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605 2015 153

Freiburg · 2016-11-29 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1957, bezog seit dem 1. Mai 1997 eine halbe Invalidenrente (Inva-

liditätsgrad: 58%). Am 22. Mai 2000 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2000 ein ganze Rente

zugesprochen (Invaliditätsgrad: 80%). Nach Durchführung entsprechender Revisionsverfahren

wurde der Anspruch auf eine ganze Rente jeweils bestätigt, letztmals am 1. September 2006.

Im September 2010 leitete die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend:

IV-Stelle) erneut eine Revision von Amtes wegen ein. Die Abklärungen ergaben, dass dem Ver-

sicherten in einer Verweistätigkeit ein höheres Pensum zumutbar wäre als in der ausgeübten

Tätigkeit als LKW-Chauffeur, welche seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht angepasst

war, und dass er sogar in dieser Tätigkeit mittlerweile ein höheres Erwerbseinkommen erzielte. Am

5. Juni 2013 reduzierte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente

(Invaliditätsgrad: 50%).

B.

Am 27. Mai 2015 leitete die IV-Stelle wiederum eine Revision von Amtes wegen ein. Am

25. Juni 2015 stellte sie dem Versicherten den vorgesehenen Entscheid, die laufende Rente per

sofort zu sistieren, zu und setzte ihm Frist bis zum 3. Juli 2015, dagegen mündlich oder schriftlich

Einwände vorzubringen. Die Frist verstrich ungenutzt. Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015 (Vorakten

S. 599) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Invalidenrente einzustellen. Der In-

validitätsgrad betrage 29%, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.

Am 8. Juli 2015 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung und entzog einer

allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte

sie an, das Jahreseinkommen des Versicherten habe sich erheblich verbessert. Trotz der Melde-

pflicht habe der Versicherte dies nicht gemeldet. Im Jahr 2014 habe er als LKW-Fahrer bei der

Firma B.________ AG ein Jahreseinkommen von CHF 53‘083.- erzielt. Seit dem 1. August 2013

habe er eine Festanstellung und verdiene pro Monat CHF 4‘900.-. Da der Verdacht auf un-

rechtmässigen Leistungsbezug im Raum stehe und diesbezüglich weitere Abklärungen im Gang

seien, würden die laufenden Rentenleistungen per sofort sistiert. Die sofortige Sistierung und der

Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde lasse sich mit dem Risiko der

Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ohne Weiteres rechtfer-

tigen. Das Interesse der IV-Stelle an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zu-

sammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Die Rechtsprechung habe dieses Inter-

esse gegenüber dem Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende Notlage zu

geraten, als vorrangig erachtet.

C.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 focht der Versicherte die Verfügung vom 8. Juli 2015 an.

Auf Aufforderung des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2015 hin reichte er am 5. August 2015 eine

verbesserte Beschwerdeschrift ein. Darin gibt er an, er habe am 1. August 2013 eine Festan-

stellung bei einem Transportunternehmen angetreten, wobei er während 10 Monaten des Jahres

arbeite und Lohn erhalte. Er habe diesen Sachverhalt Herrn C.________ von der IV-Stelle im Juni

2013 mitgeteilt, worauf dieser gesagt habe, die veränderte Erwerbssituation rechtfertige weiterhin

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Die Lohnabrechnungen der Jahre 2013 und 2014

seien vom Personalbüro seiner Arbeitgeberin direkt an die IV-Stelle geschickt worden. Sein Mo-

natseinkommen betrage nicht CHF 4‘900.-, sondern netto ca. CHF 4‘200.-. Dies ergebe ein

Jahreseinkommen von CHF 42‘000.-.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 5

Am 25. August 2015 hat der Versicherte einen Kostenvorschuss von CHF 400.- bezahlt.

Mit Bemerkungen vom 28. September 2015 hält die IV-Stelle dafür, das für den Einkommensver-

gleich heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen betrage CHF 4‘900.- zuzüglich einer Mit-

tagszulage von CHF 300.-. Entgegen den Angaben des Versicherten seien ihr – der IV-Stelle –

keine Lohnabrechnungen zugestellt worden. Das geänderte Arbeitsverhältnis und die ent-

sprechenden Lohnabrechnungen habe sie erstmals am 16. Juni 2015 durch den Fragebogen für

Arbeitgebende vom 15. Juni 2015 zur Kenntnis genommen. Bei der IV-Stelle sei kein Herr

C.________ tätig, jedoch eine Frau D.________. Es existiere aus dieser Zeitperiode jedoch keine

Notiz von einer Besprechung mit Frau D.________ oder einem anderen Mitarbeiter der IV-Stelle.

Das letzte Gespräch mit dem Versicherten, Frau D.________ und Herrn E.________ habe am

29. März 2011 im Zusammenhang mit der am 5. Juni 2013 abgeschlossenen Revision stattge-

funden. In jener Verfügung sei der Versicherte letztmals auf seine Meldepflicht hingewiesen

worden. Er habe die erhebliche Verbesserung seines Jahreseinkommens nicht gemeldet. Zudem

habe er auf dem Fragebogen zur Rentenrevision vom 3. Juni 2015 angegeben, er sei im eigenen

Haushalt tätig. Dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, habe er nicht vermerkt.

Der Versicherte hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.

Die Vorsorgeeinrichtung F.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Personalvorsor-

gestiftung G.________ teilt am 14. Januar 2016 mit, aufgrund der vorliegenden Entscheide der IV-

Stelle sei der Rentenanspruch des Versicherten ihr gegenüber rückwirkend auf den 31. Juli 2013

aufgehoben worden. Der Versicherte habe mit Schuldanerkennung vom 18. Dezember 2015 aus-

drücklich erklärt und anerkannt, dass er die Leistungen der Personalvorsorgestiftung G.________

zu Unrecht bezogen habe.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 rechtzeitig im Sinn von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) angefochten. Nachdem er aufforderungsgemäss die Beschwerdeschrift verbessert hat, sind auch die Formerfordernisse gemäss Art. 61 lit. b ATSG erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Kantonsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 114 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/FR; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a)

Die Sistierung einer Invalidenrente im Zug eines Revisionsverfahrens ist eine vorsorg-

liche Massnahme im Sinn von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-

waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Mit Ausnahme des Instituts der aufschiebenden Wirkung

enthalten weder das ATSG noch das IVG und die zugehörigen Ausführungserlasse Regeln zum

Thema der vorsorglichen Massnahmen im Sozialversicherungs- bzw. Rentenrevisionsverfahren.

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 5

Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich Verfahrensbereiche, welche in den Art. 27 bis 54

ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, nach dem VwVG. Folglich

kommen die entsprechenden Bestimmungen des VwVG zur Anwendung. Art. 56 VwVG gilt zwar

nach seinem Wortlaut nicht für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren; die Lehre hat aber eine

analoge Anwendung (auch) für das Sozialversicherungsverfahren bejaht (SEILER, in Praxiskom-

mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 N. 18 f.). Die vorsorgliche Sis-

tierung einer Rente im Revisionsverfahren entspricht im Ergebnis dem Entzug der aufschiebenden

Wirkung im Rechtsmittelverfahren, wenn die Rente bereits eingestellt worden ist (vgl. für das Ein-

spracheverfahren Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-

meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Aufgrund der Verwandtschaft zwi-

schen aufschiebender Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen können vorsorgliche

Massnahmen auch im Verwaltungsverfahren angeordnet werden (BGE 117 V 185 E. 1c; Urteil

BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2). Die sofortige Sistierung der Invalidenrente als vor-

sorgliche Massnahme im Rentenrevisionsverfahren ist somit grundsätzlich zulässig, sofern es

darum geht, den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicher-

zustellen (vgl. Art. 56 VwVG).

b)

Im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen ist der betroffenen Person vorgängig das

rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010

E. 2.1). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vor der streitigen Anordnung das rechtliche

Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat davon indessen keinen Gebrauch gemacht. Das Ver-

fahren ist korrekt geführt worden.

c)

Nach Verhängung der vorsorglichen Massnahme ist das Hauptverfahren speditiv voran-

zutreiben, bringt doch eine derartige Massnahme eine erhebliche faktische Beeinträchtigung mit

sich (Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2).

d)

Die vorsorglich verfügte Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie

muss notwendig und geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen, sie muss im öffent-

lichen Interesse liegen und dieses Interesse muss das private Interesse an der Unterlassung der

Massnahme überwiegen.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 monatlich ein

Bruttoeinkommen von Fr. 4‘900.- erzielt. Dies ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwer-

deführer – unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Brutto- und Nettoeinkommen – nicht

bestritten. Was der Beschwerdeführer zum Einkommensvergleich bzw. zur Einkommenseinbusse

vorbringt, ist unbeachtlich, da nicht die Renteneinstellung Streitgegenstand ist, sondern die Sistie-

rung der Rente. Diese dient der Herstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall, dass die

Rente (im Hauptverfahren) tatsächlich eingestellt wird und der Beschwerdeführer zu Unrecht

bezogene Leistungen zurückerstatten muss. Sofern der Beschwerdeführer die Meldepflicht nach

Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

verletzt hat (was im Hauptverfahren festzustellen ist), würde die Herabsetzung bzw. Einstellung

der Rente mit Wirkung ab 1. August 2013 erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Wird die Verletzung

der Meldepflicht verneint, wäre die Anspruchsänderung infolge Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

spätestens am 1. November 2013 eingetreten (Art. 88a Abs. 1 letzter Satz IVV). In beiden Fällen

ist die sofortige Sistierung der Rente durch das Risiko der Uneinbringlichkeit der geschuldeten

Rückzahlungen gerechtfertigt (BGE 105 V 266 E. 3). Die Massnahme ist auch zumutbar, nachdem

der Beschwerdeführer über ein existenzsicherndes Einkommen verfügt. Die sofortige Sistierung

der Invalidenrente erweist sich als verhältnismässig.

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 5

E. 3 a) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. b) Vorliegend würde sich allenfalls die Eintretensfrage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Beschwerde gegen Zwischenverfügung der IV-Stelle) stellen. Da die Angelegenheit in materieller Sicht aber eindeutig ist, kann diese Frage offen gelassen werden. c) Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten von CHF 400.- aufzu- erlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG/FR). Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG/FR e con- trario). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 400.- zu Lasten des Beschwerdeführers erhoben. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. November 2016/lje Präsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

605 2015 153

Urteil vom 29. November 2016

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Marc Boivin

Richter:

Dominique Gross, Susanne Genner

Gerichtsschreiber:

Bernhard Schaaf

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,

Vorinstanz

Gegenstand

Invalidenversicherung

Beschwerde vom 24. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 8. Juli 2015

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 5

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1957, bezog seit dem 1. Mai 1997 eine halbe Invalidenrente (Inva-

liditätsgrad: 58%). Am 22. Mai 2000 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2000 ein ganze Rente

zugesprochen (Invaliditätsgrad: 80%). Nach Durchführung entsprechender Revisionsverfahren

wurde der Anspruch auf eine ganze Rente jeweils bestätigt, letztmals am 1. September 2006.

Im September 2010 leitete die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend:

IV-Stelle) erneut eine Revision von Amtes wegen ein. Die Abklärungen ergaben, dass dem Ver-

sicherten in einer Verweistätigkeit ein höheres Pensum zumutbar wäre als in der ausgeübten

Tätigkeit als LKW-Chauffeur, welche seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht angepasst

war, und dass er sogar in dieser Tätigkeit mittlerweile ein höheres Erwerbseinkommen erzielte. Am

5. Juni 2013 reduzierte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente

(Invaliditätsgrad: 50%).

B.

Am 27. Mai 2015 leitete die IV-Stelle wiederum eine Revision von Amtes wegen ein. Am

25. Juni 2015 stellte sie dem Versicherten den vorgesehenen Entscheid, die laufende Rente per

sofort zu sistieren, zu und setzte ihm Frist bis zum 3. Juli 2015, dagegen mündlich oder schriftlich

Einwände vorzubringen. Die Frist verstrich ungenutzt. Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015 (Vorakten

S. 599) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Invalidenrente einzustellen. Der In-

validitätsgrad betrage 29%, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.

Am 8. Juli 2015 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung und entzog einer

allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte

sie an, das Jahreseinkommen des Versicherten habe sich erheblich verbessert. Trotz der Melde-

pflicht habe der Versicherte dies nicht gemeldet. Im Jahr 2014 habe er als LKW-Fahrer bei der

Firma B.________ AG ein Jahreseinkommen von CHF 53‘083.- erzielt. Seit dem 1. August 2013

habe er eine Festanstellung und verdiene pro Monat CHF 4‘900.-. Da der Verdacht auf un-

rechtmässigen Leistungsbezug im Raum stehe und diesbezüglich weitere Abklärungen im Gang

seien, würden die laufenden Rentenleistungen per sofort sistiert. Die sofortige Sistierung und der

Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde lasse sich mit dem Risiko der

Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ohne Weiteres rechtfer-

tigen. Das Interesse der IV-Stelle an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zu-

sammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Die Rechtsprechung habe dieses Inter-

esse gegenüber dem Interesse der versicherten Person, nicht in eine vorübergehende Notlage zu

geraten, als vorrangig erachtet.

C.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 focht der Versicherte die Verfügung vom 8. Juli 2015 an.

Auf Aufforderung des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2015 hin reichte er am 5. August 2015 eine

verbesserte Beschwerdeschrift ein. Darin gibt er an, er habe am 1. August 2013 eine Festan-

stellung bei einem Transportunternehmen angetreten, wobei er während 10 Monaten des Jahres

arbeite und Lohn erhalte. Er habe diesen Sachverhalt Herrn C.________ von der IV-Stelle im Juni

2013 mitgeteilt, worauf dieser gesagt habe, die veränderte Erwerbssituation rechtfertige weiterhin

die Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Die Lohnabrechnungen der Jahre 2013 und 2014

seien vom Personalbüro seiner Arbeitgeberin direkt an die IV-Stelle geschickt worden. Sein Mo-

natseinkommen betrage nicht CHF 4‘900.-, sondern netto ca. CHF 4‘200.-. Dies ergebe ein

Jahreseinkommen von CHF 42‘000.-.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 5

Am 25. August 2015 hat der Versicherte einen Kostenvorschuss von CHF 400.- bezahlt.

Mit Bemerkungen vom 28. September 2015 hält die IV-Stelle dafür, das für den Einkommensver-

gleich heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen betrage CHF 4‘900.- zuzüglich einer Mit-

tagszulage von CHF 300.-. Entgegen den Angaben des Versicherten seien ihr – der IV-Stelle –

keine Lohnabrechnungen zugestellt worden. Das geänderte Arbeitsverhältnis und die ent-

sprechenden Lohnabrechnungen habe sie erstmals am 16. Juni 2015 durch den Fragebogen für

Arbeitgebende vom 15. Juni 2015 zur Kenntnis genommen. Bei der IV-Stelle sei kein Herr

C.________ tätig, jedoch eine Frau D.________. Es existiere aus dieser Zeitperiode jedoch keine

Notiz von einer Besprechung mit Frau D.________ oder einem anderen Mitarbeiter der IV-Stelle.

Das letzte Gespräch mit dem Versicherten, Frau D.________ und Herrn E.________ habe am

29. März 2011 im Zusammenhang mit der am 5. Juni 2013 abgeschlossenen Revision stattge-

funden. In jener Verfügung sei der Versicherte letztmals auf seine Meldepflicht hingewiesen

worden. Er habe die erhebliche Verbesserung seines Jahreseinkommens nicht gemeldet. Zudem

habe er auf dem Fragebogen zur Rentenrevision vom 3. Juni 2015 angegeben, er sei im eigenen

Haushalt tätig. Dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, habe er nicht vermerkt.

Der Versicherte hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.

Die Vorsorgeeinrichtung F.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Personalvorsor-

gestiftung G.________ teilt am 14. Januar 2016 mit, aufgrund der vorliegenden Entscheide der IV-

Stelle sei der Rentenanspruch des Versicherten ihr gegenüber rückwirkend auf den 31. Juli 2013

aufgehoben worden. Der Versicherte habe mit Schuldanerkennung vom 18. Dezember 2015 aus-

drücklich erklärt und anerkannt, dass er die Leistungen der Personalvorsorgestiftung G.________

zu Unrecht bezogen habe.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 rechtzeitig im Sinn

von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) angefochten. Nachdem er aufforderungsgemäss die

Beschwerdeschrift verbessert hat, sind auch die Formerfordernisse gemäss Art. 61 lit. b ATSG

erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch den Entscheid

direkt betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Kantonsgericht

ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 114 Abs. 1 lit. b des

Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/FR;

SGF 150.1]).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a)

Die Sistierung einer Invalidenrente im Zug eines Revisionsverfahrens ist eine vorsorg-

liche Massnahme im Sinn von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-

waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Mit Ausnahme des Instituts der aufschiebenden Wirkung

enthalten weder das ATSG noch das IVG und die zugehörigen Ausführungserlasse Regeln zum

Thema der vorsorglichen Massnahmen im Sozialversicherungs- bzw. Rentenrevisionsverfahren.

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 5

Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich Verfahrensbereiche, welche in den Art. 27 bis 54

ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelt sind, nach dem VwVG. Folglich

kommen die entsprechenden Bestimmungen des VwVG zur Anwendung. Art. 56 VwVG gilt zwar

nach seinem Wortlaut nicht für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren; die Lehre hat aber eine

analoge Anwendung (auch) für das Sozialversicherungsverfahren bejaht (SEILER, in Praxiskom-

mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 N. 18 f.). Die vorsorgliche Sis-

tierung einer Rente im Revisionsverfahren entspricht im Ergebnis dem Entzug der aufschiebenden

Wirkung im Rechtsmittelverfahren, wenn die Rente bereits eingestellt worden ist (vgl. für das Ein-

spracheverfahren Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge-

meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Aufgrund der Verwandtschaft zwi-

schen aufschiebender Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen können vorsorgliche

Massnahmen auch im Verwaltungsverfahren angeordnet werden (BGE 117 V 185 E. 1c; Urteil

BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2). Die sofortige Sistierung der Invalidenrente als vor-

sorgliche Massnahme im Rentenrevisionsverfahren ist somit grundsätzlich zulässig, sofern es

darum geht, den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicher-

zustellen (vgl. Art. 56 VwVG).

b)

Im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen ist der betroffenen Person vorgängig das

rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010

E. 2.1). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vor der streitigen Anordnung das rechtliche

Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat davon indessen keinen Gebrauch gemacht. Das Ver-

fahren ist korrekt geführt worden.

c)

Nach Verhängung der vorsorglichen Massnahme ist das Hauptverfahren speditiv voran-

zutreiben, bringt doch eine derartige Massnahme eine erhebliche faktische Beeinträchtigung mit

sich (Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2).

d)

Die vorsorglich verfügte Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie

muss notwendig und geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen, sie muss im öffent-

lichen Interesse liegen und dieses Interesse muss das private Interesse an der Unterlassung der

Massnahme überwiegen.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 monatlich ein

Bruttoeinkommen von Fr. 4‘900.- erzielt. Dies ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwer-

deführer – unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen Brutto- und Nettoeinkommen – nicht

bestritten. Was der Beschwerdeführer zum Einkommensvergleich bzw. zur Einkommenseinbusse

vorbringt, ist unbeachtlich, da nicht die Renteneinstellung Streitgegenstand ist, sondern die Sistie-

rung der Rente. Diese dient der Herstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall, dass die

Rente (im Hauptverfahren) tatsächlich eingestellt wird und der Beschwerdeführer zu Unrecht

bezogene Leistungen zurückerstatten muss. Sofern der Beschwerdeführer die Meldepflicht nach

Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

verletzt hat (was im Hauptverfahren festzustellen ist), würde die Herabsetzung bzw. Einstellung

der Rente mit Wirkung ab 1. August 2013 erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Wird die Verletzung

der Meldepflicht verneint, wäre die Anspruchsänderung infolge Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

spätestens am 1. November 2013 eingetreten (Art. 88a Abs. 1 letzter Satz IVV). In beiden Fällen

ist die sofortige Sistierung der Rente durch das Risiko der Uneinbringlichkeit der geschuldeten

Rückzahlungen gerechtfertigt (BGE 105 V 266 E. 3). Die Massnahme ist auch zumutbar, nachdem

der Beschwerdeführer über ein existenzsicherndes Einkommen verfügt. Die sofortige Sistierung

der Invalidenrente erweist sich als verhältnismässig.

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 5

3.

a)

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

b)

Vorliegend würde sich allenfalls die Eintretensfrage des nicht wieder gutzumachenden

Nachteils (Beschwerde gegen Zwischenverfügung der IV-Stelle) stellen. Da die Angelegenheit in

materieller Sicht aber eindeutig ist, kann diese Frage offen gelassen werden.

c)

Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten von CHF 400.- aufzu-

erlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG/FR). Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG/FR e con-

trario).

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

II.

Es werden Gerichtskosten von CHF 400.- zu Lasten des Beschwerdeführers erhoben. Sie

werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

III.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die

Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen

die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das

Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der

angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor

dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 29. November 2016/lje

Präsident

Gerichtsschreiber