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605 2015 16

Freiburg · 2015-03-06 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahre 1970, und B.________, geboren im Jahre 1965, heirateten im Jahre 1994. Sie haben zwei, in den Jahren 1992 und 1994 geborene Kinder. Das Paar lebt seit April 2008 getrennt, der Ehemann wohnt in C.________ und die Ehefrau, zusammen mit den Kindern, in D.________. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 erliess der Gerichtspräsident des Sensebezirks die für das Getrenntleben erforderlichen Eheschutzmassnahmen, namentlich wurde der Ehemann verpflichtet, für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je 400 Franken pro Monat zu bezahlen. B. A.________ wird seit 2005 vom Sozialdienst der Stadt Freiburg und seine Frau B.________ von jenem der Gemeinde D.________ wirtschaftlich unterstützt. Am 30. September 2014 erliess die Sozialkommission der Stadt Freiburg folgenden Entscheid: "1. Deckung Ihres Budgets ab dem 01.09.2014, berechnet nach den Sozialhilfenormen und unter Abzug all Ihrer gegenwärtigen und künftigen Einnahmen. 2. Die Deckung Ihres Sozialhilfebudgets wird ab 31. Oktober 2014 gestrichen. (Begründung : fehlende Absicht, sich von Ihrer Ehefrau zu trennen oder zu scheiden. Sie haben die Möglichkeit, wieder ein gemeinsames Leben mit Ihrer Frau aufzunehmen, um so Ihre Auslagen wie doppelte Miete und Unterhaltspauschale, die auf die Sozialhilfe abgewälzt werden, zu reduzieren; Sie verzichten auf die wirtschaftlichen Vorteile, welche Ihnen ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren namentlich im Rahmen der Aufhebung des ehelichen Güterstandes oder der Zuteilung der Familienwohnung bringen könnte; gemäss dem Subsidiaritätsprinzip ist aber die Sozialhilfe nicht dazu da, Leistungen zu kompensieren, auf die Sie verzichten). Die Deckung Ihres Sozialhilfebudgets ist allerdings an folgende Bedingungen geknüpft: - Ihre minimale Integrationszulage wird gestrichen und Ihre Unterhaltspauschale ebenfalls um 15% gekürzt (Begründung: Nichteinhalten der von der Sozialkommission gestellten Bedingungen zur Regelung Ihrer Ehegemeinschaft; Sie haben sich im März 2014 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet)". Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 29. Oktober 2014 Einsprache einreichen und unter anderem beantragen, dass über den 30. Oktober 2014 hinaus Sozialhilfeleistungen ausbezahlt werden. Die Sozialkommission wies die Einsprache am 16. Januar 2015 ab, fügte aber ergänzend hinzu, dass A.________ jederzeit Nothilfe erhalten könne (Mahlzeiten- und Übernachtungs- gutscheine, Leistungen der medizinischen Grundversorgung). Zur Begründung brachte sie im We- sentlichen vor, dass A.________ am 25. Februar 2014 verpflichtet worden sei, die Gemeinschaft mit seiner Frau mit einer Trennung oder einer Scheidung zu einem Abschluss zu führen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Eheleute hätten die Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt. Wenn sie sich trennten, dann müsse der Partner, welcher um Sozialhilfe ersuche, Unterhaltsbeiträge oder jeden anderen wirtschaftlichen Vorteil beantragen. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien alle möglichen Ressourcen zu aktivieren. Die Anwendung dieses Prinzips betreffe auch die Scheidung, welche Punkte regle, die über Eheschutzmassnahmen hinausgingen (güterrechtliche Auseinan- dersetzung, Ausgleich der beruflichen Vorsorge; Zuteilung der Wohnung, Verteilung des Mo- biliars). Da A.________ kein Scheidungs- oder Trennungsverfahren einleite, würde ihm die Mög- lichkeit entgehen, Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile zu erhalten, was nicht durch Sozialhilfe kompensiert werden könne. Ein Ehepaar, welches zwei Haushalte führe, verursache bedeutsame zusätzliche Kosten. Wenn es aber zusammenlebe, könnten sich die Eheleute gegenseitig unter- stützen und den Haushalt gemeinsam besorgen. Im konkreten Fall wollten die Eheleute weder ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren durchführen noch das gemeinsame Leben wieder aufneh- men. Indem sie weiterhin zwei Haushalte aufrechterhalten, würden sie zusätzliche Kosten verur-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 sachen, die auf die Öffentlichkeit abgewälzt würden. Diese Situation widerspreche dem Grundsatz der Schadensbegrenzung und jenem der Gleichbehandlung. Gewiss könne die Sozialkommission ein Ehepaar nicht zwingen, gerichtliche Schritte (Eheschutzmassnahmen, Durchführen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahren) einzuleiten oder das Eheleben wieder aufzunehmen. Aber unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Sozialhilfeleistungen könne dieser oder jener Ent- scheid, den eine Person treffe, Auswirkungen darauf haben, ob Sozialhilfe gewährt werde oder nicht. Die Massnahme, die minimale Integrationszulage zu streichen und die Unterhaltspauschale um 15% zu kürzen, beziehe sich auf die Monate September und Oktober 2014, als die Deckung des Sozialhilfebudgets noch sichergestellt gewesen sei. Ab dem 1. November 2014 (und nicht am

31. Oktober 2014) sei die Deckung des Sozialhilfebudgets vollständig suspendiert worden. Die An- wendung der Sanktion, Streichung der Integrationszulage und die Kürzung um 15%, stehe somit nicht mehr zur Debatte; die Sanktion sei lediglich während zwei Monaten angewendet worden und somit für eine begrenzte Dauer. Schliesslich hält die Sozialkommission in ihrem Entscheid fest, dass die Streichung der Sozialhilfe für eine unbestimmte Dauer gültig sei. Sobald sich die Situation von A.________ ändere, nament- lich wenn er die von der Sozialkommission gestellten Bedingungen für die Hilfegewährung erfülle, könne ein neues Gesuch um Sozialhilfe geprüft werden. Dies werde aber nur dann möglich sein, wenn A.________ ein Scheidungs- oder Trennungsurteil vorlege oder wenn er auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg wiederum mit seiner Ehefrau zusammenlebe. C. Am 23. Januar 2015 gelangte A.________ mit Beschwerde an das Kantonsgericht. Er bean- tragte, dass in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Januar 2015 die Sozialkommission anzuweisen sei, ab dem 1. November 2014 wieder den Mietzins zu bezahlen und ihm unverzüglich Sozialhilfe zu gewähren. Subsidiär sei die Massnahme, die minimale Integrationszulage zu strei- chen und die Unterhaltspauschale um 15% zu kürzen, zeitlich zu beschränken. Schliesslich seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er bedürftig und seine Beschwerde nicht aussichts- los sei. Die Sozialkommission reichte am 13. Februar 2015 eine Vernehmlassung ein und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder, subsidiär, diese abzuweisen. A.________ reichte am 20. Februar 2015 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 a) Im Kanton Freiburg ist die allgemeine Sozialhilfe im Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1) und in den Verordnungen dazu geregelt. Zur Anwendung gelangen ebenfalls die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richt- linien) in der Fassung der 5. überarbeiteten Ausgabe von April 2005 und den weiteren Ergänzun- gen. Wer Sozialhilfe beziehen möchte, muss sich an den Sozialdienst wenden, zu dem seine Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde gehört (Art. 23 Abs. 1 SHG). Über die Gewährung, die Ver- weigerung, die Änderung, die Aufhebung und die Rückerstattung der materiellen Hilfe entscheidet die Sozialkommission (Art. 20 Abs. 1 SHG). Nach Art. 35 Abs. 1 SHG kann gegen die Entscheide im Zusammenhang mit der Sozialhilfe innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 36 SHG.) Die Rechtsmittelfrist beträgt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 30 Tage (Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Gemäss Art. 76 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

b) Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwer- deführer ist in seinen eigenen finanziellen Interessen berührt und daher gestützt auf Art. 76 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 23. Januar 2015 wurde rechtzeitig einge- reicht.

c) In formeller Hinsicht behauptet die Sozialkommission, die Beschwerde sei vom Beschwer- deführer nicht unterzeichnet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Es mag zutreffen, dass das der Sozialkommission zugestellte Exemplar der Beschwerdeschrift nicht unterschrieben ist. Jedoch weist jenes, das im Gerichtsdossier liegt, die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. Insofern genügt die Beschwerdeschrift der Anforderung von Art. 81 Abs. 2 VRG, wonach Beschwerden vom Beschwerdeführer zu unterzeichnen sind.

d) Nach Art. 36 Abs. 1 VRG wird das erstinstanzliche Verfahren auf Französisch oder auf Deutsch durchgeführt, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat. Das Beschwerdeverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt (Art. 37 Abs. 1 VRG). Wenn die Umstände es rechtfer- tigen, insbesondere in einem Verfahren vor einer kantonalen Behörde, kann teilweise oder ganz von den Regeln der Art. 36 und 37 Abs. 1 abgewichen werden (Art. 38 VRG). Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache abgefasst, weshalb das Verfahren in dieser Sprache durchzuführen ist. Daran ändert nichts, dass die Parteien ihre Rechts- schriften auf Französisch einreichten. Auf eine Übersetzung kann ausnahmsweise verzichtet wer- den.

e) Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Ge- setz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vor- instanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).

E. 3 a) Die Sozialkommission ist sich bewusst, dass sie den Beschwerdeführer nicht verpflichten kann, das gemeinsame Eheleben wieder aufzunehmen oder ein Trennungs- oder Scheidungsver- fahren einzuleiten. Wenn der Beschwerdeführer aber seit sieben Jahren im Rahmen von Ehe- schutzmassnahmen von seiner Frau getrennt lebe, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich und habe die entsprechenden Folgen zu tragen.

b) Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). Sie sind von ihrem Zweck her nicht auf Dauer angelegt, sondern gelten so lange, bis

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 sie in einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren von vorsorglichen Massnahmen abgelöst oder durch die Wiederaufnahme des Zusammenlebens hinfällig werden (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Rz. 1 zu Art. 179 ZGB). Dem- nach lässt es sich grundsätzlich nicht beanstanden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Eheleute entscheiden, über längere Zeit getrennt zu leben und dabei die vom Eheschutzrichter verfügten Massnahmen zu befolgen. Jedenfalls kann ihnen allein wegen des Getrenntlebens kein rechts- missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, umso weniger als für Eheleute keine Pflicht zum Zusammenwohnen besteht (HEINZ HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, in Berner Kom- mentar, Rz. 34/6 zu Art. 162 ZGB).

E. 4 a) Die Sozialkommission hat die Sozialhilfe eingestellt, weil nach ihrer Auffassung eine Ver-

letzung des Subsidiaritätsprinzips vorliegt. Gemäss Art. 5 SHG wird die Sozialhilfe gewährt, soweit

der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder des Bundesge-

setzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004

(PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend

machen kann, auf die er Anspruch hat. Das bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, soweit die be-

dürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht

rechtzeitig erhältlich ist. Dass die Sozialhilfe subsidiären (nachrangigen) Charakter hat, ist eine aus

dem Konzept der Bedarfsgerechtigkeit folgende Selbstverständlichkeit (GUIDO WIZENT, Die sozial-

hilferechtliche Bedürftigkeit: Ein Handbuch, 2014, S. 228).

b) Die teilweise oder gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grund-

sicherung stellt eine einschneidende Massnahme dar. Sie ist nur bei Verletzung der Subsidiarität

zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden. Eine (Teil-)Einstellung von Unterstützungs-

leistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist dann zulässig, wenn die unterstützte

Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und

konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren

und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der

Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. Die Geltendmachung des Ersatzein-

kommens muss zumutbar sein. Allerdings kann die Leistungseinstellung wegen der Verweigerung,

ein Ersatzeinkommen geltend zu machen, nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesu-

chende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (SKOS-Richtlinien Kap. A.8‑6/7).

c) Die Unterhaltspflicht der Ehegatten während eines Trennungs- oder Scheidungsverfah-

rens geht der Sozialhilfe vor. Eheleute sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den

gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 ff. ZGB). Verzichtet eine unterstützte Person auf ehe-

liche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, so muss sie sich

einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinn des

Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit. Die Anrechnung darf nicht erfolgen, wenn die unter-

stützte Person glaubhaft darlegt, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten kann. Die auf dem

getrennten Wohnen von verheirateten Personen beruhenden Mehrauslagen sind lediglich dann zu

berücksichtigen, wenn das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist oder sonst wichtige Gründe dafür

vorhanden sind. Letzteres kann zum Beispiel bei beruflichen Umständen der Fall sein oder wenn

ein Zusammenleben nicht zumutbar ist. Soweit in solchen Fällen keine angemessenen Unterhalts-

beiträge vereinbart worden sind, darf von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie innert

dreissig Tagen eine gerichtliche Festsetzung beantragt (SKOS-Richtlinien Kap. F.3‑2/3).

E. 5 a) Es steht ausser Diskussion, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden kann, das Eheleben wieder aufzunehmen beziehungsweise ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren einzuleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn dadurch seine persönliche und wirtschaftliche Situa-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 tion verbessert würde. Hingegen ist die Verpflichtung zur Einleitung von Eheschutzmassnahmen zur verbindlichen Regelung der Unterhaltsleistungen von getrennt lebenden Ehegatten oder deren Kinder durchaus zulässig und kein Verstoss gegen das Recht auf Ehe, denn damit werden die Rechtsgültigkeit und der Bestand der Ehe in keiner Weise beeinträchtigt (URS VOGEL, Rechtsbe- ziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153 ff., 171).

b) Im vorliegenden Fall hat der zuständige Richter für die Dauer des Getrenntlebens die not- wendigen Eheschutzmassnahmen erlassen. Dabei wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Sozialkommission behauptet nicht, dass der Beschwerdeführer selbst auch Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat. Dies dürfte wohl kaum der Fall sein, weil seine Ehegattin ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob dem Beschwerdeführer konkret Ansprüche aus Güterrecht, der beruflichen Vorsorge oder aus an- deren Gründen zustehen, ist nicht substanziiert dargetan. Insofern ist eine vollständige Einstellung der Sozialhilfe nicht gerechtfertigt.

E. 6 a) Die Sozialhilfe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Ehepaar auf Dauer zwei Haus- halte zu finanzieren. Entstehen aus dem Getrenntleben von Ehepartnern Mehrauslagen, sind diese, wie schon gesagt, lediglich zu berücksichtigen, wenn das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist oder sonst wichtige Gründe dafür vorhanden sind, etwa bei beruflichen Umständen oder Unzu- mutbarkeit des Zusammenlebens. Bestehen keine wichtigen Gründe für das Getrenntleben, darf von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie innert einer angemessenen, sich nach den konkreten Umständen richtenden Frist entweder den gemeinsamen Haushalt wieder aufnimmt oder ein gerichtliches Verfahren auf Scheidung, Trennung oder Eheschutz einleitet. Andernfalls bleibt die Unterstützungseinheit bestehen, was zu einer Berücksichtigung des gemeinsamen Grundbedarfs und eines angemessenen Mietzinses sowie sämtlicher Einnahmen beider Ehegatten führt (WIZENT, S. 459 f. mit Hinweisen; KURT FELDER, Ehepaar mit getrennten Wohnsitzen: Wie bemisst sich die Unterstützung? in ZESO 3/2014 S. 8, einsehbar im Internet unter: http://skos.ch/uploads/media/2014_Zeso03_Praxisbeispiel_getrennteWohnsitze-d.pdf).

b) Im vorliegenden Fall ist das Getrenntleben gerichtlich geregelt. Demnach kann dem Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau keine Frist für die Zusammenlegung der Haushalte oder für das Einleiten eines Gerichtsverfahrens auf Trennung oder Scheidung gesetzt werden. Dass sich das Ehepaar missbräuchlich verhält, namentlich nur deshalb getrennt von einander lebt, um zu höheren Beiträgen von der öffentliche Fürsorge zu gelangen, ist - jedenfalls zurzeit - nicht ersicht- lich.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden kann, gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern einen gemeinsamen Haushalt zu führen oder ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren einzuleiten. Infolgedessen bleibt das Verhalten des Be- schwerdeführers folgenlos und wird damit der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht verletzt. Auch lässt sich zurzeit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennen. Demnach erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Mit dem Entscheid in der Haupt- sache wird das Gesuch um Erlass von vorsorglichen, dringlichen Massnahmen gegenstandslos.

E. 8 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von vorsorglichen, dringlichen Massnahmen werden als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. März 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 16 605 2015 17 Urteil vom 6. März 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas Parteien A.________, Beschwerdeführer/Gesuchsteller gegen SOZIALKOMMISSION DER STADT FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Beschwerde vom 23. Januar 2015 gegen den Entscheid der Sozialkommission vom 16. Januar 2015 Gesuche vom 23. Januar 2015 um Erlass von vorsorglichen, dringlichen Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahre 1970, und B.________, geboren im Jahre 1965, heirateten im Jahre 1994. Sie haben zwei, in den Jahren 1992 und 1994 geborene Kinder. Das Paar lebt seit April 2008 getrennt, der Ehemann wohnt in C.________ und die Ehefrau, zusammen mit den Kindern, in D.________. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 erliess der Gerichtspräsident des Sensebezirks die für das Getrenntleben erforderlichen Eheschutzmassnahmen, namentlich wurde der Ehemann verpflichtet, für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je 400 Franken pro Monat zu bezahlen. B. A.________ wird seit 2005 vom Sozialdienst der Stadt Freiburg und seine Frau B.________ von jenem der Gemeinde D.________ wirtschaftlich unterstützt. Am 30. September 2014 erliess die Sozialkommission der Stadt Freiburg folgenden Entscheid: "1. Deckung Ihres Budgets ab dem 01.09.2014, berechnet nach den Sozialhilfenormen und unter Abzug all Ihrer gegenwärtigen und künftigen Einnahmen. 2. Die Deckung Ihres Sozialhilfebudgets wird ab 31. Oktober 2014 gestrichen. (Begründung : fehlende Absicht, sich von Ihrer Ehefrau zu trennen oder zu scheiden. Sie haben die Möglichkeit, wieder ein gemeinsames Leben mit Ihrer Frau aufzunehmen, um so Ihre Auslagen wie doppelte Miete und Unterhaltspauschale, die auf die Sozialhilfe abgewälzt werden, zu reduzieren; Sie verzichten auf die wirtschaftlichen Vorteile, welche Ihnen ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren namentlich im Rahmen der Aufhebung des ehelichen Güterstandes oder der Zuteilung der Familienwohnung bringen könnte; gemäss dem Subsidiaritätsprinzip ist aber die Sozialhilfe nicht dazu da, Leistungen zu kompensieren, auf die Sie verzichten). Die Deckung Ihres Sozialhilfebudgets ist allerdings an folgende Bedingungen geknüpft: - Ihre minimale Integrationszulage wird gestrichen und Ihre Unterhaltspauschale ebenfalls um 15% gekürzt (Begründung: Nichteinhalten der von der Sozialkommission gestellten Bedingungen zur Regelung Ihrer Ehegemeinschaft; Sie haben sich im März 2014 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet)". Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 29. Oktober 2014 Einsprache einreichen und unter anderem beantragen, dass über den 30. Oktober 2014 hinaus Sozialhilfeleistungen ausbezahlt werden. Die Sozialkommission wies die Einsprache am 16. Januar 2015 ab, fügte aber ergänzend hinzu, dass A.________ jederzeit Nothilfe erhalten könne (Mahlzeiten- und Übernachtungs- gutscheine, Leistungen der medizinischen Grundversorgung). Zur Begründung brachte sie im We- sentlichen vor, dass A.________ am 25. Februar 2014 verpflichtet worden sei, die Gemeinschaft mit seiner Frau mit einer Trennung oder einer Scheidung zu einem Abschluss zu führen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Eheleute hätten die Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt. Wenn sie sich trennten, dann müsse der Partner, welcher um Sozialhilfe ersuche, Unterhaltsbeiträge oder jeden anderen wirtschaftlichen Vorteil beantragen. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips seien alle möglichen Ressourcen zu aktivieren. Die Anwendung dieses Prinzips betreffe auch die Scheidung, welche Punkte regle, die über Eheschutzmassnahmen hinausgingen (güterrechtliche Auseinan- dersetzung, Ausgleich der beruflichen Vorsorge; Zuteilung der Wohnung, Verteilung des Mo- biliars). Da A.________ kein Scheidungs- oder Trennungsverfahren einleite, würde ihm die Mög- lichkeit entgehen, Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile zu erhalten, was nicht durch Sozialhilfe kompensiert werden könne. Ein Ehepaar, welches zwei Haushalte führe, verursache bedeutsame zusätzliche Kosten. Wenn es aber zusammenlebe, könnten sich die Eheleute gegenseitig unter- stützen und den Haushalt gemeinsam besorgen. Im konkreten Fall wollten die Eheleute weder ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren durchführen noch das gemeinsame Leben wieder aufneh- men. Indem sie weiterhin zwei Haushalte aufrechterhalten, würden sie zusätzliche Kosten verur-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 sachen, die auf die Öffentlichkeit abgewälzt würden. Diese Situation widerspreche dem Grundsatz der Schadensbegrenzung und jenem der Gleichbehandlung. Gewiss könne die Sozialkommission ein Ehepaar nicht zwingen, gerichtliche Schritte (Eheschutzmassnahmen, Durchführen eines Trennungs- oder Scheidungsverfahren) einzuleiten oder das Eheleben wieder aufzunehmen. Aber unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Sozialhilfeleistungen könne dieser oder jener Ent- scheid, den eine Person treffe, Auswirkungen darauf haben, ob Sozialhilfe gewährt werde oder nicht. Die Massnahme, die minimale Integrationszulage zu streichen und die Unterhaltspauschale um 15% zu kürzen, beziehe sich auf die Monate September und Oktober 2014, als die Deckung des Sozialhilfebudgets noch sichergestellt gewesen sei. Ab dem 1. November 2014 (und nicht am

31. Oktober 2014) sei die Deckung des Sozialhilfebudgets vollständig suspendiert worden. Die An- wendung der Sanktion, Streichung der Integrationszulage und die Kürzung um 15%, stehe somit nicht mehr zur Debatte; die Sanktion sei lediglich während zwei Monaten angewendet worden und somit für eine begrenzte Dauer. Schliesslich hält die Sozialkommission in ihrem Entscheid fest, dass die Streichung der Sozialhilfe für eine unbestimmte Dauer gültig sei. Sobald sich die Situation von A.________ ändere, nament- lich wenn er die von der Sozialkommission gestellten Bedingungen für die Hilfegewährung erfülle, könne ein neues Gesuch um Sozialhilfe geprüft werden. Dies werde aber nur dann möglich sein, wenn A.________ ein Scheidungs- oder Trennungsurteil vorlege oder wenn er auf dem Gebiet der Gemeinde Freiburg wiederum mit seiner Ehefrau zusammenlebe. C. Am 23. Januar 2015 gelangte A.________ mit Beschwerde an das Kantonsgericht. Er bean- tragte, dass in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Januar 2015 die Sozialkommission anzuweisen sei, ab dem 1. November 2014 wieder den Mietzins zu bezahlen und ihm unverzüglich Sozialhilfe zu gewähren. Subsidiär sei die Massnahme, die minimale Integrationszulage zu strei- chen und die Unterhaltspauschale um 15% zu kürzen, zeitlich zu beschränken. Schliesslich seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er bedürftig und seine Beschwerde nicht aussichts- los sei. Die Sozialkommission reichte am 13. Februar 2015 eine Vernehmlassung ein und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder, subsidiär, diese abzuweisen. A.________ reichte am 20. Februar 2015 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen 1.

a) Im Kanton Freiburg ist die allgemeine Sozialhilfe im Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1) und in den Verordnungen dazu geregelt. Zur Anwendung gelangen ebenfalls die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richt- linien) in der Fassung der 5. überarbeiteten Ausgabe von April 2005 und den weiteren Ergänzun- gen. Wer Sozialhilfe beziehen möchte, muss sich an den Sozialdienst wenden, zu dem seine Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde gehört (Art. 23 Abs. 1 SHG). Über die Gewährung, die Ver- weigerung, die Änderung, die Aufhebung und die Rückerstattung der materiellen Hilfe entscheidet die Sozialkommission (Art. 20 Abs. 1 SHG). Nach Art. 35 Abs. 1 SHG kann gegen die Entscheide im Zusammenhang mit der Sozialhilfe innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 36 SHG.) Die Rechtsmittelfrist beträgt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 30 Tage (Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Gemäss Art. 76 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

b) Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwer- deführer ist in seinen eigenen finanziellen Interessen berührt und daher gestützt auf Art. 76 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 23. Januar 2015 wurde rechtzeitig einge- reicht.

c) In formeller Hinsicht behauptet die Sozialkommission, die Beschwerde sei vom Beschwer- deführer nicht unterzeichnet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Es mag zutreffen, dass das der Sozialkommission zugestellte Exemplar der Beschwerdeschrift nicht unterschrieben ist. Jedoch weist jenes, das im Gerichtsdossier liegt, die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. Insofern genügt die Beschwerdeschrift der Anforderung von Art. 81 Abs. 2 VRG, wonach Beschwerden vom Beschwerdeführer zu unterzeichnen sind.

d) Nach Art. 36 Abs. 1 VRG wird das erstinstanzliche Verfahren auf Französisch oder auf Deutsch durchgeführt, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat. Das Beschwerdeverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt (Art. 37 Abs. 1 VRG). Wenn die Umstände es rechtfer- tigen, insbesondere in einem Verfahren vor einer kantonalen Behörde, kann teilweise oder ganz von den Regeln der Art. 36 und 37 Abs. 1 abgewichen werden (Art. 38 VRG). Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache abgefasst, weshalb das Verfahren in dieser Sprache durchzuführen ist. Daran ändert nichts, dass die Parteien ihre Rechts- schriften auf Französisch einreichten. Auf eine Übersetzung kann ausnahmsweise verzichtet wer- den.

e) Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Ge- setz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vor- instanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3.

a) Die Sozialkommission ist sich bewusst, dass sie den Beschwerdeführer nicht verpflichten kann, das gemeinsame Eheleben wieder aufzunehmen oder ein Trennungs- oder Scheidungsver- fahren einzuleiten. Wenn der Beschwerdeführer aber seit sieben Jahren im Rahmen von Ehe- schutzmassnahmen von seiner Frau getrennt lebe, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich und habe die entsprechenden Folgen zu tragen.

b) Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). Sie sind von ihrem Zweck her nicht auf Dauer angelegt, sondern gelten so lange, bis

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 sie in einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren von vorsorglichen Massnahmen abgelöst oder durch die Wiederaufnahme des Zusammenlebens hinfällig werden (BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Rz. 1 zu Art. 179 ZGB). Dem- nach lässt es sich grundsätzlich nicht beanstanden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Eheleute entscheiden, über längere Zeit getrennt zu leben und dabei die vom Eheschutzrichter verfügten Massnahmen zu befolgen. Jedenfalls kann ihnen allein wegen des Getrenntlebens kein rechts- missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, umso weniger als für Eheleute keine Pflicht zum Zusammenwohnen besteht (HEINZ HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, in Berner Kom- mentar, Rz. 34/6 zu Art. 162 ZGB). 4.

a) Die Sozialkommission hat die Sozialhilfe eingestellt, weil nach ihrer Auffassung eine Ver- letzung des Subsidiaritätsprinzips vorliegt. Gemäss Art. 5 SHG wird die Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder des Bundesge- setzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Das bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, soweit die be- dürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dass die Sozialhilfe subsidiären (nachrangigen) Charakter hat, ist eine aus dem Konzept der Bedarfsgerechtigkeit folgende Selbstverständlichkeit (GUIDO WIZENT, Die sozial- hilferechtliche Bedürftigkeit: Ein Handbuch, 2014, S. 228).

b) Die teilweise oder gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grund- sicherung stellt eine einschneidende Massnahme dar. Sie ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden. Eine (Teil-)Einstellung von Unterstützungs- leistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. Die Geltendmachung des Ersatzein- kommens muss zumutbar sein. Allerdings kann die Leistungseinstellung wegen der Verweigerung, ein Ersatzeinkommen geltend zu machen, nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesu- chende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (SKOS-Richtlinien Kap. A.8‑6/7).

c) Die Unterhaltspflicht der Ehegatten während eines Trennungs- oder Scheidungsverfah- rens geht der Sozialhilfe vor. Eheleute sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 ff. ZGB). Verzichtet eine unterstützte Person auf ehe- liche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, so muss sie sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. Im Umfang dieses Betrags besteht im Sinn des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit. Die Anrechnung darf nicht erfolgen, wenn die unter- stützte Person glaubhaft darlegt, dass sie keinen Ehegattenunterhalt erhalten kann. Die auf dem getrennten Wohnen von verheirateten Personen beruhenden Mehrauslagen sind lediglich dann zu berücksichtigen, wenn das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist oder sonst wichtige Gründe dafür vorhanden sind. Letzteres kann zum Beispiel bei beruflichen Umständen der Fall sein oder wenn ein Zusammenleben nicht zumutbar ist. Soweit in solchen Fällen keine angemessenen Unterhalts- beiträge vereinbart worden sind, darf von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie innert dreissig Tagen eine gerichtliche Festsetzung beantragt (SKOS-Richtlinien Kap. F.3‑2/3). 5.

a) Es steht ausser Diskussion, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden kann, das Eheleben wieder aufzunehmen beziehungsweise ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren einzuleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn dadurch seine persönliche und wirtschaftliche Situa-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 tion verbessert würde. Hingegen ist die Verpflichtung zur Einleitung von Eheschutzmassnahmen zur verbindlichen Regelung der Unterhaltsleistungen von getrennt lebenden Ehegatten oder deren Kinder durchaus zulässig und kein Verstoss gegen das Recht auf Ehe, denn damit werden die Rechtsgültigkeit und der Bestand der Ehe in keiner Weise beeinträchtigt (URS VOGEL, Rechtsbe- ziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153 ff., 171).

b) Im vorliegenden Fall hat der zuständige Richter für die Dauer des Getrenntlebens die not- wendigen Eheschutzmassnahmen erlassen. Dabei wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Sozialkommission behauptet nicht, dass der Beschwerdeführer selbst auch Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat. Dies dürfte wohl kaum der Fall sein, weil seine Ehegattin ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob dem Beschwerdeführer konkret Ansprüche aus Güterrecht, der beruflichen Vorsorge oder aus an- deren Gründen zustehen, ist nicht substanziiert dargetan. Insofern ist eine vollständige Einstellung der Sozialhilfe nicht gerechtfertigt. 6.

a) Die Sozialhilfe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Ehepaar auf Dauer zwei Haus- halte zu finanzieren. Entstehen aus dem Getrenntleben von Ehepartnern Mehrauslagen, sind diese, wie schon gesagt, lediglich zu berücksichtigen, wenn das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist oder sonst wichtige Gründe dafür vorhanden sind, etwa bei beruflichen Umständen oder Unzu- mutbarkeit des Zusammenlebens. Bestehen keine wichtigen Gründe für das Getrenntleben, darf von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie innert einer angemessenen, sich nach den konkreten Umständen richtenden Frist entweder den gemeinsamen Haushalt wieder aufnimmt oder ein gerichtliches Verfahren auf Scheidung, Trennung oder Eheschutz einleitet. Andernfalls bleibt die Unterstützungseinheit bestehen, was zu einer Berücksichtigung des gemeinsamen Grundbedarfs und eines angemessenen Mietzinses sowie sämtlicher Einnahmen beider Ehegatten führt (WIZENT, S. 459 f. mit Hinweisen; KURT FELDER, Ehepaar mit getrennten Wohnsitzen: Wie bemisst sich die Unterstützung? in ZESO 3/2014 S. 8, einsehbar im Internet unter: http://skos.ch/uploads/media/2014_Zeso03_Praxisbeispiel_getrennteWohnsitze-d.pdf).

b) Im vorliegenden Fall ist das Getrenntleben gerichtlich geregelt. Demnach kann dem Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau keine Frist für die Zusammenlegung der Haushalte oder für das Einleiten eines Gerichtsverfahrens auf Trennung oder Scheidung gesetzt werden. Dass sich das Ehepaar missbräuchlich verhält, namentlich nur deshalb getrennt von einander lebt, um zu höheren Beiträgen von der öffentliche Fürsorge zu gelangen, ist - jedenfalls zurzeit - nicht ersicht- lich. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden kann, gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern einen gemeinsamen Haushalt zu führen oder ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren einzuleiten. Infolgedessen bleibt das Verhalten des Be- schwerdeführers folgenlos und wird damit der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht verletzt. Auch lässt sich zurzeit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennen. Demnach erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Mit dem Entscheid in der Haupt- sache wird das Gesuch um Erlass von vorsorglichen, dringlichen Massnahmen gegenstandslos. 8. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass von vorsorglichen, dringlichen Massnahmen werden als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. März 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant