opencaselaw.ch

604 2025 46

Freiburg · 2025-10-09 · Deutsch FR

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Pfarreisteuern

Sachverhalt

A. Die Steuerpflichtigen sind im Dezember 2009 nach C.________ zugezogen, wo sie seither steuerpflichtig sind. B.________ ist im Januar 2021 aus der römisch-katholischen Kirche (Pfarrei D.________) ausge- treten. A.________ und die beiden gemeinsamen Kinder sind konfessionslos. Seit wann dies der Fall ist, ist nicht aktenkundig. B. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 23. Januar 2025 wurden die Steuerpflichtigen für die di- rekte Bundessteuer 2023 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 528'177.- (geschuldeter Steuerbetrag nach Steuerabzug: CHF 54'454.-) und für die Kantonssteuern 2023 mit einem steuer- baren Einkommen von CHF 526'127.- (geschuldeter Steuerbetrag: CHF 71'023.50) und einem steu- erbaren Vermögen von CHF 0.- veranlagt, wobei die Pfarreisteuern zu einem Drittel (33.33333 Pro- zent) der katholischen Pfarrei und zu zwei Dritteln (66.66667 Prozent) der anderen/ohne Pfarrei zugewiesen wurden. Auf dieser Grundlage stellte die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Vorinstanz) den Steuerpflichtigen mit Abrechnung vom selben Tag nebst der Kantonssteuer von CHF 68'182.55 (Basis: CHF 71'023.50; Steuerfuss: 0.9600) und der Gemeinde- steuer von CHF 59'659.75 (Basis: CHF 71'023.50; Steuerfuss: 0.8400) eine katholische Kirchen- steuer von CHF 1'893.95 (Basis: CHF 23'674.50; Steuerfuss: 0.0800) in Rechnung. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen am 17. Februar 2025 Einsprache bei der Steuerverwaltung. Sie machten geltend, dass für die beiden Kinder seit dem Zuzug der Familie nach C.________ fälschlicherweise eine katholische Kirchensteuer erhoben worden sei, und baten darum, nicht nur die Veranlagung der Steuerperiode 2023 entsprechend zu korrigieren, sondern auch sämtliche Veranlagungen der Vorjahre. Zur Begründung führten sie aus, dass der Gemeinde bei der Anmeldung der Familie ein Fehler unterlaufen sei und die Kinder als römisch-katholisch er- fasst worden seien, obschon sie keiner Konfession angehörten. Dieser Fehler sei mittlerweile korri- giert worden. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2025 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache insofern gut, als sie sich gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2023 richtete. Die Veranlagungen der Vorjahre hingegen seien nicht fristgerecht angefochten worden, weshalb auf die Einsprache, soweit sie sich gegen die Veranlagungen der Steuerperioden 2009 bis 2022 richte, nicht eingetreten werden könne. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch HEK Treu- hand AG, am 3. April 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie verwiesen erneut darauf, dass der Gemeinde bei der Anmeldung der Familie ein Fehler unterlaufen sei, indem die Kinder als rö- misch-katholisch erfasst worden seien, obschon sie schon damals konfessionslos gewesen seien. Entsprechend sei auch für die Kinder eine katholische Kirchensteuer erhoben worden. Da der Be- schwerdeführer selbst der römisch-katholischen Kirche angehört habe und somit kirchensteuer- pflichtig gewesen sei, sei dieser Fehler lange unbemerkt geblieben. Die fehlerhafte Erhebung der Kirchensteuer sei erst aufgefallen, als sich die Umstände geändert hätten und eine genauere Über- prüfung stattgefunden habe. Da die Steuerpflichtigen in den Steuererklärungen stets deklariert hät- ten, dass die Kinder konfessionslos seien, liege der Fehler nicht bei ihnen, sondern in der Tatsache, dass die Steuerverwaltung die fehlerhaften Daten der Gemeinde übernommen habe. Folglich seien

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 die Veranlagungen für sämtliche Steuerperioden seit 2009 zu berichtigen und ihnen die zu Unrecht erhobene Kirchensteuer für die Kinder zurückzuerstatten. Der mit Verfügung vom 7. April 2025 von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.- wurde am 10. April 2025 fristgerecht geleistet. In ihren Bemerkungen vom 16. Juli 2025 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Be- schwerde. Sie macht geltend, dass eine Revision der Veranlagungen der Steuerperioden 2009 bis 2013 zufolge absoluter Verjährung ausgeschlossen sei. Für die Steuerperioden 2014 bis 2022 sei eine Revision ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführer als Revisionsgrund vorbringen würden, was sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können. Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die Vorinstanz am 3. Oktober 2025 die Steuerveranlagungen der Steuerperioden 2020 bis 2022 ins Recht. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesent- lich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 18 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kon- fessionsgemeinschaften und dem Staat (BKGSG; SGF 190.1) kann die steuerpflichtige Person ge- gen die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht, gegen die irrtümliche Berücksichtigung des Da- tums des Kirchenaustritts sowie, unter Vorbehalt von Abs. 1bis, gegen die Festsetzung der Kirchen- steuern bei der Pfarreibehörde (Kirchgemeindebehörde) Einsprache erheben (Abs. 1). Beim Bezug der Kirchensteuern durch ein Organ einer Gemeinde oder des Staates bestehen die gleichen Rechtsmittel, wie für die entsprechenden Gemeinde- und Kantonssteuern (Abs. 1bis). Die Einspra- cheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar (Abs. 2). Das Verfahren be- stimmt sich durch sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) und im Übrigen durch das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Abs.4).

E. 2.1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben (Art. 175 Abs. 1 DStG). Ist diese Frist unbenutzt abgelaufen, erwächst die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft. Mit der formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) tritt auch die materielle Rechtskraft (Rechtsbestän- digkeit) ein. Damit wird die Veranlagung der geschuldeten Steuer sowohl für den Steuerpflichtigen als auch das Gemeinwesen verbindlich, und zwar unabhängig davon, ob sie materiell richtig ist oder nicht. Es ist dies ein Gebot der Rechtssicherheit (BGE 121 II 273 E. 1a/bb). Die allfällige Fehlerhaf- tigkeit einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ändert also grundsätzlich nichts daran, dass die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Steuer geschuldet ist (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrens- recht, Direkte Bundessteuer, 2. Auflage 2018, § 26 Rz. 3).

E. 2.2 Eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Verfügung ist da- her nicht schon deswegen nachträglich abzuändern, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprüngli- chen Rechtsfehler leidet. Vielmehr kann darauf nur noch ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn ein gesetzlicher Revisionsgrund vorliegt (BGE 121 II 273 E. 1a/bb). Das Recht der direkten Bundessteuer wie auch das Recht der Kantonssteuer kennt einen numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechts- kräftigen Entscheid zurückzukommen, namentlich die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Per- son; Art. 147 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 188 ff. DStG bzw. Art. 51 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), die Be- richtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 150 DBG und Art. 191 Abs. 1 DStG bzw. Art. 52 StHG) und die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 151 ff. DBG und Art. 192 ff. DStG bzw. Art. 53 f. StHG). Weitere Aufhebungs- oder Abände- rungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden. Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht be- kannte Wiedererwägung kein Raum, abgesehen von der Möglichkeit der Steuerbehörde, eine Ver- anlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Urteil BGer 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Verweis auf die Urteile BGer 2C_200/2014 vom

E. 2.3 Von Revision spricht man, wenn die formelle Rechtskraft einer Veranlagungsverfügung oder eines Entscheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben werden soll. Die Revision verlangt, dass eine vom gesetzlichen Mass abweichende Besteuerung vorliegt, d.h. der Steuerpflichtige muss objektiv zu viel versteuert haben (sog. Übersteuerung). Die Revision kann sowohl vom Steuerpflich- tigen beantragt als auch von Amtes wegen vorgenommen werden. Damit eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung in Revision gezogen werden kann, muss ein Re- visionsgrund vorliegen. Als solche kommen in Frage (vgl. Art. 147 Abs. 1 DBG und Art. 188 Abs. 1 DStG bzw. Art. 51 Abs. 1 StHG): a) die Entdeckung von erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln, b) das Ausserachtlassen von erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweis- mitteln, die der erkennenden Behörde bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder die Verlet- zung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen sowie c) das Vorliegen eines Verbrechens oder Ver- gehens, das die Verfügung resp. den Entscheid beeinflusst hat. Weitere Revisionstatbestände sind aber nicht ausgeschlossen (LOOSER in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinde, 4. Auflage 2022, Art. 51 N. 8), sind doch neben den genannten, gesetzlich statuierten Re- visionstatbeständen auch die aufgrund des Verfassungs- und übrigen Bundesrechts sowie des (zwingenden) Völkerrechts bestehenden Revisionsgründe zu beachten (LOOSER, Art. 51 N. 23 ff.).

E. 2.4 Die Revision kommt also unter anderem dann in Frage, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Damit soll ein falscher oder unvollständiger Sachver- halt, der einer Veranlagung resp. einem Entscheid zugrunde liegt, nachträglich berichtigt oder er- gänzt werden. Aufgrund dieses Revisionsgrundes wird also der korrekte, entscheidungserhebliche

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Sachverhalt festgestellt und gestützt darauf soll eine neue Beurteilung auf verbesserter Grundlage stattfinden. Mit anderen Worten, der ursprüngliche Mangel einer rechtskräftigen Veranlagung resp. eines rechtskräftigen Entscheids wird infolge Entdeckung entscheidender Tatsachen oder Beweis- mittel nachträglich beseitigt (LOOSER, Art. 51 Rz. 10). Tatsachen im gegebenen Kontext sind Zustände oder Vorgänge (Ereignisse), die den gesetzlichen Steuertatbestand betreffen. Anlass für eine Revision sind nicht irgendwelche Tatsachen, sondern nur erhebliche. Eine Tatsache ist erheblich, wenn sie geeignet ist, den von der rechtsanwendenden Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern und dadurch zu einer anderen Entscheidung Anlass zu geben. Mit anderen Worten, eine erhebliche Tatsache führt bei deren Vor- handensein oder Nichtvorhandensein zu unterschiedlichen Steuerfolgen. Die rechtliche Würdigung der erheblichen Tatsachen ist hingegen selbst keine Tatsache. Deshalb stellen nach der Praxis des Bundesgerichts eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, eine neue Rechtsprechung oder die Änderung einer bestehenden Rechtsprechungspraxis – auch wenn die frühere Praxis auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage beruhte – keine Revisionsgründe dar. Bei einem späteren Strafurteil handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise nicht um eine Tatsache, die bereits im früheren Verfahren bestand, soweit das Strafgericht ausschliesslich vorbestandenes Tatsachen- und Beweismaterial aus strafrechtlicher Optik gewürdigt hat. Ebenso wenig rechtfertigt die in einer Fachpublikation geäusserte abweichende Rechtsauffassung oder Kri- tik an Urteilen oder an der herrschenden Meinung eine Revision der Verfügung resp. des Entscheids. Solchen Abhandlungen können keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen entnommen werden. Ebenfalls sind Schätzungen oder Bewertungen von steuerbaren Objekten an sich nicht geeignet, neue Tatsachen im Sinne des Revisionsrechts zu schaffen. Es lässt sich somit festhalten, dass die Darlegung, der angefochtene Entscheid bzw. die angefochtene Verfügung sei in seinen bzw. ihren rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen falsch, alleine für eine Revision nicht genügt (LOOSER, Art. 51 Rz. 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als erhebliche Tatsachen, die eine Revision auslösen können, gelten grundsätzlich diejenigen, die nachträglich entdeckt werden, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten sind. Echte Noven sind somit grundsätzlich von der Revision ausgeschlossen (LOOSER, Art. 51 Rz. 12 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch den Entscheid 810 19 104 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. September 2019 E. 4.4 ff.).

E. 2.5 Nach Art. 147 Abs. 2 DBG und Art. 188 Abs. 2 DStG bzw. Art. 51 Abs. 2 StHG ist die Revision ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutba- ren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Es gilt also der Grund- satz, dass keinen Revisionsgrund abgibt, was mit einem ordentlichen Rechtmittel rügbar gewesen wäre. Dieser Grundsatz wird gerechtfertigt mit der Subsidiarität der Revision und der Rechtssicher- heit; ein ausserordentliches Rechtsmittel soll keine Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittelfristen bewirken. Die Revision dient also nicht dem Zweck, vermeidbare Unterlassungen während des or- dentlichen Verfahrens im Rahmen des Revisionsverfahrens nachholen zu können, selbst wenn an sich ein Revisionsgrund vorliegen würde. Mit anderen Worten ist eine Revision namentlich dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Rechtsvertreter den Sachverhalts- oder Rechtsirrtum der Behörde bei der Prüfung der eröffneten Steuerveranlagung sofort hätte entdecken können. Der Ausschlussgrund über das Vorbringen der Rügen im ordentlichen Rechtsmittelverfah- ren gilt für sämtliche Revisionsgründe, also selbst wenn die Veranlagungsbehörde tatsächlich eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war, ausser Acht gelassen hat (LOOSER, Art. 51 N. 25a). Dabei sind an die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren gewisse Anforderungen zu stellen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine eigenen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 finanziellen Verhältnisse kennt und dass er nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Das Bundesgericht verlangt eine strikte Anwendung des Aus- schlussgrundes der Revision und stellt hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt des Steuer- pflichtigen. Aus dem Blickwinkel des Revisionsverfahrens sind die Gründe für die Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unerheblich. Allfällige Fehleinschätzungen und Unkenntnis der Rechtslage des Vertreters des Steuerpflichtigen sind letzterem anzulasten (LOOSER, Art. 51 N. 26a).

E. 2.6 Da die Revision ein frist- und formgebundenes Rechtsmittel darstellt, sieht das Gesetz ver- bindliche Fristen vor (vgl. Art. 148 DBG und Art. 189 DStG resp. Art. 51 Abs. 3 StHG). Auch aufgrund der Überlegung, dass nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen auf eine rechts- kräftige Verfügung resp. einen rechtskräftigen Entscheid zurückgekommen werden darf, ist im Sinne der Rechtssicherheit das Recht, ein Revisionsgesuch einzureichen, zu befristen. Demnach ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen (relative Frist) nach der Entdeckung des Revisionsgrundes ein- zureichen, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (absolute Frist). Der Revisionsgrund gilt als dann entdeckt, wenn der Gesuchsteller die nötigen si- cheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gewonnen hat; blosse Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht (LOOSER, Art. 51 N. 28). 3. Es ist vorwegzunehmen, dass die Steuerverwaltung in dem hier angefochtenen Einspracheent- scheid auf die Einsprache, soweit sich diese gegen die Veranlagungen der Steuerperioden 2009 bis 2022 richtete, zufolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist. Dass die 30-tägige Einsprachefrist betreffend die genannten Steuerperioden bereits längst abgelau- fen war, ist offensichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Sie wehren sich in ihrer Beschwerde denn auch nicht gegen den Nichteintretensentscheid, sondern vielmehr gegen die Verweigerung der Revision der Steuerperioden 2009 bis 2022. Über eine allfällige Revi- sion der entsprechenden Steuerperioden wurde bislang aber noch gar nicht verfügt, immerhin hat sich aber die Steuerverwaltung in ihren Bemerkungen vom 16. Juli 2025 ablehnend dazu geäussert. Da die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Revision der Steuerveranlagungen 2009 bis 2022 verlangen und die Steuerverwaltung die beantragte Revision verweigert, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, dazu Stellung zu beziehen.

E. 4 Januar 2021 alle Familienmitglieder konfessionslos waren. Die Steuerveranlagung des Steuerjahres 2021 datiert vom 22. September 2022. Die 90-tägige Frist war demnach am 17. Februar 2025 bereits längst abgelaufen.

E. 4.1 In ihrem Revisionsbegehren vom 17. Februar 2025 machen die Beschwerdeführer geltend, dass für ihre Kinder zu Unrecht eine katholische Kirchensteuer erhoben worden sei, da die Ge- meinde bei der Anmeldung der Familie einen falschen Eintrag hinterlegt habe. Dieser Fehler sei mittlerweile korrigiert worden. In ihrer Beschwerde vom 3. April 2025 führten sie ergänzend dazu aus, dass der Fehler lange unbemerkt geblieben sei, da der Beschwerdeführer selbst der römisch- katholischen Kirche angehört habe und somit kirchensteuerpflichtig gewesen sei. Der Fehler sei daher erst bemerkt worden, als sich die Umstände geändert hätten und die Veranlagung genauer überprüft worden sei. Sie hätten die Steuererklärung immer wahrheitsgemäss ausgefüllt und ange- geben, dass die Kinder konfessionslos seien. Der Fehler liege somit nicht bei ihnen, sondern in der Tatsache, dass die Steuerverwaltung auf die fehlerhaften Systemdaten der Gemeinde abgestützt habe.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8

E. 4.2 Vorliegend sind keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 188 Abs. 1 Bst. a DStG resp. Art. 51 Abs. 1 Bst. a StHG ersichtlich, die eine Revision rechtfertigen könnten. Die Konfessionszugehörigkeit resp. Konfessionslosigkeit der Kinder hat sich seit dem Zuzug der Familie in die Gemeinde C.________ nicht geändert; vielmehr waren die Kinder

– nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer – bereits bei der Anmeldung auf der Gemeinde konfessionslos. Die Konfessionszugehörigkeit wurde von der Gemeinde lediglich falsch erfasst und die Steuerverwaltung hat über mehrere Jahre auf diese falschen Systemangaben abgestellt. Die Darlegung, die angefochtene Verfügung sei in ihren (rechtlichen oder) tatsächlichen Annahmen falsch, genügt nach dem Gesagten aber für sich alleine nicht für eine Revision.

E. 4.3 Kommt hinzu, dass das Revisionsgesuch zu spät geltend gemacht wurde. So ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer per 4. Januar 2021 aus der römisch-katholi- schen Kirche (Pfarrei D.________) ausgetreten ist. Nachdem im Steuerjahr 2020 noch eine Aus- scheidung der Pfarreisteuern von zwei Dritteln (66.66667 Prozent) zugunsten der katholischen Pfar- rei und einem Drittel (33.33333 Prozent) zugunsten der anderen/ohne Pfarrei vorgenommen worden war, wurden im Steuerjahr 2021 ein Drittel (33.70370 Prozent) der Pfarreisteuern zugunsten der katholischen Pfarrei und zwei Drittel (66.29630 Prozent) zugunsten der anderen/ohne Pfarrei aus- geschieden. Auch im Steuerjahr 2022 wurde ein Drittel (33.33333 Prozent) der Pfarreisteuern zu- gunsten der katholischen Pfarrei erhoben. Der Fehler hätte den Beschwerdeführern somit spätes- tens mit der Steuerveranlagung 2021 ins Auge stechen müssen, wurde doch ab dieser Steuerperi- ode eine Kirchensteuer erhoben, obschon nach dem Kirchenaustritt des Beschwerdeführers per

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführer den Fehler bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt auch schon viel früher hätten bemerken müssen und mit dem ordentlichen Rechtsmittel (Einsprache an die Veranlagungsbehörde) hätten anfechten können. So wurde vor dem Kirchenaustritt des Beschwerdeführers eine Ausscheidung der Pfarreisteuern von zwei Dritteln (66.66667 Prozent) zugunsten der katholischen Pfarrei und von einem Drittel (33.33333 Prozent) zugunsten der anderen/ohne Pfarrei vorgenommen (vgl. die Steuerveranlagung 2020 vom

16. Dezember 2021), obschon nur ein Familienmitglied (Beschwerdeführer) der römisch-katholi- schen Kirche angehörte und drei Familienmitglieder (Beschwerdeführerin sowie die beiden gemein- samen Kinder) konfessionslos waren. Art. 14 Abs. 1 BKGSG besagt aber, dass, wenn Ehegatten oder eingetragene Partner nicht der Konfession derselben anerkannten Kirche angehören oder nur einer von ihnen der Konfession einer solchen Kirche angehört, das Besteuerungsrecht halbiert wird. Sind Kinder vorhanden, so wird das Besteuerungsrecht in drei Teile geteilt; das letzte Drittel wird entsprechend der Konfession der Kinder aufgeteilt. Entsprechend hätte – bis ins Jahr 2021 – nur ein Drittel (anstatt zwei Dritteln) der Pfarreisteuern zugunsten der katholischen Pfarrei ausgeschieden werden sollen und zwei Drittel (anstatt einem Drittel) zugunsten der anderen/ohne Pfarrei. Da die Beschwerdeführer die Steuerveranlagungen nicht innert Frist angefochten haben, sind diese in Rechtskraft erwachsen und können mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht im Nach- hinein auf dem Weg der Revision abgeändert werden. Dies selbst dann nicht, wenn – wie vorliegend

– die rechtskräftigen Veranlagungsanzeigen an einem Rechtsfehler leiden und die Beschwerdefüh- rer in den vergangenen Jahren zu viel Steuern bezahlt haben.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Ohnehin wäre für die Steuerperioden 2009 bis 2014 auch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren zu beachten.

E. 4.5 Eine Revision der Steuerveranlagungen 2009 bis 2022 ist aus den genannten Gründen aus- geschlossen.

E. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Nichteintreten- sentscheid bezüglich der Steuerperioden 2009 bis 2022 zu bestätigen.

E. 5.2 Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Für die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten gelangt der Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 1'200.- fest- zusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 5.3 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 1'200.-) werden A.________ und B.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Oktober 2025/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2025 46 Urteil vom 9. Oktober 2025 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch HEK Treuhand AG, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Pfarreisteuern – Revision (Steuerperioden 2009 – 2022) Beschwerde vom 3. April 2025 gegen den Einspracheentscheid vom

17. März 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Die Steuerpflichtigen sind im Dezember 2009 nach C.________ zugezogen, wo sie seither steuerpflichtig sind. B.________ ist im Januar 2021 aus der römisch-katholischen Kirche (Pfarrei D.________) ausge- treten. A.________ und die beiden gemeinsamen Kinder sind konfessionslos. Seit wann dies der Fall ist, ist nicht aktenkundig. B. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 23. Januar 2025 wurden die Steuerpflichtigen für die di- rekte Bundessteuer 2023 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 528'177.- (geschuldeter Steuerbetrag nach Steuerabzug: CHF 54'454.-) und für die Kantonssteuern 2023 mit einem steuer- baren Einkommen von CHF 526'127.- (geschuldeter Steuerbetrag: CHF 71'023.50) und einem steu- erbaren Vermögen von CHF 0.- veranlagt, wobei die Pfarreisteuern zu einem Drittel (33.33333 Pro- zent) der katholischen Pfarrei und zu zwei Dritteln (66.66667 Prozent) der anderen/ohne Pfarrei zugewiesen wurden. Auf dieser Grundlage stellte die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Vorinstanz) den Steuerpflichtigen mit Abrechnung vom selben Tag nebst der Kantonssteuer von CHF 68'182.55 (Basis: CHF 71'023.50; Steuerfuss: 0.9600) und der Gemeinde- steuer von CHF 59'659.75 (Basis: CHF 71'023.50; Steuerfuss: 0.8400) eine katholische Kirchen- steuer von CHF 1'893.95 (Basis: CHF 23'674.50; Steuerfuss: 0.0800) in Rechnung. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen am 17. Februar 2025 Einsprache bei der Steuerverwaltung. Sie machten geltend, dass für die beiden Kinder seit dem Zuzug der Familie nach C.________ fälschlicherweise eine katholische Kirchensteuer erhoben worden sei, und baten darum, nicht nur die Veranlagung der Steuerperiode 2023 entsprechend zu korrigieren, sondern auch sämtliche Veranlagungen der Vorjahre. Zur Begründung führten sie aus, dass der Gemeinde bei der Anmeldung der Familie ein Fehler unterlaufen sei und die Kinder als römisch-katholisch er- fasst worden seien, obschon sie keiner Konfession angehörten. Dieser Fehler sei mittlerweile korri- giert worden. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2025 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache insofern gut, als sie sich gegen die Veranlagung der Steuerperiode 2023 richtete. Die Veranlagungen der Vorjahre hingegen seien nicht fristgerecht angefochten worden, weshalb auf die Einsprache, soweit sie sich gegen die Veranlagungen der Steuerperioden 2009 bis 2022 richte, nicht eingetreten werden könne. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch HEK Treu- hand AG, am 3. April 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie verwiesen erneut darauf, dass der Gemeinde bei der Anmeldung der Familie ein Fehler unterlaufen sei, indem die Kinder als rö- misch-katholisch erfasst worden seien, obschon sie schon damals konfessionslos gewesen seien. Entsprechend sei auch für die Kinder eine katholische Kirchensteuer erhoben worden. Da der Be- schwerdeführer selbst der römisch-katholischen Kirche angehört habe und somit kirchensteuer- pflichtig gewesen sei, sei dieser Fehler lange unbemerkt geblieben. Die fehlerhafte Erhebung der Kirchensteuer sei erst aufgefallen, als sich die Umstände geändert hätten und eine genauere Über- prüfung stattgefunden habe. Da die Steuerpflichtigen in den Steuererklärungen stets deklariert hät- ten, dass die Kinder konfessionslos seien, liege der Fehler nicht bei ihnen, sondern in der Tatsache, dass die Steuerverwaltung die fehlerhaften Daten der Gemeinde übernommen habe. Folglich seien

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 die Veranlagungen für sämtliche Steuerperioden seit 2009 zu berichtigen und ihnen die zu Unrecht erhobene Kirchensteuer für die Kinder zurückzuerstatten. Der mit Verfügung vom 7. April 2025 von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.- wurde am 10. April 2025 fristgerecht geleistet. In ihren Bemerkungen vom 16. Juli 2025 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Be- schwerde. Sie macht geltend, dass eine Revision der Veranlagungen der Steuerperioden 2009 bis 2013 zufolge absoluter Verjährung ausgeschlossen sei. Für die Steuerperioden 2014 bis 2022 sei eine Revision ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführer als Revisionsgrund vorbringen würden, was sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können. Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die Vorinstanz am 3. Oktober 2025 die Steuerveranlagungen der Steuerperioden 2020 bis 2022 ins Recht. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesent- lich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 18 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kon- fessionsgemeinschaften und dem Staat (BKGSG; SGF 190.1) kann die steuerpflichtige Person ge- gen die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht, gegen die irrtümliche Berücksichtigung des Da- tums des Kirchenaustritts sowie, unter Vorbehalt von Abs. 1bis, gegen die Festsetzung der Kirchen- steuern bei der Pfarreibehörde (Kirchgemeindebehörde) Einsprache erheben (Abs. 1). Beim Bezug der Kirchensteuern durch ein Organ einer Gemeinde oder des Staates bestehen die gleichen Rechtsmittel, wie für die entsprechenden Gemeinde- und Kantonssteuern (Abs. 1bis). Die Einspra- cheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar (Abs. 2). Das Verfahren be- stimmt sich durch sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) und im Übrigen durch das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Abs.4). 2. 2.1. Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben (Art. 175 Abs. 1 DStG). Ist diese Frist unbenutzt abgelaufen, erwächst die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft. Mit der formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) tritt auch die materielle Rechtskraft (Rechtsbestän- digkeit) ein. Damit wird die Veranlagung der geschuldeten Steuer sowohl für den Steuerpflichtigen als auch das Gemeinwesen verbindlich, und zwar unabhängig davon, ob sie materiell richtig ist oder nicht. Es ist dies ein Gebot der Rechtssicherheit (BGE 121 II 273 E. 1a/bb). Die allfällige Fehlerhaf- tigkeit einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ändert also grundsätzlich nichts daran, dass die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Steuer geschuldet ist (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrens- recht, Direkte Bundessteuer, 2. Auflage 2018, § 26 Rz. 3). 2.2. Eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Verfügung ist da- her nicht schon deswegen nachträglich abzuändern, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprüngli- chen Rechtsfehler leidet. Vielmehr kann darauf nur noch ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn ein gesetzlicher Revisionsgrund vorliegt (BGE 121 II 273 E. 1a/bb). Das Recht der direkten Bundessteuer wie auch das Recht der Kantonssteuer kennt einen numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechts- kräftigen Entscheid zurückzukommen, namentlich die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Per- son; Art. 147 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 188 ff. DStG bzw. Art. 51 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), die Be- richtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 150 DBG und Art. 191 Abs. 1 DStG bzw. Art. 52 StHG) und die Nachsteuer (zugunsten der öffentlichen Hand; Art. 151 ff. DBG und Art. 192 ff. DStG bzw. Art. 53 f. StHG). Weitere Aufhebungs- oder Abände- rungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden. Insbesondere bleibt für die im übrigen Verwaltungsrecht be- kannte Wiedererwägung kein Raum, abgesehen von der Möglichkeit der Steuerbehörde, eine Ver- anlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Urteil BGer 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Verweis auf die Urteile BGer 2C_200/2014 vom

4. Juni 2015 E. 2.4.1 in StR 70/2015 S. 711, 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3 in StR 68/2013 S. 474 und 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3 in StR 67/2012 S. 367; ZWEIFEL/CASA- NOVA/BEUSCH/HUNZIKER, § 26 Rz 8 f.). 2.3. Von Revision spricht man, wenn die formelle Rechtskraft einer Veranlagungsverfügung oder eines Entscheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben werden soll. Die Revision verlangt, dass eine vom gesetzlichen Mass abweichende Besteuerung vorliegt, d.h. der Steuerpflichtige muss objektiv zu viel versteuert haben (sog. Übersteuerung). Die Revision kann sowohl vom Steuerpflich- tigen beantragt als auch von Amtes wegen vorgenommen werden. Damit eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung in Revision gezogen werden kann, muss ein Re- visionsgrund vorliegen. Als solche kommen in Frage (vgl. Art. 147 Abs. 1 DBG und Art. 188 Abs. 1 DStG bzw. Art. 51 Abs. 1 StHG): a) die Entdeckung von erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln, b) das Ausserachtlassen von erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweis- mitteln, die der erkennenden Behörde bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder die Verlet- zung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen sowie c) das Vorliegen eines Verbrechens oder Ver- gehens, das die Verfügung resp. den Entscheid beeinflusst hat. Weitere Revisionstatbestände sind aber nicht ausgeschlossen (LOOSER in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinde, 4. Auflage 2022, Art. 51 N. 8), sind doch neben den genannten, gesetzlich statuierten Re- visionstatbeständen auch die aufgrund des Verfassungs- und übrigen Bundesrechts sowie des (zwingenden) Völkerrechts bestehenden Revisionsgründe zu beachten (LOOSER, Art. 51 N. 23 ff.). 2.4. Die Revision kommt also unter anderem dann in Frage, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Damit soll ein falscher oder unvollständiger Sachver- halt, der einer Veranlagung resp. einem Entscheid zugrunde liegt, nachträglich berichtigt oder er- gänzt werden. Aufgrund dieses Revisionsgrundes wird also der korrekte, entscheidungserhebliche

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Sachverhalt festgestellt und gestützt darauf soll eine neue Beurteilung auf verbesserter Grundlage stattfinden. Mit anderen Worten, der ursprüngliche Mangel einer rechtskräftigen Veranlagung resp. eines rechtskräftigen Entscheids wird infolge Entdeckung entscheidender Tatsachen oder Beweis- mittel nachträglich beseitigt (LOOSER, Art. 51 Rz. 10). Tatsachen im gegebenen Kontext sind Zustände oder Vorgänge (Ereignisse), die den gesetzlichen Steuertatbestand betreffen. Anlass für eine Revision sind nicht irgendwelche Tatsachen, sondern nur erhebliche. Eine Tatsache ist erheblich, wenn sie geeignet ist, den von der rechtsanwendenden Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern und dadurch zu einer anderen Entscheidung Anlass zu geben. Mit anderen Worten, eine erhebliche Tatsache führt bei deren Vor- handensein oder Nichtvorhandensein zu unterschiedlichen Steuerfolgen. Die rechtliche Würdigung der erheblichen Tatsachen ist hingegen selbst keine Tatsache. Deshalb stellen nach der Praxis des Bundesgerichts eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, eine neue Rechtsprechung oder die Änderung einer bestehenden Rechtsprechungspraxis – auch wenn die frühere Praxis auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage beruhte – keine Revisionsgründe dar. Bei einem späteren Strafurteil handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise nicht um eine Tatsache, die bereits im früheren Verfahren bestand, soweit das Strafgericht ausschliesslich vorbestandenes Tatsachen- und Beweismaterial aus strafrechtlicher Optik gewürdigt hat. Ebenso wenig rechtfertigt die in einer Fachpublikation geäusserte abweichende Rechtsauffassung oder Kri- tik an Urteilen oder an der herrschenden Meinung eine Revision der Verfügung resp. des Entscheids. Solchen Abhandlungen können keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen entnommen werden. Ebenfalls sind Schätzungen oder Bewertungen von steuerbaren Objekten an sich nicht geeignet, neue Tatsachen im Sinne des Revisionsrechts zu schaffen. Es lässt sich somit festhalten, dass die Darlegung, der angefochtene Entscheid bzw. die angefochtene Verfügung sei in seinen bzw. ihren rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen falsch, alleine für eine Revision nicht genügt (LOOSER, Art. 51 Rz. 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als erhebliche Tatsachen, die eine Revision auslösen können, gelten grundsätzlich diejenigen, die nachträglich entdeckt werden, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten sind. Echte Noven sind somit grundsätzlich von der Revision ausgeschlossen (LOOSER, Art. 51 Rz. 12 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch den Entscheid 810 19 104 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. September 2019 E. 4.4 ff.). 2.5. Nach Art. 147 Abs. 2 DBG und Art. 188 Abs. 2 DStG bzw. Art. 51 Abs. 2 StHG ist die Revision ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutba- ren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Es gilt also der Grund- satz, dass keinen Revisionsgrund abgibt, was mit einem ordentlichen Rechtmittel rügbar gewesen wäre. Dieser Grundsatz wird gerechtfertigt mit der Subsidiarität der Revision und der Rechtssicher- heit; ein ausserordentliches Rechtsmittel soll keine Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittelfristen bewirken. Die Revision dient also nicht dem Zweck, vermeidbare Unterlassungen während des or- dentlichen Verfahrens im Rahmen des Revisionsverfahrens nachholen zu können, selbst wenn an sich ein Revisionsgrund vorliegen würde. Mit anderen Worten ist eine Revision namentlich dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Rechtsvertreter den Sachverhalts- oder Rechtsirrtum der Behörde bei der Prüfung der eröffneten Steuerveranlagung sofort hätte entdecken können. Der Ausschlussgrund über das Vorbringen der Rügen im ordentlichen Rechtsmittelverfah- ren gilt für sämtliche Revisionsgründe, also selbst wenn die Veranlagungsbehörde tatsächlich eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war, ausser Acht gelassen hat (LOOSER, Art. 51 N. 25a). Dabei sind an die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren gewisse Anforderungen zu stellen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine eigenen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 finanziellen Verhältnisse kennt und dass er nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Das Bundesgericht verlangt eine strikte Anwendung des Aus- schlussgrundes der Revision und stellt hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt des Steuer- pflichtigen. Aus dem Blickwinkel des Revisionsverfahrens sind die Gründe für die Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unerheblich. Allfällige Fehleinschätzungen und Unkenntnis der Rechtslage des Vertreters des Steuerpflichtigen sind letzterem anzulasten (LOOSER, Art. 51 N. 26a). 2.6. Da die Revision ein frist- und formgebundenes Rechtsmittel darstellt, sieht das Gesetz ver- bindliche Fristen vor (vgl. Art. 148 DBG und Art. 189 DStG resp. Art. 51 Abs. 3 StHG). Auch aufgrund der Überlegung, dass nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen auf eine rechts- kräftige Verfügung resp. einen rechtskräftigen Entscheid zurückgekommen werden darf, ist im Sinne der Rechtssicherheit das Recht, ein Revisionsgesuch einzureichen, zu befristen. Demnach ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen (relative Frist) nach der Entdeckung des Revisionsgrundes ein- zureichen, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (absolute Frist). Der Revisionsgrund gilt als dann entdeckt, wenn der Gesuchsteller die nötigen si- cheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gewonnen hat; blosse Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht (LOOSER, Art. 51 N. 28). 3. Es ist vorwegzunehmen, dass die Steuerverwaltung in dem hier angefochtenen Einspracheent- scheid auf die Einsprache, soweit sich diese gegen die Veranlagungen der Steuerperioden 2009 bis 2022 richtete, zufolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist. Dass die 30-tägige Einsprachefrist betreffend die genannten Steuerperioden bereits längst abgelau- fen war, ist offensichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Sie wehren sich in ihrer Beschwerde denn auch nicht gegen den Nichteintretensentscheid, sondern vielmehr gegen die Verweigerung der Revision der Steuerperioden 2009 bis 2022. Über eine allfällige Revi- sion der entsprechenden Steuerperioden wurde bislang aber noch gar nicht verfügt, immerhin hat sich aber die Steuerverwaltung in ihren Bemerkungen vom 16. Juli 2025 ablehnend dazu geäussert. Da die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Revision der Steuerveranlagungen 2009 bis 2022 verlangen und die Steuerverwaltung die beantragte Revision verweigert, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, dazu Stellung zu beziehen. 4. 4.1. In ihrem Revisionsbegehren vom 17. Februar 2025 machen die Beschwerdeführer geltend, dass für ihre Kinder zu Unrecht eine katholische Kirchensteuer erhoben worden sei, da die Ge- meinde bei der Anmeldung der Familie einen falschen Eintrag hinterlegt habe. Dieser Fehler sei mittlerweile korrigiert worden. In ihrer Beschwerde vom 3. April 2025 führten sie ergänzend dazu aus, dass der Fehler lange unbemerkt geblieben sei, da der Beschwerdeführer selbst der römisch- katholischen Kirche angehört habe und somit kirchensteuerpflichtig gewesen sei. Der Fehler sei daher erst bemerkt worden, als sich die Umstände geändert hätten und die Veranlagung genauer überprüft worden sei. Sie hätten die Steuererklärung immer wahrheitsgemäss ausgefüllt und ange- geben, dass die Kinder konfessionslos seien. Der Fehler liege somit nicht bei ihnen, sondern in der Tatsache, dass die Steuerverwaltung auf die fehlerhaften Systemdaten der Gemeinde abgestützt habe.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 4.2. Vorliegend sind keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 188 Abs. 1 Bst. a DStG resp. Art. 51 Abs. 1 Bst. a StHG ersichtlich, die eine Revision rechtfertigen könnten. Die Konfessionszugehörigkeit resp. Konfessionslosigkeit der Kinder hat sich seit dem Zuzug der Familie in die Gemeinde C.________ nicht geändert; vielmehr waren die Kinder

– nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer – bereits bei der Anmeldung auf der Gemeinde konfessionslos. Die Konfessionszugehörigkeit wurde von der Gemeinde lediglich falsch erfasst und die Steuerverwaltung hat über mehrere Jahre auf diese falschen Systemangaben abgestellt. Die Darlegung, die angefochtene Verfügung sei in ihren (rechtlichen oder) tatsächlichen Annahmen falsch, genügt nach dem Gesagten aber für sich alleine nicht für eine Revision. 4.3. Kommt hinzu, dass das Revisionsgesuch zu spät geltend gemacht wurde. So ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer per 4. Januar 2021 aus der römisch-katholi- schen Kirche (Pfarrei D.________) ausgetreten ist. Nachdem im Steuerjahr 2020 noch eine Aus- scheidung der Pfarreisteuern von zwei Dritteln (66.66667 Prozent) zugunsten der katholischen Pfar- rei und einem Drittel (33.33333 Prozent) zugunsten der anderen/ohne Pfarrei vorgenommen worden war, wurden im Steuerjahr 2021 ein Drittel (33.70370 Prozent) der Pfarreisteuern zugunsten der katholischen Pfarrei und zwei Drittel (66.29630 Prozent) zugunsten der anderen/ohne Pfarrei aus- geschieden. Auch im Steuerjahr 2022 wurde ein Drittel (33.33333 Prozent) der Pfarreisteuern zu- gunsten der katholischen Pfarrei erhoben. Der Fehler hätte den Beschwerdeführern somit spätes- tens mit der Steuerveranlagung 2021 ins Auge stechen müssen, wurde doch ab dieser Steuerperi- ode eine Kirchensteuer erhoben, obschon nach dem Kirchenaustritt des Beschwerdeführers per

4. Januar 2021 alle Familienmitglieder konfessionslos waren. Die Steuerveranlagung des Steuerjahres 2021 datiert vom 22. September 2022. Die 90-tägige Frist war demnach am 17. Februar 2025 bereits längst abgelaufen. 4.4. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführer den Fehler bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt auch schon viel früher hätten bemerken müssen und mit dem ordentlichen Rechtsmittel (Einsprache an die Veranlagungsbehörde) hätten anfechten können. So wurde vor dem Kirchenaustritt des Beschwerdeführers eine Ausscheidung der Pfarreisteuern von zwei Dritteln (66.66667 Prozent) zugunsten der katholischen Pfarrei und von einem Drittel (33.33333 Prozent) zugunsten der anderen/ohne Pfarrei vorgenommen (vgl. die Steuerveranlagung 2020 vom

16. Dezember 2021), obschon nur ein Familienmitglied (Beschwerdeführer) der römisch-katholi- schen Kirche angehörte und drei Familienmitglieder (Beschwerdeführerin sowie die beiden gemein- samen Kinder) konfessionslos waren. Art. 14 Abs. 1 BKGSG besagt aber, dass, wenn Ehegatten oder eingetragene Partner nicht der Konfession derselben anerkannten Kirche angehören oder nur einer von ihnen der Konfession einer solchen Kirche angehört, das Besteuerungsrecht halbiert wird. Sind Kinder vorhanden, so wird das Besteuerungsrecht in drei Teile geteilt; das letzte Drittel wird entsprechend der Konfession der Kinder aufgeteilt. Entsprechend hätte – bis ins Jahr 2021 – nur ein Drittel (anstatt zwei Dritteln) der Pfarreisteuern zugunsten der katholischen Pfarrei ausgeschieden werden sollen und zwei Drittel (anstatt einem Drittel) zugunsten der anderen/ohne Pfarrei. Da die Beschwerdeführer die Steuerveranlagungen nicht innert Frist angefochten haben, sind diese in Rechtskraft erwachsen und können mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes nicht im Nach- hinein auf dem Weg der Revision abgeändert werden. Dies selbst dann nicht, wenn – wie vorliegend

– die rechtskräftigen Veranlagungsanzeigen an einem Rechtsfehler leiden und die Beschwerdefüh- rer in den vergangenen Jahren zu viel Steuern bezahlt haben.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Ohnehin wäre für die Steuerperioden 2009 bis 2014 auch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren zu beachten. 4.5. Eine Revision der Steuerveranlagungen 2009 bis 2022 ist aus den genannten Gründen aus- geschlossen. 5. 5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Nichteintreten- sentscheid bezüglich der Steuerperioden 2009 bis 2022 zu bestätigen. 5.2. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Für die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten gelangt der Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 1'200.- fest- zusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.3. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 1'200.-) werden A.________ und B.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Oktober 2025/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin