opencaselaw.ch

605 2014 264

Freiburg · 2016-08-23 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Familienzulagen

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1960, verwitwet, Mutter von drei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Oktober 2012 bei der C.________. Ihre Tochter D.________ (geboren 1989) studierte seit dem 15. August 2011 an der E.________. Ihre Ausbildung beinhaltete ein Praktikum, welches vom 9. Juli 2012 bis 9. Juni 2013 dauerte. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nach- folgend: AK), Givisiez, A.________ Familienzulagen für ihre drei Kinder zu. Bezüglich D.________ verneinte die AK den Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013. Da- gegen erhob A.________ am 19. Februar 2014 Einsprache und beantragte, sie habe auch vom

1. Januar 2013 (bzw. bereits ab dem 1. Oktober 2012) bis 31. Mai 2013 Anspruch auf Ausbil- dungszulagen für D.________. Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 wies die AK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 23. Januar 2014. Gemäss Praktikumsvertrag vom 7. März 2012 ergebe sich ein Einkommen von CHF 29'510.-, womit das jährliche Einkommen den Betrag einer maximalen vollen AHV-Altersrente übersteige. B. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden am

27. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheent- scheid vom 29. Oktober 2014 sei aufzuheben und ihr spätestens ab dem 1. Oktober 2012 und bis zum 31. Mai 2013 für ihre Tochter D.________ die ihr zustehende Ausbildungszulage zuzüglich Zins auszubezahlen. Hinsichtlich des Einkommens von D.________ müsse auf die Kalenderjahre abgestützt werden, da sich das Praktikum über zwei Kalenderjahre verteile. Das jeweilige Einkommen pro Kalenderjahr liege klar unter der Einkommenslimite. Zudem habe die AK die Ausbildungskosten nicht berücksichtigt. Am 18. Februar 2015 hält die AK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 27. November 2014 gegen den Einspracheentscheid der AK vom

29. Oktober 2014 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter D.________ hat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzu- lagen (FamZG; SR 836.2) umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage sowie die Ausbildungs- zulage, welche, im Falle einer Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Al- tersjahr vollendet wird, ausgerichtet wird. Entsprechend der Regelung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung

i. S. v. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Gemäss Rz. 205 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) ist der in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) umschriebene Ausbildungsbegriff massgebend, wobei zudem auf Rz. 3358– 3367 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwiesen wird. Als Obergrenze für das jährliche Erwerbseinkommen des Kindes, bei dem noch Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht, gilt die maximale volle Alters- rente der AHV. Zum Erwerbseinkommen zählen die Einkommen nach Rz. 3366 RWL (Rz. 209 FamZWL). Für die Bemessung des Einkommens verweist Rz. 211.1 FamZWL auf Rz. 3367 RWL. b) Gemäss dem per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV gilt ein Kind dann nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). In den "Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011" erklärt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Bern, dass keine Sozialversicherungsleistungen fliessen sollen, wenn das Kind ein beacht- liches Erwerbseinkommen erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren könne. Ob beim erzielten Einkommen jeweils auf das Jahreseinkommen (umgerechnet auf einen Monat) oder auf das Monatseinkommen während be- stimmter Monate abzustellen ist, richte sich nach folgenden Kriterien: Beginnt oder endet die Aus- bildungszeit während des Kalenderjahres, sind vorherige oder nachherige Monate nicht miteinzu- beziehen. Andererseits werden Erwerbseinkommen während Zeiten gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV auf einen Monatsdurchschnitt während der gesamten Ausbildungszeit im betreffenden Ka- lenderjahr "umgerechnet". Ebenfalls per 1. Januar 2011 wurde die RWL angepasst und dabei die Rz. 3358 ff. neu gefasst. Rz. 3366 RWL sieht vor, dass Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, keine Waisen- bzw. Kinderrente erhalten. Rz. 3367 RWL präzisiert diese Regelung und hat folgenden Wortlaut: Erstreckt sich eine Aus- bildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss RWL Rz. 3366 richtet sich nach folgenden Kriterien: a) Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommensli- mite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 b) Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den übrigen Monaten betrachtet werden.

– Endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, sind nachherige Monate nicht miteinzubeziehen.

– Beginnt das Kind eine Ausbildung während des Kalenderjahres, sind vorherige Monate nicht miteinzubeziehen. c) Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet (Rz. 3367 RWL). Gemäss dem Bundesgericht sollte mit der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung des Art. 49bis AHVV nicht nur festgelegt werden, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren ist. In Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung sei zudem der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gilt, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt worden, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt werde. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entstehe dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann. Dies werde bei Erreichen der Einkom- menslimite im Sinne der Maximalrente der AHV angenommen. Dass dabei auf ein durchschnitt- liches monatliches Erwerbseinkommen abzustellen sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 49bis Abs. 3 AHVV und werde durch die Berechnungsweise gemäss Rz. 3367 RWL über- zeugend konkretisiert (Urteil BGer 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). c) Die maximale volle Altersrente der AHV betrug vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 CHF 2'320.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- wicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108] i. V. m. Art. 34 Abs. 3 AHVG) und vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 CHF 2'340.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108] i. V. m. Art. 34 Abs. 3 AHVG). d) Verwaltungsweisungen richten sich wohl an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berück- sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht- lichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun- gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vorerwähntes Urteil 8C_875/2013 E. 2.3 mit Hinweisen). e) Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 FamZG zur Anwendung kommt, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Geltendmachung verzugszinspflichtig. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV).

E. 3 Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin für ihre Tochter D.________ Anspruch auf Ausbil- dungszulagen hat. Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Tochter eine Ausbildung i. S. v. Art. 25 Abs. 5 AHVG absolviert. Demgegenüber ist streitig, ob D.________ während des Praktikums ein Einkommen erzielt, welches den Anspruch auf eine Ausbildungszulage ausschliesst. a) Aus dem Dossier ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2012 bei der C.________ arbeitet. Ihre Tochter D.________ studierte gemäss der Bestätigung der E.________ vom 20. Februar 2013 seit dem 15. August 2011 an der E.________. Die Ausbildung zur F.________ daure 3 Jahre und D.________ werde voraussichtlich Ende Juni 2014 die Abschlussprüfungen absolvieren. Sie habe am 9. Juli 2012 das 2. Studienjahr in Form eines Prak- tikums begonnen, welches für die Erlangung des Abschlusses ein unerlässlicher und integrieren- der Teil der Ausbildung sei. Das Praktikum dauerte gemäss dem am 7. März 2012 abgeschlos- senen Praktikumsvertrag vom 9. Juli 2012 bis 9. Juni 2013. Der Arbeitgeber war die G.________ AG, heute H.________ AG. Das Bruttoeinkommen wurde darin auf CHF 2'270.- pro Monat festgesetzt, entsprechend einem Jahreseinkommen von CHF 29'510.- (13 x 2'270). Es werde ein

13. Gehalt ausgerichtet. Dieses betrage ein Zwölftel des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohns und werde somit bei einem angebrochenen Anstellungsjahr pro rata temporis ausbezahlt. Ferner hatte D.________ gemäss der Verfügung vom 11. Oktober 2013 der Ausgleichskasse "Ver- sicherung", Zürich, seit dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Waisenrente. b) Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf eine Waisenrente als auch auf Familienzulagen das Kind nicht ein Einkommen erzielen darf, welches über der maximalen Altersrente der AHV liegt. Der vorliegende Fall betrifft die Jahre 2012 und 2013. Gemäss den dargelegten Bestimmungen beträgt für diese beiden Jahre die AHV-Maximalrente CHF 27'840.- (2012; 12 x 2'320) bzw. CHF 28'080.- (2013; 12 x 2'340). Der Praktikumsvertrag vom 7. März 2012 sah ein Monatseinkommen von CHF 2'270.- sowie die Ausrichtung eines 13. Monatsgehalt vor, was ein Jahreseinkommen von CHF 29'510.- ergibt. Die AK stützte sich gemäss ihren Angaben im Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 auf Rz. 3367 RWL (Variante a). Sie gibt ferner wieder, die Berechnung in der angefochtenen Ver- fügung lasse sich folgendermassen begründen: Ein Jahreseinkommen von CHF 29'510.- dividiert durch 13 ergebe ein monatliches Einkommen von CHF 2'259.15. Dieser Betrag übersteige die Li- mite einer maximalen vollen Altersrente. Damit hat die AK die Berechnung offensichtlich falsch vorgenommen. Richtig gerechnet, ergibt sich der im Praktikumsvertrag festgehaltene Betrag von CHF 2'270.-. Dieser Betrag befindet sich unter der Limite einer maximalen monatlichen AHV- Altersrente von CHF 2'320.- bzw. CHF 2'340.-. Wird der Jahresverdienst demgegenüber aber durch 12 dividiert, ergibt sich die Summe von CHF 2'459.15, welche über der maximalen monat-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 lichen AHV-Altersrente liegt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die AK in ihrem Ent- scheid von dieser letzten Variante ausging. Dieser Lösung kann nicht gefolgt werden. Insofern die Ausbildung im Jahr 2011 begann und bis ins 2014 dauerte, befand sich D.________ sowohl 2012 als auch 2013 während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, weshalb Variante a) von Rz. 3367 RWL zur Anwendung kommt, wie es die AK zu Recht festhält. Diese Lösung schliesst nicht Fälle aus, bei denen, wie vorliegend, ein Praktikum integrierender Teil der Ausbildung ist. Die Variante c hingegen kommt nicht zum Zug, da diese – wie aus den angegebenen Beispielen deutlich wird – nur Fälle betrifft, bei denen ein Prak- tikum vor oder nach einer Ausbildung absolviert wurde. So beispielsweise, falls ein Kind nach der Matura oder zwischen der Matura und dem Beginn einer Hochschulausbildung ein Praktikum macht. Demnach muss ein Praktikum, das obligatorischer und integrierender Bestandteil einer Ausbildung bildet – wobei der vorliegend einschlägige Studiengang unbestrittenerweise als Aus- bildung gilt –, unter die Variante a subsumiert werden. Somit betrifft das Einkommen aus dem Praktikum zwei Kalenderjahre und kann nicht insgesamt berücksichtigt werden und es ist jeweils sowohl für 2012 als auch für 2013 das ganze Jahreseinkommen zu berücksichtigen und durch 12 zu teilen. Zusammen mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die Lohnausweise der H.________ von 2012 und 2013 ein. Darin wird ein Bruttoeinkommen für 2012 von CHF 14'880.- sowie für 2013 von CHF 13'233.- ausgewiesen. Übrige Einkommen hatte D.________ offenbar nicht und wurden von der AK auch nicht geltend gemacht. Ebenso finden sich diesbezüglich keine Angaben im Dossier. Mit den vorstehenden Zahlen gerechnet, ergibt sich für 2012 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 1'240.- (14'880 : 12) sowie für 2013 ein solches von CHF 1'102.75 (13'233 : 12), womit sich das monatliche Einkommen klar unter der Limite der maximalen monatlichen AHV-Altersrente befindet. Der Anspruch auf Ausbildungszulagen für D.________ ist deshalb zu bejahen. Dies steht auch im Einklang mit der Tatsache, dass D.________, wie gesehen, ebenfalls Anspruch auf eine Waisenrente hat.

E. 4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin für ihre Tochter D.________ Anspruch auf Ausbildungszulagen vom 1. Oktober 2012 bis Ende Mai 2013 zuzüglich Verzugzins von 5%. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten. Da der neue Tarif erst für Leistungen anwendbar ist, die nach dem 1. Juli 2015 erbracht wurden, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der am 25. Juli 2016 einge- reichten Kostenliste sowie von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) auf CHF 1'230.- (5 Stunden 10 Minuten à CHF 230.-/Std. und 10 Minuten à CHF 250.-/Std.) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 79.40 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 104.75 (8% von CHF 1'309.40) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 1'414.15 geht zu Lasten der AK.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Givisiez, wird in dem Sinne angepasst, dass A.________ auch vom 1. Oktober 2012 bis

31. Mai 2013 Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter D.________ hat, zuzüglich Zins von 5%. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen ihres Rechtsvertreters von CHF 1'309.40 zuzüglich CHF 104.75 Mehrwertsteuer (8% von CHF 1'309.40) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 1'414.15 geht zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. August 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 264 Urteil vom 23. August 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Familienzulagen – Ausbildungszulagen, Einkommen während Praktikum Beschwerde vom 27. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom

29. Oktober 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1960, verwitwet, Mutter von drei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Oktober 2012 bei der C.________. Ihre Tochter D.________ (geboren 1989) studierte seit dem 15. August 2011 an der E.________. Ihre Ausbildung beinhaltete ein Praktikum, welches vom 9. Juli 2012 bis 9. Juni 2013 dauerte. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nach- folgend: AK), Givisiez, A.________ Familienzulagen für ihre drei Kinder zu. Bezüglich D.________ verneinte die AK den Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013. Da- gegen erhob A.________ am 19. Februar 2014 Einsprache und beantragte, sie habe auch vom

1. Januar 2013 (bzw. bereits ab dem 1. Oktober 2012) bis 31. Mai 2013 Anspruch auf Ausbil- dungszulagen für D.________. Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 wies die AK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 23. Januar 2014. Gemäss Praktikumsvertrag vom 7. März 2012 ergebe sich ein Einkommen von CHF 29'510.-, womit das jährliche Einkommen den Betrag einer maximalen vollen AHV-Altersrente übersteige. B. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden am

27. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheent- scheid vom 29. Oktober 2014 sei aufzuheben und ihr spätestens ab dem 1. Oktober 2012 und bis zum 31. Mai 2013 für ihre Tochter D.________ die ihr zustehende Ausbildungszulage zuzüglich Zins auszubezahlen. Hinsichtlich des Einkommens von D.________ müsse auf die Kalenderjahre abgestützt werden, da sich das Praktikum über zwei Kalenderjahre verteile. Das jeweilige Einkommen pro Kalenderjahr liege klar unter der Einkommenslimite. Zudem habe die AK die Ausbildungskosten nicht berücksichtigt. Am 18. Februar 2015 hält die AK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung mass- gebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. November 2014 gegen den Einspracheentscheid der AK vom

29. Oktober 2014 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter D.________ hat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzu- lagen (FamZG; SR 836.2) umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage sowie die Ausbildungs- zulage, welche, im Falle einer Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Al- tersjahr vollendet wird, ausgerichtet wird. Entsprechend der Regelung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung

i. S. v. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Gemäss Rz. 205 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) ist der in der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) umschriebene Ausbildungsbegriff massgebend, wobei zudem auf Rz. 3358– 3367 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwiesen wird. Als Obergrenze für das jährliche Erwerbseinkommen des Kindes, bei dem noch Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht, gilt die maximale volle Alters- rente der AHV. Zum Erwerbseinkommen zählen die Einkommen nach Rz. 3366 RWL (Rz. 209 FamZWL). Für die Bemessung des Einkommens verweist Rz. 211.1 FamZWL auf Rz. 3367 RWL. b) Gemäss dem per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis AHVV gilt ein Kind dann nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). In den "Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011" erklärt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Bern, dass keine Sozialversicherungsleistungen fliessen sollen, wenn das Kind ein beacht- liches Erwerbseinkommen erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren könne. Ob beim erzielten Einkommen jeweils auf das Jahreseinkommen (umgerechnet auf einen Monat) oder auf das Monatseinkommen während be- stimmter Monate abzustellen ist, richte sich nach folgenden Kriterien: Beginnt oder endet die Aus- bildungszeit während des Kalenderjahres, sind vorherige oder nachherige Monate nicht miteinzu- beziehen. Andererseits werden Erwerbseinkommen während Zeiten gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV auf einen Monatsdurchschnitt während der gesamten Ausbildungszeit im betreffenden Ka- lenderjahr "umgerechnet". Ebenfalls per 1. Januar 2011 wurde die RWL angepasst und dabei die Rz. 3358 ff. neu gefasst. Rz. 3366 RWL sieht vor, dass Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, keine Waisen- bzw. Kinderrente erhalten. Rz. 3367 RWL präzisiert diese Regelung und hat folgenden Wortlaut: Erstreckt sich eine Aus- bildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss RWL Rz. 3366 richtet sich nach folgenden Kriterien: a) Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommensli- mite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 b) Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den übrigen Monaten betrachtet werden.

– Endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, sind nachherige Monate nicht miteinzubeziehen.

– Beginnt das Kind eine Ausbildung während des Kalenderjahres, sind vorherige Monate nicht miteinzubeziehen. c) Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet (Rz. 3367 RWL). Gemäss dem Bundesgericht sollte mit der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung des Art. 49bis AHVV nicht nur festgelegt werden, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren ist. In Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung sei zudem der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gilt, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt worden, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt werde. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entstehe dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann. Dies werde bei Erreichen der Einkom- menslimite im Sinne der Maximalrente der AHV angenommen. Dass dabei auf ein durchschnitt- liches monatliches Erwerbseinkommen abzustellen sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 49bis Abs. 3 AHVV und werde durch die Berechnungsweise gemäss Rz. 3367 RWL über- zeugend konkretisiert (Urteil BGer 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). c) Die maximale volle Altersrente der AHV betrug vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 CHF 2'320.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- wicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108] i. V. m. Art. 34 Abs. 3 AHVG) und vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 CHF 2'340.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108] i. V. m. Art. 34 Abs. 3 AHVG). d) Verwaltungsweisungen richten sich wohl an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berück- sichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht- lichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun- gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vorerwähntes Urteil 8C_875/2013 E. 2.3 mit Hinweisen). e) Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 FamZG zur Anwendung kommt, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Geltendmachung verzugszinspflichtig. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). 3. Es ist streitig, ob die Beschwerdeführerin für ihre Tochter D.________ Anspruch auf Ausbil- dungszulagen hat. Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Tochter eine Ausbildung i. S. v. Art. 25 Abs. 5 AHVG absolviert. Demgegenüber ist streitig, ob D.________ während des Praktikums ein Einkommen erzielt, welches den Anspruch auf eine Ausbildungszulage ausschliesst. a) Aus dem Dossier ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2012 bei der C.________ arbeitet. Ihre Tochter D.________ studierte gemäss der Bestätigung der E.________ vom 20. Februar 2013 seit dem 15. August 2011 an der E.________. Die Ausbildung zur F.________ daure 3 Jahre und D.________ werde voraussichtlich Ende Juni 2014 die Abschlussprüfungen absolvieren. Sie habe am 9. Juli 2012 das 2. Studienjahr in Form eines Prak- tikums begonnen, welches für die Erlangung des Abschlusses ein unerlässlicher und integrieren- der Teil der Ausbildung sei. Das Praktikum dauerte gemäss dem am 7. März 2012 abgeschlos- senen Praktikumsvertrag vom 9. Juli 2012 bis 9. Juni 2013. Der Arbeitgeber war die G.________ AG, heute H.________ AG. Das Bruttoeinkommen wurde darin auf CHF 2'270.- pro Monat festgesetzt, entsprechend einem Jahreseinkommen von CHF 29'510.- (13 x 2'270). Es werde ein

13. Gehalt ausgerichtet. Dieses betrage ein Zwölftel des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohns und werde somit bei einem angebrochenen Anstellungsjahr pro rata temporis ausbezahlt. Ferner hatte D.________ gemäss der Verfügung vom 11. Oktober 2013 der Ausgleichskasse "Ver- sicherung", Zürich, seit dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Waisenrente. b) Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf eine Waisenrente als auch auf Familienzulagen das Kind nicht ein Einkommen erzielen darf, welches über der maximalen Altersrente der AHV liegt. Der vorliegende Fall betrifft die Jahre 2012 und 2013. Gemäss den dargelegten Bestimmungen beträgt für diese beiden Jahre die AHV-Maximalrente CHF 27'840.- (2012; 12 x 2'320) bzw. CHF 28'080.- (2013; 12 x 2'340). Der Praktikumsvertrag vom 7. März 2012 sah ein Monatseinkommen von CHF 2'270.- sowie die Ausrichtung eines 13. Monatsgehalt vor, was ein Jahreseinkommen von CHF 29'510.- ergibt. Die AK stützte sich gemäss ihren Angaben im Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 auf Rz. 3367 RWL (Variante a). Sie gibt ferner wieder, die Berechnung in der angefochtenen Ver- fügung lasse sich folgendermassen begründen: Ein Jahreseinkommen von CHF 29'510.- dividiert durch 13 ergebe ein monatliches Einkommen von CHF 2'259.15. Dieser Betrag übersteige die Li- mite einer maximalen vollen Altersrente. Damit hat die AK die Berechnung offensichtlich falsch vorgenommen. Richtig gerechnet, ergibt sich der im Praktikumsvertrag festgehaltene Betrag von CHF 2'270.-. Dieser Betrag befindet sich unter der Limite einer maximalen monatlichen AHV- Altersrente von CHF 2'320.- bzw. CHF 2'340.-. Wird der Jahresverdienst demgegenüber aber durch 12 dividiert, ergibt sich die Summe von CHF 2'459.15, welche über der maximalen monat-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 lichen AHV-Altersrente liegt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die AK in ihrem Ent- scheid von dieser letzten Variante ausging. Dieser Lösung kann nicht gefolgt werden. Insofern die Ausbildung im Jahr 2011 begann und bis ins 2014 dauerte, befand sich D.________ sowohl 2012 als auch 2013 während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, weshalb Variante a) von Rz. 3367 RWL zur Anwendung kommt, wie es die AK zu Recht festhält. Diese Lösung schliesst nicht Fälle aus, bei denen, wie vorliegend, ein Praktikum integrierender Teil der Ausbildung ist. Die Variante c hingegen kommt nicht zum Zug, da diese – wie aus den angegebenen Beispielen deutlich wird – nur Fälle betrifft, bei denen ein Prak- tikum vor oder nach einer Ausbildung absolviert wurde. So beispielsweise, falls ein Kind nach der Matura oder zwischen der Matura und dem Beginn einer Hochschulausbildung ein Praktikum macht. Demnach muss ein Praktikum, das obligatorischer und integrierender Bestandteil einer Ausbildung bildet – wobei der vorliegend einschlägige Studiengang unbestrittenerweise als Aus- bildung gilt –, unter die Variante a subsumiert werden. Somit betrifft das Einkommen aus dem Praktikum zwei Kalenderjahre und kann nicht insgesamt berücksichtigt werden und es ist jeweils sowohl für 2012 als auch für 2013 das ganze Jahreseinkommen zu berücksichtigen und durch 12 zu teilen. Zusammen mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die Lohnausweise der H.________ von 2012 und 2013 ein. Darin wird ein Bruttoeinkommen für 2012 von CHF 14'880.- sowie für 2013 von CHF 13'233.- ausgewiesen. Übrige Einkommen hatte D.________ offenbar nicht und wurden von der AK auch nicht geltend gemacht. Ebenso finden sich diesbezüglich keine Angaben im Dossier. Mit den vorstehenden Zahlen gerechnet, ergibt sich für 2012 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 1'240.- (14'880 : 12) sowie für 2013 ein solches von CHF 1'102.75 (13'233 : 12), womit sich das monatliche Einkommen klar unter der Limite der maximalen monatlichen AHV-Altersrente befindet. Der Anspruch auf Ausbildungszulagen für D.________ ist deshalb zu bejahen. Dies steht auch im Einklang mit der Tatsache, dass D.________, wie gesehen, ebenfalls Anspruch auf eine Waisenrente hat. 4. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin für ihre Tochter D.________ Anspruch auf Ausbildungszulagen vom 1. Oktober 2012 bis Ende Mai 2013 zuzüglich Verzugzins von 5%. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten. Da der neue Tarif erst für Leistungen anwendbar ist, die nach dem 1. Juli 2015 erbracht wurden, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der am 25. Juli 2016 einge- reichten Kostenliste sowie von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) auf CHF 1'230.- (5 Stunden 10 Minuten à CHF 230.-/Std. und 10 Minuten à CHF 250.-/Std.) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 79.40 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 104.75 (8% von CHF 1'309.40) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 1'414.15 geht zu Lasten der AK.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Givisiez, wird in dem Sinne angepasst, dass A.________ auch vom 1. Oktober 2012 bis

31. Mai 2013 Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter D.________ hat, zuzüglich Zins von 5%. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen ihres Rechtsvertreters von CHF 1'309.40 zuzüglich CHF 104.75 Mehrwertsteuer (8% von CHF 1'309.40) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 1'414.15 geht zu Lasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. August 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter