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604 2021 74

Freiburg · 2021-08-25 · Deutsch FR

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Aufenthaltstaxe

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2021 74 Urteil vom 25. August 2021 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführerinnen, gegen FREIBURGER ZENTRALKASSE FÜR DIE AUFENTHALTSTAXE, Vorinstanz Gegenstand Aufenthaltstaxe (pauschale Aufenthaltstaxe) Beschwerde vom 25. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 30. April 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe A.________ und B.________ am 30. April 2021 eine Rechnung (Eigentümer-/Mieterpauschale 2021) über einen Betrag von CHF 367.50 zustellte (Rechnung 2021009571); dass A.________ und B.________ am 25. Mai 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben und beantragten, es sei, da sie nur selten die Gelegenheit hätten, nach C.________ zu kommen (im Jahr 2020 je 21 Nächte; im Jahr 2021 höchstens je 30 Nächte), der in Rechnung gestellte Betrag zu korrigieren; dass der mit Verfügung vom 2. Juni 2021 auf CHF 300.- angesetzte Kostenvorschuss am 28. Juni 2021 geleistet wurde; dass die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltskasse am 6. Juli 2021 beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen; dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde; erwägend, dass der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus [TG; SGF 951.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts vom

22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass die Aufenthaltstaxen in den Art. 26 ff. TG geregelt sind; dass der Ertrag aus den kantonalen (Art. 26 TG), regionalen (Art. 27 TG) und lokalen (Art. 28 TG) Aufenthaltstaxen im Interesse der Gäste zu verwenden ist und unter anderem dazu verwendet wird, die Leistungen für den Empfang, die Information und die Unterhaltung der Gäste sowie die touristischen Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren (Art. 29 TG); dass die Aufenthaltstaxe von allen Gästen zu bezahlen ist, die sich im Kanton aufhalten, insbesondere in Zweitwohnungen wie Ferienhäusern und Ferienwohnungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b TG); dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen sowie die Mieterinnen und Mieter von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer eine pauschale Aufenthaltstaxe zu entrichten haben (Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b TG); dass sich die Pauschaltaxe für Zweitwohnungen auf der Grundlage von 150 Übernachtungen pro Jahr berechnet (Art. 38 Abs. 1 Bst. a TG); dass es sich bei der Aufenthaltstaxe um eine Kostenanlastungssteuer handelt (vgl. die folgenden Urteile des Kantonsgerichts Freiburg: 604 2019 52 vom 30. Oktober 2019 E. 2.3; 604 2016 71 vom

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24. Februar 2017 E. 4a; 604 2016 47 vom 24. Februar 2017 E. 5a; 604 2015 64 und 604 2016 50 vom 2. August 2016 E. 3; vgl. auch schon das Urteil 4F 05 163 E. 2c des ehemaligen Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2005); dass die Kostenanlastungssteuer zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes erhoben wird und ihr Ertrag der Finanzierung der entsprechenden Auslagen dient; dass mit der Kostenanlastungssteuer besondere Aufwendungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt werden, die zu diesen Aufwendungen eine nähere Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen haben bzw. denen diese Aufwendungen in besonderem Masse anzulasten sind; dass die Kostenanlastungssteuer eine voraussetzungslos geschuldete Abgabe ist, also keine Kausalabgabe, sondern eine eigentliche Steuer; dass es also rein von der Konzeption der Abgabe her nicht erforderlich ist, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Zweitwohnung Gebrauch macht, sondern es an sich schon genügt, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens – der touristischen Infrastruktur – in der Regel profitiert (Urteil BGer 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 4.1); dass gemäss der Lehre die Logiernacht der geeignete Massstab für die Bemessung von Kurtaxen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, S. 669 Rz. 2840; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, 1991, S. 164 und 321), der Gesetzgeber aber anstelle der tatsächlichen Zahl von Logiernächten eine obligatorische oder freiwillige Pauschalierung vorsehen kann, welche von durchschnittlichen Verhältnissen und nicht von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ausgeht (MARANTELLI, S. 155 ff.); dass auch das Bundesgericht wiederholt eingeräumt hat, dass sich die Bemessung der Kostenanlastungssteuer nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten muss, sondern in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen kann (vgl. Urteil BGer 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 124 I 289 E. 3b und die Urteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3); dass damit auch im Bereich der Kostenanlastungssteuern aus Praktikabilitätsüberlegungen zur Bemessung auf eine schematisierende Pauschale, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert, abgestellt werden kann; solche Schematisierungen sind nicht nur zulässig, sondern auch verbreitet (vgl. beispielsweise die Urteile BGer 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 [Kurtaxe Naters/VS]; 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.2 [Gästetaxe Laax/GR]; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4 [Kurtaxe Leukerbad/VS]; 2C_794/2015 vom

22. Februar 2016 E. 3.4.2 [Tourismusabgabe Kanton Obwalden]; 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 4.1 [Kurtaxe Adelboden/BE]; 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3 [Kurtaxe Arosa/GR]); dass auch im Kanton Freiburg von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Zweitwohnungen sowie von den Mieterinnen und Mietern von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer eine pauschale Aufenthaltstaxe erhoben wird (vgl. Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b TG), was nach dem Gesagten zulässig ist; dass die pauschale Aufenthaltstaxe auf der Grundlage von 150 Übernachtungen pro Jahr berechnet wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. a TG), wogegen der Steuergerichtshof gegenüber der freiburgischen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Gesetzgebung bereits wiederholt Vorbehalte angebracht hat, da die völlig undifferenzierte Berücksichtigung von 150 Übernachtungen pro Jahr gewisse Rechtsungleichheiten bewirkt, welche nur solange im Rahmen des verfassungsmässig zulässigen Schematismus bleiben, als es sich um bescheidene Beträge handelt (vgl. dazu die Urteile vom 30. April 1993, FZR 1993 S. 378 E. 3 und vom 16. Dezember 2005, FZR 2006 S. 105 E. 3b); dass der vorliegend erhobene Jahresbetrag von insgesamt CHF 367.50 letztendlich noch als genügend bescheiden gelten kann, so dass diesbezüglich kein Anlass zu einer weitergehenden Prüfung besteht; dass die Beschwerdeführerinnen auch mit ihrem Einwand, sie würden weniger als 150 Nächte in ihrem Haus in C.________ verbringen, nicht durchzudringen vermögen, da es angesichts der vom Gesetzgeber gewollten pauschalen Erhebung gerade nicht auf die tatsächliche Anzahl Logiernäch- te, die namentlich bei einem Aufenthalt in einer Zweitwohnung auch schwierig zu erheben wären, ankommt; dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe in Rechnung gestellte Betrag von CHF 367.50 nicht zu beanstanden ist, weshalb die angefochtene Verfügung vom 30. April 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist; dass die Gerichtskosten von CHF 300.- den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 300.-) werden A.________ und B.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, in Lausanne (BGG; SR 173.110), innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. August 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: