opencaselaw.ch

605 2014 235

Freiburg · 2016-07-04 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1986, wohnhaft in B.________, ist seit dem 1. Mai 2013 als arbeitslos gemeldet. Mit 3 rechtskräftigen Verfügungen vom 6. September 2013 des Amtes für des Arbeitsmarkt (nach- folgend: AMA) wurde sie während insgesamt 15 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da sie während den Monaten Juni und Juli 2013 nur 7 bzw. 8 anstatt der geforderten 12 Arbeitsbemühungen pro Monat vorweisen konnte sowie weil sie dem Beratungsgespräch vom 7. August 2013 unentschuldigt fernblieb. B. Mit 2 Schreiben vom 5. Dezember 2013 forderte sie das Regionale Arbeitsvermittlungszent- rum des Seebezirks (nachfolgend: RAV), Murten, dazu auf, bis am 16. Dezember 2013 zu be- gründen, weshalb sie während den Kontrollperioden September und Oktober 2013 jeweils ungenü- gende Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Es reiche nicht, sich einzig spontan zu bewerben. Am 12. Dezember 2013 antwortete A.________, vertreten durch Impuls Seebezirk, Beratungs- und Präventionsstelle Mensch und Arbeit (nachfolgend: Impuls), Murten, auf dem Arbeitsmarkt seien nicht viele Hilfsarbeitsstellen ausgeschrieben. Zudem habe sie nur Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Am 7. Januar 2014 erliess das RAV zwei weitere Aufforderungen zur Stellungnahme, da sie auch im November und Dezember 2013 einzig Spontanbewerbungen vorgenommen hatte. In ihrer Antwort vom 15. Januar 2014 wiederholte sie ihre Argumente aus ihrem vorherigen Schreiben. Mit 4 Verfügungen vom 19. Februar 2014 stellte sie das AMA während insgesamt 30 Tagen in ihrem Anspruch auf Arbeitslosengelder ein, weil ihre Arbeitsbemühungen der Monate September bis Dezember 2013 als ungenügend angesehen wurden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 hob das AMA die Einstellung bezüglich des Monats Dezember 2013 (8 Tage) auf, da eine der Be- werbungen zu einer Anstellung ab dem 1. März 2014 geführt habe, womit sie ihrer Schadensmin- derungspflicht nachgekommen sei. Am 28. März 2014 änderte das AMA wiederum seine Meinung betreffend dieser Kontrollperiode und verfügte erneut 8 Einstelltage. Zwar habe eine Spontanbe- werbung zu einer Anstellung im Rahmen von 30%–40% geführt, sie sei damit aber weiterhin (teilweise) arbeitslos, weshalb sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Mit Einspracheentscheiden vom 3. Oktober 2014 bestätigte das AMA die Verfügungen vom

19. Februar und 28. März 2014. Die in den Einsprachen vom 18. März und 3. April 2014 geltend gemachten fehlenden PC- sowie Sprachkenntnisse würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen. C. Dagegen erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Impuls, am 3. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, sie sei in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung nicht einzustellen, eventualiter, die Einstelldauer sei zu reduzieren. Aufgrund ihrer fehlenden Sprach- und PC-Kenntnisse könne sie weder ein Begleit- noch ein Moti- vationsschreiben verfassen. Ihr seien nur Spontanbewerbungen möglich, wobei sie durch ihren Ehemann unterstützt werde. Am 20. November 2014 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Ab- weisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 3. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz einge- reicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerden befugt, da sie von den angefochtenen Einspracheentscheiden unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interes- se daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialver- sicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versiche- rung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an, beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten 3 Monate, intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005, S. 2272 Rz. 311 f.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staats- sekretariats für Wirtschaft SECO). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechti- gung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewer- bungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzel- falls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der ver- sicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeits- losigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichts- punkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der ver- sicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen- versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits- bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt ge- wissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Blindbewerbun- gen können durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegen- heiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil BGer C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweis).

E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin zu Recht während insgesamt 30 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt wurde. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das AMA habe zu wenig die besonderen Umstände ihres Falls berücksichtigt. So habe sie bisher nur als Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet und habe keinerlei Erfahrung in anderen Berufszweigen. Sie verfüge über keine Berufsausbildung, einzig über Basiskenntnisse der deutschen Sprache und könne einfache Anweisungen eines Arbeit- gebers verstehen und umsetzen, nicht aber ein Motivationsschreiben erstellen und dieses an ver- schiedene Arbeitspositionen anpassen. Ferner habe sie keinerlei PC-Kenntnisse, weshalb es ihr nicht möglich sei, auf Internet nach Stellen zu suchen. Deshalb sei eine Spontanbewerbung eine gezielte Form, um im Bereich der Hilfsarbeiten eine Stelle zu finden. Sie suche mit Hilfe von Dritt- personen in Tageszeitungen und über ihr soziales Netz nach geeigneten Stellen und habe sich bei Personalvermittlungsbüros in Bern und Payerne angemeldet. Auch seien ihr vom RAV keinerlei Massnahmen unterbreitet worden, sich entsprechende Kenntnisse in Deutsch oder als Internetan- wenderin anzueignen. b) Das AMA seinerseits ist der Ansicht, die fehlenden Sprach- und PC-Kenntnisse würden es nicht rechtfertigen, auf eine Einstellung zu verzichten. Es sei ihr möglich, sich beispielsweise bei Bekannten oder bei Impuls Hilfe zu holen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 c) Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden September bis Dezember 2013 jeweils 8 Bewerbungen vornahm und damit die von ihr geforderte Anzahl von Arbeitsbemühungen erfüllte. Demgegenüber handelte es sich einzig um persönliche und telefonische Bewerbungen und diese erfüllten somit nicht die in Art. 26 AVIV grundsätzliche vorgesehene Form einer ordentlichen Bewerbung. Spontan- bzw. Blindbewerbungen können durchaus als ergänzende Massnahmen sinnvoll sein. Gemäss der oben dargestellten Rechtspre- chung haben sich Stellensuchende aber in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Sprachprobleme ergibt sich wenig aus dem Dossier. Gemäss dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 15. Oktober 2013 konnte die Beschwerdeführerin während einem Beschäftigungsprogramm ihr Deutsch verbessern und sei zum ersten Mal alleine zum Gespräch gekommen. Im Protokoll zum Beratungsgespräch vom 7. Januar 2014 wurde ver- merkt, die Beschwerdeführerin möchte einen Deutschkurs besuchen, weshalb für den 23. Januar 2014 eine Plattform Deutsch organisiert werde. Schliesslich wurde im Gesprächsprotokoll vom

25. März 2014 festgehalten, der Deutschkurs werde momentan auf Eis gelegt, Priorität habe nun der Zwischenverdienst. Das Argument, aufgrund der Sprachprobleme sei eine Spontanbewerbung eine gezielte Form, um eine Stelle zu finden, kann nicht gehört werden. So ist davon auszugehen, dass für Hilfsarbeiten keine umfangreiche Motivationsschreiben erforderlich sind und es hier auch nicht notwendig ist, ein solches aufwändig an verschiedene Arbeitspositionen anzupassen, da die Beschwerdeführerin selber geltend macht, sie könne einzig als Reinigungsmitarbeiterin tätig sein. Ebenso kann ein Be- gleitschreiben zu einer konkreten Bewerbung sehr kurz gefasst sein, weshalb es ihr durchaus möglich gewesen wäre, bei Bekannten bzw. bei Impuls Hilfe anzufordern, um ein kurzes Standart- Motivations- und Begleitschreiben zu entwerfen und dieses anschliessend in der erforderlichen An- zahl zu kopieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass Impuls auf seiner Homepage selber angibt, sie würden bei der Erstellung einer Bewerbung Hilfe leisten. Die Einreichung von schriftlichen Bewer- bungen wäre somit durchaus möglich gewesen, zumal sie auch bereits über einen aktualisierten Lebenslauf und Kopien von Arbeitszeugnissen verfügte. Ebenfalls was die fehlenden PC-Kenntnisse angeht, hätte sie durchaus Bekannte darum bitten können, in einer Jobbörse für sie nach geeigneten Stellen zu suchen und ihr die Kontaktdaten zu geben. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Erstgesprächs explizit auf die anonyme Publikation ihrer Daten auf einer Internet-Plattform des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO verzichtet hat, über welche es Arbeitgebern möglich ist, über Internet geeignete Arbeitnehmer zu finden. Insofern, dass das RAV ihr diese Plattform vorschlug und die Beschwerdeführerin offenbar auch für einen Deutschkurs angemeldet war, wobei sich aus den Unterlagen nicht ergibt, ob sie diesen besucht hat, kann dem RAV nicht vorgeworfen werden, keinerlei Massnahmen unternommen zu haben, um der Beschwerdeführerin zu helfen ihre mangelnden Sprach- und PC-Kenntnisse zu verbessern. Damit ging das AMA zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin aus.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7

E. 4 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungs-

dauer von insgesamt 30 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung

getragen hat.

a)

Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 der AVIG-Praxis ALE (nachfolgend: AVIG-

Praxis) des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO bemisst sich die Dauer der Einstellung nach

dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45

Abs. 2 AVIV unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem

Verschulden (31–60 Tage).

Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu be-

rücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheits-

zustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie

Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am

Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung

einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64).

Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen

während der Kontrollperiode beim ersten Mal 3–4 Tage, beim zweiten Mal 8–12 Tage, beim dritten

Mal 10–19 Tage, wobei der Hinweis gemacht wird, dass bei weiteren ungenügenden Arbeitsbe-

mühungen die Vermittlungsfähigkeit geprüft werden könne.

b)

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung während

insgesamt 30 Tagen erscheint auf den ersten Blick als streng. Insofern die Beschwerdeführerin

aber bereits früher wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in ihrer Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosengelder eingestellt wurde und sie spätestens im September 2013 darauf aufmerksam

gemacht wurde, dass sie nicht nur Spontanbewerbungen machen dürfe und gemäss dem Ein-

stellraster bei wiederholten ungenügenden Arbeitsbemühungen die Frage der Vermittlungsfähig-

keit zu stellen wäre, erscheint die Einstelldauer als verhältnismässig. Unter Berücksichtigung aller

relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA somit das ihm zustehende Ermessen

weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt (vgl. BGE 123 V 152 E. 2), indem es – entspre-

chend der AVIG-Praxis – ein leichtes Verschulden angenommen hat, die Einstelldauer jeweils auf

E. 6 (Kontrollperiode Oktober 2013) bzw. 8 Tage (Kontrollperioden September, November, Dezember

2013) festgesetzt und blieb damit klar jeweils im unterem Rahmen der Einstellung für diesen Sach- verhalt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die wiederholten Verletzungen ihrer Verpflichtungen wahr- scheinlich zu einer Verlängerung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin führen wird, was sie zu verantworten hat. 5. Zusammenfassend hat das AMA die Beschwerdeführerin zu Recht während insgesamt 30 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Juli 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 235 Urteil vom 4. Juli 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Impuls Seebezirk Beratungs- und Präventionsstelle Mensch und Arbeit gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen Beschwerde vom 3. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom

3. Oktober 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1986, wohnhaft in B.________, ist seit dem 1. Mai 2013 als arbeitslos gemeldet. Mit 3 rechtskräftigen Verfügungen vom 6. September 2013 des Amtes für des Arbeitsmarkt (nach- folgend: AMA) wurde sie während insgesamt 15 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da sie während den Monaten Juni und Juli 2013 nur 7 bzw. 8 anstatt der geforderten 12 Arbeitsbemühungen pro Monat vorweisen konnte sowie weil sie dem Beratungsgespräch vom 7. August 2013 unentschuldigt fernblieb. B. Mit 2 Schreiben vom 5. Dezember 2013 forderte sie das Regionale Arbeitsvermittlungszent- rum des Seebezirks (nachfolgend: RAV), Murten, dazu auf, bis am 16. Dezember 2013 zu be- gründen, weshalb sie während den Kontrollperioden September und Oktober 2013 jeweils ungenü- gende Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Es reiche nicht, sich einzig spontan zu bewerben. Am 12. Dezember 2013 antwortete A.________, vertreten durch Impuls Seebezirk, Beratungs- und Präventionsstelle Mensch und Arbeit (nachfolgend: Impuls), Murten, auf dem Arbeitsmarkt seien nicht viele Hilfsarbeitsstellen ausgeschrieben. Zudem habe sie nur Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Am 7. Januar 2014 erliess das RAV zwei weitere Aufforderungen zur Stellungnahme, da sie auch im November und Dezember 2013 einzig Spontanbewerbungen vorgenommen hatte. In ihrer Antwort vom 15. Januar 2014 wiederholte sie ihre Argumente aus ihrem vorherigen Schreiben. Mit 4 Verfügungen vom 19. Februar 2014 stellte sie das AMA während insgesamt 30 Tagen in ihrem Anspruch auf Arbeitslosengelder ein, weil ihre Arbeitsbemühungen der Monate September bis Dezember 2013 als ungenügend angesehen wurden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 hob das AMA die Einstellung bezüglich des Monats Dezember 2013 (8 Tage) auf, da eine der Be- werbungen zu einer Anstellung ab dem 1. März 2014 geführt habe, womit sie ihrer Schadensmin- derungspflicht nachgekommen sei. Am 28. März 2014 änderte das AMA wiederum seine Meinung betreffend dieser Kontrollperiode und verfügte erneut 8 Einstelltage. Zwar habe eine Spontanbe- werbung zu einer Anstellung im Rahmen von 30%–40% geführt, sie sei damit aber weiterhin (teilweise) arbeitslos, weshalb sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Mit Einspracheentscheiden vom 3. Oktober 2014 bestätigte das AMA die Verfügungen vom

19. Februar und 28. März 2014. Die in den Einsprachen vom 18. März und 3. April 2014 geltend gemachten fehlenden PC- sowie Sprachkenntnisse würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen. C. Dagegen erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Impuls, am 3. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, sie sei in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung nicht einzustellen, eventualiter, die Einstelldauer sei zu reduzieren. Aufgrund ihrer fehlenden Sprach- und PC-Kenntnisse könne sie weder ein Begleit- noch ein Moti- vationsschreiben verfassen. Ihr seien nur Spontanbewerbungen möglich, wobei sie durch ihren Ehemann unterstützt werde. Am 20. November 2014 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Ab- weisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz einge- reicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerden befugt, da sie von den angefochtenen Einspracheentscheiden unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interes- se daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialver- sicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versiche- rung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an, beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten 3 Monate, intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005, S. 2272 Rz. 311 f.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staats- sekretariats für Wirtschaft SECO). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechti- gung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewer- bungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzel- falls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der ver- sicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeits- losigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichts- punkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der ver- sicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen- versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits- bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt ge- wissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Blindbewerbun- gen können durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegen- heiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil BGer C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweis). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin zu Recht während insgesamt 30 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt wurde. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das AMA habe zu wenig die besonderen Umstände ihres Falls berücksichtigt. So habe sie bisher nur als Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet und habe keinerlei Erfahrung in anderen Berufszweigen. Sie verfüge über keine Berufsausbildung, einzig über Basiskenntnisse der deutschen Sprache und könne einfache Anweisungen eines Arbeit- gebers verstehen und umsetzen, nicht aber ein Motivationsschreiben erstellen und dieses an ver- schiedene Arbeitspositionen anpassen. Ferner habe sie keinerlei PC-Kenntnisse, weshalb es ihr nicht möglich sei, auf Internet nach Stellen zu suchen. Deshalb sei eine Spontanbewerbung eine gezielte Form, um im Bereich der Hilfsarbeiten eine Stelle zu finden. Sie suche mit Hilfe von Dritt- personen in Tageszeitungen und über ihr soziales Netz nach geeigneten Stellen und habe sich bei Personalvermittlungsbüros in Bern und Payerne angemeldet. Auch seien ihr vom RAV keinerlei Massnahmen unterbreitet worden, sich entsprechende Kenntnisse in Deutsch oder als Internetan- wenderin anzueignen. b) Das AMA seinerseits ist der Ansicht, die fehlenden Sprach- und PC-Kenntnisse würden es nicht rechtfertigen, auf eine Einstellung zu verzichten. Es sei ihr möglich, sich beispielsweise bei Bekannten oder bei Impuls Hilfe zu holen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 c) Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden September bis Dezember 2013 jeweils 8 Bewerbungen vornahm und damit die von ihr geforderte Anzahl von Arbeitsbemühungen erfüllte. Demgegenüber handelte es sich einzig um persönliche und telefonische Bewerbungen und diese erfüllten somit nicht die in Art. 26 AVIV grundsätzliche vorgesehene Form einer ordentlichen Bewerbung. Spontan- bzw. Blindbewerbungen können durchaus als ergänzende Massnahmen sinnvoll sein. Gemäss der oben dargestellten Rechtspre- chung haben sich Stellensuchende aber in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Sprachprobleme ergibt sich wenig aus dem Dossier. Gemäss dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 15. Oktober 2013 konnte die Beschwerdeführerin während einem Beschäftigungsprogramm ihr Deutsch verbessern und sei zum ersten Mal alleine zum Gespräch gekommen. Im Protokoll zum Beratungsgespräch vom 7. Januar 2014 wurde ver- merkt, die Beschwerdeführerin möchte einen Deutschkurs besuchen, weshalb für den 23. Januar 2014 eine Plattform Deutsch organisiert werde. Schliesslich wurde im Gesprächsprotokoll vom

25. März 2014 festgehalten, der Deutschkurs werde momentan auf Eis gelegt, Priorität habe nun der Zwischenverdienst. Das Argument, aufgrund der Sprachprobleme sei eine Spontanbewerbung eine gezielte Form, um eine Stelle zu finden, kann nicht gehört werden. So ist davon auszugehen, dass für Hilfsarbeiten keine umfangreiche Motivationsschreiben erforderlich sind und es hier auch nicht notwendig ist, ein solches aufwändig an verschiedene Arbeitspositionen anzupassen, da die Beschwerdeführerin selber geltend macht, sie könne einzig als Reinigungsmitarbeiterin tätig sein. Ebenso kann ein Be- gleitschreiben zu einer konkreten Bewerbung sehr kurz gefasst sein, weshalb es ihr durchaus möglich gewesen wäre, bei Bekannten bzw. bei Impuls Hilfe anzufordern, um ein kurzes Standart- Motivations- und Begleitschreiben zu entwerfen und dieses anschliessend in der erforderlichen An- zahl zu kopieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass Impuls auf seiner Homepage selber angibt, sie würden bei der Erstellung einer Bewerbung Hilfe leisten. Die Einreichung von schriftlichen Bewer- bungen wäre somit durchaus möglich gewesen, zumal sie auch bereits über einen aktualisierten Lebenslauf und Kopien von Arbeitszeugnissen verfügte. Ebenfalls was die fehlenden PC-Kenntnisse angeht, hätte sie durchaus Bekannte darum bitten können, in einer Jobbörse für sie nach geeigneten Stellen zu suchen und ihr die Kontaktdaten zu geben. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Erstgesprächs explizit auf die anonyme Publikation ihrer Daten auf einer Internet-Plattform des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO verzichtet hat, über welche es Arbeitgebern möglich ist, über Internet geeignete Arbeitnehmer zu finden. Insofern, dass das RAV ihr diese Plattform vorschlug und die Beschwerdeführerin offenbar auch für einen Deutschkurs angemeldet war, wobei sich aus den Unterlagen nicht ergibt, ob sie diesen besucht hat, kann dem RAV nicht vorgeworfen werden, keinerlei Massnahmen unternommen zu haben, um der Beschwerdeführerin zu helfen ihre mangelnden Sprach- und PC-Kenntnisse zu verbessern. Damit ging das AMA zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin aus.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungs- dauer von insgesamt 30 Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 der AVIG-Praxis ALE (nachfolgend: AVIG- Praxis) des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu be- rücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheits- zustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode beim ersten Mal 3–4 Tage, beim zweiten Mal 8–12 Tage, beim dritten Mal 10–19 Tage, wobei der Hinweis gemacht wird, dass bei weiteren ungenügenden Arbeitsbe- mühungen die Vermittlungsfähigkeit geprüft werden könne. b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung während insgesamt 30 Tagen erscheint auf den ersten Blick als streng. Insofern die Beschwerdeführerin aber bereits früher wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt wurde und sie spätestens im September 2013 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie nicht nur Spontanbewerbungen machen dürfe und gemäss dem Ein- stellraster bei wiederholten ungenügenden Arbeitsbemühungen die Frage der Vermittlungsfähig- keit zu stellen wäre, erscheint die Einstelldauer als verhältnismässig. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA somit das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt (vgl. BGE 123 V 152 E. 2), indem es – entspre- chend der AVIG-Praxis – ein leichtes Verschulden angenommen hat, die Einstelldauer jeweils auf 6 (Kontrollperiode Oktober 2013) bzw. 8 Tage (Kontrollperioden September, November, Dezember

2013) festgesetzt und blieb damit klar jeweils im unterem Rahmen der Einstellung für diesen Sach- verhalt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die wiederholten Verletzungen ihrer Verpflichtungen wahr- scheinlich zu einer Verlängerung der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin führen wird, was sie zu verantworten hat. 5. Zusammenfassend hat das AMA die Beschwerdeführerin zu Recht während insgesamt 30 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, weshalb der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Juli 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter