Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Aufenthaltstaxe
Sachverhalt
A. Die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe stellte A.________ am 2. April 2024 eine Rechnung (Wohnschiffpauschale 2024) über einen Betrag von CHF 180.- zu (Rechnung bbb). B. Am 8. April 2024 (Datum der Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsge- richt und beantragte, es sei die Rechnung zu korrigieren und, da er das Schiff mehrheitlich für Tages- ausflüge benutze und jährlich maximal 10 Nächte auf dem Schiff verbringe (meist zu zweit, manch- mal aber auch allein), teilweise auch auf dem Kantonsgebiet von Neuenburg oder Waadt, die Aufent- haltstaxe auf maximal 20 Übernachtungen zu erheben. Der mit Verfügung vom 17. April 2024 auf CHF 300.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am
26. April 2024 geleistet. Die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltskasse schloss in ihren Bemerkungen vom 1. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 56 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus [TG; SGF 951.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Aufenthaltstaxe ist in den Art. 21 ff. TG geregelt. Auf dem gesamten Kantonsgebiet wird eine kantonale und eine regionale Aufenthaltstaxe erhoben (Art. 21 TG). Der Ertrag aus der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxe ist im Interesse der Gäste zu verwenden und wird unter anderem dazu verwendet, die Leistungen für den Empfang, die Information, die Unterhaltung und die Mobilität der Gäste sowie Anlässe, Veranstaltungen und touris- tische Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren (Art. 23 Abs. 1 und 2 TG). Die Aufenthaltstaxe ist von allen Gästen zu bezahlen, die zu Besuch weilen, insbesondere in Zweit- wohnungen wie Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Wohnschiffen (Art. 24 Bst. b TG). Als Wohn- schiff gilt jedes Boot mit Kojen für mindestens zwei Personen (Art. 24 des Reglements vom
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5
E. 2.2 Bei der Aufenthaltstaxe handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer. Die Kostenanlas- tungssteuer wird zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes erhoben und ihr Ertrag dient der Finan- zierung der entsprechenden Auslagen. Mit der Kostenanlastungssteuer werden besondere Aufwen- dungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt, die zu diesen Aufwendungen eine nähere Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen haben bzw. denen diese Aufwendungen in besonderem Masse anzulasten sind (vgl. Urteile KG FR 604 2023 40 vom 2. Juni 2023; 604 2022 46 vom 19. Dezember 2022 E. 3.7; 604 2022 59 vom 12. August 2022 E. 2.5; 604 2022 37 vom 7. Juli 2022 E. 2.4). Die Kostenanlastungssteuer ist eine voraussetzungslos geschuldete Abgabe, also keine Kausalab- gabe, sondern eine eigentliche Steuer. Rein von der Konzeption der Abgabe her ist es also nicht erforderlich, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Zweitwohnung Gebrauch macht, sondern es genügt an sich schon, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens – der touris- tischen Infrastruktur – in der Regel profitiert (vgl. Urteile BGer 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3).
E. 2.3 Gemäss Lehre ist die Logiernacht der geeignete Massstab für die Bemessung von Kurtaxen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, S. 669 Rz. 2840; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, 1991, S. 164 und 321). Der Gesetz- geber kann aber anstelle der tatsächlichen Zahl von Logiernächten eine obligatorische oder freiwilli- ge Pauschalierung vorsehen, welche von durchschnittlichen Verhältnissen und nicht von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ausgeht (MARANTELLI, S. 155 ff.). Auch das Bundesgericht hat wiederholt eingeräumt, dass sich die Bemessung der Kostenanlas- tungssteuer nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten muss, sondern in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen kann (vgl. Urteil BGer 2C_860/2019 vom
22. März 2021 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 124 I 289 E. 3b und die Urteile 2C_947/2019 vom
13. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3). Damit kann im Bereich der Kostenanlastungssteuer aus Praktikabilitätsüberlegungen zur Bemes- sung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt werden, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind nicht nur zulässig, sondern auch verbreitet (vgl. beispielsweise die Urteile BGer 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.4 und 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 [Kurtaxe Naters/VS]; 2C_1049/2017 vom 15. April
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2019 E. 6.2 [Gästetaxe Laax/GR]; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4 [Kurtaxe Leuker- bad/VS]; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 [Tourismusabgabe Kanton Obwalden]; 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 4.1 [Kurtaxe Adelboden/BE]; 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3 [Kurtaxe Arosa/GR]). Auch im Kanton Freiburg wird von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Zweitwohnungen (oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können), von den Mieterin- nen und Mietern von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer, von den Mieterinnen und Mietern eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz, wenn die Mietdauer mehr als sechzig Tage im Jahr beträgt, und von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohn- schiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen eine pauschale Aufenthaltstaxe erhoben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a-d TG), was nach dem Gesagten zulässig ist.
E. 2.4 Die pauschale Aufenthaltstaxe für Wohnschiffe wird auf der Grundlage von 60 Übernachtun- gen pro Jahr berechnet (vgl. Art. 32 Bst. c TG), wogegen der Steuergerichtshof gegenüber der frei- burgischen Gesetzgebung bereits wiederholt Vorbehalte angebracht hat, da die völlig undifferen- zierte Berücksichtigung von einer gewissen Anzahl an Übernachtungen pro Jahr gewisse Rechtsun- gleichheiten bewirkt, welche nur solange im Rahmen des verfassungsmässig zulässigen Schema- tismus bleiben, als es sich um bescheidene Beträge handelt (vgl. dazu die Urteile vom 30. April 1993 in FZR 1993 S. 378 E. 3 und vom 16. Dezember 2005 in FZR 2006 S. 105 E. 3b; Urteile KG FR 604 2021 74 vom 25. August 2021; 604 2023 40 vom 2. Juni 2023). Die Verfassungsmässigkeit wurde bei einem erhobenen Jahresbeitrag von CHF 180.- für ein Wohnschiff ohne weitere Prüfung bejaht (Urteil KG FR 604 2023 40 vom 2. Juni 2023). 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Aufenthaltstaxe erfüllt sind, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Wohnschiffes und hat für dieses einen Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz in C.________ von mehr als dreissig Tagen abgeschlossen. Da er in D.________, Kanton Bern, wohnt, ist er nicht von der Pflicht zur Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit. Auch wurde die pauschale Aufenthaltstaxe zu Recht auf der Grundlage von 60 Übernachtungen erhoben. Dass der Beschwerdeführer nicht mindestens 60 Nächte auf dem Wohnschiff und im Kanton Freiburg verbringt, vermag ihm nicht weiterzuhelfen, kommt es doch angesichts der vom Gesetzgeber gewollten pauschalen Erhebung gerade nicht auf die tatsächliche Anzahl Logiernächte an, die namentlich bei einem Aufenthalt auf einem Wohnschiff auch schwierig zu erheben wären. 3.2. Daraus folgt, dass der von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe in Rechnung gestellte Betrag von CHF 180.- nicht zu beanstanden ist, weshalb die angefochtene Verfügung vom
2. April 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. Die Gerichtskosten von CHF 300.- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 300.-) werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Mai 2024/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
E. 7 Dezember 2021 über den Tourismus [TR; SGF 951.11]). Von der Pflicht zur Zahlung der Aufent- haltstaxe sind unter anderem Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen befreit, wenn sich der Liegeplatz im Hafen oder der Ankerplatz an ihrem oder seinem Wohnort befindet (Art. 25 Bst. d TG). Die Aufenthaltstaxe wird pro Übernachtung, pro Monat oder pauschal erhoben (Art. 27 TG), wobei unter anderem die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen eine pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt zu entrichten haben (Art. 31 Abs. 1 Bst. d TG). In diesem Pauschalbetrag sind die diesen Personen nahestehenden Familienmitglieder (Ehegattin oder Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegattinnen und Ehegatten; eingetragene Partnerinnen und Partner sind den Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt) inbegriffen (Art. 31 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 27 TR). Die Pauschaltaxe für Wohnschiffe berechnet sich auf der Grundlage von 60 Übernachtungen pro Jahr (Art. 32 Bst. c TG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2024 64 Urteil vom 27. Mai 2024 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen FREIBURGER ZENTRALKASSE FÜR DIE AUFENTHALTSTAXE, Vorin- stanz Gegenstand Aufenthaltstaxe (pauschale Aufenthaltstaxe für ein Wohnschiff) Beschwerde vom 8. April 2024 gegen die Verfügung vom 2. April 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe stellte A.________ am 2. April 2024 eine Rechnung (Wohnschiffpauschale 2024) über einen Betrag von CHF 180.- zu (Rechnung bbb). B. Am 8. April 2024 (Datum der Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsge- richt und beantragte, es sei die Rechnung zu korrigieren und, da er das Schiff mehrheitlich für Tages- ausflüge benutze und jährlich maximal 10 Nächte auf dem Schiff verbringe (meist zu zweit, manch- mal aber auch allein), teilweise auch auf dem Kantonsgebiet von Neuenburg oder Waadt, die Aufent- haltstaxe auf maximal 20 Übernachtungen zu erheben. Der mit Verfügung vom 17. April 2024 auf CHF 300.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am
26. April 2024 geleistet. Die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltskasse schloss in ihren Bemerkungen vom 1. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 56 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus [TG; SGF 951.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Aufenthaltstaxe ist in den Art. 21 ff. TG geregelt. Auf dem gesamten Kantonsgebiet wird eine kantonale und eine regionale Aufenthaltstaxe erhoben (Art. 21 TG). Der Ertrag aus der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxe ist im Interesse der Gäste zu verwenden und wird unter anderem dazu verwendet, die Leistungen für den Empfang, die Information, die Unterhaltung und die Mobilität der Gäste sowie Anlässe, Veranstaltungen und touris- tische Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren (Art. 23 Abs. 1 und 2 TG). Die Aufenthaltstaxe ist von allen Gästen zu bezahlen, die zu Besuch weilen, insbesondere in Zweit- wohnungen wie Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Wohnschiffen (Art. 24 Bst. b TG). Als Wohn- schiff gilt jedes Boot mit Kojen für mindestens zwei Personen (Art. 24 des Reglements vom
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5
7. Dezember 2021 über den Tourismus [TR; SGF 951.11]). Von der Pflicht zur Zahlung der Aufent- haltstaxe sind unter anderem Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen befreit, wenn sich der Liegeplatz im Hafen oder der Ankerplatz an ihrem oder seinem Wohnort befindet (Art. 25 Bst. d TG). Die Aufenthaltstaxe wird pro Übernachtung, pro Monat oder pauschal erhoben (Art. 27 TG), wobei unter anderem die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen eine pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt zu entrichten haben (Art. 31 Abs. 1 Bst. d TG). In diesem Pauschalbetrag sind die diesen Personen nahestehenden Familienmitglieder (Ehegattin oder Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegattinnen und Ehegatten; eingetragene Partnerinnen und Partner sind den Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt) inbegriffen (Art. 31 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 27 TR). Die Pauschaltaxe für Wohnschiffe berechnet sich auf der Grundlage von 60 Übernachtungen pro Jahr (Art. 32 Bst. c TG). 2.2. Bei der Aufenthaltstaxe handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer. Die Kostenanlas- tungssteuer wird zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes erhoben und ihr Ertrag dient der Finan- zierung der entsprechenden Auslagen. Mit der Kostenanlastungssteuer werden besondere Aufwen- dungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt, die zu diesen Aufwendungen eine nähere Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen haben bzw. denen diese Aufwendungen in besonderem Masse anzulasten sind (vgl. Urteile KG FR 604 2023 40 vom 2. Juni 2023; 604 2022 46 vom 19. Dezember 2022 E. 3.7; 604 2022 59 vom 12. August 2022 E. 2.5; 604 2022 37 vom 7. Juli 2022 E. 2.4). Die Kostenanlastungssteuer ist eine voraussetzungslos geschuldete Abgabe, also keine Kausalab- gabe, sondern eine eigentliche Steuer. Rein von der Konzeption der Abgabe her ist es also nicht erforderlich, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Zweitwohnung Gebrauch macht, sondern es genügt an sich schon, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens – der touris- tischen Infrastruktur – in der Regel profitiert (vgl. Urteile BGer 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3). 2.3. Gemäss Lehre ist die Logiernacht der geeignete Massstab für die Bemessung von Kurtaxen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, S. 669 Rz. 2840; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, 1991, S. 164 und 321). Der Gesetz- geber kann aber anstelle der tatsächlichen Zahl von Logiernächten eine obligatorische oder freiwilli- ge Pauschalierung vorsehen, welche von durchschnittlichen Verhältnissen und nicht von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ausgeht (MARANTELLI, S. 155 ff.). Auch das Bundesgericht hat wiederholt eingeräumt, dass sich die Bemessung der Kostenanlas- tungssteuer nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten muss, sondern in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen kann (vgl. Urteil BGer 2C_860/2019 vom
22. März 2021 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 124 I 289 E. 3b und die Urteile 2C_947/2019 vom
13. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3). Damit kann im Bereich der Kostenanlastungssteuer aus Praktikabilitätsüberlegungen zur Bemes- sung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt werden, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind nicht nur zulässig, sondern auch verbreitet (vgl. beispielsweise die Urteile BGer 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.4 und 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 [Kurtaxe Naters/VS]; 2C_1049/2017 vom 15. April
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2019 E. 6.2 [Gästetaxe Laax/GR]; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4 [Kurtaxe Leuker- bad/VS]; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 [Tourismusabgabe Kanton Obwalden]; 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 4.1 [Kurtaxe Adelboden/BE]; 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3 [Kurtaxe Arosa/GR]). Auch im Kanton Freiburg wird von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Zweitwohnungen (oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können), von den Mieterin- nen und Mietern von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer, von den Mieterinnen und Mietern eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz, wenn die Mietdauer mehr als sechzig Tage im Jahr beträgt, und von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohn- schiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen eine pauschale Aufenthaltstaxe erhoben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a-d TG), was nach dem Gesagten zulässig ist. 2.4. Die pauschale Aufenthaltstaxe für Wohnschiffe wird auf der Grundlage von 60 Übernachtun- gen pro Jahr berechnet (vgl. Art. 32 Bst. c TG), wogegen der Steuergerichtshof gegenüber der frei- burgischen Gesetzgebung bereits wiederholt Vorbehalte angebracht hat, da die völlig undifferen- zierte Berücksichtigung von einer gewissen Anzahl an Übernachtungen pro Jahr gewisse Rechtsun- gleichheiten bewirkt, welche nur solange im Rahmen des verfassungsmässig zulässigen Schema- tismus bleiben, als es sich um bescheidene Beträge handelt (vgl. dazu die Urteile vom 30. April 1993 in FZR 1993 S. 378 E. 3 und vom 16. Dezember 2005 in FZR 2006 S. 105 E. 3b; Urteile KG FR 604 2021 74 vom 25. August 2021; 604 2023 40 vom 2. Juni 2023). Die Verfassungsmässigkeit wurde bei einem erhobenen Jahresbeitrag von CHF 180.- für ein Wohnschiff ohne weitere Prüfung bejaht (Urteil KG FR 604 2023 40 vom 2. Juni 2023). 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Aufenthaltstaxe erfüllt sind, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Wohnschiffes und hat für dieses einen Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz in C.________ von mehr als dreissig Tagen abgeschlossen. Da er in D.________, Kanton Bern, wohnt, ist er nicht von der Pflicht zur Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit. Auch wurde die pauschale Aufenthaltstaxe zu Recht auf der Grundlage von 60 Übernachtungen erhoben. Dass der Beschwerdeführer nicht mindestens 60 Nächte auf dem Wohnschiff und im Kanton Freiburg verbringt, vermag ihm nicht weiterzuhelfen, kommt es doch angesichts der vom Gesetzgeber gewollten pauschalen Erhebung gerade nicht auf die tatsächliche Anzahl Logiernächte an, die namentlich bei einem Aufenthalt auf einem Wohnschiff auch schwierig zu erheben wären. 3.2. Daraus folgt, dass der von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe in Rechnung gestellte Betrag von CHF 180.- nicht zu beanstanden ist, weshalb die angefochtene Verfügung vom
2. April 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. Die Gerichtskosten von CHF 300.- sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 300.-) werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Mai 2024/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin