Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1973, verheiratet, wohnhaft in C.________, arbeitete seit dem 1. Juli 1990 als Heilpädagogin zu einem Pensum von 32% beim Staat Freiburg. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen Berufs- und Nicht- berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 12. Oktober 2015 meldete der Arbeitgeber, A.________ habe am
26. August 2015 "während der Betreuung eines behinderten Kindes die rechte Hand überlastet". Seitdem beständen Beschwerden an der rechten Hand. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. April 2016, ver- neinte die Basler ihre Leistungspflicht. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufskrank- heit seien nicht gegeben. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch B.________, am
3. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt implizit den Antrag, die Basler sei aufgrund einer Berufskrankheit leistungspflichtig. Es liege eine Sehnenscheidenentzündung und damit eine Listenkrankheit vor. Die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Tarnutzer-Muench, bestätigt in ihren Be- merkungen vom 22. Juni 2016 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Be- schwerde. Die Kausalität müsse verneint werden. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Basler vom 8. April 2016 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht wor- den. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozial- versicherungsgerichtshof, prüft, ob die Basler für eine Berufskrankheit leistungspflichtig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be- stimmte Arbeiten verursacht worden sind (Satz 1). Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2). Dementsprechend hat er in Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) ausgeführt, die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 UVG seien im Anhang 1 zur UVV aufgeführt. Eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ist nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. Liegt eine Berufskrankheit vor, so wird für ihre weiteren Folgen nur der gewöhnliche, adäquate Kausalzusammenhang gefordert (Urteil BGer 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.2 f. mit Hinweis auf BGE 133 V 421 E. 4.1). Eine arbeitsbedingte Erkrankung gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG i. V. m. Art. 14 UVV und Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV stellen nach Bst. a (Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen) u. a. durch Arbeiten verursachte so genannte Sehnenscheidenentzündungen (Peritendinitis crepitans) dar. Demgegenüber ist gemäss der Rechtsprechung eine Tendivaginitis stenosans De Quervain keine Sehnenscheidenentzündung im Sinne des Anhangs (Urteil BGer 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.2). c) Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätig- keit verursacht worden sind. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Aner- kennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" be- zeichneten Anspruchsgrundlage ist – entsprechend der in BGE 114 V 109 E. 3c aufgrund der Ma- terialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversiche- rungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern
– an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen). Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursa- chung vorliegt. Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemei- nen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer For- schungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten:
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75%]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z. B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärun- gen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (Urteil BGer 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 183). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufs- unfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Be- handlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
E. 3 Vorliegend ist unbestritten, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Demgegenüber ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine einem Unfall gleichgestellte Berufskrankheit gegeben sind. a) Die Beschwerdeführerin bejaht dies, da ärztlich attestiert eine Sehnenscheidenentzün- dung vorliege und damit eine Listenkrankheit gemäss Anhang 1 zur UVV. Es bleibe deshalb kein Raum für eine Anwendung von Art. 9 Abs. 2 UVG, wie es dies die Basler mache. b) Die Basler ihrerseits ist der Ansicht, der nach Art. 9 Abs. 1 UVG erforderliche Nachweis einer überwiegenden Kausalität könne nicht erbracht werden, weshalb die Frage, ob eine Listen- krankheit vorliege, nicht beantwortet werden müsse. c) Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Listenkrankheit vorliegt. Gemäss dem Arztzeugnis UVG des Hausarztes, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allge- meine Innere Medizin, vom 12. November 2015 (UV-Akte Nr. 15), fand die Erstbehandlung am
E. 4 Zusammenfassend hat die Basler zu Recht eine Leistungspflicht wegen einer Berufskrank- heit abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Juli 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 117 Urteil vom 17. Juli 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ gegen BASLER VERSICHERUNG AG, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Tarnutzer-Muench Gegenstand Unfallversicherung – Berufskrankheit Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1973, verheiratet, wohnhaft in C.________, arbeitete seit dem 1. Juli 1990 als Heilpädagogin zu einem Pensum von 32% beim Staat Freiburg. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen Berufs- und Nicht- berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 12. Oktober 2015 meldete der Arbeitgeber, A.________ habe am
26. August 2015 "während der Betreuung eines behinderten Kindes die rechte Hand überlastet". Seitdem beständen Beschwerden an der rechten Hand. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. April 2016, ver- neinte die Basler ihre Leistungspflicht. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Berufskrank- heit seien nicht gegeben. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch B.________, am
3. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt implizit den Antrag, die Basler sei aufgrund einer Berufskrankheit leistungspflichtig. Es liege eine Sehnenscheidenentzündung und damit eine Listenkrankheit vor. Die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Tarnutzer-Muench, bestätigt in ihren Be- merkungen vom 22. Juni 2016 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Be- schwerde. Die Kausalität müsse verneint werden. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Basler vom 8. April 2016 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht wor- den. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozial- versicherungsgerichtshof, prüft, ob die Basler für eine Berufskrankheit leistungspflichtig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be- stimmte Arbeiten verursacht worden sind (Satz 1). Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2). Dementsprechend hat er in Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) ausgeführt, die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 UVG seien im Anhang 1 zur UVV aufgeführt. Eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ist nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. Liegt eine Berufskrankheit vor, so wird für ihre weiteren Folgen nur der gewöhnliche, adäquate Kausalzusammenhang gefordert (Urteil BGer 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.2 f. mit Hinweis auf BGE 133 V 421 E. 4.1). Eine arbeitsbedingte Erkrankung gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG i. V. m. Art. 14 UVV und Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV stellen nach Bst. a (Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen) u. a. durch Arbeiten verursachte so genannte Sehnenscheidenentzündungen (Peritendinitis crepitans) dar. Demgegenüber ist gemäss der Rechtsprechung eine Tendivaginitis stenosans De Quervain keine Sehnenscheidenentzündung im Sinne des Anhangs (Urteil BGer 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.2). c) Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätig- keit verursacht worden sind. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Aner- kennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" be- zeichneten Anspruchsgrundlage ist – entsprechend der in BGE 114 V 109 E. 3c aufgrund der Ma- terialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversiche- rungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern
– an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen). Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursa- chung vorliegt. Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemei- nen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer For- schungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten:
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75%]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z. B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärun- gen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (Urteil BGer 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 183). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufs- unfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Be- handlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Demgegenüber ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine einem Unfall gleichgestellte Berufskrankheit gegeben sind. a) Die Beschwerdeführerin bejaht dies, da ärztlich attestiert eine Sehnenscheidenentzün- dung vorliege und damit eine Listenkrankheit gemäss Anhang 1 zur UVV. Es bleibe deshalb kein Raum für eine Anwendung von Art. 9 Abs. 2 UVG, wie es dies die Basler mache. b) Die Basler ihrerseits ist der Ansicht, der nach Art. 9 Abs. 1 UVG erforderliche Nachweis einer überwiegenden Kausalität könne nicht erbracht werden, weshalb die Frage, ob eine Listen- krankheit vorliege, nicht beantwortet werden müsse. c) Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Listenkrankheit vorliegt. Gemäss dem Arztzeugnis UVG des Hausarztes, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allge- meine Innere Medizin, vom 12. November 2015 (UV-Akte Nr. 15), fand die Erstbehandlung am
4. September 2015 statt. Der rechte Oberarm sei bei Palpation schmerzhaft radial distal. Es be- stehe schmerzbedingt eine eingeschränkte Funktion des rechen Handgelenks. Es handle sich um Überlastungsschmerzen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für physische Belastungen. Er über- wies die Beschwerdeführerin an Dr. med. E.________, Fachärztin (Deutschland) für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation. Diese erklärte am
18. November 2015 (UV-Akte Nr. 16), sonographisch zeigten sich Sehnenscheidenentzündungen im 2. und 6. Extensorenfach sowie eine leichte Handgelenksarthritis radiocarpal. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen und schloss eine beginnende entzündlich-rheumatische Erkrankung aus. Die Entzündung sei auf die Überlastung im Beruf zurückzuführen. Als Diagnose hielt sie eine Tendinitis 2. und 6. Extensorenfach und eine leichte Arthritis radiocarpal rechts nach Überlastung fest. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass bei ihr eine Listenkrankheit vorliegt, da die Rheuma- tologin von einer Sehnenscheidenentzündung ausgehe. Diese Sichtweise ist auf den ersten Blick verständlich, da der Bericht der Rheumatologin diesbezüglich möglicherweise etwas widersprüch- lich ist. Zum einen wird zwar explizit eine Sehnenscheidenentzündung erwähnt, bei den Diagnosen jedoch die Diagnose einer Tendinitis gestellt. Genau genommen handelt es sich bei einer Tendini- tis aber um eine Sehnenentzündung, wohingegen eine Sehnenscheidenentzündung fachlich kor- rekt wohl als Tendovaginitis diagnostiziert werden müsste (vgl. Pschyrembel, Orthopädie und Un-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 fallchirurgie, 2013). Im Anhang 1 zur UVV wird bei den Erkrankungen durch physikalische Einwir- kungen zwar die "so genannte Sehnenscheidenentzündungen" erwähnt, dabei aber explizit präzi- sierend die Diagnose einer Peritendinitis crepitans angegeben, was so zu verstehen ist, dass nicht generell alle Sehnenscheidenentzündungen als Listenkrankheit angesehen werden, sondern eben nur eine Peritendinits crepitans. In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht, wie dargestellt, fest- gehalten, dass eine Tendovaginitis de Quervain eben gerade keine Sehnenscheidenentzündung im Sinne des Anhangs darstelle. Der Terminus "crepitans" bedeutet ein Rasseln, Knirschen (vgl. Pschyrembel, a. a. O.). Weder den vorliegenden Arztberichten noch den Angaben der Beschwer- deführerin ist zu entnehmen, dass diese auch ein Knirschen des Armes beklagte, sondern es ist jeweils einzig von Schmerzen die Rede. Insbesondere ist denn auch in keinem der Berichte von einer Peritendinitis crepitans die Rede und eine entsprechende Diagnose wurde nie gestellt. Damit gibt es an der im Kurzbericht vom 6. Januar 2016 (UV-Akte Nr. 17) geäusserten Ansicht des Vertrauensarztes der Basler, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, wonach keine Listenkrankheit vorliege, nichts auszusetzen, auch wenn er dies nicht weiter begründet. Somit ist vorliegend eine Leistungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG ausgeschlossen und eine Leistungspflicht wäre nur möglich, falls die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt sind, was nachfolgend geprüft wird. d) Gemäss der Schadenmeldung vom 12. Oktober 2015 (UV-Akte Nr. 13) kam es am
26. August 2015 während der Betreuung eines behinderten Kindes zu einer Überbelastung der Hand. Betroffen sei das rechte Handgelenk. Ab dem 7. September 2015 habe eine ärztlich attes- tierte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dem Fragebogen zum Hergang des gemeldeten Ereignisses (UV-Akte Nr. 14), ausgefüllt von der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015, ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe am
25. August 2015 ihre Arbeit als Heilpädagogin mit einem körperlich behinderten Kind begonnen. Das ständige unterstützende Halten des Kindes hätten zu einer massiven Überlastung der rechten Hand und des rechten Arms geführt. Die Beschwerden hätten sich ab dem 26. August 2015 zu- nehmend entwickelt. Am 9. Oktober 2015 (UV-Akte Nr. 22) bestätigte der Hausarzt, die gesundheitlichen Beschwerden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, seien während der Berufsausübung aufgetreten. Der Vertrauensarzt der Basler erklärte diesbezüglich, das Auslösen von Beschwerden allein reiche nicht aus. Es müsse eine Schädigung vorliegen, welche vorwiegend berufsbedingt sei. Er ver- neinte dies, da die Beschwerdeführerin nur in einem geringen Pensum (32%) arbeite und es bei ihrer Tätigkeit nicht zu monotonen und repetitiven Bewegungen komme. Der Ansicht des Vertrauensarztes ist zuzustimmen. Die Problematik am rechten Arm und der rechten Hand entstand zwar offenbar während der Berufsausübung. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG gelten aber strenge Voraussetzungen für die Bejahung der Kausalität. So muss namentlich das Berufsrisiko während einer gewissen Dauer bestanden haben und die einmalige gesundheit- liche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, wie es vorliegend der Fall ist, ge- nügt eben gerade nicht. So kam es gemäss den Akten auch in all den vorherigen Jahren, in welchen die Beschwerdeführerin als Heilpädagogin tätig war, nicht zu vergleichbaren Problemen. Dies indiziert auch, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit an Überlas- tungschmerzen im rechten Vorderarm zu erkranken bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 viermal höher ist, als bei der Bevölkerung im Durchschnitt, wie es die Basler zu Recht festgehalten hat, weshalb auch die Leistungspflicht aus Art. 9 Abs. 2 UVG zu verneinen ist. 4. Zusammenfassend hat die Basler zu Recht eine Leistungspflicht wegen einer Berufskrank- heit abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. Juli 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter