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605 2011 190

Freiburg · 2012-11-16 · Deutsch FR

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ______________________________________________________________________________________ 605 2011-190 Urteil vom 16. November 2012 SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Stellvertretender Präsident: Bernhard Schaaf Beisitzer: Jean-Marc Kuhn Lorenz Fivian Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Olivier Raemy PARTEIEN A.________, Beschwerdeführerin, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz GEGENSTAND Krankenversicherung Beschwerde vom 9. Juni 2011 gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011

- 2 - S a c h v e r h a l t A. A.________, ledig, wohnhaft in B.________, wurden mit Verfügung der Ausgleichs- kasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: AKF) vom 14. Februar 2011 für das Jahr 2011 Verbilligungen der Krankenkassenprämien auf der Grundlage der Steuerveranlagung 2009 zugesprochen. Am 23. Februar 2011 erhob A.________ Einsprache und verlangte von der AKF eine Neuprüfung ihrer Anspruchsberechtigung. Die AKF teilte ihr am 28. Februar 2011 mit, der Antrag müsse mit einer Kopie der Veranlagungsanzeige betreffend die letzte Steuer- periode 2010 ergänzt werden, da auf der Basis der Steuererklärung 2010 keine Neube- rechnung vorgenommen werde. Nachdem A.________ die Steuerveranlagung 2010 vom

19. Mai 2011 bei der AKF eingereicht hatte, bestätigte die AKF ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2011, da es sich vorliegend nicht um eine wesentliche Einkommensveränderung handle. B. Gegen den Einspracheentscheid erhebt A.________ am 9. Juni 2011 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und beantragt sinngemäss, die Prämienverbilligung sei auf der Grundlage der Steuerveranlagung für das Jahr 2010 zu berechnen. Als Begründung gibt sie an, es bestehe eine wesentliche Einkommensver- änderung, da ihr Einkommen gemäss Steuerveranlagung 2010 31.42% unter der Ein- kommensgrenze für den Anspruch auf eine Prämienverbilligung liege und ihr damit eine Verbilligung von 63% und nicht nur von 23.43% gemäss der Steuerveranlagung 2009 zustehe. In ihren Bemerkungen vom 26. August 2011 beantragt die AKF die Abweisung der Be- schwerde. Grundsätzlich werde das anrechenbare Einkommen auf der Basis der letzten Steuerveranlagung berechnet, was im Jahre 2011 die Veranlagung für das Jahr 2009 sei. Auf der Basis der Steuerveranlagung 2010 bestehe zwar Anspruch auf eine höhere Prämienverbilligung, dies aber erst ab dem 1. Januar 2012. Das Erwerbseinkommen sei im Jahre 2010 tatsächlich tiefer, wobei es sich ihrer Ansicht nach nicht um eine wesent- liche Einkommensveränderung handle und die Anwendung der Steuerveranlagung 2009 führe zu keinem offensichtlich ungerechten oder stossenden Ergebnis. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

- 3 - E r w ä g u n g e n 1. Die Beschwerde vom 9. Juni 2011 gegen den Einspracheentscheid der AKF vom

30. Mai 2011 ist form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Be- schwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie An- spruch auf eine höhere Prämienverbilligung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.

a) Die Kantone gewähren gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) den Versicherten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Dabei sind die Kantone für den Voll- zug der Prämienverbilligung zuständig. Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berück- sichtigt werden. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben die Kantone die Anspruchsberechti- gung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers geniessen dabei die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, dies sogar dort, wo der Bundesgesetzgeber den Begriff der "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" einführte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2009 vom 15. April 2010 Erw. 4.1, BGE 136 I 220 Erw. 4.1, 134 I 313 Erw. 3; vgl. auch E. EUGSTER, in E. Murer / H.-U. Stauffer [Hrsg.], Bundesgesetz über die Krankenver- sicherung [KVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, Rz. 1 ff. zu Art. 65).

b) Laut Art. 12 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG; SGF 842.1.1) gelten Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen als anspruchsberechtigte Personen, wenn deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht. Keinen Anspruch auf Verbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 KVGG diejenigen Personen, deren Bruttoeinkommen oder Bruttovermögen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen übersteigen. Gemäss Art. 14 KVGG in seiner bis am 31. Dezember 2011 gültigen Version sind das anrechenbare Einkommen, das Brutto-Einkommen und die Bruttovermögenswerte aufgrund der Kriterien zu berechnen, die sich aus der Steuerveranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Abs. 2). Personen, die in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen, müssen eine erhebliche Veränderung ihrer Einkommensgrundlage unverzüglich der AHV-Kasse melden (Abs. 3). In Anwendung des KVGG erlässt der Staatsrat alljährlich eine Verordnung über die Ver- sicherten mit Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien (SGF 842.1.13). Diese regelt in Art. 1 was unter "anrechenbaren Einkommen" i. S. v. Art. 14 KVGG zu verstehen ist und legt in Art. 2 die Einkommensgrenze fest, bis zu welcher ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht.

- 4 - Gemäss den hier zur Anwendung kommenden Verordnung für das Jahr 2011 über die Versicherten mit Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien, haben Versicher- te und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren anrechenbares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: 38'500 Franken für alleinstehende Personen; 45'900 Franken für alleinstehende Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern; 55'400 Franken für Ehepaare (Art. 2 Abs. 1). Diese Einkommensgrenzen werden um 11'500 Franken gemäss der Verordnung für das Jahr 2011 je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 2 Abs. 2). Art. 3 dieser Verordnung bestimmt, dass Versicherte und Familien, deren Brutto- einkommen 150'000 Franken oder deren Bruttovermögenswerte 1 Million Franken über- steigen, keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. 3. Vorliegend ist streitig, ob die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 auf Grundlage der Steuerveranlagung des Jahres 2009 oder ausnahmsweise des Jahres 2010 zu berechnen ist.

a) Aus dem Dossier ergibt sich, dass die AKF für die Verfügung 2011 auf die Steuer- veranlagung 2009, für die Verfügung 2010 auf die Steuerveranlagung 2008 und für die Verfügung 2009 auf die Steuerveranlagung 2007 abgestellt hat. Damit kann der Be- schwerdeführerin nicht gefolgt werden, insofern sie davon ausgeht, ihr Anspruch auf Prämienverbilligung sei bisher mit Ausnahme des Jahres 2011 jeweils gemäss den Steuerveranlagungen des unmittelbaren Vorjahres berechnet worden. Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens hat auf der Grundlage der Veranlagung der letzten Steuerperiode zu erfolgen. Dabei ist auf die aktuellste rechtskräftige Steuerveranlagung abzustellen, welche zum Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung vorgelegen hat. Diese Prüfung erfolgt jeweils anfangs Jahr, damit die Verbilligung bei den laufenden Prämien berücksichtigt werden kann. Da zu diesem Zeitpunkt die rechts- kräftigen Steuerveranlagungen des Vorjahres noch nicht vorliegen, stellt die AKF deshalb praxisgemäss jeweils auf das vorangehende Jahr ab, also auf die Steuerveranlagung 2008 für das Jahr 2010. Damit hat sich die AKF jedes Jahr auf eine vergleichbare Grundlage abgestützt. Dieses Vorgehen der AKF ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In der Regel sind somit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des vorletzten Jahres entsprechen. Unter ge- wissen Umständen kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass ausnahmsweise auf die Steuerveranlagung des unmittelbaren Vorjahres abgestützt wird, um das anrechenbare Einkommen für die Prämienverbilligung zu berechnen. Dies ist der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person in der Zwischenzeit derart verändert haben, dass das Abstellen auf die frühere Steuerveranlagung nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist entscheidend, ob sich das anrechenbare Einkommen erheblich verändert hat oder nicht. Erfolgt nämlich im Vorjahr des Jahres, für das um Prämienverbilligung nachgesucht wird, eine wesentliche Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, so geben die Steuerdaten des vorletzten Jahres nicht mehr die tatsächlichen Verhältnisse wieder, weshalb im Sinne von Art. 65 Abs. 3 KVG

i. V. m. Art. 14 Abs. 3 KVGG nicht mehr darauf abgestellt werden kann. Deshalb besteht die Pflicht der in Genuss der Prämienverbilligung gelangenden Personen, eine erhebliche Veränderung ihrer Einkommensgrundlage unverzüglich der AHV-Kasse zu melden.

b) In casu wurde die Prämienverbilligung für das Jahr 2011 anhand der Steuer- veranlagung 2009 berechnet. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin unter Berücksich- tigung der geleisteten Prämien der Kranken- und Unfallversicherung ein anrechenbares Einkommen von 32'755 Franken festgestellt. Dieses Einkommen ist 14.92% unter der

- 5 - Einkommensgrenze von 38'500 Franken, womit der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Verbilligung der regionalen Durchschnittsprämie von 23% zusteht. Würde dagegen die Steuerveranlagung 2010 für die Berechnung der Prämienverbilligung herangezogen, so wäre unter Berücksichtigung der geleisteten Kranken- und Unfallversicherungsprämien von einem anrechenbaren Einkommen von 28'448 Franken auszugehen. Dieses liegt 26.11% unter der Einkommensgrenze von 38'500 Franken, womit ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 40% – und nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht von 63% – der regionalen Durchschnittsprämie bestehen würde. Demnach ist das anrechenbare Einkommen gemäss Steuerveranlagung 2010 (28'448 Franken) tatsächlich um 4'307 Franken tiefer als dasjenige gemäss Steuerveranlagung 2009 (32'755 Franken), womit es sich um 13.15% verringert hat. Im Einspracheent- scheid der AKF vom 30. Mai 2011 wurde dagegen fälschlicherweise die Einbusse im Bruttoeinkommen berechnet. Massgeblich ist aber die Differenz bei den anrechenbaren Einnahmen. Hier ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in casu ein Abstellen auf die aktuel- leren Zahlen wegen einer erheblichen Einkommensverminderung geltend macht. Da- gegen hatte sie die Veränderung des anrechenbaren Einkommens für die Berechnung der Prämienverbilligung des Jahres 2009 nicht gemeldet, obwohl dieses Einkommen im grundsätzlich zu berücksichtigenden Jahr 2007 22'512 Franken, im Folgejahr 2008 da- gegen 37'993 Franken betrug, also im Vergleich zum Vorjahr um ganze 68.76% zuge- nommen hat. Im Jahr 2009 profitierte die Beschwerdeführerin somit von einer Prämien- verbilligung von 63%, obwohl ihr gemäss der aktuelleren Steuerveranlagung 2008 nur eine Prämienverbilligung von 23% zugestanden hätte. Es stellt sich folglich die Frage, ob die Abnahme des anrechenbaren Einkommens von 13.15% im Jahre 2010 als erheblich anzusehen ist, so dass sich hier ausnahmsweise das Abstellen auf die veränderten Verhältnisse rechtfertigt.

c) Zu Art. 14 Abs. 3 KVGG lassen sich weder der Botschaft des Staatsrates zum Entwurf des KVGG vom 17. Oktober 1995 (BGC 1995 II 2396) noch den parlamentari- schen Beratungen Erläuterungen entnehmen (BGC 1995 II 2631, 2777 ff.). Auch hat der Staatsrat hierzu keine Ausführungsbestimmungen (Reglement) erlassen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist aber, die Anspruchsberechtigung einer Person, die bereits in den Genuss einer Prämienverbilligung kommt, bei einer erheblichen Veränderung der Einkom- mensgrundlage umgehend auf der Basis des veränderten Einkommens neu zu prüfen. Mit der Verwendung des Begriffs "erheblich" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse für das Abstellen auf die aktuelleren Zahlen genügt. Nur grundlegende und tief greifende Änderungen der Ver- hältnisse rechtfertigen ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung, da sonst der Vollzug der Prämienverbilligung nicht in einem billigen und einfachen Verfahren zu bewältigen wäre. Weiter wird die Änderung des Einkommens ja ein Jahr später berücksichtigt werden. So wird in casu die Steuerveranlagung 2010 für die individuelle Prämienverbilligung 2012 massgebend sein. Einem Versicherten ist zuzumuten, dass er ein Defizit bis zu einem gewissen Umfang tragen kann. Hier ist darauf hinzuweisen, dass seit der Umstellung der Postnumerando- auf die Praenumerandobesteuerung im Jahre 2003 besser auf die aktuellen Verhältnisse Rücksicht genommen wird, da jedes Jahr und nicht mehr nur alle zwei Jahre eine definitive Steuerveranlagung vorliegt und der Ver- sicherte somit höchstens während einem Jahr eine Einbusse hinzunehmen hat. Zudem ist das Abstellen auf die aktuelleren Verhältnisse grundsätzlich auch bei einer Zunahme des

- 6 - Einkommens vorzunehmen. Die Grenze darf demnach nicht zu tief gesetzt werden, da andernfalls der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. Ein Ab- weichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung soll die Ausnahme bleiben, wes- halb für die Annahme einer erheblichen Veränderung ein strenger Massstab anzuwenden ist. Ein Abstellen auf die aktuelleren wirtschaftlichen Verhältnisse ist folglich nur vorzu- nehmen, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit derart verändert haben, dass das Abstellen auf die frühere Steuerveranlagung nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so sehr verschlechtert haben, dass der anspruchsberechtigten Person nicht mehr zugemutet werden kann, die Prämien zu bezahlen, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Der Sozialversicherungsgerichtshof hat hiezu mehrere Urteile erlassen. Dabei wurde im Urteil vom 1. Februar 2007 (5S 2006-139) eine Änderung des anrechenbaren Ein- kommens von 0 Franken auf 64'115 Franken (100%) als erheblich angesehen, weshalb ausnahmsweise auf die aktuelleren Zahlen abgestellt werden konnte. Im Urteil vom

27. August 2008 (5S 2006-205) wurde eine Veränderung von 10.8% im konkreten Fall als genügend hoch erachtet, um als erheblich zu gelten, wobei die Sache wegen einer von der Vorinstanz nicht berücksichtigten zusätzlichen Veränderung zur Berechnung der tatsächlichen Einkommensveränderung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde und der versicherten Person im entsprechenden Jahr sonst gar keine Prämienverbilligung zuge- standen wäre. Im Urteil vom 19. Juni 2009 (5S 2007-220) wurde eine Abnahme des Einkommens von 9.4% als nicht erheblich qualifiziert. Schliesslich wurde im Urteil vom

22. August 2012 (605 2010-335) ausgeführt, angesichts der beiden vorerwähnten Ent- scheide belaufe sich die Grenze für die Erheblichkeit der Einkommensveränderung auf 10%, obwohl sich diese Frage angesichts einer als nicht erheblich qualifizierten Abnahme von 6.26% eigentlich gar nicht stellte. Hier ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 Abs. 3 des ehemaligen kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung vom 11. Mai 1982 (aKVG; ersetzt per 1. Januar 1997 durch das KVGG) ein Unterstützungsberechtigter ver- pflichtet war, bei erheblicher Veränderung seiner Einkommensgrundlage das Gesund- heitsdepartement unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 des Aus- führungsreglements vom 28. Februar 1983 zum aKVG (aufgehoben per 1. Januar 1997) galt eine Veränderung als erheblich, wenn sie 20% des anrechenbaren Einkommens betrug. Des Weiteren wird im Bereich der individuellen Prämienverbilligung im interkantonalen Vergleich weitgehend von einer quantitativen Veränderung des Einkommens von mindes- tens 20-30% ausgegangen, damit diese als wesentlich anzusehen ist und ausnahmsweise auf die veränderten Zahlen abgestellt werden kann. So gehen die Kantone Aargau und St. Gallen von einer Grenze von 20% für eine zu berücksichtigende erhebliche Verände- rung aus, wobei gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts St. Gallen selbst eine Reduktion des Reineinkommens von 38% für sich alleine noch keine offensichtliche Diskrepanz zu begründen vermöge. Der Kanton Luzern hat die Grenze bei 25%, die Kantone Bern, Wallis und Zürich bei 30% festgesetzt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezüglich der Beitragsfestsetzung Selbständigerwerbender erst von einer wesentlichen Veränderung des Jahreseinkommens gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ausgegangen ist, die ausnahmsweise das Abstellen auf die aktuel-

- 7 - leren Einkommensverhältnisse rechtfertigt, wenn diese Veränderung mindestens 25% betrug (BGE 105 V 117; Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Rz. 1155). Weiter führte das ehe- malige Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 99/01 vom 28. September 2001 aus, gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV sei auch eine Veränderung des Vermögens erheblich und damit zu berücksichtigen, wenn daraus eine Erhöhung oder Verminderung der AHV- Beiträge von mindestens 25% resultiere (vgl. in diesem Sinne BGE 126 V 421 Erw. 6b).

d) Unter Berücksichtigung all dieser Punkte sowie des vom Gesetz verfolgten Zieles ist davon auszugehen, dass eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse für ihre Berücksichtigung eine signifikante Wichtigkeit haben muss, was nicht ohne Weiteres ab einer Grenze von 10% der Fall sein kann. Das kürzlich ergangene Urteil des Sozialver- sicherungsgerichtshofes vom 22. August 2012 (605 2010-335) muss in diesem Sinne präzisiert werden. Dieses Urteil stützte sich auf vorerwähntes Urteil vom 27. August 2008 (5S 2006-205), in welchem eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens von 10.8% als erheblich angesehen wurde, wobei in diesem Fall besondere Umstände vor- gelegen haben. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, eine Veränderung des Einkommens von 10% stelle für sich alleine bereits die Grenze dar, ab welcher ausnahmsweise die aktuelleren Zahlen für die Berechnung der Prämienverbilligung heranzuziehen sind. Ohne Prüfung der gesamten massgebenden Umstände des Einzel- falles kann diesbezüglich keine generelle und abstrakte Regel abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, da sich die eingetretene Veränderung in diesem kürzlich ergangenen Urteil auf ein wenig mehr als 6% belief, also deutlich unter den angegebenen 10% war. Die hier vorliegend streitige Einkommensveränderung beträgt 13.15%. Bei dieser Sach- lage scheint die Veränderung für sich alleine ebenfalls nicht genügend, um aus- nahmsweise auf die aktuelleren Zahlen für die Berechnung des anrechenbaren Ein- kommens abzustellen, wurden ja bei allen oben erwähnten Beispielen einzig Ver- änderungen von über 20% als erheblich qualifiziert. Die jährliche Prämienverbilligung beträgt vorliegend 919.10 Franken unter Berücksichtigung der Steuerveranlagung 2009 bzw. 1'568.90 Franken gemäss Steuerveranlagung 2010. Damit resultiert lediglich ein Betrag von 649.80 Franken, den die Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung der aktuelleren Zahlen weniger an Krankenkassenprämien hätte zahlen müssen und damit eingespart hätte. Es ist daran zu erinnern, dass das steuerbare Einkommen 2010 im Folgejahr 2012 als Grundlage herangezogen werden wird. Unter Berücksichtigung des Vorangehenden ist es hier jedenfalls nicht notwendig, die massgebliche Grenze zu beziffern, ab welcher eine Veränderung des Einkommens bei der Prämienverbilligung zu berücksichtigen und ausnahmsweise auf die aktuelleren Zahlen abzustellen ist. Des Weiteren liegen in casu auch keine speziellen Umstände vor oder wurden solche geltend gemacht, die rechtfertigen könnten, dass die Einkommensveränderung von 13.15% hier doch zu berücksichtigen sei. In diesem Sinne ist auch für die Prämienverbilligung des Jahres 2011 auf die Steuer- veranlagung 2009 abzustellen. An der Vorgehensweise der AKF gibt es damit nichts auszusetzen. Die Beschwerde vom 9. Juni 2011 ist abzuweisen und der Einspracheent- scheid vom 30. Mai 2011 zu bestätigen. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

- 8 - D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Givisiez, 16. November 2012/BSC/ORA/mha Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Der stellvertretende Präsident: