opencaselaw.ch

604 2024 65

Freiburg · 2024-05-30 · Deutsch FR

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Aufenthaltstaxe

Sachverhalt

A. Die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe stellte A.________ am 2. April 2024 eine Rechnung (Mobilhomepauschale 2024) über einen Betrag von CHF 450.- zu (Rechnung bbb). B. Am 10. April 2024 (Datum der Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde an das Kantons- gericht und beantragte, es sei die Rechnung zu korrigieren und die Aufenthaltstaxe auf CHF 156.- festzusetzen, da das Mobilhome höchstens 52 Übernachtungen pro Jahr belegt sei. Der mit Verfügung vom 17. April 2024 auf CHF 300.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am 3. Mai 2024 geleistet. Die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltskasse schloss in ihren Bemerkungen vom 13. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 56 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus [TG; SGF 951.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Aufenthaltstaxe ist in den Art. 21 ff. TG geregelt. Auf dem gesamten Kantonsgebiet wird eine kantonale und eine regionale Aufenthaltstaxe erhoben (Art. 21 TG). Der Ertrag aus der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxe ist im Interesse der Gäste zu verwenden und wird unter anderem dazu verwendet, die Leistungen für den Empfang, die Information, die Unterhaltung und die Mobilität der Gäste sowie Anlässe, Veranstaltungen und touris- tische Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren (Art. 23 Abs. 1 und 2 TG). Die Aufenthaltstaxe ist von allen Gästen zu bezahlen, die zu Besuch weilen, insbesondere in Zelten, Wohnanhängern, Wohnwagen und Wohnmobilen (Art. 24 Bst. d TG). Die Aufenthaltstaxe wird pro Übernachtung, pro Monat oder pauschal erhoben (Art. 27 TG), wobei unter anderem die Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benutzt werden können, eine pauschale Aufenthaltstaxe pro

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Objekt zu entrichten haben (Art. 31 Abs. 1 Bst. a TG). In diesem Pauschalbetrag sind die diesen Personen nahestehenden Familienmitglieder (Ehegattin oder Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegattinnen und Ehegatten; eingetragene Partnerinnen und Partner sind den Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt) inbegriffen (Art. 31 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 27 des Reglements vom 7. Dezember 2021 über den Tourismus [TR; SGF 951.11]). Die Pauschaltaxe für Zweitwohnungen berechnet sich auf der Grundlage von 150 Übernachtungen pro Jahr (Art. 32 Bst. a TG).

E. 2.2 Bei der Aufenthaltstaxe handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer. Die Kostenanlas- tungssteuer wird zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes erhoben und ihr Ertrag dient der Finan- zierung der entsprechenden Auslagen. Mit der Kostenanlastungssteuer werden besondere Aufwen- dungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt, die zu diesen Aufwendungen eine nähere Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen haben bzw. denen diese Aufwendungen in besonderem Masse anzulasten sind (vgl. Urteile KG FR 604 2023 40 vom 2. Juni 2023; 604 2022 46 vom 19. Dezember 2022 E. 3.7; 604 2022 59 vom 12. August 2022 E. 2.5; 604 2022 37 vom 7. Juli 2022 E. 2.4). Die Kostenanlastungssteuer ist eine voraussetzungslos geschuldete Abgabe, also keine Kausalab- gabe, sondern eine eigentliche Steuer. Rein von der Konzeption der Abgabe her ist es also nicht erforderlich, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Zweitwohnung Gebrauch macht, sondern es genügt an sich schon, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens – der touris- tischen Infrastruktur – in der Regel profitiert (vgl. Urteile BGer 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3).

E. 2.3 Gemäss Lehre ist die Logiernacht der geeignete Massstab für die Bemessung von Kurtaxen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, S. 669 Rz. 2840; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, 1991, S. 164 und 321). Der Gesetz- geber kann aber anstelle der tatsächlichen Zahl von Logiernächten eine obligatorische oder freiwil- lige Pauschalierung vorsehen, welche von durchschnittlichen Verhältnissen und nicht von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ausgeht (MARANTELLI, S. 155 ff.). Auch das Bundesgericht hat wiederholt eingeräumt, dass sich die Bemessung der Kostenanlas- tungssteuer nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten muss, sondern in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen kann (vgl. Urteil BGer 2C_860/2019 vom

22. März 2021 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 124 I 289 E. 3b und die Urteile 2C_947/2019 vom

13. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3). Damit kann im Bereich der Kostenanlastungssteuer aus Praktikabilitätsüberlegungen zur Bemes- sung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt werden, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind nicht nur zulässig, sondern auch verbreitet (vgl. beispielsweise die Urteile BGer 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.4 und 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 [Kurtaxe Naters/VS]; 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.2 [Gästetaxe Laax/GR]; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4 [Kurtaxe Leuker- bad/VS]; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 [Tourismusabgabe Kanton Obwalden]; 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 4.1 [Kurtaxe Adelboden/BE]; 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3 [Kurtaxe Arosa/GR]). Auch im Kanton Freiburg wird von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Zweitwohnungen (oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können), von den Mieterin-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 nen und Mietern von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer, von den Mieterinnen und Mietern eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz, wenn die Mietdauer mehr als sechzig Tage im Jahr beträgt, und von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohn- schiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen eine pauschale Aufenthaltstaxe erhoben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a-d TG), was nach dem Gesagten zulässig ist.

E. 2.4 Die pauschale Aufenthaltstaxe für Zweitwohnungen sowie von Bauten, die wie Zweitwohnun- gen benützt werden können, wird auf der Grundlage von 150 Übernachtungen pro Jahr berechnet (vgl. Art. 32 Bst. a TG). Der Steuergerichtshof hat gegenüber der freiburgischen Gesetzgebung bereits wiederholt Vorbehal- te angebracht, da die völlig undifferenzierte Berücksichtigung von einer gewissen Anzahl an Über- nachtungen pro Jahr gewisse Rechtsungleichheiten bewirkt, welche nur solange im Rahmen des verfassungsmässig zulässigen Schematismus bleiben, als es sich um bescheidene Beträge handelt (vgl. dazu die Urteile vom 30. April 1993 in FZR 1993 S. 378 E. 3 und vom 16. Dezember 2005 in FZR 2006 S. 105 E. 3b; Urteile KG FR 604 2021 74 vom 25. August 2021; 604 2023 40 vom 2. Juni 2023). Die Verfassungsmässigkeit wurde aber bei einem erhobenen Jahresbeitrag von CHF 450.- für eine Zweitwohnung ohne weitere Prüfung bejaht (vgl. Urteile KG FR 604 2023 42 vom 9. August 2023 betreffend ein Chalet in Les Paccots; 604 2023 49 vom 12. Juli 2023 betreffend ein Apparte- ment in Crésuz; 604 2023 37 vom 7. September 2023 betreffend ein Chalet in Grandvillard).

E. 3.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Aufenthaltstaxe erfüllt sind, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Sie ist Eigen- tümerin eines Mobilhomes und damit einer beweglichen Baute, die wie eine Zweitwohnung benützt werden kann (Art. 31 Abs. 1 Bst. a TG). Da die Beschwerdeführerin in C.________, Kanton D.________, wohnt, ist sie nicht von der Pflicht zur Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit. Auch wurde die pauschale Aufenthaltstaxe zu Recht auf der Grundlage von 150 Übernachtungen erhoben. Dass die Beschwerdeführerin nicht mindestens 150 Übernachtungen verbringt, vermag ihr nicht weiterzuhelfen, kommt es doch angesichts der vom Gesetzgeber gewollten pauschalen Erhe- bung gerade nicht auf die tatsächliche Anzahl Logiernächte an, die namentlich bei einem Aufenthalt in einem Mobilhome auch schwierig zu erheben wären.

E. 3.2 Daraus folgt, dass der von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe in Rechnung gestellte Betrag von CHF 450.- nicht zu beanstanden ist. Die angefochtene Verfügung vom 2. April 2024 ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Die Gerichtskosten von CHF 300.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 300.-) werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. Mai 2024/tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2024 65 Urteil vom 30. Mai 2024 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen FREIBURGER ZENTRALKASSE FÜR DIE AUFENTHALTSTAXE, Vorin- stanz Gegenstand Aufenthaltstaxe (pauschale Aufenthaltstaxe für ein Mobilhome) Beschwerde vom 10. April 2024 gegen die Verfügung vom 2. April 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe stellte A.________ am 2. April 2024 eine Rechnung (Mobilhomepauschale 2024) über einen Betrag von CHF 450.- zu (Rechnung bbb). B. Am 10. April 2024 (Datum der Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde an das Kantons- gericht und beantragte, es sei die Rechnung zu korrigieren und die Aufenthaltstaxe auf CHF 156.- festzusetzen, da das Mobilhome höchstens 52 Übernachtungen pro Jahr belegt sei. Der mit Verfügung vom 17. April 2024 auf CHF 300.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am 3. Mai 2024 geleistet. Die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltskasse schloss in ihren Bemerkungen vom 13. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 56 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus [TG; SGF 951.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Aufenthaltstaxe ist in den Art. 21 ff. TG geregelt. Auf dem gesamten Kantonsgebiet wird eine kantonale und eine regionale Aufenthaltstaxe erhoben (Art. 21 TG). Der Ertrag aus der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxe ist im Interesse der Gäste zu verwenden und wird unter anderem dazu verwendet, die Leistungen für den Empfang, die Information, die Unterhaltung und die Mobilität der Gäste sowie Anlässe, Veranstaltungen und touris- tische Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren (Art. 23 Abs. 1 und 2 TG). Die Aufenthaltstaxe ist von allen Gästen zu bezahlen, die zu Besuch weilen, insbesondere in Zelten, Wohnanhängern, Wohnwagen und Wohnmobilen (Art. 24 Bst. d TG). Die Aufenthaltstaxe wird pro Übernachtung, pro Monat oder pauschal erhoben (Art. 27 TG), wobei unter anderem die Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benutzt werden können, eine pauschale Aufenthaltstaxe pro

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Objekt zu entrichten haben (Art. 31 Abs. 1 Bst. a TG). In diesem Pauschalbetrag sind die diesen Personen nahestehenden Familienmitglieder (Ehegattin oder Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegattinnen und Ehegatten; eingetragene Partnerinnen und Partner sind den Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt) inbegriffen (Art. 31 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 27 des Reglements vom 7. Dezember 2021 über den Tourismus [TR; SGF 951.11]). Die Pauschaltaxe für Zweitwohnungen berechnet sich auf der Grundlage von 150 Übernachtungen pro Jahr (Art. 32 Bst. a TG). 2.2. Bei der Aufenthaltstaxe handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer. Die Kostenanlas- tungssteuer wird zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes erhoben und ihr Ertrag dient der Finan- zierung der entsprechenden Auslagen. Mit der Kostenanlastungssteuer werden besondere Aufwen- dungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt, die zu diesen Aufwendungen eine nähere Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen haben bzw. denen diese Aufwendungen in besonderem Masse anzulasten sind (vgl. Urteile KG FR 604 2023 40 vom 2. Juni 2023; 604 2022 46 vom 19. Dezember 2022 E. 3.7; 604 2022 59 vom 12. August 2022 E. 2.5; 604 2022 37 vom 7. Juli 2022 E. 2.4). Die Kostenanlastungssteuer ist eine voraussetzungslos geschuldete Abgabe, also keine Kausalab- gabe, sondern eine eigentliche Steuer. Rein von der Konzeption der Abgabe her ist es also nicht erforderlich, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Zweitwohnung Gebrauch macht, sondern es genügt an sich schon, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens – der touris- tischen Infrastruktur – in der Regel profitiert (vgl. Urteile BGer 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3). 2.3. Gemäss Lehre ist die Logiernacht der geeignete Massstab für die Bemessung von Kurtaxen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, S. 669 Rz. 2840; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, 1991, S. 164 und 321). Der Gesetz- geber kann aber anstelle der tatsächlichen Zahl von Logiernächten eine obligatorische oder freiwil- lige Pauschalierung vorsehen, welche von durchschnittlichen Verhältnissen und nicht von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ausgeht (MARANTELLI, S. 155 ff.). Auch das Bundesgericht hat wiederholt eingeräumt, dass sich die Bemessung der Kostenanlas- tungssteuer nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten muss, sondern in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen kann (vgl. Urteil BGer 2C_860/2019 vom

22. März 2021 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 124 I 289 E. 3b und die Urteile 2C_947/2019 vom

13. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3). Damit kann im Bereich der Kostenanlastungssteuer aus Praktikabilitätsüberlegungen zur Bemes- sung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt werden, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind nicht nur zulässig, sondern auch verbreitet (vgl. beispielsweise die Urteile BGer 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.4 und 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 [Kurtaxe Naters/VS]; 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.2 [Gästetaxe Laax/GR]; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4 [Kurtaxe Leuker- bad/VS]; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 [Tourismusabgabe Kanton Obwalden]; 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 4.1 [Kurtaxe Adelboden/BE]; 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3 [Kurtaxe Arosa/GR]). Auch im Kanton Freiburg wird von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Zweitwohnungen (oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können), von den Mieterin-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 nen und Mietern von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer, von den Mieterinnen und Mietern eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz, wenn die Mietdauer mehr als sechzig Tage im Jahr beträgt, und von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohn- schiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen eine pauschale Aufenthaltstaxe erhoben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a-d TG), was nach dem Gesagten zulässig ist. 2.4. Die pauschale Aufenthaltstaxe für Zweitwohnungen sowie von Bauten, die wie Zweitwohnun- gen benützt werden können, wird auf der Grundlage von 150 Übernachtungen pro Jahr berechnet (vgl. Art. 32 Bst. a TG). Der Steuergerichtshof hat gegenüber der freiburgischen Gesetzgebung bereits wiederholt Vorbehal- te angebracht, da die völlig undifferenzierte Berücksichtigung von einer gewissen Anzahl an Über- nachtungen pro Jahr gewisse Rechtsungleichheiten bewirkt, welche nur solange im Rahmen des verfassungsmässig zulässigen Schematismus bleiben, als es sich um bescheidene Beträge handelt (vgl. dazu die Urteile vom 30. April 1993 in FZR 1993 S. 378 E. 3 und vom 16. Dezember 2005 in FZR 2006 S. 105 E. 3b; Urteile KG FR 604 2021 74 vom 25. August 2021; 604 2023 40 vom 2. Juni 2023). Die Verfassungsmässigkeit wurde aber bei einem erhobenen Jahresbeitrag von CHF 450.- für eine Zweitwohnung ohne weitere Prüfung bejaht (vgl. Urteile KG FR 604 2023 42 vom 9. August 2023 betreffend ein Chalet in Les Paccots; 604 2023 49 vom 12. Juli 2023 betreffend ein Apparte- ment in Crésuz; 604 2023 37 vom 7. September 2023 betreffend ein Chalet in Grandvillard). 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Aufenthaltstaxe erfüllt sind, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Sie ist Eigen- tümerin eines Mobilhomes und damit einer beweglichen Baute, die wie eine Zweitwohnung benützt werden kann (Art. 31 Abs. 1 Bst. a TG). Da die Beschwerdeführerin in C.________, Kanton D.________, wohnt, ist sie nicht von der Pflicht zur Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit. Auch wurde die pauschale Aufenthaltstaxe zu Recht auf der Grundlage von 150 Übernachtungen erhoben. Dass die Beschwerdeführerin nicht mindestens 150 Übernachtungen verbringt, vermag ihr nicht weiterzuhelfen, kommt es doch angesichts der vom Gesetzgeber gewollten pauschalen Erhe- bung gerade nicht auf die tatsächliche Anzahl Logiernächte an, die namentlich bei einem Aufenthalt in einem Mobilhome auch schwierig zu erheben wären. 3.2. Daraus folgt, dass der von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe in Rechnung gestellte Betrag von CHF 450.- nicht zu beanstanden ist. Die angefochtene Verfügung vom 2. April 2024 ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten von CHF 300.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv auf der folgenden Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 300.-) werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. Mai 2024/tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber