Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1984, verheiratet, Vater von zwei unmündigen Kindern, wohnhaft in
B.________, arbeitete seit dem 1. Mai 2011 als Lagerist (Préparateur de livraison) bei der
C.________ AG in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Anfang April 2013 kündigte er
die Stelle per Ende Mai 2013.
Am 27. April 2013 geriet er mit seinem Wagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von
120 km/h wegen Aquaplanings ins Schleudern, kam von der Strasse ab und prallte in ein parkier-
tes Auto. Er war beim Unfall nicht angeschnallt und zog sich multiple Verletzungen, namentlich
Rippenserienfrakturen, eine Milzlazeration, eine Acetabulumfraktur rechts sowie Wirbelsäulenfrak-
turen zu. Er war bis zum 22. Mai 2013 im E.________ hospitalisiert, wo am 8. Mai 2013 eine
Osteosynthese der Acetabulumfraktur rechts durch chirurgische Hüftluxation vorgenommen wurde.
Anschliessend war er in der Klinik F.________ in G.________ zur Rehabilitation. Die Suva
übernahm die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. März 2016,
sprach ihm die Suva wegen den Folgen des Unfalls eine Integritätsentschädigung aufgrund einer
Integritätseinbusse von 15% zu. Gleichzeitig lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente man-
gels erheblicher Erwerbseinbusse ab. Die vorübergehenden Leistungen wurden per 31. Januar
2016 eingestellt.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Lorenz Fivian, B.________, am 3. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt
den Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sei aufzuheben und ihm weiterhin die ge-
setzlichen Leistungen zuzusprechen. Ferner reicht er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(URP-Gesuch) ein. Die Ärzte der Suva hätte nicht alle Beschwerden berücksichtigt und der Fallab-
schluss sei zu früh erfolgt. Weiter kritisiert er die Höhe des Invaldiitätsgrades sowie der Integritäts-
entschädigung.
Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 6. Juli 2016 ihren Einspracheentscheid und bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid erweise sich in allen Punkten als
korrekt.
Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 23. März 2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertrage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein- stanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. So- zialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er über die von der Suva zugesprochenen Integritätsent- schädigung von 15% hinaus Anspruch auf weitere Leistungen aus UVG hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a)
Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
b)
Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat
er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidi-
tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig-
keit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun-
fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti-
gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärzt-
lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge-
schlossen sind. Zu diesem Zeitpunkt kann der Unfallversicherer die Adäquanz prüfen und je nach
Resultat den Fall abschliessen. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich
ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher-
stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbes-
serungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6).
c)
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von
Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admini-
strativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit
nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der
Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen
vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).
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Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung.
Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465
E. 4).
E. 3 Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer neben der von der Suva zugesprochenen
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% Anspruch auf weitere Leis-
tungen aus UVG hat.
a)
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva-Ärzte hätte nicht alle Beschwerden berück-
sichtigt. So habe er seit dem Unfall auch Probleme mit dem Ischiasnerv rechts, habe Anästhesien
bis Dysästhesien an der linken Flanke sowie Nierenprobleme. Ebenso sei es zu einer unfallbe-
dingten Beinlängenverkürzung gekommen, die zu massiven Beschwerden am geschädigten
Rücken führe. Zudem sei der Fallabschluss zu früh erfolgt, da weitere Abklärungen notwendig
seien.
b)
Gemäss dem Austrittsbericht des E.________ vom 23. Mai 2013 (UV-Akte Nr. 21) nach
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27. April 2013 (Unfalltag) bis zum 22. Mai 2013 be-
stand ein Polytrauma mit Thoraxtrauma (Lungenkontusion, dorsale Rippenserienfrakturen 8-12
Rippe links mit Luxation im Kostotransversalgelenk der 10–12 Rippe), Abdomentrauma (Milzlaze-
ration Grad III mit aktiver Parechymblutung, Embolisation einer Segmentarterie des Milzoberpols
am 28. April 2013, Lazeration Niere links Grad III [pars media und Unterpol mit Verdacht auf post-
traumatische Fistel], multiple Leberparechymkontusionen, Massentransfusion), Beckentrauma
(hohe transverse Acetabulumfraktur rechts, Beckenverletzung B1 mit Fraktur Massa lateralis ossis
sacri rechts paraforaminal und unterer und oberer Schambeinastfraktur links, Blutung aus Ästen
der Arterie obturatoria interna rechts sowie der Arterie iliaca interna rechts) sowie Wirbelsäulen-
trauma (Fraktur Lamina LWK 5 rechts, undisloziert, Frakturen Processus spinose BWK 12–LWK 4,
Frakturen Processus transversi BWK 9–10 und LWK 1–4). Bei trockenen und reizlosen Wundver-
hältnissen erfolgte der Austritt in die Klinik F.________ zur stationären Rehabilitation.
Diese dauerte vom 22. Mai bis 16. Juli 2013. Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2013 (UV-Akte Nr. 38)
wurde von einer positiven Entwicklung berichtet. Der Beschwerdeführer sei in allen Aktivitäten des
Alltags autonom und könne sich mit Hilfe von Krücken fortbewegen. Ebenfalls in diesem Sinne
äussert sich ein Bericht des E.________ vom 25. Juni 2013 (UV-Akte Nr. 35), wonach der Be-
schwerdeführer deutliche Fortschritte mache. Am meisten klage er über Anästhesien und Dysäs-
thesien gluteal an der Flanke. Im Folgebericht vom 12. November 2013 (UV-Akte Nr. 65) wurde
neu ein Status nach zwischenzeitlicher Hospitalisation (Nierenstein) festgehalten. Bei radiologisch
erfreulichem Verlauf sei nun eine intensive Physiotherapie notwendig.
Am 27. Januar 2014 erfolgte eine Untersuchung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. H.________,
Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Dieser stellte
einen Beinlängenunterschied fest und schlug einen Ausgleich mittels orthopädischer Einlage vor.
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Er formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Ganz-
tätiger Einsatz für wechselbelastende Tätigkeit, gelegentlich Lasten bis 20 kg, reduzierte Geh-
strecken auf ebenem Boden, nicht im unwegsamen Gelände, auf Leitern und Gerüsten. Keine Tä-
tigkeit in tiefer Hocke oder kniend. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei eine normale
Arbeitstätigkeit zu 100% möglich (vgl. Bericht vom 31. Januar 2014; UV-Akte Nr. 87).
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Vom 7. bis 10. Mai 2014 war der Beschwerdeführer erneut im E.________ hospitalisiert zwecks
Entfernung der Trochanterschrauben sowie der dorsalen Platte und Neurolyse des Nervus
ischiadicus (vgl. Bericht vom 12. Mai 2014, UV-Akte Nr. 127). Im Vorfeld hatte er sich über
elektrisierenden Schmerzen vor allem über dem Trochanter rechts beklagt. Im Folgebericht vom
18. Juli 2014 (UV-Akte Nr. 134) wurde neu von Lumbalgien links und Ischialgien und Femoralgie
rechts sowie von einem Bandscheibenvorfall L4/5 berichtet.
Am 20. Mai 2015 (UV-Akte Nr. 186) erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung. Dr. med.
I.________, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt fest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in
Behandlung. Zur genaueren Festlegung der funktionellen Einschränkungen schlug er einen
erneuten Aufenthalt in der F.________ vor. Dieser fand vom 1. bis 23. September 2015 statt. Die
Ärzte der Klinik hielten am 29. September 2015 (UV-Akte Nr. 213) fest, der Beschwerdeführer
habe gut mitgearbeitet. Es beständen keine Diskrepanzen, aber eine gewisse Selbstlimitierung,
weshalb die Resultate der Leistungstests nicht als Maximalwerte zu sehen seien. Die Klagen und
Behinderungen liessen sich objektivieren. Folgende funktionelle Einschränkungen wurden
genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg.
Vorzugsweise eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu
bewegen. Aus medizinischer Sicht sei der Zustand stabilisiert. Physiotherapie könne die
Muskelfunktionen und auch die Lebensqualität verbessern, ohne jedoch einen nennenswerten
Einfluss auf die funktionelle Belastbarkeit zu haben. Die Prognose der Wiedereingliederung in eine
angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich unter der Berücksichtigung der objektiven Faktoren günstig.
Dies scheine aber nicht die erste Priorität des Beschwerdeführers zu sein.
Schliesslich erfolgte am 16. November 2015 (UV-Akte Nr. 217) eine letzte kreisärztliche Untersu-
chung durch Dr. med. J.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates. Die Angaben zu den funktionellen Einschränkungen der Klinik
F.________ seien als definitiv zu sehen. Anlässlich seiner Untersuchung ergaben sich keine
neuen Aspekte. Der Beinlängenunterschied werde vom Beschwerdeführer als indifferent
empfunden.
c)
Wie soeben dargestellt, wurden die vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden
sehr wohl berücksichtigt. So schlug beispielsweise schon Dr. med. H.________ orthopädische Ein-
lagen wegen der Beinlängendifferenz vor, was aber offenbar bis heute nicht geschehen ist. Zudem
finden in den Berichten auch die Anästhesien bis Dysästhesien an der linken Flanke, die Proble-
matik mit dem Ischiasnerv rechts sowie die Nierenprobleme Erwähnung.
Der Beschwerdeführer wurde umfassend und namentlich durch das E.________ regelmässig
untersucht. Zudem fanden zwei Aufenthalte in der Klinik F.________ statt. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen und die Suva hat zu Recht
den
Fallabschluss
vorgenommen,
da
nicht
mehr
eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustands erwartet werden kann. So hielt auch der aktuelle Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Deutschland)
des L.________, am 15. Juni 2015 (UV-Akte Nr. 192) fest, es liege eine langsame Verbesserung
der Schmerzen und eine Stabilisierung des Gesundheitszustands vor. Als bleibender Schaden sah
er eine Einschränkung der Kraft des rechten Beines infolge der Hüftfraktur. Bereits vor ihm hielt
Dr. med. I.________ fest, die Behandlung sei abgeschlossen. Überdies gab der Beschwerdeführer
selber gegenüber der Suva an, es seien keine Konsultationen mehr vorgesehen und der
Gesundheitszustand sei stabil (vgl. UV-Akten Nr. 206 und 211).
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E. 4 Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads ist das von der Suva festgehaltene Vali-
deneinkommen von CHF 55'770.- (13 x CHF 4'290.-) nicht streitig. Demgegenüber kritisiert der Be-
schwerdeführer den auf der Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva festge-
legten Invalidenlohn, da es sich bei allen von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern nicht um
eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handle, eine solche aber von den Suva-Ärzten bei den funktio-
nellen Einschränkungen explizit festgehalten worden sei.
a)
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerde-
fall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der ver-
sicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-
son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz
der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100
E. 3b).
Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt
grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung. Die Bestimmung der Er-
werbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der Regel durch einen Vergleich, eine
Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens aufgrund einer ziffern-
mässig möglichst genauen Ermittlung. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad
bestimmen. Insoweit die fraglichen Einkommen nicht genau ermittelt werden können, ist aufgrund
der im Einzelfall bekannten Umstände eine Schätzung dieser beiden Einkommen vorzunehmen,
wobei die ziffernmässigen oder prozentmässigen Annäherungswerte verglichen werden (vgl. BGE
114 V 310 E. 3a). Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die ver-
sicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarem Mass er-
werblich verwertet (BGE 114 V 310 E. 3b). Wenn konkrete Hinweise in Bezug auf das Invaliden-
einkommen fehlen, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei
stützt sich das Bundesgericht seit 1994 auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und die dort im Anhang enthaltenen standardisierten
Bruttolöhne (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gilt es zu be-
rücksichtigen, dass eine versicherte Person, welche eine ihrer Gesundheit angemessene Ersatz-
arbeit verrichtet, oftmals ein niedrigeres Einkommen erhält als im betreffenden Wirtschaftszweig
üblich (RKUV 1998 Nr. U 320 S. 601 E. 2a). Ein behinderungsbedingter Abzug unter Berücksichti-
gung weiterer persönlicher und beruflicher Merkmale einer versicherten Person (Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsgrad etc.), begrenzt auf insgesamt höchstens 25%, ist dabei
nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzu-
nehmen (BGE 126 V 75 E. 5a/b).
Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Lohnangaben aus der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der Suva, sind behinderungsbedingte Abzüge nicht sachgerecht und nicht
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zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Zudem muss der Unfallversicherer neben der Auflage der Ver-
wendung von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der ge-
gebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und
den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderun-
gen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die
SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im
Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-
Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen
oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu-
nehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).
b)
Zur Erinnerung werden hier nochmals die an eine angepasste Arbeit gestellten Anforde-
rungen aufgelistet. In der Klinik F.________ wurden folgende funktionelle Einschränkungen
genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg.
Es müsse sich somit vorzugsweise um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit
aufzustehen und sich zu bewegen, handeln. In einer solchen Tätigkeit besteht gemäss den Suva-
Ärzten eine volle Arbeitsfähigkeit.
Die Ärzte des E.________ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Der ehemalige Hausarzt, Dr.
med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie des L.________,
hielt am 22. April 2014 (UV-Akte Nr. 109) fest, der Beschwerdeführer befinde sich in der
Rehabilitation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers sei momentan max. ein Pensum von 50% möglich. Der Hausarzt äusserte sich selber nicht
dazu, dies sei im aktuellen Stadium nicht seine Rolle. Er präzisierte einzig, eine rein sitzende Tä-
tigkeit erachte er als nicht ideal an. Der aktuelle Hausarzt, Dr. med. K.________, vermerkte in
seinem vorerwähnten Bericht vom 15. Juni 2015 nur, seit dem 1. Oktober 2014 bestehe wiederum
eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Dies entsprach dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Pensum in
einem vorübergehend vom ihm betriebenen Restaurant. Diese Arbeit gab der Beschwerdeführer
ab 1. August 2015 auf, da sie seinen Beschwerden nicht angepasst war (vgl. UV-Akten Nr. 210 f.).
Bei dieser Aktenlage folgte die Suva zu Recht der Einschätzung ihrer Ärzte. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, weshalb eine den funktionellen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit nicht im
Vollpensum möglich sein soll.
c)
Was die von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern betrifft (vgl. UV-Akte Nr. 219),
ergibt sich beim DAP-Blatt 1592, dass darin festgehalten wird, die Arbeit erfolge zu 60% stehend
und zu 40% sitzend. Demgegenüber muss es sich bei einer dem Beschwerdeführer möglichen
Tätigkeit, wie gesehen, aber um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, womit dieses DAP-
Blatt nicht verwendet werden kann. Somit fällt eines der fünf DAP-Blätter weg und die Festsetzung
des Invalideneinkommens hat mittels der LSE zu erfolgen. Es erübrigt sich daher, auf die weitere
Kritik des Beschwerdeführers zu den DAP-Blättern einzugehen.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beginn des Rentenanspruchs den relevanten
Zeitpunkt dar. Die Suva nahm die Berechnung für das Jahr 2015 vor. Dem Beschwerdeführer sind
Arbeiten in der leichten Produktion möglich. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen
den Totalwert Männer (Kompetenzniveau 1) der LSE 2012 zu nehmen und damit von einem mo-
natlichen Einkommen von CHF 5'210.- auszugehen. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeits-
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zeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 41,7 Stunden liegt. Mit dieser Arbeitszeit berechnet, be-
läuft sich der monatliche Lohn auf CHF 5'431.45 bzw. das jährliche Einkommen auf CHF 65'177.40
(12 x 5'431.45). Indexiert mit dem Nominallohnindex für das Jahr 2013 (0.8%), 2014 (0.7%) und
2015 (0.3%) ergibt dies CHF 66'357.20. Wegen der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur
noch leichte Arbeiten möglich sind, erscheint ein Abzug von 10% als angemessen. Somit beläuft
sich das Invalideneinkommen auf CHF 59'721.50. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkom-
men ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit dasselbe Resultat, wie dasjenige der SUVA
unter Verwendung der DAP-Blätter. Die Suva verneinte also zu Recht den Rentenanspruch.
E. 5 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Höhe der Integritätsentschädigung. Der
Gesundheitszustand habe sich seit der Einschätzung von Dr. med. H.________ verschlechtert und
diejenige von Dr. med. J.________ sei nicht begründet. Vielmehr sei allein aufgrund der Hüfte von
einer Integritätseinbusse von mindestens 30% auszugehen. Zudem sei ausgewiesen, dass er
zeitlebens an unfallbedingten Rückenbeschwerden leiden werde, weshalb ebenso die Tabelle 7 für
Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen berücksichtigt werden müsse.
a)
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integri-
tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982
über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er
voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheb-
lich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig-
keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1).
Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf
den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die
Bemessung der Entschädigung (Abs. 2).
Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift
gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat
der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V
218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b
mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach
dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer
Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Rich-
ter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer
8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156
E. 3a).
b)
Dr. med. H.________ setzte die Integritätseinbusse am 29. Januar 2014 (UV-Akte
Nr. 86) auf 10% fest, entsprechend dem halben Wert einer totalen und definitiven Ischiaslähmung
(paralysie complète et définitive du nerf sciatique poplité interne) gemäss Tabelle 2.2 des
Feinrasters. Dr. med. J.________ ging in seinem vorerwähnten Bericht von einer zusätzlichen
Integritätseinbusse von 5% für die Affektion der rechten Hüfte aus, wobei aktuell der untere
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Rahmen einer mässigen Coxarthrose als nicht erreicht zu betrachten sei. Insgesamt ging damit die
Suva von einer Integritätseinbusse von 15% aus.
Eine mässige Coxarthrose entspricht gemäss Tabelle 5 des Feinrasters einer Integritätseinbusse
von 10–30%, weshalb der von Dr. med. J.________ hierfür berücksichtigte Wert von 5%, da der
untere Rahmen einer Coxarthrose nicht als erreicht zu betrachten sei, nicht zu kritisieren ist. Auf
jeden Fall ist, soweit ersichtlich, in den Akten nicht die Rede von einer steifen Hüfte. Es kann
deshalb nicht gestützt auf die Tabelle 2.2 des Feinrasters für diese Problematik auf eine höhere
Integritätseinbusse geschlossen werden.
Demgegenüber beträgt gemäss Tabelle 2.2 des Feinrasters der Suva die Integritätseinbusse für
eine Ischiadiuslähmung 30%, weshalb die Hälfte davon, wie von Dr. med. H.________
vorgesehen, bereits eine Integritätseinbusse von 15% ergäbe.
Weiter besteht beim Beschwerdeführer, wie auch von Dr. med. J.________ erwähnt, eine
Discopathie L4/5 mit Wurzelreizung L5. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht auch aus diesem
Grund eine Integritätseinbusse besteht. Gemäss Tabelle 7 des Feinrasters entspricht eine
nachgewiesene Diskushernie, je nach Schmerzintensität, einer Integritätseinbusse von mindestens
5%. Dies wurde vom Suva-Kreisarzt aber nicht weiter diskutiert.
Die Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Suva erweist sich deshalb als widersprüchlich
und als zu wenig abgeklärt, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Weiter obliegt die Festsetzung
der Integritätsentschädigung vorwiegend den Medizinern, weshalb die Angelegenheit für eine er-
neute und vertiefte Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzu-
weisen ist.
E. 6 Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Beschwerde ein URP-Gesuch. a) Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches ge- wissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 VRG Abs. 1 und 2).
b) Wie die teilweise Gutheissung der Beschwerde zeigt, kann das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos betrachtet werden. Im Übrigen ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Bereits nur unter der Berück- sichtigung des monatlichen Grundbedarfs (Ehepaar, zwei Kinder jünger als 10 Jahre, Erhöhung um 25% gemäss der Rechtsprechung) sowie des monatlichen Mietzinses stehen sich Ausgaben von CHF 4'885.- und Einnahmen von CHF 4'863.10 gegenüber. Überdies war die Vertretung ange- sichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Sozialversicherungen notwendig. Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Fivian als Rechtsbeistand zuzuweisen.
E. 7 Zusammenfassend hat die Suva zu Recht den Fall abgeschlossen und den Rentenanspruch
verneint und der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 ist in diesen Punkten zu bestätigen.
Demgegenüber kann der Suva hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung nicht gefolgt
werden. Die Angelegenheit ist für eine vertiefte Prüfung dieser Frage an die Suva zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.
Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Die dem Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung sowie die Rechtsanwalt Lorenz
Fivian als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung werden auf der Grundlage der von
diesem am 28. Juli 2016 eingereichten Kostenliste sowie unter Berücksichtigung von Art. 146 ff.
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1)
und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der
Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) festgesetzt.
Der nur in einem geringen Ausmass obsiegende Beschwerdeführer hat einen teilweisen Anspruch
auf Parteientschädigung. Diese ist auf CHF 1'062.50 (4.25 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu
diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 25.- sowie die Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8%
von CHF 1'087.50) hinzu. Der Gesamtbetrag von CHF 1'174.50 geht zu Lasten der IV-Stelle.
Rechtsanwalt Lorenz Fivian ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädi-
gung von CHF 2'295.- (12.75 Stunden à CHF 180.-) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die
Auslagen von CHF 75.- sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 189.60 (8% von
CHF 2'370.-) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'559.60 ist durch den Staat zu
übernehmen.
Kantonsgericht KG
Seite 11 von 11
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde (605 16 108) von A.________ wird teilweise gutgeheissen und die
Angelegenheit für die vertiefte Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an
die Suva, Luzern, zurückgewiesen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
II:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2016 109) wird gutgeheissen.
III.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV.
A.________ wird zu Lasten der Suva für das vorliegende Verfahren eine teilweise
Parteientschädigung für Honorar (CHF 1'062.50) und Auslagen (CHF 25.-) des
Rechtsvertreters von CHF 1'087.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8% von
CHF 1'087.50) und damit insgesamt CHF 1'174.50 zugesprochen.
V.
Rechtsanwalt Lorenz Fivian wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
eine Entschädigung von CHF 2'295 (12.75 Stunden à CHF 180.-), zuzüglich Auslagen von
CHF 75.- sowie der Mehrwertsteuer von CHF 189.60 (8% von CHF 2'370.-) zugesprochen.
Der Totalbetrag von CHF 2'559.60 geht zu Lasten des Staates Freiburg.
VI.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die
Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen
die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das
Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der
angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor
dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 13. Juli 2017/bsc
Präsident
Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
605 2016 108
605 2016 109
Urteil vom 13. Juli 2017
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Marc Boivin
Richter:
Marc Sugnaux, Marianne Jungo
Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz
Fivian
gegen
SUVA, Vorinstanz
Gegenstand
Unfallversicherung – Fallabschluss, Rente, Integritätsentschädigung
Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom
23. März 2016
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 11
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1984, verheiratet, Vater von zwei unmündigen Kindern, wohnhaft in
B.________, arbeitete seit dem 1. Mai 2011 als Lagerist (Préparateur de livraison) bei der
C.________ AG in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen
Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Anfang April 2013 kündigte er
die Stelle per Ende Mai 2013.
Am 27. April 2013 geriet er mit seinem Wagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von
120 km/h wegen Aquaplanings ins Schleudern, kam von der Strasse ab und prallte in ein parkier-
tes Auto. Er war beim Unfall nicht angeschnallt und zog sich multiple Verletzungen, namentlich
Rippenserienfrakturen, eine Milzlazeration, eine Acetabulumfraktur rechts sowie Wirbelsäulenfrak-
turen zu. Er war bis zum 22. Mai 2013 im E.________ hospitalisiert, wo am 8. Mai 2013 eine
Osteosynthese der Acetabulumfraktur rechts durch chirurgische Hüftluxation vorgenommen wurde.
Anschliessend war er in der Klinik F.________ in G.________ zur Rehabilitation. Die Suva
übernahm die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. März 2016,
sprach ihm die Suva wegen den Folgen des Unfalls eine Integritätsentschädigung aufgrund einer
Integritätseinbusse von 15% zu. Gleichzeitig lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente man-
gels erheblicher Erwerbseinbusse ab. Die vorübergehenden Leistungen wurden per 31. Januar
2016 eingestellt.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Lorenz Fivian, B.________, am 3. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt
den Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sei aufzuheben und ihm weiterhin die ge-
setzlichen Leistungen zuzusprechen. Ferner reicht er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(URP-Gesuch) ein. Die Ärzte der Suva hätte nicht alle Beschwerden berücksichtigt und der Fallab-
schluss sei zu früh erfolgt. Weiter kritisiert er die Höhe des Invaldiitätsgrades sowie der Integritäts-
entschädigung.
Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 6. Juli 2016 ihren Einspracheentscheid und bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid erweise sich in allen Punkten als
korrekt.
Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,
aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 23. März
2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertrage (Art. 38 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 11
rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch
einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein-
stanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. So-
zialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er über die von der Suva zugesprochenen Integritätsent-
schädigung von 15% hinaus Anspruch auf weitere Leistungen aus UVG hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
a)
Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
b)
Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat
er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidi-
tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig-
keit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun-
fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti-
gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärzt-
lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge-
schlossen sind. Zu diesem Zeitpunkt kann der Unfallversicherer die Adäquanz prüfen und je nach
Resultat den Fall abschliessen. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich
ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher-
stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbes-
serungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6).
c)
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von
Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admini-
strativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit
nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der
Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen
vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 11
Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung.
Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465
E. 4).
3.
Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer neben der von der Suva zugesprochenen
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% Anspruch auf weitere Leis-
tungen aus UVG hat.
a)
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva-Ärzte hätte nicht alle Beschwerden berück-
sichtigt. So habe er seit dem Unfall auch Probleme mit dem Ischiasnerv rechts, habe Anästhesien
bis Dysästhesien an der linken Flanke sowie Nierenprobleme. Ebenso sei es zu einer unfallbe-
dingten Beinlängenverkürzung gekommen, die zu massiven Beschwerden am geschädigten
Rücken führe. Zudem sei der Fallabschluss zu früh erfolgt, da weitere Abklärungen notwendig
seien.
b)
Gemäss dem Austrittsbericht des E.________ vom 23. Mai 2013 (UV-Akte Nr. 21) nach
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27. April 2013 (Unfalltag) bis zum 22. Mai 2013 be-
stand ein Polytrauma mit Thoraxtrauma (Lungenkontusion, dorsale Rippenserienfrakturen 8-12
Rippe links mit Luxation im Kostotransversalgelenk der 10–12 Rippe), Abdomentrauma (Milzlaze-
ration Grad III mit aktiver Parechymblutung, Embolisation einer Segmentarterie des Milzoberpols
am 28. April 2013, Lazeration Niere links Grad III [pars media und Unterpol mit Verdacht auf post-
traumatische Fistel], multiple Leberparechymkontusionen, Massentransfusion), Beckentrauma
(hohe transverse Acetabulumfraktur rechts, Beckenverletzung B1 mit Fraktur Massa lateralis ossis
sacri rechts paraforaminal und unterer und oberer Schambeinastfraktur links, Blutung aus Ästen
der Arterie obturatoria interna rechts sowie der Arterie iliaca interna rechts) sowie Wirbelsäulen-
trauma (Fraktur Lamina LWK 5 rechts, undisloziert, Frakturen Processus spinose BWK 12–LWK 4,
Frakturen Processus transversi BWK 9–10 und LWK 1–4). Bei trockenen und reizlosen Wundver-
hältnissen erfolgte der Austritt in die Klinik F.________ zur stationären Rehabilitation.
Diese dauerte vom 22. Mai bis 16. Juli 2013. Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2013 (UV-Akte Nr. 38)
wurde von einer positiven Entwicklung berichtet. Der Beschwerdeführer sei in allen Aktivitäten des
Alltags autonom und könne sich mit Hilfe von Krücken fortbewegen. Ebenfalls in diesem Sinne
äussert sich ein Bericht des E.________ vom 25. Juni 2013 (UV-Akte Nr. 35), wonach der Be-
schwerdeführer deutliche Fortschritte mache. Am meisten klage er über Anästhesien und Dysäs-
thesien gluteal an der Flanke. Im Folgebericht vom 12. November 2013 (UV-Akte Nr. 65) wurde
neu ein Status nach zwischenzeitlicher Hospitalisation (Nierenstein) festgehalten. Bei radiologisch
erfreulichem Verlauf sei nun eine intensive Physiotherapie notwendig.
Am 27. Januar 2014 erfolgte eine Untersuchung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. H.________,
Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Dieser stellte
einen Beinlängenunterschied fest und schlug einen Ausgleich mittels orthopädischer Einlage vor.
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Er formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Ganz-
tätiger Einsatz für wechselbelastende Tätigkeit, gelegentlich Lasten bis 20 kg, reduzierte Geh-
strecken auf ebenem Boden, nicht im unwegsamen Gelände, auf Leitern und Gerüsten. Keine Tä-
tigkeit in tiefer Hocke oder kniend. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei eine normale
Arbeitstätigkeit zu 100% möglich (vgl. Bericht vom 31. Januar 2014; UV-Akte Nr. 87).
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 11
Vom 7. bis 10. Mai 2014 war der Beschwerdeführer erneut im E.________ hospitalisiert zwecks
Entfernung der Trochanterschrauben sowie der dorsalen Platte und Neurolyse des Nervus
ischiadicus (vgl. Bericht vom 12. Mai 2014, UV-Akte Nr. 127). Im Vorfeld hatte er sich über
elektrisierenden Schmerzen vor allem über dem Trochanter rechts beklagt. Im Folgebericht vom
18. Juli 2014 (UV-Akte Nr. 134) wurde neu von Lumbalgien links und Ischialgien und Femoralgie
rechts sowie von einem Bandscheibenvorfall L4/5 berichtet.
Am 20. Mai 2015 (UV-Akte Nr. 186) erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung. Dr. med.
I.________, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt fest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in
Behandlung. Zur genaueren Festlegung der funktionellen Einschränkungen schlug er einen
erneuten Aufenthalt in der F.________ vor. Dieser fand vom 1. bis 23. September 2015 statt. Die
Ärzte der Klinik hielten am 29. September 2015 (UV-Akte Nr. 213) fest, der Beschwerdeführer
habe gut mitgearbeitet. Es beständen keine Diskrepanzen, aber eine gewisse Selbstlimitierung,
weshalb die Resultate der Leistungstests nicht als Maximalwerte zu sehen seien. Die Klagen und
Behinderungen liessen sich objektivieren. Folgende funktionelle Einschränkungen wurden
genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg.
Vorzugsweise eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu
bewegen. Aus medizinischer Sicht sei der Zustand stabilisiert. Physiotherapie könne die
Muskelfunktionen und auch die Lebensqualität verbessern, ohne jedoch einen nennenswerten
Einfluss auf die funktionelle Belastbarkeit zu haben. Die Prognose der Wiedereingliederung in eine
angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich unter der Berücksichtigung der objektiven Faktoren günstig.
Dies scheine aber nicht die erste Priorität des Beschwerdeführers zu sein.
Schliesslich erfolgte am 16. November 2015 (UV-Akte Nr. 217) eine letzte kreisärztliche Untersu-
chung durch Dr. med. J.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates. Die Angaben zu den funktionellen Einschränkungen der Klinik
F.________ seien als definitiv zu sehen. Anlässlich seiner Untersuchung ergaben sich keine
neuen Aspekte. Der Beinlängenunterschied werde vom Beschwerdeführer als indifferent
empfunden.
c)
Wie soeben dargestellt, wurden die vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden
sehr wohl berücksichtigt. So schlug beispielsweise schon Dr. med. H.________ orthopädische Ein-
lagen wegen der Beinlängendifferenz vor, was aber offenbar bis heute nicht geschehen ist. Zudem
finden in den Berichten auch die Anästhesien bis Dysästhesien an der linken Flanke, die Proble-
matik mit dem Ischiasnerv rechts sowie die Nierenprobleme Erwähnung.
Der Beschwerdeführer wurde umfassend und namentlich durch das E.________ regelmässig
untersucht. Zudem fanden zwei Aufenthalte in der Klinik F.________ statt. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen und die Suva hat zu Recht
den
Fallabschluss
vorgenommen,
da
nicht
mehr
eine
namhafte
Besserung
des
Gesundheitszustands erwartet werden kann. So hielt auch der aktuelle Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Deutschland)
des L.________, am 15. Juni 2015 (UV-Akte Nr. 192) fest, es liege eine langsame Verbesserung
der Schmerzen und eine Stabilisierung des Gesundheitszustands vor. Als bleibender Schaden sah
er eine Einschränkung der Kraft des rechten Beines infolge der Hüftfraktur. Bereits vor ihm hielt
Dr. med. I.________ fest, die Behandlung sei abgeschlossen. Überdies gab der Beschwerdeführer
selber gegenüber der Suva an, es seien keine Konsultationen mehr vorgesehen und der
Gesundheitszustand sei stabil (vgl. UV-Akten Nr. 206 und 211).
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 11
4.
Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads ist das von der Suva festgehaltene Vali-
deneinkommen von CHF 55'770.- (13 x CHF 4'290.-) nicht streitig. Demgegenüber kritisiert der Be-
schwerdeführer den auf der Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva festge-
legten Invalidenlohn, da es sich bei allen von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern nicht um
eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handle, eine solche aber von den Suva-Ärzten bei den funktio-
nellen Einschränkungen explizit festgehalten worden sei.
a)
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerde-
fall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der ver-
sicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-
son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz
der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100
E. 3b).
Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt
grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung. Die Bestimmung der Er-
werbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der Regel durch einen Vergleich, eine
Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens aufgrund einer ziffern-
mässig möglichst genauen Ermittlung. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad
bestimmen. Insoweit die fraglichen Einkommen nicht genau ermittelt werden können, ist aufgrund
der im Einzelfall bekannten Umstände eine Schätzung dieser beiden Einkommen vorzunehmen,
wobei die ziffernmässigen oder prozentmässigen Annäherungswerte verglichen werden (vgl. BGE
114 V 310 E. 3a). Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die ver-
sicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarem Mass er-
werblich verwertet (BGE 114 V 310 E. 3b). Wenn konkrete Hinweise in Bezug auf das Invaliden-
einkommen fehlen, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei
stützt sich das Bundesgericht seit 1994 auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und die dort im Anhang enthaltenen standardisierten
Bruttolöhne (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gilt es zu be-
rücksichtigen, dass eine versicherte Person, welche eine ihrer Gesundheit angemessene Ersatz-
arbeit verrichtet, oftmals ein niedrigeres Einkommen erhält als im betreffenden Wirtschaftszweig
üblich (RKUV 1998 Nr. U 320 S. 601 E. 2a). Ein behinderungsbedingter Abzug unter Berücksichti-
gung weiterer persönlicher und beruflicher Merkmale einer versicherten Person (Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsgrad etc.), begrenzt auf insgesamt höchstens 25%, ist dabei
nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzu-
nehmen (BGE 126 V 75 E. 5a/b).
Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Lohnangaben aus der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der Suva, sind behinderungsbedingte Abzüge nicht sachgerecht und nicht
Kantonsgericht KG
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zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Zudem muss der Unfallversicherer neben der Auflage der Ver-
wendung von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der ge-
gebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und
den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderun-
gen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die
SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im
Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-
Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen
oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu-
nehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).
b)
Zur Erinnerung werden hier nochmals die an eine angepasste Arbeit gestellten Anforde-
rungen aufgelistet. In der Klinik F.________ wurden folgende funktionelle Einschränkungen
genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg.
Es müsse sich somit vorzugsweise um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit
aufzustehen und sich zu bewegen, handeln. In einer solchen Tätigkeit besteht gemäss den Suva-
Ärzten eine volle Arbeitsfähigkeit.
Die Ärzte des E.________ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Der ehemalige Hausarzt, Dr.
med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie des L.________,
hielt am 22. April 2014 (UV-Akte Nr. 109) fest, der Beschwerdeführer befinde sich in der
Rehabilitation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers sei momentan max. ein Pensum von 50% möglich. Der Hausarzt äusserte sich selber nicht
dazu, dies sei im aktuellen Stadium nicht seine Rolle. Er präzisierte einzig, eine rein sitzende Tä-
tigkeit erachte er als nicht ideal an. Der aktuelle Hausarzt, Dr. med. K.________, vermerkte in
seinem vorerwähnten Bericht vom 15. Juni 2015 nur, seit dem 1. Oktober 2014 bestehe wiederum
eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Dies entsprach dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Pensum in
einem vorübergehend vom ihm betriebenen Restaurant. Diese Arbeit gab der Beschwerdeführer
ab 1. August 2015 auf, da sie seinen Beschwerden nicht angepasst war (vgl. UV-Akten Nr. 210 f.).
Bei dieser Aktenlage folgte die Suva zu Recht der Einschätzung ihrer Ärzte. Es ist denn auch nicht
ersichtlich, weshalb eine den funktionellen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit nicht im
Vollpensum möglich sein soll.
c)
Was die von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern betrifft (vgl. UV-Akte Nr. 219),
ergibt sich beim DAP-Blatt 1592, dass darin festgehalten wird, die Arbeit erfolge zu 60% stehend
und zu 40% sitzend. Demgegenüber muss es sich bei einer dem Beschwerdeführer möglichen
Tätigkeit, wie gesehen, aber um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, womit dieses DAP-
Blatt nicht verwendet werden kann. Somit fällt eines der fünf DAP-Blätter weg und die Festsetzung
des Invalideneinkommens hat mittels der LSE zu erfolgen. Es erübrigt sich daher, auf die weitere
Kritik des Beschwerdeführers zu den DAP-Blättern einzugehen.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beginn des Rentenanspruchs den relevanten
Zeitpunkt dar. Die Suva nahm die Berechnung für das Jahr 2015 vor. Dem Beschwerdeführer sind
Arbeiten in der leichten Produktion möglich. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen
den Totalwert Männer (Kompetenzniveau 1) der LSE 2012 zu nehmen und damit von einem mo-
natlichen Einkommen von CHF 5'210.- auszugehen. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeits-
Kantonsgericht KG
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zeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 41,7 Stunden liegt. Mit dieser Arbeitszeit berechnet, be-
läuft sich der monatliche Lohn auf CHF 5'431.45 bzw. das jährliche Einkommen auf CHF 65'177.40
(12 x 5'431.45). Indexiert mit dem Nominallohnindex für das Jahr 2013 (0.8%), 2014 (0.7%) und
2015 (0.3%) ergibt dies CHF 66'357.20. Wegen der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur
noch leichte Arbeiten möglich sind, erscheint ein Abzug von 10% als angemessen. Somit beläuft
sich das Invalideneinkommen auf CHF 59'721.50. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkom-
men ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit dasselbe Resultat, wie dasjenige der SUVA
unter Verwendung der DAP-Blätter. Die Suva verneinte also zu Recht den Rentenanspruch.
5.
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Höhe der Integritätsentschädigung. Der
Gesundheitszustand habe sich seit der Einschätzung von Dr. med. H.________ verschlechtert und
diejenige von Dr. med. J.________ sei nicht begründet. Vielmehr sei allein aufgrund der Hüfte von
einer Integritätseinbusse von mindestens 30% auszugehen. Zudem sei ausgewiesen, dass er
zeitlebens an unfallbedingten Rückenbeschwerden leiden werde, weshalb ebenso die Tabelle 7 für
Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen berücksichtigt werden müsse.
a)
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integri-
tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982
über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er
voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheb-
lich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig-
keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1).
Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf
den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die
Bemessung der Entschädigung (Abs. 2).
Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift
gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat
der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V
218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b
mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach
dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer
Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Rich-
ter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer
8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156
E. 3a).
b)
Dr. med. H.________ setzte die Integritätseinbusse am 29. Januar 2014 (UV-Akte
Nr. 86) auf 10% fest, entsprechend dem halben Wert einer totalen und definitiven Ischiaslähmung
(paralysie complète et définitive du nerf sciatique poplité interne) gemäss Tabelle 2.2 des
Feinrasters. Dr. med. J.________ ging in seinem vorerwähnten Bericht von einer zusätzlichen
Integritätseinbusse von 5% für die Affektion der rechten Hüfte aus, wobei aktuell der untere
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Rahmen einer mässigen Coxarthrose als nicht erreicht zu betrachten sei. Insgesamt ging damit die
Suva von einer Integritätseinbusse von 15% aus.
Eine mässige Coxarthrose entspricht gemäss Tabelle 5 des Feinrasters einer Integritätseinbusse
von 10–30%, weshalb der von Dr. med. J.________ hierfür berücksichtigte Wert von 5%, da der
untere Rahmen einer Coxarthrose nicht als erreicht zu betrachten sei, nicht zu kritisieren ist. Auf
jeden Fall ist, soweit ersichtlich, in den Akten nicht die Rede von einer steifen Hüfte. Es kann
deshalb nicht gestützt auf die Tabelle 2.2 des Feinrasters für diese Problematik auf eine höhere
Integritätseinbusse geschlossen werden.
Demgegenüber beträgt gemäss Tabelle 2.2 des Feinrasters der Suva die Integritätseinbusse für
eine Ischiadiuslähmung 30%, weshalb die Hälfte davon, wie von Dr. med. H.________
vorgesehen, bereits eine Integritätseinbusse von 15% ergäbe.
Weiter besteht beim Beschwerdeführer, wie auch von Dr. med. J.________ erwähnt, eine
Discopathie L4/5 mit Wurzelreizung L5. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht auch aus diesem
Grund eine Integritätseinbusse besteht. Gemäss Tabelle 7 des Feinrasters entspricht eine
nachgewiesene Diskushernie, je nach Schmerzintensität, einer Integritätseinbusse von mindestens
5%. Dies wurde vom Suva-Kreisarzt aber nicht weiter diskutiert.
Die Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Suva erweist sich deshalb als widersprüchlich
und als zu wenig abgeklärt, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Weiter obliegt die Festsetzung
der Integritätsentschädigung vorwiegend den Medizinern, weshalb die Angelegenheit für eine er-
neute und vertiefte Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzu-
weisen ist.
6.
Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Beschwerde ein URP-Gesuch.
a)
Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches ge-
wissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das
Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für
sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf un-
entgeltliche Rechtspflege (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das
Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 VRG Abs. 1 und 2).
b) Wie die teilweise Gutheissung der Beschwerde zeigt, kann das Beschwerdeverfahren
nicht als aussichtslos betrachtet werden. Im Übrigen ist aufgrund der eingereichten Unterlagen
ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Bereits nur unter der Berück-
sichtigung des monatlichen Grundbedarfs (Ehepaar, zwei Kinder jünger als 10 Jahre, Erhöhung
um 25% gemäss der Rechtsprechung) sowie des monatlichen Mietzinses stehen sich Ausgaben
von CHF 4'885.- und Einnahmen von CHF 4'863.10 gegenüber. Überdies war die Vertretung ange-
sichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem
Gebiet der Sozialversicherungen notwendig.
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Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Fivian als Rechtsbeistand zuzuweisen.
7.
Zusammenfassend hat die Suva zu Recht den Fall abgeschlossen und den Rentenanspruch
verneint und der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 ist in diesen Punkten zu bestätigen.
Demgegenüber kann der Suva hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung nicht gefolgt
werden. Die Angelegenheit ist für eine vertiefte Prüfung dieser Frage an die Suva zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.
Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Die dem Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung sowie die Rechtsanwalt Lorenz
Fivian als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung werden auf der Grundlage der von
diesem am 28. Juli 2016 eingereichten Kostenliste sowie unter Berücksichtigung von Art. 146 ff.
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1)
und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der
Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) festgesetzt.
Der nur in einem geringen Ausmass obsiegende Beschwerdeführer hat einen teilweisen Anspruch
auf Parteientschädigung. Diese ist auf CHF 1'062.50 (4.25 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu
diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 25.- sowie die Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8%
von CHF 1'087.50) hinzu. Der Gesamtbetrag von CHF 1'174.50 geht zu Lasten der IV-Stelle.
Rechtsanwalt Lorenz Fivian ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädi-
gung von CHF 2'295.- (12.75 Stunden à CHF 180.-) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die
Auslagen von CHF 75.- sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 189.60 (8% von
CHF 2'370.-) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'559.60 ist durch den Staat zu
übernehmen.
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde (605 16 108) von A.________ wird teilweise gutgeheissen und die
Angelegenheit für die vertiefte Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an
die Suva, Luzern, zurückgewiesen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
II:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2016 109) wird gutgeheissen.
III.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV.
A.________ wird zu Lasten der Suva für das vorliegende Verfahren eine teilweise
Parteientschädigung für Honorar (CHF 1'062.50) und Auslagen (CHF 25.-) des
Rechtsvertreters von CHF 1'087.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8% von
CHF 1'087.50) und damit insgesamt CHF 1'174.50 zugesprochen.
V.
Rechtsanwalt Lorenz Fivian wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
eine Entschädigung von CHF 2'295 (12.75 Stunden à CHF 180.-), zuzüglich Auslagen von
CHF 75.- sowie der Mehrwertsteuer von CHF 189.60 (8% von CHF 2'370.-) zugesprochen.
Der Totalbetrag von CHF 2'559.60 geht zu Lasten des Staates Freiburg.
VI.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die
Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen
die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das
Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der
angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor
dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 13. Juli 2017/bsc
Präsident
Gerichtsschreiber-Berichterstatter