Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1964, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem
1. April 2011 als Hilfsmonteur bei der C.________ AG. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. April 2012 klemmte er sich bei der Arbeit die rechte Hand in einer Maschine ein und erlitt ein Quetschtrauma mit Phalanxfrakturen der Finger II–IV. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Die rechte Hand musste insgesamt 4 Mal operiert werden. Ferner traten Schulterbeschwerden rechts auf, weshalb am 13. Dezember 2013 eine Schulterarthroskopie vorgenommen wurde. Über- dies entwickelte sich eine psychische Problematik. Seit dem Unfall bestand eine ärztlich begründe- te Arbeitsunfähigkeit. Vom 10. Februar bis 10. März 2015 fand ein Aufenthalt in der Klinik D.________ statt. Per 31. Oktober 2015 wurde ihm die Stelle gekündigt. Mit Verfügung vom 20. November 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 15. März 2016, sprach ihm die Suva eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15% und eine Inte- gritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 5% zu. Demgegenüber verneinte sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, am 2. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 sei aufzuheben und ihm die gesetzlichen Ren- tenleistungen und eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% zuzusprechen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des bereits eingeleiteten bidisziplinären IV-Gut- achtens zu sistieren. Es lägen auch in psychischer Hinsicht erhebliche Beschwerden vor, die ein- deutig auf den Unfall zurückzuführen seien, weshalb die Suva ebenso hierfür leistungspflichtig sei. Ferner bestreitet er die Höhe der zugesprochenen Rente und Integritätsentschädigung. Überdies macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die verwendeten Blätter der Doku- mentation von Arbeitsplätzen (DAP) nicht in den Akten gewesen seien. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wurde der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab- gewiesen, dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit eingeräumt, das IV-Gutachten nachzu- reichen. Die Suva, vertreten durch Rechtsanwältin Baumann Wey, bestätigt in ihren Bemerkungen vom
4. Juli 2016 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid erweise sich in allen Punkten als korrekt. Die DAP-Blätter hätten sich seit dem 19. November 2016 in den Akten befunden. In seinen Gegenbemerkungen vom 29. Juli 2016, ergänzt am 10. August 2016 nach Zustellung der DAP-Blätter, bestätigt der Beschwerdeführer seine Sichtweise. Die Suva ist in ihren Schlussbe- merkungen vom 6. September 2016 der Ansicht, das rechtliche Gehör sei hiermit gewährt worden und die Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP-Blätter somit möglich. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 reicht der Beschwerdeführer das bidisziplinäre IV-Gutachten ein. Gestützt darauf sei von einer Invalidenrente von mindestens 24% sowie einer Integritätsentschädi-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 gung von 20% auszugehen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2017 zum IV-Gutachten be- stätigt die Suva ihre Sichtweise. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reicht der Beschwerdeführer den Vorentscheid der Invaliden- versicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, vom 16. Februar 2017 ein, wonach Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 41%) bestehe. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 2. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 15. März 2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Be- schwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kann- tonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, seinen Rentenanspruch sowie die Höhe der zuge- sprochenen Integritätsentschädigung prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kau- salzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge- nügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 läufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Weitere Abklärungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzu- sammenhangs können unterbleiben, wenn die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden ohnehin zu verneinen ist (Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem auf- getreten ist, nicht zur Anwendung kommt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). c) Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau- salzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen her- beizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäqua- ten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adä- quaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann unter dem Gesichtspunkt einer psychi- schen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen, wenn die psychische Proble- matik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird diese Fragestellung erst in einem späteren Zeitpunkt untersucht, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil BGer 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dabei sind psychische Aspekte ausser Acht zu lassen (Urteil BGer 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei banalen und leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Bei schweren Unfällen dagegen ist er in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychi- sche Gesundheitsschäden zu bewirken. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, welche weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Hier lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten, weshalb weitere, objektiv erfass- bare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. in- direkte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Solche – unfall- bezogenen – Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungs- gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in beson- ders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlagge- bendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 117 V 359 E. 6b). Bei mittleren Unfällen müssen drei der Adäquanzkriterien und bei mittleren Un- fällen an der Grenze zu den leichten deren vier erfüllt sein (Urteile BGer 8C_897/2009 vom 29. Ja- nuar 2010 E. 4.5 sowie 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3). d) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admini- strativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).
E. 3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Suva neben den Beschwerden an der rechten Hand und Schulter ebenfalls für die geltend gemachten psychischen Beschwerden leistungspflichtig ist. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Unfall leide er ebenso in psychischer Hinsicht an beträchtlichen Beschwerden. So gehe der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und/oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aus. Auch die Ärzte der Klinik D.________ hätten die psychischen Beeinträchtigungen als wesentlich bezeichnet. Die Kausalität der psychischen Beschwerde ergebe sich ferner aus der korrekten rechtlichen Würdigung, da die Kriterien des adäquaten Kausalzusammenhangs zu bejahen seien. b) Ein erster Hinweis auf eine psychische Problematik ergibt sich aus dem Bericht der Klinik F.________ vom 15. Juni 2012 (Suva-Akte Nr. 21), wonach der Beschwerdeführer erstmalig einen Psychiater besucht habe, um eine Traumaverarbeitung durchzuführen. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte am 4. Juli 2012 (Suva-Akte Nr. 27) eine Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion (F 43.21). Diese stehe im direkten Zusammenhang mit den funktionellen Verlusten der rechten Hand. Derselbe erwähnte am 27. Juli 2012 (Suva-Akte Nr. 29) eine ungünstige Entwicklung. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, seine Hand werde die Funktionsfähigkeit nicht mehr erlangen und habe vermehrt Ängste wegen seiner Zukunft.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Gemäss der Klinik G.________ vom 24. Februar 2015 (Suva-Akte Nr. 190) ergebe sich eine deutliche Beeinträchtigung im Alltag und es liege eine Katastrophisierung bei mangelnden Coping- Mechanismen vor. Auch würden Hinweise auf eine milde begleitende Depression bestehen. Im Bericht der Klinik D.________ vom 23. März 2015 (Suva-Akte Nr. 194) wurde die Diagnose einer "Anpassungsstörung mit ängstlicher Reaktion vom posttraumatischen Typ F 43.28" gestellt. Der Beschwerdeführer unterschätze seine funktionellen Möglichkeiten. Er sei überzeugt, seine Hand werde nicht mehr besser und sei auf die Schmerzen fixiert. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium vom 13. Februar 2015 lägen zwar Symptome einer PTBS vor, diese seien aber zu wenig ausgeprägt, als dass diese Diagnose gestellt werden könne. Der behandelnde Psychiater hielt am 8. Dezember 2015 (Suva-Akte Nr. 246) gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie an psychischen Störungen gelitten. Er ging von einer PTBS (F 43.1) mit einer andauernden anxio-de- pressiven Reaktion sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0), infolge des Verlusts des Gebrauchs der rechten Hand in Folge des Unfalls, aus. Auch zeige er Persönlichkeitsmerkmale einer abhängigen (athenischen, passiven und inadäquaten) Per- sönlichkeitsstörung (F 60.7) im Zusammenhang mit der Diagnose F 62.0. All diese Störungen stän- den im direkten Zusammenhang mit dem Unfalltrauma. Die Arbeitsfähigkeit als Folge dieser psy- chischen Störungen betrage 50%. Im psychiatrischen IV-Gutachten von Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2016 wurde namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) diagnostiziert. Das Zustandsbild sei entscheidend auch durch diverse ungünstige krankheitsfremde Faktoren sowie nicht krankheitsbedingte (Fehl- )einstellungen mit hohem Rentenbegehren geprägt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit. c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwar, dass sich in Folge des Unfalls vom 12. April 2012 eine psychiatrische Problematik entwickelt hat. Damit ist aber nicht automatisch gesagt, dass diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht. Es erübrigt sich vorliegend weiter im Detail auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden zum Unfall einzugehen, da auf jeden Fall der adäquate Kausalzu- sammenhang zu verneinen ist, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird. d) Gemäss der Unfallmeldung vom 12. April 2012 (Suva-Akte Nr. 1) klemmte sich der Be- schwerdeführer am 11. April 2012 die rechte Hand in einer Maschine ein. Dem Operationsbericht vom Unfalltag (Suva-Akte Nr. 11) von F.________ ist zu entnehmen, dass die rechte Hand in einer Druckerpresse eingeklemmt worden sei und ein Quetschtrauma der rech- ten Hand vorliege. Folgende Detaildiagnosen wurden genannt: Dig II: Extraartikuläre Basisfraktur Mittelphalanx, Nagelluxation mit Läsion des Eponychiums; Dig III: Mehrfragmentäre Grundphalanx- fraktur, Tuft-Fraktur, 100% Durchtrennung ulnare Digitalarterie; Dig IV: Devaskularsation mit 100% Durchtrennung der radialen und ulnaren Digitalarterie, distale Fraktur Mittelphalanx. Im Ereignisprotokoll des Arbeitgebers zur Unfallmeldung vom 17. April 2012 (zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereicht) wurde wiedergegeben, die Maschine sei im Hilfsbetrieb gelaufen. Der Beschwerdeführer habe begonnen die Walzen von der falschen, zusammenlaufenden Seite, zu reinigen. Dabei sei seine rechte Hand in den Walzenspalt gezogen worden. Er habe keinen Fingerschutz getragen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Unbestritten ist, dass es sich hier um einen mittleren Unfall, weder im Grenzbereich zu den leichten, noch im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, handelt, weshalb für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei Kriterien erfüllt sein müssen. Weiter ist unbestritten, dass keine ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, welche die Unfallfolgen er- heblich verschlimmert hätte. Überdies verneint der Beschwerdeführer zu Recht, das von der Suva aufgrund der diversen Operationen als nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllte betrachtete Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. So fanden relativ schnell ein- zig Verlaufskontrollen statt und der Beschwerdeführer machte vor allem Ergo- und Physiotherapie. Ebenso kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen ausge- gangen werden, was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird. Es fanden zwar diverse Operationen statt, diese verliefen aber jeweils komplikationslos. Bezüglich des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein- drücklichkeit des Unfalls ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diesem Kriterium der Gedanke zugrunde liegt, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person wäh- rend des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psy- chische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist. Die Rechtsprechung hat etwa in Er- wägung gezogen, ob das Ereignis unmittelbar lebensbedrohenden Charakter hatte oder nicht (vgl. Urteil BGer 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dies ist klar nicht der Fall. Für den Beschwerdeführer bestand nie eine Lebensgefahr, da ein Arbeitskollege die Maschi- ne schnell abgestellt hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde auch nicht der ganze Arm, sondern wie gesehen, nur die Hand in die Druckmaschine reingezogen. Auch wenn die erlittenen Verletzungen nicht als leicht zu betrachten sind, können sie jedoch objek- tiv gesehen weder als schwer noch von besonderer Art angesehen werden. Insofern keine eigentli- che Verstümmelung vorliegt (vgl. Fotos der beiden Hände; Suva-Akte Nr. 172), kann nicht von einer Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ausgegangen werden. So kann der Be- schwerdeführer gemäss übereinstimmender Ansicht der Ärzte seine rechte Hand als Hilfshand einsetzen, wie es die Suva zu Recht unter Hinweis auf das Urteil EVG U 339/05 vom 27. März 2007 E. 5.4 festhält. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dies subjektiv anders sieht, kann nicht berücksichtigt werden. Damit sind mindestens fünf der sieben Kriterien zu verneinen und die Frage, ob die beiden übrigen Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und des Grads und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind, kann offen bleiben, da diese sicher nicht in ausgeprägter Weise er- füllt sind. So ist beispielsweise schon dem Bericht von F.________ vom 31. Juli 2013 (Suva-Akte Nr. 104) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Ruhe in der Hand keine Schmerzen mehr habe und eindeutig Schulterproblematik im Vordergrund stehe. Ebenso wurde im Bericht von F.________ vom 5. November 2013 (Suva-Akte Nr. 119) erwähnt, er habe keine Schmerzen mehr. Überdies hielten die Ärzte der Klinik I.________, wo der Beschwerdeführer wegen der Schulter in Behandlung war, am 13. Januar 2015 (Suva-Akte Nr. 186) fest, radiologisch finde sich kein morphologisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden. Schliesslich erklärte Dr. med. J.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schon am 13 Dezember 2013 (Suva-Akte Nr. 133), das Wichtigste sei nun die berufliche Reintegration.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 Somit hat die Suva zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 12. April 2012 verneint, da höchstens zwei Krite- rien in nicht ausgeprägter Weise erfüllt sind, und nicht mindestens drei Kriterien, wie es bei einem Unfall im mittleren Bereich notwendig ist.
E. 4 Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads ist das Valideneinkommen von CHF 68'510.- unbestritten. Demgegenüber kritisiert der Beschwerdeführer den Invalidenlohn. Die dazu- gehörigen DAP-Blätter hätten sich nicht in den Akten befunden, bzw. seien der Verfügung nicht beigelegen worden. Bereits deshalb sei das Invalideneinkommen aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Zudem seien die verwen- deten DAP-Blätter auch wegen seiner funktionellen Einschränkungen nicht möglich. Unter der Be- rücksichtigung der IV-Gutachten sowie der IV-Verfügung geht der Beschwerdeführer davon aus, es müsse eine Arbeitsfähigkeit von 80% sowie einen Abzug auf dem Invalideneinkommen von 20% angerechnet werden, woraus sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 24% ergebe. a) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerde- fall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der ver- sicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli- ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt grundsätzlich auch im Rahmen der Unfallversicherung (BGE 114 V 310 E. 3a). Für die Festset- zung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig- keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzuneh- men ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er- zieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bun- desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP- Zahlen der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Blätter, sind behinderungsbedingte Ab- züge grundsätzlich nicht zulässig (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweisen). Zudem muss der Unfall- versicherer neben der Auflage der Verwendung von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem je- weils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe machen. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP- Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Ge- richts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohn- vergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2, bestätigt in BGE 139 V 592 E. 6.3). Dabei ist ein behinderungsbedingter Abzug unter Berücksichtigung weiterer persönlicher und beruflicher Merkmale einer versicherten Person (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Be- schäftigungsgrad etc.), begrenzt auf insgesamt höchstens 25%, nicht schematisch, sondern in Be- rücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGE 126 V 75 E. 5a/b). b) Es ist zwar korrekt ist, dass sich in der Verfügung vom 20. November 2015 kein Hinweis darauf findet, auf welcher Grundlage das Invalideneinkommen berechnet wurde und der Verfü- gung keine DAP-Blätter beigelegt waren. Diese befanden sich seit dem 19. November 2015 im Suva-Dossier. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, der am 9. September 2015 Einsicht in die Suva-Akten genommen hatte, erneut Akteneinsicht zu verlangen. Ihm wäre damit genügend Zeit verblieben, um sich im Einspracheverfahren dazu zu äussern, namentlich unter der Berücksichti- gung des Fristenstillstands über die Feiertage (vgl. in diesem Sinne Urteile BGer 8C_716/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3 und 8C_592/2008 vom 26. November 2008 E. 2). Ferner konnte der Beschwerdeführer während des Gerichtsverfahrens Einsicht in die DAP-Blätter nehmen und sich dazu vor einer Beschwerdeinstanz äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Überdies würde hier die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu verein- baren wären (vgl. BGE 132 V 390 E. 5.1). Somit kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs als geheilt betrachtet werden und die Berechnung des Invalideneinkommens kann grundsätz- lich auf der Basis der DAP-Blätter erfolgen. c) Zur Erinnerung werden hier nochmals die von D.________ am 23. März 2015 an eine angepasste Arbeit gestellten Anforderungen aufgelistet, die vom Suva-Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 22. Juni 2015 (Suva-Akte Nr. 203) als definitiv bezeichnet worden waren. Bei der Hand bestehen folgende funktionelle Einschränkungen: keine Tätigkeiten mit Krafteinsatz, die potentiell gefährlich sind (gefährliche Werkzeuge) aufgrund der Hypoästhesie der Hand, in der Kälte und unter wiederholtem Einsatz feinmotorischer Geschicklichkeit. Die rechte Hand sollte eher als Unterstützung eingesetzt werden, wobei eine einhändige Arbeit mit der linken Hand zu bevor- zugen sei. Bezüglich der rechten Schulter sollten repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und mit ausgestrecktem Arm vor dem Körper vermieden werden. Eine Arbeit mit dem Kraftaufwand einer sitzenden Tätigkeit sei theoretisch möglich und in einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollum- fänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss dem orthopädischen/traumatologischen IV-Gutachten von Dr. med. L.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland) vom
E. 9 August 2016 bestehe eine Einschränkung des Gebrauchs der rechten Hand, die nur für leichte Haltetätigkeiten zu gebrauchen sei, sowie der rechten Schulter, da Arbeiten über die Horizontale vermieden werden sollten. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wegen der Schmerzsymptomatik sowie des Funktionsdefizit der rechten Hand sei von einer Minderung des Arbeitstempos von 20% einschliesslich notwendiger Arbeitspausen von ca. 15 Minuten alle zwei Stunden auszugehen. Deshalb bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Die Angaben zu den funktionellen Einschränkungen im IV-Gutachten decken sich somit mit denje- nigen der Klinik D.________. Demgegenüber besteht eine Diskrepanz darin, dass der Suva- Kreisarzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit, und der IV-Gutachter von einer solchen von 80% ausgehen. Die Suva ist der Ansicht, zum einen könne eine reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik aus rein unfallkausaler Sicht nicht berücksichtigt werden, da die psychische Seite eben gerade nicht unfallkausal sei. Zum anderen sei eine reduzierte Leistungsfähigkeit wegen den Funktionseinschränkungen der rechten Hand in dem Sinne nicht nachvollziehbar, weil diese höchstens noch als Hilfshand eingesetzt werden könne. Aus rein unfallkausaler Sicht be- stehe deshalb in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Wohl ist davon auszugehen, dass die Schmerzproblematik zu einem Grossteil psychischen Ursprungs ist, was hier nicht berücksichtigt werden kann. Demgegen- über ist aber sehr wohl von einer reduzierten Leistungsfähigkeit wegen den Funktionseinschrän- kungen der rechten Hand auszugehen, welche – wie die Suva selber festhält – höchstens noch als Hilfshand eingesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer muss somit die Arbeiten mehrheitlich mit der linken nicht dominanten Hand erledigen, weshalb durchaus eine Reduktion des Arbeitstempos wahrscheinlich ist und deshalb eine um 20% reduzierte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. d) Was die verwendeten DAP-Blätter angeht, hat die Suva die formellen Anforderungen klar erfüllt hat, indem sie fünf DAP-Blättern verwendete und Angaben über Gesamtzahl der auf- grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behin- derungsprofil entsprechenden Gruppe machte. Jedoch fällt auf, dass bei drei Profilen (10985, 10085, 5825) sehr häufige Feinmotorik vorausge- setzt ist, was wegen des vorerwähnten Umstands, dass der Beschwerdeführer hierfür die nicht do- minante Hand einsetzten muss, als nicht optimal erscheint. Beim DAP-Blatt 10085 ergibt sich zu- dem das Problem, das der Einsatz von beiden Händen zwingend ist, wie dem konkreten Stellen- beschrieb zu entnehmen ist: "Notre assuré doit réceptionner le panier avec les 2 mains, à la sortie de la machine de lavage afin de le poser sur un chariot." Diese Arbeit erscheint deshalb für den Beschwerdeführer als ungeeignet, da die Ärzte der Klinik D.________ explizit festhielten, die rechte Hand solle eher als Unterstützung eingesetzt werden, wobei eine einhändige Arbeit mit der linken Hand zu bevorzugen sei. Somit fällt eines der fünf DAP-Blätter weg und die Festsetzung des Invalideneinkommens hat mittels der LSE zu erfolgen. e) Für die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beginn des Rentenanspruchs (1. No- vember 2015) den relevanten Zeitpunkt dar. Dem Beschwerdeführer sind Arbeiten in der leichten Produktion möglich. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen den Totalwert Männer (Kompetenzniveau 1) der LSE 2012 zu nehmen und damit von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'210.- auszugehen. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 41,7 Stunden liegt. Mit dieser Arbeitszeit berechnet, beläuft sich der monatliche Lohn auf CHF 5'431.45 bzw. das jährliche Einkommen auf CHF 65'177.40 (12 x 5'431.45). Inde- xiert mit dem Nominallohnindex für das Jahr 2013 (0.8%), 2014 (0.7%) und 2015 (0.3%) und unter Berücksichtigung einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 53'085.75. Hinsichtlich eines eventuellen Abzugs vom Invalideneinkommen kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht der IV-Stelle gefolgt werden. Diese ging neben einer um 20% reduzier- ten Leistungsfähigkeit wegen der Funktionseinschränkung der rechten Hand von einem maximalen
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Abzug von 25% aufgrund der Umstände (Einschränkung des rechten Arms und der rechten Hand) aus und berücksichtigte die Funktionseinschränkungen doppelt, was so nicht geht. Wie dargestellt, ist ein Abzug auf dem Invalideneinkommen nicht automatisch, sondern unter Ein- beziehung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten möglich sind, ist kein Abzug zu gewähren, auch wenn eine reduzierte Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Feb- ruar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso keinen Abzug kann vorgesehen werden wegen des Alters oder der Sprachkenntnisse, da Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden und einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein gewisses Bildungsniveau erfor- dern (vorerwähntes Urteil 9C_808/2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Ebenfalls keinen Abzug berechtigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei stammt, da er Schweizer Bürger ist. Es ist deshalb auf einen Abzug auf dem Invalidenlohn zu verzichten. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 68'510.- und des Invalideneinkom- mens von CHF 53'085.75 ergibt sich ein Einkommensverlust von CHF 15'424.25 und damit ein In- validitätsgrad von 22.51%, gerundet 23%. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Höhe der Integritätsentschädigung. Die ana- loge Anwendung des Feinrasters, Tabelle 3, Position 31 sei korrekt erfolgt. Demgegenüber sei in ungerechtfertigter Weise eine Kürzung um zwei Drittel vorgenommen worden. Es sei nicht nur von Funktionseinschränkungen, sondern von eigentlichen funktionellen Ausfällen auszugehen, wes- halb ein gänzlicher Ausfall, analog eines Verlustes der vorderen Teile der Finger II–IV der rechten Hand anzunehmen sei. Bereits deshalb bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15%. Überdies ergebe sich aus dem IV-Gutachten, dass die rechte Schulter nicht mehr über die Horizontalen bewegt werden dürfe. Gemäss der Tabelle 1 des Feinrasters ergebe dies eine Inte- gritätseinbusse von ebenfalls 15%. In einer Gesamteinschätzung sei deshalb eine Integritätsent- schädigung von mindestens 20% zuzusprechen. a) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integri- tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheb- lich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig- keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat er in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156 E. 3a). b) Dr. med. K.________ hielt in seinem Bericht vom 22. Juni 2015 (Suva-Akte Nr. 204) fest, aktiv werde eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bei freier glenohumeraler Abduktion und negativen Rotatorenmanschettentests demonstriert. Ein bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Finger II–IV mit Streckdefizit PIP und unvollständigem Faustschluss, des Weiteren reduzierte Sensibilität bei guter Vaskularisation. Er schätze die Integritätseinbusse auf 5% ein. Dies gestützt auf Tabelle 3 des Feinrasters, wobei abstellend auf die objektiven Befunde die Situation einem Drittel der Position 31 dieser Tabelle entspreche, was eine Integritätseinbusse von 5% ergebe. Dieser Ansicht kann gefolgt werden. So ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der rechten Hand darauf hinzuweisen, dass eben gerade nicht von einem Verlust des vorderen Teils der Finger II–IV auszugehen ist. So ist einzig der Finger IV um 1 cm verkürzt. Zwar erhob der IV-Gutachter eine Bewegungseinschränkung von 60% sowie einem Kraftverlust von 80%. Dennoch ist gemäss den Unterlagen die rechte Hand als Hilfshand einsetzbar. Ferner wurde vermehrt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer subjektiv überzeugt sei, die rechte Hand sei nicht mehr zu gebrau- chen, was hier aber eben gerade nicht berücksichtigt werden kann. Bezüglich der Schulter zeigte der Beschwerdeführer beim Kreisarzt zwar eine eingeschränkte ak- tive Beweglichkeit der rechten Schulter. Dies stand jedoch im Widerspruch zu Tatsache, dass die glenohumerale Abduktion beidseits dem Normwert von 90° entsprach und die durchgeführten Ro- tatorenmanschettentests (Aussenrotationslag und Lift-off Test) negativ waren. Anlässlich der IV- Begutachtung fiel die Funktionsprüfung zwar schlechter aus, der Gutachter hielt aber explizit fest, dass eine eindeutige Prüfung aufgrund der Schmerzhaftigkeit nicht möglich war, weshalb diesbe- züglich nicht auf das IV-Gutachten abgestellt werden kann und die Einschätzung des Kreisarztes auch in diesem Punkt überzeugt und keine Integritätseinbusse hinsichtlich der Schulter besteht. Insgesamt erweist sich damit die zugesprochene Integritätsentschädigung auf der Basis einer Inte- gritätseinbusse von 5% als korrekt. 6. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht den Fall abgeschlossen, die Kausalität der psychi- schen Beschwerden verneint und die Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätsein- busse von 5% festgesetzt. Der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 ist in diesen Punkten zu bestätigen. Demgegenüber kann der Suva hinsichtlich der Invalidenrente nicht gefolgt werden und diese ist auf 23% festzusetzen. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat einen partiellen Anspruch auf Parteientschädi- gung. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) und der am 31. Juli 2017 eingereichten Kostenliste ist diese auf CHF 3'875.- (15.5 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 334.-, was einen Betrag von CHF 4'209.- ergibt. Da der Beschwerdeführer nicht komplett obsiegt, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um die Hälfte zu kürzen. Zum Restbetrag von CHF 2'104.50 kommt die Mehrwertsteuer von CHF 168.35 (8% von CHF 2'104.50) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 2'272.85 geht zu Lasten der Suva.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 wird in dem Sinne angepasst, dass A.________ ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 23% hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Suva, Luzern, für das vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2'104.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 168.35 (8% von CHF 2'104.50) und damit insgesamt CHF 2'272.85 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. August 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 115 Urteil vom 22. August 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Marc Sugnaux, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann gegen SUVA, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Baumann Wey, Gegenstand Unfallversicherung – Handverletzung, Kausalität, Psycho-Rechtsprechung Beschwerde vom 2. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom
15. März 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren 1964, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem
1. April 2011 als Hilfsmonteur bei der C.________ AG. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. April 2012 klemmte er sich bei der Arbeit die rechte Hand in einer Maschine ein und erlitt ein Quetschtrauma mit Phalanxfrakturen der Finger II–IV. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Die rechte Hand musste insgesamt 4 Mal operiert werden. Ferner traten Schulterbeschwerden rechts auf, weshalb am 13. Dezember 2013 eine Schulterarthroskopie vorgenommen wurde. Über- dies entwickelte sich eine psychische Problematik. Seit dem Unfall bestand eine ärztlich begründe- te Arbeitsunfähigkeit. Vom 10. Februar bis 10. März 2015 fand ein Aufenthalt in der Klinik D.________ statt. Per 31. Oktober 2015 wurde ihm die Stelle gekündigt. Mit Verfügung vom 20. November 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 15. März 2016, sprach ihm die Suva eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15% und eine Inte- gritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 5% zu. Demgegenüber verneinte sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, am 2. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 sei aufzuheben und ihm die gesetzlichen Ren- tenleistungen und eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% zuzusprechen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des bereits eingeleiteten bidisziplinären IV-Gut- achtens zu sistieren. Es lägen auch in psychischer Hinsicht erhebliche Beschwerden vor, die ein- deutig auf den Unfall zurückzuführen seien, weshalb die Suva ebenso hierfür leistungspflichtig sei. Ferner bestreitet er die Höhe der zugesprochenen Rente und Integritätsentschädigung. Überdies macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die verwendeten Blätter der Doku- mentation von Arbeitsplätzen (DAP) nicht in den Akten gewesen seien. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wurde der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab- gewiesen, dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit eingeräumt, das IV-Gutachten nachzu- reichen. Die Suva, vertreten durch Rechtsanwältin Baumann Wey, bestätigt in ihren Bemerkungen vom
4. Juli 2016 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid erweise sich in allen Punkten als korrekt. Die DAP-Blätter hätten sich seit dem 19. November 2016 in den Akten befunden. In seinen Gegenbemerkungen vom 29. Juli 2016, ergänzt am 10. August 2016 nach Zustellung der DAP-Blätter, bestätigt der Beschwerdeführer seine Sichtweise. Die Suva ist in ihren Schlussbe- merkungen vom 6. September 2016 der Ansicht, das rechtliche Gehör sei hiermit gewährt worden und die Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP-Blätter somit möglich. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 reicht der Beschwerdeführer das bidisziplinäre IV-Gutachten ein. Gestützt darauf sei von einer Invalidenrente von mindestens 24% sowie einer Integritätsentschädi-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 gung von 20% auszugehen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2017 zum IV-Gutachten be- stätigt die Suva ihre Sichtweise. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reicht der Beschwerdeführer den Vorentscheid der Invaliden- versicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, vom 16. Februar 2017 ein, wonach Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 41%) bestehe. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 2. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 15. März 2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Be- schwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kann- tonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, seinen Rentenanspruch sowie die Höhe der zuge- sprochenen Integritätsentschädigung prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kau- salzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge- nügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensab-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 läufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Weitere Abklärungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzu- sammenhangs können unterbleiben, wenn die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden ohnehin zu verneinen ist (Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem auf- getreten ist, nicht zur Anwendung kommt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). c) Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau- salzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen her- beizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäqua- ten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adä- quaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist nur dann unter dem Gesichtspunkt einer psychi- schen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen, wenn die psychische Proble- matik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird diese Fragestellung erst in einem späteren Zeitpunkt untersucht, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil BGer 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dabei sind psychische Aspekte ausser Acht zu lassen (Urteil BGer 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei banalen und leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Bei schweren Unfällen dagegen ist er in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychi- sche Gesundheitsschäden zu bewirken. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, welche weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Hier lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten, weshalb weitere, objektiv erfass- bare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. in- direkte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Solche – unfall- bezogenen – Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungs- gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in beson- ders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlagge- bendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 117 V 359 E. 6b). Bei mittleren Unfällen müssen drei der Adäquanzkriterien und bei mittleren Un- fällen an der Grenze zu den leichten deren vier erfüllt sein (Urteile BGer 8C_897/2009 vom 29. Ja- nuar 2010 E. 4.5 sowie 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3). d) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admini- strativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Suva neben den Beschwerden an der rechten Hand und Schulter ebenfalls für die geltend gemachten psychischen Beschwerden leistungspflichtig ist. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, seit dem Unfall leide er ebenso in psychischer Hinsicht an beträchtlichen Beschwerden. So gehe der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und/oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aus. Auch die Ärzte der Klinik D.________ hätten die psychischen Beeinträchtigungen als wesentlich bezeichnet. Die Kausalität der psychischen Beschwerde ergebe sich ferner aus der korrekten rechtlichen Würdigung, da die Kriterien des adäquaten Kausalzusammenhangs zu bejahen seien. b) Ein erster Hinweis auf eine psychische Problematik ergibt sich aus dem Bericht der Klinik F.________ vom 15. Juni 2012 (Suva-Akte Nr. 21), wonach der Beschwerdeführer erstmalig einen Psychiater besucht habe, um eine Traumaverarbeitung durchzuführen. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte am 4. Juli 2012 (Suva-Akte Nr. 27) eine Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion (F 43.21). Diese stehe im direkten Zusammenhang mit den funktionellen Verlusten der rechten Hand. Derselbe erwähnte am 27. Juli 2012 (Suva-Akte Nr. 29) eine ungünstige Entwicklung. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, seine Hand werde die Funktionsfähigkeit nicht mehr erlangen und habe vermehrt Ängste wegen seiner Zukunft.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 Gemäss der Klinik G.________ vom 24. Februar 2015 (Suva-Akte Nr. 190) ergebe sich eine deutliche Beeinträchtigung im Alltag und es liege eine Katastrophisierung bei mangelnden Coping- Mechanismen vor. Auch würden Hinweise auf eine milde begleitende Depression bestehen. Im Bericht der Klinik D.________ vom 23. März 2015 (Suva-Akte Nr. 194) wurde die Diagnose einer "Anpassungsstörung mit ängstlicher Reaktion vom posttraumatischen Typ F 43.28" gestellt. Der Beschwerdeführer unterschätze seine funktionellen Möglichkeiten. Er sei überzeugt, seine Hand werde nicht mehr besser und sei auf die Schmerzen fixiert. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium vom 13. Februar 2015 lägen zwar Symptome einer PTBS vor, diese seien aber zu wenig ausgeprägt, als dass diese Diagnose gestellt werden könne. Der behandelnde Psychiater hielt am 8. Dezember 2015 (Suva-Akte Nr. 246) gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie an psychischen Störungen gelitten. Er ging von einer PTBS (F 43.1) mit einer andauernden anxio-de- pressiven Reaktion sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0), infolge des Verlusts des Gebrauchs der rechten Hand in Folge des Unfalls, aus. Auch zeige er Persönlichkeitsmerkmale einer abhängigen (athenischen, passiven und inadäquaten) Per- sönlichkeitsstörung (F 60.7) im Zusammenhang mit der Diagnose F 62.0. All diese Störungen stän- den im direkten Zusammenhang mit dem Unfalltrauma. Die Arbeitsfähigkeit als Folge dieser psy- chischen Störungen betrage 50%. Im psychiatrischen IV-Gutachten von Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2016 wurde namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) diagnostiziert. Das Zustandsbild sei entscheidend auch durch diverse ungünstige krankheitsfremde Faktoren sowie nicht krankheitsbedingte (Fehl- )einstellungen mit hohem Rentenbegehren geprägt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit mit um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit. c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwar, dass sich in Folge des Unfalls vom 12. April 2012 eine psychiatrische Problematik entwickelt hat. Damit ist aber nicht automatisch gesagt, dass diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht. Es erübrigt sich vorliegend weiter im Detail auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden zum Unfall einzugehen, da auf jeden Fall der adäquate Kausalzu- sammenhang zu verneinen ist, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird. d) Gemäss der Unfallmeldung vom 12. April 2012 (Suva-Akte Nr. 1) klemmte sich der Be- schwerdeführer am 11. April 2012 die rechte Hand in einer Maschine ein. Dem Operationsbericht vom Unfalltag (Suva-Akte Nr. 11) von F.________ ist zu entnehmen, dass die rechte Hand in einer Druckerpresse eingeklemmt worden sei und ein Quetschtrauma der rech- ten Hand vorliege. Folgende Detaildiagnosen wurden genannt: Dig II: Extraartikuläre Basisfraktur Mittelphalanx, Nagelluxation mit Läsion des Eponychiums; Dig III: Mehrfragmentäre Grundphalanx- fraktur, Tuft-Fraktur, 100% Durchtrennung ulnare Digitalarterie; Dig IV: Devaskularsation mit 100% Durchtrennung der radialen und ulnaren Digitalarterie, distale Fraktur Mittelphalanx. Im Ereignisprotokoll des Arbeitgebers zur Unfallmeldung vom 17. April 2012 (zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereicht) wurde wiedergegeben, die Maschine sei im Hilfsbetrieb gelaufen. Der Beschwerdeführer habe begonnen die Walzen von der falschen, zusammenlaufenden Seite, zu reinigen. Dabei sei seine rechte Hand in den Walzenspalt gezogen worden. Er habe keinen Fingerschutz getragen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Unbestritten ist, dass es sich hier um einen mittleren Unfall, weder im Grenzbereich zu den leichten, noch im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, handelt, weshalb für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens drei Kriterien erfüllt sein müssen. Weiter ist unbestritten, dass keine ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, welche die Unfallfolgen er- heblich verschlimmert hätte. Überdies verneint der Beschwerdeführer zu Recht, das von der Suva aufgrund der diversen Operationen als nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllte betrachtete Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. So fanden relativ schnell ein- zig Verlaufskontrollen statt und der Beschwerdeführer machte vor allem Ergo- und Physiotherapie. Ebenso kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen ausge- gangen werden, was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird. Es fanden zwar diverse Operationen statt, diese verliefen aber jeweils komplikationslos. Bezüglich des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein- drücklichkeit des Unfalls ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diesem Kriterium der Gedanke zugrunde liegt, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person wäh- rend des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psy- chische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist. Die Rechtsprechung hat etwa in Er- wägung gezogen, ob das Ereignis unmittelbar lebensbedrohenden Charakter hatte oder nicht (vgl. Urteil BGer 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dies ist klar nicht der Fall. Für den Beschwerdeführer bestand nie eine Lebensgefahr, da ein Arbeitskollege die Maschi- ne schnell abgestellt hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde auch nicht der ganze Arm, sondern wie gesehen, nur die Hand in die Druckmaschine reingezogen. Auch wenn die erlittenen Verletzungen nicht als leicht zu betrachten sind, können sie jedoch objek- tiv gesehen weder als schwer noch von besonderer Art angesehen werden. Insofern keine eigentli- che Verstümmelung vorliegt (vgl. Fotos der beiden Hände; Suva-Akte Nr. 172), kann nicht von einer Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ausgegangen werden. So kann der Be- schwerdeführer gemäss übereinstimmender Ansicht der Ärzte seine rechte Hand als Hilfshand einsetzen, wie es die Suva zu Recht unter Hinweis auf das Urteil EVG U 339/05 vom 27. März 2007 E. 5.4 festhält. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dies subjektiv anders sieht, kann nicht berücksichtigt werden. Damit sind mindestens fünf der sieben Kriterien zu verneinen und die Frage, ob die beiden übrigen Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und des Grads und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind, kann offen bleiben, da diese sicher nicht in ausgeprägter Weise er- füllt sind. So ist beispielsweise schon dem Bericht von F.________ vom 31. Juli 2013 (Suva-Akte Nr. 104) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Ruhe in der Hand keine Schmerzen mehr habe und eindeutig Schulterproblematik im Vordergrund stehe. Ebenso wurde im Bericht von F.________ vom 5. November 2013 (Suva-Akte Nr. 119) erwähnt, er habe keine Schmerzen mehr. Überdies hielten die Ärzte der Klinik I.________, wo der Beschwerdeführer wegen der Schulter in Behandlung war, am 13. Januar 2015 (Suva-Akte Nr. 186) fest, radiologisch finde sich kein morphologisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden. Schliesslich erklärte Dr. med. J.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schon am 13 Dezember 2013 (Suva-Akte Nr. 133), das Wichtigste sei nun die berufliche Reintegration.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 Somit hat die Suva zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 12. April 2012 verneint, da höchstens zwei Krite- rien in nicht ausgeprägter Weise erfüllt sind, und nicht mindestens drei Kriterien, wie es bei einem Unfall im mittleren Bereich notwendig ist. 4. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads ist das Valideneinkommen von CHF 68'510.- unbestritten. Demgegenüber kritisiert der Beschwerdeführer den Invalidenlohn. Die dazu- gehörigen DAP-Blätter hätten sich nicht in den Akten befunden, bzw. seien der Verfügung nicht beigelegen worden. Bereits deshalb sei das Invalideneinkommen aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Zudem seien die verwen- deten DAP-Blätter auch wegen seiner funktionellen Einschränkungen nicht möglich. Unter der Be- rücksichtigung der IV-Gutachten sowie der IV-Verfügung geht der Beschwerdeführer davon aus, es müsse eine Arbeitsfähigkeit von 80% sowie einen Abzug auf dem Invalideneinkommen von 20% angerechnet werden, woraus sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 24% ergebe. a) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerde- fall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der ver- sicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli- ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt grundsätzlich auch im Rahmen der Unfallversicherung (BGE 114 V 310 E. 3a). Für die Festset- zung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig- keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzuneh- men ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er- zieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bun- desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP- Zahlen der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Blätter, sind behinderungsbedingte Ab- züge grundsätzlich nicht zulässig (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweisen). Zudem muss der Unfall- versicherer neben der Auflage der Verwendung von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem je- weils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe machen. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP- Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Ge- richts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohn- vergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2, bestätigt in BGE 139 V 592 E. 6.3). Dabei ist ein behinderungsbedingter Abzug unter Berücksichtigung weiterer persönlicher und beruflicher Merkmale einer versicherten Person (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Be- schäftigungsgrad etc.), begrenzt auf insgesamt höchstens 25%, nicht schematisch, sondern in Be- rücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGE 126 V 75 E. 5a/b). b) Es ist zwar korrekt ist, dass sich in der Verfügung vom 20. November 2015 kein Hinweis darauf findet, auf welcher Grundlage das Invalideneinkommen berechnet wurde und der Verfü- gung keine DAP-Blätter beigelegt waren. Diese befanden sich seit dem 19. November 2015 im Suva-Dossier. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, der am 9. September 2015 Einsicht in die Suva-Akten genommen hatte, erneut Akteneinsicht zu verlangen. Ihm wäre damit genügend Zeit verblieben, um sich im Einspracheverfahren dazu zu äussern, namentlich unter der Berücksichti- gung des Fristenstillstands über die Feiertage (vgl. in diesem Sinne Urteile BGer 8C_716/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3 und 8C_592/2008 vom 26. November 2008 E. 2). Ferner konnte der Beschwerdeführer während des Gerichtsverfahrens Einsicht in die DAP-Blätter nehmen und sich dazu vor einer Beschwerdeinstanz äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Überdies würde hier die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu verein- baren wären (vgl. BGE 132 V 390 E. 5.1). Somit kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs als geheilt betrachtet werden und die Berechnung des Invalideneinkommens kann grundsätz- lich auf der Basis der DAP-Blätter erfolgen. c) Zur Erinnerung werden hier nochmals die von D.________ am 23. März 2015 an eine angepasste Arbeit gestellten Anforderungen aufgelistet, die vom Suva-Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 22. Juni 2015 (Suva-Akte Nr. 203) als definitiv bezeichnet worden waren. Bei der Hand bestehen folgende funktionelle Einschränkungen: keine Tätigkeiten mit Krafteinsatz, die potentiell gefährlich sind (gefährliche Werkzeuge) aufgrund der Hypoästhesie der Hand, in der Kälte und unter wiederholtem Einsatz feinmotorischer Geschicklichkeit. Die rechte Hand sollte eher als Unterstützung eingesetzt werden, wobei eine einhändige Arbeit mit der linken Hand zu bevor- zugen sei. Bezüglich der rechten Schulter sollten repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und mit ausgestrecktem Arm vor dem Körper vermieden werden. Eine Arbeit mit dem Kraftaufwand einer sitzenden Tätigkeit sei theoretisch möglich und in einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollum- fänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss dem orthopädischen/traumatologischen IV-Gutachten von Dr. med. L.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland) vom
9. August 2016 bestehe eine Einschränkung des Gebrauchs der rechten Hand, die nur für leichte Haltetätigkeiten zu gebrauchen sei, sowie der rechten Schulter, da Arbeiten über die Horizontale vermieden werden sollten. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wegen der Schmerzsymptomatik sowie des Funktionsdefizit der rechten Hand sei von einer Minderung des Arbeitstempos von 20% einschliesslich notwendiger Arbeitspausen von ca. 15 Minuten alle zwei Stunden auszugehen. Deshalb bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Die Angaben zu den funktionellen Einschränkungen im IV-Gutachten decken sich somit mit denje- nigen der Klinik D.________. Demgegenüber besteht eine Diskrepanz darin, dass der Suva- Kreisarzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit, und der IV-Gutachter von einer solchen von 80% ausgehen. Die Suva ist der Ansicht, zum einen könne eine reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik aus rein unfallkausaler Sicht nicht berücksichtigt werden, da die psychische Seite eben gerade nicht unfallkausal sei. Zum anderen sei eine reduzierte Leistungsfähigkeit wegen den Funktionseinschränkungen der rechten Hand in dem Sinne nicht nachvollziehbar, weil diese höchstens noch als Hilfshand eingesetzt werden könne. Aus rein unfallkausaler Sicht be- stehe deshalb in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Wohl ist davon auszugehen, dass die Schmerzproblematik zu einem Grossteil psychischen Ursprungs ist, was hier nicht berücksichtigt werden kann. Demgegen- über ist aber sehr wohl von einer reduzierten Leistungsfähigkeit wegen den Funktionseinschrän- kungen der rechten Hand auszugehen, welche – wie die Suva selber festhält – höchstens noch als Hilfshand eingesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer muss somit die Arbeiten mehrheitlich mit der linken nicht dominanten Hand erledigen, weshalb durchaus eine Reduktion des Arbeitstempos wahrscheinlich ist und deshalb eine um 20% reduzierte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. d) Was die verwendeten DAP-Blätter angeht, hat die Suva die formellen Anforderungen klar erfüllt hat, indem sie fünf DAP-Blättern verwendete und Angaben über Gesamtzahl der auf- grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behin- derungsprofil entsprechenden Gruppe machte. Jedoch fällt auf, dass bei drei Profilen (10985, 10085, 5825) sehr häufige Feinmotorik vorausge- setzt ist, was wegen des vorerwähnten Umstands, dass der Beschwerdeführer hierfür die nicht do- minante Hand einsetzten muss, als nicht optimal erscheint. Beim DAP-Blatt 10085 ergibt sich zu- dem das Problem, das der Einsatz von beiden Händen zwingend ist, wie dem konkreten Stellen- beschrieb zu entnehmen ist: "Notre assuré doit réceptionner le panier avec les 2 mains, à la sortie de la machine de lavage afin de le poser sur un chariot." Diese Arbeit erscheint deshalb für den Beschwerdeführer als ungeeignet, da die Ärzte der Klinik D.________ explizit festhielten, die rechte Hand solle eher als Unterstützung eingesetzt werden, wobei eine einhändige Arbeit mit der linken Hand zu bevorzugen sei. Somit fällt eines der fünf DAP-Blätter weg und die Festsetzung des Invalideneinkommens hat mittels der LSE zu erfolgen. e) Für die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beginn des Rentenanspruchs (1. No- vember 2015) den relevanten Zeitpunkt dar. Dem Beschwerdeführer sind Arbeiten in der leichten Produktion möglich. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen den Totalwert Männer (Kompetenzniveau 1) der LSE 2012 zu nehmen und damit von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'210.- auszugehen. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 41,7 Stunden liegt. Mit dieser Arbeitszeit berechnet, beläuft sich der monatliche Lohn auf CHF 5'431.45 bzw. das jährliche Einkommen auf CHF 65'177.40 (12 x 5'431.45). Inde- xiert mit dem Nominallohnindex für das Jahr 2013 (0.8%), 2014 (0.7%) und 2015 (0.3%) und unter Berücksichtigung einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 53'085.75. Hinsichtlich eines eventuellen Abzugs vom Invalideneinkommen kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht der IV-Stelle gefolgt werden. Diese ging neben einer um 20% reduzier- ten Leistungsfähigkeit wegen der Funktionseinschränkung der rechten Hand von einem maximalen
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Abzug von 25% aufgrund der Umstände (Einschränkung des rechten Arms und der rechten Hand) aus und berücksichtigte die Funktionseinschränkungen doppelt, was so nicht geht. Wie dargestellt, ist ein Abzug auf dem Invalideneinkommen nicht automatisch, sondern unter Ein- beziehung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten möglich sind, ist kein Abzug zu gewähren, auch wenn eine reduzierte Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Feb- ruar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso keinen Abzug kann vorgesehen werden wegen des Alters oder der Sprachkenntnisse, da Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden und einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein gewisses Bildungsniveau erfor- dern (vorerwähntes Urteil 9C_808/2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Ebenfalls keinen Abzug berechtigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei stammt, da er Schweizer Bürger ist. Es ist deshalb auf einen Abzug auf dem Invalidenlohn zu verzichten. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 68'510.- und des Invalideneinkom- mens von CHF 53'085.75 ergibt sich ein Einkommensverlust von CHF 15'424.25 und damit ein In- validitätsgrad von 22.51%, gerundet 23%. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Höhe der Integritätsentschädigung. Die ana- loge Anwendung des Feinrasters, Tabelle 3, Position 31 sei korrekt erfolgt. Demgegenüber sei in ungerechtfertigter Weise eine Kürzung um zwei Drittel vorgenommen worden. Es sei nicht nur von Funktionseinschränkungen, sondern von eigentlichen funktionellen Ausfällen auszugehen, wes- halb ein gänzlicher Ausfall, analog eines Verlustes der vorderen Teile der Finger II–IV der rechten Hand anzunehmen sei. Bereits deshalb bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15%. Überdies ergebe sich aus dem IV-Gutachten, dass die rechte Schulter nicht mehr über die Horizontalen bewegt werden dürfe. Gemäss der Tabelle 1 des Feinrasters ergebe dies eine Inte- gritätseinbusse von ebenfalls 15%. In einer Gesamteinschätzung sei deshalb eine Integritätsent- schädigung von mindestens 20% zuzusprechen. a) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integri- tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheb- lich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig- keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat er in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156 E. 3a). b) Dr. med. K.________ hielt in seinem Bericht vom 22. Juni 2015 (Suva-Akte Nr. 204) fest, aktiv werde eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bei freier glenohumeraler Abduktion und negativen Rotatorenmanschettentests demonstriert. Ein bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Finger II–IV mit Streckdefizit PIP und unvollständigem Faustschluss, des Weiteren reduzierte Sensibilität bei guter Vaskularisation. Er schätze die Integritätseinbusse auf 5% ein. Dies gestützt auf Tabelle 3 des Feinrasters, wobei abstellend auf die objektiven Befunde die Situation einem Drittel der Position 31 dieser Tabelle entspreche, was eine Integritätseinbusse von 5% ergebe. Dieser Ansicht kann gefolgt werden. So ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der rechten Hand darauf hinzuweisen, dass eben gerade nicht von einem Verlust des vorderen Teils der Finger II–IV auszugehen ist. So ist einzig der Finger IV um 1 cm verkürzt. Zwar erhob der IV-Gutachter eine Bewegungseinschränkung von 60% sowie einem Kraftverlust von 80%. Dennoch ist gemäss den Unterlagen die rechte Hand als Hilfshand einsetzbar. Ferner wurde vermehrt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer subjektiv überzeugt sei, die rechte Hand sei nicht mehr zu gebrau- chen, was hier aber eben gerade nicht berücksichtigt werden kann. Bezüglich der Schulter zeigte der Beschwerdeführer beim Kreisarzt zwar eine eingeschränkte ak- tive Beweglichkeit der rechten Schulter. Dies stand jedoch im Widerspruch zu Tatsache, dass die glenohumerale Abduktion beidseits dem Normwert von 90° entsprach und die durchgeführten Ro- tatorenmanschettentests (Aussenrotationslag und Lift-off Test) negativ waren. Anlässlich der IV- Begutachtung fiel die Funktionsprüfung zwar schlechter aus, der Gutachter hielt aber explizit fest, dass eine eindeutige Prüfung aufgrund der Schmerzhaftigkeit nicht möglich war, weshalb diesbe- züglich nicht auf das IV-Gutachten abgestellt werden kann und die Einschätzung des Kreisarztes auch in diesem Punkt überzeugt und keine Integritätseinbusse hinsichtlich der Schulter besteht. Insgesamt erweist sich damit die zugesprochene Integritätsentschädigung auf der Basis einer Inte- gritätseinbusse von 5% als korrekt. 6. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht den Fall abgeschlossen, die Kausalität der psychi- schen Beschwerden verneint und die Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätsein- busse von 5% festgesetzt. Der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 ist in diesen Punkten zu bestätigen. Demgegenüber kann der Suva hinsichtlich der Invalidenrente nicht gefolgt werden und diese ist auf 23% festzusetzen. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat einen partiellen Anspruch auf Parteientschädi- gung. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) und der am 31. Juli 2017 eingereichten Kostenliste ist diese auf CHF 3'875.- (15.5 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 334.-, was einen Betrag von CHF 4'209.- ergibt. Da der Beschwerdeführer nicht komplett obsiegt, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um die Hälfte zu kürzen. Zum Restbetrag von CHF 2'104.50 kommt die Mehrwertsteuer von CHF 168.35 (8% von CHF 2'104.50) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 2'272.85 geht zu Lasten der Suva.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 15. März 2016 wird in dem Sinne angepasst, dass A.________ ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 23% hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Suva, Luzern, für das vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2'104.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 168.35 (8% von CHF 2'104.50) und damit insgesamt CHF 2'272.85 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. August 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter