Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Verwaltungsgebühren
Sachverhalt
A. B.________ ist Eigentümer der Parzelle Art. ccc der Gemeinde D.________ (Sektor D.________; nachfolgend: Gemeinde). Am 16. März 2021 erteilte ihm das Oberamt des Seebezirks (nachfolgend: Oberamt oder Vorinstanz) eine Baubewilligung für den Neubau eines beheizten Schwimmbads, eines Ateliers und einer Gartenmauer sowie für die Installation einer Wärmepumpe mit Erdsonde auf dieser Parzelle (FRIAC eee). Am 9. September 2021 berichteten die Familien F.________ und G.________ der Gemeinde über illegale Arbeiten auf der Baustelle. In der Folge reichte B.________ beim Oberamt ein neues Baugesuch ein. Dieses sieht anstelle des ursprünglich geplanten Ateliers neu eine Zweizimmerwohnung, kleinere Schwimmbaddimensionen sowie eine Garage im südlichen Bereich der Parzelle vor. Das Oberamt genehmigte das abge- änderte Bauvorhaben und erteilte ihm am 3. Mai 2022 eine neue Baubewilligung (FRIAC hhh). Gegen diese Baubewilligung erhoben die Familien F.________ und G.________ Beschwerde an das Kantonsgericht. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Juni 2022 superprovi- sorisch einen Baustopp angeordnet hatte, hob das Kantonsgericht die Baubewilligung mit Urteil 602 2022 154 vom 14. Juli 2022 auf. Eine von B.________ gegen das Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_495/2022 vom 7. November 2023 ab. B. Am 26. Januar 2023 stellte die Gemeinde B.________ im Zusammenhang mit dem Baubewilli- gungsverfahren betreffend die Projektänderungen (hhh) einen Betrag von CHF 2'295.- in Rechnung, der sich wie folgt zusammensetzt: CHF 300.- für die administrative Bearbeitung des Baugesuchs, CHF 225.- für die administrative Bearbeitung der eingegangenen Einsprachen, CHF 20.- für Versandkosten, CHF 600.- für die Verzeigung und CHF 1'000.- für polizeiliche Massnahmen. Zudem wurde eine Fixgebühr von CHF 150.- erhoben. Eine von B.________ am 7. Februar 2023 gegen die Gebühren für die Verzeigung (CHF 600.-) und die polizeilichen Massnahmen (CHF 1'000.-) erhobene Einsprache wies die Gemeinde mit Einspra- cheentscheid vom 13. März 2023 ab. C. B.________ und A.________, die bis anhin nicht am Verfahren beteiligt war, reichten gegen diesen Einspracheentscheid am 11. April 2023 Beschwerde beim Oberamt ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 2023 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als darin eine Gebühr für polizeiliche Massnahmen von CHF 1'000.- den Beschwerde- führern auferlegt worden war. Hinsichtlich der Gebühr für die Verzeigung von CHF 600.- wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid bestätigt. D. Gegen diesen Entscheid erhoben B.________ und A.________ am 3. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen, die Gebühren für die admi- nistrative Bearbeitung des Baugesuchs, die administrative Bearbeitung der Einsprachen und die Versandkosten von insgesamt CHF 545.- bis zum Urteil des Bundesgerichts betreffend die Baube- willigung hhh aufzuschieben und im Falle einer Abweisung der Beschwerde aufzuheben. Ausserdem seien die Gebühren für die Verzeigung (CHF 600.-) und die polizeilichen Massnahmen (CHF 1'000.-) wie auch die Fixgebühr (CHF 150.-) zu annullieren. Der mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am
30. Oktober 2023 geleistet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 10. November 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich – soweit für die Entscheidfindung wesentlich – aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 155 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden [GG; SGF 140.1]). Die Beschwerde vom 3. Oktober 2023 gegen den Entscheid vom 4. September 2023 ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 79 VRG ff.).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Bst. a VRG), sowie jede andere Person, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt (Art. 76 Bst. b VRG). Die Beschwerdeberechtigung ist Vorbedingung, damit der Richter materiell auf die Beurteilung des Rechtsmittels eintritt. Fehlt sie, wird das Verfahren durch Nichteintreten erledigt (vgl. Urteil KG FR 604 2016 47 vom 24. Februar 2017 E. 2.a, mit Hinweisen). Als Grundeigentümer, Baugesuchsteller und Gebührenpflichtiger ist B.________ durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf seine Beschwerde ist somit – mit gewissen Einschrän- kungen (vgl. nachfolgende E. 1.3) – einzutreten. A.________ dagegen ist weder Grundeigentümerin noch Baugesuchstellerin oder Gebührenpflich- tige, war doch die ursprünglich angefochtene Rechnung der Gemeinde vom 26. Januar 2023 nicht an sie adressiert. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie überhaupt berechtigt ist, Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid zu führen, hat sie doch höchstens ein mittelbares Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Da B.________ aber zur Beschwerde legitimiert und damit auf die Beschwerde (grundsätzlich) einzutreten ist, kann diese Frage offengelassen werden.
E. 1.3 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (vgl. Urteile BGer 2C_386 und 387/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 3.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Im Übrigen sieht Art. 81 Abs. 3 VRG ausdrücklich vor, dass die beschwerdeführende Person in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen kann, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Sie kann zwar gemäss dieser Bestimmung zur Begründung ihres Rechtsmittels Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die in diesem Verfah- ren nicht angeführt wurden; diese vermögen jedoch keine Ausweitung des Streitgegenstandes zu bewirken. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren die vom Beschwerdeführer beanstandeten Gebühren für die Verzeigung (CHF 600.-) und die polizeilichen Massnahmen (CHF 1'000.-), nicht aber die Gebühren für die administrative Bearbeitung des Baugesuchs (CHF 300.-), für die admini- strative Bearbeitung der eingegangenen Einsprachen (CHF 225.-) und für die Versandkosten (CHF 20.-) sowie die Fixgebühr (CHF 150.-). Bereits in seiner Einsprache vom 7. Februar 2023 an die Gemeinde hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass die Rechnung für die Baubewilli- gung nicht bestritten werde, sondern nur die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren für die Verzeigung und die polizeiliche Intervention. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Begehren stellt, die die Gebühren für die administrative Bearbeitung des Baugesuchs, die administrative Bearbeitung der eingegangenen Einsprachen, die Versandkosten und die Fixgebühr betreffen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten waren, gehen diese über den Streitgegenstand hinaus und kann darauf nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das Begehren betreffend die Gebühr für die polizeili- chen Massnahmen (CHF 1'000.-), hat doch die Vorinstanz den bei ihr angefochtenen Einsprache- entscheid der Gemeinde insofern aufgehoben, als darin dem Beschwerdeführer eine Gebühr von CHF 1'000.- für die Polizeimassnahmen auferlegt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit in diesem Punkt bereits vor der Vorinstanz obsiegt und ist nicht mehr beschwert.
E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Er argumentiert, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht auf seine Argumente eingegangen.
E. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend haben die Einsprachebehörden ihre Entscheide zu begründen. Welche Anforderun- gen an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellen sind, kann aber nicht allgemein gesagt werden. Es kommt auf den konkreten Fall an. Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der Steuer- pflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen. Auf diese Weise soll er beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er die Verfügung bzw. den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begründung der Rechtsmittelbehörde die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Die Behör- de muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Dichte und Umfang der Begründung hängen von verschiedenen Faktoren ab, namentlich von der funktionellen Stellung der verfügenden bzw. entscheidenden Instanz, von den Vorbringen der Parteien, vom Umfang des Ermessensbereichs der Behörde und von der Komplexität der Materie (zur Begründungspflicht allgemein BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinwei-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 sen; zudem Urteile KG FR 604 2016 69 vom 24. März 2017 E. 3 und 604 2016 152 vom 27. Juli 2017 E. 3).
E. 2.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühr für die Verzeigung über eineinhalb Seiten vertieft geprüft und festgestellt, dass die Gemeinde zu Recht Art. 9 ihres einschlägigen Reglements betreffend Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen zur Anwendung gebracht und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine Gebühr für "ohne Bewilligung erstellte Bauten" resp. "constructions sans autorisation" (vgl. hierzu nächste- hende E. 3) in Rechnung gestellt hat. Namentlich seien Arbeiten in Verletzung der Baubewilligung eee durchgeführt worden, womit es sich um widerrechtliche Arbeiten gehandelt habe, die nachträg- lich mit dem zweiten Baugesuch der Rechtmässigkeit zugeführt werden sollten. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die Gebühr, die im Zusammenhang mit dem neuen Baugesuch für die Projektän- derung erhoben worden sei, das Kostendeckungs- bzw. Äquivalenzprinzip verletze oder sonst wie unrechtmässig sei. Damit hat sich die Vorinstanz (rechtsgenüglich) mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwän- den, die Gebühr sei ungerechtfertigt und entbehre der notwendigen gesetzlichen Grundlage, ausein- andergesetzt. Dass sie dabei nicht explizit auf jedes Argument des Beschwerdeführers eingegangen ist, vermag daran nichts zu ändern, ist doch der Beschwerdeführer, basierend auf der Begründung im angefochtenen Beschwerdeentscheid, durchaus in der Lage, Beschwerde dagegen zu führen und aufzuzeigen, weshalb die Erhebung der bestrittenen Gebühr seiner Ansicht nach unrechtmässig sei.
E. 2.4 Der Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, kann damit nicht gefolgt werden.
E. 3 Materiell ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer zu Recht eine Gebühr von CHF 600.- für die Verzeigung erhoben wurde.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verzeigung wegen illegaler Bauarbeiten – und damit auch die gestützt darauf erlassene Gebühr – einzig und allein auf einen Fehler des Sekretariats des Kantonsgerichts zurückzuführen sei. Aufgrund einer falschen Abpackung resp. Vertauschung von Dokumenten sei ihm nämlich der am 1. Juni 2022 superprovisorisch verfügte Baustopp nicht eröffnet worden. Am 14. Juni 2022 sei der Gemeindepolizist, I.________, bei ihm vorstellig geworden und habe ihn erstmals über den Baustopp informiert. I.________ habe ihn die Verfügung auf dem Mobil- telefon lesen lassen, woraufhin unverzüglich alle Bauarbeiten eingestellt worden seien. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass diverse Arbeiten in Verletzung der Baubewilligung eee ausge- führt worden seien. Diese zum Teil widerrechtlichen Arbeiten sollten mit dem zweiten Baugesuch nachträglich der Rechtmässigkeit zugeführt werden. Damit habe die Gemeinde zu Recht Art. 9 des Reglements angewendet.
E. 3.2 Die Gemeinde erlässt die für ihre Organisation und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- lichen Reglemente (Art. 84 Abs. 1 GG). Sie kann in Bau- und Planungssachen auf der Grundlage eines nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes angenommenen Reglements Gebühren erhe- ben (Art. 61 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Die französischsprachige Gemeinde D.________ hat am 12. November 2018 gestützt auf diese Gesetzgebungskompetenz das "Reglement betreffend Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen" (nachfolgend: Reglement) erlassen und dieses am 9. Dezember 2019 revidiert (revidierte Version genehmigt durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt am 6. März 2020). Gemäss Reglement ist der Wortlaut in der französischen Fassung massgebend. Art. 7 dieses Reglements mit dem Titel "Baubewilligungsgesuche" ("Demande de permis") regelt die ordentlichen Verwaltungsgebühren für Bewilligungsgesuche. So beträgt z.B. die Grundtaxe für ein Baubewilligungsgesuch im ordentlichen Verfahren CHF 150.-; im Übrigen werden die Verwaltungs- gebühren nach Zeitaufwand verrechnet, welche für die Begutachtung des Gesuchs benötigt wird, bei einem maximalen Stundenansatz von CHF 150.- (Art. 7 Bst. b des Reglements). Gemäss Art. 9 mit dem Titel "Ohne Bewilligung erstellte Bauten" ("Construction sans autorisation") wird für die Behandlung von Baugesuchen für bereits ohne Baubewilligung durchgeführte, bewilligungspflichtige Bauarbeiten für den Mehraufwand eine Pauschalgebühr von mindestens CHF 300.- und höchstens CHF 600.- verlangt (exakter Wortlaut der einschlägigen französischen Fassung: "Pour toute construction érigée sans autorisation, il sera demandé pour la mise en conformité, en plus des frais de procédure ordinaire, un émolument de CHF 300.- minimum et CHF 600.- maximum").
E. 3.3 Wer eine Baute oder Anlage erstellen will, bedarf dazu einer Baubewilligung. Das Baubewilli- gungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuches eingeleitet. Wer ein Baugesuch stellt, nimmt eine Dienstleistung des Gemeinwesens in Anspruch. Das Gemeinwesen prüft, ob das Bauvorhaben den verschiedenen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht und wie vorgesehen ausgeführt werden darf. Dazu sind oft umfangreiche Abklärungen, insbesonde- re auch der Einbezug allfällig vom Bauvorhaben Betroffener erforderlich. Leistungen des Gemein- wesens sind nicht gratis und wollen finanziert sein. Dies geschieht, indem das Gemeinwesen öffent- liche Abgaben, unter anderem auch Baubewilligungsgebühren, erhebt (Urteil KG FR 604 2018 56 vom 5. Oktober 2018 E. 2.1). Die Baubewilligungsgebühren gehören zu den öffentlichen Abgaben. Sie sind Kausalabgaben, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben und sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken. Handelt es sich bei der Leistung um eine Amtshandlung, für welche die Gebühr die Gegenleistung darstellt, spricht man von einer Verwaltungsgebühr. Bei den mit einem Baubewilligungsverfahren entstandenen Kosten handelt es sich um typische Verwaltungsgebühren (vgl. Urteile BGer 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4; 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E. 3.2). Ein unmittel- barer Zusammenhang zwischen dem Entstehungsgrund und der verlangten Abgabe und mithin der Kausalität ist ohne weiteres gegeben: In einem Baubewilligungsverfahren geht es darum, ein Bauge- such zu beurteilen und es mit einem Entscheid entweder gutzuheissen oder abzuweisen (HAYOZ, Kostenfragen im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren im Kanton Freiburg, in FZR 2003 S. 342 mit Hinweisen).
E. 3.4 Die Gebühren sind nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich dem Baugesuchsteller aufzu- erlegen, der durch sein Gesuch eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder notwendig gemacht hat (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, § 10 Rz. 755). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Baubewilligung erteilt, verweigert oder darauf nicht eingetreten wird. Der Baugesuchsteller wird auch zur Kostenübernahme verpflich- tet, wenn er sein Gesuch zurückzieht, bevor der Oberamtmann oder die Gemeinde darüber befun-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 den hat. Denn in einem solchen Fall wird die Baubewilligungsbehörde durch die Prüfung des Begeh- rens gleichermassen in Anspruch genommen. Immerhin hat der Baugesuchsteller nur die bis zur Abschreibung entstandenen Kosten zu übernehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG; HAYOZ, S. 355 mit Hinweisen).
E. 4.1 Vorliegend erhob die Gemeinde die zu prüfende Gebühr gestützt auf Art. 9 des Reglements. Dieser sieht vor, dass für die Behandlung von Baugesuchen für ohne Bewilligung erstellte Bauten zusätzlich zur ordentlichen Gebühr eine Pauschalgebühr für den Mehraufwand einverlangt wird (vgl. E. 3.2). Wie die ordentliche Gebühr ist auch die Zusatzgebühr eine Kausalabgabe, welche der Baugesuchsteller für die behördliche Gegenleistung zu entrichten hat; letztere rechtfertigt sich denn auch durch den typischerweise höheren Aufwand der Bewilligungsbehörde, wenn das Gesuch nicht vor Beginn der bewilligungspflichtigen Arbeiten, sondern erst danach eingereicht wird. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 61 Abs. 1 RPBG (vgl. E. 3.2 hiervor) kann eine Gemeinde im kommu- nalen Reglement ohne Weiteres die Erhebung einer derartigen Zusatzgebühr festlegen.
E. 4.2 Bleibt zu prüfen, ob Art. 9 des Reglements im vorliegenden Fall zu Recht angewandt wurde. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass sich nach der erteilten Baubewilligung eee vom
16. März 2021 die Familien F.________ und G.________ bei der Gemeinde über unrechtmässige Arbeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers beschwerten. Die Gemeinde klärte die Umstände ab, wobei sie feststellen konnte, dass nicht nach Plan gebaut wird. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein neues Baugesuch ein, wofür ihm abermals eine Baubewilligung erteilt wurde (FRIAC hhh). Da die Bauarbeiten trotz laufenden Beschwerdeverfah- rens gegen diese Bewilligung fortgesetzt wurden, reichten die Familien F.________ und G.________ am 28. September 2021 beim Oberamt eine Anzeige wegen illegaler Bauarbeiten ein, worauf am 7. Oktober 2021 ein teilweiser und am 13. Oktober 2021 ein vollständiger Baustopp verfügt wurde. Nachdem auf der Baustelle während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht und trotz des angeordneten Baustopps weitergearbeitet wurde, wurde am
27. September 2022 abermals ein kompletter Baustopp verfügt und die Gemeinde dazu aufgefor- dert, diesen durchzusetzen (Kontrolle der Baustelle vormittags und nachmittags) (vgl. zum Ganzen namentlich den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 13. März 2023 und den angefochtenen Einspracheentscheid des Oberamtes vom 3. Mai 2022).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf seinem Grundstück unrechtmässige Bauarbeiten tätigte, welche zu einem zweiten Baugesuch führten, in dessen Rahmen die bereits getätigten Bauarbeiten legalisiert werden sollten. Damit ist Art. 9 des Reglements vorliegend zu Recht zur Anwendung gebracht worden. Dass dem Beschwerdeführer die Maximalgebühr von CHF 600.- in Rechnung gestellt wurde, ist angesichts der gegebenen Umstände ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der unrechtmässi- gen Bauarbeiten, die trotz verschiedentlich verfügten Baustopps anhielten, ist der Gemeinde in dieser Angelegenheit ein erheblicher Mehraufwand entstanden, war sie doch letztendlich auch dafür zuständig, den Baustopp durchzusetzen, mit täglichen Kontrollen der Baustelle vormittags und nach- mittags.
E. 4.4 An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Der Grund für die Zusatzgebühr liegt nicht in der Anzeige, die am 14. Juni 2022 zur Intervention des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Gemeindepolizisten I.________ führte. Vielmehr ist die Zusatzgebühr auf die Aufwände der Gemein- de zurückzuführen, die ihr im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Bewilligung der bereits durchgeführten Bauarbeiten entstanden sind (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor). Damit spielt es auch keine Rolle, ob die Intervention vom 14. Juni 2022 oder die ihr vorgegangene Verzeigung auf einen Fehler des Kantonsgerichts zurückzuführen sind: Denn die Gemeinde war unabhängig davon aufgrund ihres Mehraufwandes, der ihr im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hhh entstanden ist, berechtigt, gestützt auf Art. 9 des Reglements eine Zusatzgebühr zu erheben. Es handelt sich denn auch eigentlich gar nicht um eine Gebühr, die gestützt auf eine oder mehrere Anzeigen erhoben wurde, selbst wenn der Betrag in der Rechnung vom 26. Januar 2023 so bezeich- net wird: Vielmehr wurde die fragliche Gebühr gestützt auf den Mehraufwand der Gemeinde im nachträglichen Baubewilligungsverfahren erhoben (vgl. Art. 9 des Reglements sowie E. 4.3 soeben). Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gebühr für die polizeiliche Intervention in der Höhe von CHF 1'000.- vom Oberamt in der angefochtenen Verfügung bereits aufgehoben wurde. Schliesslich ist nochmals daran zu erinnern, dass der Baugesuchsteller die Gebühren für das Baube- willigungsverfahren grundsätzlich auch dann schuldet, wenn eine Baubewilligung verweigert oder auf sein Gesuch gar nicht eingetreten wird (vgl. E. 3.4 hiervor). Insofern spielt es für die Gebühren- auferlegung vorliegend keine Rolle, dass das Kantonsgericht die Baubewilligung hhh aufhob und das Bundesgericht dieses Urteil bestätigte, so dass der Beschwerdeführer nun ohne Bewilligung für die bereits erfolgten Bauarbeiten dasteht, ändert dies doch nichts daran, dass der Gemeinde in diesem Bewilligungsverfahren Aufwände entstanden sind, die der Beschwerdeführer verursacht hat.
E. 4.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Art. 9 des Reglements korrekt angewandt wurde und die gestützt darauf erhobene Gebühr von CHF 600.- rechtmässig ist. Somit ist der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 4. September 2023 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Im Beschwerdeverfahren trägt gemäss Art. 131 VRG die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 400.- festzusetzen. Diese ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von B.________ erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. Februar 2024 /tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2023 105 Urteil vom 26. Februar 2024 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Verwaltungsgebühren (Erhebung einer Zusatzgebühr für Aufwände im Rahmen eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens) Beschwerde vom 3. Oktober 2023 gegen den Entscheid vom 4. September 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. B.________ ist Eigentümer der Parzelle Art. ccc der Gemeinde D.________ (Sektor D.________; nachfolgend: Gemeinde). Am 16. März 2021 erteilte ihm das Oberamt des Seebezirks (nachfolgend: Oberamt oder Vorinstanz) eine Baubewilligung für den Neubau eines beheizten Schwimmbads, eines Ateliers und einer Gartenmauer sowie für die Installation einer Wärmepumpe mit Erdsonde auf dieser Parzelle (FRIAC eee). Am 9. September 2021 berichteten die Familien F.________ und G.________ der Gemeinde über illegale Arbeiten auf der Baustelle. In der Folge reichte B.________ beim Oberamt ein neues Baugesuch ein. Dieses sieht anstelle des ursprünglich geplanten Ateliers neu eine Zweizimmerwohnung, kleinere Schwimmbaddimensionen sowie eine Garage im südlichen Bereich der Parzelle vor. Das Oberamt genehmigte das abge- änderte Bauvorhaben und erteilte ihm am 3. Mai 2022 eine neue Baubewilligung (FRIAC hhh). Gegen diese Baubewilligung erhoben die Familien F.________ und G.________ Beschwerde an das Kantonsgericht. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Juni 2022 superprovi- sorisch einen Baustopp angeordnet hatte, hob das Kantonsgericht die Baubewilligung mit Urteil 602 2022 154 vom 14. Juli 2022 auf. Eine von B.________ gegen das Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_495/2022 vom 7. November 2023 ab. B. Am 26. Januar 2023 stellte die Gemeinde B.________ im Zusammenhang mit dem Baubewilli- gungsverfahren betreffend die Projektänderungen (hhh) einen Betrag von CHF 2'295.- in Rechnung, der sich wie folgt zusammensetzt: CHF 300.- für die administrative Bearbeitung des Baugesuchs, CHF 225.- für die administrative Bearbeitung der eingegangenen Einsprachen, CHF 20.- für Versandkosten, CHF 600.- für die Verzeigung und CHF 1'000.- für polizeiliche Massnahmen. Zudem wurde eine Fixgebühr von CHF 150.- erhoben. Eine von B.________ am 7. Februar 2023 gegen die Gebühren für die Verzeigung (CHF 600.-) und die polizeilichen Massnahmen (CHF 1'000.-) erhobene Einsprache wies die Gemeinde mit Einspra- cheentscheid vom 13. März 2023 ab. C. B.________ und A.________, die bis anhin nicht am Verfahren beteiligt war, reichten gegen diesen Einspracheentscheid am 11. April 2023 Beschwerde beim Oberamt ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 2023 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insoweit auf, als darin eine Gebühr für polizeiliche Massnahmen von CHF 1'000.- den Beschwerde- führern auferlegt worden war. Hinsichtlich der Gebühr für die Verzeigung von CHF 600.- wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid bestätigt. D. Gegen diesen Entscheid erhoben B.________ und A.________ am 3. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen, die Gebühren für die admi- nistrative Bearbeitung des Baugesuchs, die administrative Bearbeitung der Einsprachen und die Versandkosten von insgesamt CHF 545.- bis zum Urteil des Bundesgerichts betreffend die Baube- willigung hhh aufzuschieben und im Falle einer Abweisung der Beschwerde aufzuheben. Ausserdem seien die Gebühren für die Verzeigung (CHF 600.-) und die polizeilichen Massnahmen (CHF 1'000.-) wie auch die Fixgebühr (CHF 150.-) zu annullieren. Der mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf CHF 400.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am
30. Oktober 2023 geleistet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 10. November 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich – soweit für die Entscheidfindung wesentlich – aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 155 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden [GG; SGF 140.1]). Die Beschwerde vom 3. Oktober 2023 gegen den Entscheid vom 4. September 2023 ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 79 VRG ff.). 1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Bst. a VRG), sowie jede andere Person, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt (Art. 76 Bst. b VRG). Die Beschwerdeberechtigung ist Vorbedingung, damit der Richter materiell auf die Beurteilung des Rechtsmittels eintritt. Fehlt sie, wird das Verfahren durch Nichteintreten erledigt (vgl. Urteil KG FR 604 2016 47 vom 24. Februar 2017 E. 2.a, mit Hinweisen). Als Grundeigentümer, Baugesuchsteller und Gebührenpflichtiger ist B.________ durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf seine Beschwerde ist somit – mit gewissen Einschrän- kungen (vgl. nachfolgende E. 1.3) – einzutreten. A.________ dagegen ist weder Grundeigentümerin noch Baugesuchstellerin oder Gebührenpflich- tige, war doch die ursprünglich angefochtene Rechnung der Gemeinde vom 26. Januar 2023 nicht an sie adressiert. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie überhaupt berechtigt ist, Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid zu führen, hat sie doch höchstens ein mittelbares Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Da B.________ aber zur Beschwerde legitimiert und damit auf die Beschwerde (grundsätzlich) einzutreten ist, kann diese Frage offengelassen werden. 1.3. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (vgl. Urteile BGer 2C_386 und 387/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 3.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Im Übrigen sieht Art. 81 Abs. 3 VRG ausdrücklich vor, dass die beschwerdeführende Person in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen kann, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Sie kann zwar gemäss dieser Bestimmung zur Begründung ihres Rechtsmittels Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die in diesem Verfah- ren nicht angeführt wurden; diese vermögen jedoch keine Ausweitung des Streitgegenstandes zu bewirken. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren die vom Beschwerdeführer beanstandeten Gebühren für die Verzeigung (CHF 600.-) und die polizeilichen Massnahmen (CHF 1'000.-), nicht aber die Gebühren für die administrative Bearbeitung des Baugesuchs (CHF 300.-), für die admini- strative Bearbeitung der eingegangenen Einsprachen (CHF 225.-) und für die Versandkosten (CHF 20.-) sowie die Fixgebühr (CHF 150.-). Bereits in seiner Einsprache vom 7. Februar 2023 an die Gemeinde hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass die Rechnung für die Baubewilli- gung nicht bestritten werde, sondern nur die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühren für die Verzeigung und die polizeiliche Intervention. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Begehren stellt, die die Gebühren für die administrative Bearbeitung des Baugesuchs, die administrative Bearbeitung der eingegangenen Einsprachen, die Versandkosten und die Fixgebühr betreffen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten waren, gehen diese über den Streitgegenstand hinaus und kann darauf nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das Begehren betreffend die Gebühr für die polizeili- chen Massnahmen (CHF 1'000.-), hat doch die Vorinstanz den bei ihr angefochtenen Einsprache- entscheid der Gemeinde insofern aufgehoben, als darin dem Beschwerdeführer eine Gebühr von CHF 1'000.- für die Polizeimassnahmen auferlegt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit in diesem Punkt bereits vor der Vorinstanz obsiegt und ist nicht mehr beschwert. 2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Er argumentiert, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht auf seine Argumente eingegangen. 2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend haben die Einsprachebehörden ihre Entscheide zu begründen. Welche Anforderun- gen an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellen sind, kann aber nicht allgemein gesagt werden. Es kommt auf den konkreten Fall an. Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der Steuer- pflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen. Auf diese Weise soll er beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er die Verfügung bzw. den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begründung der Rechtsmittelbehörde die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Die Behör- de muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Dichte und Umfang der Begründung hängen von verschiedenen Faktoren ab, namentlich von der funktionellen Stellung der verfügenden bzw. entscheidenden Instanz, von den Vorbringen der Parteien, vom Umfang des Ermessensbereichs der Behörde und von der Komplexität der Materie (zur Begründungspflicht allgemein BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinwei-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 sen; zudem Urteile KG FR 604 2016 69 vom 24. März 2017 E. 3 und 604 2016 152 vom 27. Juli 2017 E. 3). 2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühr für die Verzeigung über eineinhalb Seiten vertieft geprüft und festgestellt, dass die Gemeinde zu Recht Art. 9 ihres einschlägigen Reglements betreffend Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen zur Anwendung gebracht und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine Gebühr für "ohne Bewilligung erstellte Bauten" resp. "constructions sans autorisation" (vgl. hierzu nächste- hende E. 3) in Rechnung gestellt hat. Namentlich seien Arbeiten in Verletzung der Baubewilligung eee durchgeführt worden, womit es sich um widerrechtliche Arbeiten gehandelt habe, die nachträg- lich mit dem zweiten Baugesuch der Rechtmässigkeit zugeführt werden sollten. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die Gebühr, die im Zusammenhang mit dem neuen Baugesuch für die Projektän- derung erhoben worden sei, das Kostendeckungs- bzw. Äquivalenzprinzip verletze oder sonst wie unrechtmässig sei. Damit hat sich die Vorinstanz (rechtsgenüglich) mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwän- den, die Gebühr sei ungerechtfertigt und entbehre der notwendigen gesetzlichen Grundlage, ausein- andergesetzt. Dass sie dabei nicht explizit auf jedes Argument des Beschwerdeführers eingegangen ist, vermag daran nichts zu ändern, ist doch der Beschwerdeführer, basierend auf der Begründung im angefochtenen Beschwerdeentscheid, durchaus in der Lage, Beschwerde dagegen zu führen und aufzuzeigen, weshalb die Erhebung der bestrittenen Gebühr seiner Ansicht nach unrechtmässig sei. 2.4. Der Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, kann damit nicht gefolgt werden. 3. Materiell ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer zu Recht eine Gebühr von CHF 600.- für die Verzeigung erhoben wurde. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verzeigung wegen illegaler Bauarbeiten – und damit auch die gestützt darauf erlassene Gebühr – einzig und allein auf einen Fehler des Sekretariats des Kantonsgerichts zurückzuführen sei. Aufgrund einer falschen Abpackung resp. Vertauschung von Dokumenten sei ihm nämlich der am 1. Juni 2022 superprovisorisch verfügte Baustopp nicht eröffnet worden. Am 14. Juni 2022 sei der Gemeindepolizist, I.________, bei ihm vorstellig geworden und habe ihn erstmals über den Baustopp informiert. I.________ habe ihn die Verfügung auf dem Mobil- telefon lesen lassen, woraufhin unverzüglich alle Bauarbeiten eingestellt worden seien. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass diverse Arbeiten in Verletzung der Baubewilligung eee ausge- führt worden seien. Diese zum Teil widerrechtlichen Arbeiten sollten mit dem zweiten Baugesuch nachträglich der Rechtmässigkeit zugeführt werden. Damit habe die Gemeinde zu Recht Art. 9 des Reglements angewendet. 3.2. Die Gemeinde erlässt die für ihre Organisation und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- lichen Reglemente (Art. 84 Abs. 1 GG). Sie kann in Bau- und Planungssachen auf der Grundlage eines nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes angenommenen Reglements Gebühren erhe- ben (Art. 61 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Die französischsprachige Gemeinde D.________ hat am 12. November 2018 gestützt auf diese Gesetzgebungskompetenz das "Reglement betreffend Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen" (nachfolgend: Reglement) erlassen und dieses am 9. Dezember 2019 revidiert (revidierte Version genehmigt durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt am 6. März 2020). Gemäss Reglement ist der Wortlaut in der französischen Fassung massgebend. Art. 7 dieses Reglements mit dem Titel "Baubewilligungsgesuche" ("Demande de permis") regelt die ordentlichen Verwaltungsgebühren für Bewilligungsgesuche. So beträgt z.B. die Grundtaxe für ein Baubewilligungsgesuch im ordentlichen Verfahren CHF 150.-; im Übrigen werden die Verwaltungs- gebühren nach Zeitaufwand verrechnet, welche für die Begutachtung des Gesuchs benötigt wird, bei einem maximalen Stundenansatz von CHF 150.- (Art. 7 Bst. b des Reglements). Gemäss Art. 9 mit dem Titel "Ohne Bewilligung erstellte Bauten" ("Construction sans autorisation") wird für die Behandlung von Baugesuchen für bereits ohne Baubewilligung durchgeführte, bewilligungspflichtige Bauarbeiten für den Mehraufwand eine Pauschalgebühr von mindestens CHF 300.- und höchstens CHF 600.- verlangt (exakter Wortlaut der einschlägigen französischen Fassung: "Pour toute construction érigée sans autorisation, il sera demandé pour la mise en conformité, en plus des frais de procédure ordinaire, un émolument de CHF 300.- minimum et CHF 600.- maximum"). 3.3. Wer eine Baute oder Anlage erstellen will, bedarf dazu einer Baubewilligung. Das Baubewilli- gungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuches eingeleitet. Wer ein Baugesuch stellt, nimmt eine Dienstleistung des Gemeinwesens in Anspruch. Das Gemeinwesen prüft, ob das Bauvorhaben den verschiedenen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht und wie vorgesehen ausgeführt werden darf. Dazu sind oft umfangreiche Abklärungen, insbesonde- re auch der Einbezug allfällig vom Bauvorhaben Betroffener erforderlich. Leistungen des Gemein- wesens sind nicht gratis und wollen finanziert sein. Dies geschieht, indem das Gemeinwesen öffent- liche Abgaben, unter anderem auch Baubewilligungsgebühren, erhebt (Urteil KG FR 604 2018 56 vom 5. Oktober 2018 E. 2.1). Die Baubewilligungsgebühren gehören zu den öffentlichen Abgaben. Sie sind Kausalabgaben, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben und sollen die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken. Handelt es sich bei der Leistung um eine Amtshandlung, für welche die Gebühr die Gegenleistung darstellt, spricht man von einer Verwaltungsgebühr. Bei den mit einem Baubewilligungsverfahren entstandenen Kosten handelt es sich um typische Verwaltungsgebühren (vgl. Urteile BGer 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4; 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E. 3.2). Ein unmittel- barer Zusammenhang zwischen dem Entstehungsgrund und der verlangten Abgabe und mithin der Kausalität ist ohne weiteres gegeben: In einem Baubewilligungsverfahren geht es darum, ein Bauge- such zu beurteilen und es mit einem Entscheid entweder gutzuheissen oder abzuweisen (HAYOZ, Kostenfragen im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren im Kanton Freiburg, in FZR 2003 S. 342 mit Hinweisen). 3.4. Die Gebühren sind nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich dem Baugesuchsteller aufzu- erlegen, der durch sein Gesuch eine gebührenpflichtige Leistung des Gemeinwesens veranlasst oder notwendig gemacht hat (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, § 10 Rz. 755). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Baubewilligung erteilt, verweigert oder darauf nicht eingetreten wird. Der Baugesuchsteller wird auch zur Kostenübernahme verpflich- tet, wenn er sein Gesuch zurückzieht, bevor der Oberamtmann oder die Gemeinde darüber befun-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 den hat. Denn in einem solchen Fall wird die Baubewilligungsbehörde durch die Prüfung des Begeh- rens gleichermassen in Anspruch genommen. Immerhin hat der Baugesuchsteller nur die bis zur Abschreibung entstandenen Kosten zu übernehmen (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG; HAYOZ, S. 355 mit Hinweisen). 4. 4.1. Vorliegend erhob die Gemeinde die zu prüfende Gebühr gestützt auf Art. 9 des Reglements. Dieser sieht vor, dass für die Behandlung von Baugesuchen für ohne Bewilligung erstellte Bauten zusätzlich zur ordentlichen Gebühr eine Pauschalgebühr für den Mehraufwand einverlangt wird (vgl. E. 3.2). Wie die ordentliche Gebühr ist auch die Zusatzgebühr eine Kausalabgabe, welche der Baugesuchsteller für die behördliche Gegenleistung zu entrichten hat; letztere rechtfertigt sich denn auch durch den typischerweise höheren Aufwand der Bewilligungsbehörde, wenn das Gesuch nicht vor Beginn der bewilligungspflichtigen Arbeiten, sondern erst danach eingereicht wird. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 61 Abs. 1 RPBG (vgl. E. 3.2 hiervor) kann eine Gemeinde im kommu- nalen Reglement ohne Weiteres die Erhebung einer derartigen Zusatzgebühr festlegen. 4.2. Bleibt zu prüfen, ob Art. 9 des Reglements im vorliegenden Fall zu Recht angewandt wurde. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass sich nach der erteilten Baubewilligung eee vom
16. März 2021 die Familien F.________ und G.________ bei der Gemeinde über unrechtmässige Arbeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers beschwerten. Die Gemeinde klärte die Umstände ab, wobei sie feststellen konnte, dass nicht nach Plan gebaut wird. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein neues Baugesuch ein, wofür ihm abermals eine Baubewilligung erteilt wurde (FRIAC hhh). Da die Bauarbeiten trotz laufenden Beschwerdeverfah- rens gegen diese Bewilligung fortgesetzt wurden, reichten die Familien F.________ und G.________ am 28. September 2021 beim Oberamt eine Anzeige wegen illegaler Bauarbeiten ein, worauf am 7. Oktober 2021 ein teilweiser und am 13. Oktober 2021 ein vollständiger Baustopp verfügt wurde. Nachdem auf der Baustelle während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht und trotz des angeordneten Baustopps weitergearbeitet wurde, wurde am
27. September 2022 abermals ein kompletter Baustopp verfügt und die Gemeinde dazu aufgefor- dert, diesen durchzusetzen (Kontrolle der Baustelle vormittags und nachmittags) (vgl. zum Ganzen namentlich den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 13. März 2023 und den angefochtenen Einspracheentscheid des Oberamtes vom 3. Mai 2022). 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf seinem Grundstück unrechtmässige Bauarbeiten tätigte, welche zu einem zweiten Baugesuch führten, in dessen Rahmen die bereits getätigten Bauarbeiten legalisiert werden sollten. Damit ist Art. 9 des Reglements vorliegend zu Recht zur Anwendung gebracht worden. Dass dem Beschwerdeführer die Maximalgebühr von CHF 600.- in Rechnung gestellt wurde, ist angesichts der gegebenen Umstände ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der unrechtmässi- gen Bauarbeiten, die trotz verschiedentlich verfügten Baustopps anhielten, ist der Gemeinde in dieser Angelegenheit ein erheblicher Mehraufwand entstanden, war sie doch letztendlich auch dafür zuständig, den Baustopp durchzusetzen, mit täglichen Kontrollen der Baustelle vormittags und nach- mittags. 4.4. An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Der Grund für die Zusatzgebühr liegt nicht in der Anzeige, die am 14. Juni 2022 zur Intervention des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Gemeindepolizisten I.________ führte. Vielmehr ist die Zusatzgebühr auf die Aufwände der Gemein- de zurückzuführen, die ihr im Rahmen des Verfahrens auf nachträgliche Bewilligung der bereits durchgeführten Bauarbeiten entstanden sind (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor). Damit spielt es auch keine Rolle, ob die Intervention vom 14. Juni 2022 oder die ihr vorgegangene Verzeigung auf einen Fehler des Kantonsgerichts zurückzuführen sind: Denn die Gemeinde war unabhängig davon aufgrund ihres Mehraufwandes, der ihr im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hhh entstanden ist, berechtigt, gestützt auf Art. 9 des Reglements eine Zusatzgebühr zu erheben. Es handelt sich denn auch eigentlich gar nicht um eine Gebühr, die gestützt auf eine oder mehrere Anzeigen erhoben wurde, selbst wenn der Betrag in der Rechnung vom 26. Januar 2023 so bezeich- net wird: Vielmehr wurde die fragliche Gebühr gestützt auf den Mehraufwand der Gemeinde im nachträglichen Baubewilligungsverfahren erhoben (vgl. Art. 9 des Reglements sowie E. 4.3 soeben). Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gebühr für die polizeiliche Intervention in der Höhe von CHF 1'000.- vom Oberamt in der angefochtenen Verfügung bereits aufgehoben wurde. Schliesslich ist nochmals daran zu erinnern, dass der Baugesuchsteller die Gebühren für das Baube- willigungsverfahren grundsätzlich auch dann schuldet, wenn eine Baubewilligung verweigert oder auf sein Gesuch gar nicht eingetreten wird (vgl. E. 3.4 hiervor). Insofern spielt es für die Gebühren- auferlegung vorliegend keine Rolle, dass das Kantonsgericht die Baubewilligung hhh aufhob und das Bundesgericht dieses Urteil bestätigte, so dass der Beschwerdeführer nun ohne Bewilligung für die bereits erfolgten Bauarbeiten dasteht, ändert dies doch nichts daran, dass der Gemeinde in diesem Bewilligungsverfahren Aufwände entstanden sind, die der Beschwerdeführer verursacht hat. 4.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Art. 9 des Reglements korrekt angewandt wurde und die gestützt darauf erhobene Gebühr von CHF 600.- rechtmässig ist. Somit ist der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 4. September 2023 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. Im Beschwerdeverfahren trägt gemäss Art. 131 VRG die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 400.- festzusetzen. Diese ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von B.________ erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. Februar 2024 /tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber