opencaselaw.ch

605 2014 222

Freiburg · 2016-10-03 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1948, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem

12. September 2009 als Primalschullehrerin beim Staat Freiburg. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler), Basel, gegen Berufs- und Nicht- berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 12. Juni 2012 war sie Opfer eines Auffahrunfalls. Sie hielt vor einem Fussgängerstreifen in zweiter Position, als ein anderes Auto auf ihres auffuhr. Anlässlich der Erstuntersuchung wurde ein craniocervicales Beschleunigungstrauma diagnostiziert. Ab dem 1. November 2012 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Ein MRI vom 29. November 2011 ergab nur degenerative Veränderungen, jedoch keine Hinweise auf Frakturen oder Kontusionen der Halswirbelsäule (HWS). Per 31. August 2013 wurde sie aus Altersgründen pensioniert. Mit Verfügung vom 4. November 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. September 2014, verneinte die Basler ihre Leistungspflicht ab dem 12. Juni 2013. Die geltend gemachten Schulter- und Nackenbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Känel, am 20. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. September 2014 sei aufzuheben und ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen, um den natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 12. Juni 2012 auch für die Periode nach dem 12. Juni 2013 nachzuweisen. Ein solches Gutachten sei gemäss der Rechtsprechung notwendig, da es Hinweise auf ein unfallkausales Schleudertrauma gebe. Die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, bestätigt in ihren Bemerkungen vom

9. Februar 2015 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die natürliche Kausalität sei zu Recht gestützt auf die medizinischen Unterlagen ab dem 12. Juni 2013 verneint worden. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorge- bracht. Mit Eingaben vom 13. April und 3. Juni 2016 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, welche der Basler jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 20. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid der Basler vom

19. September 2014 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantons-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 gericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Basler für die Nacken- und Schulterbe- schwerden auch nach dem 12. Juni 2013 leistungspflichtig ist.

E. 2 a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn- lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kau- salzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor- derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensab- läufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b). Dies gilt auch in Fällen mit Schleuderverletzung der HWS (BGE 119 V 335 E. 1; 117 V 359 E. 4a). Ausschlaggebend sind zu allererst die medizinischen Fakten wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, den objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vor- zustand usw. Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit beim Vorliegen von überzeugenden medizinischen Analysen anzunehmen. Das Bestehen eines Schleu- dertraumas, wie seine Folgen, müssen aber eben gerade durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 335 E. 2b; 117 V 359 E. 4b). Erforderlich ist, dass sich die HWS- oder Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem frag- lichen Ereignis manifestieren. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass sämtliche der zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung ge- hörenden festgestellten Symptome innert dieser Latenzzeit aufgetreten sein müssen (Urteil BGer 8C_619/2007 vom 29. Januar 2008 mit Hinweisen). Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburts- gebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile EVG U 406/2005 vom

E. 3 Monate eine Arbeitsunfähigkeit. Seit Dezember sei es gemäss der Beschwerdeführerin zu einer Akzentuierung eines bekannten Tinnitus sowie zu Schmerzausstrahlungen von der linken Schulter ins Ohr sowie seit Januar 2013 zu einer Konzentrationsstörung mit gelegentlicher Wortfindungs- störung gekommen. Die Ärzte gingen am ehesten von einem Spannungskopfschmerz aus und er- klärten, die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2002 wegen einer ähnlicher Symptomatik untersucht worden. Im Folgebericht vom 24. April 2013 (UV-Akten, S. 44 f.) bestätigten sie ihre An- gaben und erwähnten von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachte durch die Schmer- zen verursachte Einschlafprobleme. Ein weiteres Artho-MRI der linken Schulter vom 12. Augst 2013 (UV-Akten, S. 101) ergab im Ver- gleich zur Voruntersuchung ein abgeheiltes Ligamentum coracoclaviculare. Es war keine signifi- kante Schultergelenkspathologie erkennbar. Es bestand einzig eine diskrete AC-Gelenksarthrose. Am 16. September 2013 (UV-Akten, S. 99 f.) nannte der Orthopäde zusätzlich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne links. Die Schmerzen hätten sich wieder eher in die linke Schulter ver- lagert. Tagsüber beständen vor allem Schmerzen bei längeren Autofahrten, bei Druck des Sicher- heitsgurtes auf den ventralen Schulterbereich sowie zum Teil beim Anheben des Armes. e) Auf dieser Grundlage äusserte sich am 9. Juli 2014 (UV-Akten, S. 67 ff.) die Gutachterin zum Fall. Anlässlich der Untersuchung ergab sich ein altersentsprechender Befund der linken Schulter sowie der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Radiologisch ergäben sich beginnende degenerative Verän- derungen der unteren HWS, aber kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Gemäss der Gutachterin war der Unfall vom 12. Juni 2012 zwar geeignet gewesen, zu einer Distorsion der HWS und zu einer Prellung der Schulter zu führen, nicht aber zu einer Schultereckgelenksdis- torsion mit Dehnung der Bänder. Funktionelle Beschwerden im Sinne einer Schulterprellung wären maximal binnen sechs Wochen abgeklungen und hätten unmittelbar nach dem Unfall zu Schmer-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 zen und gegebenenfalls auch zu einem Hämatom geführt. Angesichts der festgestellten Muskel- schmerzen im Verlauf der Nackenmuskulatur links mit einem längeren beschwerdefreien Intervall und der Tatsache, dass für die Tätigkeit als Klassenlehrerin unmittelbar nach dem Unfall keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, sei davon auszugehen, dass ein craniocervicales Beschleunigungs- trauma Grad I vorgelegen habe. Die ab Sommer 2012 bestehenden Beschwerden, die zur Arbeits- unfähigkeit geführt hätten, seien krankheitsbedingt. Ungefähr 4–6 Wochen nach dem Unfall sei der Status quo sine erreicht gewesen. Diese Ansicht überzeugt. So ist klar festzuhalten, dass direkt nach dem Unfall keine Beschwerden bestanden. Erst in den folgenden Stunden ergaben sich vor allem Kopf- und Nackenschmerzen. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch bis zum Beginn der Sommerferien (3. Juli 2012) ihrer Arbeit (inklusive Sportunterricht) vollständig nachgehen, auch wenn sie offenbar unter Belastung eine zunehmend schmerzhafte linke Schulter bemerkte (vgl. Protokoll Patientengespräch vom

24. April 2013, UV-Akten, S. 20 ff.). Die direkten Folgen des Unfalls waren dermassen gering, dass der Hausarzt weder eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, noch es für nötig hielt eine Behandlung auf- zunehmen (die Beschwerdeführerin erhielt nur topische NSAR) oder bildgebende Untersuchungen vorzunehmen. Erst nach den Sommerferien (Ende August) konnte sie aufgrund von Schmerzen in der linken Schulter den Sportunterricht nicht mehr geben. Aus den im Herbst 2012 durchgeführten radiologischen Abklärungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine Schulterbinnenläsion oder Frakturen oder Kontusionen der HWS. Ersichtlich waren einzig Hinweise auf eine AC-Gelenksdis- torsion sowie beginnende degenerative Veränderungen an der unteren HWS ohne Wurzelkom- pression. Eine AC-Gelenksdistorsion Rockwood Grad I, wie vom Orthopäden festgehalten, hat ihre Ursache fast immer in einem Sturz auf die Schulter oder auf den ausgestreckten Arm (https://de.wikipedia.org/wiki/Schultereckgelenksverrenkung, sowie http://unfallchirurgie- atos.de/schultereckgelenkssprengung-ac-gelenksverletzung beide eingesehen am 9. September 2016), was hier nicht vorgefallen ist. Wie gesehen, bestand erst ab November 2012 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit und der Hausarzt ordnete erstmals am 3. Dezember 2012 Physio- therapie an (UV-Akten, S. 55). Es ist wohl richtig, dass sowohl der Hausarzt (vgl. Bericht vom 26. März 2013, UV-Akten, S. 46 f.) als auch der Orthopäde (vgl. Bericht vom 8. Januar 2014, UV-Akten, S. 35) die Kausalität bejahen. Sie führen die Beschwerden namentlich auf eine traumatisch bedingte AC-Gelenksdistorsion zu- rück, die gemäss dem Gutachten aber gerade nicht durch den Unfall verursacht worden sein kann. In einem weiteren Bericht vom 31. Januar 2014 (zusammen mit der Beschwerde eingereicht) bejahte der Hausarzt erneut die Kausalität unter dem Hinweis, die Beschwerden seien zum ersten Mal einige Stunden nach dem Unfall aufgetreten und würden seitdem persistieren. Vorher sei die Beschwerdeführerin deswegen nicht in Behandlung gewesen. Gemäss der dargestellten Recht- sprechung genügt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädi- gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, aber eben gerade nicht zur Bejahung der Kausalität. Ferner ist daran zu erinnern, dass ein Gutachten nicht allein deshalb neu gemacht werden muss, weil einer oder mehrere behandelnde Ärzte anderer Meinung als die Experten sind, ausser erstere stützen sich für die Darstellung ihrer Sicht- weise auf wichtige objektive Elemente ab, welche von den Experten nicht berücksichtigt worden sind (Urteil BGer 8C_184/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3), was hier nicht der Fall ist. Weiter kann nicht gesagt werden, die Basler habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da die Beschwer- deführerin umfassend orthopädisch, neurologisch und ebenso bildgebend untersucht wurde. Es ist zwar richtig, dass gemäss der Rechtsprechung bei Schleudertraumen, bei welchen bald Anhalts-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 punkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden auftreten, bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall eine eingehende medizinische Abklärung im Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens vorzunehmen ist (Vgl. BGE 134 V 109 E. 9.4). Gemäss der Rechtsprechung können aber weitere Abklärungen unterbleiben, wenn die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden zu verneinen ist, soweit sich die adäquate Kausalität nach Lage der Akten zuverlässig beurteilen lässt (Urteil BGer 8C_1028/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4 mit Hinweisen), wie es hier der Fall ist. Es gibt deshalb nichts daran auszusetzen, dass die Basler ab dem 12. Juni 2013 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin vorhandenen Beschwerden und dem Auffahrunfall vom 12. Juni 2012 verneinte. Diese Meinung vertrat bereits Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Vertrauensarzt der Basler, in seinem Kurzbericht vom

1. Oktober 2013 (UV-Akten, S. 38). Und auch wenn – rein hypothetisch – die natürliche Kausalität bejaht würde, gäbe es am Vorgehen der Basler nichts auszusetzen, weil auf jeden Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem Auffahrunfall vom 12. Juni 2012 nicht gege- ben ist. f) Insofern die noch geltend gemachten Beschwerden nicht vollständig objektivierbar sind und zudem das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma zumindest teilweise vor- liegt und keine psychischen Probleme vorhanden sind, ist die Adäquanz gemäss den Kriterien der "Schleudertrauma-Praxis" zu prüfen. Vorliegend hielt die Beschwerdeführerin mit ihrem Wagen in zweiter Position vor einem Fussgän- gerstreifen, als ein weiteres Auto auf sie auffuhr. Dabei wurde am Auto der Beschwerdeführerin die hintere Stossstange eingedrückt und es kam zu einer Deformation des Kofferraums sowie eines Trägers, weshalb sich die Reparaturkosten (unter Abzug der Kosten für den Ersatzwagen) auf rund CHF 6'000.- beliefen. In der Regel werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahr- zeug als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (vgl. vielfach bestätigtes Urteil EVG U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.1.2 mit Hinweisen, zuletzt in Urteil BGer 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.2.1). Somit müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens 4 der 7 Kriterien erfüllt sein (vgl. Urteile BGer 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 sowie 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3). Es kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls ausgegangen werden, noch liegt eine fortgesetzte spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung vor. So stellen manualtherapeutische Massnahmen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung, wie es hier der Fall ist, keine spe- zifischen und den Versicherten speziell belastenden ärztlichen Behandlungen im Sinne dieses Kri- teriums dar (vgl. Urteile BGer 8C_964/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.2.1 sowie 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4 jeweils mit Hinweis). Bezüglich des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sind aus den Akten weder besondere Gründe ersichtlich, welche die Heilung beeinträchtigt hätten, noch besondere Komplikationen erkennbar. Gemäss der Recht- sprechung darf allein wegen persistierender Beschwerden trotz durchgeführter Behandlungen nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.7.4 mit Hinweisen). Auch eine ärztliche Fehl- behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist nicht ersichtlich. Damit sind be- reits 4 Kriterien zu verneinen. Auch die restlichen drei Kriterien (erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 ausgewiesener Anstrengung, erhebliche Beschwerden, schwere oder besondere Art der Verlet- zungen) sind offensichtlich nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, so dass diese Kriterien nicht weiter geprüft werden müssen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 12. Juni 2012 ist deshalb zu verneinen.

E. 4 Zusammenfassend hat die Basler zu Recht ab dem 12. Juni 2013 die Kausalität zwischen den noch vorhandenen Beschwerden sowie dem Unfall vom 12. Juni 2012 verneint. Der Ein- spracheentscheid vom 19. September 2014 wird bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Oktober 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 222 Urteil vom 3. Oktober 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Känel gegen BASLER VERSICHERUNG AG, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer Gegenstand Unfallversicherung – Schulter- und Nackenbeschwerden, Auffahrunfall, Kausalität, "Schleudertrauma-Praxis" Beschwerde vom 20. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid vom

19. September 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1948, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem

12. September 2009 als Primalschullehrerin beim Staat Freiburg. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler), Basel, gegen Berufs- und Nicht- berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 12. Juni 2012 war sie Opfer eines Auffahrunfalls. Sie hielt vor einem Fussgängerstreifen in zweiter Position, als ein anderes Auto auf ihres auffuhr. Anlässlich der Erstuntersuchung wurde ein craniocervicales Beschleunigungstrauma diagnostiziert. Ab dem 1. November 2012 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Ein MRI vom 29. November 2011 ergab nur degenerative Veränderungen, jedoch keine Hinweise auf Frakturen oder Kontusionen der Halswirbelsäule (HWS). Per 31. August 2013 wurde sie aus Altersgründen pensioniert. Mit Verfügung vom 4. November 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. September 2014, verneinte die Basler ihre Leistungspflicht ab dem 12. Juni 2013. Die geltend gemachten Schulter- und Nackenbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Känel, am 20. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 19. September 2014 sei aufzuheben und ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen, um den natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 12. Juni 2012 auch für die Periode nach dem 12. Juni 2013 nachzuweisen. Ein solches Gutachten sei gemäss der Rechtsprechung notwendig, da es Hinweise auf ein unfallkausales Schleudertrauma gebe. Die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, bestätigt in ihren Bemerkungen vom

9. Februar 2015 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die natürliche Kausalität sei zu Recht gestützt auf die medizinischen Unterlagen ab dem 12. Juni 2013 verneint worden. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorge- bracht. Mit Eingaben vom 13. April und 3. Juni 2016 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, welche der Basler jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 20. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid der Basler vom

19. September 2014 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantons-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 gericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Basler für die Nacken- und Schulterbe- schwerden auch nach dem 12. Juni 2013 leistungspflichtig ist. 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn- lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kau- salzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfor- derlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensab- läufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b). Dies gilt auch in Fällen mit Schleuderverletzung der HWS (BGE 119 V 335 E. 1; 117 V 359 E. 4a). Ausschlaggebend sind zu allererst die medizinischen Fakten wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, den objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vor- zustand usw. Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit beim Vorliegen von überzeugenden medizinischen Analysen anzunehmen. Das Bestehen eines Schleu- dertraumas, wie seine Folgen, müssen aber eben gerade durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 335 E. 2b; 117 V 359 E. 4b). Erforderlich ist, dass sich die HWS- oder Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem frag- lichen Ereignis manifestieren. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass sämtliche der zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung ge- hörenden festgestellten Symptome innert dieser Latenzzeit aufgetreten sein müssen (Urteil BGer 8C_619/2007 vom 29. Januar 2008 mit Hinweisen). Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburts- gebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile EVG U 406/2005 vom

3. April 2006 E. 1.1; U 354/2004 vom 11. April 2005 E. 1.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschenden Lehrmeinung ent- sprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den Erfahrungssatz, wonach praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band- scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver- tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil BGer 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). c) Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä- quater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä- quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge- tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begüns- tigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Der soziale Unfallversicherer hat für Schäden nur dann ein- zustehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusam- menhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c, 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei or- ganisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle. Objektivierbar sind Untersu- chungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklä- rungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil BGer 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Beur- teilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel- hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/aa ("Psycho-Praxis") zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die ver- sicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Be-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 urteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 E. 6a und 382 E. 4b ("Schleudertrauma- Praxis") festgelegten Kriterien (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen), welche in BGE 134 V 109 E. 10 neu gefasst wurden. d) Nach Gesetz (Art. 19 Abs. 1 UVG) und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Ver- besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Urteil BGer 8C_3/2010 vom 4. August 2010 E. 4.1). Hinsichtlich des Begriffs "namhafte Besserung des Gesundheitszustands" hat das Bundesgericht festgehalten, dass mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, sich dieser Begriff namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmt. Dabei verdeutlicht die Verwen- dung des Begriffs "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu er- wartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Urteil BGer 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1.1; BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Frage nach einer namhaften Verbes- serung erübrigt sich für den Fall, dass nicht mehr von einem unfallkausalen Gesundheitsschaden auszugehen ist (Urteil BGer 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010 E. 4). e) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten ein- holt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn ge- nügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsex- terne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen be- stehen (BGE 135 V 465 E. 4). 3. Die Parteien sind sich einig, dass das Ereignis vom 12. Juni 2012 als Unfall i. S. v. Art. 4 ATSG anzusehen ist. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 12. Juni 2013 Anspruch auf Leistungen nach UVG hat und damit, ob die weiterhin vorhandenen Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall sind. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf das von der Basler veranlasste Gutachten von Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Deutschland), könne nicht abgestellt werden. Zudem habe es die Basler unterlassen, eine Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs vorzunehmen. Schliesslich

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 wäre vorliegend die Vornahme einer interdisziplinären Abklärung notwendig gewesen, da es diverse Hinweise auf ein unfallkausales Schleudern der HWS gebe. Ferner habe nicht nur bis zum

10. Dezember 2012, sondern bis zur Pensionierung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. b) Die Basler ihrerseits ist der Ansicht, das Gutachten von Dr. med. C.________ erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung und die Gutachterin habe sich ausführlich mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt, weshalb darauf abgestellt werden könne. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass ab dem 12. Juni 2013 die natürliche Kausalität nicht mehr bejaht werden könne. Und auch wenn – hypothetisch – diese bejaht würde, so müsse die Adäquanz unter Anwendung der "Schleudertrauma-Praxis" verneint werden. c) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Basler im Einspracheentscheid ebenfalls über den adäquaten Kausalzusam- menhang entschieden habe, ohne die Beschwerdeführerin vorhin anzuhören, kann dem nicht ge- folgt werden. Die Basler hat sich in ihrem Einspracheentscheid damit begnügt, die natürliche Kausalität zu prüfen und diese ab dem 12. Juni 2013 zu verneinen, weshalb sich Ausführungen zur adäquaten Kausalität erübrigten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nicht gesprochen werden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. d) Aus dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleuni- gungstrauma vom 13. Juni 2012 (am 3. Juni 2016 eingereicht; im UV-Dossier [S. 64 ff.] unvollstän- dig vorhanden), ausgefüllt durch den Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ergibt sich, dass ca. 60–90 Minuten nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen vorlagen, die nach 6–7 Stunden in die Schultern ausstrahlten, im Übrigen aber keine Beschwerden bestanden. So lag weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Gedächtnislücke oder eine Angst- und/oder Schreckreaktion vor. Anlässlich der Untersuchung vom 13. Juni 2012 gab die Beschwerdeführerin bei der Rechtsdrehung ab 10 Grad und bei der Seitenneigung rechts HWS-Schmerzen an. Die neurologische Untersuchung war ohne Befund und es wurden keine bildgebenden Untersuchungen vorgenommen. Der Hausarzt stellte die Diagnose des Verdachts auf ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde, normale Beweglichkeit). Es lag keine Arbeitsunfähigkeit vor. Am 14. August 2012 (UV-Akten, S. 62 f.) bestätigte er seine Angaben und ging von einem Behandlungsabschluss in 1–2 Monaten aus. Erst ab dem

12. November 2012 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin (vgl. Berichte vom 7. November 2012 [UV-Akten, S. 140] und vom 11. März 2013 [UV-Akten, S. 50]). Da die Beschwerden persistierten, wurden diverse bildgebende Abklärungen vorgenommen. Ein Artho-MRI der linken Schulter vom 26. Oktober 2012 (UV-Akten, S. 107) ergab ein verdicktes und signalalteriertes Ligamentum acromioclaviculare, vereinbar mit einem Status nach AC-Gelenks- distorsion, sowie ein sinalalteriertes Ligamentum coracoclaviculare, vereinbar mit Zerrung dessel- ben. Es fanden sich hingegen keine Hinweise für eine Schulterbinnenläsion. So lag weder eine Rotatorenmanschettenruptur noch eine Bizepssehnenläsion bzw. Fraktur vor. Gemäss einem Bericht zum MRI der HWS vom 29. November 2015 (UV-Akten, S. 105 f.) bestanden weder Hin- weise auf Frakturen oder Kontusionen der Wirbelkörper noch Hinweise auf ligamentäre Verletzun- gen im Bereich der interspinalen Ligamente oder Hämatombildungen in den paravertebralen Weichteilen, dafür eine leichte degenerativ bedingte Chondrose C4–C7. Am ausgeprägtesten am Segment C6/7, aber ohne eigentliche Neurokompression. Ferner führten degenerative Verände-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 rungen zu einer Einengung des Neuroforamens C4/5 (vor allem rechts), was eine mögliche Reizung der Nervenwurzel C5 links erklären könne. Die Beschwerdeführerin wurde vom Hausarzt an Dr. med. E.________, Facharzt FMH für ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, überwiesen. Dieser ging am

28. November 2012 (UV-Akten, S. 59 f.) von einer symptomatischen AC-Gelenksarthrose bei Sta- tus nach wahrscheinlicher AC-Gelenksdistorsion Rockwood Grad I der linken dominanten Schulter sowie einer Cervicobrachialgie links aus. Gemäss der Beschwerdeführerin beständen seit dem Un- fall Schmerzen im AC-Gelenksbereich und diffus in der Schulter links. Das vorerwähnte Artho-MRI der Schulter zeige abgesehen von einer AC-Gelenksarthose mit leichter Signalstörung der coraco- claviculären und acromioclaviculären Bänder keine wesentliche Pathologie. Am 16. Januar 2013 (UV-Akten, S. 104) ergänzte derselbe, es bestehe ebenfalls ein Verdacht auf ein HWS-Schleuder- trauma. Er nannte seit dem Unfall vorhandene massive Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Das vorerwähnte MRI der HWS zeige ausser einer Diskusprotrusion C4/5 und C6/7 ohne Neurokompression keine wesentliche Pathologie. Er bestätigte eine Arbeits- unfähigkeit als Lehrerin. Ferner wurde die Beschwerdeführerin durch F.________ untersucht. Die Ärzte gingen am

15. Februar 2013 (UV-Akten, S. 51 ff.) von einem myofaszialen Schmerzsyndrom zervikobrachial links nach Schleudertrauma sowie einer affektiven Schmerzkomponente (Differentialdiagnose: reaktive depressive Verstimmung) aus. Ferner bestand der Verdacht auf einen Analgetika- induzierten Kopfschmerz. Aus schmerztherapeutischer Sicht bestehe etwa für 3 Monate eine Arbeitsunfähigkeit. Seit Dezember sei es gemäss der Beschwerdeführerin zu einer Akzentuierung eines bekannten Tinnitus sowie zu Schmerzausstrahlungen von der linken Schulter ins Ohr sowie seit Januar 2013 zu einer Konzentrationsstörung mit gelegentlicher Wortfindungs- störung gekommen. Die Ärzte gingen am ehesten von einem Spannungskopfschmerz aus und er- klärten, die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2002 wegen einer ähnlicher Symptomatik untersucht worden. Im Folgebericht vom 24. April 2013 (UV-Akten, S. 44 f.) bestätigten sie ihre An- gaben und erwähnten von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachte durch die Schmer- zen verursachte Einschlafprobleme. Ein weiteres Artho-MRI der linken Schulter vom 12. Augst 2013 (UV-Akten, S. 101) ergab im Ver- gleich zur Voruntersuchung ein abgeheiltes Ligamentum coracoclaviculare. Es war keine signifi- kante Schultergelenkspathologie erkennbar. Es bestand einzig eine diskrete AC-Gelenksarthrose. Am 16. September 2013 (UV-Akten, S. 99 f.) nannte der Orthopäde zusätzlich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne links. Die Schmerzen hätten sich wieder eher in die linke Schulter ver- lagert. Tagsüber beständen vor allem Schmerzen bei längeren Autofahrten, bei Druck des Sicher- heitsgurtes auf den ventralen Schulterbereich sowie zum Teil beim Anheben des Armes. e) Auf dieser Grundlage äusserte sich am 9. Juli 2014 (UV-Akten, S. 67 ff.) die Gutachterin zum Fall. Anlässlich der Untersuchung ergab sich ein altersentsprechender Befund der linken Schulter sowie der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Radiologisch ergäben sich beginnende degenerative Verän- derungen der unteren HWS, aber kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Gemäss der Gutachterin war der Unfall vom 12. Juni 2012 zwar geeignet gewesen, zu einer Distorsion der HWS und zu einer Prellung der Schulter zu führen, nicht aber zu einer Schultereckgelenksdis- torsion mit Dehnung der Bänder. Funktionelle Beschwerden im Sinne einer Schulterprellung wären maximal binnen sechs Wochen abgeklungen und hätten unmittelbar nach dem Unfall zu Schmer-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 zen und gegebenenfalls auch zu einem Hämatom geführt. Angesichts der festgestellten Muskel- schmerzen im Verlauf der Nackenmuskulatur links mit einem längeren beschwerdefreien Intervall und der Tatsache, dass für die Tätigkeit als Klassenlehrerin unmittelbar nach dem Unfall keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, sei davon auszugehen, dass ein craniocervicales Beschleunigungs- trauma Grad I vorgelegen habe. Die ab Sommer 2012 bestehenden Beschwerden, die zur Arbeits- unfähigkeit geführt hätten, seien krankheitsbedingt. Ungefähr 4–6 Wochen nach dem Unfall sei der Status quo sine erreicht gewesen. Diese Ansicht überzeugt. So ist klar festzuhalten, dass direkt nach dem Unfall keine Beschwerden bestanden. Erst in den folgenden Stunden ergaben sich vor allem Kopf- und Nackenschmerzen. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch bis zum Beginn der Sommerferien (3. Juli 2012) ihrer Arbeit (inklusive Sportunterricht) vollständig nachgehen, auch wenn sie offenbar unter Belastung eine zunehmend schmerzhafte linke Schulter bemerkte (vgl. Protokoll Patientengespräch vom

24. April 2013, UV-Akten, S. 20 ff.). Die direkten Folgen des Unfalls waren dermassen gering, dass der Hausarzt weder eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, noch es für nötig hielt eine Behandlung auf- zunehmen (die Beschwerdeführerin erhielt nur topische NSAR) oder bildgebende Untersuchungen vorzunehmen. Erst nach den Sommerferien (Ende August) konnte sie aufgrund von Schmerzen in der linken Schulter den Sportunterricht nicht mehr geben. Aus den im Herbst 2012 durchgeführten radiologischen Abklärungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine Schulterbinnenläsion oder Frakturen oder Kontusionen der HWS. Ersichtlich waren einzig Hinweise auf eine AC-Gelenksdis- torsion sowie beginnende degenerative Veränderungen an der unteren HWS ohne Wurzelkom- pression. Eine AC-Gelenksdistorsion Rockwood Grad I, wie vom Orthopäden festgehalten, hat ihre Ursache fast immer in einem Sturz auf die Schulter oder auf den ausgestreckten Arm (https://de.wikipedia.org/wiki/Schultereckgelenksverrenkung, sowie http://unfallchirurgie- atos.de/schultereckgelenkssprengung-ac-gelenksverletzung beide eingesehen am 9. September 2016), was hier nicht vorgefallen ist. Wie gesehen, bestand erst ab November 2012 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit und der Hausarzt ordnete erstmals am 3. Dezember 2012 Physio- therapie an (UV-Akten, S. 55). Es ist wohl richtig, dass sowohl der Hausarzt (vgl. Bericht vom 26. März 2013, UV-Akten, S. 46 f.) als auch der Orthopäde (vgl. Bericht vom 8. Januar 2014, UV-Akten, S. 35) die Kausalität bejahen. Sie führen die Beschwerden namentlich auf eine traumatisch bedingte AC-Gelenksdistorsion zu- rück, die gemäss dem Gutachten aber gerade nicht durch den Unfall verursacht worden sein kann. In einem weiteren Bericht vom 31. Januar 2014 (zusammen mit der Beschwerde eingereicht) bejahte der Hausarzt erneut die Kausalität unter dem Hinweis, die Beschwerden seien zum ersten Mal einige Stunden nach dem Unfall aufgetreten und würden seitdem persistieren. Vorher sei die Beschwerdeführerin deswegen nicht in Behandlung gewesen. Gemäss der dargestellten Recht- sprechung genügt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädi- gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, aber eben gerade nicht zur Bejahung der Kausalität. Ferner ist daran zu erinnern, dass ein Gutachten nicht allein deshalb neu gemacht werden muss, weil einer oder mehrere behandelnde Ärzte anderer Meinung als die Experten sind, ausser erstere stützen sich für die Darstellung ihrer Sicht- weise auf wichtige objektive Elemente ab, welche von den Experten nicht berücksichtigt worden sind (Urteil BGer 8C_184/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3), was hier nicht der Fall ist. Weiter kann nicht gesagt werden, die Basler habe ihre Abklärungspflicht verletzt, da die Beschwer- deführerin umfassend orthopädisch, neurologisch und ebenso bildgebend untersucht wurde. Es ist zwar richtig, dass gemäss der Rechtsprechung bei Schleudertraumen, bei welchen bald Anhalts-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 punkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden auftreten, bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall eine eingehende medizinische Abklärung im Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens vorzunehmen ist (Vgl. BGE 134 V 109 E. 9.4). Gemäss der Rechtsprechung können aber weitere Abklärungen unterbleiben, wenn die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden zu verneinen ist, soweit sich die adäquate Kausalität nach Lage der Akten zuverlässig beurteilen lässt (Urteil BGer 8C_1028/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4 mit Hinweisen), wie es hier der Fall ist. Es gibt deshalb nichts daran auszusetzen, dass die Basler ab dem 12. Juni 2013 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin vorhandenen Beschwerden und dem Auffahrunfall vom 12. Juni 2012 verneinte. Diese Meinung vertrat bereits Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Vertrauensarzt der Basler, in seinem Kurzbericht vom

1. Oktober 2013 (UV-Akten, S. 38). Und auch wenn – rein hypothetisch – die natürliche Kausalität bejaht würde, gäbe es am Vorgehen der Basler nichts auszusetzen, weil auf jeden Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem Auffahrunfall vom 12. Juni 2012 nicht gege- ben ist. f) Insofern die noch geltend gemachten Beschwerden nicht vollständig objektivierbar sind und zudem das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma zumindest teilweise vor- liegt und keine psychischen Probleme vorhanden sind, ist die Adäquanz gemäss den Kriterien der "Schleudertrauma-Praxis" zu prüfen. Vorliegend hielt die Beschwerdeführerin mit ihrem Wagen in zweiter Position vor einem Fussgän- gerstreifen, als ein weiteres Auto auf sie auffuhr. Dabei wurde am Auto der Beschwerdeführerin die hintere Stossstange eingedrückt und es kam zu einer Deformation des Kofferraums sowie eines Trägers, weshalb sich die Reparaturkosten (unter Abzug der Kosten für den Ersatzwagen) auf rund CHF 6'000.- beliefen. In der Regel werden einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahr- zeug als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (vgl. vielfach bestätigtes Urteil EVG U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.1.2 mit Hinweisen, zuletzt in Urteil BGer 8C_571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.2.1). Somit müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mindestens 4 der 7 Kriterien erfüllt sein (vgl. Urteile BGer 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 sowie 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3). Es kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls ausgegangen werden, noch liegt eine fortgesetzte spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung vor. So stellen manualtherapeutische Massnahmen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung, wie es hier der Fall ist, keine spe- zifischen und den Versicherten speziell belastenden ärztlichen Behandlungen im Sinne dieses Kri- teriums dar (vgl. Urteile BGer 8C_964/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.2.1 sowie 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4 jeweils mit Hinweis). Bezüglich des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sind aus den Akten weder besondere Gründe ersichtlich, welche die Heilung beeinträchtigt hätten, noch besondere Komplikationen erkennbar. Gemäss der Recht- sprechung darf allein wegen persistierender Beschwerden trotz durchgeführter Behandlungen nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.7.4 mit Hinweisen). Auch eine ärztliche Fehl- behandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist nicht ersichtlich. Damit sind be- reits 4 Kriterien zu verneinen. Auch die restlichen drei Kriterien (erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 ausgewiesener Anstrengung, erhebliche Beschwerden, schwere oder besondere Art der Verlet- zungen) sind offensichtlich nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, so dass diese Kriterien nicht weiter geprüft werden müssen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 12. Juni 2012 ist deshalb zu verneinen. 4. Zusammenfassend hat die Basler zu Recht ab dem 12. Juni 2013 die Kausalität zwischen den noch vorhandenen Beschwerden sowie dem Unfall vom 12. Juni 2012 verneint. Der Ein- spracheentscheid vom 19. September 2014 wird bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Oktober 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter