Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1957, bezog seit dem 1. Mai 1997 eine halbe Invalidenrente (Inva-
liditätsgrad: 58%). Am 22. Mai 2000 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2000 ein ganze Rente
zugesprochen (Invaliditätsgrad: 80%). Nach Durchführung entsprechender Revisionsverfahren
wurde der Anspruch auf eine ganze Rente jeweils bestätigt, letztmals am 1. September 2006.
Im September 2010 leitete die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend:
IV-Stelle) erneut eine Revision von Amtes wegen ein. Die Abklärungen ergaben, dass dem Ver-
sicherten in einer Verweistätigkeit ein höheres Pensum zumutbar wäre als in der ausgeübten
Tätigkeit als LKW-Chauffeur, welche seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht angepasst
war, und dass er sogar in dieser Tätigkeit mittlerweile ein höheres Erwerbseinkommen erzielte. Am
5. Juni 2013 reduzierte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente
(Invaliditätsgrad: 50%).
B.
Am 27. Mai 2015 leitete die IV-Stelle wiederum eine Revision von Amtes wegen ein. Am
25. Juni 2015 stellte sie dem Versicherten den vorgesehenen Entscheid, die laufende Rente per
sofort zu sistieren, zu und setzte ihm Frist bis zum 3. Juli 2015, dagegen mündlich oder schriftlich
Einwände vorzubringen. Die Frist verstrich ungenutzt. Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015 (Vorakten
S. 599) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Invalidenrente einzustellen. Der In-
validitätsgrad betrage 29%, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.
Am 8. Juli 2015 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung und entzog einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte
sie an, das Jahreseinkommen des Versicherten habe sich erheblich verbessert. Trotz der Melde-
pflicht habe der Versicherte dies nicht gemeldet. Im Jahr 2014 habe er als LKW-Fahrer bei der
Firma B.________ AG ein Jahreseinkommen von CHF 53‘083.- erzielt. Seit dem 1. August 2013
habe er eine Festanstellung und verdiene pro Monat CHF 4‘900.-. Da der Verdacht auf un-
rechtmässigen Leistungsbezug im Raum stehe und diesbezüglich weitere Abklärungen im Gang
seien, würden die laufenden Rentenleistungen per sofort sistiert. Die sofortige Sistierung und der
Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde lasse sich mit dem Risiko der
Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ohne Weiteres rechtfer-
tigen. Das Interesse der IV-Stelle an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zu-
sammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Die Rechtsprechung habe dieses Inter-
esse gegenüber dem Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende Notlage zu
geraten, als vorrangig erachtet.
C.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 focht der Versicherte die Verfügung vom 8. Juli 2015 an.
Auf Aufforderung des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2015 hin reichte er am 5. August 2015 eine
verbesserte Beschwerdeschrift ein. Darin gibt er an, er habe am 1. August 2013 eine Festan-
stellung bei einem Transportunternehmen angetreten, wobei er während 10 Monaten des Jahres
arbeite und Lohn erhalte. Er habe diesen Sachverhalt Herrn C.________ von der IV-Stelle im Juni
2013 mitgeteilt, worauf dieser gesagt habe, die veränderte Erwerbssituation rechtfertige weiterhin
die Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Die Lohnabrechnungen der Jahre 2013 und 2014
seien vom Personalbüro seiner Arbeitgeberin direkt an die IV-Stelle geschickt worden. Sein Mo-
natseinkommen betrage nicht CHF 4‘900.-, sondern netto ca. CHF 4‘200.-. Dies ergebe ein
Jahreseinkommen von CHF 42‘000.-.
Kantonsgericht KG
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Am 25. August 2015 hat der Versicherte einen Kostenvorschuss von CHF 400.- bezahlt.
Mit Bemerkungen vom 28. September 2015 hält die IV-Stelle dafür, das für den Einkommensver-
gleich heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen betrage CHF 4‘900.- zuzüglich einer Mit-
tagszulage von CHF 300.-. Entgegen den Angaben des Versicherten seien ihr – der IV-Stelle –
keine Lohnabrechnungen zugestellt worden. Das geänderte Arbeitsverhältnis und die ent-
sprechenden Lohnabrechnungen habe sie erstmals am 16. Juni 2015 durch den Fragebogen für
Arbeitgebende vom 15. Juni 2015 zur Kenntnis genommen. Bei der IV-Stelle sei kein Herr
C.________ tätig, jedoch eine Frau D.________. Es existiere aus dieser Zeitperiode jedoch keine
Notiz von einer Besprechung mit Frau D.________ oder einem anderen Mitarbeiter der IV-Stelle.
Das letzte Gespräch mit dem Versicherten, Frau D.________ und Herrn E.________ habe am
29. März 2011 im Zusammenhang mit der am 5. Juni 2013 abgeschlossenen Revision stattge-
funden. In jener Verfügung sei der Versicherte letztmals auf seine Meldepflicht hingewiesen
worden. Er habe die erhebliche Verbesserung seines Jahreseinkommens nicht gemeldet. Zudem
habe er auf dem Fragebogen zur Rentenrevision vom 3. Juni 2015 angegeben, er sei im eigenen
Haushalt tätig. Dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, habe er nicht vermerkt.
Der Versicherte hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
Die Vorsorgeeinrichtung F.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Personalvorsor-
gestiftung G.________ teilt am 14. Januar 2016 mit, aufgrund der vorliegenden Entscheide der IV-
Stelle sei der Rentenanspruch des Versicherten ihr gegenüber rückwirkend auf den 31. Juli 2013
aufgehoben worden. Der Versicherte habe mit Schuldanerkennung vom 18. Dezember 2015 aus-
drücklich erklärt und anerkannt, dass er die Leistungen der Personalvorsorgestiftung G.________
zu Unrecht bezogen habe.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 rechtzeitig im Sinn von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) angefochten. Nachdem er aufforderungsgemäss die Beschwerdeschrift verbessert hat, sind auch die Formerfordernisse gemäss Art. 61 lit. b ATSG erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Kantonsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 114 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/FR; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a)
Die Sistierung einer Invalidenrente im Zug eines Revisionsverfahrens ist eine vorsorg-
liche Massnahme im Sinn von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Mit Ausnahme des Instituts der aufschiebenden Wirkung
enthalten weder das ATSG noch das IVG und die zugehörigen Ausführungserlasse Regeln zum
Thema der vorsorglichen Massnahmen im Sozialversicherungs- bzw. Rentenrevisionsverfahren.
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 5
Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich Verfahrensbereiche, welche in den Art. 27 bis 54
ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, nach dem VwVG. Folglich
kommen die entsprechenden Bestimmungen des VwVG zur Anwendung. Art. 56 VwVG gilt zwar
nach seinem Wortlaut nicht für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren; die Lehre hat aber eine
analoge Anwendung (auch) für das Sozialversicherungsverfahren bejaht (SEILER, in Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 N. 18 f.). Die vorsorgliche Sis-
tierung einer Rente im Revisionsverfahren entspricht im Ergebnis dem Entzug der aufschiebenden
Wirkung im Rechtsmittelverfahren, wenn die Rente bereits eingestellt worden ist (vgl. für das Ein-
spracheverfahren Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Aufgrund der Verwandtschaft zwi-
schen aufschiebender Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen können vorsorgliche
Massnahmen auch im Verwaltungsverfahren angeordnet werden (BGE 117 V 185 E. 1c; Urteil
BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2). Die sofortige Sistierung der Invalidenrente als vor-
sorgliche Massnahme im Rentenrevisionsverfahren ist somit grundsätzlich zulässig, sofern es
darum geht, den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicher-
zustellen (vgl. Art. 56 VwVG).
b)
Im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen ist der betroffenen Person vorgängig das
rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010
E. 2.1). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vor der streitigen Anordnung das rechtliche
Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat davon indessen keinen Gebrauch gemacht. Das Ver-
fahren ist korrekt geführt worden.
c)
Nach Verhängung der vorsorglichen Massnahme ist das Hauptverfahren speditiv voran-
zutreiben, bringt doch eine derartige Massnahme eine erhebliche faktische Beeinträchtigung mit
sich (Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2).
d)
Die vorsorglich verfügte Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie
muss notwendig und geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen, sie muss im öffent-
lichen Interesse liegen und dieses Interesse muss das private Interesse an der Unterlassung der
Massnahme überwiegen.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 monatlich ein
Bruttoeinkommen von Fr. 4‘900.- erzielt. Dies ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwer-
deführer – unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Brutto- und Nettoeinkommen – nicht
bestritten. Was der Beschwerdeführer zum Einkommensvergleich bzw. zur Einkommenseinbusse
vorbringt, ist unbeachtlich, da nicht die Renteneinstellung Streitgegenstand ist, sondern die Sistie-
rung der Rente. Diese dient der Herstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall, dass die
Rente (im Hauptverfahren) tatsächlich eingestellt wird und der Beschwerdeführer zu Unrecht
bezogene Leistungen zurückerstatten muss. Sofern der Beschwerdeführer die Meldepflicht nach
Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
verletzt hat (was im Hauptverfahren festzustellen ist), würde die Herabsetzung bzw. Einstellung
der Rente mit Wirkung ab 1. August 2013 erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Wird die Verletzung
der Meldepflicht verneint, wäre die Anspruchsänderung infolge Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
spätestens am 1. November 2013 eingetreten (Art. 88a Abs. 1 letzter Satz IVV). In beiden Fällen
ist die sofortige Sistierung der Rente durch das Risiko der Uneinbringlichkeit der geschuldeten
Rückzahlungen gerechtfertigt (BGE 105 V 266 E. 3). Die Massnahme ist auch zumutbar, nachdem
der Beschwerdeführer über ein existenzsicherndes Einkommen verfügt. Die sofortige Sistierung
der Invalidenrente erweist sich als verhältnismässig.
Kantonsgericht KG
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E. 3 a) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. b) Vorliegend würde sich allenfalls die Eintretensfrage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Beschwerde gegen Zwischenverfügung der IV-Stelle) stellen. Da die Angelegenheit in materieller Sicht aber eindeutig ist, kann diese Frage offen gelassen werden. c) Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten von CHF 400.- aufzu- erlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG/FR). Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG/FR e con- trario). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 400.- zu Lasten des Beschwerdeführers erhoben. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. November 2016/lje Präsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
605 2015 153
Urteil vom 29. November 2016
I. Sozialversicherungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Marc Boivin
Richter:
Dominique Gross, Susanne Genner
Gerichtsschreiber:
Bernhard Schaaf
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
gegen
INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung
Beschwerde vom 24. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 5
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1957, bezog seit dem 1. Mai 1997 eine halbe Invalidenrente (Inva-
liditätsgrad: 58%). Am 22. Mai 2000 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2000 ein ganze Rente
zugesprochen (Invaliditätsgrad: 80%). Nach Durchführung entsprechender Revisionsverfahren
wurde der Anspruch auf eine ganze Rente jeweils bestätigt, letztmals am 1. September 2006.
Im September 2010 leitete die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend:
IV-Stelle) erneut eine Revision von Amtes wegen ein. Die Abklärungen ergaben, dass dem Ver-
sicherten in einer Verweistätigkeit ein höheres Pensum zumutbar wäre als in der ausgeübten
Tätigkeit als LKW-Chauffeur, welche seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht angepasst
war, und dass er sogar in dieser Tätigkeit mittlerweile ein höheres Erwerbseinkommen erzielte. Am
5. Juni 2013 reduzierte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente
(Invaliditätsgrad: 50%).
B.
Am 27. Mai 2015 leitete die IV-Stelle wiederum eine Revision von Amtes wegen ein. Am
25. Juni 2015 stellte sie dem Versicherten den vorgesehenen Entscheid, die laufende Rente per
sofort zu sistieren, zu und setzte ihm Frist bis zum 3. Juli 2015, dagegen mündlich oder schriftlich
Einwände vorzubringen. Die Frist verstrich ungenutzt. Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015 (Vorakten
S. 599) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Invalidenrente einzustellen. Der In-
validitätsgrad betrage 29%, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.
Am 8. Juli 2015 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung und entzog einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte
sie an, das Jahreseinkommen des Versicherten habe sich erheblich verbessert. Trotz der Melde-
pflicht habe der Versicherte dies nicht gemeldet. Im Jahr 2014 habe er als LKW-Fahrer bei der
Firma B.________ AG ein Jahreseinkommen von CHF 53‘083.- erzielt. Seit dem 1. August 2013
habe er eine Festanstellung und verdiene pro Monat CHF 4‘900.-. Da der Verdacht auf un-
rechtmässigen Leistungsbezug im Raum stehe und diesbezüglich weitere Abklärungen im Gang
seien, würden die laufenden Rentenleistungen per sofort sistiert. Die sofortige Sistierung und der
Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde lasse sich mit dem Risiko der
Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ohne Weiteres rechtfer-
tigen. Das Interesse der IV-Stelle an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zu-
sammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Die Rechtsprechung habe dieses Inter-
esse gegenüber dem Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende Notlage zu
geraten, als vorrangig erachtet.
C.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 focht der Versicherte die Verfügung vom 8. Juli 2015 an.
Auf Aufforderung des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2015 hin reichte er am 5. August 2015 eine
verbesserte Beschwerdeschrift ein. Darin gibt er an, er habe am 1. August 2013 eine Festan-
stellung bei einem Transportunternehmen angetreten, wobei er während 10 Monaten des Jahres
arbeite und Lohn erhalte. Er habe diesen Sachverhalt Herrn C.________ von der IV-Stelle im Juni
2013 mitgeteilt, worauf dieser gesagt habe, die veränderte Erwerbssituation rechtfertige weiterhin
die Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Die Lohnabrechnungen der Jahre 2013 und 2014
seien vom Personalbüro seiner Arbeitgeberin direkt an die IV-Stelle geschickt worden. Sein Mo-
natseinkommen betrage nicht CHF 4‘900.-, sondern netto ca. CHF 4‘200.-. Dies ergebe ein
Jahreseinkommen von CHF 42‘000.-.
Kantonsgericht KG
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Am 25. August 2015 hat der Versicherte einen Kostenvorschuss von CHF 400.- bezahlt.
Mit Bemerkungen vom 28. September 2015 hält die IV-Stelle dafür, das für den Einkommensver-
gleich heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen betrage CHF 4‘900.- zuzüglich einer Mit-
tagszulage von CHF 300.-. Entgegen den Angaben des Versicherten seien ihr – der IV-Stelle –
keine Lohnabrechnungen zugestellt worden. Das geänderte Arbeitsverhältnis und die ent-
sprechenden Lohnabrechnungen habe sie erstmals am 16. Juni 2015 durch den Fragebogen für
Arbeitgebende vom 15. Juni 2015 zur Kenntnis genommen. Bei der IV-Stelle sei kein Herr
C.________ tätig, jedoch eine Frau D.________. Es existiere aus dieser Zeitperiode jedoch keine
Notiz von einer Besprechung mit Frau D.________ oder einem anderen Mitarbeiter der IV-Stelle.
Das letzte Gespräch mit dem Versicherten, Frau D.________ und Herrn E.________ habe am
29. März 2011 im Zusammenhang mit der am 5. Juni 2013 abgeschlossenen Revision stattge-
funden. In jener Verfügung sei der Versicherte letztmals auf seine Meldepflicht hingewiesen
worden. Er habe die erhebliche Verbesserung seines Jahreseinkommens nicht gemeldet. Zudem
habe er auf dem Fragebogen zur Rentenrevision vom 3. Juni 2015 angegeben, er sei im eigenen
Haushalt tätig. Dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, habe er nicht vermerkt.
Der Versicherte hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
Die Vorsorgeeinrichtung F.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Personalvorsor-
gestiftung G.________ teilt am 14. Januar 2016 mit, aufgrund der vorliegenden Entscheide der IV-
Stelle sei der Rentenanspruch des Versicherten ihr gegenüber rückwirkend auf den 31. Juli 2013
aufgehoben worden. Der Versicherte habe mit Schuldanerkennung vom 18. Dezember 2015 aus-
drücklich erklärt und anerkannt, dass er die Leistungen der Personalvorsorgestiftung G.________
zu Unrecht bezogen habe.
Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 rechtzeitig im Sinn
von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) angefochten. Nachdem er aufforderungsgemäss die
Beschwerdeschrift verbessert hat, sind auch die Formerfordernisse gemäss Art. 61 lit. b ATSG
erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch den Entscheid
direkt betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Kantonsgericht
ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 114 Abs. 1 lit. b des
Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/FR;
SGF 150.1]).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
a)
Die Sistierung einer Invalidenrente im Zug eines Revisionsverfahrens ist eine vorsorg-
liche Massnahme im Sinn von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Mit Ausnahme des Instituts der aufschiebenden Wirkung
enthalten weder das ATSG noch das IVG und die zugehörigen Ausführungserlasse Regeln zum
Thema der vorsorglichen Massnahmen im Sozialversicherungs- bzw. Rentenrevisionsverfahren.
Kantonsgericht KG
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Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich Verfahrensbereiche, welche in den Art. 27 bis 54
ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, nach dem VwVG. Folglich
kommen die entsprechenden Bestimmungen des VwVG zur Anwendung. Art. 56 VwVG gilt zwar
nach seinem Wortlaut nicht für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren; die Lehre hat aber eine
analoge Anwendung (auch) für das Sozialversicherungsverfahren bejaht (SEILER, in Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 N. 18 f.). Die vorsorgliche Sis-
tierung einer Rente im Revisionsverfahren entspricht im Ergebnis dem Entzug der aufschiebenden
Wirkung im Rechtsmittelverfahren, wenn die Rente bereits eingestellt worden ist (vgl. für das Ein-
spracheverfahren Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Aufgrund der Verwandtschaft zwi-
schen aufschiebender Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen können vorsorgliche
Massnahmen auch im Verwaltungsverfahren angeordnet werden (BGE 117 V 185 E. 1c; Urteil
BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2). Die sofortige Sistierung der Invalidenrente als vor-
sorgliche Massnahme im Rentenrevisionsverfahren ist somit grundsätzlich zulässig, sofern es
darum geht, den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicher-
zustellen (vgl. Art. 56 VwVG).
b)
Im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen ist der betroffenen Person vorgängig das
rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010
E. 2.1). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vor der streitigen Anordnung das rechtliche
Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat davon indessen keinen Gebrauch gemacht. Das Ver-
fahren ist korrekt geführt worden.
c)
Nach Verhängung der vorsorglichen Massnahme ist das Hauptverfahren speditiv voran-
zutreiben, bringt doch eine derartige Massnahme eine erhebliche faktische Beeinträchtigung mit
sich (Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2).
d)
Die vorsorglich verfügte Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie
muss notwendig und geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen, sie muss im öffent-
lichen Interesse liegen und dieses Interesse muss das private Interesse an der Unterlassung der
Massnahme überwiegen.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 monatlich ein
Bruttoeinkommen von Fr. 4‘900.- erzielt. Dies ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwer-
deführer – unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Brutto- und Nettoeinkommen – nicht
bestritten. Was der Beschwerdeführer zum Einkommensvergleich bzw. zur Einkommenseinbusse
vorbringt, ist unbeachtlich, da nicht die Renteneinstellung Streitgegenstand ist, sondern die Sistie-
rung der Rente. Diese dient der Herstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall, dass die
Rente (im Hauptverfahren) tatsächlich eingestellt wird und der Beschwerdeführer zu Unrecht
bezogene Leistungen zurückerstatten muss. Sofern der Beschwerdeführer die Meldepflicht nach
Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
verletzt hat (was im Hauptverfahren festzustellen ist), würde die Herabsetzung bzw. Einstellung
der Rente mit Wirkung ab 1. August 2013 erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Wird die Verletzung
der Meldepflicht verneint, wäre die Anspruchsänderung infolge Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
spätestens am 1. November 2013 eingetreten (Art. 88a Abs. 1 letzter Satz IVV). In beiden Fällen
ist die sofortige Sistierung der Rente durch das Risiko der Uneinbringlichkeit der geschuldeten
Rückzahlungen gerechtfertigt (BGE 105 V 266 E. 3). Die Massnahme ist auch zumutbar, nachdem
der Beschwerdeführer über ein existenzsicherndes Einkommen verfügt. Die sofortige Sistierung
der Invalidenrente erweist sich als verhältnismässig.
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 5
3.
a)
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
b)
Vorliegend würde sich allenfalls die Eintretensfrage des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils (Beschwerde gegen Zwischenverfügung der IV-Stelle) stellen. Da die Angelegenheit in
materieller Sicht aber eindeutig ist, kann diese Frage offen gelassen werden.
c)
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten von CHF 400.- aufzu-
erlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG/FR). Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG/FR e con-
trario).
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
II.
Es werden Gerichtskosten von CHF 400.- zu Lasten des Beschwerdeführers erhoben. Sie
werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
III.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die
Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen
die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das
Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der
angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor
dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Freiburg, 29. November 2016/lje
Präsident
Gerichtsschreiber