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605 2016 107

Freiburg · 2017-08-22 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1962, verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit November 1991 als Pflegehelferin beim Pflegeheim C.________, zunächst zu 100% und ab dem 1. November 1998 zu 30%. Am 17. November 1998 meldete sie sich aufgrund einer seit Juni 1998 bestehenden Fibromyalgie für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an und beantragte eine Rente. Gestützt auf ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2001 ab dem 1. Juni 1999 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 64%) zu. Diese wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. April 2004 unter Berücksichtigung der 4. IV- Revision ab dem 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 63%) erhöht. Die Rente wurde mit Mitteilung vom 10. Mai 2007 bestätigt. B. Im Rahmen eines 16. Mai 2012 eröffneten Revisionsverfahrens wurde A.________ erneut begutachtet. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten von D.________ vom 22. Februar 2013 bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei von einer Überwindbarkeit der Schmerzen auszugehen. Mit Mitteilung vom 25. Juni 2014 sprach ihr die IV-Stelle eine Beratung und Begleitung in ihrer aus- geübten Stelle als Pflegehelferin zu. Ferner stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2014 in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision die bisherige Rente ein und sprach mit weiterer Verfügung vom 1. Juli 2014 die Wiederausrichtung der Rente während der Dauer der Ein- gliederungsmassnahmen zu. Letztere Verfügung wurde, weil fehlerhaft, am 2. Juli 2014 durch eine neue Verfügung ersetzt. Mit Verfügung vom 21. April 2016 brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen ab und stellte die während diesen Massnahmen ausgesprochene Rente per 29. Februar 2016 ein. C. Am 29. April 2016 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 21. April 2016 sei, soweit sie die Einstellung der Rente betreffe, aufzuheben und ihr auch ab dem 1. März 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei entsprechend BGE 141 V 281 eine ergebnisoffene Prüfung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens vorzunehmen. Mit Verfügung vom

2. Juli 2014 sei die rentenaufhebende Verfügung vom 1. Juli 2014 ersetzt worden. Es sei nicht möglich, dass die IV-Stelle nun in Missachtung der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) die Rente gestützt auf die inzwischen überholte Überwindbarkeitsvermutung aufhebe. Am 12. Mai 2016 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 25. Juli 2016 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die rentenauf- hebende Verfügung vom 1. Juli 2014 rechtskräftig geworden, weshalb sich eine Prüfung gemäss BGE 141 V 281 erübrige. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argu- mente vor.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 wird der E.________ AG, als von der Verfügung betroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 29. April 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. April 2016 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zu- ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die Rente aufgehob. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), zu Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper- liche Gesundheitsschäden eine Invalidität i. S. v. Art. 4 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht- lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begründeten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung über- windbar. Dennoch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 anhand der sog. Förster-Kriterien geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psy- chischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352). Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei na- mentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme- Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreich- bare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äus- seren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). c) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, he- rabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür- digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht- sprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 genügt für sich allein nicht für eine Neuanmeldung (BGE 141 V 585). d) In zwei Leitentscheiden erkannte das Bundesgericht, weder die Rechtsprechung ge- mäss BGE 130 V 352 noch Art. 7 Abs. 2 ATSG bildeten einen Grund für die Anpassung bereits laufender Renten (BGE 135 V 201; 135 V 215). Der Gesetzgeber sah sich deswegen veranlasst, mit Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit dem 1. Januar 2012, nachfolgend: SchlBest IVG) eine ent- sprechende rechtliche Grundlage für die Überprüfung laufender Renten zu schaffen. Nach dieser Bestimmung sind auch laufende Renten – mit bestimmten, in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG ge- nannten Ausnahmen – auf die Vereinbarkeit mit Art. 7 ATSG zu überprüfen und gegebenenfalls herabzusetzen oder aufzuheben, ohne dass hierfür ein Revisionsgrund i. S. v. Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sein muss (BGE 140 V 197 E. 6.2.2). Gemäss Bst. a SchlBest IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro- malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner- halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und falls die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). Die massgebli- chen Anknüpfungspunkte für die massgebende Rentenbezugsdauer ist der Beginn des Rentenan-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 spruchs sowie der Zeitpunkt, in welchem das Verfahren zur Neubeurteilung gemäss den SchlBest IVG begann (BGE 140 V 15 E. 5.2 f. mit Hinweisen).

E. 3 Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht die bisherige Dreiviertelsrente aufgehoben hat. a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit der Verfügung vom 2. Juli 2014 seien beide Verfügungen vom 1. Juli 2014 aufgehoben worden und damit auch die Verfügung betreffend die Renteneinstellung. Die IV-Stelle könne sich nicht auf die Rechtskraft einer annullierten Verfügung berufen. Es gehe nicht, dass die IV-Stelle mit der hier streitigen Verfügung in Missachtung von BGE 141 V 281 die Rente gestützt auf die Überwindbarkeitsvermutung aufhebe. Zudem liege kein Revisionsgrund vor, da nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen sei. Dieser sei unverändert. Überdies habe sie seit Juni 1999 eine Rente bezogen und somit zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom April 2016 seit über 15 Jahren, weshalb die SchlBest IVG gar nicht zur Anwendung kämen. b) Dieser Argumentatiion kann nicht gefolgt werden. Mit Datum vom 1. Juli 2014 erliess die IV-Stelle zwei Verfügungen. Einerseits die Verfügung "Einstellung der Invalidenrente", in welcher die bisher gewährte Rente gestützt auf die SchlBest IVG aufgehoben wurde. Andererseits die Ver- fügung "Weiterausrichtung der Invalidenrente". Letztere enthielt zwei Fehler. Zum einen wurde da- rin ab dem 1. September 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente, statt der zuvor gewährten Dreiviertelsrente, gewährt. Zum anderen wurde festgehalten, die Rente werde längstens bis zum 31. August 2014 (max. 2 Jahre) ausgerichtet, wobei das richtige Datum der

31. August 2016 gewesen wäre. Diese beiden offensichtlichen Fehler wurden mit der neuen Ver- fügung "Weiterausrichtung der Invalidenrente" vom 2. Juli 2014 korrigiert. Die IV-Stelle hat damit mit ihrer Verfügung "Weiterausrichtung der Invalidenrente" vom 2. Juli 2014 klar einzig und allein die Verfügung "Weiterausrichtung der Invalidenrente" vom 1. Juli 2014 annulliert und ersetzt. So wurde in der Verfügung vom 2. Juli 2014 auch nur erklärt, diese ersetze und annulliere die "Ver- fügung vom 1. Juli 2014" und nicht "Verfügungen vom 1. Juli 2014". Ebenso kann nicht gehört werden, die beiden Verfügungen vom 1. Juli 2014 würden sich diametral widersprechen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, falls die Rentenaufhebung per 31. August 2014 rechtskräftig geworden wäre, hätte sie auf den 1. September 2014 eingestellt werden müs- sen. Dies sei aber gerade nicht geschehen. Überdies zeige die hier streitige Verfügung, dass der Fall eben gerade nicht abgeschlossen war. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar die Vorgehensweise im Rahmen einer Rentenaufhe- bung gestützt auf die SchlBest IVG. Zum einen wird die bisherige Rente gestützt auf die SchlBestIVG mittels Verfügung aufgehoben. Falls die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen, wie hier, gegeben sind, so wird mit einer zweiten Verfügung die Rente wiederausgerichtet, dies aber nur so lange, als auch die Wiedereingliederungsmassnah- men dauern bzw. längstens während zwei Jahren. Die wiedergewährte Rente ist somit "nur" noch eine akzessorische zu den Wiedereingliederungsmassnahmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Verfügung vom 2. Juli 2014 explizit festgehalten wurde, bei Abbruch der Wiedereinglie- derungsmassnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt. Der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen inklusive der Aufhebung der akzessorischen Rente ist wiede- rum zu verfügen (vgl. Rz. 1013 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Bern). Es mag zwar unglücklich erscheinen, dass beide Verfügungen ursprünglich vom gleichen Datum waren. Dies ergibt sich aber aus den für die IV-Stelle bindenden Vorgaben in Rz. 1010 KSSB, ge-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 mäss welchem das Verfahren der Rentenaufhebung/-herabsetzung so gestaltet werden solle, "dass sich die Massnahmen und damit auch das Weiterlaufen der Rente nahtlos an die Aufhe- bung/Herabsetzung der Rente anschliessen. Die folgenden drei Entscheide sind dann gleichzeitig zu erlassen: Verfügung über die Aufhebung/Herabsetzung der Rente, Mitteilung über die Mass- nahmen zur Wiedereingliederung und die Verfügung über das befristete Weiterlaufen der Rente." Die IV-Stelle weist in ihren Bemerkungen somit zu Recht darauf hin, die Verfügung "Einstellung der Invalidenrente" vom 1. Juli 2014 sei rechtskräftig geworden. Dabei handelt es sich um einen (End-)Entscheid, da über die Rentenaufhebung vor der Durchführung der Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG entschieden wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann deshalb einzig die Frage der Rechtmässigkeit des Abbruchs der Wiedereingliederungsmass- nahmen und der Einstellung der (akzessorischen) Invalidenrente sein und nicht mehr die Revi- sionsvoraussetzungen an sich. Der rechtskräftige Endentscheid über die Rentenaufhebung vom

1. Juli 2014 hat zur Folge, dass der Rentenanspruch – entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin – nicht nach der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 zu prüfen ist (vgl. Urteil BGer 9C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle die SchlBest IVG zu Recht angewendet hat. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni 1999 eine Rente. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Revision gestützt auf die SchlBest IVG im Mai 2012 war die Beschwerdeführerin weder 55 Jahre alt, noch hatte sie während mindestens 15 Jahre eine Rente bezogen. Auch berücksichtigte die IV-Stelle die Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 547 E. 10) bei der Aufhebung einer Rente gestützt auf die SchlBest IVG. So verzichtete die damalige Rechtsvertretung auf Einwände gegen den Vorentscheid vom 17. März 2014 betreffend Einstellung der Invalidenrente (IV-Akten S. 279 ff.) bzw. zog diese am 23. Mai 2014 (IV-Akten S. 291) zurück. c) Bezüglich der Frage der Rechtmässigkeit des Abbruchs der Wiedereingliederungs- massnahmen und der Einstellung der (akzessorischen) Invalidenrente bringt die Beschwerdeführe- rin keine eigentliche Kritik vor. Ihr ganze Argumentation beruht auf der, wie gesehen, falschen An- sicht, die Renteneinstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 sei nicht rechtskräftig geworden. Überdies erklärt sie einzig, die gewährten Wiedereingliederungsmassnahmen hätten eindrücklich aufgezeigt, dass die Schlussfolgerung der IV-Stelle, wonach keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege, in keiner Weise nachvollziehbar sei. So sei es nicht gelungen, das Arbeitspensum auf über 30% zu steigern. Eine Renteneinstellung sei deshalb nicht zu verantworten. Ferner stellt sie in ihren Gegenbemerkungen vom 9. August 2016 den Eventualantrag, die Akten hinsichtlich der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen seien einem unabhängigen Rheumatologen vorzulegen zur Beurteilung der Frage, ob er die festgestellten Einschränkungen aus fachärztlicher Sicht als glaubwürdig beurteile. Weil über die Rente, wie dargestellt, mit rechtskräftiger Verfügung "Einstellung der Invalidenrente" vom 1. Juli 2014 entschieden wurde, erübrigen sich weitere Abklärungen. So sind die Massnah- men zur Wiedereingliederung und die Weiterausrichtung der Rente einzig als eine übergangsrecht- liche Unterstützung zu verstehen. Die Übergangsbestimmungen bezwecken den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern, ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerde- führerin mit der rechtskräftigen Rentenaufhebung keine Invalidität mehr attestiert wurde (vgl. Urteil BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 5.1 in fine). Daran ändert nichts, wenn die Wiedereinglie- derungsmassnahmen scheitern (vorerwähntes Urteil E. 5.2).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 (IV-Akten, S. 268) über die geplante Rentenauf- hebung sowie die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen informiert worden war, er- klärte sie sich am 17. Juni 2013 (IV-Akten, S. 273) bereit, an solchen teilzunehmen, worauf die IV- Stelle am 17. März 2014 (IV-Akten, S. 279 ff.) den Vorentscheid über die Einstellung der Invaliden- rente erliess. Darin wurde festgehalten, gleichzeitig mit der Verfügung über die Renteneinstellung werde eine Verfügung betreffend die Weiterausrichtung der Invalidenrente während der berufli- chen Wiedereingliederung erlassen. Die damalige Rechtsvertretung zog, wie erwähnt, ihre Ein- wände gegen diesen Vorentscheid am 23. Mai 2014 zurück. Mit Mitteilung vom 25. Juni 2014 (IV-Akten, S. 293 ff.) wurde die Beratung und Begleitung nach Art. 8a IVG vom 1. Juli bis 30. September 2014 zugesprochen. Die Massnahmen wurden mehr- mals bis zum 31. Dezember 2015 verlängert (vgl. IV-Akten, S. 313–350). Anlässlich des Koordina- tionsgespräch IV vom 23. November 2015 (IV-Akten, S. 350 f.), an welchem auch die Beschwerde- führerin teilnahm, wurde diese darüber informiert, dass die Ziele nicht erreicht werden konnten und die Massnahme deshalb per Ende Jahr aufgehoben werde. Trotz allem arbeitete sie bis zum Schluss der Massnahme weiter. Gemäss dem Abschlussbericht Berufliche Integration vom 18. De- zember 2015 (IV-Akten, S. 353 f.) seien die Ziele, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätig- keit im Pflegeheim zusätzlich zwei Mal pro Woche 2.5–3 Stunden arbeite und im gleichen Umfang wie vorher im Haushalt mithelfe, nicht erreicht worden. Die erhöhte Arbeitszeit habe zu mehr Mü- digkeit und Gliederschmerzen geführt. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien zu gross, als dass neben der Arbeit im Pflegeheim ein erhöhtes Arbeitspensum realisiert werden könne. Was sich an Möglichkeiten für Anpassungen biete, werde von der Beschwerdeführerin seit längerem umgesetzt. Diese Angaben wurden im Schlussbericht Berufsabklärung der Beruflichen Abklärungsstelle der IV (Bastiv) vom 15. Januar 2016 (IV-Akten, S. 355 ff.) bestätigt. Mit Vorentscheid vom 8. Februar 2016 (IV-Akten, S. 362 ff.) wurden die Wiedereingliederungs- massnahmen abgebrochen und die Rente per 29. Februar 2016 eingestellt. Die Abklärungen hät- ten ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen nicht er- höht werden konnte. Dies wurde mit der hier streitigen Verfügung vom 21. April 2016 bestätigt. Die Wiedereingliederungsmassnahmen waren damit gescheitert, weshalb sie abgebrochen und gleich- zeitig die akzessorische Rente aufgehoben wurde. An der Vorgehensweise der IV-Stelle gibt es somit nichts auszusetzen, zumal diese zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Rente nicht bereits per 1. jenes Monats, der dem Abbruch der Massnahme (31. Dezember 2015) folgt (vgl. Rz. 1013 KSSB), sondern erst per 29. Februar 2016 aufgehoben hat. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen aber objektiv gesehen ver- schlechtert haben, so steht es ihr frei, eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vorzunehmen.

E. 4 Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen abge- brochen und gleichzeitig die während diesen Massnahmen gewährte akzessorische Rente aufge- hoben. Die Verfügung vom 21. April 2016 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 400.- fest- gesetzt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet, weshalb ihr CHF 400.- zurückzuerstatten sind. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet, weshalb ihr CHF 400.- zurückzuerstatten sind. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. August 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 107 Urteil vom 22. August 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rentenaufhebung gestützt auf Schlussbestimmun- gen 6. IV-Revision Beschwerde vom 29. April 2016 gegen die Verfügung vom 21. April 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit November 1991 als Pflegehelferin beim Pflegeheim C.________, zunächst zu 100% und ab dem 1. November 1998 zu 30%. Am 17. November 1998 meldete sie sich aufgrund einer seit Juni 1998 bestehenden Fibromyalgie für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an und beantragte eine Rente. Gestützt auf ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2001 ab dem 1. Juni 1999 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 64%) zu. Diese wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. April 2004 unter Berücksichtigung der 4. IV- Revision ab dem 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 63%) erhöht. Die Rente wurde mit Mitteilung vom 10. Mai 2007 bestätigt. B. Im Rahmen eines 16. Mai 2012 eröffneten Revisionsverfahrens wurde A.________ erneut begutachtet. Gemäss dem polydisziplinären Gutachten von D.________ vom 22. Februar 2013 bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei von einer Überwindbarkeit der Schmerzen auszugehen. Mit Mitteilung vom 25. Juni 2014 sprach ihr die IV-Stelle eine Beratung und Begleitung in ihrer aus- geübten Stelle als Pflegehelferin zu. Ferner stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2014 in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision die bisherige Rente ein und sprach mit weiterer Verfügung vom 1. Juli 2014 die Wiederausrichtung der Rente während der Dauer der Ein- gliederungsmassnahmen zu. Letztere Verfügung wurde, weil fehlerhaft, am 2. Juli 2014 durch eine neue Verfügung ersetzt. Mit Verfügung vom 21. April 2016 brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen ab und stellte die während diesen Massnahmen ausgesprochene Rente per 29. Februar 2016 ein. C. Am 29. April 2016 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 21. April 2016 sei, soweit sie die Einstellung der Rente betreffe, aufzuheben und ihr auch ab dem 1. März 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei entsprechend BGE 141 V 281 eine ergebnisoffene Prüfung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens vorzunehmen. Mit Verfügung vom

2. Juli 2014 sei die rentenaufhebende Verfügung vom 1. Juli 2014 ersetzt worden. Es sei nicht möglich, dass die IV-Stelle nun in Missachtung der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) die Rente gestützt auf die inzwischen überholte Überwindbarkeitsvermutung aufhebe. Am 12. Mai 2016 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 25. Juli 2016 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die rentenauf- hebende Verfügung vom 1. Juli 2014 rechtskräftig geworden, weshalb sich eine Prüfung gemäss BGE 141 V 281 erübrige. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argu- mente vor.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 wird der E.________ AG, als von der Verfügung betroffener BVG-Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. April 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. April 2016 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zu- ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die Rente aufgehob. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), zu Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper- liche Gesundheitsschäden eine Invalidität i. S. v. Art. 4 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht- lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begründeten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung über- windbar. Dennoch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 anhand der sog. Förster-Kriterien geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psy- chischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352). Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei na- mentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme- Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreich- bare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äus- seren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). c) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, he- rabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür- digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht- sprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 genügt für sich allein nicht für eine Neuanmeldung (BGE 141 V 585). d) In zwei Leitentscheiden erkannte das Bundesgericht, weder die Rechtsprechung ge- mäss BGE 130 V 352 noch Art. 7 Abs. 2 ATSG bildeten einen Grund für die Anpassung bereits laufender Renten (BGE 135 V 201; 135 V 215). Der Gesetzgeber sah sich deswegen veranlasst, mit Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit dem 1. Januar 2012, nachfolgend: SchlBest IVG) eine ent- sprechende rechtliche Grundlage für die Überprüfung laufender Renten zu schaffen. Nach dieser Bestimmung sind auch laufende Renten – mit bestimmten, in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG ge- nannten Ausnahmen – auf die Vereinbarkeit mit Art. 7 ATSG zu überprüfen und gegebenenfalls herabzusetzen oder aufzuheben, ohne dass hierfür ein Revisionsgrund i. S. v. Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sein muss (BGE 140 V 197 E. 6.2.2). Gemäss Bst. a SchlBest IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro- malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner- halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und falls die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). Die massgebli- chen Anknüpfungspunkte für die massgebende Rentenbezugsdauer ist der Beginn des Rentenan-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 spruchs sowie der Zeitpunkt, in welchem das Verfahren zur Neubeurteilung gemäss den SchlBest IVG begann (BGE 140 V 15 E. 5.2 f. mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht die bisherige Dreiviertelsrente aufgehoben hat. a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit der Verfügung vom 2. Juli 2014 seien beide Verfügungen vom 1. Juli 2014 aufgehoben worden und damit auch die Verfügung betreffend die Renteneinstellung. Die IV-Stelle könne sich nicht auf die Rechtskraft einer annullierten Verfügung berufen. Es gehe nicht, dass die IV-Stelle mit der hier streitigen Verfügung in Missachtung von BGE 141 V 281 die Rente gestützt auf die Überwindbarkeitsvermutung aufhebe. Zudem liege kein Revisionsgrund vor, da nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen sei. Dieser sei unverändert. Überdies habe sie seit Juni 1999 eine Rente bezogen und somit zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom April 2016 seit über 15 Jahren, weshalb die SchlBest IVG gar nicht zur Anwendung kämen. b) Dieser Argumentatiion kann nicht gefolgt werden. Mit Datum vom 1. Juli 2014 erliess die IV-Stelle zwei Verfügungen. Einerseits die Verfügung "Einstellung der Invalidenrente", in welcher die bisher gewährte Rente gestützt auf die SchlBest IVG aufgehoben wurde. Andererseits die Ver- fügung "Weiterausrichtung der Invalidenrente". Letztere enthielt zwei Fehler. Zum einen wurde da- rin ab dem 1. September 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente, statt der zuvor gewährten Dreiviertelsrente, gewährt. Zum anderen wurde festgehalten, die Rente werde längstens bis zum 31. August 2014 (max. 2 Jahre) ausgerichtet, wobei das richtige Datum der

31. August 2016 gewesen wäre. Diese beiden offensichtlichen Fehler wurden mit der neuen Ver- fügung "Weiterausrichtung der Invalidenrente" vom 2. Juli 2014 korrigiert. Die IV-Stelle hat damit mit ihrer Verfügung "Weiterausrichtung der Invalidenrente" vom 2. Juli 2014 klar einzig und allein die Verfügung "Weiterausrichtung der Invalidenrente" vom 1. Juli 2014 annulliert und ersetzt. So wurde in der Verfügung vom 2. Juli 2014 auch nur erklärt, diese ersetze und annulliere die "Ver- fügung vom 1. Juli 2014" und nicht "Verfügungen vom 1. Juli 2014". Ebenso kann nicht gehört werden, die beiden Verfügungen vom 1. Juli 2014 würden sich diametral widersprechen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, falls die Rentenaufhebung per 31. August 2014 rechtskräftig geworden wäre, hätte sie auf den 1. September 2014 eingestellt werden müs- sen. Dies sei aber gerade nicht geschehen. Überdies zeige die hier streitige Verfügung, dass der Fall eben gerade nicht abgeschlossen war. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar die Vorgehensweise im Rahmen einer Rentenaufhe- bung gestützt auf die SchlBest IVG. Zum einen wird die bisherige Rente gestützt auf die SchlBestIVG mittels Verfügung aufgehoben. Falls die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen, wie hier, gegeben sind, so wird mit einer zweiten Verfügung die Rente wiederausgerichtet, dies aber nur so lange, als auch die Wiedereingliederungsmassnah- men dauern bzw. längstens während zwei Jahren. Die wiedergewährte Rente ist somit "nur" noch eine akzessorische zu den Wiedereingliederungsmassnahmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Verfügung vom 2. Juli 2014 explizit festgehalten wurde, bei Abbruch der Wiedereinglie- derungsmassnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt. Der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen inklusive der Aufhebung der akzessorischen Rente ist wiede- rum zu verfügen (vgl. Rz. 1013 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Bern). Es mag zwar unglücklich erscheinen, dass beide Verfügungen ursprünglich vom gleichen Datum waren. Dies ergibt sich aber aus den für die IV-Stelle bindenden Vorgaben in Rz. 1010 KSSB, ge-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 mäss welchem das Verfahren der Rentenaufhebung/-herabsetzung so gestaltet werden solle, "dass sich die Massnahmen und damit auch das Weiterlaufen der Rente nahtlos an die Aufhe- bung/Herabsetzung der Rente anschliessen. Die folgenden drei Entscheide sind dann gleichzeitig zu erlassen: Verfügung über die Aufhebung/Herabsetzung der Rente, Mitteilung über die Mass- nahmen zur Wiedereingliederung und die Verfügung über das befristete Weiterlaufen der Rente." Die IV-Stelle weist in ihren Bemerkungen somit zu Recht darauf hin, die Verfügung "Einstellung der Invalidenrente" vom 1. Juli 2014 sei rechtskräftig geworden. Dabei handelt es sich um einen (End-)Entscheid, da über die Rentenaufhebung vor der Durchführung der Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG entschieden wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann deshalb einzig die Frage der Rechtmässigkeit des Abbruchs der Wiedereingliederungsmass- nahmen und der Einstellung der (akzessorischen) Invalidenrente sein und nicht mehr die Revi- sionsvoraussetzungen an sich. Der rechtskräftige Endentscheid über die Rentenaufhebung vom

1. Juli 2014 hat zur Folge, dass der Rentenanspruch – entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin – nicht nach der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 zu prüfen ist (vgl. Urteil BGer 9C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle die SchlBest IVG zu Recht angewendet hat. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni 1999 eine Rente. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Revision gestützt auf die SchlBest IVG im Mai 2012 war die Beschwerdeführerin weder 55 Jahre alt, noch hatte sie während mindestens 15 Jahre eine Rente bezogen. Auch berücksichtigte die IV-Stelle die Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 547 E. 10) bei der Aufhebung einer Rente gestützt auf die SchlBest IVG. So verzichtete die damalige Rechtsvertretung auf Einwände gegen den Vorentscheid vom 17. März 2014 betreffend Einstellung der Invalidenrente (IV-Akten S. 279 ff.) bzw. zog diese am 23. Mai 2014 (IV-Akten S. 291) zurück. c) Bezüglich der Frage der Rechtmässigkeit des Abbruchs der Wiedereingliederungs- massnahmen und der Einstellung der (akzessorischen) Invalidenrente bringt die Beschwerdeführe- rin keine eigentliche Kritik vor. Ihr ganze Argumentation beruht auf der, wie gesehen, falschen An- sicht, die Renteneinstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 sei nicht rechtskräftig geworden. Überdies erklärt sie einzig, die gewährten Wiedereingliederungsmassnahmen hätten eindrücklich aufgezeigt, dass die Schlussfolgerung der IV-Stelle, wonach keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege, in keiner Weise nachvollziehbar sei. So sei es nicht gelungen, das Arbeitspensum auf über 30% zu steigern. Eine Renteneinstellung sei deshalb nicht zu verantworten. Ferner stellt sie in ihren Gegenbemerkungen vom 9. August 2016 den Eventualantrag, die Akten hinsichtlich der durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen seien einem unabhängigen Rheumatologen vorzulegen zur Beurteilung der Frage, ob er die festgestellten Einschränkungen aus fachärztlicher Sicht als glaubwürdig beurteile. Weil über die Rente, wie dargestellt, mit rechtskräftiger Verfügung "Einstellung der Invalidenrente" vom 1. Juli 2014 entschieden wurde, erübrigen sich weitere Abklärungen. So sind die Massnah- men zur Wiedereingliederung und die Weiterausrichtung der Rente einzig als eine übergangsrecht- liche Unterstützung zu verstehen. Die Übergangsbestimmungen bezwecken den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern, ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerde- führerin mit der rechtskräftigen Rentenaufhebung keine Invalidität mehr attestiert wurde (vgl. Urteil BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 5.1 in fine). Daran ändert nichts, wenn die Wiedereinglie- derungsmassnahmen scheitern (vorerwähntes Urteil E. 5.2).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 (IV-Akten, S. 268) über die geplante Rentenauf- hebung sowie die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen informiert worden war, er- klärte sie sich am 17. Juni 2013 (IV-Akten, S. 273) bereit, an solchen teilzunehmen, worauf die IV- Stelle am 17. März 2014 (IV-Akten, S. 279 ff.) den Vorentscheid über die Einstellung der Invaliden- rente erliess. Darin wurde festgehalten, gleichzeitig mit der Verfügung über die Renteneinstellung werde eine Verfügung betreffend die Weiterausrichtung der Invalidenrente während der berufli- chen Wiedereingliederung erlassen. Die damalige Rechtsvertretung zog, wie erwähnt, ihre Ein- wände gegen diesen Vorentscheid am 23. Mai 2014 zurück. Mit Mitteilung vom 25. Juni 2014 (IV-Akten, S. 293 ff.) wurde die Beratung und Begleitung nach Art. 8a IVG vom 1. Juli bis 30. September 2014 zugesprochen. Die Massnahmen wurden mehr- mals bis zum 31. Dezember 2015 verlängert (vgl. IV-Akten, S. 313–350). Anlässlich des Koordina- tionsgespräch IV vom 23. November 2015 (IV-Akten, S. 350 f.), an welchem auch die Beschwerde- führerin teilnahm, wurde diese darüber informiert, dass die Ziele nicht erreicht werden konnten und die Massnahme deshalb per Ende Jahr aufgehoben werde. Trotz allem arbeitete sie bis zum Schluss der Massnahme weiter. Gemäss dem Abschlussbericht Berufliche Integration vom 18. De- zember 2015 (IV-Akten, S. 353 f.) seien die Ziele, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätig- keit im Pflegeheim zusätzlich zwei Mal pro Woche 2.5–3 Stunden arbeite und im gleichen Umfang wie vorher im Haushalt mithelfe, nicht erreicht worden. Die erhöhte Arbeitszeit habe zu mehr Mü- digkeit und Gliederschmerzen geführt. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien zu gross, als dass neben der Arbeit im Pflegeheim ein erhöhtes Arbeitspensum realisiert werden könne. Was sich an Möglichkeiten für Anpassungen biete, werde von der Beschwerdeführerin seit längerem umgesetzt. Diese Angaben wurden im Schlussbericht Berufsabklärung der Beruflichen Abklärungsstelle der IV (Bastiv) vom 15. Januar 2016 (IV-Akten, S. 355 ff.) bestätigt. Mit Vorentscheid vom 8. Februar 2016 (IV-Akten, S. 362 ff.) wurden die Wiedereingliederungs- massnahmen abgebrochen und die Rente per 29. Februar 2016 eingestellt. Die Abklärungen hät- ten ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen nicht er- höht werden konnte. Dies wurde mit der hier streitigen Verfügung vom 21. April 2016 bestätigt. Die Wiedereingliederungsmassnahmen waren damit gescheitert, weshalb sie abgebrochen und gleich- zeitig die akzessorische Rente aufgehoben wurde. An der Vorgehensweise der IV-Stelle gibt es somit nichts auszusetzen, zumal diese zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Rente nicht bereits per 1. jenes Monats, der dem Abbruch der Massnahme (31. Dezember 2015) folgt (vgl. Rz. 1013 KSSB), sondern erst per 29. Februar 2016 aufgehoben hat. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen aber objektiv gesehen ver- schlechtert haben, so steht es ihr frei, eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vorzunehmen. 4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht die Wiedereingliederungsmassnahmen abge- brochen und gleichzeitig die während diesen Massnahmen gewährte akzessorische Rente aufge- hoben. Die Verfügung vom 21. April 2016 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 400.- fest- gesetzt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet, weshalb ihr CHF 400.- zurückzuerstatten sind. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient- schädigung.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 400.- festgesetzt und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet, weshalb ihr CHF 400.- zurückzuerstatten sind. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. August 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter