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605 2014 57

Freiburg · 2015-08-03 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1969, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Oktober

2002 bei der C.________ AG, als Project Manager. Diese kündigte ihm am 2. März 2011 auf den

30. Juni 2011 die Stelle, weshalb er sich am 30. Juni 2011 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos

meldete. Per 1. November 2011 meldete er sich wieder ab und trat eine neue Arbeitsstelle bei der

D.________ an.

Mit 3 Verfügungen vom 3. November 2011, bestätigt durch Einspracheentscheide vom 8. und

29. Mai sowie 6. Juni 2012, wurde er vom Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg,

während insgesamt 19 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt:

Erstens aufgrund zu später Einreichung seiner Arbeitsbemühungen für den Juli 2011 (8 Tage),

zweitens, da er am 30. August 2011 einer Informationssitzung des Regionalen Arbeitsvermittlungs-

zentrum des Sensebezirks (nachfolgend: RAV) fernblieb (7 Tage) und drittens wegen un-

genügender Arbeitsbemühungen für den Monat August 2011 (4 Tage). Auf die dagegen erho-

benen Beschwerden trat das Gericht am 12. Juli 2012 (Dossiers 605 2012 230 und 235) nicht ein,

weshalb die Einspracheentscheide des AMA rechtskräftig wurden.

B.

Am 17. Dezember 2012 erhielt er durch die D.________ auf Ende März 2013 die Kündigung

und meldete sich am 27. März 2013 per 1. April 2013 erneut als arbeitslos. Seit dem 1. Juli 2013

verfügt er über seine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Am 5. Juni 2013 hatte er sein

erstes Beratungsgespräch beim RAV.

Da er während seiner dreimonatigen Kündigungsfrist nur 7 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat,

wurde er vom RAV am 2. Mai 2013 dazu aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

In seiner Antwort vom 13. Mai 2013 gab er an, seine Bewerbungen würden dem entsprechen, was

der Arbeitsmarkt in der Region Freiburg-Bern für eine Führungsperson in der Versicherungs-

branche hergebe, weshalb er seine Schadenminderungspflicht erfüllt habe.

Am 5. Juni 2013 hatte A.________ sein erstes Beratungsgespräch beim RAV, wobei festgesetzt

wurde, dass er pro Kontrollperiode 7 Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe.

Das AMA sah sein Antwortschreiben vom 13. Mai 2013 nicht als genügende Rechtfertigung an und

stellte ihn mit Verfügung vom 2. Juli 2013 während 13 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Mit Einspracheentscheid Nr. 13/333 vom 12. Februar 2014 redu-

zierte es die Einstelldauer einzig deshalb auf 11 Tage, weil A.________ wegen einer vom 4. bis

22. März attestierten Arbeitsunfähigkeit, die vorher nicht bekannt war, weniger Zeit für die Stellen-

suche hatte.

C.

Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Wohlhauser, am

11. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, er sei nicht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld ein-

zustellen. Er bringt namentlich vor, ihm sei als qualifizierter Berufsmann das Recht zuzubilligen,

sich zunächst für seine Arbeitsbemühungen auf den bisherigen Berufszweig zu beschränken.

In seinen Bemerkungen vom 14. April 2014 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und

beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die mittlerweile in genügender Anzahl vorgenommenen

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 9

Bewerbungen würden nicht genügen, um die vorher ungenügenden Arbeitsbemühungen anders

zu beurteilen.

Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.

Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass-

gebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 11. März 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefoch- tenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte,

der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes

alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere

ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er

muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der

Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005

E. 4.2).

Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialver-

sicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1

Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte

Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versiche-

rung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung

des früheren Arbeitsverhältnisses an, beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

mindestens während den letzten 3 Monaten, intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls

auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize-

risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005, S. 2272

Rz. 311 f.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staats-

sekretariats für Wirtschaft SECO).

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte

Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person

hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während

der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere

nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leis-

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 9

tungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht

worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Be-

mühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der

Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit

Hinweisen).

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig

auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der

Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen

Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist,

die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rück-

sicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we-

sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat

die Rechtsprechung geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht

von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitneh-

menden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzu-

räumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer

Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für

die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in

welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen

unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden könne,

beurteile sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der

auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote. Zur Frage, ob die

versicherte Person allenfalls verpflichtet ist, die Arbeitssuche bereits während der Kündigungszeit

auf weitere Branchen auszudehnen, hat das Bundesgericht bisher – soweit ersichtlich – nicht aus-

drücklich Stellung genommen. Nimmt die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG mit länger-

dauernder Arbeitslosigkeit ab, ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte Schadenminderungs-

pflicht zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben (BGE 139 V 524 E. 2.1.3

mit Hinweisen).

b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut-

bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Per-

son vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003

Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). Zudem ist eine Einstellung auch dann möglich, wenn der Ver-

sicherte von seinem RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollpe-

riode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat (Urteil EVG C 78/05 vom 14. September 2005).

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist

nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die

Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte

angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewer-

bungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen.

Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich

nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzel-

falls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der ver-

sicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 9

fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeits-

losigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt

stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichts-

punkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer

8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der ver-

sicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen-

versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits-

bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt

gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je

weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache

als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89

E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil

EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung

muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1).

E. 3 November 2011 erfolgten Sanktion infolge ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat August

2011.

c) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wo-

nach die Einstellung von 2011 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontroll-

periode August 2011 rechtswidrig gewesen sei, nicht gehört werden können, da der Einsprache-

entscheid vom 29. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

d) Aus dem Dossier ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2012 per

31. März 2013 die Kündigung erhalten hat. Am 26. März 2013 meldete er sich bei seiner Wohnge-

meinde als arbeitslos. Er sei vermittelbar ab dem 1. April 2013. Für die 3 Monate vor der Arbeits

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 9

losigkeit hat er jeweils an den folgenden Daten eine Bewerbung vorgenommen: 15., 16. und

24. Januar, 12. und 14. Februar sowie 5. und 19. März 2013. Dies ergibt insgesamt 7 Bewer-

bungen in 3 Monaten. Dies ist, unabhängig von der Qualität, welche vom AMA explizit nicht be-

mängelt wird, als ungenügend zu betrachten.

Von Bedeutung ist hier, dass der Beschwerdeführer innerhalb relativ kurzer Zeit schon zum

zweiten Mal arbeitslos ist und er deshalb seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung

kennen musste. Gemäss der allgemeinen aus Art. 17 AVIG fliessenden Schadenminderungspflicht

hat er alle Vorkehrungen zu treffen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dazu gehört auch, bereits

vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Dies hat

der Beschwerdeführer vorliegend unbestritten gemacht, aber nicht in genügendem Ausmass, wie

es das AMA zu Recht festhält. So gilt im Bereich der Arbeitslosenversicherung gewissermassen

der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht

eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten-

sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Deshalb ist sein Einwand, alle im

späteren Verlauf gemachten Arbeitsbemühungen ausserhalb seines Berufszweiges seien ohne Er-

folg gewesen, nicht von Relevanz.

Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass ihm als qualifizierter Berufsmann zu

Beginn seiner Arbeitslosigkeit das Recht einzuräumen sei, sich zunächst auf seinen bisherigen Be-

rufszweig zu beschränken, was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie gesehen, aner-

kannt wird. Doch auch unter diesem Aspekt muss die Anzahl der vom Beschwerdeführer vorge-

nommenen Arbeitsbemühungen als ungenügend betrachtet werden. Anlässlich des Erstgesprächs

vom Juni 2013 wurde vom RAV die Mindestanzahl der Bewerbungen pro Kontrollperiode auf 7

festgesetzt. Während seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2011 wurden von ihm mindestens 4 Bewer-

bungen pro Kontrollperiode verlangt. Es hätte durchaus von ihm erwartet werden können, dass er

während der Kündigungsfrist (Januar bis März 2013) zumindest in diesem Ausmass Arbeitsbe-

mühungen vornimmt. Es handelt sich beim Beschwerdeführer zwar wohl um einen qualifizierten

Berufsmann (eidgenössisch diplomierter Versicherungsfachmann mit Weiterbildungen zum Marke-

tingplaner ifks sowie zum Finanzplaner mit eidgenössischen Fachausweis). Dennoch ist die

Versicherungsbranche – ebenfalls für Kaderleute – als ein relativ grosser Arbeitssektor anzusehen.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher den grössten Teil seines

Berufslebens in diesem Bereich tätig war, über ein gutes Netzwerk verfügt. Es wäre ihm deshalb

durchaus zumutbar gewesen, sich nicht nur auf ausgeschriebene Stellen zu melden, sondern auch

Spontanbewerbungen einzureichen. Insgesamt erscheinen deshalb die vom AMA mindestens ge-

forderte Anzahl von 4 Bewerbungen pro Monat seiner Berufssituation mehr als angepasst.

Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar, mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bun-

desgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009. Damals erachtete das Bundesgericht 6 Be-

werbungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist und damit 2 pro Monat als genügend.

Dabei handelte es sich um einen Forstingenieur ETH, welcher 17 Jahren beim gleichen Arbeit-

geber gearbeitet hatte und der zudem vor und auch während der dreimonatigen Kündigungsfrist

ärztlich attestiert zunächst zu 100%, anschliessend zu 80% arbeitsunfähig war.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seine vom 4. bis 22. März 2013 dauernde ärztlich attes-

tiert vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht genügend berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist

darauf hinzuweisen, dass er die beiden im Monat März 2013 gemachten Bewerbungen exakt in

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 9

dieser Zeitperiode – nämlich am 5. und 19. März 2013 – vorgenommen hat, weshalb davon auszu-

gehen ist, dass er zwar arbeitsunfähig war, dies ihn aber nicht der Möglichkeit beraubte, Arbeitsbe-

mühungen vorzunehmen. Es erstaunt deshalb und ist nur schwer nachvollziehbar, wieso er wäh-

rend dem ganzen Monat Februar 2013, in welchem keine Arbeitsunfähigkeit bestand, ebenfalls

"nur" zwei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat. Ferner wurde seine Arbeitsunfähigkeit sehr

wohl vom AMA miteinbezogen und deshalb die zunächst verfügte Einstellung von 13 Tagen auf 11

Tage reduziert.

Auch sein Einwand, er habe ab Juni 2013 immer die quantitativen Anforderungen hinsichtlich

seiner Arbeitsbemühungen erfüllt, ist nicht von Bedeutung. Jede Kontrollperiode wird gesondert für

sich betrachtet und Kompensationen zwischen den Kontrollperioden sind nicht möglich. Deshalb

ermöglicht die Tatsache, dass er im weiteren Verlauf Bewerbungen in genügender Anzahl vorge-

nommenen hat, es nicht, die vorherigen ungenügenden Perioden anders zu bewerten.

Schliesslich ist sein Hinweis, er sei nie verwarnt worden und habe somit gar nicht die Möglichkeit

gehabt, sich zu bessern, nicht von Belang. Wie dargestellt, ist eine der Einstellung vorangehende

Mahnung nicht erforderlich. In diesem Sinne besteht nicht – im Gegensatz zur Ansicht des Be-

schwerdeführers – eine Beratungspflicht des RAV. Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich

angeführte Urteil EVG C 226/06 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.2 ist mit dem vorliegenden Fall nicht

vergleichbar, da hier die Vermittlungsfähigkeit nicht bestritten ist. Ebenfalls ist es nicht Aufgabe

des RAV, ihm eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem war der Beschwerdeführer bereits im zweiten

Semester 2011 arbeitslos und musste sich, wie erwähnt, seinen Verpflichtungen gegenüber der

Arbeitslosenversicherung bestens bewusst sein. Dies vor allem auch deshalb, da er schon im Jahr

2011 einmal wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung einge-

stellt worden war.

Insgesamt ging das AMA damit zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten des Beschwer-

deführers aus.

E. 4 Bewerbungen machen können, wie es die letzte Vorgabe aus seiner ersten Arbeitslosigkeit war. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den 2 Jahren vor der Verfügung vom 2. Juli 2013, welche zum hier streitigen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 geführt hat, mit 3 Verfügungen vom 3. November 2011 bereits während insgesamt 19 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde, wie vorne dargestellt. Gemäss der Regelung von Art. 45 Abs. 5 AVIV ist deshalb die Einstelldauer angemessen zu er- höhen. Das AMA ging von einem leichten Verschulden aus und setzte die Einstelldauer unter Berücksichtigung der mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit auf 11 Tage fest. Es hat damit den Rah- men für den Sachverhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist (9–12 Tage) nicht einmal vollständig ausgeschöpft. Unter der Würdigung aller rele- vanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt und die Höhe der Sanktion ist zu bestätigen.

E. 5 Zusammenfassend hat das AMA zu Recht den Beschwerdeführer während 11 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, weshalb der Einspracheent- scheid Nr. 13/333 vom 12. Februar 2014 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. August 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

605 2014 57

Urteil vom 3. August 2015

I. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Anne-Sophie Peyraud

Richter:

Josef Hayoz, Gabrielle Multone

Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

Bernhard Schaaf

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Sandra Wohlhauser

gegen

AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung, ungenügende Arbeitsbemühungen während

Kündigungsfrist

Beschwerde vom 11. März 2014 gegen den Einspracheentscheid vom

12. Februar 2014

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 9

Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1969, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Oktober

2002 bei der C.________ AG, als Project Manager. Diese kündigte ihm am 2. März 2011 auf den

30. Juni 2011 die Stelle, weshalb er sich am 30. Juni 2011 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos

meldete. Per 1. November 2011 meldete er sich wieder ab und trat eine neue Arbeitsstelle bei der

D.________ an.

Mit 3 Verfügungen vom 3. November 2011, bestätigt durch Einspracheentscheide vom 8. und

29. Mai sowie 6. Juni 2012, wurde er vom Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg,

während insgesamt 19 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt:

Erstens aufgrund zu später Einreichung seiner Arbeitsbemühungen für den Juli 2011 (8 Tage),

zweitens, da er am 30. August 2011 einer Informationssitzung des Regionalen Arbeitsvermittlungs-

zentrum des Sensebezirks (nachfolgend: RAV) fernblieb (7 Tage) und drittens wegen un-

genügender Arbeitsbemühungen für den Monat August 2011 (4 Tage). Auf die dagegen erho-

benen Beschwerden trat das Gericht am 12. Juli 2012 (Dossiers 605 2012 230 und 235) nicht ein,

weshalb die Einspracheentscheide des AMA rechtskräftig wurden.

B.

Am 17. Dezember 2012 erhielt er durch die D.________ auf Ende März 2013 die Kündigung

und meldete sich am 27. März 2013 per 1. April 2013 erneut als arbeitslos. Seit dem 1. Juli 2013

verfügt er über seine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Am 5. Juni 2013 hatte er sein

erstes Beratungsgespräch beim RAV.

Da er während seiner dreimonatigen Kündigungsfrist nur 7 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat,

wurde er vom RAV am 2. Mai 2013 dazu aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

In seiner Antwort vom 13. Mai 2013 gab er an, seine Bewerbungen würden dem entsprechen, was

der Arbeitsmarkt in der Region Freiburg-Bern für eine Führungsperson in der Versicherungs-

branche hergebe, weshalb er seine Schadenminderungspflicht erfüllt habe.

Am 5. Juni 2013 hatte A.________ sein erstes Beratungsgespräch beim RAV, wobei festgesetzt

wurde, dass er pro Kontrollperiode 7 Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe.

Das AMA sah sein Antwortschreiben vom 13. Mai 2013 nicht als genügende Rechtfertigung an und

stellte ihn mit Verfügung vom 2. Juli 2013 während 13 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Mit Einspracheentscheid Nr. 13/333 vom 12. Februar 2014 redu-

zierte es die Einstelldauer einzig deshalb auf 11 Tage, weil A.________ wegen einer vom 4. bis

22. März attestierten Arbeitsunfähigkeit, die vorher nicht bekannt war, weniger Zeit für die Stellen-

suche hatte.

C.

Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Wohlhauser, am

11. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, er sei nicht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld ein-

zustellen. Er bringt namentlich vor, ihm sei als qualifizierter Berufsmann das Recht zuzubilligen,

sich zunächst für seine Arbeitsbemühungen auf den bisherigen Berufszweig zu beschränken.

In seinen Bemerkungen vom 14. April 2014 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und

beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die mittlerweile in genügender Anzahl vorgenommenen

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 9

Bewerbungen würden nicht genügen, um die vorher ungenügenden Arbeitsbemühungen anders

zu beurteilen.

Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.

Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass-

gebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 11. März 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014

ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht

worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefoch-

tenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat,

dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der An-

spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte,

der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes

alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere

ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er

muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der

Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005

E. 4.2).

Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialver-

sicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1

Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte

Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versiche-

rung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung

des früheren Arbeitsverhältnisses an, beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

mindestens während den letzten 3 Monaten, intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls

auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize-

risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005, S. 2272

Rz. 311 f.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staats-

sekretariats für Wirtschaft SECO).

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte

Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person

hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während

der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere

nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leis-

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 9

tungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht

worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Be-

mühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der

Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit

Hinweisen).

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig

auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der

Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen

Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist,

die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rück-

sicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf we-

sentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat

die Rechtsprechung geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht

von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitneh-

menden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzu-

räumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer

Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für

die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in

welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen

unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden könne,

beurteile sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der

auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote. Zur Frage, ob die

versicherte Person allenfalls verpflichtet ist, die Arbeitssuche bereits während der Kündigungszeit

auf weitere Branchen auszudehnen, hat das Bundesgericht bisher – soweit ersichtlich – nicht aus-

drücklich Stellung genommen. Nimmt die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG mit länger-

dauernder Arbeitslosigkeit ab, ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte Schadenminderungs-

pflicht zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben (BGE 139 V 524 E. 2.1.3

mit Hinweisen).

b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumut-

bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Per-

son vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003

Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). Zudem ist eine Einstellung auch dann möglich, wenn der Ver-

sicherte von seinem RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollpe-

riode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat (Urteil EVG C 78/05 vom 14. September 2005).

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist

nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die

Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte

angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewer-

bungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen.

Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich

nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzel-

falls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der ver-

sicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht

Kantonsgericht KG

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fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeits-

losigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt

stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichts-

punkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer

8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der ver-

sicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen-

versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits-

bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt

gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je

weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache

als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89

E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil

EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung

muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1).

3.

Streitig ist, ob das AMA zu Recht den Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosengelder wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist

eingestellt hat.

a) Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei als qualifizierter Berufsmann das Recht zuzu-

gestehen, sich zunächst für seine Arbeitsbemühungen auf den bisherigen Berufszweig zu be-

schränken. Die Tatsache, dass von ihm gemäss dem ersten Beratungsgespräch vom Juni 2013

pro Kontrollperiode nur 7 Bewerbungen statt den normalerweise verlangten 10–12 gefordert

würden, zeige klar, dass er sich in einer speziellen beruflichen Situation befinde. Auch habe die

RAV-Beraterin ihm keine Stelle aufzeigen können, auf welche er sich nicht gemeldet habe. Zudem

sei nicht nur die Quantität der Bewerbungen, sondern auch deren Qualität von Bedeutung. Ferner

sei er nie verwarnt worden und habe damit gar keine Möglichkeit gehabt, sich zu verbessern. Ins-

gesamt habe das AMA die Umstände des konkreten Falles zu wenig berücksichtigt.

b) Das AMA seinerseits ist der Ansicht, die mittlerweile in ausreichender Anzahl vorgenom-

menen Bewerbungen gäben nicht Anlass, die vorher ungenügenden Arbeitsbemühungen anders

zu beurteilen. Angesichts seines spezifischen Profils mit einer qualifizierten Ausbildung, hätte er

sich noch viel intensiver um eine neue Stelle bemühen müssen. Der Beschwerdeführer sei

hinsichtlich seiner Pflichten genügend informiert gewesen, dies spätestens aufgrund der am

3. November 2011 erfolgten Sanktion infolge ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat August

2011.

c) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wo-

nach die Einstellung von 2011 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontroll-

periode August 2011 rechtswidrig gewesen sei, nicht gehört werden können, da der Einsprache-

entscheid vom 29. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

d) Aus dem Dossier ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2012 per

31. März 2013 die Kündigung erhalten hat. Am 26. März 2013 meldete er sich bei seiner Wohnge-

meinde als arbeitslos. Er sei vermittelbar ab dem 1. April 2013. Für die 3 Monate vor der Arbeits

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losigkeit hat er jeweils an den folgenden Daten eine Bewerbung vorgenommen: 15., 16. und

24. Januar, 12. und 14. Februar sowie 5. und 19. März 2013. Dies ergibt insgesamt 7 Bewer-

bungen in 3 Monaten. Dies ist, unabhängig von der Qualität, welche vom AMA explizit nicht be-

mängelt wird, als ungenügend zu betrachten.

Von Bedeutung ist hier, dass der Beschwerdeführer innerhalb relativ kurzer Zeit schon zum

zweiten Mal arbeitslos ist und er deshalb seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung

kennen musste. Gemäss der allgemeinen aus Art. 17 AVIG fliessenden Schadenminderungspflicht

hat er alle Vorkehrungen zu treffen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dazu gehört auch, bereits

vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Dies hat

der Beschwerdeführer vorliegend unbestritten gemacht, aber nicht in genügendem Ausmass, wie

es das AMA zu Recht festhält. So gilt im Bereich der Arbeitslosenversicherung gewissermassen

der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht

eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Inten-

sität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Deshalb ist sein Einwand, alle im

späteren Verlauf gemachten Arbeitsbemühungen ausserhalb seines Berufszweiges seien ohne Er-

folg gewesen, nicht von Relevanz.

Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass ihm als qualifizierter Berufsmann zu

Beginn seiner Arbeitslosigkeit das Recht einzuräumen sei, sich zunächst auf seinen bisherigen Be-

rufszweig zu beschränken, was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie gesehen, aner-

kannt wird. Doch auch unter diesem Aspekt muss die Anzahl der vom Beschwerdeführer vorge-

nommenen Arbeitsbemühungen als ungenügend betrachtet werden. Anlässlich des Erstgesprächs

vom Juni 2013 wurde vom RAV die Mindestanzahl der Bewerbungen pro Kontrollperiode auf 7

festgesetzt. Während seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2011 wurden von ihm mindestens 4 Bewer-

bungen pro Kontrollperiode verlangt. Es hätte durchaus von ihm erwartet werden können, dass er

während der Kündigungsfrist (Januar bis März 2013) zumindest in diesem Ausmass Arbeitsbe-

mühungen vornimmt. Es handelt sich beim Beschwerdeführer zwar wohl um einen qualifizierten

Berufsmann (eidgenössisch diplomierter Versicherungsfachmann mit Weiterbildungen zum Marke-

tingplaner ifks sowie zum Finanzplaner mit eidgenössischen Fachausweis). Dennoch ist die

Versicherungsbranche – ebenfalls für Kaderleute – als ein relativ grosser Arbeitssektor anzusehen.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher den grössten Teil seines

Berufslebens in diesem Bereich tätig war, über ein gutes Netzwerk verfügt. Es wäre ihm deshalb

durchaus zumutbar gewesen, sich nicht nur auf ausgeschriebene Stellen zu melden, sondern auch

Spontanbewerbungen einzureichen. Insgesamt erscheinen deshalb die vom AMA mindestens ge-

forderte Anzahl von 4 Bewerbungen pro Monat seiner Berufssituation mehr als angepasst.

Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar, mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bun-

desgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009. Damals erachtete das Bundesgericht 6 Be-

werbungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist und damit 2 pro Monat als genügend.

Dabei handelte es sich um einen Forstingenieur ETH, welcher 17 Jahren beim gleichen Arbeit-

geber gearbeitet hatte und der zudem vor und auch während der dreimonatigen Kündigungsfrist

ärztlich attestiert zunächst zu 100%, anschliessend zu 80% arbeitsunfähig war.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seine vom 4. bis 22. März 2013 dauernde ärztlich attes-

tiert vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht genügend berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist

darauf hinzuweisen, dass er die beiden im Monat März 2013 gemachten Bewerbungen exakt in

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dieser Zeitperiode – nämlich am 5. und 19. März 2013 – vorgenommen hat, weshalb davon auszu-

gehen ist, dass er zwar arbeitsunfähig war, dies ihn aber nicht der Möglichkeit beraubte, Arbeitsbe-

mühungen vorzunehmen. Es erstaunt deshalb und ist nur schwer nachvollziehbar, wieso er wäh-

rend dem ganzen Monat Februar 2013, in welchem keine Arbeitsunfähigkeit bestand, ebenfalls

"nur" zwei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat. Ferner wurde seine Arbeitsunfähigkeit sehr

wohl vom AMA miteinbezogen und deshalb die zunächst verfügte Einstellung von 13 Tagen auf 11

Tage reduziert.

Auch sein Einwand, er habe ab Juni 2013 immer die quantitativen Anforderungen hinsichtlich

seiner Arbeitsbemühungen erfüllt, ist nicht von Bedeutung. Jede Kontrollperiode wird gesondert für

sich betrachtet und Kompensationen zwischen den Kontrollperioden sind nicht möglich. Deshalb

ermöglicht die Tatsache, dass er im weiteren Verlauf Bewerbungen in genügender Anzahl vorge-

nommenen hat, es nicht, die vorherigen ungenügenden Perioden anders zu bewerten.

Schliesslich ist sein Hinweis, er sei nie verwarnt worden und habe somit gar nicht die Möglichkeit

gehabt, sich zu bessern, nicht von Belang. Wie dargestellt, ist eine der Einstellung vorangehende

Mahnung nicht erforderlich. In diesem Sinne besteht nicht – im Gegensatz zur Ansicht des Be-

schwerdeführers – eine Beratungspflicht des RAV. Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich

angeführte Urteil EVG C 226/06 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.2 ist mit dem vorliegenden Fall nicht

vergleichbar, da hier die Vermittlungsfähigkeit nicht bestritten ist. Ebenfalls ist es nicht Aufgabe

des RAV, ihm eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem war der Beschwerdeführer bereits im zweiten

Semester 2011 arbeitslos und musste sich, wie erwähnt, seinen Verpflichtungen gegenüber der

Arbeitslosenversicherung bestens bewusst sein. Dies vor allem auch deshalb, da er schon im Jahr

2011 einmal wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung einge-

stellt worden war.

Insgesamt ging das AMA damit zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten des Beschwer-

deführers aus.

4.

Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungs-

dauer von 11 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen

hat.

a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 AVIG-Praxis bemisst sich die Dauer der Ein-

stellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60

Tage. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenver-

sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1–

15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Wird die versicherte

Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer ange-

messen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre berück-

sichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu be-

rücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheits-

zustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie

Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am

Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung

einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64).

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Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen

während einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist 9–12 Tage.

Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle des-

jenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,

welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist

den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen,

durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der

Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im

Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der

massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien,

wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und

Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hin-

weisen).

b) Während den 3 Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2011 unternahm der Be-

schwerdeführer ebenfalls nur 7 Arbeitsbemühungen. Damals wurde diese Menge als genügend

angesehen, da er sich in einem speziellen Berufsumfeld befinde. Für den weiteren Verlauf wurde

wiederum unter der Berücksichtigung dieser Tatsache die Mindestmenge auf 4 Bewerbungen pro

Kontrollperiode festgelegt (vgl. Protokoll Beratungsgespräch vom 31. August 2011). Es ist deshalb

einerseits in einem gewissen Sinne verständlich, dass der Beschwerdeführer während der Kündi-

gungsfrist Ende 2012 nicht mehr Bewerbungen gemacht hat. Dennoch ist aber erneut darauf

hinzuweisen, dass er im Unterschied zu damals aus seiner ersten Arbeitslosigkeit wissen musste,

dass die Anzahl seiner Arbeitsbemühungen ungenügend waren und er hätte durchaus mindestens

4 Bewerbungen machen können, wie es die letzte Vorgabe aus seiner ersten Arbeitslosigkeit war.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den 2 Jahren vor der Verfügung

vom 2. Juli 2013, welche zum hier streitigen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 geführt

hat, mit 3 Verfügungen vom 3. November 2011 bereits während insgesamt 19 Tagen in seiner

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde, wie vorne dargestellt.

Gemäss der Regelung von Art. 45 Abs. 5 AVIV ist deshalb die Einstelldauer angemessen zu er-

höhen.

Das AMA ging von einem leichten Verschulden aus und setzte die Einstelldauer unter

Berücksichtigung der mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit auf 11 Tage fest. Es hat damit den Rah-

men für den Sachverhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen

Kündigungsfrist (9–12 Tage) nicht einmal vollständig ausgeschöpft. Unter der Würdigung aller rele-

vanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder

fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt und die Höhe der Sanktion ist zu bestätigen.

5.

Zusammenfassend hat das AMA zu Recht den Beschwerdeführer während 11 Tagen in

seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, weshalb der Einspracheent-

scheid Nr. 13/333 vom 12. Februar 2014 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteient-

schädigung.

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Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.

II.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die

Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen

die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das

Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der

angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor

dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 3. August 2015/bsc

Präsidentin

Gerichtsschreiber-Berichterstatter