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604 2023 67

Freiburg · 2024-03-06 · Deutsch FR

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gemeindesteuern

Sachverhalt

A. B.________, geboren im Jahr 1954, wohnhaft in C.________ (nachfolgend: Gemeinde), war Präsident des D.________, bevor er per 31. Dezember 2019 in den Ruhestand trat. Am 17. April 2020 wurden ihm und seiner Ehefrau (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerde- führer) für die voraussichtlich geschuldeten Gemeindesteuern 2020 ein Akontobetrag von CHF 21'187.15 (voraussichtlicher Steuerbetrag: CHF 21'258.-, abzüglich Skonto von CHF 70.85) in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde von den Steuerpflichtigen innert Frist bezahlt und in der Steuerrechnung 2020 vom 14. März 2023 zum Abzug gebracht, was einen Saldo zugunsten der Steuerpflichtigen von CHF 16'700.80 ergab (Gemeinde- und Kirchensteuern: CHF 4'557.20, abzüglich Skonto von CHF 70.85 und Zahlung von CHF 21'187.15). Parallel dazu wurde den Steuerpflichtigen am 16. Februar 2023 die Steuerrechnung 2020 betreffend direkte Kantonssteuer zugestellt. In dieser wurde von der voraussichtlich geschuldeten Kantons- steuer von CHF 3'982.10 unter anderem die geleistete Zahlung von CHF 23'873.40 sowie ein Ver- gütungszins auf der Akontozahlung von CHF 348.10 und ein Vergütungszins auf der Abrechnung von CHF 1'084.90 zum Abzug gebracht, was einen Saldo zugunsten der Steuerpflichtigen von CHF 21'587.15 ergab. B. Gegen die Steuerrechnung 2020 betreffend Gemeindesteuer vom 14. März 2023 erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 5. April 2023 Einsprache an die Gemeinde, in welcher sie kriti- sierten, dass ihnen – anders als bei der direkten Kantonssteuer – auf der Akontozahlung und der Abrechnung kein Vergütungszins angerechnet worden sei. Da die allgemeinen Vorschriften des Ge- setzes über die direkten Kantonssteuern auf die Gemeindesteuern sinngemäss anwendbar seien und keine gesetzliche Grundlage bestehe, die es der Gemeinde erlauben würde, von der kantonalen Regelung abzuweichen, sei ihnen auch bei den Gemeindesteuern ein Vergütungszins anzurechnen. Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 wies die Gemeinde die erhobene Einsprache ab. In der Begründung ihres Entscheids bezog sie sich einerseits auf das von der Kantonalen Steuerverwal- tung herausgegebene Informationsbulletin Nr. 38 des Departements der Gemeinden vom Dezember 2000, das dem Gemeinderat erlaube, die Zinssätze der geschuldeten Gemeindesteuern autonom zu bestimmen. Die vom Gemeinderat bestimmten Zinssätze würden jährlich im Mitteilungsblatt be- kannt gegeben, wobei es aus technischen Gründen nicht möglich sei, infolge der Gemeindefusion mehrere verschiedene Zinssätze anzuwenden. Andererseits bezog sich die Gemeinde sinngemäss auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die befristeten steuerpolitischen Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise (SGF 821.40.81), mit welcher der Verzugszins für die Zeit von

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0 Prozent festgesetzt wurde. Da im System der Gemeinde die Ausgleichs- und Verzugszinsen gemeinsam abgerechnet würden, seien die Zinssätze für beide Zinsarten auf 0 Prozent gesetzt worden. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 21. Juni 2023 Be- schwerde an den Steuergerichtshof des Kantonsgerichts. Sie stellen das Begehren, es sei der an- gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die ihm zugrunde liegende Steuerrechnung 2020 betreffend Gemeindesteuer dahingehend abzuändern, als auf der Akontozahlung und der Abrech- nung ein Vergütungszins angerechnet werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde. In der Begründung der Beschwerde stellen sich die Beschwerdeführer abermals auf den Standpunkt, dass die allgemeinen Vorschriften betreffend die direkten Kantonssteuern auf die Ge-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 meindesteuern sinngemäss anwendbar seien und keine gesetzliche Grundlage bestehe, die es der Gemeinde erlauben würde, von der kantonalen Regelung abzuweichen und den Vergütungszins auf 0 Prozent festzusetzen. Ausserdem berufen sich die Beschwerdeführer auf das Vertrauensprinzip, sei doch im Mitteilungsblatt von Mai 2020 für die Gemeindesteuern 2020 ein Vergütungszins von 0.5 Prozent angekündigt worden. Der mit Verfügung vom 27. Juni 2023 auf CHF 800.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am

31. Juli 2023 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 4. September 2023 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde und weist unter anderem darauf hin, dass das Steuerjahr 2020 erst provisorisch veran- lagt worden sei. Das Steuerprogramm der Gemeinde berechne auf provisorischen Veranlagungen aber noch keinen Zins. Die definitive Zinsabrechnung erfolge erst nach Eingang der definitiven Ver- anlagung. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Am 29. Februar 2024 liess die Instruktionsrichterin von der Kantonalen Steuerverwaltung die ordent- liche Steuerveranlagung 2019 und die Steuererklärung 2020 edieren, worüber sie die Parteien mit Schreiben vom 4. März 2024 in Kenntnis setzte. Am 6. März 2024 erklärten die Steuerpflichtigen sinngemäss, mit der Einholung dieser Dokumente nicht einverstanden zu sein D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesent- lich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Veranlagungsverfügung oder eine Steuerrechnung betreffend Gemeindesteuern kann grundsätzlich zunächst Einsprache bei der Gemeindebehörde erhoben werden. Der entsprechende Einspracheentscheid ist dann durch Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar (Art. 42 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern [GStG; SGF 632.1]). Werden die Gemeindesteuern durch die Kantonale Steuerverwaltung erhoben, so sind die Rechtsmittel anwendbar, die für die entsprechenden Kantonssteuern gelten (Art. 42 Abs. 1bis GStG). Das Verfahren bestimmt sich durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern und im Übrigen nach dem Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (Art. 42 Abs. 3 GStG).

E. 1.2 Im vorliegenden Fall geht es um Gemeindesteuern, welche von der Gemeinde selbst und nicht (aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Sinne von Art. 41 Abs. 3 GStG) von der Kantonalen Steuerverwaltung erhoben wurden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Die Beschwerde wurde frist- und formgemäss bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.

E. 1.3 Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent- scheid überhaupt beschwert sind. So führt die Gemeinde in ihren Bemerkungen aus, dass auf pro- visorischen Veranlagungen noch kein Zins berechnet werde und die definitive Zinsabrechnung erst nach Eingang der definitiven Veranlagung erfolge. Diese liegt zurzeit aber noch nicht vor. Da vorliegend streitig ist, ob auf der geleisteten Akontozahlung und Abrechnung der Gemeindesteu- ern 2020 ein Vergütungszins geschuldet ist, was von der Vorinstanz im angefochtenen Einsprache- entscheid ganz grundsätzlich verneint wird, sind die Beschwerdeführer durch diesen ohne weiteres berührt, weshalb sie auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung ha- ben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.5 Prozent Verzugszins bei Betreibungen 5 Prozent Verzugszins auf nicht geleistete Anzahlungen 0 Prozent Nachdem der Staatsrat am 6. April 2020 die Verordnung über die befristeten steuerpolitischen So- fortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise (SGF 821.40.81) erlassen und den Aus- gleichszins (nicht den Verzugszins) für die Zeit von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0 Prozent festgesetzt hatte, hat die Gemeinde beschlossen, für das Steuerjahr 2020 gänzlich auf Zinsen zu verzichten und aus diesem Grunde weder irgendwelche Zinsen zu verrechnen noch zu vergüten (vgl. die Mitteilung im Mitteilungsblatt [E.________] von April/Mai 2021, abrufbar unter www.C.________.ch […]). Ob dieses Vorgehen rechtens war, kann dahingestellt bleiben, war doch die Vorinstanz aus einem anderen Grund berechtigt, den zuviel bezahlten Steuerbetrag ohne Vergütungszinsen zurückzuerstatten. 4.2. Der bereits erwähnte Beschluss des Staatsrats über die Fälligkeit und den Bezug der Steu- erforderungen sieht vor, dass nach erfolgter Veranlagung ein Verzugszins für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen erhoben sowie ein Vergütungszins bei Rückerstattungen gutge- schrieben wird; die Bedingungen werden von der Finanzdirektion – in der ebenfalls bereits erwähn- ten Verordnung über den Bezug der Steuerforderungen – festgelegt (Art. 7 Abs. 2). Leistet eine steuerpflichtige Person unverlangte oder missbräuchliche Zahlungen, so kann der Mehrbetrag ohne Vergütungszins zurückerstattet werden (Art. 7 Abs. 3). Wie das Gesetz über die direkten Kantons- steuern (DStG) findet auch der Beschluss des Staatsrats im Bereich der Gemeindesteuern sinnge- mäss Anwendung. Vorliegend leisteten die Steuerpflichtigen eine Akontozahlung für die Gemeindesteuern 2020 auf der Basis eines steuerbaren Einkommens und Vermögens, das bei Weitem nicht ihre tatsächlichen wirt- schaftlichen Gegebenheiten der Steuerperiode 2020 widerspiegelte. Dies weil der Betrag der erho- benen Akontozahlungen auf der Grundlage der letzten Steuerveranlagung festgesetzt worden war, als namentlich der Beschwerdeführer noch erwerbstätig war und keine namhaften Unterhaltskosten für die Privatliegenschaft anfielen. Die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Beschwerdeführer haben sich aber vom Jahr 2019 zum Jahr 2020 massgeblich verändert: Dem Einkommen aus Erwerbs- tätigkeit und Rentenleistungen von insgesamt CHF 204'367.- (Code 1.110: CHF 167'140 + CHF 27'857; Code 3.110: CHF 2'370; Code 3.120: CHF 7'000) im Jahr 2019 (vgl. ordentliche Steuerver- anlagung 2019) steht ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Rentenleistungen von insgesamt CHF 135'015.- (Code 1.120: CHF 6'032; Code 3.110: CHF 23'112 + CHF 16'002; Code 3.120: CHF 71'467 + CHF 18'402) im Jahr 2020 (vgl. provisorische Steuerveranlagung 2020) gegenüber. Kommt hinzu, dass die Steuerpflichtigen in den Jahren 2020 und 2021 ihre Privatliegenschaft renovierten (vgl. die Bemerkung auf der provisorischen Steuerveranlagung 2020) und im Steuerjahr 2020 unter Code 4.310 einen entsprechenden Abzug für Unterhaltskosten von CHF 167'005.- deklarierten (vgl. Steuererklärung 2020, namentlich auch die Beilage 4 zur Steuererklärung), der ihnen auch gewährt wurde (vgl. provisorische Steuerveranlagung 2020). In der Veranlagungsanzeige 2019 wurde ihnen unter diesem Titel nur der Pauschalabzug von CHF 3'884.- vom steuerbaren Einkommen abgezogen (vgl. die Bemerkung auf der ordentlichen Steuerveranlagung 2019). Damit steht dem steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2019 von CHF 187'459.- (vgl. ordentliche Steuer-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 veranlagung 2019) ein steuerbares Einkommen im Steuerjahr 2020 von CHF 0.- gegenüber (vgl. provisorische Steuerveranlagung 2020). Dass der von ihnen für das Steuerjahr 2020 erhobene und geleistete Akontobetrag von CHF 21'187.15 übersetzt ist, hätte den Beschwerdeführern angesichts der konkreten Umstände auf- fallen müssen, immerhin deklarierten sie selbst am 14. Mai 2021 für das Steuerjahr 2020 ein steu- erpflichtiges Einkommen von CHF 0.- und ein steuerpflichtiges Vermögen von CHF 1'494'819.-, was unter keinen Umständen eine mutmasslich geschuldete Steuerlast auf Stufe der Gemeinde in dieser Höhe nach sich ziehen kann. Trotz dieser Umstände verzichteten die Beschwerdeführer darauf, die Gemeinde über die veränder- ten wirtschaftlichen Gegebenheiten in Kenntnis zu setzen, um tiefere Akontozahlungen zu erwirken. Vielmehr bezahlten sie den gesamten ihnen in Rechnung stellten Betrag. Dies mit der Folge, dass sie eine Akontozahlung leisteten, die fünfmal höher ist als der tatsächliche geschuldete Steuerbe- trag. Einen Grund für ihre viel zu hohe Akontoleistung nennen die Beschwerdeführer nicht. 4.3. Nach Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1); der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sitt- lichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffent- lichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Ein Rechtsmissbrauch liegt ins- besondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen ver- wendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechts- missbrauch vorliegt (BGE 131 V 97 E. 4.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Auflage 2020, Rz. 716). Die Beschwerdeführer haben keinen sachlichen Grund dargetan, weshalb sie – nicht nur auf Ge- meindeebene, sondern auch auf Kantonsebene – Akontozahlungen geleistet haben, welche ganz offensichtlich viel zu hoch waren (Kantonsebene: CHF 23'873.40 anstatt CHF 3'982.10; Gemeinde- ebene: CHF 21'187.15 anstatt CHF 4'557.20). Angesichts der konkreten Umstände (veranlagtes Einkommen und Vermögen 2019: CHF 187'459.- resp. CHF 1'283'401.-; provisorisch veranlagtes Einkommen und Vermögen 2020: CHF 0.- resp. CHF 1'206'719.-) sowie der Argumentation im Ein- sprache- und Beschwerdeverfahren, die einzig darauf abzielte, einen Vergütungszins auf der Akon- tozahlung und der Abrechnung zu erhalten, ohne einen einzigen Grund zu nennen, weshalb es zu den zu hohen Akontozahlungen gekommen ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer beim Begleichen der Rechnungen betreffend Akontozahlungen von rein wirt- schaftlichen Beweggründen leiten liessen, ist doch allgemein bekannt, dass zu hohe Akontozahlun- gen verhältnismässig gut verzinst werden. Da die Beschwerdeführer über entsprechende finanzielle Möglichkeiten verfügten, war es ihnen auch möglich, die ihnen in Rechnung gestellten, zu hohen Akontobeiträge ohne weiteres zu bezahlen und so einen Teil ihres Vermögens sicher und zu einem vorteilhaften Zinssatz bei den kantonalen und kommunalen Steuerbehörden "anzulegen". Ein sol- ches Verhalten ist zwar aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar, widerspricht jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist nicht zu schützen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 In Anwendung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses des Staatsrats über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern den zu viel geleisteten Steuerbe- trag daher zu Recht ohne Vergütungszins zurückerstattet. 4.4. Bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern den ebenfalls geltend ge- machten Vergütungszins für im Voraus bezahlte Akontozahlungen in Form eines Skontos von CHF 70.85 gewährt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1. Die Höhe der Verfahrenskosten wird nach dem Tarif der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) bestimmt (vgl. Art. 146 und Art. 147 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 800.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 131 Abs. 1 VRG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten (Gebühr: CHF 800.-) werden A.________ und B.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. März 2024/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

E. 2.1 In formeller Hinsicht wehren sich die Beschwerdeführer dagegen, dass bei der Kantonalen Steuerverwaltung die ordentliche Steuerveranlagung 2019 und die Steuererklärung 2020 eingeholt wurden, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen (vgl. act. 11).

E. 2.2 Dabei verkennen sie, dass die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur im Veranlagungs- und Einspracheverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren. Danach sind die Untersuchungs- handlungen von Amtes wegen durchzuführen, soweit sie für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind (ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuer- verfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 24 Rz. 48). Einen entsprechenden Parteiantrag braucht es dafür nicht; auch muss den Parteien vor einer Untersuchungshandlung nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es, wenn die Parteien die Mög- lichkeit erhalten, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Diese Möglichkeit wurde den Parteien im vorliegenden Fall gewährt (vgl. act. 10, 11). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. namentlich E. 4.2-4.3) hervorgeht, dienen die einge- holten Unterlagen der richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig die Steuerperiode 2020 beschlägt. Es sind somit diejenigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die in diesem Jahr in Kraft standen. Im Folgenden werden die massgeblichen Bestimmungen in dieser Fassung zitiert.

E. 3.1 Für den Bezug der ordentlichen Gemeindesteuern setzt der Gemeinderat den allgemeinen Fälligkeitstermin und die Anzahl der Akontozahlungen fest, ausser der Bezug erfolgt durch die Kan- tonale Steuerverwaltung. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Kantonssteuer sinngemäss (Art. 44 Abs. 1 und 3 GStG). Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Ge- meinderat von C.________ beschlossen hat, dass die Steuerpflichtigen zwischen 9 monatlichen Anzahlungen (Fälligkeit der ersten Steueranzahlungsrate: 31. Mai 2020) oder einer einzigen Zahlung (Fälligkeit: 30. Juni 2020) wählen können. Im letzteren Fall wird ein Skonto von 1.0 Prozent

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 pro rata temporis zum Abzug gebracht (vgl. Rechnung betreffend Akontozahlungen vom 17. April 2020, Beschwerdebeilage 1; vgl. auch Mitteilungsblatt [E.________] von Mai 2020, abrufbar unter www.C.________.ch […]). Den Beschwerdeführern wurde für die mutmasslich geschuldeten Gemeindesteuern 2020 ein Akontobetrag von CHF 21'187.15 in Rechnung gestellt und ein Skonto von CHF 70.85 gewährt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Es ist nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführer für eine einzige Zah- lung entschieden und den Akontobetrag innert Frist bezahlten.

E. 3.2 Auf kantonaler Ebene ist der Bezug der periodischen Steuern in Art. 204 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) geregelt. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) erfasst den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern nicht (vgl. Urteile BGer 2C_476/2021 vom 18. November 2021 E. 1.2.3 mit Hinweis; 2C_252/2021 vom 16. August 2021 E. 3). Gemäss Art. 204 DStG sind in der Steuerperiode Akontozahlungen für die geschuldeten Steuern auf dem Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital des Steuerjahres zu entrichten (Abs. 1). Die Kantonale Steuerverwaltung legt den Betrag der Akontozahlungen auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder auf Grund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrages für das lau- fende Steuerjahr fest (Abs. 2). Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten (Abs. 3). Auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen wird ein Verzugszins zugunsten des Staates geschuldet (Abs. 5). Auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen wird der steuerpflichtigen Person ein Vergütungs- zins gutgeschrieben (Abs. 6). Art. 205 DStG bestimmt, dass nach Vornahme der Veranlagung der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet wird (Abs. 1). Bisher erfolgte Zahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet (Abs. 2). Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergü- tungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschuldeten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen (Abs. 3). Zuviel bezahlte Beträge werden mit einem Vergütungszins zurückerstattet (Abs. 4). Noch ausstehende Beträge werden mit Ausgleichszins ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin der Steuer nachgefordert (Abs. 5). Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet (Abs. 6). Die Festsetzung der Verzugs-, Ausgleichs- und Vergütungszinsen wurde vom Gesetzgeber an die Finanzdirektion delegiert (vgl. Art. 206 Abs. 1 DStG). Gemäss der Verordnung vom 7. November 2014 über den Bezug der Steuerforderungen für das vorliegend zur Diskussion stehende Steuerjahr 2020 (SGF 631.131) betrugen die Zinssätze 3 Prozent (Verzugszins), 0 Prozent (Vergütungszins auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen), 3 Prozent (Vergütungszins für zu viel bezahlte Be- träge) bzw. 1,5 Prozent (Ausgleichszins).

E. 3.3 Die Einzelheiten, insbesondere die Fälligkeitstermine, die Akontozahlungen und die Zinsen, sind im Beschluss des Staatsrats vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steu- erforderungen (SGF 631.13) festgelegt. Zu den Zinsen auf den Akontozahlungen sieht dieser in Art.

E. 3.4 Ausserdem hat der Staatsrat am 6. April 2020 die Verordnung über die befristeten steuer- politischen Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise (SGF 821.40.81) erlassen und den Ausgleichszins für die Zeit von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0 Prozent festgesetzt (Art. 2). Die Verordnung wurde per 31. Dezember 2020 wieder aufgehoben.

E. 3.5 Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Steuern grundsätzlich aufgrund einer definitiven Ver- anlagung in Rechnung gestellt werden. Es kommt jedoch auch ein provisorischer Bezug in Frage, was sich im heutigen System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung geradezu aufdrängt. Grundlage dafür ist entweder eine provisorische Veranlagung, welche wesensgemäss ohne nähere Überprüfung die vom Steuerpflichtigen deklarierten Elemente übernimmt bzw. allenfalls sonst den mutmasslich geschuldeten Betrag festsetzt, oder aber die letzte Veranlagung. Dieser Be- zug steht unter dem Vorbehalt der späteren definitiven Veranlagung sowie der entsprechenden Nachforderung oder Rückerstattung. Bei den periodischen Steuern ist auch die Erhebung von (ter- mingebundenen) Akontozahlungen für das laufende Steuerjahr (nach Massgabe der letzten Veran- lagung oder aufgrund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrags) möglich, wie dies in der vorne dargelegten Regelung vorgesehen ist (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, § 29 Rz. 19 f.). 4. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass ihnen auf der Akontozahlung und der Abrechnung der Ge- meindesteuern 2020 keine Vergütungszinsen angerechnet wurden. 4.1. Zwar ist mit den Beschwerdeführern festzustellen, dass für das Inkasso der Gemeindesteu- ern sinngemäss die Vorschriften für die Kantonssteuer gelten. Die Gemeinden können aber nicht nur den allgemeinen Fälligkeitstermin und die Anzahl der Akontozahlungen (vgl. Art. 44 Abs. 1 GStG) autonom festsetzen, sondern auch – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – die Steuer- füsse der geschuldeten Gemeindesteuern (vgl. für die Einkommens- und Vermögenssteuer der na- türlichen Personen namentlich Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 GstG) und die Zinsen (vgl. Art. 45 GstG). Zu den vorliegend im Streit liegenden Vergütungszinsen ist insbesondere hervorzuheben, dass die Bestimmungen über die direkte Kantonssteuer ausdrücklich vorsehen, dass auf den im Voraus be- zahlten Akontozahlungen der steuerpflichtigen Person ein Vergütungszins gutgeschrieben wird (Art. 204 Abs. 6 DStG) und dass in der Schlussabrechnung nicht nur die bisher erfolgten Zahlungen an die veranlagte Steuer angerechnet, sondern auch die gutgeschriebenen Vergütungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen berücksichtigt werden (Art. 205 Abs. 2 und 3 DStG). Ausser- dem werden zuviel bezahlte Beträge mit einem Vergütungszins zurückerstattet (Art. 205 Abs. 4 DStG). In Anwendung dieser Bestimmungen hat die Kantonale Steuerverwaltung den Beschwerdeführern in der Steuerrechnung 2020 betreffend die direkte Kantonssteuer vom 16. Februar 2023 sowohl einen Vergütungszins auf der Akontozahlung (CHF 348.10) als auch einen Vergütungszins auf der Abrechnung (CHF 1'084.90) angerechnet.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Die Gemeinde hat für das Steuerjahr 2020 die folgenden Zinssätze beschlossen und im Mitteilungs- blatt (E.________) von Mai 2020 (abrufbar unter www.C.________.ch […]) publiziert: Vergütungszins für zuviel bezahlte Beträge 0.5 Prozent Ausgleichszins 0.5 Prozent Verzugszins für verspätete Zahlungen

E. 7 vor, dass nach erfolgter Veranlagung ein Verzugszins für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen erhoben sowie ein Vergütungszins bei Rückerstattungen gutgeschrieben wird; die Bedingungen werden von der Finanzdirektion festgelegt (Abs. 2). Leistet eine steuerpflichtige Per-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 son unverlangte oder missbräuchliche Zahlungen, so kann der Mehrbetrag ohne Vergütungszins zurückerstattet werden (Abs. 3).

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2023 67 Urteil vom 6. März 2024 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen GEMEINDE C.________, Vorinstanz Gegenstand Gemeindesteuern - Vergütungszinsen Beschwerde vom 21. Juni 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. B.________, geboren im Jahr 1954, wohnhaft in C.________ (nachfolgend: Gemeinde), war Präsident des D.________, bevor er per 31. Dezember 2019 in den Ruhestand trat. Am 17. April 2020 wurden ihm und seiner Ehefrau (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerde- führer) für die voraussichtlich geschuldeten Gemeindesteuern 2020 ein Akontobetrag von CHF 21'187.15 (voraussichtlicher Steuerbetrag: CHF 21'258.-, abzüglich Skonto von CHF 70.85) in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde von den Steuerpflichtigen innert Frist bezahlt und in der Steuerrechnung 2020 vom 14. März 2023 zum Abzug gebracht, was einen Saldo zugunsten der Steuerpflichtigen von CHF 16'700.80 ergab (Gemeinde- und Kirchensteuern: CHF 4'557.20, abzüglich Skonto von CHF 70.85 und Zahlung von CHF 21'187.15). Parallel dazu wurde den Steuerpflichtigen am 16. Februar 2023 die Steuerrechnung 2020 betreffend direkte Kantonssteuer zugestellt. In dieser wurde von der voraussichtlich geschuldeten Kantons- steuer von CHF 3'982.10 unter anderem die geleistete Zahlung von CHF 23'873.40 sowie ein Ver- gütungszins auf der Akontozahlung von CHF 348.10 und ein Vergütungszins auf der Abrechnung von CHF 1'084.90 zum Abzug gebracht, was einen Saldo zugunsten der Steuerpflichtigen von CHF 21'587.15 ergab. B. Gegen die Steuerrechnung 2020 betreffend Gemeindesteuer vom 14. März 2023 erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 5. April 2023 Einsprache an die Gemeinde, in welcher sie kriti- sierten, dass ihnen – anders als bei der direkten Kantonssteuer – auf der Akontozahlung und der Abrechnung kein Vergütungszins angerechnet worden sei. Da die allgemeinen Vorschriften des Ge- setzes über die direkten Kantonssteuern auf die Gemeindesteuern sinngemäss anwendbar seien und keine gesetzliche Grundlage bestehe, die es der Gemeinde erlauben würde, von der kantonalen Regelung abzuweichen, sei ihnen auch bei den Gemeindesteuern ein Vergütungszins anzurechnen. Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 wies die Gemeinde die erhobene Einsprache ab. In der Begründung ihres Entscheids bezog sie sich einerseits auf das von der Kantonalen Steuerverwal- tung herausgegebene Informationsbulletin Nr. 38 des Departements der Gemeinden vom Dezember 2000, das dem Gemeinderat erlaube, die Zinssätze der geschuldeten Gemeindesteuern autonom zu bestimmen. Die vom Gemeinderat bestimmten Zinssätze würden jährlich im Mitteilungsblatt be- kannt gegeben, wobei es aus technischen Gründen nicht möglich sei, infolge der Gemeindefusion mehrere verschiedene Zinssätze anzuwenden. Andererseits bezog sich die Gemeinde sinngemäss auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die befristeten steuerpolitischen Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise (SGF 821.40.81), mit welcher der Verzugszins für die Zeit von

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0 Prozent festgesetzt wurde. Da im System der Gemeinde die Ausgleichs- und Verzugszinsen gemeinsam abgerechnet würden, seien die Zinssätze für beide Zinsarten auf 0 Prozent gesetzt worden. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 21. Juni 2023 Be- schwerde an den Steuergerichtshof des Kantonsgerichts. Sie stellen das Begehren, es sei der an- gefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die ihm zugrunde liegende Steuerrechnung 2020 betreffend Gemeindesteuer dahingehend abzuändern, als auf der Akontozahlung und der Abrech- nung ein Vergütungszins angerechnet werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde. In der Begründung der Beschwerde stellen sich die Beschwerdeführer abermals auf den Standpunkt, dass die allgemeinen Vorschriften betreffend die direkten Kantonssteuern auf die Ge-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 meindesteuern sinngemäss anwendbar seien und keine gesetzliche Grundlage bestehe, die es der Gemeinde erlauben würde, von der kantonalen Regelung abzuweichen und den Vergütungszins auf 0 Prozent festzusetzen. Ausserdem berufen sich die Beschwerdeführer auf das Vertrauensprinzip, sei doch im Mitteilungsblatt von Mai 2020 für die Gemeindesteuern 2020 ein Vergütungszins von 0.5 Prozent angekündigt worden. Der mit Verfügung vom 27. Juni 2023 auf CHF 800.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am

31. Juli 2023 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 4. September 2023 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde und weist unter anderem darauf hin, dass das Steuerjahr 2020 erst provisorisch veran- lagt worden sei. Das Steuerprogramm der Gemeinde berechne auf provisorischen Veranlagungen aber noch keinen Zins. Die definitive Zinsabrechnung erfolge erst nach Eingang der definitiven Ver- anlagung. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Am 29. Februar 2024 liess die Instruktionsrichterin von der Kantonalen Steuerverwaltung die ordent- liche Steuerveranlagung 2019 und die Steuererklärung 2020 edieren, worüber sie die Parteien mit Schreiben vom 4. März 2024 in Kenntnis setzte. Am 6. März 2024 erklärten die Steuerpflichtigen sinngemäss, mit der Einholung dieser Dokumente nicht einverstanden zu sein D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesent- lich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen eine Veranlagungsverfügung oder eine Steuerrechnung betreffend Gemeindesteuern kann grundsätzlich zunächst Einsprache bei der Gemeindebehörde erhoben werden. Der entsprechende Einspracheentscheid ist dann durch Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar (Art. 42 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern [GStG; SGF 632.1]). Werden die Gemeindesteuern durch die Kantonale Steuerverwaltung erhoben, so sind die Rechtsmittel anwendbar, die für die entsprechenden Kantonssteuern gelten (Art. 42 Abs. 1bis GStG). Das Verfahren bestimmt sich durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittelbestimmungen des Gesetzes über die Kantonssteuern und im Übrigen nach dem Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (Art. 42 Abs. 3 GStG). 1.2. Im vorliegenden Fall geht es um Gemeindesteuern, welche von der Gemeinde selbst und nicht (aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Sinne von Art. 41 Abs. 3 GStG) von der Kantonalen Steuerverwaltung erhoben wurden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Die Beschwerde wurde frist- und formgemäss bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. 1.3. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent- scheid überhaupt beschwert sind. So führt die Gemeinde in ihren Bemerkungen aus, dass auf pro- visorischen Veranlagungen noch kein Zins berechnet werde und die definitive Zinsabrechnung erst nach Eingang der definitiven Veranlagung erfolge. Diese liegt zurzeit aber noch nicht vor. Da vorliegend streitig ist, ob auf der geleisteten Akontozahlung und Abrechnung der Gemeindesteu- ern 2020 ein Vergütungszins geschuldet ist, was von der Vorinstanz im angefochtenen Einsprache- entscheid ganz grundsätzlich verneint wird, sind die Beschwerdeführer durch diesen ohne weiteres berührt, weshalb sie auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung ha- ben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. In formeller Hinsicht wehren sich die Beschwerdeführer dagegen, dass bei der Kantonalen Steuerverwaltung die ordentliche Steuerveranlagung 2019 und die Steuererklärung 2020 eingeholt wurden, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen (vgl. act. 11). 2.2. Dabei verkennen sie, dass die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur im Veranlagungs- und Einspracheverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren. Danach sind die Untersuchungs- handlungen von Amtes wegen durchzuführen, soweit sie für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind (ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuer- verfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 24 Rz. 48). Einen entsprechenden Parteiantrag braucht es dafür nicht; auch muss den Parteien vor einer Untersuchungshandlung nicht das rechtliche Gehör gewährt werden. Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es, wenn die Parteien die Mög- lichkeit erhalten, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Diese Möglichkeit wurde den Parteien im vorliegenden Fall gewährt (vgl. act. 10, 11). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. namentlich E. 4.2-4.3) hervorgeht, dienen die einge- holten Unterlagen der richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3. Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig die Steuerperiode 2020 beschlägt. Es sind somit diejenigen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, die in diesem Jahr in Kraft standen. Im Folgenden werden die massgeblichen Bestimmungen in dieser Fassung zitiert. 3.1. Für den Bezug der ordentlichen Gemeindesteuern setzt der Gemeinderat den allgemeinen Fälligkeitstermin und die Anzahl der Akontozahlungen fest, ausser der Bezug erfolgt durch die Kan- tonale Steuerverwaltung. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Kantonssteuer sinngemäss (Art. 44 Abs. 1 und 3 GStG). Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Ge- meinderat von C.________ beschlossen hat, dass die Steuerpflichtigen zwischen 9 monatlichen Anzahlungen (Fälligkeit der ersten Steueranzahlungsrate: 31. Mai 2020) oder einer einzigen Zahlung (Fälligkeit: 30. Juni 2020) wählen können. Im letzteren Fall wird ein Skonto von 1.0 Prozent

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 pro rata temporis zum Abzug gebracht (vgl. Rechnung betreffend Akontozahlungen vom 17. April 2020, Beschwerdebeilage 1; vgl. auch Mitteilungsblatt [E.________] von Mai 2020, abrufbar unter www.C.________.ch […]). Den Beschwerdeführern wurde für die mutmasslich geschuldeten Gemeindesteuern 2020 ein Akontobetrag von CHF 21'187.15 in Rechnung gestellt und ein Skonto von CHF 70.85 gewährt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Es ist nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführer für eine einzige Zah- lung entschieden und den Akontobetrag innert Frist bezahlten. 3.2. Auf kantonaler Ebene ist der Bezug der periodischen Steuern in Art. 204 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) geregelt. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) erfasst den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern nicht (vgl. Urteile BGer 2C_476/2021 vom 18. November 2021 E. 1.2.3 mit Hinweis; 2C_252/2021 vom 16. August 2021 E. 3). Gemäss Art. 204 DStG sind in der Steuerperiode Akontozahlungen für die geschuldeten Steuern auf dem Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital des Steuerjahres zu entrichten (Abs. 1). Die Kantonale Steuerverwaltung legt den Betrag der Akontozahlungen auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder auf Grund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrages für das lau- fende Steuerjahr fest (Abs. 2). Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten (Abs. 3). Auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen wird ein Verzugszins zugunsten des Staates geschuldet (Abs. 5). Auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen wird der steuerpflichtigen Person ein Vergütungs- zins gutgeschrieben (Abs. 6). Art. 205 DStG bestimmt, dass nach Vornahme der Veranlagung der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet wird (Abs. 1). Bisher erfolgte Zahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet (Abs. 2). Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergü- tungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschuldeten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen (Abs. 3). Zuviel bezahlte Beträge werden mit einem Vergütungszins zurückerstattet (Abs. 4). Noch ausstehende Beträge werden mit Ausgleichszins ab dem allgemeinen Fälligkeitstermin der Steuer nachgefordert (Abs. 5). Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet (Abs. 6). Die Festsetzung der Verzugs-, Ausgleichs- und Vergütungszinsen wurde vom Gesetzgeber an die Finanzdirektion delegiert (vgl. Art. 206 Abs. 1 DStG). Gemäss der Verordnung vom 7. November 2014 über den Bezug der Steuerforderungen für das vorliegend zur Diskussion stehende Steuerjahr 2020 (SGF 631.131) betrugen die Zinssätze 3 Prozent (Verzugszins), 0 Prozent (Vergütungszins auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen), 3 Prozent (Vergütungszins für zu viel bezahlte Be- träge) bzw. 1,5 Prozent (Ausgleichszins). 3.3. Die Einzelheiten, insbesondere die Fälligkeitstermine, die Akontozahlungen und die Zinsen, sind im Beschluss des Staatsrats vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steu- erforderungen (SGF 631.13) festgelegt. Zu den Zinsen auf den Akontozahlungen sieht dieser in Art. 7 vor, dass nach erfolgter Veranlagung ein Verzugszins für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen erhoben sowie ein Vergütungszins bei Rückerstattungen gutgeschrieben wird; die Bedingungen werden von der Finanzdirektion festgelegt (Abs. 2). Leistet eine steuerpflichtige Per-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 son unverlangte oder missbräuchliche Zahlungen, so kann der Mehrbetrag ohne Vergütungszins zurückerstattet werden (Abs. 3). 3.4. Ausserdem hat der Staatsrat am 6. April 2020 die Verordnung über die befristeten steuer- politischen Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise (SGF 821.40.81) erlassen und den Ausgleichszins für die Zeit von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0 Prozent festgesetzt (Art. 2). Die Verordnung wurde per 31. Dezember 2020 wieder aufgehoben. 3.5. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Steuern grundsätzlich aufgrund einer definitiven Ver- anlagung in Rechnung gestellt werden. Es kommt jedoch auch ein provisorischer Bezug in Frage, was sich im heutigen System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung geradezu aufdrängt. Grundlage dafür ist entweder eine provisorische Veranlagung, welche wesensgemäss ohne nähere Überprüfung die vom Steuerpflichtigen deklarierten Elemente übernimmt bzw. allenfalls sonst den mutmasslich geschuldeten Betrag festsetzt, oder aber die letzte Veranlagung. Dieser Be- zug steht unter dem Vorbehalt der späteren definitiven Veranlagung sowie der entsprechenden Nachforderung oder Rückerstattung. Bei den periodischen Steuern ist auch die Erhebung von (ter- mingebundenen) Akontozahlungen für das laufende Steuerjahr (nach Massgabe der letzten Veran- lagung oder aufgrund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrags) möglich, wie dies in der vorne dargelegten Regelung vorgesehen ist (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, § 29 Rz. 19 f.). 4. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass ihnen auf der Akontozahlung und der Abrechnung der Ge- meindesteuern 2020 keine Vergütungszinsen angerechnet wurden. 4.1. Zwar ist mit den Beschwerdeführern festzustellen, dass für das Inkasso der Gemeindesteu- ern sinngemäss die Vorschriften für die Kantonssteuer gelten. Die Gemeinden können aber nicht nur den allgemeinen Fälligkeitstermin und die Anzahl der Akontozahlungen (vgl. Art. 44 Abs. 1 GStG) autonom festsetzen, sondern auch – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – die Steuer- füsse der geschuldeten Gemeindesteuern (vgl. für die Einkommens- und Vermögenssteuer der na- türlichen Personen namentlich Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 GstG) und die Zinsen (vgl. Art. 45 GstG). Zu den vorliegend im Streit liegenden Vergütungszinsen ist insbesondere hervorzuheben, dass die Bestimmungen über die direkte Kantonssteuer ausdrücklich vorsehen, dass auf den im Voraus be- zahlten Akontozahlungen der steuerpflichtigen Person ein Vergütungszins gutgeschrieben wird (Art. 204 Abs. 6 DStG) und dass in der Schlussabrechnung nicht nur die bisher erfolgten Zahlungen an die veranlagte Steuer angerechnet, sondern auch die gutgeschriebenen Vergütungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen berücksichtigt werden (Art. 205 Abs. 2 und 3 DStG). Ausser- dem werden zuviel bezahlte Beträge mit einem Vergütungszins zurückerstattet (Art. 205 Abs. 4 DStG). In Anwendung dieser Bestimmungen hat die Kantonale Steuerverwaltung den Beschwerdeführern in der Steuerrechnung 2020 betreffend die direkte Kantonssteuer vom 16. Februar 2023 sowohl einen Vergütungszins auf der Akontozahlung (CHF 348.10) als auch einen Vergütungszins auf der Abrechnung (CHF 1'084.90) angerechnet.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Die Gemeinde hat für das Steuerjahr 2020 die folgenden Zinssätze beschlossen und im Mitteilungs- blatt (E.________) von Mai 2020 (abrufbar unter www.C.________.ch […]) publiziert: Vergütungszins für zuviel bezahlte Beträge 0.5 Prozent Ausgleichszins 0.5 Prozent Verzugszins für verspätete Zahlungen 1.5 Prozent Verzugszins bei Betreibungen 5 Prozent Verzugszins auf nicht geleistete Anzahlungen 0 Prozent Nachdem der Staatsrat am 6. April 2020 die Verordnung über die befristeten steuerpolitischen So- fortmassnahmen zur Bewältigung der Coronaviruskrise (SGF 821.40.81) erlassen und den Aus- gleichszins (nicht den Verzugszins) für die Zeit von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0 Prozent festgesetzt hatte, hat die Gemeinde beschlossen, für das Steuerjahr 2020 gänzlich auf Zinsen zu verzichten und aus diesem Grunde weder irgendwelche Zinsen zu verrechnen noch zu vergüten (vgl. die Mitteilung im Mitteilungsblatt [E.________] von April/Mai 2021, abrufbar unter www.C.________.ch […]). Ob dieses Vorgehen rechtens war, kann dahingestellt bleiben, war doch die Vorinstanz aus einem anderen Grund berechtigt, den zuviel bezahlten Steuerbetrag ohne Vergütungszinsen zurückzuerstatten. 4.2. Der bereits erwähnte Beschluss des Staatsrats über die Fälligkeit und den Bezug der Steu- erforderungen sieht vor, dass nach erfolgter Veranlagung ein Verzugszins für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen erhoben sowie ein Vergütungszins bei Rückerstattungen gutge- schrieben wird; die Bedingungen werden von der Finanzdirektion – in der ebenfalls bereits erwähn- ten Verordnung über den Bezug der Steuerforderungen – festgelegt (Art. 7 Abs. 2). Leistet eine steuerpflichtige Person unverlangte oder missbräuchliche Zahlungen, so kann der Mehrbetrag ohne Vergütungszins zurückerstattet werden (Art. 7 Abs. 3). Wie das Gesetz über die direkten Kantons- steuern (DStG) findet auch der Beschluss des Staatsrats im Bereich der Gemeindesteuern sinnge- mäss Anwendung. Vorliegend leisteten die Steuerpflichtigen eine Akontozahlung für die Gemeindesteuern 2020 auf der Basis eines steuerbaren Einkommens und Vermögens, das bei Weitem nicht ihre tatsächlichen wirt- schaftlichen Gegebenheiten der Steuerperiode 2020 widerspiegelte. Dies weil der Betrag der erho- benen Akontozahlungen auf der Grundlage der letzten Steuerveranlagung festgesetzt worden war, als namentlich der Beschwerdeführer noch erwerbstätig war und keine namhaften Unterhaltskosten für die Privatliegenschaft anfielen. Die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Beschwerdeführer haben sich aber vom Jahr 2019 zum Jahr 2020 massgeblich verändert: Dem Einkommen aus Erwerbs- tätigkeit und Rentenleistungen von insgesamt CHF 204'367.- (Code 1.110: CHF 167'140 + CHF 27'857; Code 3.110: CHF 2'370; Code 3.120: CHF 7'000) im Jahr 2019 (vgl. ordentliche Steuerver- anlagung 2019) steht ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Rentenleistungen von insgesamt CHF 135'015.- (Code 1.120: CHF 6'032; Code 3.110: CHF 23'112 + CHF 16'002; Code 3.120: CHF 71'467 + CHF 18'402) im Jahr 2020 (vgl. provisorische Steuerveranlagung 2020) gegenüber. Kommt hinzu, dass die Steuerpflichtigen in den Jahren 2020 und 2021 ihre Privatliegenschaft renovierten (vgl. die Bemerkung auf der provisorischen Steuerveranlagung 2020) und im Steuerjahr 2020 unter Code 4.310 einen entsprechenden Abzug für Unterhaltskosten von CHF 167'005.- deklarierten (vgl. Steuererklärung 2020, namentlich auch die Beilage 4 zur Steuererklärung), der ihnen auch gewährt wurde (vgl. provisorische Steuerveranlagung 2020). In der Veranlagungsanzeige 2019 wurde ihnen unter diesem Titel nur der Pauschalabzug von CHF 3'884.- vom steuerbaren Einkommen abgezogen (vgl. die Bemerkung auf der ordentlichen Steuerveranlagung 2019). Damit steht dem steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2019 von CHF 187'459.- (vgl. ordentliche Steuer-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 veranlagung 2019) ein steuerbares Einkommen im Steuerjahr 2020 von CHF 0.- gegenüber (vgl. provisorische Steuerveranlagung 2020). Dass der von ihnen für das Steuerjahr 2020 erhobene und geleistete Akontobetrag von CHF 21'187.15 übersetzt ist, hätte den Beschwerdeführern angesichts der konkreten Umstände auf- fallen müssen, immerhin deklarierten sie selbst am 14. Mai 2021 für das Steuerjahr 2020 ein steu- erpflichtiges Einkommen von CHF 0.- und ein steuerpflichtiges Vermögen von CHF 1'494'819.-, was unter keinen Umständen eine mutmasslich geschuldete Steuerlast auf Stufe der Gemeinde in dieser Höhe nach sich ziehen kann. Trotz dieser Umstände verzichteten die Beschwerdeführer darauf, die Gemeinde über die veränder- ten wirtschaftlichen Gegebenheiten in Kenntnis zu setzen, um tiefere Akontozahlungen zu erwirken. Vielmehr bezahlten sie den gesamten ihnen in Rechnung stellten Betrag. Dies mit der Folge, dass sie eine Akontozahlung leisteten, die fünfmal höher ist als der tatsächliche geschuldete Steuerbe- trag. Einen Grund für ihre viel zu hohe Akontoleistung nennen die Beschwerdeführer nicht. 4.3. Nach Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1); der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sitt- lichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffent- lichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Ein Rechtsmissbrauch liegt ins- besondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen ver- wendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechts- missbrauch vorliegt (BGE 131 V 97 E. 4.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Auflage 2020, Rz. 716). Die Beschwerdeführer haben keinen sachlichen Grund dargetan, weshalb sie – nicht nur auf Ge- meindeebene, sondern auch auf Kantonsebene – Akontozahlungen geleistet haben, welche ganz offensichtlich viel zu hoch waren (Kantonsebene: CHF 23'873.40 anstatt CHF 3'982.10; Gemeinde- ebene: CHF 21'187.15 anstatt CHF 4'557.20). Angesichts der konkreten Umstände (veranlagtes Einkommen und Vermögen 2019: CHF 187'459.- resp. CHF 1'283'401.-; provisorisch veranlagtes Einkommen und Vermögen 2020: CHF 0.- resp. CHF 1'206'719.-) sowie der Argumentation im Ein- sprache- und Beschwerdeverfahren, die einzig darauf abzielte, einen Vergütungszins auf der Akon- tozahlung und der Abrechnung zu erhalten, ohne einen einzigen Grund zu nennen, weshalb es zu den zu hohen Akontozahlungen gekommen ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer beim Begleichen der Rechnungen betreffend Akontozahlungen von rein wirt- schaftlichen Beweggründen leiten liessen, ist doch allgemein bekannt, dass zu hohe Akontozahlun- gen verhältnismässig gut verzinst werden. Da die Beschwerdeführer über entsprechende finanzielle Möglichkeiten verfügten, war es ihnen auch möglich, die ihnen in Rechnung gestellten, zu hohen Akontobeiträge ohne weiteres zu bezahlen und so einen Teil ihres Vermögens sicher und zu einem vorteilhaften Zinssatz bei den kantonalen und kommunalen Steuerbehörden "anzulegen". Ein sol- ches Verhalten ist zwar aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar, widerspricht jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist nicht zu schützen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 In Anwendung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses des Staatsrats über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern den zu viel geleisteten Steuerbe- trag daher zu Recht ohne Vergütungszins zurückerstattet. 4.4. Bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern den ebenfalls geltend ge- machten Vergütungszins für im Voraus bezahlte Akontozahlungen in Form eines Skontos von CHF 70.85 gewährt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1. Die Höhe der Verfahrenskosten wird nach dem Tarif der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) bestimmt (vgl. Art. 146 und Art. 147 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 800.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 131 Abs. 1 VRG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten (Gebühr: CHF 800.-) werden A.________ und B.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. März 2024/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin