opencaselaw.ch

605 2015 275

Freiburg · 2017-09-28 · Deutsch FR

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1975, verheiratet, Mutter von zwei in den Jahren 1997 und 2003 geborenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit Mai 1998 zu einem Pensum von 80% als Produktionsmitarbeiterin bei der C.________ AG in der Abteilung Packerei Frischgemüse. Am

28. November 2009 war sie als Beifahrerin in einen Autounfall verwickelt. Noch am selben Tag wurde sie hospitalisiert und es wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Seit diesem Tag bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 5. Juli 2010 meldete sie sich wegen eines Schleudertraumas und Rückenbeschwerden für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV- Stelle), Givisiez, an. Per 30. September 2010 wurde ihr vom Arbeitgeber die Stelle gekündigt. Am 14. März 2012 ordnete die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung (Psychiatrie, Neurochirurgie, Neurologie und Rheumatologie) an. Nachdem A.________ auch nach einer von ihr beantragten Fristverlängerung dagegen keine Einwände erhoben hatte, gab die IV-Stelle am

26. Juli 2012 bekannt, die Untersuchung werde bei der D.________ GmbH stattfinden und teilte ihr die Namen der Gutachter mit. Daran hielt sie mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 8. November 2013 (Dossier 605 2012 469) abgewiesen. Aus dem Gutachten vom 30. September 2014 ergab sich, dass in jeglicher Arbeitstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% bestehe. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle unter Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich) und gestützt auf einen globalen Invali- ditätsgrad von gerundet 4% den Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 80% zumutbar. B. Am 23. November 2015 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom

20. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner stellt sie Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) sowie auf eine öffentliche Verhandlung mit Parteiverhör und -vortrag. Auf das Gutachten der D.________ könne nicht abgestellt werden. Am 14. Januar 2016 wird das URP-Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt Bruno Kaufmann zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 13. April 2016 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten der D.________ erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung. Daran ändere die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Beschwerdebildern nichts. In ihren Gegenbemerkungen vom 31. Oktober 2016 ersucht die Beschwerdeführerin um die An- setzung einer öffentlichen Verhandlung. Die IV-Stelle weist in ihren Schlussbemerkungen vom

17. November 2017 darauf hin, dass auch unter Anwendung der Methode des Einkommensver- gleichs kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 wird E.________, als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtet am 11. Januar 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Am 22. August 2017 werden die Parteien für eine öffentliche Verhandlung am 20. September 2017 vorgeladen. Die IV-Stelle teilt mit Schreiben vom 14. September 2017 mit, dass sie auf die Teilnah- me an der Verhandlung verzichte. Der Beschwerdeführer erklärt am 18. September 2017, nach der hierfür unter Kostenandrohung gesetzten Frist, auf die öffentliche Verhandlung könne verzichtet werden, zumal sich die IV-Stelle abgemeldet habe. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 23. November 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Ok- tober 2015 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper- liche Gesundheitsschäden eine Invalidität i. S. v. Art. 4 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht- lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begrün- deten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychoso-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 matische Leiden, zu welchen gemäss BGE 136 V 279 auch spezifische HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbaren Funktionsausfällen gehören, als solche noch keine Invalidität. Es be- stand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar. Dennoch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenom- men, was anhand der sog. Förster-Kriterien geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352). Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei na- mentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme- Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes nur zu einer invalidenversiche- rungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichts- punkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarer- weise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medi- zinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbeson- dere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). d) Gemäss Art. 28a IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbe- reich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mas- se sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 fest- gelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben- bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3). Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich nimmt die Verwaltung eine Haushaltsabklä- rung vor gemäss den Angaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung (KSHI, Rz. 3079 ff.). e) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi- nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi- nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen).

E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenver- sicherung hat. a) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die beantragte Einvernahme der Beschwer- deführerin verzichtet wird. Der Fall wurde medizinisch gründlich abgeklärt und das medizinische Dossier ist komplett, womit abschliessend über den Fall entschieden werden kann. Ferner kann sich das Gericht nicht auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abstützen. Der vor- liegende Sachverhalt ist genügend klar und das aus medizinischen Laien bestehende Gericht ist nicht in der Lage, aus dem persönlichen Eindruck der Partei eine verlässlichere Beurteilung zu ge- winnen als aus dem Studium der medizinischen Akten (Urteil BGer 9C_555/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.3.2). Es kann deshalb auf die beantragte Einvernahme verzichtet werden, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen

– wie nachfolgend ausgeführt wird – das Gericht zur Überzeugung, dass der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Ver- waltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3). Ferner hat die Beschwerdeführerin diesen Antrag auch nicht weiter begründet. Überdies hat die Beschwerdeführerin am 18. September 2017 auf die Durchführung der auf den 20. Sep- tember 2017 angesetzten öffentlichen Verhandlung verzichtet.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 b) Zunächst kritisiert die Beschwerdeführerin, die Verwendung der gemischten Methode sei nicht zulässig, weil sie im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde. In der IV-Anmeldung vom 5. Juli 2010 (IV-Akten, S. 186 ff.) gab die Beschwerdeführerin an, sie arbeite seit dem 1. Mai 1998 zu einem Pensum von 80% bei ihrem Arbeitgeber. Die gleiche Infor- mation findet sich im Bericht der F.________ vom 12. März 2010 (IV-Akten, S. 6 ff.), wonach die Beschwerdeführerin seit 12 Jahren zu 80% bei ihrem Arbeitgeber arbeite. Ebenso bestätigte die Arbeitgeberin (IV-Akten, S. 240 ff.), das Pensum der Beschwerdeführerin habe seit der Anstellung 80% betragen. Davon im Detail abweichend sind die Angaben im Protokoll zum Erstgespräch Frühintervention vom 25. August 2010 (IV-Akten, S. 251 ff.). Sie sei in einem Pensum von 80% tätig gewesen. Früher habe sie zunächst zu 100% gearbeitet und sodann wegen Mutterpflichten auf 80%, später auf 50% reduziert und nochmals später wiederum auf 80% erhöht. Ohne Unfall würde sie wie bisher, wegen den Kindern, zu 80% arbeiten. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80% arbeiten würde und zu 20% im Aufgabenbereich tätig wäre. Die Anwendung der gemischten Methode erfolgte somit zu Recht. Zu keiner anderen Lösung führt das Urteil vom 2. Februar 2016 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Angelegenheit "di Trizio". So hielt das Bundesgericht im Urteil zur Um- setzung dieses EGMR-Entscheides explizit fest, die gemischte Methode finde unter anderem na- mentlich weiterhin Anwendung in Fällen, in denen es um eine erstmalige Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbe- reich zu qualifizierende versicherte Person ging (BGE 143 I 50 E. 4.4 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 9C_843/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2), wie es hier der Fall ist.

E. 4 Januar 2010 (IV-Akten, S. 343) zeige ausgesprochen bescheidene Befunde. Der Hausarzt erachtete am 24. Januar 2011 (IV-Akten, S. 364 ff.) auch eine angepasste Tätigkeit als nicht mehr

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 als zumutbar an, begründete dies jedoch ebenfalls nicht. Diesen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht gefolgt werden, zumal sie offenbar auch während 2–3h/Woche als Putzfrau bei ihm tätig ist. f) Ebenso zu keiner anderen Beurteilung führt die neue Rechtsprechung zu den somato- formen Schmerzstörungen und vergleichbaren Beschwerdebildern. Bereits erwähnt wurde die von den Ärzten der F.________ und der D.________ festgehaltenen eindeutigen Tendenzen zur Aggravation. Zudem war die Beschwerdeführerin nie in psychiatrischer Behandlung, sondern wird ebenfalls in psychischer Hinsicht von ihrem Hausarzt betreut, der ihr Antidepressiva verschreibt. Die Laborwerte entsprachen aber bei weitem nicht der von der Be- schwerdeführerin angegebenen Medikation. Überdies ist von einer subjektiven Krankheitsüberzeu- gung auszugehen, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung wiederholt wiedergab, sie würde gerne arbeiten, dies sei in ihrem aktuellen Zustand aber nicht möglich. Ferner wurde in psychiatrischer Hinsicht einzig eine leichte depressive Episode diagnostiziert. Leichte bis höchs- tens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur sind grundsätzlich therapeutisch an- gehbar (Urteil BGer 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen) und führen des- halb in der Regel nicht zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. All diese Punkte sprechen gegen einen relevanten objektivierbaren Gesundheitsschaden, weshalb sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile BGer 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 ff.; 8C_491/2015 vom

24. September 2015 E. 4.2.2; 8C_562/2014 vom 29. September 2015 E. 8.3). g) Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung er- weist sich als korrekt.

E. 5 Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die Verfügung vom 20. Oktober 2015 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf den Maximalbe- trag von CHF 1'000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der am 14. Januar 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. Auf die Aufforderung des Kantonsgerichtes hin, seine Kostennote einzureichen, hat Rechtsanwalt Bruno Kaufmann in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand per E-Mail vom 18. September 2017 dem Kantonsgericht "vorgeschlagen", sein Honorar pauschal auf 9.5 Stunden (inkl. Ausla- gen) festzulegen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. Der Rechtsvertreter wird erneut daran erinnert, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht; namentlich fehlt es an einer Zusam- menstellung der ausgeführten Verrichtungen (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Mit Blick auf den erforderlichen Aufwand ist die Partei- entschädigung inkl. Auslagen vorliegend ex aequo et bono dennoch ausnahmsweise auf CHF 1'710.- festzusetzen, obwohl die Beschwerde nur rudimentär begründet wurde und der geltend ge- machte Aufwand von 9.5 Stunden vor diesem Hintergrund nicht vollständig nachvollziehbar ist. Zu diesem Betrag kommt die Mehrwertsteuer von CHF 136.80 (8% von CHF 1'710.-) hinzu. Die ge- samte Entschädigung von CHF 1'846.80 ist durch den Staat zu übernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 1'000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. III. Rechtsanwalt Bruno Kaufmann wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 14. Januar 2016) eine Entschädigung (inkl. Auslagen) von CHF 1'710.- zugesprochen zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 136.80. Der Totalbetrag von CHF 1'846.80 geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. September 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 275 Urteil vom 28. September 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rente, gemischte Methode Beschwerde vom 23. November 2015 gegen die Verfügung vom

20. Oktober 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1975, verheiratet, Mutter von zwei in den Jahren 1997 und 2003 geborenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit Mai 1998 zu einem Pensum von 80% als Produktionsmitarbeiterin bei der C.________ AG in der Abteilung Packerei Frischgemüse. Am

28. November 2009 war sie als Beifahrerin in einen Autounfall verwickelt. Noch am selben Tag wurde sie hospitalisiert und es wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Seit diesem Tag bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 5. Juli 2010 meldete sie sich wegen eines Schleudertraumas und Rückenbeschwerden für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV- Stelle), Givisiez, an. Per 30. September 2010 wurde ihr vom Arbeitgeber die Stelle gekündigt. Am 14. März 2012 ordnete die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung (Psychiatrie, Neurochirurgie, Neurologie und Rheumatologie) an. Nachdem A.________ auch nach einer von ihr beantragten Fristverlängerung dagegen keine Einwände erhoben hatte, gab die IV-Stelle am

26. Juli 2012 bekannt, die Untersuchung werde bei der D.________ GmbH stattfinden und teilte ihr die Namen der Gutachter mit. Daran hielt sie mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 8. November 2013 (Dossier 605 2012 469) abgewiesen. Aus dem Gutachten vom 30. September 2014 ergab sich, dass in jeglicher Arbeitstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% bestehe. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle unter Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich) und gestützt auf einen globalen Invali- ditätsgrad von gerundet 4% den Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 80% zumutbar. B. Am 23. November 2015 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom

20. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner stellt sie Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) sowie auf eine öffentliche Verhandlung mit Parteiverhör und -vortrag. Auf das Gutachten der D.________ könne nicht abgestellt werden. Am 14. Januar 2016 wird das URP-Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt Bruno Kaufmann zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 13. April 2016 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten der D.________ erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung. Daran ändere die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Beschwerdebildern nichts. In ihren Gegenbemerkungen vom 31. Oktober 2016 ersucht die Beschwerdeführerin um die An- setzung einer öffentlichen Verhandlung. Die IV-Stelle weist in ihren Schlussbemerkungen vom

17. November 2017 darauf hin, dass auch unter Anwendung der Methode des Einkommensver- gleichs kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 wird E.________, als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtet am 11. Januar 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Am 22. August 2017 werden die Parteien für eine öffentliche Verhandlung am 20. September 2017 vorgeladen. Die IV-Stelle teilt mit Schreiben vom 14. September 2017 mit, dass sie auf die Teilnah- me an der Verhandlung verzichte. Der Beschwerdeführer erklärt am 18. September 2017, nach der hierfür unter Kostenandrohung gesetzten Frist, auf die öffentliche Verhandlung könne verzichtet werden, zumal sich die IV-Stelle abgemeldet habe. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 23. November 2015 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Ok- tober 2015 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körper- liche Gesundheitsschäden eine Invalidität i. S. v. Art. 4 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrecht- lich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Gemäss bisheriger Rechtsprechung begrün- deten eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychoso-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 matische Leiden, zu welchen gemäss BGE 136 V 279 auch spezifische HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbaren Funktionsausfällen gehören, als solche noch keine Invalidität. Es be- stand die Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar. Dennoch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenom- men, was anhand der sog. Förster-Kriterien geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352). Im vorgenannten BGE 141 V 281 wurde diese Rechtsprechung teilweise geändert und dabei na- mentlich die Überwindbarkeitsvermutung aufgehoben. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme- Modells trat ein strukturiertes, normatives Prüfraster. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes nur zu einer invalidenversiche- rungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichts- punkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesund- heitsschädigung vor (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarer- weise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medi- zinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbeson- dere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten- wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). d) Gemäss Art. 28a IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbe- reich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mas- se sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 fest- gelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben- bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3). Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich nimmt die Verwaltung eine Haushaltsabklä- rung vor gemäss den Angaben im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung (KSHI, Rz. 3079 ff.). e) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur- teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi- nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi- nischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenver- sicherung hat. a) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die beantragte Einvernahme der Beschwer- deführerin verzichtet wird. Der Fall wurde medizinisch gründlich abgeklärt und das medizinische Dossier ist komplett, womit abschliessend über den Fall entschieden werden kann. Ferner kann sich das Gericht nicht auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abstützen. Der vor- liegende Sachverhalt ist genügend klar und das aus medizinischen Laien bestehende Gericht ist nicht in der Lage, aus dem persönlichen Eindruck der Partei eine verlässlichere Beurteilung zu ge- winnen als aus dem Studium der medizinischen Akten (Urteil BGer 9C_555/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.3.2). Es kann deshalb auf die beantragte Einvernahme verzichtet werden, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen

– wie nachfolgend ausgeführt wird – das Gericht zur Überzeugung, dass der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Ver- waltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3). Ferner hat die Beschwerdeführerin diesen Antrag auch nicht weiter begründet. Überdies hat die Beschwerdeführerin am 18. September 2017 auf die Durchführung der auf den 20. Sep- tember 2017 angesetzten öffentlichen Verhandlung verzichtet.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 b) Zunächst kritisiert die Beschwerdeführerin, die Verwendung der gemischten Methode sei nicht zulässig, weil sie im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde. In der IV-Anmeldung vom 5. Juli 2010 (IV-Akten, S. 186 ff.) gab die Beschwerdeführerin an, sie arbeite seit dem 1. Mai 1998 zu einem Pensum von 80% bei ihrem Arbeitgeber. Die gleiche Infor- mation findet sich im Bericht der F.________ vom 12. März 2010 (IV-Akten, S. 6 ff.), wonach die Beschwerdeführerin seit 12 Jahren zu 80% bei ihrem Arbeitgeber arbeite. Ebenso bestätigte die Arbeitgeberin (IV-Akten, S. 240 ff.), das Pensum der Beschwerdeführerin habe seit der Anstellung 80% betragen. Davon im Detail abweichend sind die Angaben im Protokoll zum Erstgespräch Frühintervention vom 25. August 2010 (IV-Akten, S. 251 ff.). Sie sei in einem Pensum von 80% tätig gewesen. Früher habe sie zunächst zu 100% gearbeitet und sodann wegen Mutterpflichten auf 80%, später auf 50% reduziert und nochmals später wiederum auf 80% erhöht. Ohne Unfall würde sie wie bisher, wegen den Kindern, zu 80% arbeiten. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80% arbeiten würde und zu 20% im Aufgabenbereich tätig wäre. Die Anwendung der gemischten Methode erfolgte somit zu Recht. Zu keiner anderen Lösung führt das Urteil vom 2. Februar 2016 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Angelegenheit "di Trizio". So hielt das Bundesgericht im Urteil zur Um- setzung dieses EGMR-Entscheides explizit fest, die gemischte Methode finde unter anderem na- mentlich weiterhin Anwendung in Fällen, in denen es um eine erstmalige Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbe- reich zu qualifizierende versicherte Person ging (BGE 143 I 50 E. 4.4 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 9C_843/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2), wie es hier der Fall ist. 4. In einem weiteren Punkt bemängelt die Beschwerdeführerin, der Verlauf des Autounfalls sei nie genau abgeklärt worden. Sie habe dabei ein massives Schleudertrauma sowie wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erlitten. Zudem kritisiert sie das Gutachten der D.________. Von dieser Abklärungsstelle könne kein objektives Ergebnis erwartet werden, da sie ausschliesslich Gutachten für die Privatassekuranz, für die IV sowie für die Unfallversicherung vor- nehme. Auch sei es unterlassen worden, eine korrekte neuropsychologische Abklärung durchzu- führen. Eine neurologische Abklärung genüge sicherlich nicht. Die Experten würden ferner nicht darlegen, wie sie ihre Schmerzen überwinden könne. a) In den Unterlagen findet sich der Unfallrapport der Gendarmerie Region Nord (IV-Akten, S. 158 ff.), Murten, sowie die biomechanische Kurzbeurteilung der G.________ vom 28. Juni 2010 (IV-Akten, S. 47 ff.), womit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der Verlauf des Autounfalls sehr wohl abgeklärt worden ist. Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Wagen hinter einem Traktor und einem PW fuhr. Als die Strasse frei war, setzte er zum Überholen an. Als er auf der Höhe des Hecks des Traktors war, bog dieser nach links ab und es kam zu einer Kollision der rechten vorderen Front des Wagens mit dem Heck des Traktors. Beide Airbags wurden ausgelöst. Der Wagen erlitt Totalschaden, der Ehemann zog sich beim Unfall keine Verletzungen zu. Dass sich der Unfall anders zugetragen haben soll, wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. b) Weiter ist nicht von einem massiven Schleudertrauma auszugehen. Im Dokumentations- bogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 23. Dezember 2009 (IV-Akten, S. 205 f), ausgefüllt vom H.________, wo die Erstbehandlung stattgefunden hatte,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 wurde einzig die vorläufige Diagnose einer HWS-Distorsion Grad I gemäss Quebec Task Force (QTF) Klassifikation (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit) festgehalten. Der Haus- arzt Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, notierte seinerseits in einem gleichartigen Dokumentationsbogen vom 4. Januar 2010 (IV-Akten, S. 202 ff.) eine HWS- Distorsion Grad II QTF (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde [verminderte Beweglichkeit und punktuelle Druckschmerzhaftigkeit mit eingeschlossen]). Diese Diagnose wurde im vorgenannten Bericht der F.________ sowie im Austrittsbericht vom 1. Juni 2010 (IV-Akten, S. 26 ff.) derselben Klinik nach einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. April bis 27. Mai 2010 bestätigt. Ferner ergab ein am Unfalltag erfolgter Total Body Scan (IV-Akten, S. 104 f.) einen normalen Befund. Die Suva schloss den Fall bereits per 22. August 2010 ab (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2010 [IV-Akten, S. 431 ff.], bestätigt durch rechtskräftiges Urteil des Kantonsge- richt vom 3. Mai 2012 [Dossier 605 2010 355; IV-Akten, S. 671 ff.], was ebenfalls ein klares Indiz dafür ist, dass die direkten Unfallfolgen nicht erheblich waren. c) Ebenso kann nicht vom Vorliegen einer PTBS ausgegangen werden. Es ist daran zu erinnern, dass die Diagnose einer PTBS gemäss den Kriterien der ICD-10 gestellt werden muss und nur anerkannt werden kann, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von ausserge- wöhnlicher Schwere auftritt wie z. B. nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft nicht aber z. B. nach einem Verkehrsunfall, wie es hier der Fall ist (vgl. Urteil BGer 9C_554/2009 vom

18. August 2009 E. 6). Da sich aus den Unterlagen auch kein anderes traumatisierendes Ereignis ergibt, erübrigen sich weitere Äusserungen zu diesem Punkt. d) Hinsichtlich der gegenüber dem Gutachten der D.________ geäusserten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die pauschale Kritik, von dieser Abklärungsstelle könne keine objektive Einschätzung erwartet werden, nicht weiter belegt ist. Diese allgemein gegen die D.________ vorgebrachte Kritik ist nicht von Relevanz, da die Experten einer Gutachterstelle, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. Urteil BGer 8C_978/2012 vom

20. Juni 2013 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210). Konkrete Einwände gegen eine der involvierten Gutachter bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Zudem unterlässt sie es, konkret darzulegen, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht dem Gutachten nicht gefolgt werden kann. Es ist nicht zu kritisieren, dass die Beschwerdeführerin neuropsychologisch nicht abgeklärt wurde. So ergaben sich anlässlich der umfassenden polydisziplinären (Orthopädie, Innere Medizin, Psy- chiatrie, Neurochirurgie, Neurologie) Begutachtung durch die D.________ keine Hinweise auf eine neuropsychologische Problematik. Gemäss dem Gutachten vom 30. September 2014 (IV-Akten, S. 568 ff.) konnte weder eine konkrete Minderung der Konzentrationsfähigkeit noch eine Fluktua- tion der kognitiven Funktionen festgestellt werden. Die Gedächtnisfunktionen seien gut. Bei der neurologischen Abklärung fiel der Befund des Hirnnervenstatus normal aus. Ebenso hielt der psy- chiatrische Gutachter fest, die Aufmerksamkeit und Konzentration seien während des ganzen Ge- sprächs gut vorhanden. Fragen würden prompt und folgerichtig beantwortet. Die Funktionen des Kurz- und Langzeitgedächtnisses sowie die Merkfähigkeit seien ohne Beeinträchtigungen. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergesslichkeit sei nicht objektivierbar. Ihr gelinge die Zuordnung von soziobiographischen Fakten im Zeitgitter ohne Einschränkungen. Bereits am

25. Mai 2010 fiel eine durch Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Neurologie, durchgeführte neurologische Konsiliar-Untersuchung bland aus und eine leichte traumatische Hirnverletzung konnte ausgeschlossen werden (vgl. Bericht vom 2. Juni 2010; IV-Akten, S. 89 f.).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Im Gutachten der D.________, welches die Aktenlage korrekt wiedergibt, wird einzig eine leichte depressive Episode (F 32.0) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Ohne Auswirkungen sind gemäss den Gutachtern namentlich folgende Diagnosen: Unfallereignis vom November 2009 mit HWS-Distorsionstraume maximal QTF-Grad 2 ohne neurologische Folge- schädigungen, generalisiertes Schmerzbild ohne Hinweis für neurologische Ursachen, anamnes- tisch geschilderte, gelegentliche Bewusstseinsstörung, möglicherweise orthostatischer Genese, kein Hinweis für iktale Ereignisse, anamnestisch Spannungskopfschmerz, Neigung zu arterieller Hypotonie, wiederkehrende Zervikodorsolumbalgien bei beginnenden degenerativen HWS-, BWS- und LWS-Veränderungen und Hemisakralisation von L5 bei geringer Wirbelsäulenfehlstatik. Die Gutachter hielten in jeglicher Tätigkeit während höchstens 6 Monaten eine um 20% verringerter Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten depressiven Episode fest. Zusammenfassend sei festzu- stellen, dass die angegebenen Schmerzen und geklagten, von der Wirbelsäule ausgehenden Funktionseinschränkungen von orthopädischer Seite objektiv nicht nachvollzogen werden könnten. Aktuell würden sich an der gesamten Wirbelsäule nur ein geringgradiges Degenerationmuster und keine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik zeigen. Die bestehende Hemisakralisation des LWK5 sei als Normvariante zu sehen und liefere ebenso keine Erklärung für die geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen. Ferner wiesen die Gutachter auf diverse Widersprüche in Anamnese- und Untersuchungsbefunden hin. So entsprach der Medikamentenspiegel nicht der von der Be- schwerdeführerin angegebenen Medikation. Auffällig sei zudem das Ausdrucksverhalten der Be- schwerdeführerin sowie die deutlich positiven Waddell-Zeichen, hinweisend auf ein aggravieren- des Verhalten. Von Interesse sei auch, dass sie angebe, die Hausarbeiten könne sie nicht mehr erledigen, sie aber während 2–3h/Woche als Putzfrau bei ihrem Hausarzt tätig sei. Bereits die F.________ hatte in ihrem vorerwähnten Austrittsbericht festgehalten, es bestehe in ausgeprägtem Masse ein dysfunktionales Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden mit deutlicher Schmerzfixierung und schmerzbedingtem Schonverhalten im Sinne einer erheblichen Symptomausweitung. Die Resultate der physischen Leistungstests seien für die Beur- teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. In diesem Sinne ist es eben- falls erwähnenswert, dass die Beschwerdeführerin einen bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber vorge- sehenen Arbeitsversuch nach nur einer Stunde abgebrochen hatte (vgl. IV-Akten, S. 86). Insgesamt erweist sich das Dossier als umfassend abgeklärt und die IV-Stelle stützte sich zu Recht auf das Gutachten der D.________, welches überdies die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. e) Auch unter der Berücksichtigung der übrigen Unterlagen ergibt sich keine andere Sicht- weise. Der behandelnde Neurochirurg, Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, erklärte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 18. November 2010 (IV-Akten, S. 318 ff.), bei der Beschwerdeführerin bestehe eine präforaminale Diskopathie C5/6 links ohne signifikativ- radikulokompressiven Effekt. Es bestehe ein Verdacht auf die Entwicklung einer Schmerzkrankheit bei einem Status nach Schleudertrauma. Er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit ging er von einem zumutbaren Pensum von 4- 6h/Tag bei um 20-30% reduzierter Leistungsfähigkeit aus, begründet dies aber nicht weiter. In seinem Vorbericht vom 16. März 2010 (IV-Akten, S. 23 f.) hielt er fest, das MRI der HWS vom

4. Januar 2010 (IV-Akten, S. 343) zeige ausgesprochen bescheidene Befunde. Der Hausarzt erachtete am 24. Januar 2011 (IV-Akten, S. 364 ff.) auch eine angepasste Tätigkeit als nicht mehr

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 als zumutbar an, begründete dies jedoch ebenfalls nicht. Diesen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit kann deshalb nicht gefolgt werden, zumal sie offenbar auch während 2–3h/Woche als Putzfrau bei ihm tätig ist. f) Ebenso zu keiner anderen Beurteilung führt die neue Rechtsprechung zu den somato- formen Schmerzstörungen und vergleichbaren Beschwerdebildern. Bereits erwähnt wurde die von den Ärzten der F.________ und der D.________ festgehaltenen eindeutigen Tendenzen zur Aggravation. Zudem war die Beschwerdeführerin nie in psychiatrischer Behandlung, sondern wird ebenfalls in psychischer Hinsicht von ihrem Hausarzt betreut, der ihr Antidepressiva verschreibt. Die Laborwerte entsprachen aber bei weitem nicht der von der Be- schwerdeführerin angegebenen Medikation. Überdies ist von einer subjektiven Krankheitsüberzeu- gung auszugehen, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung wiederholt wiedergab, sie würde gerne arbeiten, dies sei in ihrem aktuellen Zustand aber nicht möglich. Ferner wurde in psychiatrischer Hinsicht einzig eine leichte depressive Episode diagnostiziert. Leichte bis höchs- tens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur sind grundsätzlich therapeutisch an- gehbar (Urteil BGer 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen) und führen des- halb in der Regel nicht zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. All diese Punkte sprechen gegen einen relevanten objektivierbaren Gesundheitsschaden, weshalb sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile BGer 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3 ff.; 8C_491/2015 vom

24. September 2015 E. 4.2.2; 8C_562/2014 vom 29. September 2015 E. 8.3). g) Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt die Beschwerdeführerin keine konkrete Kritik vor. Da es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen gibt, ergibt sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad und die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung er- weist sich als korrekt. 5. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die Verfügung vom 20. Oktober 2015 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf den Maximalbe- trag von CHF 1'000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der am 14. Januar 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. Auf die Aufforderung des Kantonsgerichtes hin, seine Kostennote einzureichen, hat Rechtsanwalt Bruno Kaufmann in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand per E-Mail vom 18. September 2017 dem Kantonsgericht "vorgeschlagen", sein Honorar pauschal auf 9.5 Stunden (inkl. Ausla- gen) festzulegen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. Der Rechtsvertreter wird erneut daran erinnert, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht; namentlich fehlt es an einer Zusam- menstellung der ausgeführten Verrichtungen (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Mit Blick auf den erforderlichen Aufwand ist die Partei- entschädigung inkl. Auslagen vorliegend ex aequo et bono dennoch ausnahmsweise auf CHF 1'710.- festzusetzen, obwohl die Beschwerde nur rudimentär begründet wurde und der geltend ge- machte Aufwand von 9.5 Stunden vor diesem Hintergrund nicht vollständig nachvollziehbar ist. Zu diesem Betrag kommt die Mehrwertsteuer von CHF 136.80 (8% von CHF 1'710.-) hinzu. Die ge- samte Entschädigung von CHF 1'846.80 ist durch den Staat zu übernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 1'000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. III. Rechtsanwalt Bruno Kaufmann wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 14. Januar 2016) eine Entschädigung (inkl. Auslagen) von CHF 1'710.- zugesprochen zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 136.80. Der Totalbetrag von CHF 1'846.80 geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. September 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter