Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern
Sachverhalt
A. Mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag vom 14. Oktober 2022 erwarben B.________ und A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführer) die Stockwerkeinheit Nr. ccc des Grundbuchs der Gemeinde D.________ (nachfolgend: Stockwerkeinheit) zu einem Preis von CHF 558'000.-. Im Kaufvertrag wurde Folgendes festgehalten: "Die von der Verkäuferschaft für die […] Stockwerkeinheit in den Erneuerungsfonds einbezahlten Beträge werden der Käuferschaft gutgeschrieben". Am 28. November 2022 setzte das Grundbuchamt des Sensebezirks die Handänderungssteuern und die Gemeindezusatzabgabe auf CHF 16'740.- (2 x CHF 8'370.-) fest, zahlbar bis 28. Dezember
2022. Die Steuern wurden auf dem vereinbarten Kaufpreis von CHF 558'000.- erhoben. Gegen diese Rechnung erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 30. November 2022 Einspra- che an die Finanzdirektion. Sie verlangten, dass der Anteil am Erneuerungsfonds in der Höhe von CHF 14'725.- vom Kaufpreis abzuziehen und bei der Festsetzung der geschuldeten Steuern ausser Acht zu lassen sei. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 hiess die Finanzdirektion die Einsprache gut und reduzierte die geschuldeten Steuern auf CHF 16'298.20 (2 x CHF 8'149.10). Am 1. März 2023 leisteten die Steuerpflichtigen einen Gesamtbetrag von CHF 17'626.10. In diesem Betrag sind nebst den reduzierten Handänderungssteuern und der Gemeindezusatzabgabe auch die Grundpfandrechtssteuern und Gebühren enthalten. B. Mit Rechnung eee vom 20. April 2023 wurde von den Steuerpflichtigen ein Betrag von CHF 92.55 verlangt, zahlbar innert 30 Tagen. Dieser Betrag entspricht 63 Verzugstagen zum Satz von 3.00 Prozent auf dem Betrag von CHF 17'626.10. Da die Beschwerdeführer die ihnen in Rechnung gestellten Verzugszinsen nicht leisteten, wurden sie am 13. Juni 2023 ein erstes und am 11. Juli 2023 ein zweites Mal gemahnt. Mit der zweiten Mahnung wurde den Steuerpflichtigen zudem die Betreibung angedroht. Eine weitere Betreibungs- androhung folgte am 24. Oktober 2023. Am 28. März 2024 erhielten die Beschwerdeführer abermals eine Mahnung. In dieser wurden sie ausserdem darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung der Verzugszinsen innerhalb von zehn Tagen die Erfüllung der Forderung durch Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Grundbuch sichergestellt würde. Auf das Schreiben vom 28. März 2024 reagierten die Steuerpflichtigen am 2. April 2024 mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe an die Finanzdirektion. In dieser wehrten sie sich gegen die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch und wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zwar eine Steuerschuld durch ein Grundpfandrecht sichergestellt werden könne, nicht aber nur die Verzugszinsen. Ausserdem hätten sie die Steuerverwaltung bereits mit Schreiben vom
25. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass die kantonale Gesetzgebung und Praxis zur steuerli- chen Behandlung von Handänderungen mit Anteilen an einem Erneuerungsfonds einem Bundesge- richtsurteil vom 27. Januar 2000 (Anmerkung: Urteil BGer 2P.126/1998 vom 27. Januar 2000) wider- sprechen würden und der Kanton somit in diesen Fällen widerrechtlich zu hohe Steuern erhebe. In der Antwort der Steuerverwaltung vom 12. Dezember 2022 auf dieses Schreiben sei ihnen auch
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 bestätigt worden, dass Anteile am Erneuerungsfonds vom beurkundeten Kaufpreis abgezogen werden könnten. Spätestens am 12. Dezember 2022, also noch vor Ablauf der Zahlungsfrist, sei somit bekannt gewesen, dass die von ihnen erhobenen Steuern zu hoch gewesen seien. Die auf der ursprünglichen Rechnung vom 28. November 2022 vermerkte Zahlungsfrist sei deshalb nicht mehr massgebend gewesen, vielmehr habe die ursprüngliche (überhöhte) Rechnung zunächst korri- giert und ihnen eine neue Zahlungsfrist angesetzt werden müssen. Schliesslich verweisen die Steu- erpflichtigen darauf, dass in der Zwischenzeit zwar nicht die massgebenden kantonalen Rechts- grundlagen angepasst worden seien, wohl aber das entsprechende Merkblatt (Grundstückgewinn- steuer – Elemente des Grundstückgewinns und Berechnung der Steuer). Nichtsdestotrotz scheine gemäss der Auskunft der Steuerverwaltung für betroffene Personen keine Möglichkeit zu bestehen, zu viel bezahlte Steuerbeträge zurückzuerhalten. Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2024 erklärte die Finanzdirektion die Einsprache in Bezug auf die Verzugszinsen zufolge verspäteter Einspracheerhebung als unzulässig. In Bezug auf das gesetzliche Grundpfandrecht wies sie die Einsprache ab und stellte fest, dass die von den Steuer- pflichtigen geschuldeten Verzugszinsen im Betrag von CHF 92.55 mit einem gesetzlichen Grund- pfandrecht auf der Stockwerkeinheit sichergestellt werden. C. Am 17. Mai 2024 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an den Steuergerichtshof des Kantonsgerichts. Sie stellen unter anderem die Anträge, es sei der angefochtene Einspracheent- scheid aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten resp. diese um mindes- tens die Hälfte zu reduzieren. Ausserdem sei die Vorinstanz aufzufordern, auf die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts im Grundbuch zu verzichten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge. Namentlich würden sich die Beschwerdeführer mit der Begründung des Entscheids nicht konkret und genügend verständlich auseinandersetzen und die meisten Rechtsbegehren würden über den Streitgegenstand hinausge- hen. Am 27. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführer weitere Erklärungen und Unterlagen ins Recht. Der mit Verfügung vom 29. Mai 2024 auf CHF 300.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2024 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 19. Juni 2024 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwer- de. Darin erklärte sie unter anderem, dass aufgrund der geringen Höhe des geschuldeten Betrags darauf verzichtet worden sei, die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts im Grundbuch zu beantragen. Sollten sich die Beschwerdeführer weiter weigern, die Verzugszinsen zu bezahlen, sollte die Einleitung einer ordentlichen Betreibung für die Eintreibung der Forderung ausreichen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 äusserten sich die Beschwerdeführer ein weiteres Mal, wobei sie auch die Rechtsbegehren neu formulierten. In Zusammenhang mit den streitigen Verzugszinsen beantragen sie neu, es sei auf ihre Erhebung zu verzichten. Zum gesetzlichen Grundpfandrecht stellen sie keine Anträge mehr. D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird – soweit für die Urteilsfindung wesentlich – in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen näher eingegangen.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Finanzdirektion unterliegen der Beschwerde an das Kantonsge- richt (Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfand- rechtssteuern [HGStG; SGF 635.1.1]). Gemäss Art. 38 HGStG richtet sich das Beschwerdeverfah- ren – unter Vorbehalt der Art. 39-41 HGStG – nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage (Art. 79 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten, andernfalls kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 VRG). Genügt die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Anforde- rungen an eine Beschwerde nicht oder sind die Begehren oder die Begründung nicht klar genug ausgedrückt, so setzt die Behörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung der Mängel, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig ist. Sie weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Fall, dass eine fristgerechte Verbesserung ausbleibt, aufgrund der Akten entscheiden oder, falls die Unterschrift fehlt, auf die Beschwerde nicht eintreten wird (Art. 82 VRG).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Auch sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts diesen überprüft. Sodann haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerdeschrift auf Aufforderung der Instruktionsrich- terin verbessert. Aber auch die verbesserte Beschwerdeschrift äussert sich über weite Teile zu mate- riellen Fragen (Besteuerung des Erneuerungsfonds), die nicht Gegenstand des Einspracheverfah- rens waren. Die Rechtsbegehren wiederum, die über den Streitgegenstand hinausgehen, wurden nur teilweise abgeändert. Nichtsdestotrotz kann vorliegend grundsätzlich auf die Beschwerde einge- treten werden, stellen sich die Beschwerdeführer doch unter anderem auf den Standpunkt, die Einsprache rechtzeitig erhoben zu haben (vgl. Beschwerde S. 10).
E. 2.1 Der Streitgegenstand ("l'objet du litige") setzt sich aus dem durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnis zusammen, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete oder hätte bilden sollen, in jedem Fall aber nur insoweit, als das Rechtsverhältnis überhaupt noch streitig ist (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Der Streitgegenstand kann daher im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Urteile BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1; 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, in ASA 82 S. 379, ZBl 115/2014 S. 663, RDAF 2015 I, S. 311). Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege überschreiten daher Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig (vgl. Urteile BGer 2C_386/2012 und 2C_387/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen sieht Art. 81 Abs. 3 VRG ausdrücklich vor, dass die beschwerdeführende Person in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen kann, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Sie kann zwar gemäss dieser Bestimmung zur
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Begründung ihres Rechtsmittels Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die in diesem Verfah- ren nicht angeführt wurden; diese vermögen jedoch keine Ausweitung des Streitgegenstandes zu bewirken. Abgesehen davon bleiben abweichende steuerrechtliche Verfahrensvorschriften, wie sie im Falle der Anfechtung einer Ermessensveranlagung gelten, vorbehalten.
E. 2.2.1 Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Rechnung beschlägt einzig und allein die Verzugszinsen. Damit ist nach dem Gesagten auch im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (Einsprache- und Beschwerdeverfahren) der Streitgegenstand auf diese Frage beschränkt.
E. 2.2.2 Nichtsdestotrotz äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid auch zur Sicherstellung der streitigen Zinsforderung durch ein gesetzliches Grundpfandrecht. Dabei stellte sie fest, dass die Bezahlung der Steuern, der Zusatzabgabe und der Verzugszinsen durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt sei (Art. 44 HGStG). Es verstehe sich von selbst, dass die dingliche Sicherung für sämtliche Verzugszinsen gelte, unabhängig davon, ob die eigentliche Forderung bereits beglichen worden sei oder nicht. Das gesetzliche Grundpfandrecht entstehe von Gesetzes wegen ohne Grundbucheintrag und gelte gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und auch gegenüber gut- und bösgläubigen Drittpersonen. Aufgrund des geringen Betrags brauche es, um auch gegenüber bösgläubigen Drittpersonen wirksam zu sein, nicht im Grundbuch eingetragen zu werden. Da sich die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache hauptsächlich gegen die ihnen angedrohte Eintra- gung eines Grundpfandrechts im Grundbuch zur Wehr setzten, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid auch zu diesem Thema äusserte. Nachdem die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 19. Juni 2024 (act. 8) noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass angesichts der geringen Höhe des geschuldeten Betrags darauf verzichtet werde, die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts im Grundbuch zu beantragen, stellen die Beschwerdeführer hierzu keine Anträge mehr (vgl. die Eingabe vom 11. Juli 2024, S. 3; act. 10). Davon ist Vormerk zu nehmen.
E. 2.2.3 Alle anderen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen überschreiten den Streitge- genstand und sind deshalb unzulässig. Dies gilt namentlich für sämtliche Ausführungen und Anträ- ge, die sich auf die steuerliche Behandlung von Handänderungen mit Anteilen an einem Erneue- rungsfonds beziehen. Die Besteuerung der Handänderung wurde mit dem Einspracheentscheid vom
27. Februar 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 6) bereits rechtskräftig beurteilt. Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zu viel bezahlte Steuerbeträge zurückgefordert werden können. Diese Frage stellt sich im konkreten Fall ganz offensichtlich nicht, weshalb sich das Kantonsgericht dazu auch nicht zu äussern hat. Ganz allgemein sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die zentrale Aufgabe eines Gerichts die Rechtsprechung ist. Es prüft auf Beschwerde von Betroffenen, ob das Recht beim ange- fochtenen Entscheid richtig angewendet wurde, und kann in diesem Zusammenhang auch eine konkrete oder abstrakte Normenkontrolle durchführen. Es kann zwar, indem es etwa feststellt, dass eine Rechtsnorm gegen übergeordnetes Recht verstösst, dieser Rechtsnorm in einem konkreten Fall die Anwendung verweigern und so eine Gesetzesänderung anstossen. Es kann aber auch in diesen Fällen den Gesetzgeber nicht dazu anhalten, eine Rechtsnorm aufzuheben oder abzuändern (Grundsatz der Gewaltenteilung). Eben so wenig kann es die Direktionen anweisen, Weisungen an
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Verwaltungseinheiten herauszugeben, oder den Verwaltungseinheiten vorschreiben, ihre Praxis zu ändern. Da das Kantonsgericht weder Aufsichtsbehörde über die Finanzdirektion noch Strafverfolgungsbe- hörde ist, kann es schliesslich auch nicht disziplinarisch gegen einzelne Mitarbeiter der Finanzdirek- tion vorgehen, noch strafrechtliche Untersuchungen gegen sie führen.
E. 3 Bleibt die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der Verzugszinsen zu Recht einen Nichtein- tretensentscheid gefällt hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 32 HGStG kann der Schuldner innert dreissig Tagen seit der Zustellung der Rechnung Einsprache erheben (Abs. 1). Eine Einsprache kann innert dreissig Tagen auch gegen Entscheide über Nachsteuern, Übertretungen, Rückerstattungen, die Befreiung von der objektiven Steuerpflicht in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a–ebis HGStG oder über Verzugs- oder Vergü- tungszinsen erhoben werden (Abs. 2).
E. 3.2 Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Rechnung betreffend Verzugszinsen datiert vom 20. April 2023 (Beschwerdebeilage 15). Am 13. Juni 2023 folgte eine erste und am 11. Juli 2023 eine zweite Mahnung (Beschwerdebeilagen 16-17). Eine dritte und letzte Mahnung wurde den Beschwerdeführern am 28. März 2024 zugestellt (findet sich nicht in den Akten, ergibt sich aber aus den Rechtsschriften). Die Beschwerdeführer haben diese Unterlagen selbst ins Recht gereicht. Da sie ihre ordnungsgemässe Zustellung nicht bestreiten, kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern namentlich die Rechnung vom 20. April 2023 einige Tage später ordnungsgemäss eröffnet wurde. Die Beschwerdeführer haben gegen die Rechnung aber vorerst keine Einsprache erhoben. Auch haben sie auf die ersten beiden Mahnungen nicht reagiert. Erst als sie die dritte Mahnung erhalten haben, in der ihnen die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch angedroht wurde, haben sie am 2. April 2024 eine als "Beschwerde" bezeichnete Einsprache an die Finanzdirektion erhoben, in der sie sich unter anderem auf den Standpunkt stellten, dass die Verzugszinsen zu Unrecht erho- ben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt war die Einsprachefrist aber schon längst abgelaufen und die angefochtene Rechnung rechtskräftig. Dies mit der Folge, dass sie nicht mehr anfechtbar war. Wenn sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, sie hätten nicht gegen die Rechnung vom 20. April 2023 Einsprache erhoben, sondern gegen die Zahlungsaufforderung vom 28. März 2024 (vgl. Beschwerde S. 10), so hilft ihnen dies auch nicht weiter, kann doch gegen eine Zahlungs- aufforderung keine Einsprache erhoben werden, weshalb auch in diesem Fall auf ein Nichteintreten zu schliessen wäre.
E. 3.3 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 HGStG i.V.m. Art. 188 Abs. 1 des Gesetzes vom
E. 3.4 Schliesslich sei erwähnt, dass die Zinsforderung auch nicht nichtig ist. Nach der Rechtspre- chung (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa; ferner BGE 133 II 366 E. 3.2; 132 II 342 E. 2.1) ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzu- ständigkeit der Behörde in Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Die Vermutung spricht für die Gültigkeit des Verwaltungsak- tes. Die Vorinstanz hat die Rechtslage betreffend Verzugszinsen auf dem Gebiet der Handänderungs- steuer im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Nochmals erwähnt sei aber, dass auf den nicht fristgemäss bezahlten Steuern und Zusatz- abgaben vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen geschuldet wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 HGStG) und eine Einsprache die Fälligkeit der Forderung zwar aufschiebt, aber den Lauf des Verzugszinses nicht hemmt (vgl. Art. 35 HGStG). Um allfällige Verzugszinsen zu vermeiden, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, entwe- der den zu hohen Steuerbetrag zu bezahlen (diesfalls wäre ihnen der zu viel bezahlte Steuerbetrag
– verzinst [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 HGStG] – wieder zurückerstattet worden) oder den Steuerbetrag zu leisten, der auf dem Kaufpreis abzüglich des Anteils am Erneuerungsfonds geschul- det ist. Sie haben sich aber für keine dieser beiden Varianten entschieden, sondern für das Nicht- bezahlen der Steuerschuld. Dass sie nun Verzugszinsen schulden, haben sie sich somit selbst zuzu- schreiben.
E. 3.5 Selbstredend können sich die Beschwerdeführer auch nicht auf die von ihnen angerufene Richtlinie R-22 des Bundesamtes für Zoll und Grenzschutz vom 4. Juni 2024 berufen, findet doch diese Richtlinie auf den vorliegenden Fall ganz offensichtlich keine Anwendung. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zurecht infolge verspäteter Einspracheer- hebung auf die gegen die angefochtene Rechnung erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist deshalb nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Gerichtsgebühr von CHF 300.- wird deshalb ihnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 300.- erhoben. Diese werden A.________ und B.________ auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. November 2024/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
E. 6 Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) liegt ebenfalls nicht vor und wird von den Beschwerdeführern auch nicht angerufen. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer ohne weiteres schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die Rechnung zur Wehr setzen können, was eine Revision der bereits rechtskräftigen Verfügung ebenfalls ausschliesst (vgl. Art. 188 Abs. 2 DStG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2024 81 Urteil vom 13. November 2024 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen FINANZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern – Verzugszinsen, Rechtzei- tigkeit der Einsprache Beschwerde vom 17. Mai 2024 gegen den Einspracheentscheid vom
29. April 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag vom 14. Oktober 2022 erwarben B.________ und A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführer) die Stockwerkeinheit Nr. ccc des Grundbuchs der Gemeinde D.________ (nachfolgend: Stockwerkeinheit) zu einem Preis von CHF 558'000.-. Im Kaufvertrag wurde Folgendes festgehalten: "Die von der Verkäuferschaft für die […] Stockwerkeinheit in den Erneuerungsfonds einbezahlten Beträge werden der Käuferschaft gutgeschrieben". Am 28. November 2022 setzte das Grundbuchamt des Sensebezirks die Handänderungssteuern und die Gemeindezusatzabgabe auf CHF 16'740.- (2 x CHF 8'370.-) fest, zahlbar bis 28. Dezember
2022. Die Steuern wurden auf dem vereinbarten Kaufpreis von CHF 558'000.- erhoben. Gegen diese Rechnung erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 30. November 2022 Einspra- che an die Finanzdirektion. Sie verlangten, dass der Anteil am Erneuerungsfonds in der Höhe von CHF 14'725.- vom Kaufpreis abzuziehen und bei der Festsetzung der geschuldeten Steuern ausser Acht zu lassen sei. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 hiess die Finanzdirektion die Einsprache gut und reduzierte die geschuldeten Steuern auf CHF 16'298.20 (2 x CHF 8'149.10). Am 1. März 2023 leisteten die Steuerpflichtigen einen Gesamtbetrag von CHF 17'626.10. In diesem Betrag sind nebst den reduzierten Handänderungssteuern und der Gemeindezusatzabgabe auch die Grundpfandrechtssteuern und Gebühren enthalten. B. Mit Rechnung eee vom 20. April 2023 wurde von den Steuerpflichtigen ein Betrag von CHF 92.55 verlangt, zahlbar innert 30 Tagen. Dieser Betrag entspricht 63 Verzugstagen zum Satz von 3.00 Prozent auf dem Betrag von CHF 17'626.10. Da die Beschwerdeführer die ihnen in Rechnung gestellten Verzugszinsen nicht leisteten, wurden sie am 13. Juni 2023 ein erstes und am 11. Juli 2023 ein zweites Mal gemahnt. Mit der zweiten Mahnung wurde den Steuerpflichtigen zudem die Betreibung angedroht. Eine weitere Betreibungs- androhung folgte am 24. Oktober 2023. Am 28. März 2024 erhielten die Beschwerdeführer abermals eine Mahnung. In dieser wurden sie ausserdem darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung der Verzugszinsen innerhalb von zehn Tagen die Erfüllung der Forderung durch Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Grundbuch sichergestellt würde. Auf das Schreiben vom 28. März 2024 reagierten die Steuerpflichtigen am 2. April 2024 mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe an die Finanzdirektion. In dieser wehrten sie sich gegen die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch und wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zwar eine Steuerschuld durch ein Grundpfandrecht sichergestellt werden könne, nicht aber nur die Verzugszinsen. Ausserdem hätten sie die Steuerverwaltung bereits mit Schreiben vom
25. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass die kantonale Gesetzgebung und Praxis zur steuerli- chen Behandlung von Handänderungen mit Anteilen an einem Erneuerungsfonds einem Bundesge- richtsurteil vom 27. Januar 2000 (Anmerkung: Urteil BGer 2P.126/1998 vom 27. Januar 2000) wider- sprechen würden und der Kanton somit in diesen Fällen widerrechtlich zu hohe Steuern erhebe. In der Antwort der Steuerverwaltung vom 12. Dezember 2022 auf dieses Schreiben sei ihnen auch
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 bestätigt worden, dass Anteile am Erneuerungsfonds vom beurkundeten Kaufpreis abgezogen werden könnten. Spätestens am 12. Dezember 2022, also noch vor Ablauf der Zahlungsfrist, sei somit bekannt gewesen, dass die von ihnen erhobenen Steuern zu hoch gewesen seien. Die auf der ursprünglichen Rechnung vom 28. November 2022 vermerkte Zahlungsfrist sei deshalb nicht mehr massgebend gewesen, vielmehr habe die ursprüngliche (überhöhte) Rechnung zunächst korri- giert und ihnen eine neue Zahlungsfrist angesetzt werden müssen. Schliesslich verweisen die Steu- erpflichtigen darauf, dass in der Zwischenzeit zwar nicht die massgebenden kantonalen Rechts- grundlagen angepasst worden seien, wohl aber das entsprechende Merkblatt (Grundstückgewinn- steuer – Elemente des Grundstückgewinns und Berechnung der Steuer). Nichtsdestotrotz scheine gemäss der Auskunft der Steuerverwaltung für betroffene Personen keine Möglichkeit zu bestehen, zu viel bezahlte Steuerbeträge zurückzuerhalten. Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2024 erklärte die Finanzdirektion die Einsprache in Bezug auf die Verzugszinsen zufolge verspäteter Einspracheerhebung als unzulässig. In Bezug auf das gesetzliche Grundpfandrecht wies sie die Einsprache ab und stellte fest, dass die von den Steuer- pflichtigen geschuldeten Verzugszinsen im Betrag von CHF 92.55 mit einem gesetzlichen Grund- pfandrecht auf der Stockwerkeinheit sichergestellt werden. C. Am 17. Mai 2024 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an den Steuergerichtshof des Kantonsgerichts. Sie stellen unter anderem die Anträge, es sei der angefochtene Einspracheent- scheid aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten resp. diese um mindes- tens die Hälfte zu reduzieren. Ausserdem sei die Vorinstanz aufzufordern, auf die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts im Grundbuch zu verzichten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge. Namentlich würden sich die Beschwerdeführer mit der Begründung des Entscheids nicht konkret und genügend verständlich auseinandersetzen und die meisten Rechtsbegehren würden über den Streitgegenstand hinausge- hen. Am 27. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführer weitere Erklärungen und Unterlagen ins Recht. Der mit Verfügung vom 29. Mai 2024 auf CHF 300.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2024 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 19. Juni 2024 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwer- de. Darin erklärte sie unter anderem, dass aufgrund der geringen Höhe des geschuldeten Betrags darauf verzichtet worden sei, die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts im Grundbuch zu beantragen. Sollten sich die Beschwerdeführer weiter weigern, die Verzugszinsen zu bezahlen, sollte die Einleitung einer ordentlichen Betreibung für die Eintreibung der Forderung ausreichen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 äusserten sich die Beschwerdeführer ein weiteres Mal, wobei sie auch die Rechtsbegehren neu formulierten. In Zusammenhang mit den streitigen Verzugszinsen beantragen sie neu, es sei auf ihre Erhebung zu verzichten. Zum gesetzlichen Grundpfandrecht stellen sie keine Anträge mehr. D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird – soweit für die Urteilsfindung wesentlich – in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen näher eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Erwägungen 1. 1.1. Einspracheentscheide der Finanzdirektion unterliegen der Beschwerde an das Kantonsge- richt (Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfand- rechtssteuern [HGStG; SGF 635.1.1]). Gemäss Art. 38 HGStG richtet sich das Beschwerdeverfah- ren – unter Vorbehalt der Art. 39-41 HGStG – nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage (Art. 79 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten, andernfalls kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 VRG). Genügt die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Anforde- rungen an eine Beschwerde nicht oder sind die Begehren oder die Begründung nicht klar genug ausgedrückt, so setzt die Behörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung der Mängel, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig ist. Sie weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Fall, dass eine fristgerechte Verbesserung ausbleibt, aufgrund der Akten entscheiden oder, falls die Unterschrift fehlt, auf die Beschwerde nicht eintreten wird (Art. 82 VRG). 1.2. Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Auch sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts diesen überprüft. Sodann haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerdeschrift auf Aufforderung der Instruktionsrich- terin verbessert. Aber auch die verbesserte Beschwerdeschrift äussert sich über weite Teile zu mate- riellen Fragen (Besteuerung des Erneuerungsfonds), die nicht Gegenstand des Einspracheverfah- rens waren. Die Rechtsbegehren wiederum, die über den Streitgegenstand hinausgehen, wurden nur teilweise abgeändert. Nichtsdestotrotz kann vorliegend grundsätzlich auf die Beschwerde einge- treten werden, stellen sich die Beschwerdeführer doch unter anderem auf den Standpunkt, die Einsprache rechtzeitig erhoben zu haben (vgl. Beschwerde S. 10). 2. 2.1. Der Streitgegenstand ("l'objet du litige") setzt sich aus dem durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnis zusammen, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete oder hätte bilden sollen, in jedem Fall aber nur insoweit, als das Rechtsverhältnis überhaupt noch streitig ist (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Der Streitgegenstand kann daher im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Urteile BGer 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1; 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, in ASA 82 S. 379, ZBl 115/2014 S. 663, RDAF 2015 I, S. 311). Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege überschreiten daher Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig (vgl. Urteile BGer 2C_386/2012 und 2C_387/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen sieht Art. 81 Abs. 3 VRG ausdrücklich vor, dass die beschwerdeführende Person in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen kann, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Sie kann zwar gemäss dieser Bestimmung zur
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Begründung ihres Rechtsmittels Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die in diesem Verfah- ren nicht angeführt wurden; diese vermögen jedoch keine Ausweitung des Streitgegenstandes zu bewirken. Abgesehen davon bleiben abweichende steuerrechtliche Verfahrensvorschriften, wie sie im Falle der Anfechtung einer Ermessensveranlagung gelten, vorbehalten. 2.2. 2.2.1. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Rechnung beschlägt einzig und allein die Verzugszinsen. Damit ist nach dem Gesagten auch im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (Einsprache- und Beschwerdeverfahren) der Streitgegenstand auf diese Frage beschränkt. 2.2.2. Nichtsdestotrotz äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid auch zur Sicherstellung der streitigen Zinsforderung durch ein gesetzliches Grundpfandrecht. Dabei stellte sie fest, dass die Bezahlung der Steuern, der Zusatzabgabe und der Verzugszinsen durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt sei (Art. 44 HGStG). Es verstehe sich von selbst, dass die dingliche Sicherung für sämtliche Verzugszinsen gelte, unabhängig davon, ob die eigentliche Forderung bereits beglichen worden sei oder nicht. Das gesetzliche Grundpfandrecht entstehe von Gesetzes wegen ohne Grundbucheintrag und gelte gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und auch gegenüber gut- und bösgläubigen Drittpersonen. Aufgrund des geringen Betrags brauche es, um auch gegenüber bösgläubigen Drittpersonen wirksam zu sein, nicht im Grundbuch eingetragen zu werden. Da sich die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache hauptsächlich gegen die ihnen angedrohte Eintra- gung eines Grundpfandrechts im Grundbuch zur Wehr setzten, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid auch zu diesem Thema äusserte. Nachdem die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 19. Juni 2024 (act. 8) noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass angesichts der geringen Höhe des geschuldeten Betrags darauf verzichtet werde, die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts im Grundbuch zu beantragen, stellen die Beschwerdeführer hierzu keine Anträge mehr (vgl. die Eingabe vom 11. Juli 2024, S. 3; act. 10). Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.2.3. Alle anderen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen überschreiten den Streitge- genstand und sind deshalb unzulässig. Dies gilt namentlich für sämtliche Ausführungen und Anträ- ge, die sich auf die steuerliche Behandlung von Handänderungen mit Anteilen an einem Erneue- rungsfonds beziehen. Die Besteuerung der Handänderung wurde mit dem Einspracheentscheid vom
27. Februar 2023 (vgl. Beschwerdebeilage 6) bereits rechtskräftig beurteilt. Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zu viel bezahlte Steuerbeträge zurückgefordert werden können. Diese Frage stellt sich im konkreten Fall ganz offensichtlich nicht, weshalb sich das Kantonsgericht dazu auch nicht zu äussern hat. Ganz allgemein sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die zentrale Aufgabe eines Gerichts die Rechtsprechung ist. Es prüft auf Beschwerde von Betroffenen, ob das Recht beim ange- fochtenen Entscheid richtig angewendet wurde, und kann in diesem Zusammenhang auch eine konkrete oder abstrakte Normenkontrolle durchführen. Es kann zwar, indem es etwa feststellt, dass eine Rechtsnorm gegen übergeordnetes Recht verstösst, dieser Rechtsnorm in einem konkreten Fall die Anwendung verweigern und so eine Gesetzesänderung anstossen. Es kann aber auch in diesen Fällen den Gesetzgeber nicht dazu anhalten, eine Rechtsnorm aufzuheben oder abzuändern (Grundsatz der Gewaltenteilung). Eben so wenig kann es die Direktionen anweisen, Weisungen an
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Verwaltungseinheiten herauszugeben, oder den Verwaltungseinheiten vorschreiben, ihre Praxis zu ändern. Da das Kantonsgericht weder Aufsichtsbehörde über die Finanzdirektion noch Strafverfolgungsbe- hörde ist, kann es schliesslich auch nicht disziplinarisch gegen einzelne Mitarbeiter der Finanzdirek- tion vorgehen, noch strafrechtliche Untersuchungen gegen sie führen. 3. Bleibt die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz bezüglich der Verzugszinsen zu Recht einen Nichtein- tretensentscheid gefällt hat. 3.1. Gemäss Art. 32 HGStG kann der Schuldner innert dreissig Tagen seit der Zustellung der Rechnung Einsprache erheben (Abs. 1). Eine Einsprache kann innert dreissig Tagen auch gegen Entscheide über Nachsteuern, Übertretungen, Rückerstattungen, die Befreiung von der objektiven Steuerpflicht in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a–ebis HGStG oder über Verzugs- oder Vergü- tungszinsen erhoben werden (Abs. 2). 3.2. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Rechnung betreffend Verzugszinsen datiert vom 20. April 2023 (Beschwerdebeilage 15). Am 13. Juni 2023 folgte eine erste und am 11. Juli 2023 eine zweite Mahnung (Beschwerdebeilagen 16-17). Eine dritte und letzte Mahnung wurde den Beschwerdeführern am 28. März 2024 zugestellt (findet sich nicht in den Akten, ergibt sich aber aus den Rechtsschriften). Die Beschwerdeführer haben diese Unterlagen selbst ins Recht gereicht. Da sie ihre ordnungsgemässe Zustellung nicht bestreiten, kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern namentlich die Rechnung vom 20. April 2023 einige Tage später ordnungsgemäss eröffnet wurde. Die Beschwerdeführer haben gegen die Rechnung aber vorerst keine Einsprache erhoben. Auch haben sie auf die ersten beiden Mahnungen nicht reagiert. Erst als sie die dritte Mahnung erhalten haben, in der ihnen die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch angedroht wurde, haben sie am 2. April 2024 eine als "Beschwerde" bezeichnete Einsprache an die Finanzdirektion erhoben, in der sie sich unter anderem auf den Standpunkt stellten, dass die Verzugszinsen zu Unrecht erho- ben worden seien. Zu diesem Zeitpunkt war die Einsprachefrist aber schon längst abgelaufen und die angefochtene Rechnung rechtskräftig. Dies mit der Folge, dass sie nicht mehr anfechtbar war. Wenn sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, sie hätten nicht gegen die Rechnung vom 20. April 2023 Einsprache erhoben, sondern gegen die Zahlungsaufforderung vom 28. März 2024 (vgl. Beschwerde S. 10), so hilft ihnen dies auch nicht weiter, kann doch gegen eine Zahlungs- aufforderung keine Einsprache erhoben werden, weshalb auch in diesem Fall auf ein Nichteintreten zu schliessen wäre. 3.3. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 HGStG i.V.m. Art. 188 Abs. 1 des Gesetzes vom
6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) liegt ebenfalls nicht vor und wird von den Beschwerdeführern auch nicht angerufen. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer ohne weiteres schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die Rechnung zur Wehr setzen können, was eine Revision der bereits rechtskräftigen Verfügung ebenfalls ausschliesst (vgl. Art. 188 Abs. 2 DStG). 3.4. Schliesslich sei erwähnt, dass die Zinsforderung auch nicht nichtig ist. Nach der Rechtspre- chung (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa; ferner BGE 133 II 366 E. 3.2; 132 II 342 E. 2.1) ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzu- ständigkeit der Behörde in Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Die Vermutung spricht für die Gültigkeit des Verwaltungsak- tes. Die Vorinstanz hat die Rechtslage betreffend Verzugszinsen auf dem Gebiet der Handänderungs- steuer im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Nochmals erwähnt sei aber, dass auf den nicht fristgemäss bezahlten Steuern und Zusatz- abgaben vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen geschuldet wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 HGStG) und eine Einsprache die Fälligkeit der Forderung zwar aufschiebt, aber den Lauf des Verzugszinses nicht hemmt (vgl. Art. 35 HGStG). Um allfällige Verzugszinsen zu vermeiden, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, entwe- der den zu hohen Steuerbetrag zu bezahlen (diesfalls wäre ihnen der zu viel bezahlte Steuerbetrag
– verzinst [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 HGStG] – wieder zurückerstattet worden) oder den Steuerbetrag zu leisten, der auf dem Kaufpreis abzüglich des Anteils am Erneuerungsfonds geschul- det ist. Sie haben sich aber für keine dieser beiden Varianten entschieden, sondern für das Nicht- bezahlen der Steuerschuld. Dass sie nun Verzugszinsen schulden, haben sie sich somit selbst zuzu- schreiben. 3.5. Selbstredend können sich die Beschwerdeführer auch nicht auf die von ihnen angerufene Richtlinie R-22 des Bundesamtes für Zoll und Grenzschutz vom 4. Juni 2024 berufen, findet doch diese Richtlinie auf den vorliegenden Fall ganz offensichtlich keine Anwendung. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zurecht infolge verspäteter Einspracheer- hebung auf die gegen die angefochtene Rechnung erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist deshalb nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Gerichtsgebühr von CHF 300.- wird deshalb ihnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 300.- erhoben. Diese werden A.________ und B.________ auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. November 2024/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin