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605 2015 37

Freiburg · 2016-10-25 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1962, Staatsangehöriger des Kosovos, verheiratet, wohnhaft in B.________, reiste 1985 in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge bei diversen Arbeitgebern. Am 8. November 1999 erlitt er auf der Arbeitsstelle bei einem Unfall ein stumpfes Abdominal- trauma sowie eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) ohne Frakturnachweis. Am 20. Juni 2006 meldete er sich namentlich wegen Rückenschmerzen und einer Depression für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV- Stelle), Givisiez, an. Nach umfangreichen medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Ver- fügungen vom 28. Februar bzw. 10. April 2008 für die Periode vom 1. August 2006 bis 31. Mai 2007 sowie ab dem 1. August 2007 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 53%) zu. Diese wurde mit Mitteilung vom 17. Februar 2011 bestätigt. Im Rahmen eines weiteren, im September 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV- Stelle eine Wiedererwägung ihrer ursprünglichen Rentenverfügungen vor und hob die Rente mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 2013 auf. B. Am 25. August 2014 stellte A.________ ein neues Leistungsgesuch und machte eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2015 auf die Neuanmeldung nicht ein. C. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, dieser wiederum substituiert durch lic. iur. Orhan Spahiu, Rechtskonsulent, am 12. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 12. Januar 2015 sei aufzuheben und ihm ab dem 1. September 2013 mindestens eine halbe Rente der Invalidenver- sicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50% zuzusprechen, eventualiter sei ein polydiszipli- näres Gutachten anzuordnen und anschliessend der Invaliditätsgrad festzulegen. Er reicht eben- falls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) ein. Seit Aberkennung des Ren- tenanspruchs habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Am 23. April 2015 wird das URP-Gesuch einzig im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gutgeheissen. Im Übrigen wird es abgewiesen. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 19. Juni 2015 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Die Bemerkungen werden dem Beschwerde- führer am 23. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 12. Februar 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 2015 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. So- zialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, es seien IV-Leistungen zuzusprechen bzw. es sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und anschliessend der Invaliditätsgrad festzulegen. In der Begründung macht er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenaufhebung ver- schlechtert. Insofern es sich bei der hier streitigen Verfügung vom 12. Januar 2015 um einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf eine Neuanmeldung handelt, sind die vorgenannten Anträge unzulässig. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leis- tungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich nur auf die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014). Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten.

E. 2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108, 130 V 71 E. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass an- sonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 tung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2). Ein erst während des Beschwerde- verfahrens eingereichter Arztbericht kann nicht berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_177/2010 vom 15. April 2010 E. 6 mit Hinweisen). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialver- sicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheb- lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver- haltsänderung nicht erstellen lassen (vorerwähntes Urteil 9C_236/2011 E. 2.1.1). Wenn die dem abermaligen Leistungsersuchen beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung einzig auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den

– für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hin- weisen). Unterbreitet die IV-Stelle einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellung- nahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom 27. Juli 2013 E. 3.2).

E. 3 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung vom 25. August 2014 eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat oder nicht. a) Am 9. Dezember 2013 (IV-Akten, S. 305 f.) wandte sich der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle und verlangte eine stichhaltige Begründung hinsichtlich der Rentenaufhebung. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer Depression sowie an einer chronischen Schmerzstörung und sei in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt, was sich auch aus dem Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2006 (IV-Akten, S. 135 ff.) ergebe, welcher ebenfalls nur von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgehe. Der IV-Entscheid erstaune auch deshalb, weil Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des RAD, am 11. Juni 2013 (IV-Akten, S. 289 f.) eine neue psychiatrische Abklärung als nötig erachtet hatte. Die rentenaufhebende Verfügung erwähne diesen Bericht aber nicht, sondern stütze sich auf einen alten RAD-Bericht von Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2007 (IV- Akten, S. 156 f.). Die IV-Stelle erklärte am 27. Dezember 2013 (IV-Akten, S. 308 f.), der Gutachter halte einzig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fest, verneine die sog. Förster-Krite- rien sowie eine psychiatrische Komorbidität, gehe aber dennoch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% aus, was nicht nachvollziehbar sei. Zudem habe sich eine psychiatrische

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Abklärung nicht aufgedrängt, da die behandelnden Ärzte von einem stationären Zustand ausge- gangen waren. Überdies sei die rentenaufhebende Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Der Be- schwerdeführer habe aber die Möglichkeit, ein neues Leistungsbegehren zu stellen, wobei er eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen habe. Daraufhin reichte G.________ am 21. August 2014 (IV-Akten, S. 319 ff.; Datum der Anmeldung:

25. August 2014) im Namen des Beschwerdeführers eine Neuanmeldung ein. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2013 grosse Anstrengungen hinsichtlich einer Wiedereingliederung zu maximal 50% unternommen, was angesichts seiner gesundheitlichen Situation aussichtslos sei. Eine durch die H.________ durchgeführte berufliche und soziale Eingliederungsmassnahme habe aufgezeigt, dass ihm eine Arbeitsbelastung von maximal 50% zuzumuten sei, dies aber nur im Rahmen einer absolut stress- und lärmfreien Tätigkeit, welche keine körperlichen, psychischen oder mentalen Belastungen mit sich bringe und in welcher er stündlich Pausen einlegen könne. Beigelegt war ein Kurzbericht der I.________ vom 22. November 2013 (IV-Akten, S. 317 f.) bezüg- lich der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 4. bis 23. November 2013. Als Diagnosen wurden hauptsächlich eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode, ein rezidivierendes thorakales Druckgefühl sowie eine Diabetes Mellitus Typ II (neue Diagnose) ge- nannt. Beigelegt waren ferner diverse unbegründete ärztliche Zeugnisse des behandelnden Psy- chiaters (IV-Akten, S. 312 ff.), wonach vom 1. Februar bis 18. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sowie der vorerwähnte RAD-Bericht vom 11. Juni 2013. Am 25. September 2014 (IV-Akten, S. 328 f.) äusserte sich der RAD-Arzt zu diesen Dokumenten und erklärte, er könnte zur Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, nicht Stellung nehmen, da er nicht Psychiater sei. Er schlage vor, eine psy- chiatrische Stellungnahme einzuholen. Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD am 13. Oktober 2014 (IV-Akten, S. 330 f.), war daraufhin der Ansicht, in den eingereichten Dokumenten werde nicht mit genügend grosser Wahrscheinlichkeit eine Veränderung des Gesundheitszustands dargelegt. In der Folge erliess die IV-Stelle am 16. Oktober 2014 (IV-Akten, S. 333) ihren Vorentscheid und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, eine erneute Prüfung des Falles sei nur möglich, wenn er eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft mache, namentlich durch Einreichung von ärztlichen Zeugnissen. Hierfür wurde ihm eine Frist von 30 Tagen gewährt. Zusammen mit seinen Einwänden vom 18. November 2014 (IV-Akten, S. 342 f.) legte der Be- schwerdeführer diverse Berichte vor. Erstens erneut den vorerwähnten RAD-Bericht vom 11. Juni

2013. Zweitens einen Bericht von Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 12. November 2014 (IV-Akten, S. 335 ff.). Dieser diagnostizierte eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD Gold II–III) mit asthomoider Mitbeteiligung bei einer mittelschweren bis schweren partiell reversible Obstruktion mit Einschränkung der Atemreserve (54% Soll). Er machte aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Am 24. November 2014 (IV-Akten, S. 344 f.) erklärte der RAD-Arzt, eine Verschlechterung im Sinn der IV sei nicht ausgewiesen. Es sei nicht anzunehmen, dass die neue Lungenproblematik einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, was er nicht weiter begründete. Am 3. Dezember 2014 wurde der Schlussbericht der H.________ vom 26. November 2014 (IV- Akten, S. 346 ff.) nachgereicht. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer drei Praktika

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 absolvierte. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit werde dadurch bestätigt, dass er immer präsent und gepflegt sei, sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzen adäquat sei und vor allem von der Motivation zeuge, beruflich Fuss zu fassen. Allerdings habe keines der Praktika eine marktkonforme Leistungsfähigkeit aufzeigen können und die Ergebnisse liessen eine Platzierung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt nicht zu. Der RAD-Arzt bestätigte am 6. Januar 2015 (IV-Akten, S. 354 f.) seine Einschätzung vom Vorbe- richt auch unter der Berücksichtigung des Berichts der H.________. b) Wie gesehen muss im Rahmen einer Neuanmeldung die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, sondern es genügt, wenn die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. In Bezug auf die Psyche berichtet der behandelnde Psychiater von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Demgegenüber war bis anhin jeweils einzig von einer leichten bis mittelschweren Episode (vgl. Berichte des L.________ vom 28. Juni 2006 [IV-Akten, S. 85 ff.], des M.________ vom 14. August 2006 [IV-Akten, S. 103 ff.], des behandelnden Psychiaters vom

20. September 2006 [IV-Akten, S. 110 f.] sowie vom 12. Oktober 2012 [IV-Akten, S. 273 ff.] sowie vom 21. März 2013 [IV-Akten, S. 286 f.]) die Rede gewesen. Neben der ebenfalls neuen Diagnose einer Diabetes Mellitus Typ II ist neu auch eine Lungenpro- blematik hinzugekommen. Es befindet sich diesbezüglich zwar bereits ein Bericht von Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, vom 3. November 2005 (IV- Akten, S. 71 ff.) im Dossier. Dieser ging von einem normalen Befund aus und konnte die vom Beschwerdeführer beklagte Anstrengungsdyspnoe nicht erklären. Im Bericht von Dr. med. K.________ hingegen wird eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD Gold II–III) mit asthomoider Mitbeteiligung bei einer mittelschweren bis schweren partiell reversible Obstruktion mit Einschränkung der Atemreserve (54% Soll) festgehalten. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er hingegen nicht. Somit hat sich die Psyche möglicherweise verschlimmert und es sind neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen. Auch wenn damit nicht gesagt ist, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der IV-Stelle gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen.

E. 4 Zusammenfassend hätte die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 25. August 2014 eintreten müssen, um diese genauer zu prüfen. Die Beschwerde vom 12. Februar 2015 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 12. Januar 2015 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zu- rückgewiesen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom

25. August 2014 eintritt und die erforderlichen Abklärungen vornimmt. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der IV-Stelle erhoben. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der vorliegende Fall wurde von lic. iur. Orhan Spahiu betreut, welcher als Rechtskonsulent arbeitet und nicht im Anwaltsregister eingetragen ist. Die hier streitige Angelegenheit zeichnet sich nicht durch eine grosse Komplexität aus. Streitig war einzig das Nichteintreten der IV-Stelle auf ein neues Leis- tungsbegehren. Aufzuzeigen war deshalb nur, inwiefern die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Demgegenüber waren die Ausführungen bzw. Kritiken am rechtskräftigen Wiedererwägungsentscheid der IV-Stelle vom 12. Juli 2013 unnötig und können nicht entschädigt werden (vgl. Urteil BGer 9C_109/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.3). Unter der Berücksichtigung der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 vorstehenden Punkte wird dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.- (inkl. Auslagen) zugesprochen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 96.- (8% von CHF 1'200.-) ergibt sich ein Totalbetrag von CHF 1'296.- zu Lasten der IV-Stelle. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, zurückgewiesen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren vom 25. August 2014 eintritt. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1'200.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 96.- (8% von CHF 1'200.-) und damit insgesamt CHF 1'296.- zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. Oktober 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 37 Urteil vom 25. Oktober 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Orhan Spahiu gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Nichteintreten auf Neuanmeldung Beschwerde vom 12. Februar 2015 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, Staatsangehöriger des Kosovos, verheiratet, wohnhaft in B.________, reiste 1985 in die Schweiz ein und arbeitete in der Folge bei diversen Arbeitgebern. Am 8. November 1999 erlitt er auf der Arbeitsstelle bei einem Unfall ein stumpfes Abdominal- trauma sowie eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) ohne Frakturnachweis. Am 20. Juni 2006 meldete er sich namentlich wegen Rückenschmerzen und einer Depression für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV- Stelle), Givisiez, an. Nach umfangreichen medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Ver- fügungen vom 28. Februar bzw. 10. April 2008 für die Periode vom 1. August 2006 bis 31. Mai 2007 sowie ab dem 1. August 2007 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 53%) zu. Diese wurde mit Mitteilung vom 17. Februar 2011 bestätigt. Im Rahmen eines weiteren, im September 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV- Stelle eine Wiedererwägung ihrer ursprünglichen Rentenverfügungen vor und hob die Rente mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 2013 auf. B. Am 25. August 2014 stellte A.________ ein neues Leistungsgesuch und machte eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2015 auf die Neuanmeldung nicht ein. C. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, dieser wiederum substituiert durch lic. iur. Orhan Spahiu, Rechtskonsulent, am 12. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 12. Januar 2015 sei aufzuheben und ihm ab dem 1. September 2013 mindestens eine halbe Rente der Invalidenver- sicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50% zuzusprechen, eventualiter sei ein polydiszipli- näres Gutachten anzuordnen und anschliessend der Invaliditätsgrad festzulegen. Er reicht eben- falls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) ein. Seit Aberkennung des Ren- tenanspruchs habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Am 23. April 2015 wird das URP-Gesuch einzig im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gutgeheissen. Im Übrigen wird es abgewiesen. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 19. Juni 2015 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Die Bemerkungen werden dem Beschwerde- führer am 23. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. Februar 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Januar 2015 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. So- zialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, es seien IV-Leistungen zuzusprechen bzw. es sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und anschliessend der Invaliditätsgrad festzulegen. In der Begründung macht er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenaufhebung ver- schlechtert. Insofern es sich bei der hier streitigen Verfügung vom 12. Januar 2015 um einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf eine Neuanmeldung handelt, sind die vorgenannten Anträge unzulässig. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leis- tungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich nur auf die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen oder nicht (vgl. Urteil BGer 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014). Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108, 130 V 71 E. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass an- sonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwal-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 tung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2). Ein erst während des Beschwerde- verfahrens eingereichter Arztbericht kann nicht berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_177/2010 vom 15. April 2010 E. 6 mit Hinweisen). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen- spektrum glaubwürdig dartut. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialver- sicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwal- tung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheb- lichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver- haltsänderung nicht erstellen lassen (vorerwähntes Urteil 9C_236/2011 E. 2.1.1). Wenn die dem abermaligen Leistungsersuchen beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung einzig auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den

– für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Hin- weisen). Unterbreitet die IV-Stelle einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellung- nahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom 27. Juli 2013 E. 3.2). 3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung vom 25. August 2014 eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat oder nicht. a) Am 9. Dezember 2013 (IV-Akten, S. 305 f.) wandte sich der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle und verlangte eine stichhaltige Begründung hinsichtlich der Rentenaufhebung. Der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer Depression sowie an einer chronischen Schmerzstörung und sei in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt, was sich auch aus dem Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2006 (IV-Akten, S. 135 ff.) ergebe, welcher ebenfalls nur von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgehe. Der IV-Entscheid erstaune auch deshalb, weil Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin des RAD, am 11. Juni 2013 (IV-Akten, S. 289 f.) eine neue psychiatrische Abklärung als nötig erachtet hatte. Die rentenaufhebende Verfügung erwähne diesen Bericht aber nicht, sondern stütze sich auf einen alten RAD-Bericht von Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2007 (IV- Akten, S. 156 f.). Die IV-Stelle erklärte am 27. Dezember 2013 (IV-Akten, S. 308 f.), der Gutachter halte einzig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fest, verneine die sog. Förster-Krite- rien sowie eine psychiatrische Komorbidität, gehe aber dennoch von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% aus, was nicht nachvollziehbar sei. Zudem habe sich eine psychiatrische

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Abklärung nicht aufgedrängt, da die behandelnden Ärzte von einem stationären Zustand ausge- gangen waren. Überdies sei die rentenaufhebende Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Der Be- schwerdeführer habe aber die Möglichkeit, ein neues Leistungsbegehren zu stellen, wobei er eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen habe. Daraufhin reichte G.________ am 21. August 2014 (IV-Akten, S. 319 ff.; Datum der Anmeldung:

25. August 2014) im Namen des Beschwerdeführers eine Neuanmeldung ein. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2013 grosse Anstrengungen hinsichtlich einer Wiedereingliederung zu maximal 50% unternommen, was angesichts seiner gesundheitlichen Situation aussichtslos sei. Eine durch die H.________ durchgeführte berufliche und soziale Eingliederungsmassnahme habe aufgezeigt, dass ihm eine Arbeitsbelastung von maximal 50% zuzumuten sei, dies aber nur im Rahmen einer absolut stress- und lärmfreien Tätigkeit, welche keine körperlichen, psychischen oder mentalen Belastungen mit sich bringe und in welcher er stündlich Pausen einlegen könne. Beigelegt war ein Kurzbericht der I.________ vom 22. November 2013 (IV-Akten, S. 317 f.) bezüg- lich der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 4. bis 23. November 2013. Als Diagnosen wurden hauptsächlich eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode, ein rezidivierendes thorakales Druckgefühl sowie eine Diabetes Mellitus Typ II (neue Diagnose) ge- nannt. Beigelegt waren ferner diverse unbegründete ärztliche Zeugnisse des behandelnden Psy- chiaters (IV-Akten, S. 312 ff.), wonach vom 1. Februar bis 18. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sowie der vorerwähnte RAD-Bericht vom 11. Juni 2013. Am 25. September 2014 (IV-Akten, S. 328 f.) äusserte sich der RAD-Arzt zu diesen Dokumenten und erklärte, er könnte zur Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, nicht Stellung nehmen, da er nicht Psychiater sei. Er schlage vor, eine psy- chiatrische Stellungnahme einzuholen. Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD am 13. Oktober 2014 (IV-Akten, S. 330 f.), war daraufhin der Ansicht, in den eingereichten Dokumenten werde nicht mit genügend grosser Wahrscheinlichkeit eine Veränderung des Gesundheitszustands dargelegt. In der Folge erliess die IV-Stelle am 16. Oktober 2014 (IV-Akten, S. 333) ihren Vorentscheid und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, eine erneute Prüfung des Falles sei nur möglich, wenn er eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft mache, namentlich durch Einreichung von ärztlichen Zeugnissen. Hierfür wurde ihm eine Frist von 30 Tagen gewährt. Zusammen mit seinen Einwänden vom 18. November 2014 (IV-Akten, S. 342 f.) legte der Be- schwerdeführer diverse Berichte vor. Erstens erneut den vorerwähnten RAD-Bericht vom 11. Juni

2013. Zweitens einen Bericht von Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 12. November 2014 (IV-Akten, S. 335 ff.). Dieser diagnostizierte eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD Gold II–III) mit asthomoider Mitbeteiligung bei einer mittelschweren bis schweren partiell reversible Obstruktion mit Einschränkung der Atemreserve (54% Soll). Er machte aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Am 24. November 2014 (IV-Akten, S. 344 f.) erklärte der RAD-Arzt, eine Verschlechterung im Sinn der IV sei nicht ausgewiesen. Es sei nicht anzunehmen, dass die neue Lungenproblematik einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, was er nicht weiter begründete. Am 3. Dezember 2014 wurde der Schlussbericht der H.________ vom 26. November 2014 (IV- Akten, S. 346 ff.) nachgereicht. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer drei Praktika

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 absolvierte. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit werde dadurch bestätigt, dass er immer präsent und gepflegt sei, sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzen adäquat sei und vor allem von der Motivation zeuge, beruflich Fuss zu fassen. Allerdings habe keines der Praktika eine marktkonforme Leistungsfähigkeit aufzeigen können und die Ergebnisse liessen eine Platzierung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt nicht zu. Der RAD-Arzt bestätigte am 6. Januar 2015 (IV-Akten, S. 354 f.) seine Einschätzung vom Vorbe- richt auch unter der Berücksichtigung des Berichts der H.________. b) Wie gesehen muss im Rahmen einer Neuanmeldung die Tatsachenänderung nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, sondern es genügt, wenn die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. In Bezug auf die Psyche berichtet der behandelnde Psychiater von einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Demgegenüber war bis anhin jeweils einzig von einer leichten bis mittelschweren Episode (vgl. Berichte des L.________ vom 28. Juni 2006 [IV-Akten, S. 85 ff.], des M.________ vom 14. August 2006 [IV-Akten, S. 103 ff.], des behandelnden Psychiaters vom

20. September 2006 [IV-Akten, S. 110 f.] sowie vom 12. Oktober 2012 [IV-Akten, S. 273 ff.] sowie vom 21. März 2013 [IV-Akten, S. 286 f.]) die Rede gewesen. Neben der ebenfalls neuen Diagnose einer Diabetes Mellitus Typ II ist neu auch eine Lungenpro- blematik hinzugekommen. Es befindet sich diesbezüglich zwar bereits ein Bericht von Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, vom 3. November 2005 (IV- Akten, S. 71 ff.) im Dossier. Dieser ging von einem normalen Befund aus und konnte die vom Beschwerdeführer beklagte Anstrengungsdyspnoe nicht erklären. Im Bericht von Dr. med. K.________ hingegen wird eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD Gold II–III) mit asthomoider Mitbeteiligung bei einer mittelschweren bis schweren partiell reversible Obstruktion mit Einschränkung der Atemreserve (54% Soll) festgehalten. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er hingegen nicht. Somit hat sich die Psyche möglicherweise verschlimmert und es sind neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen. Auch wenn damit nicht gesagt ist, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der IV-Stelle gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. 4. Zusammenfassend hätte die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 25. August 2014 eintreten müssen, um diese genauer zu prüfen. Die Beschwerde vom 12. Februar 2015 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 12. Januar 2015 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zu- rückgewiesen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom

25. August 2014 eintritt und die erforderlichen Abklärungen vornimmt. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der IV-Stelle erhoben. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der vorliegende Fall wurde von lic. iur. Orhan Spahiu betreut, welcher als Rechtskonsulent arbeitet und nicht im Anwaltsregister eingetragen ist. Die hier streitige Angelegenheit zeichnet sich nicht durch eine grosse Komplexität aus. Streitig war einzig das Nichteintreten der IV-Stelle auf ein neues Leis- tungsbegehren. Aufzuzeigen war deshalb nur, inwiefern die IV-Stelle auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Demgegenüber waren die Ausführungen bzw. Kritiken am rechtskräftigen Wiedererwägungsentscheid der IV-Stelle vom 12. Juli 2013 unnötig und können nicht entschädigt werden (vgl. Urteil BGer 9C_109/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.3). Unter der Berücksichtigung der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 vorstehenden Punkte wird dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.- (inkl. Auslagen) zugesprochen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 96.- (8% von CHF 1'200.-) ergibt sich ein Totalbetrag von CHF 1'296.- zu Lasten der IV-Stelle. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, zurückgewiesen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren vom 25. August 2014 eintritt. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1'200.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 96.- (8% von CHF 1'200.-) und damit insgesamt CHF 1'296.- zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. Oktober 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter