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605 2016 108

Freiburg · 2017-07-13 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1984, verheiratet, Vater von zwei unmündigen Kindern, wohnhaft in

B.________, arbeitete seit dem 1. Mai 2011 als Lagerist (Préparateur de livraison) bei der

C.________ AG in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen

Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Anfang April 2013 kündigte er

die Stelle per Ende Mai 2013.

Am 27. April 2013 geriet er mit seinem Wagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von

120 km/h wegen Aquaplanings ins Schleudern, kam von der Strasse ab und prallte in ein parkier-

tes Auto. Er war beim Unfall nicht angeschnallt und zog sich multiple Verletzungen, namentlich

Rippenserienfrakturen, eine Milzlazeration, eine Acetabulumfraktur rechts sowie Wirbelsäulenfrak-

turen zu. Er war bis zum 22. Mai 2013 im E.________ hospitalisiert, wo am 8. Mai 2013 eine

Osteosynthese der Acetabulumfraktur rechts durch chirurgische Hüftluxation vorgenommen wurde.

Anschliessend war er in der Klinik F.________ in G.________ zur Rehabilitation. Die Suva

übernahm die gesetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. März 2016,

sprach ihm die Suva wegen den Folgen des Unfalls eine Integritätsentschädigung aufgrund einer

Integritätseinbusse von 15% zu. Gleichzeitig lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente man-

gels erheblicher Erwerbseinbusse ab. Die vorübergehenden Leistungen wurden per 31. Januar

2016 eingestellt.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Lorenz Fivian, B.________, am 3. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt

den Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sei aufzuheben und ihm weiterhin die ge-

setzlichen Leistungen zuzusprechen. Ferner reicht er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

(URP-Gesuch) ein. Die Ärzte der Suva hätte nicht alle Beschwerden berücksichtigt und der Fallab-

schluss sei zu früh erfolgt. Weiter kritisiert er die Höhe des Invaldiitätsgrades sowie der Integritäts-

entschädigung.

Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 6. Juli 2016 ihren Einspracheentscheid und bean-

tragt die Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid erweise sich in allen Punkten als

korrekt.

Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,

aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 23. März 2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertrage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein- stanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. So- zialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er über die von der Suva zugesprochenen Integritätsent- schädigung von 15% hinaus Anspruch auf weitere Leistungen aus UVG hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a)

Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

b)

Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat

er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidi-

tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig-

keit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-

schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende

ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli-

chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun-

fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti-

gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar

ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärzt-

lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge-

schlossen sind. Zu diesem Zeitpunkt kann der Unfallversicherer die Adäquanz prüfen und je nach

Resultat den Fall abschliessen. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich

ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher-

stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbes-

serungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6).

c)

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle-

gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-

leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von

Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-

ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admini-

strativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit

nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der

Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen

vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG

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Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Ge-

richtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung.

Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465

E. 4).

E. 3 Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer neben der von der Suva zugesprochenen

Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% Anspruch auf weitere Leis-

tungen aus UVG hat.

a)

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva-Ärzte hätte nicht alle Beschwerden berück-

sichtigt. So habe er seit dem Unfall auch Probleme mit dem Ischiasnerv rechts, habe Anästhesien

bis Dysästhesien an der linken Flanke sowie Nierenprobleme. Ebenso sei es zu einer unfallbe-

dingten Beinlängenverkürzung gekommen, die zu massiven Beschwerden am geschädigten

Rücken führe. Zudem sei der Fallabschluss zu früh erfolgt, da weitere Abklärungen notwendig

seien.

b)

Gemäss dem Austrittsbericht des E.________ vom 23. Mai 2013 (UV-Akte Nr. 21) nach

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27. April 2013 (Unfalltag) bis zum 22. Mai 2013 be-

stand ein Polytrauma mit Thoraxtrauma (Lungenkontusion, dorsale Rippenserienfrakturen 8-12

Rippe links mit Luxation im Kostotransversalgelenk der 10–12 Rippe), Abdomentrauma (Milzlaze-

ration Grad III mit aktiver Parechymblutung, Embolisation einer Segmentarterie des Milzoberpols

am 28. April 2013, Lazeration Niere links Grad III [pars media und Unterpol mit Verdacht auf post-

traumatische Fistel], multiple Leberparechymkontusionen, Massentransfusion), Beckentrauma

(hohe transverse Acetabulumfraktur rechts, Beckenverletzung B1 mit Fraktur Massa lateralis ossis

sacri rechts paraforaminal und unterer und oberer Schambeinastfraktur links, Blutung aus Ästen

der Arterie obturatoria interna rechts sowie der Arterie iliaca interna rechts) sowie Wirbelsäulen-

trauma (Fraktur Lamina LWK 5 rechts, undisloziert, Frakturen Processus spinose BWK 12–LWK 4,

Frakturen Processus transversi BWK 9–10 und LWK 1–4). Bei trockenen und reizlosen Wundver-

hältnissen erfolgte der Austritt in die Klinik F.________ zur stationären Rehabilitation.

Diese dauerte vom 22. Mai bis 16. Juli 2013. Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2013 (UV-Akte Nr. 38)

wurde von einer positiven Entwicklung berichtet. Der Beschwerdeführer sei in allen Aktivitäten des

Alltags autonom und könne sich mit Hilfe von Krücken fortbewegen. Ebenfalls in diesem Sinne

äussert sich ein Bericht des E.________ vom 25. Juni 2013 (UV-Akte Nr. 35), wonach der Be-

schwerdeführer deutliche Fortschritte mache. Am meisten klage er über Anästhesien und Dysäs-

thesien gluteal an der Flanke. Im Folgebericht vom 12. November 2013 (UV-Akte Nr. 65) wurde

neu ein Status nach zwischenzeitlicher Hospitalisation (Nierenstein) festgehalten. Bei radiologisch

erfreulichem Verlauf sei nun eine intensive Physiotherapie notwendig.

Am 27. Januar 2014 erfolgte eine Untersuchung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. H.________,

Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Dieser stellte

einen Beinlängenunterschied fest und schlug einen Ausgleich mittels orthopädischer Einlage vor.

Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Er formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Ganz-

tätiger Einsatz für wechselbelastende Tätigkeit, gelegentlich Lasten bis 20 kg, reduzierte Geh-

strecken auf ebenem Boden, nicht im unwegsamen Gelände, auf Leitern und Gerüsten. Keine Tä-

tigkeit in tiefer Hocke oder kniend. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei eine normale

Arbeitstätigkeit zu 100% möglich (vgl. Bericht vom 31. Januar 2014; UV-Akte Nr. 87).

Kantonsgericht KG

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Vom 7. bis 10. Mai 2014 war der Beschwerdeführer erneut im E.________ hospitalisiert zwecks

Entfernung der Trochanterschrauben sowie der dorsalen Platte und Neurolyse des Nervus

ischiadicus (vgl. Bericht vom 12. Mai 2014, UV-Akte Nr. 127). Im Vorfeld hatte er sich über

elektrisierenden Schmerzen vor allem über dem Trochanter rechts beklagt. Im Folgebericht vom

18. Juli 2014 (UV-Akte Nr. 134) wurde neu von Lumbalgien links und Ischialgien und Femoralgie

rechts sowie von einem Bandscheibenvorfall L4/5 berichtet.

Am 20. Mai 2015 (UV-Akte Nr. 186) erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung. Dr. med.

I.________, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt fest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in

Behandlung. Zur genaueren Festlegung der funktionellen Einschränkungen schlug er einen

erneuten Aufenthalt in der F.________ vor. Dieser fand vom 1. bis 23. September 2015 statt. Die

Ärzte der Klinik hielten am 29. September 2015 (UV-Akte Nr. 213) fest, der Beschwerdeführer

habe gut mitgearbeitet. Es beständen keine Diskrepanzen, aber eine gewisse Selbstlimitierung,

weshalb die Resultate der Leistungstests nicht als Maximalwerte zu sehen seien. Die Klagen und

Behinderungen liessen sich objektivieren. Folgende funktionelle Einschränkungen wurden

genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg.

Vorzugsweise eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu

bewegen. Aus medizinischer Sicht sei der Zustand stabilisiert. Physiotherapie könne die

Muskelfunktionen und auch die Lebensqualität verbessern, ohne jedoch einen nennenswerten

Einfluss auf die funktionelle Belastbarkeit zu haben. Die Prognose der Wiedereingliederung in eine

angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich unter der Berücksichtigung der objektiven Faktoren günstig.

Dies scheine aber nicht die erste Priorität des Beschwerdeführers zu sein.

Schliesslich erfolgte am 16. November 2015 (UV-Akte Nr. 217) eine letzte kreisärztliche Untersu-

chung durch Dr. med. J.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates. Die Angaben zu den funktionellen Einschränkungen der Klinik

F.________ seien als definitiv zu sehen. Anlässlich seiner Untersuchung ergaben sich keine

neuen Aspekte. Der Beinlängenunterschied werde vom Beschwerdeführer als indifferent

empfunden.

c)

Wie soeben dargestellt, wurden die vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden

sehr wohl berücksichtigt. So schlug beispielsweise schon Dr. med. H.________ orthopädische Ein-

lagen wegen der Beinlängendifferenz vor, was aber offenbar bis heute nicht geschehen ist. Zudem

finden in den Berichten auch die Anästhesien bis Dysästhesien an der linken Flanke, die Proble-

matik mit dem Ischiasnerv rechts sowie die Nierenprobleme Erwähnung.

Der Beschwerdeführer wurde umfassend und namentlich durch das E.________ regelmässig

untersucht. Zudem fanden zwei Aufenthalte in der Klinik F.________ statt. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen und die Suva hat zu Recht

den

Fallabschluss

vorgenommen,

da

nicht

mehr

eine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustands erwartet werden kann. So hielt auch der aktuelle Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Deutschland)

des L.________, am 15. Juni 2015 (UV-Akte Nr. 192) fest, es liege eine langsame Verbesserung

der Schmerzen und eine Stabilisierung des Gesundheitszustands vor. Als bleibender Schaden sah

er eine Einschränkung der Kraft des rechten Beines infolge der Hüftfraktur. Bereits vor ihm hielt

Dr. med. I.________ fest, die Behandlung sei abgeschlossen. Überdies gab der Beschwerdeführer

selber gegenüber der Suva an, es seien keine Konsultationen mehr vorgesehen und der

Gesundheitszustand sei stabil (vgl. UV-Akten Nr. 206 und 211).

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E. 4 Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads ist das von der Suva festgehaltene Vali-

deneinkommen von CHF 55'770.- (13 x CHF 4'290.-) nicht streitig. Demgegenüber kritisiert der Be-

schwerdeführer den auf der Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva festge-

legten Invalidenlohn, da es sich bei allen von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern nicht um

eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handle, eine solche aber von den Suva-Ärzten bei den funktio-

nellen Einschränkungen explizit festgehalten worden sei.

a)

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerde-

fall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es,

den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der ver-

sicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-

son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-

fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz

der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100

E. 3b).

Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt

grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung. Die Bestimmung der Er-

werbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der Regel durch einen Vergleich, eine

Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens aufgrund einer ziffern-

mässig möglichst genauen Ermittlung. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad

bestimmen. Insoweit die fraglichen Einkommen nicht genau ermittelt werden können, ist aufgrund

der im Einzelfall bekannten Umstände eine Schätzung dieser beiden Einkommen vorzunehmen,

wobei die ziffernmässigen oder prozentmässigen Annäherungswerte verglichen werden (vgl. BGE

114 V 310 E. 3a). Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die ver-

sicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarem Mass er-

werblich verwertet (BGE 114 V 310 E. 3b). Wenn konkrete Hinweise in Bezug auf das Invaliden-

einkommen fehlen, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei

stützt sich das Bundesgericht seit 1994 auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und die dort im Anhang enthaltenen standardisierten

Bruttolöhne (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gilt es zu be-

rücksichtigen, dass eine versicherte Person, welche eine ihrer Gesundheit angemessene Ersatz-

arbeit verrichtet, oftmals ein niedrigeres Einkommen erhält als im betreffenden Wirtschaftszweig

üblich (RKUV 1998 Nr. U 320 S. 601 E. 2a). Ein behinderungsbedingter Abzug unter Berücksichti-

gung weiterer persönlicher und beruflicher Merkmale einer versicherten Person (Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsgrad etc.), begrenzt auf insgesamt höchstens 25%, ist dabei

nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzu-

nehmen (BGE 126 V 75 E. 5a/b).

Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Lohnangaben aus der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der Suva, sind behinderungsbedingte Abzüge nicht sachgerecht und nicht

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zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Zudem muss der Unfallversicherer neben der Auflage der Ver-

wendung von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der ge-

gebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und

den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil

entsprechenden Gruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderun-

gen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die

SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im

Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-

Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen

oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu-

nehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).

b)

Zur Erinnerung werden hier nochmals die an eine angepasste Arbeit gestellten Anforde-

rungen aufgelistet. In der Klinik F.________ wurden folgende funktionelle Einschränkungen

genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg.

Es müsse sich somit vorzugsweise um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit

aufzustehen und sich zu bewegen, handeln. In einer solchen Tätigkeit besteht gemäss den Suva-

Ärzten eine volle Arbeitsfähigkeit.

Die Ärzte des E.________ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Der ehemalige Hausarzt, Dr.

med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie des L.________,

hielt am 22. April 2014 (UV-Akte Nr. 109) fest, der Beschwerdeführer befinde sich in der

Rehabilitation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Angaben des Beschwerde-

führers sei momentan max. ein Pensum von 50% möglich. Der Hausarzt äusserte sich selber nicht

dazu, dies sei im aktuellen Stadium nicht seine Rolle. Er präzisierte einzig, eine rein sitzende Tä-

tigkeit erachte er als nicht ideal an. Der aktuelle Hausarzt, Dr. med. K.________, vermerkte in

seinem vorerwähnten Bericht vom 15. Juni 2015 nur, seit dem 1. Oktober 2014 bestehe wiederum

eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Dies entsprach dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Pensum in

einem vorübergehend vom ihm betriebenen Restaurant. Diese Arbeit gab der Beschwerdeführer

ab 1. August 2015 auf, da sie seinen Beschwerden nicht angepasst war (vgl. UV-Akten Nr. 210 f.).

Bei dieser Aktenlage folgte die Suva zu Recht der Einschätzung ihrer Ärzte. Es ist denn auch nicht

ersichtlich, weshalb eine den funktionellen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit nicht im

Vollpensum möglich sein soll.

c)

Was die von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern betrifft (vgl. UV-Akte Nr. 219),

ergibt sich beim DAP-Blatt 1592, dass darin festgehalten wird, die Arbeit erfolge zu 60% stehend

und zu 40% sitzend. Demgegenüber muss es sich bei einer dem Beschwerdeführer möglichen

Tätigkeit, wie gesehen, aber um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, womit dieses DAP-

Blatt nicht verwendet werden kann. Somit fällt eines der fünf DAP-Blätter weg und die Festsetzung

des Invalideneinkommens hat mittels der LSE zu erfolgen. Es erübrigt sich daher, auf die weitere

Kritik des Beschwerdeführers zu den DAP-Blättern einzugehen.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beginn des Rentenanspruchs den relevanten

Zeitpunkt dar. Die Suva nahm die Berechnung für das Jahr 2015 vor. Dem Beschwerdeführer sind

Arbeiten in der leichten Produktion möglich. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen

den Totalwert Männer (Kompetenzniveau 1) der LSE 2012 zu nehmen und damit von einem mo-

natlichen Einkommen von CHF 5'210.- auszugehen. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeits-

Kantonsgericht KG

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zeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 41,7 Stunden liegt. Mit dieser Arbeitszeit berechnet, be-

läuft sich der monatliche Lohn auf CHF 5'431.45 bzw. das jährliche Einkommen auf CHF 65'177.40

(12 x 5'431.45). Indexiert mit dem Nominallohnindex für das Jahr 2013 (0.8%), 2014 (0.7%) und

2015 (0.3%) ergibt dies CHF 66'357.20. Wegen der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur

noch leichte Arbeiten möglich sind, erscheint ein Abzug von 10% als angemessen. Somit beläuft

sich das Invalideneinkommen auf CHF 59'721.50. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkom-

men ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit dasselbe Resultat, wie dasjenige der SUVA

unter Verwendung der DAP-Blätter. Die Suva verneinte also zu Recht den Rentenanspruch.

E. 5 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Höhe der Integritätsentschädigung. Der

Gesundheitszustand habe sich seit der Einschätzung von Dr. med. H.________ verschlechtert und

diejenige von Dr. med. J.________ sei nicht begründet. Vielmehr sei allein aufgrund der Hüfte von

einer Integritätseinbusse von mindestens 30% auszugehen. Zudem sei ausgewiesen, dass er

zeitlebens an unfallbedingten Rückenbeschwerden leiden werde, weshalb ebenso die Tabelle 7 für

Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen berücksichtigt werden müsse.

a)

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör-

perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integri-

tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982

über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er

voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheb-

lich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig-

keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1).

Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf

den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die

Bemessung der Entschädigung (Abs. 2).

Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift

gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat

der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V

218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b

mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach

dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer

Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Rich-

ter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer

8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156

E. 3a).

b)

Dr. med. H.________ setzte die Integritätseinbusse am 29. Januar 2014 (UV-Akte

Nr. 86) auf 10% fest, entsprechend dem halben Wert einer totalen und definitiven Ischiaslähmung

(paralysie complète et définitive du nerf sciatique poplité interne) gemäss Tabelle 2.2 des

Feinrasters. Dr. med. J.________ ging in seinem vorerwähnten Bericht von einer zusätzlichen

Integritätseinbusse von 5% für die Affektion der rechten Hüfte aus, wobei aktuell der untere

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Rahmen einer mässigen Coxarthrose als nicht erreicht zu betrachten sei. Insgesamt ging damit die

Suva von einer Integritätseinbusse von 15% aus.

Eine mässige Coxarthrose entspricht gemäss Tabelle 5 des Feinrasters einer Integritätseinbusse

von 10–30%, weshalb der von Dr. med. J.________ hierfür berücksichtigte Wert von 5%, da der

untere Rahmen einer Coxarthrose nicht als erreicht zu betrachten sei, nicht zu kritisieren ist. Auf

jeden Fall ist, soweit ersichtlich, in den Akten nicht die Rede von einer steifen Hüfte. Es kann

deshalb nicht gestützt auf die Tabelle 2.2 des Feinrasters für diese Problematik auf eine höhere

Integritätseinbusse geschlossen werden.

Demgegenüber beträgt gemäss Tabelle 2.2 des Feinrasters der Suva die Integritätseinbusse für

eine Ischiadiuslähmung 30%, weshalb die Hälfte davon, wie von Dr. med. H.________

vorgesehen, bereits eine Integritätseinbusse von 15% ergäbe.

Weiter besteht beim Beschwerdeführer, wie auch von Dr. med. J.________ erwähnt, eine

Discopathie L4/5 mit Wurzelreizung L5. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht auch aus diesem

Grund eine Integritätseinbusse besteht. Gemäss Tabelle 7 des Feinrasters entspricht eine

nachgewiesene Diskushernie, je nach Schmerzintensität, einer Integritätseinbusse von mindestens

5%. Dies wurde vom Suva-Kreisarzt aber nicht weiter diskutiert.

Die Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Suva erweist sich deshalb als widersprüchlich

und als zu wenig abgeklärt, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Weiter obliegt die Festsetzung

der Integritätsentschädigung vorwiegend den Medizinern, weshalb die Angelegenheit für eine er-

neute und vertiefte Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzu-

weisen ist.

E. 6 Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Beschwerde ein URP-Gesuch. a) Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches ge- wissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 VRG Abs. 1 und 2).

b) Wie die teilweise Gutheissung der Beschwerde zeigt, kann das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos betrachtet werden. Im Übrigen ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Bereits nur unter der Berück- sichtigung des monatlichen Grundbedarfs (Ehepaar, zwei Kinder jünger als 10 Jahre, Erhöhung um 25% gemäss der Rechtsprechung) sowie des monatlichen Mietzinses stehen sich Ausgaben von CHF 4'885.- und Einnahmen von CHF 4'863.10 gegenüber. Überdies war die Vertretung ange- sichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Sozialversicherungen notwendig. Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Fivian als Rechtsbeistand zuzuweisen.

E. 7 Zusammenfassend hat die Suva zu Recht den Fall abgeschlossen und den Rentenanspruch

verneint und der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 ist in diesen Punkten zu bestätigen.

Demgegenüber kann der Suva hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung nicht gefolgt

werden. Die Angelegenheit ist für eine vertiefte Prüfung dieser Frage an die Suva zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.

Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Die dem Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung sowie die Rechtsanwalt Lorenz

Fivian als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung werden auf der Grundlage der von

diesem am 28. Juli 2016 eingereichten Kostenliste sowie unter Berücksichtigung von Art. 146 ff.

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1)

und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der

Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) festgesetzt.

Der nur in einem geringen Ausmass obsiegende Beschwerdeführer hat einen teilweisen Anspruch

auf Parteientschädigung. Diese ist auf CHF 1'062.50 (4.25 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu

diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 25.- sowie die Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8%

von CHF 1'087.50) hinzu. Der Gesamtbetrag von CHF 1'174.50 geht zu Lasten der IV-Stelle.

Rechtsanwalt Lorenz Fivian ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädi-

gung von CHF 2'295.- (12.75 Stunden à CHF 180.-) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die

Auslagen von CHF 75.- sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 189.60 (8% von

CHF 2'370.-) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'559.60 ist durch den Staat zu

übernehmen.

Kantonsgericht KG

Seite 11 von 11

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde (605 16 108) von A.________ wird teilweise gutgeheissen und die

Angelegenheit für die vertiefte Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an

die Suva, Luzern, zurückgewiesen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

II:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2016 109) wird gutgeheissen.

III.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.

A.________ wird zu Lasten der Suva für das vorliegende Verfahren eine teilweise

Parteientschädigung für Honorar (CHF 1'062.50) und Auslagen (CHF 25.-) des

Rechtsvertreters von CHF 1'087.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8% von

CHF 1'087.50) und damit insgesamt CHF 1'174.50 zugesprochen.

V.

Rechtsanwalt Lorenz Fivian wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

eine Entschädigung von CHF 2'295 (12.75 Stunden à CHF 180.-), zuzüglich Auslagen von

CHF 75.- sowie der Mehrwertsteuer von CHF 189.60 (8% von CHF 2'370.-) zugesprochen.

Der Totalbetrag von CHF 2'559.60 geht zu Lasten des Staates Freiburg.

VI.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die

Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen

die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das

Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der

angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor

dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 13. Juli 2017/bsc

Präsident

Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

605 2016 108

605 2016 109

Urteil vom 13. Juli 2017

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Marc Boivin

Richter:

Marc Sugnaux, Marianne Jungo

Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz

Fivian

gegen

SUVA, Vorinstanz

Gegenstand

Unfallversicherung – Fallabschluss, Rente, Integritätsentschädigung

Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom

23. März 2016

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 11

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1984, verheiratet, Vater von zwei unmündigen Kindern, wohnhaft in

B.________, arbeitete seit dem 1. Mai 2011 als Lagerist (Préparateur de livraison) bei der

C.________ AG in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen

Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Anfang April 2013 kündigte er

die Stelle per Ende Mai 2013.

Am 27. April 2013 geriet er mit seinem Wagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von

120 km/h wegen Aquaplanings ins Schleudern, kam von der Strasse ab und prallte in ein parkier-

tes Auto. Er war beim Unfall nicht angeschnallt und zog sich multiple Verletzungen, namentlich

Rippenserienfrakturen, eine Milzlazeration, eine Acetabulumfraktur rechts sowie Wirbelsäulenfrak-

turen zu. Er war bis zum 22. Mai 2013 im E.________ hospitalisiert, wo am 8. Mai 2013 eine

Osteosynthese der Acetabulumfraktur rechts durch chirurgische Hüftluxation vorgenommen wurde.

Anschliessend war er in der Klinik F.________ in G.________ zur Rehabilitation. Die Suva

übernahm die gesetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. März 2016,

sprach ihm die Suva wegen den Folgen des Unfalls eine Integritätsentschädigung aufgrund einer

Integritätseinbusse von 15% zu. Gleichzeitig lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente man-

gels erheblicher Erwerbseinbusse ab. Die vorübergehenden Leistungen wurden per 31. Januar

2016 eingestellt.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Lorenz Fivian, B.________, am 3. Mai 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt

den Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sei aufzuheben und ihm weiterhin die ge-

setzlichen Leistungen zuzusprechen. Ferner reicht er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

(URP-Gesuch) ein. Die Ärzte der Suva hätte nicht alle Beschwerden berücksichtigt und der Fallab-

schluss sei zu früh erfolgt. Weiter kritisiert er die Höhe des Invaldiitätsgrades sowie der Integritäts-

entschädigung.

Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 6. Juli 2016 ihren Einspracheentscheid und bean-

tragt die Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid erweise sich in allen Punkten als

korrekt.

Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,

aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 3. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 23. März

2016 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertrage (Art. 38 Abs. 4

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 11

rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch

einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdein-

stanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. So-

zialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er über die von der Suva zugesprochenen Integritätsent-

schädigung von 15% hinaus Anspruch auf weitere Leistungen aus UVG hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a)

Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

b)

Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat

er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidi-

tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig-

keit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-

schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende

ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli-

chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun-

fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti-

gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar

ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärzt-

lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge-

schlossen sind. Zu diesem Zeitpunkt kann der Unfallversicherer die Adäquanz prüfen und je nach

Resultat den Fall abschliessen. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich

ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher-

stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbes-

serungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E. 6).

c)

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle-

gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-

leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von

Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-

ten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Admini-

strativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit

nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der

Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen

vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 11

Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Ge-

richtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung.

Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465

E. 4).

3.

Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer neben der von der Suva zugesprochenen

Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% Anspruch auf weitere Leis-

tungen aus UVG hat.

a)

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva-Ärzte hätte nicht alle Beschwerden berück-

sichtigt. So habe er seit dem Unfall auch Probleme mit dem Ischiasnerv rechts, habe Anästhesien

bis Dysästhesien an der linken Flanke sowie Nierenprobleme. Ebenso sei es zu einer unfallbe-

dingten Beinlängenverkürzung gekommen, die zu massiven Beschwerden am geschädigten

Rücken führe. Zudem sei der Fallabschluss zu früh erfolgt, da weitere Abklärungen notwendig

seien.

b)

Gemäss dem Austrittsbericht des E.________ vom 23. Mai 2013 (UV-Akte Nr. 21) nach

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 27. April 2013 (Unfalltag) bis zum 22. Mai 2013 be-

stand ein Polytrauma mit Thoraxtrauma (Lungenkontusion, dorsale Rippenserienfrakturen 8-12

Rippe links mit Luxation im Kostotransversalgelenk der 10–12 Rippe), Abdomentrauma (Milzlaze-

ration Grad III mit aktiver Parechymblutung, Embolisation einer Segmentarterie des Milzoberpols

am 28. April 2013, Lazeration Niere links Grad III [pars media und Unterpol mit Verdacht auf post-

traumatische Fistel], multiple Leberparechymkontusionen, Massentransfusion), Beckentrauma

(hohe transverse Acetabulumfraktur rechts, Beckenverletzung B1 mit Fraktur Massa lateralis ossis

sacri rechts paraforaminal und unterer und oberer Schambeinastfraktur links, Blutung aus Ästen

der Arterie obturatoria interna rechts sowie der Arterie iliaca interna rechts) sowie Wirbelsäulen-

trauma (Fraktur Lamina LWK 5 rechts, undisloziert, Frakturen Processus spinose BWK 12–LWK 4,

Frakturen Processus transversi BWK 9–10 und LWK 1–4). Bei trockenen und reizlosen Wundver-

hältnissen erfolgte der Austritt in die Klinik F.________ zur stationären Rehabilitation.

Diese dauerte vom 22. Mai bis 16. Juli 2013. Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2013 (UV-Akte Nr. 38)

wurde von einer positiven Entwicklung berichtet. Der Beschwerdeführer sei in allen Aktivitäten des

Alltags autonom und könne sich mit Hilfe von Krücken fortbewegen. Ebenfalls in diesem Sinne

äussert sich ein Bericht des E.________ vom 25. Juni 2013 (UV-Akte Nr. 35), wonach der Be-

schwerdeführer deutliche Fortschritte mache. Am meisten klage er über Anästhesien und Dysäs-

thesien gluteal an der Flanke. Im Folgebericht vom 12. November 2013 (UV-Akte Nr. 65) wurde

neu ein Status nach zwischenzeitlicher Hospitalisation (Nierenstein) festgehalten. Bei radiologisch

erfreulichem Verlauf sei nun eine intensive Physiotherapie notwendig.

Am 27. Januar 2014 erfolgte eine Untersuchung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. H.________,

Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Dieser stellte

einen Beinlängenunterschied fest und schlug einen Ausgleich mittels orthopädischer Einlage vor.

Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Er formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Ganz-

tätiger Einsatz für wechselbelastende Tätigkeit, gelegentlich Lasten bis 20 kg, reduzierte Geh-

strecken auf ebenem Boden, nicht im unwegsamen Gelände, auf Leitern und Gerüsten. Keine Tä-

tigkeit in tiefer Hocke oder kniend. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei eine normale

Arbeitstätigkeit zu 100% möglich (vgl. Bericht vom 31. Januar 2014; UV-Akte Nr. 87).

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 11

Vom 7. bis 10. Mai 2014 war der Beschwerdeführer erneut im E.________ hospitalisiert zwecks

Entfernung der Trochanterschrauben sowie der dorsalen Platte und Neurolyse des Nervus

ischiadicus (vgl. Bericht vom 12. Mai 2014, UV-Akte Nr. 127). Im Vorfeld hatte er sich über

elektrisierenden Schmerzen vor allem über dem Trochanter rechts beklagt. Im Folgebericht vom

18. Juli 2014 (UV-Akte Nr. 134) wurde neu von Lumbalgien links und Ischialgien und Femoralgie

rechts sowie von einem Bandscheibenvorfall L4/5 berichtet.

Am 20. Mai 2015 (UV-Akte Nr. 186) erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung. Dr. med.

I.________, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt fest, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in

Behandlung. Zur genaueren Festlegung der funktionellen Einschränkungen schlug er einen

erneuten Aufenthalt in der F.________ vor. Dieser fand vom 1. bis 23. September 2015 statt. Die

Ärzte der Klinik hielten am 29. September 2015 (UV-Akte Nr. 213) fest, der Beschwerdeführer

habe gut mitgearbeitet. Es beständen keine Diskrepanzen, aber eine gewisse Selbstlimitierung,

weshalb die Resultate der Leistungstests nicht als Maximalwerte zu sehen seien. Die Klagen und

Behinderungen liessen sich objektivieren. Folgende funktionelle Einschränkungen wurden

genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg.

Vorzugsweise eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu

bewegen. Aus medizinischer Sicht sei der Zustand stabilisiert. Physiotherapie könne die

Muskelfunktionen und auch die Lebensqualität verbessern, ohne jedoch einen nennenswerten

Einfluss auf die funktionelle Belastbarkeit zu haben. Die Prognose der Wiedereingliederung in eine

angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich unter der Berücksichtigung der objektiven Faktoren günstig.

Dies scheine aber nicht die erste Priorität des Beschwerdeführers zu sein.

Schliesslich erfolgte am 16. November 2015 (UV-Akte Nr. 217) eine letzte kreisärztliche Untersu-

chung durch Dr. med. J.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates. Die Angaben zu den funktionellen Einschränkungen der Klinik

F.________ seien als definitiv zu sehen. Anlässlich seiner Untersuchung ergaben sich keine

neuen Aspekte. Der Beinlängenunterschied werde vom Beschwerdeführer als indifferent

empfunden.

c)

Wie soeben dargestellt, wurden die vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden

sehr wohl berücksichtigt. So schlug beispielsweise schon Dr. med. H.________ orthopädische Ein-

lagen wegen der Beinlängendifferenz vor, was aber offenbar bis heute nicht geschehen ist. Zudem

finden in den Berichten auch die Anästhesien bis Dysästhesien an der linken Flanke, die Proble-

matik mit dem Ischiasnerv rechts sowie die Nierenprobleme Erwähnung.

Der Beschwerdeführer wurde umfassend und namentlich durch das E.________ regelmässig

untersucht. Zudem fanden zwei Aufenthalte in der Klinik F.________ statt. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb weitere Abklärungen und die Suva hat zu Recht

den

Fallabschluss

vorgenommen,

da

nicht

mehr

eine

namhafte

Besserung

des

Gesundheitszustands erwartet werden kann. So hielt auch der aktuelle Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Deutschland)

des L.________, am 15. Juni 2015 (UV-Akte Nr. 192) fest, es liege eine langsame Verbesserung

der Schmerzen und eine Stabilisierung des Gesundheitszustands vor. Als bleibender Schaden sah

er eine Einschränkung der Kraft des rechten Beines infolge der Hüftfraktur. Bereits vor ihm hielt

Dr. med. I.________ fest, die Behandlung sei abgeschlossen. Überdies gab der Beschwerdeführer

selber gegenüber der Suva an, es seien keine Konsultationen mehr vorgesehen und der

Gesundheitszustand sei stabil (vgl. UV-Akten Nr. 206 und 211).

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 11

4.

Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads ist das von der Suva festgehaltene Vali-

deneinkommen von CHF 55'770.- (13 x CHF 4'290.-) nicht streitig. Demgegenüber kritisiert der Be-

schwerdeführer den auf der Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva festge-

legten Invalidenlohn, da es sich bei allen von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern nicht um

eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handle, eine solche aber von den Suva-Ärzten bei den funktio-

nellen Einschränkungen explizit festgehalten worden sei.

a)

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerde-

fall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es,

den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der ver-

sicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-

son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-

fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz

der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100

E. 3b).

Die Praxis zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs in der Invalidenversicherung gilt

grundsätzlich in gleicher Weise auch im Rahmen der Unfallversicherung. Die Bestimmung der Er-

werbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt in der Regel durch einen Vergleich, eine

Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens aufgrund einer ziffern-

mässig möglichst genauen Ermittlung. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad

bestimmen. Insoweit die fraglichen Einkommen nicht genau ermittelt werden können, ist aufgrund

der im Einzelfall bekannten Umstände eine Schätzung dieser beiden Einkommen vorzunehmen,

wobei die ziffernmässigen oder prozentmässigen Annäherungswerte verglichen werden (vgl. BGE

114 V 310 E. 3a). Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die ver-

sicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarem Mass er-

werblich verwertet (BGE 114 V 310 E. 3b). Wenn konkrete Hinweise in Bezug auf das Invaliden-

einkommen fehlen, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne herangezogen werden. Dabei

stützt sich das Bundesgericht seit 1994 auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und die dort im Anhang enthaltenen standardisierten

Bruttolöhne (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gilt es zu be-

rücksichtigen, dass eine versicherte Person, welche eine ihrer Gesundheit angemessene Ersatz-

arbeit verrichtet, oftmals ein niedrigeres Einkommen erhält als im betreffenden Wirtschaftszweig

üblich (RKUV 1998 Nr. U 320 S. 601 E. 2a). Ein behinderungsbedingter Abzug unter Berücksichti-

gung weiterer persönlicher und beruflicher Merkmale einer versicherten Person (Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Beschäftigungsgrad etc.), begrenzt auf insgesamt höchstens 25%, ist dabei

nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzu-

nehmen (BGE 126 V 75 E. 5a/b).

Beruht die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Lohnangaben aus der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der Suva, sind behinderungsbedingte Abzüge nicht sachgerecht und nicht

Kantonsgericht KG

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zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Zudem muss der Unfallversicherer neben der Auflage der Ver-

wendung von mindestens fünf DAP-Blättern auch Angaben über Gesamtzahl der aufgrund der ge-

gebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätzen, über den Höchst- und

den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil

entsprechenden Gruppe machen. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall diesen Anforderun-

gen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die

SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im

Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-

Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen

oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu-

nehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).

b)

Zur Erinnerung werden hier nochmals die an eine angepasste Arbeit gestellten Anforde-

rungen aufgelistet. In der Klinik F.________ wurden folgende funktionelle Einschränkungen

genannt: längere Gehstrecken, längeres Stehen, kein repetiertes Tragen von Lasten über 15 kg.

Es müsse sich somit vorzugsweise um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit

aufzustehen und sich zu bewegen, handeln. In einer solchen Tätigkeit besteht gemäss den Suva-

Ärzten eine volle Arbeitsfähigkeit.

Die Ärzte des E.________ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Der ehemalige Hausarzt, Dr.

med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie des L.________,

hielt am 22. April 2014 (UV-Akte Nr. 109) fest, der Beschwerdeführer befinde sich in der

Rehabilitation zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Angaben des Beschwerde-

führers sei momentan max. ein Pensum von 50% möglich. Der Hausarzt äusserte sich selber nicht

dazu, dies sei im aktuellen Stadium nicht seine Rolle. Er präzisierte einzig, eine rein sitzende Tä-

tigkeit erachte er als nicht ideal an. Der aktuelle Hausarzt, Dr. med. K.________, vermerkte in

seinem vorerwähnten Bericht vom 15. Juni 2015 nur, seit dem 1. Oktober 2014 bestehe wiederum

eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Dies entsprach dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Pensum in

einem vorübergehend vom ihm betriebenen Restaurant. Diese Arbeit gab der Beschwerdeführer

ab 1. August 2015 auf, da sie seinen Beschwerden nicht angepasst war (vgl. UV-Akten Nr. 210 f.).

Bei dieser Aktenlage folgte die Suva zu Recht der Einschätzung ihrer Ärzte. Es ist denn auch nicht

ersichtlich, weshalb eine den funktionellen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit nicht im

Vollpensum möglich sein soll.

c)

Was die von der Suva berücksichtigten DAP-Blättern betrifft (vgl. UV-Akte Nr. 219),

ergibt sich beim DAP-Blatt 1592, dass darin festgehalten wird, die Arbeit erfolge zu 60% stehend

und zu 40% sitzend. Demgegenüber muss es sich bei einer dem Beschwerdeführer möglichen

Tätigkeit, wie gesehen, aber um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, womit dieses DAP-

Blatt nicht verwendet werden kann. Somit fällt eines der fünf DAP-Blätter weg und die Festsetzung

des Invalideneinkommens hat mittels der LSE zu erfolgen. Es erübrigt sich daher, auf die weitere

Kritik des Beschwerdeführers zu den DAP-Blättern einzugehen.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads stellt der Beginn des Rentenanspruchs den relevanten

Zeitpunkt dar. Die Suva nahm die Berechnung für das Jahr 2015 vor. Dem Beschwerdeführer sind

Arbeiten in der leichten Produktion möglich. Es rechtfertigt sich daher, für das Invalideneinkommen

den Totalwert Männer (Kompetenzniveau 1) der LSE 2012 zu nehmen und damit von einem mo-

natlichen Einkommen von CHF 5'210.- auszugehen. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeits-

Kantonsgericht KG

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zeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 41,7 Stunden liegt. Mit dieser Arbeitszeit berechnet, be-

läuft sich der monatliche Lohn auf CHF 5'431.45 bzw. das jährliche Einkommen auf CHF 65'177.40

(12 x 5'431.45). Indexiert mit dem Nominallohnindex für das Jahr 2013 (0.8%), 2014 (0.7%) und

2015 (0.3%) ergibt dies CHF 66'357.20. Wegen der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur

noch leichte Arbeiten möglich sind, erscheint ein Abzug von 10% als angemessen. Somit beläuft

sich das Invalideneinkommen auf CHF 59'721.50. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkom-

men ergibt sich keine Einkommenseinbusse und damit dasselbe Resultat, wie dasjenige der SUVA

unter Verwendung der DAP-Blätter. Die Suva verneinte also zu Recht den Rentenanspruch.

5.

Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Höhe der Integritätsentschädigung. Der

Gesundheitszustand habe sich seit der Einschätzung von Dr. med. H.________ verschlechtert und

diejenige von Dr. med. J.________ sei nicht begründet. Vielmehr sei allein aufgrund der Hüfte von

einer Integritätseinbusse von mindestens 30% auszugehen. Zudem sei ausgewiesen, dass er

zeitlebens an unfallbedingten Rückenbeschwerden leiden werde, weshalb ebenso die Tabelle 7 für

Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen berücksichtigt werden müsse.

a)

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör-

perlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integri-

tätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982

über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er

voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheb-

lich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig-

keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1).

Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf

den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die

Bemessung der Entschädigung (Abs. 2).

Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift

gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat

der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V

218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b

mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach

dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer

Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Rich-

ter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer

8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156

E. 3a).

b)

Dr. med. H.________ setzte die Integritätseinbusse am 29. Januar 2014 (UV-Akte

Nr. 86) auf 10% fest, entsprechend dem halben Wert einer totalen und definitiven Ischiaslähmung

(paralysie complète et définitive du nerf sciatique poplité interne) gemäss Tabelle 2.2 des

Feinrasters. Dr. med. J.________ ging in seinem vorerwähnten Bericht von einer zusätzlichen

Integritätseinbusse von 5% für die Affektion der rechten Hüfte aus, wobei aktuell der untere

Kantonsgericht KG

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Rahmen einer mässigen Coxarthrose als nicht erreicht zu betrachten sei. Insgesamt ging damit die

Suva von einer Integritätseinbusse von 15% aus.

Eine mässige Coxarthrose entspricht gemäss Tabelle 5 des Feinrasters einer Integritätseinbusse

von 10–30%, weshalb der von Dr. med. J.________ hierfür berücksichtigte Wert von 5%, da der

untere Rahmen einer Coxarthrose nicht als erreicht zu betrachten sei, nicht zu kritisieren ist. Auf

jeden Fall ist, soweit ersichtlich, in den Akten nicht die Rede von einer steifen Hüfte. Es kann

deshalb nicht gestützt auf die Tabelle 2.2 des Feinrasters für diese Problematik auf eine höhere

Integritätseinbusse geschlossen werden.

Demgegenüber beträgt gemäss Tabelle 2.2 des Feinrasters der Suva die Integritätseinbusse für

eine Ischiadiuslähmung 30%, weshalb die Hälfte davon, wie von Dr. med. H.________

vorgesehen, bereits eine Integritätseinbusse von 15% ergäbe.

Weiter besteht beim Beschwerdeführer, wie auch von Dr. med. J.________ erwähnt, eine

Discopathie L4/5 mit Wurzelreizung L5. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht auch aus diesem

Grund eine Integritätseinbusse besteht. Gemäss Tabelle 7 des Feinrasters entspricht eine

nachgewiesene Diskushernie, je nach Schmerzintensität, einer Integritätseinbusse von mindestens

5%. Dies wurde vom Suva-Kreisarzt aber nicht weiter diskutiert.

Die Einschätzung der Integritätseinbusse durch die Suva erweist sich deshalb als widersprüchlich

und als zu wenig abgeklärt, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Weiter obliegt die Festsetzung

der Integritätsentschädigung vorwiegend den Medizinern, weshalb die Angelegenheit für eine er-

neute und vertiefte Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzu-

weisen ist.

6.

Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Beschwerde ein URP-Gesuch.

a)

Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches ge-

wissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das

Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden

Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.

Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für

sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf un-

entgeltliche Rechtspflege (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das

Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 VRG Abs. 1 und 2).

b) Wie die teilweise Gutheissung der Beschwerde zeigt, kann das Beschwerdeverfahren

nicht als aussichtslos betrachtet werden. Im Übrigen ist aufgrund der eingereichten Unterlagen

ebenso die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit gegeben. Bereits nur unter der Berück-

sichtigung des monatlichen Grundbedarfs (Ehepaar, zwei Kinder jünger als 10 Jahre, Erhöhung

um 25% gemäss der Rechtsprechung) sowie des monatlichen Mietzinses stehen sich Ausgaben

von CHF 4'885.- und Einnahmen von CHF 4'863.10 gegenüber. Überdies war die Vertretung ange-

sichts der Komplexität der Materie und der fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem

Gebiet der Sozialversicherungen notwendig.

Kantonsgericht KG

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Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Fivian als Rechtsbeistand zuzuweisen.

7.

Zusammenfassend hat die Suva zu Recht den Fall abgeschlossen und den Rentenanspruch

verneint und der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 ist in diesen Punkten zu bestätigen.

Demgegenüber kann der Suva hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung nicht gefolgt

werden. Die Angelegenheit ist für eine vertiefte Prüfung dieser Frage an die Suva zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.

Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Die dem Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung sowie die Rechtsanwalt Lorenz

Fivian als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung werden auf der Grundlage der von

diesem am 28. Juli 2016 eingereichten Kostenliste sowie unter Berücksichtigung von Art. 146 ff.

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1)

und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der

Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) festgesetzt.

Der nur in einem geringen Ausmass obsiegende Beschwerdeführer hat einen teilweisen Anspruch

auf Parteientschädigung. Diese ist auf CHF 1'062.50 (4.25 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu

diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 25.- sowie die Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8%

von CHF 1'087.50) hinzu. Der Gesamtbetrag von CHF 1'174.50 geht zu Lasten der IV-Stelle.

Rechtsanwalt Lorenz Fivian ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädi-

gung von CHF 2'295.- (12.75 Stunden à CHF 180.-) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die

Auslagen von CHF 75.- sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 189.60 (8% von

CHF 2'370.-) hinzu. Die gesamte Entschädigung von CHF 2'559.60 ist durch den Staat zu

übernehmen.

Kantonsgericht KG

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Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde (605 16 108) von A.________ wird teilweise gutgeheissen und die

Angelegenheit für die vertiefte Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an

die Suva, Luzern, zurückgewiesen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

II:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2016 109) wird gutgeheissen.

III.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.

A.________ wird zu Lasten der Suva für das vorliegende Verfahren eine teilweise

Parteientschädigung für Honorar (CHF 1'062.50) und Auslagen (CHF 25.-) des

Rechtsvertreters von CHF 1'087.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 87.- (8% von

CHF 1'087.50) und damit insgesamt CHF 1'174.50 zugesprochen.

V.

Rechtsanwalt Lorenz Fivian wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

eine Entschädigung von CHF 2'295 (12.75 Stunden à CHF 180.-), zuzüglich Auslagen von

CHF 75.- sowie der Mehrwertsteuer von CHF 189.60 (8% von CHF 2'370.-) zugesprochen.

Der Totalbetrag von CHF 2'559.60 geht zu Lasten des Staates Freiburg.

VI.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die

Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen

die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das

Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der

angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor

dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 13. Juli 2017/bsc

Präsident

Gerichtsschreiber-Berichterstatter