Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1987, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 9. Oktober 2008 als Automonteur bei der C.________ AG. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Freiburg, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. Juli 2014 nahm er während der Montage der Bremsscheibe manuell eine Drehung der vorderen Achse vor. Dabei habe es in der Schulter geknackst. Die Erstbehandlung erfolgte am
29. Juli 2014. Es wurde eine mechanische Überlastung der Rotatorenmanschette links diagnosti- ziert. Das Ereignis wurde der Suva am 11. September 2014 gemeldet. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. März 2015, ver- neinte die Suva ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädi- gung vorliege. Zum einen fehle es hinsichtlich des Unfalls an der Ungewöhnlichkeit. Zum anderen liege bezüglich einer unfallähnlichen Körperschädigung keine Listenverletzung vor. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch die CAP Rechts- schutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 7. Mai 2015 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 30. März 2015 sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Beim Drehen der Lastwagenachse sei sowohl eine gesteigerte Gefahrenlage als auch eine unkoordinierte Körperbewegung vorgelegen. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 1. Juli 2015 ihren Einspracheentscheid und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Weder liege eine Listenverletzung noch ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis vor, weshalb der Anspruch aus einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint worden sei. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorge- bracht. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 30. März 2015 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva für das Ereignis vom 17. Juli 2014 leistungspflichtig ist.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Ein- wirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors wird auch dann bejaht, wenn beim Heben oder Ver- schieben einer Last zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes (einer sinnfälligen Überan- strengung) eine Schädigung eintritt. Dabei ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlicher Art war (Urteil EVG U 65/02 vom 13. Dezember 2002 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Beim Bewegen von Lasten durch menschliche Kräfte kann aber nicht generell und einzig deshalb, weil der Gegenstand ein bestimmtes Gewicht überschreitet, auf eine Überanstren- gung geschlossen werden (Urteil BGer vom 1. Juli 2009 E. 3.2 ebenfalls mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich in der Regel nicht durch medizinische Fest- stellungen ersetzen (Urteil BGer 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 mit Hinweis). Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (Urteil EVG U 178/02 vom 7. Februar 2003 E. 1.1 mit Hin- weis). Bei wiederholten Anstrengungen während der Arbeit, z. B. bei der Arbeit mit dem Hammer oder dem Bohrer und insbesondere bei wiederholten Anstrengungen mit dem Handgelenk oder dem Arm, fehlt das Merkmal der Plötzlichkeit (EVGE 1947 9 E. b; zitiert in Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 52).
c) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Danach sind die nachfolgenden, abschliessend aufgeführten Körperschädi- gungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche (Bst. a), Verrenkungen von Gelenken (Bst. b), Meniskusrisse (Bst. c), Muskelrisse (Bst. d), Muskel- zerrungen (Bst. e), Sehnenrisse (Bst. f), Bandläsionen (Bst. g) sowie Trommelfellverletzungen (Bst. h). Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 2 UVV besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körper- schäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern liegt darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den Letzteren zuzuordnen wäre (BGE 123 V 43 E. 2 mit Hinweisen). Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d. h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Wo ein solches Ereig- nis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 Bst. a–h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 2.2). Bejaht wurde die Voraussetzung des äusseren Ereignisses etwa bei einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), bei der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) beim Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessen- dem Zwick im linken Knie (Urteil EVG U 92/00 vom 27. Juni 2001) sowie auch bei einem Vor- schlaghammer, der nach dem Schlag auf eine festsitzende Haltestange zurückschnellte (Urteil BGer 8C_126/2009 vom 10. Juni 2009 E. 4.3). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be- schreiben in der Lage ist. So ist vielmehr stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses ge- steigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheb- lichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensver- richtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein da- von unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz er- leidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Bean- spruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körper- teile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Der äussere Faktor ist auch zu verneinen, wenn beim Gehen ein plötzliches Knacken im rechten Knie spürbar wird, welchem starke Schmerzen folgen (BGE 129 V 466 E. 4.3). Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigun- gen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmalig- keit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung i. S. v.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Art. 9 Abs. 2 Bst. a–h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil EVG U 223/05 vom 27. Ok- tober 2005 E. 4.2; BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen). d) Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaub- haft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaub- würdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall ob- liegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Untersu- chungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 E. 2c mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (BGE 116 V 140 E. 4b). Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art be- einflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (Urteil BGer 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 121 V 45). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67).
E. 3 Da sich der Beschwerdeführer nicht zur Verneinung des Unfallbegriffs äussert, ist davon auszugehen, dass dieser Punkt nicht mehr streitig ist. Zudem sind auch keine einschlägigen An- haltspunkte für einen Unfall ersichtlich. Demgegenüber ist streitig, ob das Ereignis vom 17. Juli 2014 eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt. a) Der Unfallmeldung vom 11. September 2014 ( Suva -Akte Nr. 1) ist folgendes zum Un- fallhergang zu entnehmen: "Während dem Montieren der Bremsscheibe eine Drehung der vorde- ren Achse manuell vorgenommen. Dabei hat es in der Schulter geknackst." Anlässlich eines Telefon-Gesprächs mit der Suva (vgl. Telefon-Notiz vom 24. Oktober 2014; Suva -Akte Nr. 7) gab der Beschwerdeführer an, direkt nach dem Vorfall sei er beim City Notfall ge- wesen. Seine Freundin habe ihn fahren müssen. Am Ereignistag habe er während der Arbeit beim Montieren der Bremsscheibe eine Drehung der vorderen Achse manuell vorgenommen, was eigentlich unüblich sei. Durch die vermehrte Kraftanstrengung habe es in der Schulter geknackst und er habe es sofort gespürt. Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin der E.________ AG, vom 4. November 2014 ( Suva -Akte Nr. 15) fand die Erstbehandlung am
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9
29. Juli 2014 und damit erst 12 Tage nach dem gemeldeten Ereignis statt. Zum Unfallhergang wird wiedergegeben, bei der Arbeit sei es plötzlich zu einschiessenden Schmerzen in der linken Schulter gekommen, sowie Schmerzen in der Nacht und bei "Überkopfarbeit". Als Diagnose wurde eine mechanische Überlastung der Rotatorenmanschette links angegeben. Der Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ging am
14. November 2014 ( Suva -Akte Nr. 17) ebenfalls von einer Überlastung der Rotatorenmanschette aus, notiert sich aber die rechte Schulter. Er machte keine Angaben zum Unfallhergang, sondern erklärte zum Verlauf nur, bei körperlicher Anstrengung (Reifen heben bei der Arbeit) komme es zu Schmerzen an der rechten Schulter. Derselbe ordnete am 24. Oktober 2014 ( Suva -Akte Nr. 22) Physiotherapie an und bezeichnete den Fall als Krankheit und nicht als Unfall. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 informierte die Suva den Beschwerdeführer, dass kein Leistungsfall vorliege. Die bis anhin erbrachten Leistungen würden nicht zurückgefordert. In seinen dagegen am 16. Dezember 2014 ( Suva -Akte Nr. 23) erhobenen Einwänden erklärte der Beschwerdeführer, bereits zu Beginn sei er vom Hausarzt für 7 Tage arbeitsunfähig geschrieben worden. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Er könne die Schulter weiterhin nicht mit mehr als 5–10 kg belasten. Er arbeite seit der Wiederaufnahme der Arbeit zwar zu 100%, er sei mit dem linken Arm aber nicht einsatzfähig. Es sei nicht damit einverstanden, dass sein Fall nicht als Unfall gewertet werde, denn beim Drehen einer Fahrzeug-Achse habe es in seiner linken Schulter ge- knackst. Seit diesem Zeitpunkt habe er Schmerzen. Dr. med. G.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, bei welchem der Beschwerdeführer eine Zweitmeinung einholte, diagnostizier- te am 16. Dezember 2014 ( Suva -Akte Nr. 27) posttraumatische Schulterbeschwerden links (ado- minant) mit/bei leichtgradiger AC-Gelenk Instabilität, fraglichem Zustand nach Rotatorenintervall Läsion. Am 17. Juli 2014 sei es beim Montieren der Bremsen beim Auto als Automonteur zu einem Hebe-/Verdreh-Trauma mit einschiessenden und stechenden Schmerzen in der linken Schulter ge- kommen. Durch das Heben von einem schwerem Rucksack und deponieren eines Koffers im Zug auf der Ablage sei es im Verlauf zu zwei weiteren kleinen Traumen gekommen. Seit August 2014 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Bei bestimmten Bewegungen mit grosser Kraft- anwendung, zum Beispiel beim Wechsel von Winterrädern, komme es zu rezidivierenden ein- schiessenden stechenden Schmerzen. In der Einsprache vom 9. März 2015 ( Suva -Akte Nr. 38) wurde festgehalten, am 17. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer eine Bremsscheibe an einem Lastwagen (Nissan Cabstar) montiert. Als er die vordere Achse manuell gedreht habe, sei es aufgrund der nichtalltäglichen Kraftanstrengung zu einem Schulterschaden gekommen. In seinem Bericht vom 18. März 2015 (eingereicht zusammen mit der Beschwerde) bestätigt Dr. med. G.________ seine Angaben vom 16. Dezember 2014. b) Bei den dargelegten Unterlagen fällt zunächst auf, dass der Hausarzt des Be- schwerdeführers das Ereignis vom 17. Juli 2014 mit keinem Wort erwähnt und die Verordnung zur Physiotherapie, wie gesehen, wegen Krankheit ausgestellt hat. Er gibt einzig an, bei körperlicher Anstrengung (Reifen heben) komme es zu Schmerzen. Ähnlich auch die Formulierung von Dr. med. D.________, wonach es bei der Arbeit plötzlich zu einschiessenden Schmerzen gekommen sei, ohne Nennung eines konkreten Ereignisses.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Damit ergeben sich gewisse Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisses. Auch ist es erwähnenswert, dass erst nach Erhalt der ablehnenden Verfügung der Suva geltend gemacht wird, beim vom Beschwerdeführer reparierten Fahrzeug habe es sich um einen Lastwagen (Nissan Cabstar) gehandelt. Vorher fehlt dieser Hinweis und im Bericht von Dr. med. G.________ war explizit von einem Auto die Rede. Beim Nissan Cabstar handelt es sich ferner nicht um einen eigentlichen Lastwagen, sondern um ein sogenanntes leichtes Nutzfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von maximal 4.5 Tonnen. Wie gesehen, müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei einer unfallähnlichen Körper- schädigung die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststell- baren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls zu. Ein solches Ereignis ist hier nicht erkennbar. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe eine ruckartige Bewegung vorgenommen bzw. es sei sonst etwas Programmwidriges beim Drehen der Vorderachse vorgefallen. Er gab nur an, bei der Montage der Bremsscheibe an der Vorderachse habe er, was unüblich sei, die Achse gedreht, wobei es in der Schulter geknackst habe. Wie oben dargestellt, stellt einzig das Auftreten von Schmerzen kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung dar. Auch kann das einfache Drehen einer Fahrzeugachse nicht als eine unkoordinierte Bewegung angesehen werden, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 6. Oktober 2015 (eingereicht zusammen mit den Gegenbemerkungen) nun auf einmal widergibt, das glaubhaft geschilderte an- gegebene Verhebe-/Distorsionstrauma sei durch ein abruptes Drehen an der Fahrzeugachse mit entsprechend hohem Widerstand mit akut einschiessenden Schmerzen aufgetreten. Dies steht im klaren Widerspruch zu allen übrigen Unterlagen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Auch kann nicht der Argumentation gefolgt werden, wonach das Drehen einer Fahrzeugachse eine gesteigerte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer darstellt. Zum einen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dabei, wie in der Beschwerde behauptet, das Gewicht der ganzen Achse halten musste. Die Vorderachse wird beim Wechsel von Bremsscheiben nicht aus- gebaut, sondern auch bei ausgebauten Bremsscheiben von der Vorderachsaufhängung gehalten. Damit musste der Beschwerdeführer einzig und allein eine Drehbewegung an der Achse vornehmen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber nie wiedergab, er habe das Gewicht der Achse halten müssen. Gemäss der Beweismaxime der Aus- sagen der ersten Stunde ist seinen früheren Aussagen deshalb mehr Beweiskraft zuzuerkennen, als den Ausführungen in der Beschwerde. Zum anderen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Automonteur mit langjähriger Berufserfahrung, bei dem der Wechsel von Bremsscheiben zum normalen Berufsalltag gehört, wobei das Entfernen und Wiedermontieren der Räder im Nor- malfall sicherlich den für den Körper am belastenden Einzelschritt darstellt. Das manuelle Drehen der Vorderachse ist zwar offenbar unüblich. Es ist aber davon auszugehen, dass der routinierte Beschwerdeführer hierfür seinen Körper optimal eingesetzt hat. Zudem fehlt es beim Ereignis vom 17. Juli 2014 am Erfordernis der Plötzlichkeit. Beim Drehen der Vorderachse ist von einer muskulär geführten, willkürlichen Kraftentfaltung auszugehen ohne das Element des Plötzlichen oder Unerwarteten und ohne Einwirkung einer äusseren Gewalt, wie dies Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland), der Suva in seiner überzeugenden Beurteilung vom
24. Juni 2015 (zusammen mit den Bemerkungen eingereicht) festhält. Derselbe führt mit Hinweis auf die medizinische Literatur aus, dass auch ein nicht arbeitsüblicher Kraftaufwand vom Körper
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 ohne weiteres toleriert wird, wenn die Belastung muskulär gesteuert wird. Denn die Muskulatur erbringe altersgemäss nicht mehr Kraft auf, als die nachgeschalteten Strukturen – Knochen, Bandscheiben – an Belastung tolerieren, ohne Schaden zu nehmen. Eine andere Beurteilung sei in Ausnahmefällen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Überraschungsmoment hinzukommen. Ein solches sei aber nirgends dokumentiert und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Damit muss zusammen mit der Suva auch eine unfallähnliche Körperschädigung verneint werden. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die relative an- strengende Arbeit als Automonteur beim Beschwerdeführer mit der Zeit zu einer Überanstrengung der Schulter geführt hat, wie es auch in den zeitnahen Arztberichten festgehalten worden war. Bei wiederholten Anstrengungen während der Arbeit fehlt es aber gerade, wie dargestellt, am Merkmal der Plötzlichkeit. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer subjektiv den Vorfall vom 17. Juli 2014 als Unfall bzw. als unfallähnliche Körperschädigung betrachtet. Wie soeben dargestellt, fehlt es hierfür jedoch an den beiden Voraussetzungen des äusseren Faktors sowie der Plötzlichkeit. Damit er- übrigt es sich der Frage nachzugehen, ob eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt und damit im Detail auf die medizinischen Unterlagen einzugehen. Auch muss die Frage der Kausalität nicht geprüft werden. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer einzig darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, dass er seit dem Ereignis vom 17. Juli 2014 Schmerzen in der Schulter hat, da die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem auf- getreten ist, nicht zur Anwendung kommt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
E. 4 Zusammenfassend hat die Suva zu Recht ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 17. Juli 2014 verneint, da weder der Unfallbegriff noch der Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt sind. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. März zu bestätigen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. November 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 101 Urteil vom 30. November 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Unfallähnliche Körperschädigung, äusserer Faktor, Plötzlichkeit Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen den Einspracheentscheid vom
30. März 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1987, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 9. Oktober 2008 als Automonteur bei der C.________ AG. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Freiburg, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. Juli 2014 nahm er während der Montage der Bremsscheibe manuell eine Drehung der vorderen Achse vor. Dabei habe es in der Schulter geknackst. Die Erstbehandlung erfolgte am
29. Juli 2014. Es wurde eine mechanische Überlastung der Rotatorenmanschette links diagnosti- ziert. Das Ereignis wurde der Suva am 11. September 2014 gemeldet. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. März 2015, ver- neinte die Suva ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädi- gung vorliege. Zum einen fehle es hinsichtlich des Unfalls an der Ungewöhnlichkeit. Zum anderen liege bezüglich einer unfallähnlichen Körperschädigung keine Listenverletzung vor. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch die CAP Rechts- schutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 7. Mai 2015 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 30. März 2015 sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Beim Drehen der Lastwagenachse sei sowohl eine gesteigerte Gefahrenlage als auch eine unkoordinierte Körperbewegung vorgelegen. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 1. Juli 2015 ihren Einspracheentscheid und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Weder liege eine Listenverletzung noch ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis vor, weshalb der Anspruch aus einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint worden sei. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorge- bracht. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 30. März 2015 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva für das Ereignis vom 17. Juli 2014 leistungspflichtig ist.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Ein- wirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors wird auch dann bejaht, wenn beim Heben oder Ver- schieben einer Last zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes (einer sinnfälligen Überan- strengung) eine Schädigung eintritt. Dabei ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlicher Art war (Urteil EVG U 65/02 vom 13. Dezember 2002 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Beim Bewegen von Lasten durch menschliche Kräfte kann aber nicht generell und einzig deshalb, weil der Gegenstand ein bestimmtes Gewicht überschreitet, auf eine Überanstren- gung geschlossen werden (Urteil BGer vom 1. Juli 2009 E. 3.2 ebenfalls mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich in der Regel nicht durch medizinische Fest- stellungen ersetzen (Urteil BGer 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 mit Hinweis). Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt sei, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (Urteil EVG U 178/02 vom 7. Februar 2003 E. 1.1 mit Hin- weis). Bei wiederholten Anstrengungen während der Arbeit, z. B. bei der Arbeit mit dem Hammer oder dem Bohrer und insbesondere bei wiederholten Anstrengungen mit dem Handgelenk oder dem Arm, fehlt das Merkmal der Plötzlichkeit (EVGE 1947 9 E. b; zitiert in Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung [UVG], 4. Aufl. 2012, S. 52).
c) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Danach sind die nachfolgenden, abschliessend aufgeführten Körperschädi- gungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche (Bst. a), Verrenkungen von Gelenken (Bst. b), Meniskusrisse (Bst. c), Muskelrisse (Bst. d), Muskel- zerrungen (Bst. e), Sehnenrisse (Bst. f), Bandläsionen (Bst. g) sowie Trommelfellverletzungen (Bst. h). Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 2 UVV besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körper- schäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern liegt darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den Letzteren zuzuordnen wäre (BGE 123 V 43 E. 2 mit Hinweisen). Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d. h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Wo ein solches Ereig- nis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 Bst. a–h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 2.2). Bejaht wurde die Voraussetzung des äusseren Ereignisses etwa bei einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), bei der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) beim Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessen- dem Zwick im linken Knie (Urteil EVG U 92/00 vom 27. Juni 2001) sowie auch bei einem Vor- schlaghammer, der nach dem Schlag auf eine festsitzende Haltestange zurückschnellte (Urteil BGer 8C_126/2009 vom 10. Juni 2009 E. 4.3). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be- schreiben in der Lage ist. So ist vielmehr stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses ge- steigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheb- lichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensver- richtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein da- von unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz er- leidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Bean- spruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körper- teile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Der äussere Faktor ist auch zu verneinen, wenn beim Gehen ein plötzliches Knacken im rechten Knie spürbar wird, welchem starke Schmerzen folgen (BGE 129 V 466 E. 4.3). Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigun- gen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmalig- keit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung i. S. v.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Art. 9 Abs. 2 Bst. a–h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil EVG U 223/05 vom 27. Ok- tober 2005 E. 4.2; BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen). d) Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaub- haft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaub- würdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall ob- liegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Untersu- chungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 E. 2c mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (BGE 116 V 140 E. 4b). Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art be- einflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (Urteil BGer 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 121 V 45). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Da sich der Beschwerdeführer nicht zur Verneinung des Unfallbegriffs äussert, ist davon auszugehen, dass dieser Punkt nicht mehr streitig ist. Zudem sind auch keine einschlägigen An- haltspunkte für einen Unfall ersichtlich. Demgegenüber ist streitig, ob das Ereignis vom 17. Juli 2014 eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt. a) Der Unfallmeldung vom 11. September 2014 ( Suva -Akte Nr. 1) ist folgendes zum Un- fallhergang zu entnehmen: "Während dem Montieren der Bremsscheibe eine Drehung der vorde- ren Achse manuell vorgenommen. Dabei hat es in der Schulter geknackst." Anlässlich eines Telefon-Gesprächs mit der Suva (vgl. Telefon-Notiz vom 24. Oktober 2014; Suva -Akte Nr. 7) gab der Beschwerdeführer an, direkt nach dem Vorfall sei er beim City Notfall ge- wesen. Seine Freundin habe ihn fahren müssen. Am Ereignistag habe er während der Arbeit beim Montieren der Bremsscheibe eine Drehung der vorderen Achse manuell vorgenommen, was eigentlich unüblich sei. Durch die vermehrte Kraftanstrengung habe es in der Schulter geknackst und er habe es sofort gespürt. Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin der E.________ AG, vom 4. November 2014 ( Suva -Akte Nr. 15) fand die Erstbehandlung am
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29. Juli 2014 und damit erst 12 Tage nach dem gemeldeten Ereignis statt. Zum Unfallhergang wird wiedergegeben, bei der Arbeit sei es plötzlich zu einschiessenden Schmerzen in der linken Schulter gekommen, sowie Schmerzen in der Nacht und bei "Überkopfarbeit". Als Diagnose wurde eine mechanische Überlastung der Rotatorenmanschette links angegeben. Der Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ging am
14. November 2014 ( Suva -Akte Nr. 17) ebenfalls von einer Überlastung der Rotatorenmanschette aus, notiert sich aber die rechte Schulter. Er machte keine Angaben zum Unfallhergang, sondern erklärte zum Verlauf nur, bei körperlicher Anstrengung (Reifen heben bei der Arbeit) komme es zu Schmerzen an der rechten Schulter. Derselbe ordnete am 24. Oktober 2014 ( Suva -Akte Nr. 22) Physiotherapie an und bezeichnete den Fall als Krankheit und nicht als Unfall. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 informierte die Suva den Beschwerdeführer, dass kein Leistungsfall vorliege. Die bis anhin erbrachten Leistungen würden nicht zurückgefordert. In seinen dagegen am 16. Dezember 2014 ( Suva -Akte Nr. 23) erhobenen Einwänden erklärte der Beschwerdeführer, bereits zu Beginn sei er vom Hausarzt für 7 Tage arbeitsunfähig geschrieben worden. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Er könne die Schulter weiterhin nicht mit mehr als 5–10 kg belasten. Er arbeite seit der Wiederaufnahme der Arbeit zwar zu 100%, er sei mit dem linken Arm aber nicht einsatzfähig. Es sei nicht damit einverstanden, dass sein Fall nicht als Unfall gewertet werde, denn beim Drehen einer Fahrzeug-Achse habe es in seiner linken Schulter ge- knackst. Seit diesem Zeitpunkt habe er Schmerzen. Dr. med. G.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, bei welchem der Beschwerdeführer eine Zweitmeinung einholte, diagnostizier- te am 16. Dezember 2014 ( Suva -Akte Nr. 27) posttraumatische Schulterbeschwerden links (ado- minant) mit/bei leichtgradiger AC-Gelenk Instabilität, fraglichem Zustand nach Rotatorenintervall Läsion. Am 17. Juli 2014 sei es beim Montieren der Bremsen beim Auto als Automonteur zu einem Hebe-/Verdreh-Trauma mit einschiessenden und stechenden Schmerzen in der linken Schulter ge- kommen. Durch das Heben von einem schwerem Rucksack und deponieren eines Koffers im Zug auf der Ablage sei es im Verlauf zu zwei weiteren kleinen Traumen gekommen. Seit August 2014 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Bei bestimmten Bewegungen mit grosser Kraft- anwendung, zum Beispiel beim Wechsel von Winterrädern, komme es zu rezidivierenden ein- schiessenden stechenden Schmerzen. In der Einsprache vom 9. März 2015 ( Suva -Akte Nr. 38) wurde festgehalten, am 17. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer eine Bremsscheibe an einem Lastwagen (Nissan Cabstar) montiert. Als er die vordere Achse manuell gedreht habe, sei es aufgrund der nichtalltäglichen Kraftanstrengung zu einem Schulterschaden gekommen. In seinem Bericht vom 18. März 2015 (eingereicht zusammen mit der Beschwerde) bestätigt Dr. med. G.________ seine Angaben vom 16. Dezember 2014. b) Bei den dargelegten Unterlagen fällt zunächst auf, dass der Hausarzt des Be- schwerdeführers das Ereignis vom 17. Juli 2014 mit keinem Wort erwähnt und die Verordnung zur Physiotherapie, wie gesehen, wegen Krankheit ausgestellt hat. Er gibt einzig an, bei körperlicher Anstrengung (Reifen heben) komme es zu Schmerzen. Ähnlich auch die Formulierung von Dr. med. D.________, wonach es bei der Arbeit plötzlich zu einschiessenden Schmerzen gekommen sei, ohne Nennung eines konkreten Ereignisses.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Damit ergeben sich gewisse Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisses. Auch ist es erwähnenswert, dass erst nach Erhalt der ablehnenden Verfügung der Suva geltend gemacht wird, beim vom Beschwerdeführer reparierten Fahrzeug habe es sich um einen Lastwagen (Nissan Cabstar) gehandelt. Vorher fehlt dieser Hinweis und im Bericht von Dr. med. G.________ war explizit von einem Auto die Rede. Beim Nissan Cabstar handelt es sich ferner nicht um einen eigentlichen Lastwagen, sondern um ein sogenanntes leichtes Nutzfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von maximal 4.5 Tonnen. Wie gesehen, müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei einer unfallähnlichen Körper- schädigung die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststell- baren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls zu. Ein solches Ereignis ist hier nicht erkennbar. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe eine ruckartige Bewegung vorgenommen bzw. es sei sonst etwas Programmwidriges beim Drehen der Vorderachse vorgefallen. Er gab nur an, bei der Montage der Bremsscheibe an der Vorderachse habe er, was unüblich sei, die Achse gedreht, wobei es in der Schulter geknackst habe. Wie oben dargestellt, stellt einzig das Auftreten von Schmerzen kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung dar. Auch kann das einfache Drehen einer Fahrzeugachse nicht als eine unkoordinierte Bewegung angesehen werden, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird. Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 6. Oktober 2015 (eingereicht zusammen mit den Gegenbemerkungen) nun auf einmal widergibt, das glaubhaft geschilderte an- gegebene Verhebe-/Distorsionstrauma sei durch ein abruptes Drehen an der Fahrzeugachse mit entsprechend hohem Widerstand mit akut einschiessenden Schmerzen aufgetreten. Dies steht im klaren Widerspruch zu allen übrigen Unterlagen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Auch kann nicht der Argumentation gefolgt werden, wonach das Drehen einer Fahrzeugachse eine gesteigerte Gefahrenlage für den Beschwerdeführer darstellt. Zum einen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dabei, wie in der Beschwerde behauptet, das Gewicht der ganzen Achse halten musste. Die Vorderachse wird beim Wechsel von Bremsscheiben nicht aus- gebaut, sondern auch bei ausgebauten Bremsscheiben von der Vorderachsaufhängung gehalten. Damit musste der Beschwerdeführer einzig und allein eine Drehbewegung an der Achse vornehmen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber nie wiedergab, er habe das Gewicht der Achse halten müssen. Gemäss der Beweismaxime der Aus- sagen der ersten Stunde ist seinen früheren Aussagen deshalb mehr Beweiskraft zuzuerkennen, als den Ausführungen in der Beschwerde. Zum anderen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Automonteur mit langjähriger Berufserfahrung, bei dem der Wechsel von Bremsscheiben zum normalen Berufsalltag gehört, wobei das Entfernen und Wiedermontieren der Räder im Nor- malfall sicherlich den für den Körper am belastenden Einzelschritt darstellt. Das manuelle Drehen der Vorderachse ist zwar offenbar unüblich. Es ist aber davon auszugehen, dass der routinierte Beschwerdeführer hierfür seinen Körper optimal eingesetzt hat. Zudem fehlt es beim Ereignis vom 17. Juli 2014 am Erfordernis der Plötzlichkeit. Beim Drehen der Vorderachse ist von einer muskulär geführten, willkürlichen Kraftentfaltung auszugehen ohne das Element des Plötzlichen oder Unerwarteten und ohne Einwirkung einer äusseren Gewalt, wie dies Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland), der Suva in seiner überzeugenden Beurteilung vom
24. Juni 2015 (zusammen mit den Bemerkungen eingereicht) festhält. Derselbe führt mit Hinweis auf die medizinische Literatur aus, dass auch ein nicht arbeitsüblicher Kraftaufwand vom Körper
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 ohne weiteres toleriert wird, wenn die Belastung muskulär gesteuert wird. Denn die Muskulatur erbringe altersgemäss nicht mehr Kraft auf, als die nachgeschalteten Strukturen – Knochen, Bandscheiben – an Belastung tolerieren, ohne Schaden zu nehmen. Eine andere Beurteilung sei in Ausnahmefällen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Überraschungsmoment hinzukommen. Ein solches sei aber nirgends dokumentiert und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Damit muss zusammen mit der Suva auch eine unfallähnliche Körperschädigung verneint werden. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die relative an- strengende Arbeit als Automonteur beim Beschwerdeführer mit der Zeit zu einer Überanstrengung der Schulter geführt hat, wie es auch in den zeitnahen Arztberichten festgehalten worden war. Bei wiederholten Anstrengungen während der Arbeit fehlt es aber gerade, wie dargestellt, am Merkmal der Plötzlichkeit. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer subjektiv den Vorfall vom 17. Juli 2014 als Unfall bzw. als unfallähnliche Körperschädigung betrachtet. Wie soeben dargestellt, fehlt es hierfür jedoch an den beiden Voraussetzungen des äusseren Faktors sowie der Plötzlichkeit. Damit er- übrigt es sich der Frage nachzugehen, ob eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt und damit im Detail auf die medizinischen Unterlagen einzugehen. Auch muss die Frage der Kausalität nicht geprüft werden. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer einzig darauf hinzuweisen, dass es nicht genügt, dass er seit dem Ereignis vom 17. Juli 2014 Schmerzen in der Schulter hat, da die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem auf- getreten ist, nicht zur Anwendung kommt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 4. Zusammenfassend hat die Suva zu Recht ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 17. Juli 2014 verneint, da weder der Unfallbegriff noch der Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt sind. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. März zu bestätigen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. November 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter