Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 2005, wohnhaft in C.________, leidet seit Geburt an einer beidseitigen subtotalen Taubheit (Geburtsgebrechen Nr. 446 gemäss der Verordnung vom
9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Am 8. Juni 2005 meldete B.________ (Mutter von A.________) ihren Sohn bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) für den Bezug von IV- Leistungen (medizinische Massnahmen und Hilfsmittel) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an. Mit Verfügung vom 13. September 2005 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 446 ab Geburt bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs. Mit separaten Verfügungen vom 6. Dezember 2005 wurde dem Versicherten weiter eine Kostengutsprache für ein Cochlea-Implantat (Operation und innere sowie äussere Komponente) inklusive postoperative Nachbehandlung, Überprüfung und Anpassung des Sprachprozessors sowie Hör- und Sprachtraining erteilt. Die beidseitige Cochleaimplantation wurde am 22. Dezember 2005 durchgeführt. Am 24. Januar 2006 erhielt der Versicherte die beiden Sprachprozessoren. B. Mit Eingang vom 17. März 2006 stellte die Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle ein Gesuch um Hilflosenentschädigung. Zur Begründung gab sie an, dass ihr Sohn seit der Cochleaimplantation intensiv beobachtet und überwacht werden müsse; zudem hätten sie diverse Termine wahrzunehmen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 gutgeheissen und dem Versicherten ab 30. Juni 2006 (Ablauf eines Wartejahres seit der Einleitung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen) bis spätestens 31. März 2023 (Vollendung des
18. Altersjahrs) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen. Der Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wurde mit Mitteilungen vom 17. Juni 2010 und 6. August 2013 bestätigt; dies jeweils gestützt auf einen aktuellen Abklärungsbericht. C. Am 11. März 2015 leitete die IV-Stelle ein (weiteres) Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung ein. Gestützt auf einen Abklärungsbericht vom 22. April 2015 teilte die IV- Stelle der Mutter des Versicherten mit Vorentscheid vom 27. April 2015 mit, dass die Hilflosenentschädigung aufgehoben werde. Zwar benötige der Versicherte unbestrittenermassen Hilfeleistungen durch die Mutter, was den Schulstoff anbelange. Es gehe aber hierbei nicht vornehmlich um den Erwerb bzw. Erhalt der Kommunikationsfähigkeit oder um erhebliche Dienstleistungen, damit der Versicherte gesellschaftliche Kontakte pflegen könne, sondern um den Erwerb von Fremdsprachen. Der Versicherte könne sich problemlos verständigen, er höre mit den Cochlea-Implantaten gut und spreche auch deutlich. Die gegen diesen Vorentscheid am 20. Mai 2015 erhobenen Einwände wurden mit Verfügung vom
8. Juni 2015 abgewiesen und die Hilflosenentschädigung per Ende Juli 2015 eingestellt. D. Am 6. Juli 2015 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zuzusprechen. In der Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – insbesondere im schulischen Bereich – aufgrund seiner Hörbehinderung deutlich mehr elterliche Unterstützung benötige als ein normalhörendes Kind mit
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 vergleichbaren intellektuellen Fähigkeiten. Zudem obliege der Mutter eine zusätzliche (erweiterte) Aufsichts- und intensivere Betreuungspflicht, welche grundsätzlich einen erhöhten Bedarf an Zeit und Aufmerksamkeit bedinge. Der mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf CHF 400.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am
7. August 2015 bezahlt. In ihren Bemerkungen vom 30. September 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten festhielten. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 6. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 8. Juni 2015 ist durch die Beschwerdeführer fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob über den 31. Juli 2015 hinaus Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit besteht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 IVG, welcher ausdrücklich auf Art. 9 ATSG verweist). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind folgende alltägliche Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil BGer 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Art. 42bis Abs. 5 IVG). b) Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Der Grad der Hilflosigkeit wird in Art. 37 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geregelt. Demnach gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 1). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 2). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 3). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Abs. 4). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV). c) Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, in der vorliegend anwendbaren Version 13 (gültig ab 1. Januar 2015), sind unter gesellschaftlichen Kontakten die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z.B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder religiösen Anlässen und so weiter) (Rz. 8023 KSIH). Schwer hörgeschädigte Kinder haben dann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; Rz. 8064 KSIH), wenn sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eine erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen. Dies wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen, wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen). Der Anspruch beginnt in der Regel nach Ablauf eines Wartejahres seit der Einleitung der pädagogisch-therapeutischen Massnahme und endet im Zeitpunkt, da die versicherte Person keiner aufwendigen Hilfe zur Kontaktpflege mehr bedarf, in der Regel bereits vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit. In Fällen, wo die entsprechenden Massnahmen bereits im ersten Lebensjahr eingeleitet werden, ist aufgrund von Art. 42bis Abs. 3 IVG keine Karenzfrist abzuwarten (Rz. 8067 KSIH). Für die Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen dienen die in Anhang III der KSIH zitierten Richtlinien. Unter der Rubrik „6. Fortbewegen im oder ausserhalb des Hauses,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wird zum durchschnittlichen Alter für die Berücksichtigung des invaliditätsbedingten erheblichen Mehraufwandes Folgendes festgehalten: „Ab 5 Jahren pflegt das Kind gesellschaftliche Kontakte in der näheren Umgebung. Seine Sprache ist auch für Fremde meist verständlich. Es legt den ungefährlichen Schulweg selber zurück. Es kennt die Sozialregeln und kann eine Konversation halten. Ab 8 Jahren ist sich das Kind der Verkehrsregeln bewusst und es kann die Gefahren einschätzen.“ Bei diesen Altersangaben handelt es sich um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. In den meisten Fällen kann es „normale“ respektive nicht pathologisch (krankheits-) bedingte Abweichungen von den Altersangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben, welche bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Die Richtlinien sind deshalb flexibel zu handhaben (einleitende Bemerkungen zu Anhang III der KSIH). d) Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt somit einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Hilfslosenentschädigung rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Eine Verminderung der Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Zunahme der Hilflosigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 88a IVV). e) Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische beziehungsweise geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1 mit Hinweisen).
E. 3 Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsgebrechens zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2015 zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch immer auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen war (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), oder ob sich der Grad seiner Hilflosigkeit in erheblicher Weise vermindert hatte, so dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit nicht mehr erfüllt waren. Dass die übrigen Voraussetzungen (regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter in den alltäglichen Lebensverrichtungen; dauernde Pflege oder persönliche Überwachung; dauernde lebenspraktische Begleitung), welche gegebenenfalls Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen können, vorliegend nicht gegeben sind, ist offensichtlich und wird von den Parteien weder geltend gemacht noch bestritten. a) Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der anspruchserheblichen Änderung des Grades der Hilflosigkeit bildet die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 6. August 2013, mit welcher die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 zugesprochene Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (zum zweiten Mal) bestätigt worden war. Die Vorinstanz stützte sich dabei im Wesentlichen auf einen Abklärungsbericht vom 8. April 2013 (Vorakten S. 237). Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Abklärung weitere Fortschritte habe machen können. Er besuche aktuell die 2. Primarklasse (ohne IHSU) und könne dem Unterricht gut folgen. Er habe noch Schwierigkeiten bei bestimmten Buchstaben (Unterscheidung von m/n/l), benötige jedoch keine regelmässige Logopädie mehr. Seine bisherige Logopädin habe nur noch eine beobachtende Funktion und werde, wie auch die Audiopädagogin, nur noch bei Bedarf konsultiert. Der zeitliche Mehraufwand der Mutter bestehe vor allem noch in zusätzlichen Erklärungen und Wiederholungen des Schulstoffes sowie in der Erklärung der Problematik bei neuen Bezugspersonen, sei dies in der Schule oder im privaten Bereich. Der Beschwerdeführer sei jedoch ein sehr aufgeweckter und intelligenter Junge, der mit diesen Fähigkeiten viel kompensieren könne. Der Beschwerdeführer könne die Hörgeräte selbständig an- und ausziehen, die Mutter wechsle nach Bedarf die Batterien aus. Die Magnetspule könne der Beschwerdeführer tagsüber selber ansetzen, sollte sie einmal herabfallen. Abends würden die Hörgeräte in eine Schachtel zum Feuchtigkeitsentzug gelegt. Die monatliche gründliche Ohrreinigung dauere 60 Minuten. Ansonsten benötige der Beschwerdeführer keine medizinische Pflege. Zweimal pro Jahr finde in der Audiologie D.________ eine Kontrolluntersuchung statt. Solange der Beschwerdeführer die Hörgeräte trage, benötige er nicht mehr Überwachung als ein anderes Kind vergleichbaren Alters. Er könne alleine zur Schule laufen, habe gute Kontakte mit seinen Alterskollegen und spiele auch in einer Fussballmannschaft. Er brauche zwar öfters etwas länger, um näher kommende Geräusche wahrzunehmen, kenne jedoch die Gefahren im Strassenverkehr sehr gut. Er sei eher vorsichtig und nehme keine unnötigen Risiken auf sich. Mittlerweile fahre er Ski und gehe schwimmen, wobei er jedoch die Hörgeräte (mit Akkus) unter einer Badekappe trage. Ohne die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Hörgeräte habe er eher Angst. Er wisse jedoch altersentsprechend schon, wie er mit bestimmten Situationen ohne Hörgeräte umgehen müsse. Eine dauernde persönliche Überwachung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht mehr notwendig. b) Die nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung der Vor- instanz vom 8. Juni 2015 basiert auf dem Abklärungsbericht vom 22. April 2015 (Vorakten S. 268). Dieser hält einleitend fest, dass sich der Beschwerdeführer sehr erfreulich entwickle. Er besuche nun die 4. Primarklasse (ohne IHSU), gehe mit seinen Kollegen zu Fuss zur Schule, könne dort dem Schulstoff sehr gut folgen und benötige seit längerer Zeit keine regelmässige Logopädie mehr. Der Mehraufwand der Mutter bestehe vor allem im schulischen Bereich. Sie helfe dem Beschwerdeführer täglich während 15 bis 60 Minuten bei den Hausaufgaben, wobei es vor allem darum gehe, dass der Beschwerdeführer neue Wörter richtig höre und auch richtig ausspreche. Dies werde auch in Zukunft bei der Einführung von Englisch in der 5. Klasse wieder vermehrt notwendig sein. Der Beschwerdeführer sei sehr sportlich, mache jede Turnstunde in der Schule mit und spiele auch Fussball. Da er zum Schwimmen Schutzhüllen benötige, die ihm jeweils über den ganzen Sprachprozessor gestülpt werden müssten (eine etwas knifflige Angelegenheit), benötige er jeweils noch direkte Hilfe. Ansonsten könne der Beschwerdeführer die Hörgeräte selbständig an- und ausziehen, die Mutter wechsle nach Bedarf die Batterien aus. Die Magnetspule könne der Beschwerdeführer tagsüber selber ansetzen, sollte sie einmal herabfallen. Abends würden die Hörgeräte in eine Schachtel zum Feuchtigkeitsentzug gelegt. Da der Beschwerdeführer recht schnell schwitze, was teilweise zu gewissen Funktionsstörungen bei den Hörhilfen geführt habe, werde neu jeweils eine Polsterung über den Sprachprozessor gestülpt, welche den Schweiss etwas aufsauge. Auch diese Aufgabe beginne der Beschwerdeführer selbständig zu übernehmen. Abgesehen von der monatlichen gründlichen Ohrreinigung (ca. 60 Minuten) benötige der Beschwerdeführer keine medizinische Pflege. Die Kontrolluntersuchungen in der Audiologie D.________ würden zweimal jährlich stattfinden, ca. einmal pro Jahr suche der Beschwerdeführer die E.________ auf. Wenn der Beschwerdeführer die Hörgeräte trage, benötige er nicht mehr Überwachung als ein anderes Kind vergleichbaren Alters. Er könne alleine zur Schule laufen, habe gute Kontakte mit seinen Alterskollegen und spiele auch in einer Fussballmannschaft. Zwar brauche er öfters etwas länger, um näher kommende Geräusche wahrzunehmen, er kenne jedoch die Gefahren im Strassenverkehr sehr gut und könne im Quartier gefahrlos Velo fahren. Einzig beim Velofahren auf der Hauptstrasse benötige er noch eine gewisse Aufsicht. Der Beschwerdeführer sei eher vorsichtig und nehme keine unnötigen Risiken auf sich. Eine dauernde persönliche Überwachung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht mehr notwendig. Auch wisse der Beschwerdeführer altersentsprechend schon, wie er mit bestimmten Situationen ohne Hörgeräte umgehen müsse. c) Vorab ist generell festzuhalten, dass die beiden Abklärungsberichte aus den Jahren 2013 und 2015 auf je einer ausführlichen Exploration vor Ort beruhen. Sie sind für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigen die von der Mutter des Beschwerdeführers gemachten Angaben. Da die Berichte – soweit ersichtlich – nicht im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen und ihr Inhalt von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Bei einer Gegenüberstellung der beiden Abklärungsberichte lässt sich feststellen, dass deren Inhalt weitgehend identisch ist und sich der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers in diesen beiden Jahren nicht verändert hat. So war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 beim An- und Ausziehen der Hörhilfen weitgehend selbständig und benötigte – abgesehen von der monatlichen gründlichen Ohrreinigung – keine medizinische Pflege mehr. Die Kontrolluntersuchungen beschränkten sich bereits damals auf einige wenige pro Jahr. Auch musste der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 tagsüber nicht mehr als ein anderes Kind vergleichbaren Alters überwacht werden: Er konnte den Schulweg alleine zurücklegen, hatte gute Kontakte mit seinen Alterskollegen, spielte in einer Fussballmannschaft, kannte die Gefahren im Strassenverkehr, war eher vorsichtig und nahm keine unnötigen Risiken auf sich. Eine dauernde persönliche Überwachung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung war nicht mehr notwendig. Auch bestanden aktenkundig keine resp. keine regelmässigen und erheblichen Aufwendungen mehr, welche zum Ziel hatten, die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers zu fördern. Vielmehr beschränkten sich bereits damals die Dienstleistungen der Mutter auf den schulischen Bereich. Ein invaliditätsbedingter erheblicher Mehraufwand im Sinne der in Anhang III der KSIH zitieren Richtlinien war bereits im Jahr 2010 nicht mehr ersichtlich. Da seit dem Jahr 2013 keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist, die geeignet wäre, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen, ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG im konkreten Fall zu verneinen.
E. 4 a) Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war, mithin nur ein einziger Schluss – derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar ist. Damit fällt die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht (Urteil BGer 9C_396/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 9C_852/2013 vom 21. März 2014). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente resp. eine Hilflosenentschädigung auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente resp. Hilflosenentschädigung unter dem Titel der „Wiedererwägung“ kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Leistungszusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Leistungsbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteile BGer 8C_678/2012 vom
1. Februar 2013 E. 2; 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1; 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 b) Vorliegend wurde die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, welche der Beschwerdeführer seit Juli 2006 bezieht, mit Mitteilung vom 6. August 2013 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. April 2013 zum zweiten Mal bestätigt (vgl. vorstehend E. 3a). Dies obschon der Beschwerdeführer bereits damals nicht mehr auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter zur Förderung seiner Kommunikationsfähigkeit angewiesen war, wie dies noch zum Zeitpunkt der ersten leistungsbestätigenden Mitteilung vom 17. Juni 2010 der Fall war. Diese Mitteilung vom 17. Juni 2010 beruhte auf dem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2010 (Vorakten S. 175). Damals musste die Mutter dem Beschwerdeführer teilweise mehrmals täglich beim An- und Abziehen der Hörgeräte behilflich sein. Auch fanden noch regelmässige Kontrolluntersuchungen statt: Audiologie D.________ (alle zwei Monate 140 Minuten) und Hörakustikerin (ein- bis zweimal pro Jahr 110 Minuten). Zudem entstand der Mutter ein beachtlicher Mehraufwand vor allem in der konstanten Repetition und Korrektur von Wörtern sowie im Erklären von neuen Begriffen. Da sich der Beschwerdeführer damals im 1. Kindergartenjahr befand, bezog sich diese sprachliche Anleitung (noch) nicht auf den Schulstoff, sondern auf die Alltagssprache. Kommt hinzu, dass im Jahr 2010 die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit immer noch gegeben war: So konnte der Beschwerdeführer, wenn er sich weiter weg befand, die Hinweise nicht mehr hören; hatte er die Hörgeräte abgezogen (z.B. beim Duschen, Schwimmen oder auch nachts), war er auf die Beobachtung, die Hilfe und Begleitung einer Betreuungsperson angewiesen. Damit steht fest, dass die wesentliche Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen bereits im Jahr 2013 eingetreten war, da der Beschwerdeführer bereits damals die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit nicht mehr erfüllte, war er doch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht mehr auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen. Die Mitteilung vom 6. August 2013, mit welcher die Vorinstanz die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ein zweites Mal bestätigte, ist folglich offensichtlich unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Voraussetzung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind damit vorliegend erfüllt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer seit Juli 2006 bezogene Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Verfügung vom 8. Juni 2015 per Ende Juli 2015 eingestellt hat. c) Damit ist aber nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsgebrechens nicht weiterhin auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen seiner Mutter angewiesen ist und auch bleiben wird. Diese Aufwendungen beschränken sich aber mittlerweile hauptsächlich auf den schulischen Bereich. Die Vorinstanz wie auch das Gericht anerkennen die Bemühungen der Mutter, welche dem Beschwerdeführer täglich bei den Hausaufgaben behilflich ist und mit ihm den Schulstoff repetiert. Es liegt auch auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nur dank der grossen Unterstützung durch seine Mutter sowie seinem eigenen unermüdlichen Einsatz dem Schulstoff so gut folgen und gute bis sehr gute Leistungen erzielen kann. Die Aufwendungen der Mutter haben aber nicht mehr zum Ziel, die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers zu fördern, sondern dienen ganz offensichtlich der Aneignung und Festigung des Schulstoffes. d) Inwiefern mit der Aufhebung der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im konkreten Fall Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) oder das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) verletzt sein sollten, ist
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers seit der ersten leistungsbestätigenden Mitteilung vom 17. Juni 2010 erheblich vermindert hat. Bereits im Jahr 2013 bedurfte er für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht mehr der regelmässigen und erheblichen Dienstleistung Dritter, namentlich seiner Mutter, womit bereits damals die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht mehr erfüllt waren. Die zweite leistungsbestätigende Mitteilung vom 6. August 2013 ist damit offensichtlich unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind vorliegend erfüllt und die Einstellung der Hilflosenentschädigung per Ende Juli 2015 nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich eine Hilflosenentschädigung bis spätestens 31. März 2023 (Vollendung des 18. Altersjahrs) zugesprochen worden war, handelt es sich doch bei einer zugesprochenen Hilflosenentschädigung nicht um ein wohlerworbenes Recht, auf das bei einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr zurückgekommen werden kann. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde vom 6. Juli 2015 abzuweisen und die hier angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2015 im Ergebnis zu bestätigen.
E. 5 Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer werden auf CHF 400.- festgesetzt und sind mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Freiburg, 5. Mai 2017/dki Präsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 142 Urteil vom 5. Mai 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Daniela Kiener Gerichtsschreiber: Bernhard Schaaf Parteien A.________, vertreten durch seine Mutter B.________, Beschwerdeführer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Revision: Einstellung der Hilflosenentschädigung) Beschwerde vom 6. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 8. Juni 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 2005, wohnhaft in C.________, leidet seit Geburt an einer beidseitigen subtotalen Taubheit (Geburtsgebrechen Nr. 446 gemäss der Verordnung vom
9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Am 8. Juni 2005 meldete B.________ (Mutter von A.________) ihren Sohn bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) für den Bezug von IV- Leistungen (medizinische Massnahmen und Hilfsmittel) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an. Mit Verfügung vom 13. September 2005 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 446 ab Geburt bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs. Mit separaten Verfügungen vom 6. Dezember 2005 wurde dem Versicherten weiter eine Kostengutsprache für ein Cochlea-Implantat (Operation und innere sowie äussere Komponente) inklusive postoperative Nachbehandlung, Überprüfung und Anpassung des Sprachprozessors sowie Hör- und Sprachtraining erteilt. Die beidseitige Cochleaimplantation wurde am 22. Dezember 2005 durchgeführt. Am 24. Januar 2006 erhielt der Versicherte die beiden Sprachprozessoren. B. Mit Eingang vom 17. März 2006 stellte die Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle ein Gesuch um Hilflosenentschädigung. Zur Begründung gab sie an, dass ihr Sohn seit der Cochleaimplantation intensiv beobachtet und überwacht werden müsse; zudem hätten sie diverse Termine wahrzunehmen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 gutgeheissen und dem Versicherten ab 30. Juni 2006 (Ablauf eines Wartejahres seit der Einleitung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen) bis spätestens 31. März 2023 (Vollendung des
18. Altersjahrs) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen. Der Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit wurde mit Mitteilungen vom 17. Juni 2010 und 6. August 2013 bestätigt; dies jeweils gestützt auf einen aktuellen Abklärungsbericht. C. Am 11. März 2015 leitete die IV-Stelle ein (weiteres) Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung ein. Gestützt auf einen Abklärungsbericht vom 22. April 2015 teilte die IV- Stelle der Mutter des Versicherten mit Vorentscheid vom 27. April 2015 mit, dass die Hilflosenentschädigung aufgehoben werde. Zwar benötige der Versicherte unbestrittenermassen Hilfeleistungen durch die Mutter, was den Schulstoff anbelange. Es gehe aber hierbei nicht vornehmlich um den Erwerb bzw. Erhalt der Kommunikationsfähigkeit oder um erhebliche Dienstleistungen, damit der Versicherte gesellschaftliche Kontakte pflegen könne, sondern um den Erwerb von Fremdsprachen. Der Versicherte könne sich problemlos verständigen, er höre mit den Cochlea-Implantaten gut und spreche auch deutlich. Die gegen diesen Vorentscheid am 20. Mai 2015 erhobenen Einwände wurden mit Verfügung vom
8. Juni 2015 abgewiesen und die Hilflosenentschädigung per Ende Juli 2015 eingestellt. D. Am 6. Juli 2015 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zuzusprechen. In der Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – insbesondere im schulischen Bereich – aufgrund seiner Hörbehinderung deutlich mehr elterliche Unterstützung benötige als ein normalhörendes Kind mit
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 vergleichbaren intellektuellen Fähigkeiten. Zudem obliege der Mutter eine zusätzliche (erweiterte) Aufsichts- und intensivere Betreuungspflicht, welche grundsätzlich einen erhöhten Bedarf an Zeit und Aufmerksamkeit bedinge. Der mit Verfügung vom 8. Juli 2015 auf CHF 400.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am
7. August 2015 bezahlt. In ihren Bemerkungen vom 30. September 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten festhielten. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 6. Juli 2015 gegen die Verfügung vom 8. Juni 2015 ist durch die Beschwerdeführer fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob über den 31. Juli 2015 hinaus Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit besteht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 IVG, welcher ausdrücklich auf Art. 9 ATSG verweist). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind folgende alltägliche Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil BGer 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Art. 42bis Abs. 5 IVG). b) Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Der Grad der Hilflosigkeit wird in Art. 37 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geregelt. Demnach gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 1). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 2). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Abs. 3). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Abs. 4). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV). c) Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, in der vorliegend anwendbaren Version 13 (gültig ab 1. Januar 2015), sind unter gesellschaftlichen Kontakten die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z.B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder religiösen Anlässen und so weiter) (Rz. 8023 KSIH). Schwer hörgeschädigte Kinder haben dann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; Rz. 8064 KSIH), wenn sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt eine erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen. Dies wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen, wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen). Der Anspruch beginnt in der Regel nach Ablauf eines Wartejahres seit der Einleitung der pädagogisch-therapeutischen Massnahme und endet im Zeitpunkt, da die versicherte Person keiner aufwendigen Hilfe zur Kontaktpflege mehr bedarf, in der Regel bereits vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit. In Fällen, wo die entsprechenden Massnahmen bereits im ersten Lebensjahr eingeleitet werden, ist aufgrund von Art. 42bis Abs. 3 IVG keine Karenzfrist abzuwarten (Rz. 8067 KSIH). Für die Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen dienen die in Anhang III der KSIH zitierten Richtlinien. Unter der Rubrik „6. Fortbewegen im oder ausserhalb des Hauses,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wird zum durchschnittlichen Alter für die Berücksichtigung des invaliditätsbedingten erheblichen Mehraufwandes Folgendes festgehalten: „Ab 5 Jahren pflegt das Kind gesellschaftliche Kontakte in der näheren Umgebung. Seine Sprache ist auch für Fremde meist verständlich. Es legt den ungefährlichen Schulweg selber zurück. Es kennt die Sozialregeln und kann eine Konversation halten. Ab 8 Jahren ist sich das Kind der Verkehrsregeln bewusst und es kann die Gefahren einschätzen.“ Bei diesen Altersangaben handelt es sich um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. In den meisten Fällen kann es „normale“ respektive nicht pathologisch (krankheits-) bedingte Abweichungen von den Altersangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben, welche bei der Bemessung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Die Richtlinien sind deshalb flexibel zu handhaben (einleitende Bemerkungen zu Anhang III der KSIH). d) Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt somit einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1). Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Hilfslosenentschädigung rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Eine Verminderung der Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Zunahme der Hilflosigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 88a IVV). e) Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische beziehungsweise geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1 mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsgebrechens zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2015 zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch immer auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen war (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), oder ob sich der Grad seiner Hilflosigkeit in erheblicher Weise vermindert hatte, so dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit nicht mehr erfüllt waren. Dass die übrigen Voraussetzungen (regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter in den alltäglichen Lebensverrichtungen; dauernde Pflege oder persönliche Überwachung; dauernde lebenspraktische Begleitung), welche gegebenenfalls Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen können, vorliegend nicht gegeben sind, ist offensichtlich und wird von den Parteien weder geltend gemacht noch bestritten. a) Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der anspruchserheblichen Änderung des Grades der Hilflosigkeit bildet die letzte materiell-rechtliche Verfügung vom 6. August 2013, mit welcher die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 zugesprochene Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (zum zweiten Mal) bestätigt worden war. Die Vorinstanz stützte sich dabei im Wesentlichen auf einen Abklärungsbericht vom 8. April 2013 (Vorakten S. 237). Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Abklärung weitere Fortschritte habe machen können. Er besuche aktuell die 2. Primarklasse (ohne IHSU) und könne dem Unterricht gut folgen. Er habe noch Schwierigkeiten bei bestimmten Buchstaben (Unterscheidung von m/n/l), benötige jedoch keine regelmässige Logopädie mehr. Seine bisherige Logopädin habe nur noch eine beobachtende Funktion und werde, wie auch die Audiopädagogin, nur noch bei Bedarf konsultiert. Der zeitliche Mehraufwand der Mutter bestehe vor allem noch in zusätzlichen Erklärungen und Wiederholungen des Schulstoffes sowie in der Erklärung der Problematik bei neuen Bezugspersonen, sei dies in der Schule oder im privaten Bereich. Der Beschwerdeführer sei jedoch ein sehr aufgeweckter und intelligenter Junge, der mit diesen Fähigkeiten viel kompensieren könne. Der Beschwerdeführer könne die Hörgeräte selbständig an- und ausziehen, die Mutter wechsle nach Bedarf die Batterien aus. Die Magnetspule könne der Beschwerdeführer tagsüber selber ansetzen, sollte sie einmal herabfallen. Abends würden die Hörgeräte in eine Schachtel zum Feuchtigkeitsentzug gelegt. Die monatliche gründliche Ohrreinigung dauere 60 Minuten. Ansonsten benötige der Beschwerdeführer keine medizinische Pflege. Zweimal pro Jahr finde in der Audiologie D.________ eine Kontrolluntersuchung statt. Solange der Beschwerdeführer die Hörgeräte trage, benötige er nicht mehr Überwachung als ein anderes Kind vergleichbaren Alters. Er könne alleine zur Schule laufen, habe gute Kontakte mit seinen Alterskollegen und spiele auch in einer Fussballmannschaft. Er brauche zwar öfters etwas länger, um näher kommende Geräusche wahrzunehmen, kenne jedoch die Gefahren im Strassenverkehr sehr gut. Er sei eher vorsichtig und nehme keine unnötigen Risiken auf sich. Mittlerweile fahre er Ski und gehe schwimmen, wobei er jedoch die Hörgeräte (mit Akkus) unter einer Badekappe trage. Ohne die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Hörgeräte habe er eher Angst. Er wisse jedoch altersentsprechend schon, wie er mit bestimmten Situationen ohne Hörgeräte umgehen müsse. Eine dauernde persönliche Überwachung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht mehr notwendig. b) Die nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung der Vor- instanz vom 8. Juni 2015 basiert auf dem Abklärungsbericht vom 22. April 2015 (Vorakten S. 268). Dieser hält einleitend fest, dass sich der Beschwerdeführer sehr erfreulich entwickle. Er besuche nun die 4. Primarklasse (ohne IHSU), gehe mit seinen Kollegen zu Fuss zur Schule, könne dort dem Schulstoff sehr gut folgen und benötige seit längerer Zeit keine regelmässige Logopädie mehr. Der Mehraufwand der Mutter bestehe vor allem im schulischen Bereich. Sie helfe dem Beschwerdeführer täglich während 15 bis 60 Minuten bei den Hausaufgaben, wobei es vor allem darum gehe, dass der Beschwerdeführer neue Wörter richtig höre und auch richtig ausspreche. Dies werde auch in Zukunft bei der Einführung von Englisch in der 5. Klasse wieder vermehrt notwendig sein. Der Beschwerdeführer sei sehr sportlich, mache jede Turnstunde in der Schule mit und spiele auch Fussball. Da er zum Schwimmen Schutzhüllen benötige, die ihm jeweils über den ganzen Sprachprozessor gestülpt werden müssten (eine etwas knifflige Angelegenheit), benötige er jeweils noch direkte Hilfe. Ansonsten könne der Beschwerdeführer die Hörgeräte selbständig an- und ausziehen, die Mutter wechsle nach Bedarf die Batterien aus. Die Magnetspule könne der Beschwerdeführer tagsüber selber ansetzen, sollte sie einmal herabfallen. Abends würden die Hörgeräte in eine Schachtel zum Feuchtigkeitsentzug gelegt. Da der Beschwerdeführer recht schnell schwitze, was teilweise zu gewissen Funktionsstörungen bei den Hörhilfen geführt habe, werde neu jeweils eine Polsterung über den Sprachprozessor gestülpt, welche den Schweiss etwas aufsauge. Auch diese Aufgabe beginne der Beschwerdeführer selbständig zu übernehmen. Abgesehen von der monatlichen gründlichen Ohrreinigung (ca. 60 Minuten) benötige der Beschwerdeführer keine medizinische Pflege. Die Kontrolluntersuchungen in der Audiologie D.________ würden zweimal jährlich stattfinden, ca. einmal pro Jahr suche der Beschwerdeführer die E.________ auf. Wenn der Beschwerdeführer die Hörgeräte trage, benötige er nicht mehr Überwachung als ein anderes Kind vergleichbaren Alters. Er könne alleine zur Schule laufen, habe gute Kontakte mit seinen Alterskollegen und spiele auch in einer Fussballmannschaft. Zwar brauche er öfters etwas länger, um näher kommende Geräusche wahrzunehmen, er kenne jedoch die Gefahren im Strassenverkehr sehr gut und könne im Quartier gefahrlos Velo fahren. Einzig beim Velofahren auf der Hauptstrasse benötige er noch eine gewisse Aufsicht. Der Beschwerdeführer sei eher vorsichtig und nehme keine unnötigen Risiken auf sich. Eine dauernde persönliche Überwachung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht mehr notwendig. Auch wisse der Beschwerdeführer altersentsprechend schon, wie er mit bestimmten Situationen ohne Hörgeräte umgehen müsse. c) Vorab ist generell festzuhalten, dass die beiden Abklärungsberichte aus den Jahren 2013 und 2015 auf je einer ausführlichen Exploration vor Ort beruhen. Sie sind für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigen die von der Mutter des Beschwerdeführers gemachten Angaben. Da die Berichte – soweit ersichtlich – nicht im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen und ihr Inhalt von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Bei einer Gegenüberstellung der beiden Abklärungsberichte lässt sich feststellen, dass deren Inhalt weitgehend identisch ist und sich der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers in diesen beiden Jahren nicht verändert hat. So war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 beim An- und Ausziehen der Hörhilfen weitgehend selbständig und benötigte – abgesehen von der monatlichen gründlichen Ohrreinigung – keine medizinische Pflege mehr. Die Kontrolluntersuchungen beschränkten sich bereits damals auf einige wenige pro Jahr. Auch musste der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 tagsüber nicht mehr als ein anderes Kind vergleichbaren Alters überwacht werden: Er konnte den Schulweg alleine zurücklegen, hatte gute Kontakte mit seinen Alterskollegen, spielte in einer Fussballmannschaft, kannte die Gefahren im Strassenverkehr, war eher vorsichtig und nahm keine unnötigen Risiken auf sich. Eine dauernde persönliche Überwachung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung war nicht mehr notwendig. Auch bestanden aktenkundig keine resp. keine regelmässigen und erheblichen Aufwendungen mehr, welche zum Ziel hatten, die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers zu fördern. Vielmehr beschränkten sich bereits damals die Dienstleistungen der Mutter auf den schulischen Bereich. Ein invaliditätsbedingter erheblicher Mehraufwand im Sinne der in Anhang III der KSIH zitieren Richtlinien war bereits im Jahr 2010 nicht mehr ersichtlich. Da seit dem Jahr 2013 keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen ist, die geeignet wäre, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen, ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG im konkreten Fall zu verneinen. 4. a) Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war, mithin nur ein einziger Schluss – derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar ist. Damit fällt die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht (Urteil BGer 9C_396/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 9C_852/2013 vom 21. März 2014). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente resp. eine Hilflosenentschädigung auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente resp. Hilflosenentschädigung unter dem Titel der „Wiedererwägung“ kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Leistungszusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Leistungsbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteile BGer 8C_678/2012 vom
1. Februar 2013 E. 2; 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1; 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 b) Vorliegend wurde die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, welche der Beschwerdeführer seit Juli 2006 bezieht, mit Mitteilung vom 6. August 2013 gestützt auf den Abklärungsbericht vom 8. April 2013 zum zweiten Mal bestätigt (vgl. vorstehend E. 3a). Dies obschon der Beschwerdeführer bereits damals nicht mehr auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter zur Förderung seiner Kommunikationsfähigkeit angewiesen war, wie dies noch zum Zeitpunkt der ersten leistungsbestätigenden Mitteilung vom 17. Juni 2010 der Fall war. Diese Mitteilung vom 17. Juni 2010 beruhte auf dem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2010 (Vorakten S. 175). Damals musste die Mutter dem Beschwerdeführer teilweise mehrmals täglich beim An- und Abziehen der Hörgeräte behilflich sein. Auch fanden noch regelmässige Kontrolluntersuchungen statt: Audiologie D.________ (alle zwei Monate 140 Minuten) und Hörakustikerin (ein- bis zweimal pro Jahr 110 Minuten). Zudem entstand der Mutter ein beachtlicher Mehraufwand vor allem in der konstanten Repetition und Korrektur von Wörtern sowie im Erklären von neuen Begriffen. Da sich der Beschwerdeführer damals im 1. Kindergartenjahr befand, bezog sich diese sprachliche Anleitung (noch) nicht auf den Schulstoff, sondern auf die Alltagssprache. Kommt hinzu, dass im Jahr 2010 die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit immer noch gegeben war: So konnte der Beschwerdeführer, wenn er sich weiter weg befand, die Hinweise nicht mehr hören; hatte er die Hörgeräte abgezogen (z.B. beim Duschen, Schwimmen oder auch nachts), war er auf die Beobachtung, die Hilfe und Begleitung einer Betreuungsperson angewiesen. Damit steht fest, dass die wesentliche Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen bereits im Jahr 2013 eingetreten war, da der Beschwerdeführer bereits damals die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit nicht mehr erfüllte, war er doch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht mehr auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen. Die Mitteilung vom 6. August 2013, mit welcher die Vorinstanz die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ein zweites Mal bestätigte, ist folglich offensichtlich unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Voraussetzung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind damit vorliegend erfüllt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer seit Juli 2006 bezogene Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Verfügung vom 8. Juni 2015 per Ende Juli 2015 eingestellt hat. c) Damit ist aber nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsgebrechens nicht weiterhin auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen seiner Mutter angewiesen ist und auch bleiben wird. Diese Aufwendungen beschränken sich aber mittlerweile hauptsächlich auf den schulischen Bereich. Die Vorinstanz wie auch das Gericht anerkennen die Bemühungen der Mutter, welche dem Beschwerdeführer täglich bei den Hausaufgaben behilflich ist und mit ihm den Schulstoff repetiert. Es liegt auch auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nur dank der grossen Unterstützung durch seine Mutter sowie seinem eigenen unermüdlichen Einsatz dem Schulstoff so gut folgen und gute bis sehr gute Leistungen erzielen kann. Die Aufwendungen der Mutter haben aber nicht mehr zum Ziel, die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers zu fördern, sondern dienen ganz offensichtlich der Aneignung und Festigung des Schulstoffes. d) Inwiefern mit der Aufhebung der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im konkreten Fall Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) oder das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) verletzt sein sollten, ist
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers seit der ersten leistungsbestätigenden Mitteilung vom 17. Juni 2010 erheblich vermindert hat. Bereits im Jahr 2013 bedurfte er für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht mehr der regelmässigen und erheblichen Dienstleistung Dritter, namentlich seiner Mutter, womit bereits damals die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht mehr erfüllt waren. Die zweite leistungsbestätigende Mitteilung vom 6. August 2013 ist damit offensichtlich unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind vorliegend erfüllt und die Einstellung der Hilflosenentschädigung per Ende Juli 2015 nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich eine Hilflosenentschädigung bis spätestens 31. März 2023 (Vollendung des 18. Altersjahrs) zugesprochen worden war, handelt es sich doch bei einer zugesprochenen Hilflosenentschädigung nicht um ein wohlerworbenes Recht, auf das bei einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr zurückgekommen werden kann. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde vom 6. Juli 2015 abzuweisen und die hier angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2015 im Ergebnis zu bestätigen. 5. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer werden auf CHF 400.- festgesetzt und sind mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Freiburg, 5. Mai 2017/dki Präsident Gerichtsschreiber