Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1962, verbeiständet, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit April 1983 im Vollzeitpensum als Mitarbeiter Flaschenfüllerei bei C.________, welche später von D.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) übernommen wurde. Nachdem A.________ im Oktober 2010 angesichts der Betriebsschliessung die Kündigung erhalten hatte, unternahm er einen medikamentösen Suizidversuch. Ab dem 8. November 2010 wurde ihm aus psychischen Gründen eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter leidet A.________ seit Geburt an einer Sehschwäche sowie an einer angeborenen Herzklappeninsuffizienz (kongenitale bikusbide Aortenklappe mit schwerer symptomatischer Aorteninsuffizienz sowie mittelschwerer Aortenstenose), welche erstmals im Jahr 2004 diagnostiziert wurde und im September 2011 zwei Herzoperationen indizierte (Herzklappenersatz am 2. September 2011; subxiphoidale Perikarddrainage am 21. September 2011). B. Am 23. Februar 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Einholung diverser Arztberichte und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
30. Oktober 2012 ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 100 Prozent). C. Am 7. Mai 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. Sie holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme des RAD ein, welcher eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten empfahl. Das fachpsychiatrische Gutachten wurde am 5. Mai 2014 von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet. In der Folge reichten sowohl der behandelnde Psychiater wie auch der Gutachter weitere Stellungnahmen zu den Akten. Mit Vorentscheid vom 29. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die medizinischen Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision ergeben hätten, dass sich sein Gesundheitszustand spätestens seit Ende 2013 verbessert habe und er wiederum in der Lage sei, ganztags eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Bei einem Invaliditätsgrad von 35 Prozent werde die Rente nach Zustellung der noch ausstehenden Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Mit separater Mitteilung vom selben Tag wurde dem Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung gewährt. Gegen den Vorentscheid vom 29. September 2014 betreffend Renteneinstellung erhob der Versicherte keine Einwände, woraufhin die IV-Stelle den Vorentscheid mit Verfügung vom 10. November 2014 bestätigte. Mit undatierter Eingabe, eingegangen am 10. November 2014, teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, mit der Renteneinstellung nicht einverstanden zu sein. Die IV-Stelle leitete das Schreiben des Versicherten zunächst als Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg weiter, annullierte daraufhin aber die angefochtene Verfügung vom 10. November 2014 und nahm das Schreiben des Versicherten als schriftlichen Einwand gegen den Vorentscheid vom 29. September 2014 entgegen. Mit Verfügung vom 26. November 2014 (605 2014 247) der damaligen Präsidentin des I. Sozialversicherungsgerichtsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg wurde das Verfahren,
Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 welches mangels Beschwerdeobjekt gegenstandslos geworden war, aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen. Am 2. Februar 2015 hielt die IV-Stelle abermals an ihrem Vorentscheid vom 29. September 2014 fest, wonach bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 Prozent nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats die Rente aufgehoben werde. D. Mit Eingabe vom 6. März 2015 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap (seit 1. Januar 2016:Inclusion Handicap ), Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es seien die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzuheben und ihm weiterhin eine IV-Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. Er beanstandet im Wesentlichen, dass nur ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei und nicht ein polydisziplinäres Gutachten (mit den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie, Kardiologie und Ophtalmologie). Das psychiatrische Gutachten sei denn auch nicht schlüssig. Da ihm die Selbsteingliederung nicht zumutbar sei, sei die IV-Stelle gehalten, ihm bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er als Frühinvalider hätte bemessen werden müssen und dass der Leistungsabzug von 10 Prozent viel zu tief bemessen sei. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (605 2015 82) wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt, indem er von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses befreit wurde. Am 19. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es folgten diverse weitere Eingaben der Parteien, welche beide an ihren Anträgen und Standpunkten festhielten. Mit Schreiben vom 15. März 2016 wurde die Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeberin zum Verfahren beigeladen und ihr die Möglichkeit gegeben, sich zum ergangenen Schriftenwechsel resp. zum Streitgegenstand zu äussern. Diese beantragte am 25. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juli 2016 und 2. Februar 2017 äusserte sie sich erneut. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 6. März 2015 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 ist durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zu- ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert; BGE 135 V 215 E. 7.3). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 102 V 165; AHI 2001 S. 228, E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). c) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her- abgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Der Zeitpunkt der Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung muss entsprechend der Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgenommen werden (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil EVGer I 21/05 vom 12. Oktober 2005 E. 3.3). Gemäss dieser Bestimmung ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG setzt auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar, sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich daher vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzt ist. Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil BGer 9C_128/2013
Kantonsgericht KG Seite 6 von 20 E. 4.1 mit Verweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011). Falls eine Selbsteingliederung nicht möglich ist, hat die Verwaltung – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) – die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Einglie-derungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (vorerwähntes Urteil BGer 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).
E. 3 Cannabisabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1)
E. 4 Vorab ist generell festzuhalten, dass sich das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Mai 2014 auf eine ausführliche psychiatrische Exploration vom 30. April 2014 sowie auf das dem Gutachter zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen stützt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. a) Insbesondere was die vom Gutachter gestellte Diagnose einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) anbelangt, ist das Gutachten gut begründet, logisch, nachvollziehbar und absolut überzeugend. Diesbezüglich wird im Gutachten ausgeführt, dass bei der Rekonstruktion des Krankheitsverlaufes eindeutig habe festgestellt werden können, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome zunächst unzweifelhaft im Anschluss und reaktiv auf die Arbeitsplatzproblematik (inkl. Arbeitsplatzverlust) sowie die späteren kardiologischen Probleme entwickelt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer psychisch gut gegangen und er sei niemals zuvor in psychiatrischer Behandlung gewesen. Wäre der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt (also etwa bereits Ende des Jahres 2010 oder im Laufe des Jahres 2011) psychiatrisch begutachtet worden, so wäre in Anbetracht dieses primär reaktiven Auftretens der beschriebenen psychischen Symptome zunächst die Diagnose einer „Anpassungsstörung“ zu stellen gewesen. Eine Anpassungsstörung heile in der Regel innerhalb von sechs Monaten aus. Spätestens nach zwei Jahren sollte selbst eine „längere depressive Reaktion“ abgeklungen sein (Vorakten S. 335 f.). Da das Zeitkriterium für die Diagnose einer Anpassungsstörung mittlerweile lange überschritten sei, sei die persistierende, mittlerweile chronifizierte, überwiegend noch leichte bis allenfalls intermittierend mittelgradig ausgeprägte Symptomatik des Beschwerdeführers spätestens seit dem Jahr 2013 gemäss ICD-10 neu als Dysthymie zu definieren. Wie die ICD-10 ausführe, handle es sich bei einer Dysthymie um eine „chronische, mindestens zwei Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder hinreichend schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) zu erfüllen“. Dabei betone die ICD-10 ausdrücklich, dass eine Dysthymie auch dann diagnostiziert werden könne, wenn die gegenwärtigen Symptome die Diagnose einer depressiven Störung nicht rechtfertigen, dieses in der Vergangenheit hingegen zutraf, besonders zu Beginn der Störung. Gerade bei einem sogenannten „späten Beginn“, meist zwischen dem 30. und dem 50 Lebensjahr, trete eine Dysthymie oft im Anschluss an eine affektive Episode auf (Vorakten S. 331 f.). Im Falle des Beschwerdeführers wäre dessen initial als Anpassungsstörung bzw. später noch für kurze Zeit als depressive Episode zu klassifizierende Symptomatik als eine solche „affektive Episode“ anzusehen, welche sich mittlerweile im Sinne einer Dysthymie chronifiziert habe, nicht aber im Sinne einer wirklichen rezidivierenden depressiven Störung. Eine solche rezidivierende depressive Störung sei auch vom behandelnden Psychiater niemals diagnostiziert worden; dieser habe sich vielmehr stets auf die Diagnose einer depressiven Episode (selbst über drei Jahre nach deren Beginn) beschränkt und stets deren reaktiven Charakter betont (Vorakten S. 334 und 332 f.). Trotz der Vehemenz der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Klagen und Schilderungen imponiere die bei der aktuellen Untersuchung objektivierbare anxiodepressive Symptomatik
Kantonsgericht KG Seite 14 von 20 aufgrund des klinisch gewonnenen Eindrucks und bei Anwendung der psychometrischen Skalen (Hamilton Depression Scale und Depressionsskala M.A.D.R.S.) nur noch als leicht (vgl. Vorakten S. 338). Sein Zustandsbild werde mittlerweile und offenbar schon seit längerem hauptsächlich geprägt durch seine akzentuierten Persönlichkeitszüge mit hoher emotionaler Unreife, Instabilität und Impulsivität, ängstlich-vermeidenden Zügen, einer gewissen Klagsamkeit und dem unübersehbaren Wunsch nach Anerkennung des bisherigen Leidens (Vorakten S. 330 f.). Trotz seiner residualen Symptomatik und seiner vehementen Klagen sei der Beschwerdeführer aber offenbar durchaus in der Lage, einen geregelten Tagesablauf einzuhalten, diverse soziale Kontakte zu unterhalten und Freude zu empfinden (Vorakten S. 329). Bereits bei der einmaligen psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers hätten sich gewisse akzentuierte, einerseits emotional recht unreife und impulsive, mitunter auch ängstlich-vermeidende und zwanghaft-anankastische Persönlichkeitszüge gezeigt (Vorakten S. 334), welche bei einer zumutbaren Willensanstrengung durchaus zu kontrollieren wären, wie der Beschwerdeführer selber bei entsprechender Notwendigkeit letztlich immer wieder bewiesen habe (Vorakten S. 331). Die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62) lasse sich nicht bestätigen. Die ICD-10 halte zu dieser Diagnose fest, dass eine solche andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer Belastung katastrophalen Ausmasses (wie zum Beispiel Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, anhaltende lebensbedrohliche Situationen) folgen könne. Auch wenn es sich bei der erlittenen Herzoperation zweifelsohne um einen durchaus schweren Eingriff gehandelt habe, sei keinesfalls von einer „anhaltenden lebensbedrohlichen Situation“ auszugehen, welche eine solche Diagnose rechtfertigen würde. Zudem sei beim Beschwerdeführer zweifelsohne seit jeher von gewissen akzentuierten Persönlichkeitszügen und damit einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen, was ebenfalls der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach einer Belastung entgegen stehe (Vorakten S. 332 f.). b) In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 weist der Gutachter erneut auf die unzweifelhaft primär reaktiv aufgetretene anxiodepressive Symptomatik bei einer bis zum Jahre 2010 völlig blanden psychiatrischen Anamnese hin. Diese reaktive anxiodepressive Symptomatik hätte zunächst die Diagnose einer Anpassungsstörung gerechtfertigt. Nach Überschreiten des Zeitkriteriums sei die residuale anxiodepressive Symptomatik nun neu zu definieren, und zwar im Sinne einer Dysthymie. Die Diagnose einer echten rezidivierenden depressiven Störung erscheine in Anbetracht des eindeutig reaktiven Auftretens der beklagten anxiodepressiven Symptomatik mit relativ schneller Rückbildung sicherlich nicht gerechtfertigt (Vorakten S. 373). c) Der behandelnde Psychiater, Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte dem Beschwerdeführer zunächst eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit Oktober 2010 (Bericht vom 19. Mai 2011, Vorakten S. 121). Diese Diagnose bestätigte er in den Verlaufsberichten vom 30. Januar 2012 (Vorakten S. 213) sowie
31. August 2012 (Vorakten S. 258). Im letzteren Bericht wies er auf zusätzliche reaktive Elemente im Gefolge der kardiologischen Erkrankung hin, bestehend seit dem Jahr 2011. Am 15. Juli 2013 berichtete der behandelnde Psychiater von einem stationären Gesundheitszustand. Es bestehe noch eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie seit der Herzklappenoperation im Jahr 2012 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62) (Vorakten S. 302). Dabei wurden weder die ursprüngliche Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
Kantonsgericht KG Seite 15 von 20 (ICD-10: F32.1) noch die neuen Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62) diskutiert. In seinen Stellungnahmen vom 10. Juni 2014 und 26. November 2014 berichtete der behandelnde Psychiater, dass es beim Beschwerdeführer seit März 2014 zu einer sehr erfreulichen Stabilisierung seines Zustandsbildes gekommen sei. Gegenwärtig liege eine leichte Depressivität vor, welche nunmehr eine Wiedereingliederung erlaube; dies nachdem ihm das Potenzial für eine berufliche Wiedereingliederung zuvor noch abgesprochen worden war (Bericht vom 15. Juli 2013, Vorakten S. 304; vgl. auch Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Verlaufsbericht vom 4. Juni 2013, Vorakten S. 295 ff.). Der Beschwerdeführer werde denn auch seit April 2014 in der Stiftung N.________ in einer geschützten Werkstatt beschäftigt, mit einem derzeitigen Pensum von 50 Prozent (Vorakten S. 368 ff. und 408 ff.). Diese Aussagen stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu der neu gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode (Vorakten S. 407), welche eher für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen würde. Kommt hinzu, dass der behandelnde Psychiater diese neue Diagnose wiederum nicht diskutiert, sondern sich darauf beschränkt festzustellen, dass in der diagnostischen Einschätzung Diskrepanzen bestehen; dies obschon der Gutachter ausführlich darlegt, weshalb die Diagnose einer echten rezidivierenden depressiven Störung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei. Ein weiterer Widerspruch in den Berichten des behandelnden Psychiaters besteht darin, dass er, obschon er bereits im Juli 2013 von einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) ausging (Vorakten S. 302) und auch die damalige Hausärztin, Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, bereits im Juni 2013 über einen nunmehr latenten depressiven Zustand berichtete (Vorakten S. 295), daran festhält, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers erst seit März 2014 verbessert habe. Vielmehr ist aufgrund der genannten Verlaufsberichte davon auszugehen, dass es bereits im Sommer 2013 zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Wäre eine solche nämlich tatsächlich erst im März 2014 eingetreten, wäre dem Beschwerdeführer wohl kaum bereits auf April 2014 ein Platz in einer geschützten Werkstätte mit einem Pensum von 50 Prozent vermittelt worden. Was die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose „ICD-10: F62 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ anbelangt, so legt der Gutachter nachvollziehbar dar, weshalb sich diese Diagnose nicht bestätigen lässt. Es ist durchwegs einleuchtend und bedarf keiner weiteren Erklärung, dass eine Operation am offenen Herzen, selbst wenn diese mit Komplikationen verbunden war und selbst wenn eine akute Lebensgefahr bestanden hätte, was aber beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall war, keine Belastung katastrophalen Ausmasses darstellt, dass die Vulnerabilität des Beschwerdeführers als Erklärung für die tief greifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss, wie dies etwa beim andauernden Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen (etwa als Opfer von Terrorismus), andauernder Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr, Folter, Katastrophen oder Konzentrationslagererfahrungen der Fall ist. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand beim Beschwerdeführer gerade nicht, geschweige denn eine andauernde lebensbedrohliche Situation. d) Damit scheinen die Arztberichte des behandelnden Psychiaters widersprüchlich und wenig koheränt. Sie sind nicht geeignet, die Aussagen des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Zudem steht der behandelnde Psychiater in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer, weshalb seine Berichte erfahrungsgemäss eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen (vgl. BGE 125 V 351 E 3b/cc mit Hinweisen). Dies zeigt sich im
Kantonsgericht KG Seite 16 von 20 vorliegenden Fall beispielhaft darin, dass der behandelnde Psychiater, nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und er nunmehr eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert hatte (Bericht vom 15. Juli 2013, Vorakten S. 302), plötzlich und ohne weitere Begründung auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode, wechselte (Bericht vom 26. November 2014, Vorakten S. 407); dies nachdem der Gutachter festgestellt hatte, dass der behandelnde Psychiater nie die Diagnose einer echten rezidivierenden depressiven Störung gestellt hatte, und nachdem der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 29. September 2014 erhalten hatte, wonach seine Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgehoben werde. Daran ändern auch die vom behandelnden Psychiater geschilderten Situationen und Beobachtungen nichts, welche insgesamt für die Argumentation des Gutachters eines eindeutig reaktiven Auftretens der beklagten anxiodepressiven Symptomatik mit relativ schneller Rückbildung sprechen. So musste die psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers u.a. in folgenden Situationen intensiviert werden: Kontaktaufnahme mit der Stiftung N.________ (Vorakten S. 367), Durchführung der psychiatrischen Begutachtung (Vorakten S. 367) sowie Aussicht, dass der Beschwerdeführer nach Aufhebung der Rente nicht mehr in die geschützte Werkstatt kommen könne (Vorakten S. 407). Der behandelnde Psychiater berichtet denn auch selber, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur bei Unsicherheiten in seiner Lebens- und Beziehungssituation und in Frustrationssituationen mit Hochspannungszuständen, anxiodepressiver Symptomatik und impulsiven Reaktionen bis hin zu auto- und heteroaggressiven Impulsen reagiere (Vorakten S. 408 ff.), womit auch er ein eindeutig reaktives Auftreten der anxiodepressiven Symptomatik beschreibt. Damit hängt die anxiodepressive Symptomatik des Beschwerdeführers ganz offensichtlich von äusseren, krankheitsfremden Faktoren ab. e) Weiter ist festzustellen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den behandelnden Psychiater auch deshalb nicht überzeugend ist, weil der behandelnde Psychiater von der gestellten Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode resp. einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, auf eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 Prozent schliesst. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden leicht- mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet; dies selbst dann, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Urteil BGer 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen). Schon vom Schweregrad der Depression her kann dieser keine invalidisierende Beeinträchtigung beigemessen werden (vgl. Urteil BGer 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). f) Auch das vom aktuellen Hausarzt, Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eingereichte Zeugnis vom 2. September 2015 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2015) lässt keine Zweifel am Gutachten aufkommen, ist doch der Hausarzt Allgemeinmediziner und nicht Psychiater. Was die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Einsatzbeurteilungen der P.________ anbelangt, so sind diese für den vorliegenden Fall ohne Belang, betreffen sie doch alle den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 20 g) Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das fachpsychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bezüglich der Diagnose einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) umfassend, gut begründet, logisch, nachvollziehbar und absolut überzeugend ist; die Diagnose einer Dysthymie wird auch vom RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigt (letztmals am 4. Januar 2016, Beilage zur Eingabe der IV-Stelle vom 28. Januar 2016). Aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine Gründe, die die Aussagen des Gutachters in Frage zu stellen vermögen. Damit genügt das fachpsychiatrische Gutachten ohne Weiteres den formellen Anforderungen in Bezug auf die Beweiskraft. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf das fachpsy-chiatrische Gutachten abgestellt, welches eine Dysthymie diagnostiziert, bestehend spätestens seit Ende des Jahres 2012. Zuvor ist seit Ende des Jahres 2010 vom Vorliegen einer Anpassungs-störung (ICD-10: F43) auszugehen.
E. 5 a) Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10: F34.1). Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend (Urteile BGer 8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 5, 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, 8C_643/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 5.2.1, 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil EVGer I 653/04 vom 19. April 2006 E. 3). Findet sich im Psychostatus indes nur eine Dysthymie, so kann das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (Urteil BGer I 649/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2; Urteil BGer 9C_146/2015 vom
19. Januar 2016 E. 3.4). Auch wenn bei der Dysthymie eine Arbeitsunfähigkeit bestehen kann, wird die Entschädigungswürdigkeit eben dieser Arbeitsunfähigkeit aberkannt und werden die betroffenen Versicherten vom Leistungsbezug in der Invalidenversicherung ausgeschlossen (GEHRING, Sozialversicherungsrechtlicher Spardruck und privates Versicherungsrecht, in: HAVE 2014 S. 270 ff., S. 272; SANER/GEHRING, Überwindbarkeitsrechtsprechung zur Sozialversicherung – ein Irrläufer im Haftpflichtrecht, in: AJP 2012 S. 815 ff., S. 816 f.). b) Im vorliegenden Fall kann eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus- prägung und Dauer ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Eine solche wurde vom Gutachter in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (Vorakten S. 374 ff.) mit Bezugnahme auf das Gutachten vom 5. Mai 2014 überzeugend verneint. In Anbetracht des eindeutig reaktiven Auftretens der beklagten anxiodepressiven Symptomatik mit relativ schneller Rückbildung sei die Diagnose einer echten rezidivierenden depressiven Störung sicherlich nicht gerechtfertigt (Vorakten S. 373 und 330 f.). Der Beschwerdeführer biete nebst der Diagnose einer Dysthymie akzentuierte Persönlichkeitszüge, die sein Zustandsbild mittlerweile und offenbar schon seit längerem hauptsächlich prägen, einen deutlich geringeren „Krankheitswert“ haben und daher bei einer entsprechenden Willensanstrengung durchaus ausreichend zu kontrollieren wären, wie vom Beschwerdeführer selber bei entsprechender Notwendigkeit letztlich immer wieder bewiesen worden sei (Vorakten S. 372, 370 und 331). Zudem stellen die akzentuierten Persönlichkeitszüge als Z-codierte Diagnosen keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Urteil BGer
Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Was den laborchemisch im Gutachten nachgewiesenen Cannabisabusus und den Verdacht auf einen pathologisch gesteigerten Alkoholkonsum betrifft, kann vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verlangt werden, eine strikte Alkohol- und Cannabisabstinenz einzuhalten. Ausserdem begründen selbst eine bestehende Drogensucht oder Alkoholismus für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (Urteil BGer 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). c) Damit ist – gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Mai 2014 – von einer Dysthymie (ICD- 10: F34.1), bestehend spätestens seit Ende 2012 sowie einer Persönlichkeit mit akzentuierten emotional instabilen, impulsiven, ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1), bestehend bereits seit der Adoleszenz auszugehen. Daneben besteht ein Cannabisabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) sowie der Verdacht auf Alkoholabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1). Mit diesem Gesundheitsschaden ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in der bisherigen wie auch in jeder dem Alter und Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit zu 100 Prozent zu arbeiten, wobei seine Leistungsfähigkeit wegen der bestehenden anxiodepressiven Symptome um maximal 20 Prozent vermindert ist, da der Beschwerdeführer etwas schneller erschöpfbar ist und nur in einem etwas reduzierten Tempo arbeiten kann. Zudem besteht eine Herzproblematik, welche allerdings seit dem 1. Januar 2012 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr hat. Da seit dem 1. Januar 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ärztlich attestiert ist und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers alleine wegen der spätestens seit Ende des Jahres 2012 bestehenden Dysthymie vermindert ist, ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ab 1. Januar 2013 zu verneinen. Da nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung versicherte Personen vom Leistungsbezug in der Invalidenversicherung auch dann ausgeschlossen sind, wenn eine diagnostizierte Dysthymie zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, ist bei diesem Ergebnis auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Aus dem gleichen Grund ist kein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätten zuerst Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen werden müssen, bevor eine Renteneinstellung hätte stattfinden dürfen. Die Rechtsprechung, wonach eine bezogene Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt werden darf, ist in konstanter Rechtsprechung auf Fälle beschränkt worden, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil BGer 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 mit Verweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom
26. April 2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer erfüllt beide Voraussetzungen nicht, war er doch im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 2. Februar 2015 erst 53-jährig; auch bezog er erst seit 3 ½ Jahren eine Invalidenrente. Angesichts der verbindlich festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder körperlich leichten Tätigkeit bei einer Leistungsminderung von maximal 20 Prozent ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar sein soll (Urteil BGer 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil BGer 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 5 mit Verweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4).
Kantonsgericht KG Seite 19 von 20 Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, wurde doch dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz Hilfe bei der Arbeitsvermittlung zugesprochen. Auch erfolgte in der Zwischenzeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und beim Sozialdienst, wo der Beschwerdeführer auf weitere Unterstützung zählen dürfte. Per 22. Oktober 2015 erhielt der Beschwerdeführer zudem einen Beistand, welcher ihn unter anderem im Bereich Erwerbstätigkeit begleitet (Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffend von einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts ausgegangen ist und sich im Hinblick auf die Aufhebung der Invalidenrente keine revisionsspezifischen Eingliederungsfragen im eben genannten Sinne stellen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
2. Februar 2015 zu bestätigen.
E. 8 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (605 2015 82) für das vorliegende Beschwerdeverfahren die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- verzichtet wird. Obschon die Vorinstanz obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt. Sie werden aufgrund der teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 7. Februar 2017/dki
Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 58 Urteil vom 7. Februar 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Daniela Kiener Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Inclusion Handicap gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Revision: Einstellung der Invalidenrente; Anspruch auf berufliche Massnahmen) Beschwerde vom 6. März 2015 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 20 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1962, verbeiständet, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit April 1983 im Vollzeitpensum als Mitarbeiter Flaschenfüllerei bei C.________, welche später von D.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) übernommen wurde. Nachdem A.________ im Oktober 2010 angesichts der Betriebsschliessung die Kündigung erhalten hatte, unternahm er einen medikamentösen Suizidversuch. Ab dem 8. November 2010 wurde ihm aus psychischen Gründen eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter leidet A.________ seit Geburt an einer Sehschwäche sowie an einer angeborenen Herzklappeninsuffizienz (kongenitale bikusbide Aortenklappe mit schwerer symptomatischer Aorteninsuffizienz sowie mittelschwerer Aortenstenose), welche erstmals im Jahr 2004 diagnostiziert wurde und im September 2011 zwei Herzoperationen indizierte (Herzklappenersatz am 2. September 2011; subxiphoidale Perikarddrainage am 21. September 2011). B. Am 23. Februar 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Einholung diverser Arztberichte und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
30. Oktober 2012 ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 100 Prozent). C. Am 7. Mai 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. Sie holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme des RAD ein, welcher eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten empfahl. Das fachpsychiatrische Gutachten wurde am 5. Mai 2014 von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet. In der Folge reichten sowohl der behandelnde Psychiater wie auch der Gutachter weitere Stellungnahmen zu den Akten. Mit Vorentscheid vom 29. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die medizinischen Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision ergeben hätten, dass sich sein Gesundheitszustand spätestens seit Ende 2013 verbessert habe und er wiederum in der Lage sei, ganztags eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Bei einem Invaliditätsgrad von 35 Prozent werde die Rente nach Zustellung der noch ausstehenden Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Mit separater Mitteilung vom selben Tag wurde dem Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung gewährt. Gegen den Vorentscheid vom 29. September 2014 betreffend Renteneinstellung erhob der Versicherte keine Einwände, woraufhin die IV-Stelle den Vorentscheid mit Verfügung vom 10. November 2014 bestätigte. Mit undatierter Eingabe, eingegangen am 10. November 2014, teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, mit der Renteneinstellung nicht einverstanden zu sein. Die IV-Stelle leitete das Schreiben des Versicherten zunächst als Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg weiter, annullierte daraufhin aber die angefochtene Verfügung vom 10. November 2014 und nahm das Schreiben des Versicherten als schriftlichen Einwand gegen den Vorentscheid vom 29. September 2014 entgegen. Mit Verfügung vom 26. November 2014 (605 2014 247) der damaligen Präsidentin des I. Sozialversicherungsgerichtsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg wurde das Verfahren,
Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 welches mangels Beschwerdeobjekt gegenstandslos geworden war, aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen. Am 2. Februar 2015 hielt die IV-Stelle abermals an ihrem Vorentscheid vom 29. September 2014 fest, wonach bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 Prozent nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats die Rente aufgehoben werde. D. Mit Eingabe vom 6. März 2015 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap (seit 1. Januar 2016:Inclusion Handicap ), Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es seien die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzuheben und ihm weiterhin eine IV-Rente sowie berufliche Massnahmen zuzusprechen. Er beanstandet im Wesentlichen, dass nur ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei und nicht ein polydisziplinäres Gutachten (mit den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie, Kardiologie und Ophtalmologie). Das psychiatrische Gutachten sei denn auch nicht schlüssig. Da ihm die Selbsteingliederung nicht zumutbar sei, sei die IV-Stelle gehalten, ihm bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er als Frühinvalider hätte bemessen werden müssen und dass der Leistungsabzug von 10 Prozent viel zu tief bemessen sei. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (605 2015 82) wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt, indem er von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses befreit wurde. Am 19. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es folgten diverse weitere Eingaben der Parteien, welche beide an ihren Anträgen und Standpunkten festhielten. Mit Schreiben vom 15. März 2016 wurde die Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeberin zum Verfahren beigeladen und ihr die Möglichkeit gegeben, sich zum ergangenen Schriftenwechsel resp. zum Streitgegenstand zu äussern. Diese beantragte am 25. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juli 2016 und 2. Februar 2017 äusserte sie sich erneut. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 6. März 2015 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 ist durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zu- ständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 20 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert; BGE 135 V 215 E. 7.3). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 102 V 165; AHI 2001 S. 228, E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). c) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her- abgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Der Zeitpunkt der Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung muss entsprechend der Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgenommen werden (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil EVGer I 21/05 vom 12. Oktober 2005 E. 3.3). Gemäss dieser Bestimmung ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG setzt auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar, sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich daher vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzt ist. Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil BGer 9C_128/2013
Kantonsgericht KG Seite 6 von 20 E. 4.1 mit Verweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011). Falls eine Selbsteingliederung nicht möglich ist, hat die Verwaltung – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) – die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Einglie-derungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (vorerwähntes Urteil BGer 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und die Vorinstanz aufgrund dessen die seit dem 1. November 2011 bezogene ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 30. Oktober 2012. a) Dabei ist als Vorbemerkung festzuhalten, dass der vorliegende Fall genügend abgeklärt wurde und das medizinische Dossier – was die hier relevante Zeitperiode ab dem 30. Oktober 2012 bis zum 2. Februar 2015 betrifft – komplett ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall ein monodisziplinäres (psychiatrisches) Gutachten in Auftrag gegeben hat. Wie noch aufzuzeigen sein wird (siehe nachstehend unter E. 3b/aa), sind sich die behandelnden Ärzte einig darin, dass spätestens seit dem 1. Januar 2012 aus kardiologischer Sicht keine körperlichen Einschränkungen mehr bestehen und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder angepassten, körperlich leichten Tätigkeit (keine rein stehenden Tätigkeiten, kein sich Bücken, keine Über-Kopf-Arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Arbeit in der Höhe, auf Leitern oder Gerüsten) wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig ist. Auch hat die angeborene Sehschwäche bislang aktenkundig noch nie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt; auf jeden Fall lässt sich den bei den Vorakten befindlichen hausärztlichen Berichten nichts Entsprechendes entnehmen. Dass beim Beschwerdeführer zusätzlich ein neuropsychologisches Problem bestehen könnte, wurde von den behandelnden Ärzten bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung nie in Erwägung gezogen, weshalb für die Vorinstanz auch kein Anlass bestand, entsprechende Abklärungen zu veranlassen. Der RAD hat daher zu Recht ein monodisziplinäres (psychiatrisches) Gutachten empfohlen, das von
Kantonsgericht KG Seite 7 von 20 der Vorinstanz denn auch eingeholt wurde. Die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, wie vom Beschwerdeführer beantragt, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Februar 2015 nicht angezeigt. b) Im Folgenden ist auf die massgebenden medizinischen Unterlagen näher einzugehen: Die letzte materiell-rechtliche Verfügung der Vorinstanz datiert vom 30. Oktober 2012. Darin wurde dem Beschwerdeführer attestiert, dass ihm aktuell keine Tätigkeit zumutbar sei, und ihm – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent – ab dem 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Vorakten S. 278 ff., insbesondere S. 272). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die folgende medizinische Sachlage: aa) In somatischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer an einer angeborenen Herzklappeninsuffizienz (kongenitale bikusbide Aortenklappe mit schwerer symptomatischer Aorteninsuffizienz sowie mittelschwerer Aortenstenose), welche erstmals im Jahr 2004 diagnostiziert wurde und seit Jahren schwere Arbeiten und das Tragen von Lasten über 10 kg kontraindiziert. Am 2. September 2011 wurde ihm eine mechanische Aortenklappe implantiert. Nach einem hämodynamisch relevanten Perikarderguss wurde am 21. September 2011 eine subxyphoidale Peri-karddrainage durchgeführt (F.________, Universitätsklinik für Herz- und Gefässchirurgie, Bericht vom 4. Oktober 2011, Vorakten S. 182; Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Stellungnahme vom 4. April 2012, Vorakten S. 242 f.). Spätestens seit dem 1. Januar 2012 besteht aus kardiologischer Sicht keine körperliche Einschränkung mehr und der Beschwerdeführer ist in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeder körperlich leichten Tätigkeit (keine rein stehenden Tätigkeiten, kein sich Bücken, keine Über-Kopf-Arbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Arbeit in der Höhe, auf Leitern oder Gerüsten) wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig (Dr. med. H.________, Facharzt für Kardiologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht vom 21. Februar 2012, Vorakten S. 240 ff.; F.________, Universitätsklinik für Herz- und Gefässchirurgie, Bericht vom 15. November 2011, Vorakten S. 187 ff., insbesondere S. 185 und 183; vgl. auch Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Stellungnahme vom 4. April 2012, Vorakten S. 241 und Dr. med. I.________, Facharzt für Kardiologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht vom 3. Februar 2012, Vorakten S. 228 ff.). Am 5. September 2012 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, dafür, dass die Herzproblematik als stabil zu betrachten sei. Insbesondere sei keine neue Herzkomplikation eingetreten. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in jeder angepassten Tätigkeit bestehe nur aus psychiatrischen Gründen (Vorakten S. 261). bb) In psychiatrischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer seit Oktober 2010 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) attestiert. Nachdem der Beschwerdeführer Ende Oktober 2010 die Kündigung erhalten hatte, unternahm er einen medikamentösen Suizidversuch. Er wurde im J.________ behandelt und ab dem 19. Januar 2011 sowie erneut ab dem 6. Dezember 2011 in der K.________ aufgenommen (Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Bericht vom 19. Mai 2011, Vorakten S. 121 ff.; Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht vom 4. April 2012, Vorakten S. 242). In seinem Verlaufsbericht vom 31. August 2012 (Vorakten S. 258 ff.) stellte der behandelnde Psychiater, Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit Oktober 2010, und zusätzliche reaktive Elemente im Gefolge der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 20 kardiologischen Erkrankung, bestehend seit dem Jahr 2011 (Vorakten S. 258). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit November 2010 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit (Vorakten S. 258 ff.). Für leichtere körperliche Arbeiten sei von kurzfristigen Arbeitsfähigkeiten mindestens im Bereich von 30 bis 50 Prozent auszugehen. Die Prognose im Hinblick auf die Wiederherstellung einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit im Bereich von über 50 Prozent werde aber als sehr ungünstig eingestuft. Selbst unter den Bedingungen einer vorsichtigen Wiedereingliederung mit intensiver therapeutischer Begleitung könne aus psychiatrischer Sicht nicht zuverlässig beurteilt werden, inwieweit tatsächlich eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von über 30 Prozent erreicht werden könne (Vorakten S. 256 f.). In seiner Stellungnahme vom 5. September 2012 führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, es bestehe noch immer ein deutlicher depressiver Zustand mit Ängsten und Panikattacken. Dieser Zustand sei seit Januar 2012 stabil. Bevor der Beschwerdeführer mit einer Arbeit oder mit Berufsmassnahmen beginnen könne, müsse sich sein psychiatrischer Zustand verbessern. Dies wiederum könne nur mit einer psychiatrischen Behandlung erreicht werden; eine blosse Willensanstrengung genüge nicht. Aktuell sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht weder die bisherige noch eine angepasste Arbeitstätigkeit zuzumuten (Vorakten S. 261). c) Die nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung der Vor- instanz vom 2. Februar 2015 basiert auf den folgenden ärztlichen Berichten: aa) Eine kardiologische Untersuchung vom 11. März 2013 ergab die folgende Beurteilung: Hormis une légère augmentation du gradient aortique transprothétique, cet examen est superposable à celui du février 2012 (Dr. med. I.________, Facharzt für Kardiologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, Vorakten S. 363 f.). Im Verlaufsbericht vom 4. Juni 2013 stellte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: État dépressif latent et Status post-remplacement de la valve aortique. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Zwar habe sich aus kardiologischer Sicht die Herzfunktion verbessert. Der Beschwerdeführer werde aber nach wie vor in der K.________ behandelt. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Potenzial für eine berufliche Wiedereingliederung (Vorakten S. 295 ff.). Auch Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beschreibt in seinem Verlaufsbericht vom 15. Juli 2013 einen stationären Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer leide unter einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) sowie seit der Herzklappenoperation im Jahr 2012 unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62) mit Zukunftsängsten, Angst- und Trauergefühlen, einer feindseligen misstrauischen Haltung gegenüber der Welt, vermehrtem sozialen Rückzug, starken Spannungszuständen sowie impulsiven Ausbrüchen. Er befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Es bestehe kein Potenzial für eine berufliche Wiedereingliederung (Vorakten S. 304 ff.). Aufgrund einer Hospitalisierung in der K.________ ab dem 21. Oktober 2013 attestierte der behandelnde Psychiater dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent (Vorakten S. 311). In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in kardiologischer Hinsicht zwar verbessert habe, in psychiatrischer Hinsicht
Kantonsgericht KG Seite 9 von 20 wahrscheinlich aber eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es werde deshalb empfohlen, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen (Vorakten S. 307). bb) Das psychiatrische Fachgutachten vom 5. Mai 2014 wurde von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet (Vorakten S. 351 ff.). Es wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt (Vorakten S. 336): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Keine
Kantonsgericht KG Seite 10 von 20 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Dysthymia (ICD-10: F34.1), bestehend spätestens seit Ende 2012. Zuvor sei seit Ende 2010 vom Vorliegen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43) auszugehen. 2. Persönlichkeit mit akzentuierten emotional instabilen, impulsiven, ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und narzisstischen Zügen, bestehend bereits seit der Adoleszenz (ICD-10: Z73.1) 3. Cannabisabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) 4. Verdacht auf Alkoholabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) Die psychiatrische Krankheitsentwicklung beginne mit einem Suizidversuch im November 2010. Seither sei der Beschwerdeführer in der K.________ betreut worden. Diese stelle in ihrem ersten Arztbericht vom 19. Mai 2011 (Vorakten S. 121 ff.) die Diagnose „ICD-10: F32.1 mittelgradige depressive Episode“, bestehend seit Oktober 2010. Diese Diagnose sei in zwei Verlaufsberichten vom 30. Januar 2012 (Vorakten S. 213 f.) und 31. August 2012 (Vorakten S. 258 ff.) wiederholt worden. Im letzten Verlaufsbericht vom 15. Juli 2013 werde die Diagnose „ICD-10: F32.0 leichte depressive Episode“ und zusätzlich „ICD-10: F62 andauernde Persönlich-keitsänderung nach Extrembelastung“ formuliert. Offenbar habe die K.________ den Beschwerdeführer an die Stiftung N.________ vermitteln können, wo er seit April 2014 an drei halben Tagen in einer geschützten Werkstatt (Schreinerei) arbeite. Damit sei durch die bisherige psychiatrische Behandlung durchaus eine gewisse Besserung und Stabilisierung des Zustandsbildes festzustellen (Vorakten S. 343 f.). Auch die durchgeführten psychometrischen Testungen (Hamilton Depression Scale und Depressionsskala M.A.D.R.S) würden für ein leichtes depressives Symptom sprechen (Vorakten S. 338). Das FPI Freiburger Persönlichkeitsinventar wiederum spiegle den klinisch gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer vor allem im Hinblick auf die erhöhte Erregbarkeit, Beanspruchung und Emotionalität deutlich wieder (Vorakten S. 338 f.). Trotz der bestehenden Dysthymie sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht grundsätzlich noch in der Lage, eine seinem Alter, Ausbildungsstand sowie vor allem den körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Berufstätigkeit auszuüben. Seine aktuellen anxiodepressiven Symptome seien allenfalls leicht bis intermittierend mittelgradig ausgeprägt und hingen ganz überwiegend von äusseren, krankheitsfremden Faktoren ab. Diese Symptome würden allenfalls eine leichte Minderung der Leistungsfähigkeit bewirken, da der Beschwerdeführer etwas schneller erschöpfbar sei und nur in einem etwas reduzierten Tempo arbeiten könne. Seine Leistungsfähigkeit sei hingegen mittelfristig als besserungsfähig anzusehen. Nach einem progressiven Einstieg über einige Wochen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit weiterhin vollzeitig (2 x 4 Stunden täglich) zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit wegen der bestehenden Symptome um maximal 20 Prozent reduziert sei. Auch erscheine jede dem Alter und Ausbildungsstand entsprechende Arbeit grundsätzlich im selben Umfang (2 x 4 Stunden) möglich und zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit umso höher sei, je einfacher, strukturierter und ruhiger diese Arbeiten seien. Die körperlichen Einschränkungen seien zu berücksichtigen. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit sei noch von einer Leistungsminderung auszugehen, die jedoch bei maximal 10 Prozent liege (Vorakten S. 328 ff. und 325 f.). Diese Beurteilung bestätigte der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014. Die Diagnose einer echten rezidivierenden depressiven Störung erscheine in Anbetracht des eindeutig reaktiven Auftretens der beklagten anxiodepressiven Symptomatik mit relativ schneller Rückbildung sicherlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr würden die akzentuierten Persönlichkeitszüge eine
Kantonsgericht KG Seite 11 von 20 entscheidende Rolle spielen und bis heute offensichtlich mehr und mehr das aktuelle klinische Bild des Beschwerdeführers prägen. Zudem würden die diversen, zweifelsohne ungünstigen krankheitsfremden Faktoren wie geringe Aussichten des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei fehlender Ausbildung, fortgeschrittenem Alter und eingeschränkter körperlicher Belastungsfähigkeit eine grosse Rolle spielen. Nicht zuletzt bestehe zudem zweifelsohne auch eine gewisse Dramatisierungs- und Aggravationstendenz des Beschwerdeführers mit hohem Wunsch nach Anerkennung des bisherigen Leidens, einem grossen Wunsch nach finanzieller Absicherung sowie einer unübersehbaren Manipulationstendenz, welche auch die häufig ausgesprochenen Suiziddrohungen erkläre (Vorakten S. 374 ff.). cc) Anlässlich eines Telefonats vom 26. Mai 2014 teilte die behandelnde Psychotherapeutin der Vorinstanz mit, dass sie die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht nachvollziehen könne. Insbesondere könne sie nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen wiederum eine Tätigkeit sollte ausüben können. Dieser arbeite aktuell in der Stiftung N.________; bei einer Rentenaufhebung würde er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Wenn die Rente aufgehoben würde, würde dies eine akute Verschlechterung seiner psychischen Verfassung und eine akute Suizidalität bedeuten (Vorakten S. 364). Am 10. Juni 2014 reichte Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Stellungnahme zum Gutachten ein. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr vier Jahren in der K.________ im Rahmen von ambulanter oder teilstationärer Psychotherapie begleitet werde, weshalb er als behandelnder Arzt besser über die dauerhaft vorhandenen, latenten Suizidgedanken informiert sei als der Gutachter. Auch jetzt, in einem gegenwärtig relativ stabilen Zustand des Beschwerdeführers, sei eine Begleitung durch die behandelnde Therapeutin nötig gewesen sei, um überhaupt eine Kontaktaufnahme mit der Stiftung N.________ zu ermöglichen, wo der Beschwerdeführer seit April 2014 in einer geschützten Werkstatt beschäftigt sei, mit einem derzeitigen Pensum von 50 Prozent. Auch die Durchführung der psychiatrischen Begutachtung sei durch die behandelnde Therapeutin im Rahmen mehrerer Termine intensiv vorbereitet worden, um eine Dekompensation des Beschwerdeführers zu verhindern. Nichts desto trotz sei festzuhalten, dass es beim Beschwerdeführer zu einer sehr erfreulichen Stabilisierung seines Zustandsbildes gekommen sei. Die jetzige psychisch stabile Situation bestehe aber erst seit März 2014. Zuvor sei der Beschwerdeführer in der K.________ mit ausgeprägten anxiodepressiven Symptomen und initialer Suizidalität behandelt worden (21. Oktober 2013 bis 10. April 2014). Zusammenfassend werde also die Einschätzung des Gutachters über das gegenwärtige Zustandsbild des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Vorliegen einer nunmehr leichten Depressivität geteilt. Die vom Gutachter gestellte Diagnose einer Dysthymie erscheine aber nicht ausreichend, um die Probleme im Rahmen der interpersonellen Interaktionen und des Emotionsmanagements, die der Beschwerdeführer habe, zu erklären. Auch werde an der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (vorliegend einer koronaren Bypass- Operation) festgehalten. Im Hinblick auf die tatsächlich vorhandene Arbeitsfähigkeit könne der Beschwerdeführer kurzfristig sicherlich Arbeitsfähigkeiten im Bereich von 50 Prozent oder sogar darüber erreichen, mittel- und langfristig bestehe aber im Hinblick auf die Frustrationsfähigkeit in sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz und arbeitsbezogenen Belastungssituation, im Hinblick auf Erschöpfbarkeit und auf die Verarbeitung von allfälligen Kränkungssituationen im Arbeitskontext äusserste Skepsis. Es sei deshalb – wie dies übrigens auch der Gutachter erwähne – von einer Aufhebung der ganzen Rente abzusehen und entweder eine vorgängige Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der jetzigen Arbeitstätigkeit in der geschützten Werkstätte durchzuführen oder eine proprietäre Wiedereingliederungsmassnahme in einer geeigneten
Kantonsgericht KG Seite 12 von 20 Einrichtung zu beschliessen. Ohne eine solche Massnahme werde der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und innerhalb kurzer Zeit psychiatrisch dekompensieren (Vorakten S. 368 ff.). Am 26. November 2014 äusserte sich der behandelnde Psychiater, Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2014 in einem einigermassen stabilen Zustand befinde und seine nunmehr leichte Depressivität eine Wiedereingliederungsmassnahme erlaube. Allerdings habe die Aussicht, dass der Beschwerdeführer nach Aufhebung der Rente nicht mehr in die geschützte Werkstatt kommen könne, zu einer Krisenintervention in der K.________ geführt, wo sich eine vorläufige Stabilisierung eingestellt habe. Diagnostisch bestehe derzeit eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1) (Vorakten S. 408 ff.). d) Nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. Februar 2015 wurden von den Parteien diverse weitere Arztberichte zu den Akten gereicht: In einem Arztbericht vom 2. September 2015 beschreibt Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine schwer überwindbare Anpassungsstörung mit persistierender Atem- und Kraftlosigkeit. Der Beschwerdeführer habe den Ersatz der Aortenklappe als traumatisch erlebt. Er habe Mühe, wieder Vertrauen in seine physische Leistungsfähigkeit zu fassen. Komme hinzu, dass es sich bei der Operation am offenen Herzen mit nachfolgenden Komplikationen um einen potentiell lebensgefährlichen Eingriff gehandelt habe (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
10. Dezember 2015). Am 16. September 2014 berichtete Dr. med. I.________, Facharzt für Kardiologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, dass seit der kardiologischen Untersuchung vom 11. März 2013 keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2015). Weiter wurden die Testergebnisse eines im Mai 2015 durchgeführten Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE), welcher Hinweise auf eine Lernbehinderung liefert, sowie eines im April 2015 durchgeführten strukturierten klinischen Interviews für DSM-IV, Achse I und II eingereicht, welches das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie einer depressiven und paranoiden Persönlichkeitsstörung bestätigte. Aufgrund der Testungen könne man dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen geben: „ICD-10: F60.9 nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung“ sowie „ICD-10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten“ (E-Mail der behandelnden Psychotherapeutin vom 7. August 2015) (Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2015). Am 4. Januar 2016 nahm der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, dahingehend Stellung, dass die eingereichten Arztberichte nichts an der bisherigen Beurteilung ändern würden. Die von Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte Anpassungsstörung könne laut den Kriterien der ICD-10 keinen anhaltenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Das Vorliegen einer posttraumatischen Störung wie auch einer folgenden anhaltenden Persönlichkeitsstörung nach einer extremen Belastung im Sinne der ICD-10 sei zu verneinen. Vielmehr sei die vom Gutachter gestellte Diagnose einer Dysthymie zu bestätigen und festzustellen, dass seit der Begutachtung im Jahr 2011 keine Veränderung des psychiatrischen Leidens des Beschwerdeführers eingetreten sei (Beilage zur Eingabe der IV-Stelle vom 28. Januar 2016).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 20 Ferner wurden diverse Einsatzbeurteilungen der P.________ zu den Akten gereicht, wo der Beschwerdeführer seit Juli 2016 zu 50 Prozent an einem betreuten Arbeitsplatz im Hauswartsdienst tätig ist (Beilagen zur Eingabe der IV-Stelle vom 3. Oktober 2016). 4. Vorab ist generell festzuhalten, dass sich das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Mai 2014 auf eine ausführliche psychiatrische Exploration vom 30. April 2014 sowie auf das dem Gutachter zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen stützt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. a) Insbesondere was die vom Gutachter gestellte Diagnose einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) anbelangt, ist das Gutachten gut begründet, logisch, nachvollziehbar und absolut überzeugend. Diesbezüglich wird im Gutachten ausgeführt, dass bei der Rekonstruktion des Krankheitsverlaufes eindeutig habe festgestellt werden können, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome zunächst unzweifelhaft im Anschluss und reaktiv auf die Arbeitsplatzproblematik (inkl. Arbeitsplatzverlust) sowie die späteren kardiologischen Probleme entwickelt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer psychisch gut gegangen und er sei niemals zuvor in psychiatrischer Behandlung gewesen. Wäre der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt (also etwa bereits Ende des Jahres 2010 oder im Laufe des Jahres 2011) psychiatrisch begutachtet worden, so wäre in Anbetracht dieses primär reaktiven Auftretens der beschriebenen psychischen Symptome zunächst die Diagnose einer „Anpassungsstörung“ zu stellen gewesen. Eine Anpassungsstörung heile in der Regel innerhalb von sechs Monaten aus. Spätestens nach zwei Jahren sollte selbst eine „längere depressive Reaktion“ abgeklungen sein (Vorakten S. 335 f.). Da das Zeitkriterium für die Diagnose einer Anpassungsstörung mittlerweile lange überschritten sei, sei die persistierende, mittlerweile chronifizierte, überwiegend noch leichte bis allenfalls intermittierend mittelgradig ausgeprägte Symptomatik des Beschwerdeführers spätestens seit dem Jahr 2013 gemäss ICD-10 neu als Dysthymie zu definieren. Wie die ICD-10 ausführe, handle es sich bei einer Dysthymie um eine „chronische, mindestens zwei Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder hinreichend schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33) zu erfüllen“. Dabei betone die ICD-10 ausdrücklich, dass eine Dysthymie auch dann diagnostiziert werden könne, wenn die gegenwärtigen Symptome die Diagnose einer depressiven Störung nicht rechtfertigen, dieses in der Vergangenheit hingegen zutraf, besonders zu Beginn der Störung. Gerade bei einem sogenannten „späten Beginn“, meist zwischen dem 30. und dem 50 Lebensjahr, trete eine Dysthymie oft im Anschluss an eine affektive Episode auf (Vorakten S. 331 f.). Im Falle des Beschwerdeführers wäre dessen initial als Anpassungsstörung bzw. später noch für kurze Zeit als depressive Episode zu klassifizierende Symptomatik als eine solche „affektive Episode“ anzusehen, welche sich mittlerweile im Sinne einer Dysthymie chronifiziert habe, nicht aber im Sinne einer wirklichen rezidivierenden depressiven Störung. Eine solche rezidivierende depressive Störung sei auch vom behandelnden Psychiater niemals diagnostiziert worden; dieser habe sich vielmehr stets auf die Diagnose einer depressiven Episode (selbst über drei Jahre nach deren Beginn) beschränkt und stets deren reaktiven Charakter betont (Vorakten S. 334 und 332 f.). Trotz der Vehemenz der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Klagen und Schilderungen imponiere die bei der aktuellen Untersuchung objektivierbare anxiodepressive Symptomatik
Kantonsgericht KG Seite 14 von 20 aufgrund des klinisch gewonnenen Eindrucks und bei Anwendung der psychometrischen Skalen (Hamilton Depression Scale und Depressionsskala M.A.D.R.S.) nur noch als leicht (vgl. Vorakten S. 338). Sein Zustandsbild werde mittlerweile und offenbar schon seit längerem hauptsächlich geprägt durch seine akzentuierten Persönlichkeitszüge mit hoher emotionaler Unreife, Instabilität und Impulsivität, ängstlich-vermeidenden Zügen, einer gewissen Klagsamkeit und dem unübersehbaren Wunsch nach Anerkennung des bisherigen Leidens (Vorakten S. 330 f.). Trotz seiner residualen Symptomatik und seiner vehementen Klagen sei der Beschwerdeführer aber offenbar durchaus in der Lage, einen geregelten Tagesablauf einzuhalten, diverse soziale Kontakte zu unterhalten und Freude zu empfinden (Vorakten S. 329). Bereits bei der einmaligen psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers hätten sich gewisse akzentuierte, einerseits emotional recht unreife und impulsive, mitunter auch ängstlich-vermeidende und zwanghaft-anankastische Persönlichkeitszüge gezeigt (Vorakten S. 334), welche bei einer zumutbaren Willensanstrengung durchaus zu kontrollieren wären, wie der Beschwerdeführer selber bei entsprechender Notwendigkeit letztlich immer wieder bewiesen habe (Vorakten S. 331). Die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62) lasse sich nicht bestätigen. Die ICD-10 halte zu dieser Diagnose fest, dass eine solche andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer Belastung katastrophalen Ausmasses (wie zum Beispiel Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, anhaltende lebensbedrohliche Situationen) folgen könne. Auch wenn es sich bei der erlittenen Herzoperation zweifelsohne um einen durchaus schweren Eingriff gehandelt habe, sei keinesfalls von einer „anhaltenden lebensbedrohlichen Situation“ auszugehen, welche eine solche Diagnose rechtfertigen würde. Zudem sei beim Beschwerdeführer zweifelsohne seit jeher von gewissen akzentuierten Persönlichkeitszügen und damit einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen, was ebenfalls der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach einer Belastung entgegen stehe (Vorakten S. 332 f.). b) In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 weist der Gutachter erneut auf die unzweifelhaft primär reaktiv aufgetretene anxiodepressive Symptomatik bei einer bis zum Jahre 2010 völlig blanden psychiatrischen Anamnese hin. Diese reaktive anxiodepressive Symptomatik hätte zunächst die Diagnose einer Anpassungsstörung gerechtfertigt. Nach Überschreiten des Zeitkriteriums sei die residuale anxiodepressive Symptomatik nun neu zu definieren, und zwar im Sinne einer Dysthymie. Die Diagnose einer echten rezidivierenden depressiven Störung erscheine in Anbetracht des eindeutig reaktiven Auftretens der beklagten anxiodepressiven Symptomatik mit relativ schneller Rückbildung sicherlich nicht gerechtfertigt (Vorakten S. 373). c) Der behandelnde Psychiater, Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte dem Beschwerdeführer zunächst eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), bestehend seit Oktober 2010 (Bericht vom 19. Mai 2011, Vorakten S. 121). Diese Diagnose bestätigte er in den Verlaufsberichten vom 30. Januar 2012 (Vorakten S. 213) sowie
31. August 2012 (Vorakten S. 258). Im letzteren Bericht wies er auf zusätzliche reaktive Elemente im Gefolge der kardiologischen Erkrankung hin, bestehend seit dem Jahr 2011. Am 15. Juli 2013 berichtete der behandelnde Psychiater von einem stationären Gesundheitszustand. Es bestehe noch eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie seit der Herzklappenoperation im Jahr 2012 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62) (Vorakten S. 302). Dabei wurden weder die ursprüngliche Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
Kantonsgericht KG Seite 15 von 20 (ICD-10: F32.1) noch die neuen Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62) diskutiert. In seinen Stellungnahmen vom 10. Juni 2014 und 26. November 2014 berichtete der behandelnde Psychiater, dass es beim Beschwerdeführer seit März 2014 zu einer sehr erfreulichen Stabilisierung seines Zustandsbildes gekommen sei. Gegenwärtig liege eine leichte Depressivität vor, welche nunmehr eine Wiedereingliederung erlaube; dies nachdem ihm das Potenzial für eine berufliche Wiedereingliederung zuvor noch abgesprochen worden war (Bericht vom 15. Juli 2013, Vorakten S. 304; vgl. auch Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Verlaufsbericht vom 4. Juni 2013, Vorakten S. 295 ff.). Der Beschwerdeführer werde denn auch seit April 2014 in der Stiftung N.________ in einer geschützten Werkstatt beschäftigt, mit einem derzeitigen Pensum von 50 Prozent (Vorakten S. 368 ff. und 408 ff.). Diese Aussagen stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu der neu gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode (Vorakten S. 407), welche eher für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen würde. Kommt hinzu, dass der behandelnde Psychiater diese neue Diagnose wiederum nicht diskutiert, sondern sich darauf beschränkt festzustellen, dass in der diagnostischen Einschätzung Diskrepanzen bestehen; dies obschon der Gutachter ausführlich darlegt, weshalb die Diagnose einer echten rezidivierenden depressiven Störung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei. Ein weiterer Widerspruch in den Berichten des behandelnden Psychiaters besteht darin, dass er, obschon er bereits im Juli 2013 von einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) ausging (Vorakten S. 302) und auch die damalige Hausärztin, Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, bereits im Juni 2013 über einen nunmehr latenten depressiven Zustand berichtete (Vorakten S. 295), daran festhält, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers erst seit März 2014 verbessert habe. Vielmehr ist aufgrund der genannten Verlaufsberichte davon auszugehen, dass es bereits im Sommer 2013 zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Wäre eine solche nämlich tatsächlich erst im März 2014 eingetreten, wäre dem Beschwerdeführer wohl kaum bereits auf April 2014 ein Platz in einer geschützten Werkstätte mit einem Pensum von 50 Prozent vermittelt worden. Was die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose „ICD-10: F62 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ anbelangt, so legt der Gutachter nachvollziehbar dar, weshalb sich diese Diagnose nicht bestätigen lässt. Es ist durchwegs einleuchtend und bedarf keiner weiteren Erklärung, dass eine Operation am offenen Herzen, selbst wenn diese mit Komplikationen verbunden war und selbst wenn eine akute Lebensgefahr bestanden hätte, was aber beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall war, keine Belastung katastrophalen Ausmasses darstellt, dass die Vulnerabilität des Beschwerdeführers als Erklärung für die tief greifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss, wie dies etwa beim andauernden Ausgesetztsein lebensbedrohlicher Situationen (etwa als Opfer von Terrorismus), andauernder Gefangenschaft mit unmittelbarer Todesgefahr, Folter, Katastrophen oder Konzentrationslagererfahrungen der Fall ist. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand beim Beschwerdeführer gerade nicht, geschweige denn eine andauernde lebensbedrohliche Situation. d) Damit scheinen die Arztberichte des behandelnden Psychiaters widersprüchlich und wenig koheränt. Sie sind nicht geeignet, die Aussagen des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Zudem steht der behandelnde Psychiater in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer, weshalb seine Berichte erfahrungsgemäss eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen (vgl. BGE 125 V 351 E 3b/cc mit Hinweisen). Dies zeigt sich im
Kantonsgericht KG Seite 16 von 20 vorliegenden Fall beispielhaft darin, dass der behandelnde Psychiater, nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und er nunmehr eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert hatte (Bericht vom 15. Juli 2013, Vorakten S. 302), plötzlich und ohne weitere Begründung auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode, wechselte (Bericht vom 26. November 2014, Vorakten S. 407); dies nachdem der Gutachter festgestellt hatte, dass der behandelnde Psychiater nie die Diagnose einer echten rezidivierenden depressiven Störung gestellt hatte, und nachdem der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 29. September 2014 erhalten hatte, wonach seine Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgehoben werde. Daran ändern auch die vom behandelnden Psychiater geschilderten Situationen und Beobachtungen nichts, welche insgesamt für die Argumentation des Gutachters eines eindeutig reaktiven Auftretens der beklagten anxiodepressiven Symptomatik mit relativ schneller Rückbildung sprechen. So musste die psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers u.a. in folgenden Situationen intensiviert werden: Kontaktaufnahme mit der Stiftung N.________ (Vorakten S. 367), Durchführung der psychiatrischen Begutachtung (Vorakten S. 367) sowie Aussicht, dass der Beschwerdeführer nach Aufhebung der Rente nicht mehr in die geschützte Werkstatt kommen könne (Vorakten S. 407). Der behandelnde Psychiater berichtet denn auch selber, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur bei Unsicherheiten in seiner Lebens- und Beziehungssituation und in Frustrationssituationen mit Hochspannungszuständen, anxiodepressiver Symptomatik und impulsiven Reaktionen bis hin zu auto- und heteroaggressiven Impulsen reagiere (Vorakten S. 408 ff.), womit auch er ein eindeutig reaktives Auftreten der anxiodepressiven Symptomatik beschreibt. Damit hängt die anxiodepressive Symptomatik des Beschwerdeführers ganz offensichtlich von äusseren, krankheitsfremden Faktoren ab. e) Weiter ist festzustellen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den behandelnden Psychiater auch deshalb nicht überzeugend ist, weil der behandelnde Psychiater von der gestellten Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode resp. einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, auf eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 Prozent schliesst. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden leicht- mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet; dies selbst dann, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (vgl. Urteil BGer 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen). Schon vom Schweregrad der Depression her kann dieser keine invalidisierende Beeinträchtigung beigemessen werden (vgl. Urteil BGer 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). f) Auch das vom aktuellen Hausarzt, Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eingereichte Zeugnis vom 2. September 2015 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2015) lässt keine Zweifel am Gutachten aufkommen, ist doch der Hausarzt Allgemeinmediziner und nicht Psychiater. Was die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Einsatzbeurteilungen der P.________ anbelangt, so sind diese für den vorliegenden Fall ohne Belang, betreffen sie doch alle den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 20 g) Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das fachpsychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bezüglich der Diagnose einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) umfassend, gut begründet, logisch, nachvollziehbar und absolut überzeugend ist; die Diagnose einer Dysthymie wird auch vom RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigt (letztmals am 4. Januar 2016, Beilage zur Eingabe der IV-Stelle vom 28. Januar 2016). Aus den übrigen medizinischen Akten ergeben sich keine Gründe, die die Aussagen des Gutachters in Frage zu stellen vermögen. Damit genügt das fachpsychiatrische Gutachten ohne Weiteres den formellen Anforderungen in Bezug auf die Beweiskraft. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf das fachpsy-chiatrische Gutachten abgestellt, welches eine Dysthymie diagnostiziert, bestehend spätestens seit Ende des Jahres 2012. Zuvor ist seit Ende des Jahres 2010 vom Vorliegen einer Anpassungs-störung (ICD-10: F43) auszugehen. 5. a) Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10: F34.1). Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend (Urteile BGer 8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 5, 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, 8C_643/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 5.2.1, 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil EVGer I 653/04 vom 19. April 2006 E. 3). Findet sich im Psychostatus indes nur eine Dysthymie, so kann das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (Urteil BGer I 649/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2; Urteil BGer 9C_146/2015 vom
19. Januar 2016 E. 3.4). Auch wenn bei der Dysthymie eine Arbeitsunfähigkeit bestehen kann, wird die Entschädigungswürdigkeit eben dieser Arbeitsunfähigkeit aberkannt und werden die betroffenen Versicherten vom Leistungsbezug in der Invalidenversicherung ausgeschlossen (GEHRING, Sozialversicherungsrechtlicher Spardruck und privates Versicherungsrecht, in: HAVE 2014 S. 270 ff., S. 272; SANER/GEHRING, Überwindbarkeitsrechtsprechung zur Sozialversicherung – ein Irrläufer im Haftpflichtrecht, in: AJP 2012 S. 815 ff., S. 816 f.). b) Im vorliegenden Fall kann eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus- prägung und Dauer ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Eine solche wurde vom Gutachter in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (Vorakten S. 374 ff.) mit Bezugnahme auf das Gutachten vom 5. Mai 2014 überzeugend verneint. In Anbetracht des eindeutig reaktiven Auftretens der beklagten anxiodepressiven Symptomatik mit relativ schneller Rückbildung sei die Diagnose einer echten rezidivierenden depressiven Störung sicherlich nicht gerechtfertigt (Vorakten S. 373 und 330 f.). Der Beschwerdeführer biete nebst der Diagnose einer Dysthymie akzentuierte Persönlichkeitszüge, die sein Zustandsbild mittlerweile und offenbar schon seit längerem hauptsächlich prägen, einen deutlich geringeren „Krankheitswert“ haben und daher bei einer entsprechenden Willensanstrengung durchaus ausreichend zu kontrollieren wären, wie vom Beschwerdeführer selber bei entsprechender Notwendigkeit letztlich immer wieder bewiesen worden sei (Vorakten S. 372, 370 und 331). Zudem stellen die akzentuierten Persönlichkeitszüge als Z-codierte Diagnosen keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Urteil BGer
Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Was den laborchemisch im Gutachten nachgewiesenen Cannabisabusus und den Verdacht auf einen pathologisch gesteigerten Alkoholkonsum betrifft, kann vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verlangt werden, eine strikte Alkohol- und Cannabisabstinenz einzuhalten. Ausserdem begründen selbst eine bestehende Drogensucht oder Alkoholismus für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (Urteil BGer 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). c) Damit ist – gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Mai 2014 – von einer Dysthymie (ICD- 10: F34.1), bestehend spätestens seit Ende 2012 sowie einer Persönlichkeit mit akzentuierten emotional instabilen, impulsiven, ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1), bestehend bereits seit der Adoleszenz auszugehen. Daneben besteht ein Cannabisabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1) sowie der Verdacht auf Alkoholabusus, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1). Mit diesem Gesundheitsschaden ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in der bisherigen wie auch in jeder dem Alter und Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit zu 100 Prozent zu arbeiten, wobei seine Leistungsfähigkeit wegen der bestehenden anxiodepressiven Symptome um maximal 20 Prozent vermindert ist, da der Beschwerdeführer etwas schneller erschöpfbar ist und nur in einem etwas reduzierten Tempo arbeiten kann. Zudem besteht eine Herzproblematik, welche allerdings seit dem 1. Januar 2012 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr hat. Da seit dem 1. Januar 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ärztlich attestiert ist und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers alleine wegen der spätestens seit Ende des Jahres 2012 bestehenden Dysthymie vermindert ist, ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ab 1. Januar 2013 zu verneinen. Da nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung versicherte Personen vom Leistungsbezug in der Invalidenversicherung auch dann ausgeschlossen sind, wenn eine diagnostizierte Dysthymie zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, ist bei diesem Ergebnis auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Aus dem gleichen Grund ist kein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätten zuerst Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen werden müssen, bevor eine Renteneinstellung hätte stattfinden dürfen. Die Rechtsprechung, wonach eine bezogene Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt werden darf, ist in konstanter Rechtsprechung auf Fälle beschränkt worden, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil BGer 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 mit Verweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom
26. April 2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer erfüllt beide Voraussetzungen nicht, war er doch im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 2. Februar 2015 erst 53-jährig; auch bezog er erst seit 3 ½ Jahren eine Invalidenrente. Angesichts der verbindlich festgestellten vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder körperlich leichten Tätigkeit bei einer Leistungsminderung von maximal 20 Prozent ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar sein soll (Urteil BGer 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil BGer 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 5 mit Verweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4).
Kantonsgericht KG Seite 19 von 20 Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, wurde doch dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz Hilfe bei der Arbeitsvermittlung zugesprochen. Auch erfolgte in der Zwischenzeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und beim Sozialdienst, wo der Beschwerdeführer auf weitere Unterstützung zählen dürfte. Per 22. Oktober 2015 erhielt der Beschwerdeführer zudem einen Beistand, welcher ihn unter anderem im Bereich Erwerbstätigkeit begleitet (Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffend von einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts ausgegangen ist und sich im Hinblick auf die Aufhebung der Invalidenrente keine revisionsspezifischen Eingliederungsfragen im eben genannten Sinne stellen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
2. Februar 2015 zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (605 2015 82) für das vorliegende Beschwerdeverfahren die teilweise unentgeltliche Rechtspflege erteilt, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- verzichtet wird. Obschon die Vorinstanz obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt. Sie werden aufgrund der teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 7. Februar 2017/dki
Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter