

11. März 2012. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte des G.________ schon am 1. Juni

2011 (IV-Akten, S. 269 ff.) erklärten, eine angepasste leichte Arbeit in wechselnder Position sei

progressiv wieder zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit zunächst 25% nicht übersteigen solle.

Ebenso nicht gehört werden kann das Argument, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerde-

führer wider Erwarten keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahme habe, sei eine Aufhebung

der Rente erst zum Verfügungszeitpunkt bzw. unter der Berücksichtigung einer angemessenen

Frist (Art. 88a IVV) erst auf den 1. September 2016 möglich. Eine solche Vorgehensweise würde

darauf hinauslaufen, dass eingliederungsfähige Versicherte ein Interesse daran hätten, Eingliede-

rungsbemühungen zu erschweren bzw. zu verzögern, um einen allfälligen Rentenbezug zu verlän-

gern. Und auch wenn – rein hypothetisch – der Sichtweise des Beschwerdeführers gefolgt würde,

müsste der Rentenbezug bereits 2014 enden, da ab dem Moment der Eingliederungsbemühungen

der IV-Stelle die objektive Eingliederungsfähigkeit gegeben und er somit arbeitsfähig war.

4.

In einem weiteren Punkt beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung des Invaliditätsgra-

des. Hinsichtlich des Valideneinkommens habe die IV-Stelle zu Unrecht auf den kaufmännischen

Bereich abgestellt. Vielmehr sei das Einkommen als Restaurateur zu berücksichtigen. Dieses habe

vor dem Unfall bei CHF 108'181.- gelegen. Ferner sei beim Invalideneinkommen ein leidensbe-

dingter Abzug von 15% vorzunehmen. Nicht bestritten ist eine Arbeitsfähigkeit von 100% mit einer

um 20% verringerter Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

4.1.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-

fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 14

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-

wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu

berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222).

Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist ent-

scheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-

mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Hin-

gegen kann nicht auf den zuletzt beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn abgestellt werden, falls

der Versicherte diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und als Gesunder nicht

mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli

2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-

grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug soll aber nicht automatisch er-

folgen (Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass

eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert

leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungs-

fähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzugs (Urteil BGer 8C_20/2012 vom

4. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3).

4.2.

Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Unterlagen nur bis

Ende 1999 im kaufmännischen Bereich tätig war und sich anschliessend zum Restaurateur weiter-

bildete und in dieser Tätigkeit in diversen Betrieben arbeitete. Seine letzte diesbezügliche Anstel-

lung bei der C.________ SA wurde ihm auf den 28. Februar 2010 gekündigt, da das Patent D nicht

verlängert worden war (vgl. Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2010; IV-Akten, S. 192). Den

Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Erstgesprächs im Rahmen der beruflichen

Eingliederung vom 29. Juli 2014 (IV-Akten, S. 1085) ist zu entnehmen, dass er sich im Jahr 2010

zum Immobilienverwalter weiterbildete. Diese Ausbildung habe er wegen des Unfalls nicht

abgeschlossen. Er habe den zweiten Kurs nicht bestanden. Dies bestätigt sich in seinem

Lebenslauf (IV-Akten, S. 1077 ff.), gemäss welchem er bei der L.________ AG von Januar bis

September 2010 den Basislehrgang und vom Januar bis Juni 2011 den Vertiefungslehrgang

absolvierte. Es ist somit, wie die IV-Stelle zu Recht festhält, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt, dass er eben gerade nicht mehr als Restaurateur tätig wäre. Die IV-Stelle hat sich deshalb

zu Recht auf statistische Werte im kaufmännischen Bereich für die Ermittlung des

Valideneinkommens abgestützt. Insofern die IV-Stelle auch für eine angepasste Tätigkeit vom

kaufmännischen Bereich ausging, errechnet sich das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis

wie das Valideneinkommen und der Invaliditätsgrad entspricht der Einschränkung der Leistungs-

fähigkeit von 20%.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Abzugs auf dem Invalideneinkommen, welches

ansonsten unbestritten ist, hat die IV-Stelle zu Recht einen Abzug verweigert. Die Einschränkun-

gen des Beschwerdeführers sind mit der um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit bereits genügend

Kantonsgericht KG

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berücksichtigt. Diese Vorgehensweise folgt zudem, wie dargelegt, ständiger höchstrichterlicher

Rechtsprechung, weshalb sich weitere Äusserungen zu diesem Punkt erübrigen.

Insgesamt gibt es an der Festsetzung des Invaliditätsgrades somit nichts auszusetzen und die Be-

schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

5.1.

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg

der Selbsteingliederung verwertbar, sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Er-

werbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen

werden kann. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits-

marktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch mögli-

chen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die

Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender

Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Der

Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist

als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi-

cherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren

bezogen hat (Urteil BGer 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil BGer

9C_228/2010 vom 26. April 2011). Falls eine Selbsteingliederung nicht möglich ist, hat die Verwal-

tung – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) – die Verwert-

barkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen

sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, so-

fern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über die revisionsweise Auf-

hebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (vorerwähntes Urteil 9C_128/2013 E. 4.3).

5.2.

Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Voraussetzun-

gen für den Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Mass-

nahmen nicht erfüllt sind und damit der Grundsatz der Selbsteingliederung zur Anwendung kommt.

Dennoch unternahm die IV-Stelle zunächst – zu seinen Gunsten – diverse Eingliederungsver-

suche. Anlässlich des Erstgesprächs vom 29. Juli 2014 (IV-Akten S. 1085 ff.) äusserte der Be-

schwerdeführer den Wunsch, als Liegenschaftsbewirtschafter zu arbeiten. Im Jahr 2010 sei er in

einer Weiterbildung gewesen, habe diese wegen des Unfalls aber nicht abgeschlossen. Die ersten

von der IV-Stelle vorgeschlagenen Massnahmen wurden vom Beschwerdeführer abgelehnt und er

beantragte eine Umschulung zum Liegenschaftsbewirtschafter (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom

4. September 2014; IV-Akten, S. 1115). Nachdem er am 22. September 2014 (IV-Akten,

S. 1123 ff.) diesbezüglich Unterlagen eingereicht hatte, war die IV-Stelle am 30. September 2014

(IV-Akten, S. 1159 f.) grundsätzlich mit der Umschulung einverstanden. Dies unter der Bedingung,

dass er während der Ausbildung ein begleitendes Praktikum zu einem Pensum von 50%–60% ab-

solviere. Am 16. Dezember 2014 (IV-Akten, S. 1168 f.) informierte der Beschwerdeführer, er habe

keine Praktikumsstelle gefunden und verzichte deshalb auf die Ausbildung. Aufgrund seiner ge-

sundheitlichen Einschränkungen sei nur eine Arbeit im kaufmännischen Bereich zumutbar. Hierfür

brauche er Unterstützung der IV. Die IV-Stelle erklärte am 11. Februar 2015 (IV-Akten, S. 1174 f.),

die Umschulung könne nicht mehr unterstützt werden. Auch habe es der Beschwerdeführer mehr-

mals unterlassen, die IV-Stelle über seine Bemühungen zu unterrichten. Hinsichtlich der Unter-

Kantonsgericht KG

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stützung im Wiedereinstieg im kaufmännischen Bereich, solle er ein konkretes Projekt vorlegen. Er

wurde zudem explizit an seine Mitwirkungspflichten erinnert.

Schliesslich ergab sich die Möglichkeit eines Praktikums bei der M.________ Sàrl. Anlässlich

eines Gesprächs zwischen der Eingliederungsfachfrau, dem Beschwerdeführer und dem Arbeit-

geber vom 12. Juni 2015 (IV-Akten, S. 1328) wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer zu-

nächst während 6 Monaten ein Praktikum mit folgenden Tätigkeiten absolviere: Kundenberatung,

Verkauf, Offerten schreiben, Übersetzungen machen, technische Beratung. Ferner wurde ein

Informatikkurs als notwendig erachtet. Bei gutem Verlauf sei eine Festanstellung möglich. Am

14. Juli 2015 (IV-Akten, S. 1346 ff.) erfolgten die entsprechenden Kostengutsprachen der IV-Stelle.

Nach einer Unterredung am 1. Dezember 2015 mit der IV-Stelle (keine Unterlagen im Dossier), in-

formierte der Arbeitgeber am 3. Dezember 2015 (IV-Akten, S. 1357 f.) über den Praktikumsverlauf.

Der Beschwerdeführer habe den Informatikkurs gut besucht und auch den Jahresabschluss 2015

sehr gut abgeschlossen. Dahingegen habe er, obwohl das Unternehmen nur Holzheizungen ver-

kaufe, intensiv betreffend Solarsystemen und Wärmepumpen recherchiert und während der Arbeit

seine Zukunft vorbereitet. Er habe sich überdies schlecht an die Weisungen des Arbeitgebers so-

wie an die Arbeitszeiten gehalten. Ferner habe er sich nicht um alle vorgesehenen Aufgaben ge-

kümmert. Unter diesen Umständen sei eine Festanstellung nicht möglich.

In der Folge stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ein und sprach dem Beschwerde-

führer mit Vorentscheid vom 12. Januar 2016 (IV-Akten, S. 1370 ff.), bestätigt durch die hier streiti-

gen Verfügungen, eine befristete Rente zu.

Zusammen mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer ein E-Mail des Arbeitgebers vom

24. April 2016 ein, wonach die IV-Stelle Druck ausgeübt hätte, damit der Beschwerdeführer zu

100% angestellt werde, was dem Arbeitgeber offenbar aus finanziellen Gründen nicht möglich war.

Daraus will der Beschwerdeführer ableiten, dass es sich bei den im Schreiben vom 3. Dezember

2015 genannten Vorwürfen um mutwillig falsche und vorgeschobene Angaben handelte.

Diese E-Mail steht in einem klaren Widerspruch zum Schreiben des Arbeitgebers vom 3. Dezem-

ber 2015. So war es immerhin der Arbeitgeber, der bei der IV-Stelle vorgab, es stehe eine 80%-

Stelle mit Festanstellung zur Verfügung. Die Eingliederungsfachfrau und der Arbeitgeber waren

sich einig, dass der Beschwerdeführer zunächst ein Praktikum absolvieren solle (vgl. Notiz vom

12. Mai 2015; IV-Akten, S. 1317). Auch aus der vorerwähnten Besprechung vom 12. Juni 2015 er-

geben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle Druck auf den Arbeitgeber hinsichtlich

der Anstellung des Beschwerdeführers ausgeübt hätte. Insgesamt ist deshalb mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beweiswert des Schreibens vom 3. Dezember 2015 höher

liegt als jener der E-Mail vom 24. April 2016, weshalb letztere nicht berücksichtigt werden kann.

Damit erübrigt sich die in den Gegenbemerkungen beantragte Einvernahme des Arbeitsgebers.

Von einer solchen Einvernahme sind keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Viel-

mehr führen die vorhandenen Unterlagen – wie dargestellt – das Gericht zur Überzeugung, dass

der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweis-

massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweis-

würdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;

vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3).

Insgesamt gesehen gibt es somit an der Vorgehensweise der IV-Stelle nichts auszusetzen. So

kann nicht gesagt werden, sie habe den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" missachtet. Nach

erfolglosen Eingliederungsversuchen hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu Recht auf die

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Selbsteingliederung verwiesen, da der oben dargestellte Ausnahmetatbestand hier klar nicht gege-

ben ist. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr im kaufmän-

nischen Bereich (abgesehen vom Praktikum bei der M.________ Sàrl) tätig war. Dennoch verfügt

er in diesem Bereich über eine – wenn auch weit zurückliegende – gefestigte auch unter den heute

herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung, was für eine Selbsteingliederung

spricht (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_128/2013 E. 4.3). Dies bestätigt sich in seiner Anstellung im

Vollpensum als Verkaufsberater im Aussendienst ab dem 1. Mai 2017.

6.

In einem letzten Punkt erklärt sich der Beschwerdeführer mit der Verrechnung der Kinderrenten mit

Ansprüchen der Suva nicht einverstanden. Weil er seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen

sei und bis heute Unterhaltsbeiträge von über CHF 75'000.- schulde, sei eine Verrechnung nicht

zulässig. Ferner würden die Kinderrenten seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau bzw. seinen

Kindern zustehen, weshalb eine Verrechnung ebenfalls ausgeschlossen sei, da sich nicht die

gleichen Personen gegenüberstehen würden.

6.1.

Nach den Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 50 des Bundesge-

setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) können Rückforderun-

gen des Unfallversicherers mit fälligen Leistungen der AHV/IV einerseits und Rückforderungen der

AHV/IV mit Nachzahlungen der UV andererseits verrechnet werden. Diese Verrechnung ist eben-

falls im Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und

obligatorischer Unfallversicherung (KSVUV) vorgesehen. Rz. 4009 KSVUV sieht vor, dass im Falle

der Verrechnung von IV-Leistungen mit einer Rückforderung der Unfallversicherung in der IV-Ver-

fügung folgender Hinweis angebracht werden muss: "Eine allfällige Einsprache gegen die Rückfor-

derung der Unfallversicherung und die Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der IV-Rente ist

ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung entsprechend der dort

angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben."

Nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht kann bei versicherungstechnisch eng zu-

sammenhängenden Leistungen und Forderungen auf die normalerweise übliche Voraussetzung

für die Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR) der Identität zwischen Gläubiger der einen und Schuld-

ner der anderen Forderung verzichtet werden (Urteil BGer 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2

mit Hinweisen). Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und

Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen.

Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versi-

cherten nicht beeinträchtigen (Urteil BGer 9C_621/2017 vom 21. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweis

namentlich auf BGE 136 V 286).

Eine Verrechnung der zusätzlich zu einer Hauptrente gewährten Kinderrente mit der Rückforde-

rung einer anderen Sozialversicherung ist möglich, soweit die Kinderrente direkt dem Rentenbe-

rechtigten ausbezahlt wird (Urteil EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 2 mit Hinweisen; in diesem

Sinne wohl auch Urteile BGer 9C_300/2008 vom 28. Oktober 2008 sowie 9C_806/2007 vom

20. Oktober 2008). Demgegenüber ist die Verrechnung nicht möglich, falls die Kinderrente nicht

dem Rentenberechtigten, sondern seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausbezahlt wird

(ARV 1999 Nr. 39 S. 231 E. 3b; vgl. auch Rz. 10074 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der

Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung).

Kantonsgericht KG

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Sind die Eltern des Kindes gemäss Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nicht oder nicht mehr miteinander

verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten

Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm

wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten

(Abs. 1). Abs. 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Eltern-

teil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang

der monatlich erbrachten Leistungen zu (Abs. 2).

6.2.

Der Bestand der Forderung der Suva sowie die Verrechnung der Invalidenrente mit der

Rückforderung der Suva wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso macht er nicht gel-

tend, die Verrechnung beeinträchtige seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf.

Die Rückforderung der Suva kann überdies nicht mehr bestritten werden. Hierfür hätte, wie darge-

legt, die Rückforderungsverfügung der Suva angefochten werden müssen. Diese wurde jedoch mit

Einspracheentscheid der Suva vom 27. März 2013 (IV-Akten, S. 910 ff.) rechtskräftig. Demgegen-

über muss die Bestreitung der Verrechnung hier entgegen der Ansicht der IV-Stelle und der Suva

sowie entgegen des Wortlautes der KSVUV als möglich erachtet werden. Ansonsten könnten die

Modalitäten der Verrechnung in Fällen wie dem Vorliegenden gar nicht überprüft werden

(SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoor-

dination des Sozialversicherungsrechts, in Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Sozialversicherungs-

rechtstagung 2004, S. 158 f. und S. 165 f.).

Eine Verrechnung zwischen der von der Suva geltend gemachten Rückforderung sowie der Nach-

zahlung der Invaliden- und Kinderrenten ist grundsätzlich möglich, da, wie gesehen, im Sozialver-

sicherungsrecht auf die Identität zwischen Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Forde-

rung verzichtet werden kann. Ferner hat die Suva das für die Verrechnung vorgesehene Verfahren

der KSVUV eingehalten. Sie hat am 30. Dezember 2010 (IV-Akten, S. 103) bei der IV-Stelle den

Antrag auf die Durchführung eines Meldeverfahrens gemäss dem KSVUV gestellt und mit Verrech-

nungsantrag vom 17. Mai 2016 (Suva-Akten, Nr. 264; Akten Ausgleichskasse, zusammen mit den

Bemerkungen eingereicht) für die Periode vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 eine Rückforderung

in der Höhe von CHF 58'916.- geltend gemacht.

Die Verrechnung der Kinderrenten mit der Forderung der Suva ist möglich unter der Voraus-

setzung, dass die Kinderrenten dem Rentenberechtigten, somit dem Beschwerdeführer, ausbe-

zahlt werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die Auszahlung der Nachzahlung der Kinderrente

grundsätzlich an die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau erfolgt, da hierfür die Vor-

aussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 71ter Abs. 1 AHVV). So hat die hier zuständige Ausgleichskasse

mit Schreiben vom 12. Mai 2016 die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau darüber in-

formiert, dass die Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 1 AHVV erfüllt sind und sie gebeten, zu be-

stätigten, dass sie die direkte Auszahlung der Kinderrenten wünsche. Dies geschah durch letztere

am 18. Mai 2016. Sie wies zudem darauf hin, dass sie gemäss dem Urteil des Zivilgerichts des

Saanebezirks vom 21. Mai 2010 (IV-Akten, S. 1 ff.) über das elterliche Sorgerecht verfüge und der

Versicherte, was die hier streitige Periode betrifft, vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 die im zivil-

rechtlichen Urteil vorgesehenen Unterhaltbeiträge von CHF 700.-/Monat pro Kind nicht geleistet

habe.

Weiter ist die Regelung von Art. 71ter Abs. 2 AHVV zu beachten. Dementsprechend ergibt sich,

dass für die Monate Juni 2011 bis März 2012 die Auszahlung der Kinderrenten (CHF 2'472.-

Kantonsgericht KG

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/Monat) im Umfang von monatlich CHF 2'100.- dem Beschwerdeführer zusteht, entsprechend der

von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträgen. In diesem Umfang können die Kinderrenten mit der For-

derung der Suva verrechnet werden. Die Differenz von CHF 372.-/Monat, und damit CHF 3'720.-

(10x CHF 372.-) sowie die Kinderrenten der Monate April bis Juni 2012, in welchen der Versicherte

seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, im vollen Umfang (CHF 7'416.- [3x CHF 2'472.-]) an die

vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau auszurichten sind und damit insgesamt ein

Betrag von CHF 11'136.-.

Die IV-Stelle kann daher einzig den Betrag von CHF 47'780.- (13x CHF 2'060.- [Invalidenrente] +

10x CHF 2'100.- [den geleisteten Unterhaltsbeiträgen entsprechender Anteil der Kinderrenten]) mit

der Rückforderung der Suva verrechnen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzu-

heissen.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die IV-Stelle der Suva offenbar bereits die gesamte

von ihr geforderte Summe hat zukommen lassen.

Hinsichtlich der Auszahlung der Kinderrenten wird auch auf das Urteil des KGer vom gleichen Tag

verwiesen (vgl. Dossier 605 16 148).

7.

Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Beschwerdeführer auf die Selbsteingliederung

verwiesen und ihm einzig vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente sowie

drei Kinderrenten zugesprochen. Für die Folgezeit wurde die Berechnung des Invaliditätsgrades

korrekt vorgenommen. Demgegenüber konnte nicht die gesamte Nachzahlung der Kinderrenten

(CHF 32'136.-) mit der Forderung der Suva verrechnet werden, sondern nur im Umfang von

CHF 21'000.-. Der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau sind die Kinderrenten im

Umfang von CHF 11'136.- direkt auszubezahlen.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt. Da der Beschwerdeführer mit seinen An-

trägen nur in geringem Ausmass obsiegt, hat er die Gerichtskosten im Ausmass von CHF 600.- zu

tragen. Dies wird verrechnet mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.-, weshalb ihm

ein Betrag von CHF 200.- zurückzuerstatten ist. CHF 200.- gehen zu Lasten der IV-Stelle.

Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat einen partiellen Anspruch auf Parteientschädi-

gung. Sein Rechtsvertreter reichte am 23. Mai 2018 die Kostenliste ein und macht einen Aufwand

von 20.05 Stunden sowie eine Auslagenpauschale in der Höhe von 5% des Honorars zuzüglich

Mehrwertsteuer geltend. Eine Auslagenpauschale entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen

(vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über

die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Die

Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit

sowie des objektiv notwendigen Aufwandes ex aequo et bono auf CHF 5'000.- festgesetzt.

Da der Beschwerdeführer nur in einem geringen Ausmass obsiegt, rechtfertigt es sich, die Partei-

entschädigung um dreiviertel zu kürzen. Zum Restbetrag von CHF 1'250.- kommt die Mehrwert-

steuer von CHF 100.- (8% von CHF 1'250.-) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 1'350.- geht zu Las-

ten der IV-Stelle.

Kantonsgericht KG

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Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügungen vom 25. Mai 2016 werden in dem Sinn angepasst, dass einzig der Betrag

von CHF 47'780.- mit der Rückforderung der Suva verrechnet werden kann. Ein Betrag von

CHF 11'136.- ist der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau direkt auszurichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden zu CHF 200.- von der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg und zu CHF 600.- von A.________

erhoben und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet, weshalb

ihm ein Betrag von CHF 200.- zurückzuerstatten ist.

III.

A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das

vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des

Rechtsvertreters von CHF 1'250.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 100.- (8% von

CHF 1'250.-) und damit insgesamt CHF 1'350.- zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die

Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen

die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das

Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der

angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor

dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 30. Mai 2018/bsc

Präsident:

Gerichtsschreiber-Berichterstatter: