Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1957, aus dem Kosovo stammend, verheiratet, Vater von vier er-
wachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, machte seit einem Autounfall im August 2002
Rückenschmerzen und zervikale Schmerzen geltend. Einen ersten Antrag auf IV-Leistungen
lehnte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, mit
Verfügung vom 16. Dezember 2004 ab. Dabei stützte sie sich unter anderem auf ein Gutachten
der C.________ GmbH vom 14. Mai 2004.
B.
Am 13. Februar 2006 reichte A.________ eine Neuanmeldung ein. Mit Verfügung vom
17. Februar 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch erneut ab. Die dagegen erhobene Be-
schwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 14. April 2011 (Dossier 605 2009 104) gut und
wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Es
seien neue Diagnosen hinzugekommen, darunter eine Tumorerkrankung.
Am 19. März 2012 ordnete die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung (Psychiatrie,
Rheumatologie, Pneumologie und Onkologie) an. Am 20. August 2012 wurde A.________ darüber
informiert, dass die Abklärung bei der C.________ stattfinden werde, woran die IV-Stelle mit
Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 festhielt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom Kantonsgericht am 27. Juni 2013 (Dossier 605 2012 421) abgewiesen. Aus dem Gutachten
des C.________ vom 5. Mai 2014 ergab sich einzig aus onkologischer Sicht vom September 2006
bis Ende April 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2015 befristet vom 1. Sep-
tember 2006 bis zum 31. August 2007 eine ganze Rente zu. Vor- und nachher bestehe in einer an-
gepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit,
was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31% bzw. 30% ergebe.
C.
Am 11. März 2015 erhebt die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 5. Februar 2015 sei
aufzuheben und ihm eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter stellt er Antrag
auf unentgeltliche Rechtpflege (URP-Gesuch) sowie auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung mit Parteiverhör und -vortrag. Das aktuelle Gutachten habe keinen Beweiswert.
Am 22. April 2015 zieht der Beschwerdeführer sein URP-Gesuch zurück und begleicht am 15. Mai
2015 den Kostenvorschuss von CHF 800.-.
Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 17. Juni 2015 an ihrer Verfügung fest und beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Das aktuelle Gutachten sei nicht zu beanstanden und habe vollen
Beweiswert. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 teilt die IV-Stelle auf
Anfrage des Gerichts mit, auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somato-
formen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) führe zu keiner anderen Lösung. Es stelle sich
vielmehr die Frage, ob vorliegend nicht Ausschlussgründe vorliegen würden.
Gleichentags reicht der Beschwerdeführer verspätet seine Gegenbemerkungen ein und erklärt,
falls das Gericht die vorgenannte neue Rechtsprechung nicht als direkt anwendbar erachte, sei
eine öffentliche Verhandlung anzuordnen.
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Am 21. Oktober 2015 wird ihm die Möglichkeit gegeben, eine Vernehmlassung zur ergänzenden
Stellungnahme der IV-Stelle vom 19. Oktober 2015 einzureichen. Nach mehrmaligen Fristverlän-
gerungen ersucht er am 25. April 2016 einzig um die Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 wird der D.________ SA als von der Verfügung betroffener BVG-
Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist
keine Stellungnahme ein.
Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass-
gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 11. März 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2015 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdi- ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er – über die Periode vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007 hinaus – Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a)
Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen-
dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu
70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.
b)
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper-
liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG be-
wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche-
rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7
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Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Recht-
sprechung begründeten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver-
gleichbare psychosomatische Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung,
die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Den-
noch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der
sog. Förster-Kriterien geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352).
Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei na-
mentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-
Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand
von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreich-
bare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äus-
seren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Medizinisch
muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zu-
mutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin
die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Die auf Begrifflichkeiten des medizi-
nischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes nur zu einer invaliden-
versicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Ge-
sichtspunkt der – bis anhin in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschlussgründe nach BGE 131
V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstel-
lation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Urteil BGer 9C_899/2014
vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen).
c)
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17
ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma-
teriellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür-
digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-
sprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3).
Wird in einer Verfügung dem Versicherten gleichzeitig eine Rente mit rückwirkender Wirkung zuge-
sprochen und diese in der Folge erhöht, gekürzt oder aufgehoben, so entspricht dies einer Re-
visionsverfügung. Dabei ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften
und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröff-
net wird. In einem solchen Fall muss der Sachverhalt im Moment der Zusprechung der Rente mit
dem verglichen werden, bei welchem die Rente erhöht, gekürzt oder aufgehoben wird (BGE 131 V
164 E. 2; 125 V 413 E. 2d). Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen ange-
fochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass
unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V
417 E. 2d mit Hinweisen).
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Der Zeitpunkt der Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung muss entsprechend Art. 88a Abs. 1
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorge-
nommen werden (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil EVG I 21/05 vom 12. Oktober 2005 E. 3.3). Ge-
mäss dieser Bestimmung ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird.
d)
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das
Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17
E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem
der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarer-
weise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medi-
zinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei
langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen
stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die
Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei
dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V
20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbe-
sondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch
dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-
son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
e)
Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre-
chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi-
nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi-
nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit-
tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf
und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick
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auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen).
E. 3 Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer unbefristet und nicht nur für die Periode vom
1. September 2006 bis zum 31. August 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
a)
Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die vom Beschwerdeführer beantragte per-
sönliche Einvernahme verzichtet wird, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu er-
warten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen – wie nachfolgend ausgeführt wird –
das Gericht zur Überzeugung, dass der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu
ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial-
versicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. ebenso BGE 134 I 140 E. 5.3). Ferner hat der Beschwer-
deführer diesen Antrag nicht weiter begründet.
Weiter wird auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet. Eine solche wurde
zwar vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, in seinen Gegenbemerkungen vom
19. Oktober 2015 hielt er aber explizit fest, dass eine öffentliche Verhandlung (lediglich) dann an-
zuordnen sei, wenn das Gericht seine Ansicht nicht teile, dass die Rechtsprechung des Bundesge-
richts zur Beweisfrage und -last der Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung direkt
anwendbar sei. Da diese Rechtsprechung hier berücksichtigt wird, erübrigt sich die Durchführung
einer solchen Verhandlung. Daran ändern auch die späteren Eingaben vom 11. März und 25. April
2016, wonach eine öffentliche Verhandlung anzusetzen sei, nichts, da er darin seine Bedingung
für die Durchführung einer solchen nicht zurücknahm.
b)
Einen ersten Leistungsantrag lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember
2004, bestätigt durch rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 16. September 2005, gestützt na-
mentlich auf das Gutachten der C.________ vom 14. Mai 2004 (IV-Akten, S. 248 ff.), ab. Mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach Verkehrsunfall (Frontalkollision) am
16. August 2002 (HWS-Distorsion, konsekutiv mit chronifiziertem und sich ausweitendem
cervicogenem Schmerzsyndrom linksbetont, Nacken- und Kopfschmerzen, Armschmerzen rechts,
ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Läsion, Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung
[MTBI]), lumboischialgiforme Schmerzen rechts (vorbestehend fragliche Läsion L4/5, klinisch keine
Irritationssymptomatik), eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen
Gefühlen (F43.23) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien die Adipositas (BMI von 31) und der Nikotinabusus. Aus psychiatrischer
Sicht – es wurde keine Komorbidität festgestellt – sei die Überwindung der Schmerzen zuzumuten,
dennoch wurde eine Leistungseinbusse von 20% in einer angepassten Tätigkeit festgehalten.
Weiter lag ein Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere
Medizin, vom 27. August 2004 (IV-Akten, S. 286 ff.) vor, der selbst schwere körperliche Tätigkeiten
als zumutbar erachtete. Demgegenüber ging der Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt FMH
für Allgemeine Innere Medizin, in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50%
aus (Bericht vom 29. Juni 2003; IV-Akten, S. 39 ff.).
c)
Im Rahmen des Revisionsgesuchs von 2006 holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein
und ging in der Verfügung vom 17. Februar 2009 von einem stationären Gesundheitszustand aus.
Dies wurde vom Kantonsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 14. April 2011 kritisiert. Es
hielt fest, Schmerzstörungen könnten chronifizieren und die Prognose werde durchgehend als ne-
gativ gesehen. Zudem seien neue Diagnosen hinzugekommen. So werde in den Akten eine
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schlecht eingestellte Diabetes, eine aktinische Oesophagitis, ein Tumor (im Herbst 2006 operiert
und mit Radiotherapie nachbehandelt), Knieprobleme, sowie im Spätherbst 2008 eine Lungenem-
bolie mit Hospitalisation erwähnt. Ferner ergäben sich Hinweise auf eine Verschlechterung der
Situation. So reduzierte der Hausarzt seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den späteren Be-
richten vom 25. Februar (IV-Akten, S. 506 f.) und 6. Mai 2007 (IV-Akten, S. 525 u S. 527 f.). Ge-
mäss den Ärzten der G.________ liege eine komplette Arbeitsunfähigkeit vor und der
Beschwerdeführer sei bei Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, in Behandlung (Bericht vom 19. Februar 2009, IV-Akten, S. 978 ff.). Auch der
behandelnde Pneumologe, Dr. med. I.________, verweise am 1. Februar 2008 (IV-Akten, S. 561)
wegen des operierten Tumors auf eine veränderte Situation insbesondere in psychischer Hinsicht.
Bereits am 27. September 2006 (IV-Akten, S. 439) spreche auch der Hausarzt von zunehmenden
depressiven Anzeichen. Auch Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie,
erwähne am 29. August 2006 (IV-Akten, S. 434) eine Depression bei invalidisierendem Tinnitus.
Die Ansicht des RAD, wonach keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei,
überzeuge deshalb nicht. Gerade bei einer anerkannten Leistungsreduktion aufgrund einer soma-
toformen Störung stelle sich die Frage, ob sich durch die Diagnose eines Tumors mit konsekutiver
Operation nicht der Gesamtzustand verändere. Ferner seien die neuen Diagnosen nicht für sich
alleine zu betrachten, sondern in einen medizinischen Zusammenhang zu stellen, welcher auf-
zeige, dass die somatoforme Störung dadurch nicht – auch nicht in ihrem Ausmass – beeinflusst
worden sei. Insgesamt sah sich das Gericht aufgrund der ungenügenden Aktenlage nicht in der
Lage, über das Dossier zu entscheiden, weshalb es anordnete, die Akten seien durch eine pluri-
disziplinäre Abklärung zu aktualisieren.
d)
Die IV-Stelle holte zunächst bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Der behandeln-
de Psychiater nannte am 10. Oktober 2011 (IV-Akten, S. 1054 ff.) eine depressive Episode (F34.9;
wohl eher F32.9) bei chronischem Schmerzsyndrom sowie Zustand nach beidseitiger Lungenem-
bolie (2008), Polytrauma (2002) und Lungentumor (2006). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
maximal 50%. Er erwähnte auch anhaltende psychosoziale Stressoren (wirtschaftliche Situation
der Ehefrau [arbeitslos], Status nach Lungenembolie mit Todesangst, Sprachprobleme). Beigelegt
war ein Bericht der G.________ vom 30. März 2010 (IV-Akten, S. 1050 ff.), wo der Be-
schwerdeführer vom 22. Februar bis 13. März 2010 zur psychosomatischen Rehabilitation hospita-
lisiert gewesen war. Deren Ärzte gingen ebenso von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus. Die neue
Hausärztin, Dr. med. K.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei welcher der
Beschwerdeführer seit April 2010 in Behandlung ist, nannte am 13. Oktober 2011 (IV-Akten,
S. 1060 ff.) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das chronische Schmerz-
syndrom mit depressiver Entwicklung, den bekannten Tumor, sowie eine insulinpflichtige Diabetes
mellitus mit Polyneuropathie. Eine langsame Wiederaufnahme der Arbeit sei nur im geschützten
Rahmen möglich. Beigelegt war ein Bericht des behandelnden Pneumologen vom 6. Oktober 2011
(IV-Akten, S. 1059), der von einem stationären Zustand berichtete.
Auf dieser Grundlage wurde das Gutachten der C.________ vom 5. Mai 2014 (IV-Akten,
S. 1154 ff.) durch folgende Fachärzte erstellt: Dr. med. L.________ (Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. M.________ (Allgemeine Innere Medizin),
Dr. med. N.________ (Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. med. O.________ (Neurologie),
Dr. med. P.________ (Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin) sowie Dr. med. Q.________
(Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurden chronische Kniebeschwerden links sowie ein Status nach Polytrauma
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2002 mit persistierenden Thoraxschmerzen links angegeben. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(F 45.41), ein chronisches zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische
Beschwerden im Bereich des dominanten rechten Handgelenks, Zustand nach wahrscheinlichem
HWS-Distorsionstrauma 2002 mit möglicher Commotio, eine mögliche beginnende diabetische
Polyneuropathie, eine extraabdominale Fibromatose (Desmoid), ein Status nach Lungenembolien
beidseits nach tiefer Venenthrombosen rechts 2008, eine Adipositas (BMI 31), eine insulinpflichtige
Diabetes mellitus Typ II sowie ein Tinnitus links. Der bisherige Beruf sei nicht mehr möglich.
Demgegenüber betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren
angepassten Tätigkeit 100%. Aus rein onkologischer Sicht habe von September 2006 bis Ende
April 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab Mai 2007 sei von einer schrittweisen
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100% auszugehen.
Ferner wurde hinsichtlich der Kniebeschwerden gemäss einem Bericht des Freiburger Spitals vom
12. November 2012 (IV-Akten, S. 1152 f.) eine konservative Therapie in die Wege geleitet.
E. 4 a)
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst zu Recht, dass ausschliesslich ein pathoge-
netisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare Grundlage vorliege.
Dies ist klarerweise nicht der Fall, wie es sich aus der relativ umfangreichen Diagnoseliste der
C.________ ergibt. Nur wurden die meisten Diagnosen als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
angesehen.
b)
Zudem äussert er starke Kritik am aktuellen Gutachten der C.________. Dieses sei nicht
neutral, da die gleichen Gutachter wie bei der Vorbegutachtung zum Zug gekommen seien.
Hierzu ist folgendes auszuführen: Zum einen schliesst der Umstand, dass sich ein Sachverstän-
diger schon einmal mit einer Person befasst hat, dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zum
Vornherein aus und eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine
Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt (BGE 132 V 93 E. 7.2.2, zuletzt bestätigt in Urteil
BGer 9C_434/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Zum anderen war die Abklärung von 2014 um
einiges umfassender als diejenige von 2004 und wurde mit Ausnahme des psychiatrischen Teils
(Dr.
med.
N.________)
durchwegs
von
anderen
Ärzten
vorgenommen,
worauf
der
Beschwerdeführer bereits im Urteil vom 27. Juni 2013 betreffend die Wahl der Abklärungsstelle
hingewiesen wurde. Konkrete Ausstandsgründe gegenüber Dr. med. N.________ bringt der
Beschwerdeführer denn auch jetzt nicht vor. Der Umstand allein, dass das Kantonsgericht Luzern
in einem Urteil vom 3. März 2015 offenbar eine vom besagten Psychiater vorgenommene
Abklärung als ungenügend und ohne Beweiskraft ansah, bedeutet gerade nicht, dass automatisch
alle Abklärungen von diesem Gutachter keinen Beweiswert mehr haben. Zwar ist es richtig, dass
im Gutachten 2004 die psychiatrischen Diagnosen unter denjenigen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit angegeben wurden, was heute nicht mehr der Fall ist. Im Detail wurde 2004 aber
einzig eine um 20% reduzierte Leistungsfähigkeit festgehalten, die von der IV-Stelle auch heute
berücksichtigt wird. Überdies ist es nicht zu beanstanden, dass der Psychiater keine Ausführungen
zur einzig von der R.________ (Gutachten vom 4. März 2004; IV-Akten, S. 204 ff.) erwähnten
posttraumatischen Belastungsstörung gemacht hat, da diese Diagnose nicht von einem Facharzt
der Psychiatrie gestellt worden war und dies deshalb nicht berücksichtigt werden kann.
Hinsichtlich des neurologischen Teils des Gutachtens ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Gut-
achten von 2004 auf diesem Fachgebiet die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit als gege-
ben angesehen wurde. Auf die von der C.________ erwähnte und vom Beschwerdeführer
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bestrittene Schmerzausweitung sowie demonstrative Schmerzverhalten wird weiter unten
eingegangen.
Ferner ist es nicht zu kritisieren, dass die Gutachter nicht im Detail auf ein älteres Unfallereignis
von 1984 (zum Teil fälschlicherweise auf 1995 datiert) eingegangen sind, bei welchem der Be-
schwerdeführer offenbar auf den rechten Unterarm stürzte und seitdem Schmerzen in dieser
Region hat, da dies zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit führte und ihn nicht an der Aus-
übung seiner schweren Tätigkeit gehindert hat. Inwiefern dieser Unfall relevant sein soll, lässt er in
seiner Beschwerde offen. Demgegenüber gab er anlässlich der Begutachtung klar wieder, die
heutige Problematik habe mit dem Autounfall von 2002 begonnen. Dies ist auch den übrigen
Unterlagen so zu entnehmen.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien alle notwendigen Akten zu edieren, welche auf-
zeigen würden, wie die Zufallsauswahl auf die C.________ fiel. Diesbezüglich finden sich keine
Akten im IV-Dossier. Dies ist zwar fragwürdig, wurde in der entsprechenden Richtlinie aber erst ab
August 2012 vorgeschrieben (vgl. Rz. 2082.2 des Kreisschreibens über das Verfahren in der
Invalidenversicherung
[KSVI]
in
seiner
Fassung
bis
zum
31. Dezember
2013).
Der
Beschwerdeführer wurde am 20. August 2012 (IV-Akten, S. 1076 f.) darüber informiert, dass die
Begutachtung durch die C.________ erfolge. Die Losziehung fand aber einige Monate vorher statt,
da die IV-Stelle der C.________ am 3. Mai 2012 (IV-Akten, S. 1071) das IV-Dossier zustellte,
womit die vorgenannte Bestimmung auf den vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kam.
Überdies bemängelt der Beschwerdeführer, bei einem pluridisziplinären Gutachten sei das Abklä-
rungsverfahren durch einen Neurologen, und nicht wie bei der C.________ durch einen
Internisten, zu führen. Gemäss der Rechtsprechung liegt die Verantwortung zur Organisation des
Begutachtungsprozesses bei den Gutachtern (vgl. Urteil BGer 8C_261/2016 vom 27. Juni 2016
E. 4) und diesen steht bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter
Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil BGer 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Es oblag somit der C.________ zu entscheiden, welcher der Fachärzte die Begutachtung führte
und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter kein MRI, sondern einzig herkömmliche
bildgebende Untersuchungen machten. Ferner kann ebenso der Einwand des Beschwerdeführers,
ihm sei nicht erklärt worden, weshalb eine Laboruntersuchung notwendig sei, nicht gehört werden.
Auch wenn die damit verbundene Blutprobe einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt,
handelt es sich dabei um eine Instruktionsmassnahme, die vom Versicherten im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 2 ATSG verlangt werden kann (vgl. Urteil BGer 9C_732/2012
vom 26. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Auch besteht kein Grund, die Edition der Teilgutachten und Notizen der beteiligten Gutachten zu
verlangen. So besteht im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in
die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutach-
ten vorbereitende Arbeitsunterlagen. Auch erscheint es hier nicht notwendig, diese Dokumente zur
Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens einzuholen. Ferner vermag
auch der Umstand, dass "nur" ein Gesamtgutachten bzw. keine separaten Teilgutachten abgefasst
wurden, für sich allein keinen Anspruch auf Herausgabe der internen Unterlagen zu rechtfertigen.
Es genügt, wenn die fachärztlichen Teilgutachten in das Gesamtgutachten integriert werden und
dieses von allen Teilgutachtern unterschrieben wurde (vgl. Urteil BGer 9C_338/2016 vom 21. Feb-
ruar 2017 E. 5.2 mit Hinweisen), wie es hier der Fall ist.
Kantonsgericht KG
Seite 10 von 12
Schliesslich ist es zwar richtig, dass das aktuelle Gutachten Passagen aus dem alten Gutachten
übernommen hat. Dies gilt für die Vorgeschichte zum Gutachten sowie hinsichtlich der Aktenzu-
sammenfassung bis ins Jahr 2004, was nicht weiter zu beanstanden ist. Dass der Pneumologe
fälschlicherweise davon ausging, dass nie ein Nikotinabusus stattgefunden habe, genügt ebenso
nicht, dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen. Vielmehr erfüllt dieses die von der Recht-
sprechung gestellten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, be-
rücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
und die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar, weshalb die IV-
Stelle zu Recht dieses Gutachten berücksichtigte. Gleicher Ansicht war bereits der RAD am
22. Mai 2014 (IV-Akten, S. 1201).
c)
Im Vergleich zur Situation von 2005 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers weiterentwickelt. Neben dem bekannten Schmerzsyndrom und der psychischen Proble-
matik besteht zudem eine beginnende Polyneuropathie, der behandelte Tumor, ein Status nach
beidseitiger Lungenembolie, Knieprobleme links, eine Diabetes sowie ein Tinnitus links.
Es ist daran zu erinnern, dass das Auftreten von zusätzlichen Diagnosen nicht gleichbedeutend ist
mit einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit. Die Experten attestierten eine vollständige Arbeits-
unfähigkeit in der früher ausgeübten schweren Arbeit. Demgegenüber gingen sie in somatischer
Hinsicht trotz der gestellten Diagnosen sowohl in internistischer, wie auch orthopädischer, neurolo-
gischer und pneumologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
aus. Gleicher Meinung ist der Onkologe ab Ende der Behandlung des Tumors im Mai 2007. So er-
gaben die durch die C.________ durchgeführte bildgebenden Untersuchungen (HWS und LWS)
keine das Altersmass übersteigenden degenerativen Veränderungen, sondern einzig mässige
degenerative Veränderungen der unteren HWS. Das gleiche gilt für ein Röntgen des Knies von
2013 und eine Aufnahme der Schulter von 2011. Die aktuelle Hausärztin geht zwar von einer
Arbeitsfähigkeit von 50% aus, gibt als Diagnosen aber nur das chronische Schmerzsyndrom mit
depressiver Entwicklung, den Tumor sowie die insulinpflichtige Diabetes an. Es muss davon
ausgegangen werden, dass sie die Einschränkung vor allem in psychischer Sicht sieht. Die einzige
relevante Einschränkung in somatischer Hinsicht mit länger dauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellt damit die Tumorerkrankung dar. Diesbezüglich kam bis heute nicht zu einem
Rezidiv des Tumors und die Prognose ist gut. Die IV-Stelle hat somit zu Recht wegen des Tumors
lediglich eine befristete Rente zugesprochen.
d)
Was die Psyche betrifft, wurde früher namentlich eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F 45.40) diagnostiziert. Aktuell geht der psychiatrische Gutachter von einer chro-
nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41) aus und mithin
weiterhin von einer Diagnose der Gruppe der somatoformen Störungen (F45) bzw. der anhalten-
den Schmerzstörungen (F45.4). Der Gutachter verneinte das Vorliegen der ehemals zur Anwen-
dung kommenden Förster-Kriterien und ging in psychischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähig-
keit in einer angepassten Tätigkeit aus. Die IV-Stelle berücksichtigte demgegenüber zu Gunsten
des
Beschwerdeführers
die
im
Gutachten
der
C.________
von
2004
festgehaltene
Leistungseinschränkung von 20%.
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Diskussion der Förster-Kriterien sei im Urteil nicht korrekt er-
folgt. Es ist zwar richtig, dass diese relativ kurz ausfällt, aber es erübrigt sich, weiter darauf einzu-
gehen, da auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) von einer vollstän-
digen Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ausgegangen werden muss.
Kantonsgericht KG
Seite 11 von 12
Im Gutachten der C.________ von 2004 wurde auf eine Aggravation und eine subjektive
Krankheitsüberzeugung hingewiesen. In diesem Sinne äusserten sich ebenso der ehemalige
Hausarzt (6. März 2006, IV-Akten, S. 380 f. sowie 6. Mai 2007, IV-Akten, S. 525 und 527 f.),
Dr. med. J.________ (20. September 2005, IV-Akten, S. 377 f. sowie 29. August 2006, IV-Akten,
S. 434), das S.________ (26. April 2006, IV-Akten, S. 404 f.) das T.________ anlässlich einer
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (10. Dezember 2003; IV-Akten, S. 195 ff.) sowie
Dr. med. E.________ in seinem vorerwähnten Gutachten.
Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der letzten Hospitalisation in der G.________ offenbar
gut mitgearbeitet (vgl. vorerwähnter Bericht vom 30. März 2010), und auch Dr. med. N.________
erwähnte eine gute Kooperation während der aktuellen Begutachtung. Ein anderes Bild ergab sich
beim Orthopäden und dem Neurologen. Ersterer gab beispielsweise ein nicht reproduzierbares
Hinken links an, wobei im Widerspruch dazu der Zehengang links unter Schmerzangabe möglich
sei, nicht aber rechts. Zudem erwähnte er ein thorakolumbales Gegenspannen bei der
Wirbelsäulen-Untersuchung sowie den Umstand, dass die anfangs eingeschränkte Kopfrotation
unter Ablenkung uneingeschränkt möglich sei. Auch spreche die fehlende Umfangsdifferenz zu
Ungunsten der linken unteren Extremität gegen eine längerdauernde Schonung, wie es mit dem
Hinken gezeigt werde. Gemäss dem Neurologen war die Prüfung der Motorik nur schwer möglich
und in Diskrepanz dazu sei das Wiederankleiden problemlos möglich gewesen. Im Unterschied zur
Untersuchung beim Orthopäden fiel der Beschwerdeführer beim Neurologen durch eine Minderbe-
lastung des rechten Beines auf. Auch war der Lasègue bei Ablenkung negativ, bei expliziter Prü-
fung wurden aber Schmerzen (bei 60° rechts bzw. 45° links) angegeben. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer nur einmal im Monat seinen behandelnden Psychiater konsultiert, was nicht auf
einen hohen psychischen Leidensdruck hinweist. Ferner besteht eine Diskrepanz zwischen den
Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm eingenommenen Medikamente sowie
dem Ergebnis der Laboruntersuchung in der C.________. Weiter ist von einer subjektiven
Krankheitsüberzeugung auszugehen. Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber der C.________
die Ansicht, solange er unter seinen körperlichen Beschwerden leide, sei eine Arbeit nicht möglich.
Darüber hinaus besteht keine psychiatrische Komorbidität. Dafür liegen psychosoziale Faktoren
vor, worauf auch der behandelnde Psychiater in seinem vorerwähnten Bericht vom 10. Oktober
2011 hinweist. Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren stellen für sich allein keine
Gesundheitsbeeinträchtigungen dar, die zu einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 4 IVG führen. Je
stärker solche Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte
psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein, damit solche Faktoren ausnahmsweise
als invalidisierend angesehen werden können (Urteil BGer 9C_272/2009 vom 16. September 2009
E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 294 E. 5a), was hier nicht der Fall ist. All diese Punkte sprechen
gegen einen objektivierbaren Gesundheitsschaden und die vom psychiatrischen Gutachter
festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit überzeugt ebenfalls im Licht der neuen Rechtsprechung,
weshalb
sich
die
Durchführung
eines
strukturierten
Beweisverfahrens
nach
den
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile BGer
9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 ff.; 8C_491/2015 vom 24. September 2015 E. 4.2.2;
8C_562/2014 vom 29. September 2015 E. 8.3).
e)
Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt der Beschwerdeführer keine
konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch
keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung er-
weist sich als korrekt.
Kantonsgericht KG
Seite 12 von 12
E. 5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die IV-Stelle habe es vor Jahren verpasst, eine beruf- liche Eingliederung durchzuführen. Da vorliegend von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, wes- halb von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht (Urteil BGer 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
E. 6 Zusammenfassend hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht wegen der Tumorer- krankung für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Vor- und nachher ist demgegenüber in einer angepassten Tätigkeit einzig von einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen, was nicht zu einem rentenrelevanten Inva- liditätsgrad führt. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- fest- gesetzt und werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert bereits unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. März 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
605 2015 66
Urteil vom 29. März 2017
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Marc Boivin
Richter:
Dominique Gross, Marianne Jungo
Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Bernhard Schaaf
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Bruno Kaufmann
gegen
INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung – befristete Rente, somatoforme Schmerzstörung
Beschwerde vom 11. März 2015 gegen die Verfügung vom 5. Februar 2015
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 12
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1957, aus dem Kosovo stammend, verheiratet, Vater von vier er-
wachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, machte seit einem Autounfall im August 2002
Rückenschmerzen und zervikale Schmerzen geltend. Einen ersten Antrag auf IV-Leistungen
lehnte die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, mit
Verfügung vom 16. Dezember 2004 ab. Dabei stützte sie sich unter anderem auf ein Gutachten
der C.________ GmbH vom 14. Mai 2004.
B.
Am 13. Februar 2006 reichte A.________ eine Neuanmeldung ein. Mit Verfügung vom
17. Februar 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch erneut ab. Die dagegen erhobene Be-
schwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 14. April 2011 (Dossier 605 2009 104) gut und
wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Es
seien neue Diagnosen hinzugekommen, darunter eine Tumorerkrankung.
Am 19. März 2012 ordnete die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung (Psychiatrie,
Rheumatologie, Pneumologie und Onkologie) an. Am 20. August 2012 wurde A.________ darüber
informiert, dass die Abklärung bei der C.________ stattfinden werde, woran die IV-Stelle mit
Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 festhielt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom Kantonsgericht am 27. Juni 2013 (Dossier 605 2012 421) abgewiesen. Aus dem Gutachten
des C.________ vom 5. Mai 2014 ergab sich einzig aus onkologischer Sicht vom September 2006
bis Ende April 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2015 befristet vom 1. Sep-
tember 2006 bis zum 31. August 2007 eine ganze Rente zu. Vor- und nachher bestehe in einer an-
gepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit,
was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31% bzw. 30% ergebe.
C.
Am 11. März 2015 erhebt die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 5. Februar 2015 sei
aufzuheben und ihm eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter stellt er Antrag
auf unentgeltliche Rechtpflege (URP-Gesuch) sowie auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung mit Parteiverhör und -vortrag. Das aktuelle Gutachten habe keinen Beweiswert.
Am 22. April 2015 zieht der Beschwerdeführer sein URP-Gesuch zurück und begleicht am 15. Mai
2015 den Kostenvorschuss von CHF 800.-.
Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 17. Juni 2015 an ihrer Verfügung fest und beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Das aktuelle Gutachten sei nicht zu beanstanden und habe vollen
Beweiswert. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 teilt die IV-Stelle auf
Anfrage des Gerichts mit, auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somato-
formen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) führe zu keiner anderen Lösung. Es stelle sich
vielmehr die Frage, ob vorliegend nicht Ausschlussgründe vorliegen würden.
Gleichentags reicht der Beschwerdeführer verspätet seine Gegenbemerkungen ein und erklärt,
falls das Gericht die vorgenannte neue Rechtsprechung nicht als direkt anwendbar erachte, sei
eine öffentliche Verhandlung anzuordnen.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 12
Am 21. Oktober 2015 wird ihm die Möglichkeit gegeben, eine Vernehmlassung zur ergänzenden
Stellungnahme der IV-Stelle vom 19. Oktober 2015 einzureichen. Nach mehrmaligen Fristverlän-
gerungen ersucht er am 25. April 2016 einzig um die Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 wird der D.________ SA als von der Verfügung betroffener BVG-
Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist
keine Stellungnahme ein.
Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass-
gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde vom 11. März 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2015
ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich
zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdi-
ges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er – über die
Periode vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007 hinaus – Anspruch auf eine unbefristete
ganze Rente hat.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
a)
Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen-
dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu
70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.
b)
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper-
liche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG be-
wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche-
rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 12
Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Recht-
sprechung begründeten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver-
gleichbare psychosomatische Leiden als solche noch keine Invalidität. Es bestand die Vermutung,
die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Den-
noch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand der
sog. Förster-Kriterien geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352).
Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei na-
mentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-
Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand
von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreich-
bare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äus-
seren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Medizinisch
muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zu-
mutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin
die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Die auf Begrifflichkeiten des medizi-
nischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes nur zu einer invaliden-
versicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Ge-
sichtspunkt der – bis anhin in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschlussgründe nach BGE 131
V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstel-
lation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (Urteil BGer 9C_899/2014
vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen).
c)
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17
ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma-
teriellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür-
digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-
sprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3).
Wird in einer Verfügung dem Versicherten gleichzeitig eine Rente mit rückwirkender Wirkung zuge-
sprochen und diese in der Folge erhöht, gekürzt oder aufgehoben, so entspricht dies einer Re-
visionsverfügung. Dabei ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften
und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröff-
net wird. In einem solchen Fall muss der Sachverhalt im Moment der Zusprechung der Rente mit
dem verglichen werden, bei welchem die Rente erhöht, gekürzt oder aufgehoben wird (BGE 131 V
164 E. 2; 125 V 413 E. 2d). Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen ange-
fochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass
unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V
417 E. 2d mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 12
Der Zeitpunkt der Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung muss entsprechend Art. 88a Abs. 1
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorge-
nommen werden (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil EVG I 21/05 vom 12. Oktober 2005 E. 3.3). Ge-
mäss dieser Bestimmung ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird.
d)
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall
der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das
Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17
E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem
der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarer-
weise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medi-
zinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei
langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen
stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die
Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei
dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V
20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbe-
sondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch
dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per-
son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
e)
Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre-
chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi-
nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi-
nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit-
tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf
und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick
Kantonsgericht KG
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auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen).
3.
Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer unbefristet und nicht nur für die Periode vom
1. September 2006 bis zum 31. August 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
a)
Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die vom Beschwerdeführer beantragte per-
sönliche Einvernahme verzichtet wird, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu er-
warten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen – wie nachfolgend ausgeführt wird –
das Gericht zur Überzeugung, dass der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu
ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial-
versicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. ebenso BGE 134 I 140 E. 5.3). Ferner hat der Beschwer-
deführer diesen Antrag nicht weiter begründet.
Weiter wird auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet. Eine solche wurde
zwar vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, in seinen Gegenbemerkungen vom
19. Oktober 2015 hielt er aber explizit fest, dass eine öffentliche Verhandlung (lediglich) dann an-
zuordnen sei, wenn das Gericht seine Ansicht nicht teile, dass die Rechtsprechung des Bundesge-
richts zur Beweisfrage und -last der Überwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung direkt
anwendbar sei. Da diese Rechtsprechung hier berücksichtigt wird, erübrigt sich die Durchführung
einer solchen Verhandlung. Daran ändern auch die späteren Eingaben vom 11. März und 25. April
2016, wonach eine öffentliche Verhandlung anzusetzen sei, nichts, da er darin seine Bedingung
für die Durchführung einer solchen nicht zurücknahm.
b)
Einen ersten Leistungsantrag lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember
2004, bestätigt durch rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 16. September 2005, gestützt na-
mentlich auf das Gutachten der C.________ vom 14. Mai 2004 (IV-Akten, S. 248 ff.), ab. Mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach Verkehrsunfall (Frontalkollision) am
16. August 2002 (HWS-Distorsion, konsekutiv mit chronifiziertem und sich ausweitendem
cervicogenem Schmerzsyndrom linksbetont, Nacken- und Kopfschmerzen, Armschmerzen rechts,
ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Läsion, Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung
[MTBI]), lumboischialgiforme Schmerzen rechts (vorbestehend fragliche Läsion L4/5, klinisch keine
Irritationssymptomatik), eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen
Gefühlen (F43.23) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien die Adipositas (BMI von 31) und der Nikotinabusus. Aus psychiatrischer
Sicht – es wurde keine Komorbidität festgestellt – sei die Überwindung der Schmerzen zuzumuten,
dennoch wurde eine Leistungseinbusse von 20% in einer angepassten Tätigkeit festgehalten.
Weiter lag ein Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere
Medizin, vom 27. August 2004 (IV-Akten, S. 286 ff.) vor, der selbst schwere körperliche Tätigkeiten
als zumutbar erachtete. Demgegenüber ging der Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt FMH
für Allgemeine Innere Medizin, in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50%
aus (Bericht vom 29. Juni 2003; IV-Akten, S. 39 ff.).
c)
Im Rahmen des Revisionsgesuchs von 2006 holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein
und ging in der Verfügung vom 17. Februar 2009 von einem stationären Gesundheitszustand aus.
Dies wurde vom Kantonsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 14. April 2011 kritisiert. Es
hielt fest, Schmerzstörungen könnten chronifizieren und die Prognose werde durchgehend als ne-
gativ gesehen. Zudem seien neue Diagnosen hinzugekommen. So werde in den Akten eine
Kantonsgericht KG
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schlecht eingestellte Diabetes, eine aktinische Oesophagitis, ein Tumor (im Herbst 2006 operiert
und mit Radiotherapie nachbehandelt), Knieprobleme, sowie im Spätherbst 2008 eine Lungenem-
bolie mit Hospitalisation erwähnt. Ferner ergäben sich Hinweise auf eine Verschlechterung der
Situation. So reduzierte der Hausarzt seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den späteren Be-
richten vom 25. Februar (IV-Akten, S. 506 f.) und 6. Mai 2007 (IV-Akten, S. 525 u S. 527 f.). Ge-
mäss den Ärzten der G.________ liege eine komplette Arbeitsunfähigkeit vor und der
Beschwerdeführer sei bei Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, in Behandlung (Bericht vom 19. Februar 2009, IV-Akten, S. 978 ff.). Auch der
behandelnde Pneumologe, Dr. med. I.________, verweise am 1. Februar 2008 (IV-Akten, S. 561)
wegen des operierten Tumors auf eine veränderte Situation insbesondere in psychischer Hinsicht.
Bereits am 27. September 2006 (IV-Akten, S. 439) spreche auch der Hausarzt von zunehmenden
depressiven Anzeichen. Auch Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie,
erwähne am 29. August 2006 (IV-Akten, S. 434) eine Depression bei invalidisierendem Tinnitus.
Die Ansicht des RAD, wonach keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei,
überzeuge deshalb nicht. Gerade bei einer anerkannten Leistungsreduktion aufgrund einer soma-
toformen Störung stelle sich die Frage, ob sich durch die Diagnose eines Tumors mit konsekutiver
Operation nicht der Gesamtzustand verändere. Ferner seien die neuen Diagnosen nicht für sich
alleine zu betrachten, sondern in einen medizinischen Zusammenhang zu stellen, welcher auf-
zeige, dass die somatoforme Störung dadurch nicht – auch nicht in ihrem Ausmass – beeinflusst
worden sei. Insgesamt sah sich das Gericht aufgrund der ungenügenden Aktenlage nicht in der
Lage, über das Dossier zu entscheiden, weshalb es anordnete, die Akten seien durch eine pluri-
disziplinäre Abklärung zu aktualisieren.
d)
Die IV-Stelle holte zunächst bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Der behandeln-
de Psychiater nannte am 10. Oktober 2011 (IV-Akten, S. 1054 ff.) eine depressive Episode (F34.9;
wohl eher F32.9) bei chronischem Schmerzsyndrom sowie Zustand nach beidseitiger Lungenem-
bolie (2008), Polytrauma (2002) und Lungentumor (2006). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
maximal 50%. Er erwähnte auch anhaltende psychosoziale Stressoren (wirtschaftliche Situation
der Ehefrau [arbeitslos], Status nach Lungenembolie mit Todesangst, Sprachprobleme). Beigelegt
war ein Bericht der G.________ vom 30. März 2010 (IV-Akten, S. 1050 ff.), wo der Be-
schwerdeführer vom 22. Februar bis 13. März 2010 zur psychosomatischen Rehabilitation hospita-
lisiert gewesen war. Deren Ärzte gingen ebenso von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus. Die neue
Hausärztin, Dr. med. K.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei welcher der
Beschwerdeführer seit April 2010 in Behandlung ist, nannte am 13. Oktober 2011 (IV-Akten,
S. 1060 ff.) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das chronische Schmerz-
syndrom mit depressiver Entwicklung, den bekannten Tumor, sowie eine insulinpflichtige Diabetes
mellitus mit Polyneuropathie. Eine langsame Wiederaufnahme der Arbeit sei nur im geschützten
Rahmen möglich. Beigelegt war ein Bericht des behandelnden Pneumologen vom 6. Oktober 2011
(IV-Akten, S. 1059), der von einem stationären Zustand berichtete.
Auf dieser Grundlage wurde das Gutachten der C.________ vom 5. Mai 2014 (IV-Akten,
S. 1154 ff.) durch folgende Fachärzte erstellt: Dr. med. L.________ (Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates), Dr. med. M.________ (Allgemeine Innere Medizin),
Dr. med. N.________ (Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. med. O.________ (Neurologie),
Dr. med. P.________ (Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin) sowie Dr. med. Q.________
(Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurden chronische Kniebeschwerden links sowie ein Status nach Polytrauma
Kantonsgericht KG
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2002 mit persistierenden Thoraxschmerzen links angegeben. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(F 45.41), ein chronisches zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische
Beschwerden im Bereich des dominanten rechten Handgelenks, Zustand nach wahrscheinlichem
HWS-Distorsionstrauma 2002 mit möglicher Commotio, eine mögliche beginnende diabetische
Polyneuropathie, eine extraabdominale Fibromatose (Desmoid), ein Status nach Lungenembolien
beidseits nach tiefer Venenthrombosen rechts 2008, eine Adipositas (BMI 31), eine insulinpflichtige
Diabetes mellitus Typ II sowie ein Tinnitus links. Der bisherige Beruf sei nicht mehr möglich.
Demgegenüber betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren
angepassten Tätigkeit 100%. Aus rein onkologischer Sicht habe von September 2006 bis Ende
April 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab Mai 2007 sei von einer schrittweisen
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100% auszugehen.
Ferner wurde hinsichtlich der Kniebeschwerden gemäss einem Bericht des Freiburger Spitals vom
12. November 2012 (IV-Akten, S. 1152 f.) eine konservative Therapie in die Wege geleitet.
4.
a)
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst zu Recht, dass ausschliesslich ein pathoge-
netisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare Grundlage vorliege.
Dies ist klarerweise nicht der Fall, wie es sich aus der relativ umfangreichen Diagnoseliste der
C.________ ergibt. Nur wurden die meisten Diagnosen als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
angesehen.
b)
Zudem äussert er starke Kritik am aktuellen Gutachten der C.________. Dieses sei nicht
neutral, da die gleichen Gutachter wie bei der Vorbegutachtung zum Zug gekommen seien.
Hierzu ist folgendes auszuführen: Zum einen schliesst der Umstand, dass sich ein Sachverstän-
diger schon einmal mit einer Person befasst hat, dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zum
Vornherein aus und eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine
Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt (BGE 132 V 93 E. 7.2.2, zuletzt bestätigt in Urteil
BGer 9C_434/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Zum anderen war die Abklärung von 2014 um
einiges umfassender als diejenige von 2004 und wurde mit Ausnahme des psychiatrischen Teils
(Dr.
med.
N.________)
durchwegs
von
anderen
Ärzten
vorgenommen,
worauf
der
Beschwerdeführer bereits im Urteil vom 27. Juni 2013 betreffend die Wahl der Abklärungsstelle
hingewiesen wurde. Konkrete Ausstandsgründe gegenüber Dr. med. N.________ bringt der
Beschwerdeführer denn auch jetzt nicht vor. Der Umstand allein, dass das Kantonsgericht Luzern
in einem Urteil vom 3. März 2015 offenbar eine vom besagten Psychiater vorgenommene
Abklärung als ungenügend und ohne Beweiskraft ansah, bedeutet gerade nicht, dass automatisch
alle Abklärungen von diesem Gutachter keinen Beweiswert mehr haben. Zwar ist es richtig, dass
im Gutachten 2004 die psychiatrischen Diagnosen unter denjenigen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit angegeben wurden, was heute nicht mehr der Fall ist. Im Detail wurde 2004 aber
einzig eine um 20% reduzierte Leistungsfähigkeit festgehalten, die von der IV-Stelle auch heute
berücksichtigt wird. Überdies ist es nicht zu beanstanden, dass der Psychiater keine Ausführungen
zur einzig von der R.________ (Gutachten vom 4. März 2004; IV-Akten, S. 204 ff.) erwähnten
posttraumatischen Belastungsstörung gemacht hat, da diese Diagnose nicht von einem Facharzt
der Psychiatrie gestellt worden war und dies deshalb nicht berücksichtigt werden kann.
Hinsichtlich des neurologischen Teils des Gutachtens ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Gut-
achten von 2004 auf diesem Fachgebiet die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit als gege-
ben angesehen wurde. Auf die von der C.________ erwähnte und vom Beschwerdeführer
Kantonsgericht KG
Seite 9 von 12
bestrittene Schmerzausweitung sowie demonstrative Schmerzverhalten wird weiter unten
eingegangen.
Ferner ist es nicht zu kritisieren, dass die Gutachter nicht im Detail auf ein älteres Unfallereignis
von 1984 (zum Teil fälschlicherweise auf 1995 datiert) eingegangen sind, bei welchem der Be-
schwerdeführer offenbar auf den rechten Unterarm stürzte und seitdem Schmerzen in dieser
Region hat, da dies zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit führte und ihn nicht an der Aus-
übung seiner schweren Tätigkeit gehindert hat. Inwiefern dieser Unfall relevant sein soll, lässt er in
seiner Beschwerde offen. Demgegenüber gab er anlässlich der Begutachtung klar wieder, die
heutige Problematik habe mit dem Autounfall von 2002 begonnen. Dies ist auch den übrigen
Unterlagen so zu entnehmen.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien alle notwendigen Akten zu edieren, welche auf-
zeigen würden, wie die Zufallsauswahl auf die C.________ fiel. Diesbezüglich finden sich keine
Akten im IV-Dossier. Dies ist zwar fragwürdig, wurde in der entsprechenden Richtlinie aber erst ab
August 2012 vorgeschrieben (vgl. Rz. 2082.2 des Kreisschreibens über das Verfahren in der
Invalidenversicherung
[KSVI]
in
seiner
Fassung
bis
zum
31. Dezember
2013).
Der
Beschwerdeführer wurde am 20. August 2012 (IV-Akten, S. 1076 f.) darüber informiert, dass die
Begutachtung durch die C.________ erfolge. Die Losziehung fand aber einige Monate vorher statt,
da die IV-Stelle der C.________ am 3. Mai 2012 (IV-Akten, S. 1071) das IV-Dossier zustellte,
womit die vorgenannte Bestimmung auf den vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung kam.
Überdies bemängelt der Beschwerdeführer, bei einem pluridisziplinären Gutachten sei das Abklä-
rungsverfahren durch einen Neurologen, und nicht wie bei der C.________ durch einen
Internisten, zu führen. Gemäss der Rechtsprechung liegt die Verantwortung zur Organisation des
Begutachtungsprozesses bei den Gutachtern (vgl. Urteil BGer 8C_261/2016 vom 27. Juni 2016
E. 4) und diesen steht bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter
Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil BGer 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Es oblag somit der C.________ zu entscheiden, welcher der Fachärzte die Begutachtung führte
und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter kein MRI, sondern einzig herkömmliche
bildgebende Untersuchungen machten. Ferner kann ebenso der Einwand des Beschwerdeführers,
ihm sei nicht erklärt worden, weshalb eine Laboruntersuchung notwendig sei, nicht gehört werden.
Auch wenn die damit verbundene Blutprobe einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt,
handelt es sich dabei um eine Instruktionsmassnahme, die vom Versicherten im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 2 ATSG verlangt werden kann (vgl. Urteil BGer 9C_732/2012
vom 26. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Auch besteht kein Grund, die Edition der Teilgutachten und Notizen der beteiligten Gutachten zu
verlangen. So besteht im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in
die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutach-
ten vorbereitende Arbeitsunterlagen. Auch erscheint es hier nicht notwendig, diese Dokumente zur
Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens einzuholen. Ferner vermag
auch der Umstand, dass "nur" ein Gesamtgutachten bzw. keine separaten Teilgutachten abgefasst
wurden, für sich allein keinen Anspruch auf Herausgabe der internen Unterlagen zu rechtfertigen.
Es genügt, wenn die fachärztlichen Teilgutachten in das Gesamtgutachten integriert werden und
dieses von allen Teilgutachtern unterschrieben wurde (vgl. Urteil BGer 9C_338/2016 vom 21. Feb-
ruar 2017 E. 5.2 mit Hinweisen), wie es hier der Fall ist.
Kantonsgericht KG
Seite 10 von 12
Schliesslich ist es zwar richtig, dass das aktuelle Gutachten Passagen aus dem alten Gutachten
übernommen hat. Dies gilt für die Vorgeschichte zum Gutachten sowie hinsichtlich der Aktenzu-
sammenfassung bis ins Jahr 2004, was nicht weiter zu beanstanden ist. Dass der Pneumologe
fälschlicherweise davon ausging, dass nie ein Nikotinabusus stattgefunden habe, genügt ebenso
nicht, dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen. Vielmehr erfüllt dieses die von der Recht-
sprechung gestellten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, be-
rücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
und die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar, weshalb die IV-
Stelle zu Recht dieses Gutachten berücksichtigte. Gleicher Ansicht war bereits der RAD am
22. Mai 2014 (IV-Akten, S. 1201).
c)
Im Vergleich zur Situation von 2005 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers weiterentwickelt. Neben dem bekannten Schmerzsyndrom und der psychischen Proble-
matik besteht zudem eine beginnende Polyneuropathie, der behandelte Tumor, ein Status nach
beidseitiger Lungenembolie, Knieprobleme links, eine Diabetes sowie ein Tinnitus links.
Es ist daran zu erinnern, dass das Auftreten von zusätzlichen Diagnosen nicht gleichbedeutend ist
mit einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit. Die Experten attestierten eine vollständige Arbeits-
unfähigkeit in der früher ausgeübten schweren Arbeit. Demgegenüber gingen sie in somatischer
Hinsicht trotz der gestellten Diagnosen sowohl in internistischer, wie auch orthopädischer, neurolo-
gischer und pneumologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
aus. Gleicher Meinung ist der Onkologe ab Ende der Behandlung des Tumors im Mai 2007. So er-
gaben die durch die C.________ durchgeführte bildgebenden Untersuchungen (HWS und LWS)
keine das Altersmass übersteigenden degenerativen Veränderungen, sondern einzig mässige
degenerative Veränderungen der unteren HWS. Das gleiche gilt für ein Röntgen des Knies von
2013 und eine Aufnahme der Schulter von 2011. Die aktuelle Hausärztin geht zwar von einer
Arbeitsfähigkeit von 50% aus, gibt als Diagnosen aber nur das chronische Schmerzsyndrom mit
depressiver Entwicklung, den Tumor sowie die insulinpflichtige Diabetes an. Es muss davon
ausgegangen werden, dass sie die Einschränkung vor allem in psychischer Sicht sieht. Die einzige
relevante Einschränkung in somatischer Hinsicht mit länger dauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellt damit die Tumorerkrankung dar. Diesbezüglich kam bis heute nicht zu einem
Rezidiv des Tumors und die Prognose ist gut. Die IV-Stelle hat somit zu Recht wegen des Tumors
lediglich eine befristete Rente zugesprochen.
d)
Was die Psyche betrifft, wurde früher namentlich eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F 45.40) diagnostiziert. Aktuell geht der psychiatrische Gutachter von einer chro-
nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41) aus und mithin
weiterhin von einer Diagnose der Gruppe der somatoformen Störungen (F45) bzw. der anhalten-
den Schmerzstörungen (F45.4). Der Gutachter verneinte das Vorliegen der ehemals zur Anwen-
dung kommenden Förster-Kriterien und ging in psychischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähig-
keit in einer angepassten Tätigkeit aus. Die IV-Stelle berücksichtigte demgegenüber zu Gunsten
des
Beschwerdeführers
die
im
Gutachten
der
C.________
von
2004
festgehaltene
Leistungseinschränkung von 20%.
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Diskussion der Förster-Kriterien sei im Urteil nicht korrekt er-
folgt. Es ist zwar richtig, dass diese relativ kurz ausfällt, aber es erübrigt sich, weiter darauf einzu-
gehen, da auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) von einer vollstän-
digen Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ausgegangen werden muss.
Kantonsgericht KG
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Im Gutachten der C.________ von 2004 wurde auf eine Aggravation und eine subjektive
Krankheitsüberzeugung hingewiesen. In diesem Sinne äusserten sich ebenso der ehemalige
Hausarzt (6. März 2006, IV-Akten, S. 380 f. sowie 6. Mai 2007, IV-Akten, S. 525 und 527 f.),
Dr. med. J.________ (20. September 2005, IV-Akten, S. 377 f. sowie 29. August 2006, IV-Akten,
S. 434), das S.________ (26. April 2006, IV-Akten, S. 404 f.) das T.________ anlässlich einer
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (10. Dezember 2003; IV-Akten, S. 195 ff.) sowie
Dr. med. E.________ in seinem vorerwähnten Gutachten.
Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der letzten Hospitalisation in der G.________ offenbar
gut mitgearbeitet (vgl. vorerwähnter Bericht vom 30. März 2010), und auch Dr. med. N.________
erwähnte eine gute Kooperation während der aktuellen Begutachtung. Ein anderes Bild ergab sich
beim Orthopäden und dem Neurologen. Ersterer gab beispielsweise ein nicht reproduzierbares
Hinken links an, wobei im Widerspruch dazu der Zehengang links unter Schmerzangabe möglich
sei, nicht aber rechts. Zudem erwähnte er ein thorakolumbales Gegenspannen bei der
Wirbelsäulen-Untersuchung sowie den Umstand, dass die anfangs eingeschränkte Kopfrotation
unter Ablenkung uneingeschränkt möglich sei. Auch spreche die fehlende Umfangsdifferenz zu
Ungunsten der linken unteren Extremität gegen eine längerdauernde Schonung, wie es mit dem
Hinken gezeigt werde. Gemäss dem Neurologen war die Prüfung der Motorik nur schwer möglich
und in Diskrepanz dazu sei das Wiederankleiden problemlos möglich gewesen. Im Unterschied zur
Untersuchung beim Orthopäden fiel der Beschwerdeführer beim Neurologen durch eine Minderbe-
lastung des rechten Beines auf. Auch war der Lasègue bei Ablenkung negativ, bei expliziter Prü-
fung wurden aber Schmerzen (bei 60° rechts bzw. 45° links) angegeben. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer nur einmal im Monat seinen behandelnden Psychiater konsultiert, was nicht auf
einen hohen psychischen Leidensdruck hinweist. Ferner besteht eine Diskrepanz zwischen den
Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm eingenommenen Medikamente sowie
dem Ergebnis der Laboruntersuchung in der C.________. Weiter ist von einer subjektiven
Krankheitsüberzeugung auszugehen. Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber der C.________
die Ansicht, solange er unter seinen körperlichen Beschwerden leide, sei eine Arbeit nicht möglich.
Darüber hinaus besteht keine psychiatrische Komorbidität. Dafür liegen psychosoziale Faktoren
vor, worauf auch der behandelnde Psychiater in seinem vorerwähnten Bericht vom 10. Oktober
2011 hinweist. Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren stellen für sich allein keine
Gesundheitsbeeinträchtigungen dar, die zu einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 4 IVG führen. Je
stärker solche Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild
mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte
psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein, damit solche Faktoren ausnahmsweise
als invalidisierend angesehen werden können (Urteil BGer 9C_272/2009 vom 16. September 2009
E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 294 E. 5a), was hier nicht der Fall ist. All diese Punkte sprechen
gegen einen objektivierbaren Gesundheitsschaden und die vom psychiatrischen Gutachter
festgehaltene volle Arbeitsfähigkeit überzeugt ebenfalls im Licht der neuen Rechtsprechung,
weshalb
sich
die
Durchführung
eines
strukturierten
Beweisverfahrens
nach
den
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile BGer
9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 ff.; 8C_491/2015 vom 24. September 2015 E. 4.2.2;
8C_562/2014 vom 29. September 2015 E. 8.3).
e)
Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt der Beschwerdeführer keine
konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch
keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung er-
weist sich als korrekt.
Kantonsgericht KG
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5.
Weiter moniert der Beschwerdeführer, die IV-Stelle habe es vor Jahren verpasst, eine beruf-
liche Eingliederung durchzuführen. Da vorliegend von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung
auszugehen ist, fehlt es dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, wes-
halb von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht (Urteil BGer 9C_474/2013
vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
6.
Zusammenfassend hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht wegen der Tumorer-
krankung für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen. Vor- und nachher ist demgegenüber in einer angepassten Tätigkeit einzig von einer
um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen, was nicht zu einem rentenrelevanten Inva-
liditätsgrad führt.
Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- fest-
gesetzt und werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung.
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.
II.
Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten von A.________ erhoben.
Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.
Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert bereits unterbrochen werden. Die
Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen
die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das
Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der
angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor
dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 29. März 2017/bsc
Präsident
Gerichtsschreiber-Berichterstatter