Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
Sachverhalt
A. Am 1. Mai 2020 reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2019 ein. Sie deklarierten ein steuerbares Einkommen von CHF 83'293.- und ein steuerbares Vermögen von CHF 570'821.-. Mit Veranlagungsanzeige vom 20. August 2020 wurden die Steuerpflichtigen ordentlich veranlagt. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) setzte das steuerba- re Einkommen auf CHF 154'473.- (Kanton; satzbestimmendes Einkommen: CHF 156'448.-; geschuldete Steuer: CHF 15'502.05) bzw. CHF 149'668.- (Bund; satzbestimmendes Einkommen: CHF 149'668.-; geschuldete Steuer: CHF 6'010.-) und das steuerbare Vermögen auf CHF 633'986.- (satzbestimmendes Vermögen: CHF 643'496.-; geschuldete Steuer: CHF 1'774.90) fest. In ihren Bemerkungen wies sie darauf hin, dass zum als selbständiger Haupterwerb deklarier- ten Einkommen von CHF 73'434.- der aktivierungspflichtige Aufwand für die Sanierung der Auto- waschanlage in der Höhe von CHF 90'844.- hinzuzurechnen sei. Unter Berücksichtigung einer Abschreibung in der Höhe von 20 Prozent auf dem aktivierungspflichtigen Aufwand, ausmachend CHF 18'169.-, ergebe sich ein Einkommen aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 146'109.- (CHF 73'434.- plus CHF 90'844.- minus CHF 18'169.-). Gleichentags wurde in der interkantonalen Steuerausscheidung ein Nettoeinkommen von CHF 2'110.- (1.26 Prozent) und ein Nettovermögen von CHF 26'052.- (2.28 Prozent) in den Kanton Wallis ausgeschieden. Der Rest wurde dem Kanton Freiburg zugewiesen. B. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2020 erhoben die Steuerpflichtigen am
18. September 2020 Einsprache, mit welcher sie beantragten, es sei die Veranlagung dahinge- hend abzuändern, dass der aktivierungspflichtige Aufwand in der Höhe von CHF 72'675.- nicht aufzurechnen sei. Stattdessen seien im Zusammenhang mit der Autowaschanlage ein Betrag von CHF 85'906.- als laufende Unterhaltskosten sowie ein Betrag von CHF 921.- als Abschreibung auf dem aktivierungspflichtigen Anteil zu berücksichtigen. Die Steuerpflichtigen begründeten die Einsprache damit, dass geschäftsmässig begründete Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen seien. Bei der Renovation der Autowaschanlage habe es sich um werterhaltende Unterhaltskosten gehandelt, welche vollständig zum Abzug zuzulassen seien. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass die Einrichtung der Autowaschanlage im Jahr 2019 für CHF 90'844.- ersetzt und der Gesamtbetrag im Aufwandkonto "URE Mobiliar, Einrichtungen" verbucht worden sei. Die Sanierung sei als Ersatzbeschaffung zu beurteilen und unter Berücksichtigung einer Abschreibung von 20 Prozent als Anlagevermögen aufzurechnen. Die Ansicht der Steuerpflichtigen, wonach der Ersatz einer 17-jährigen Autowaschanlage, welche infolge technischer Überalterung und Verschleisses dringend habe ersetzt werden müssen, nicht zumindest teilweise einen Mehrwert darstellen solle, könne nicht nachvollzogen werden. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch die CORE Treuhand AG, am 21. November 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen das Begehren, es seien der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 21. Oktober 2020 aufzu- heben und der von der Steuerverwaltung aufgerechnete Aufwand im Umfang von CHF 90'844.- für den Unterhalt der Autowaschanlage unter Berücksichtigung einer Aktivierung von CHF 4'131.- vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen und das steuerbare Einkommen entsprechend tiefer anzusetzen. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass es sich bei den Kosten im Zusammen-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 hang mit der Sanierung der Autowaschanlage um geschäftsmässig begründete, werterhaltende und somit aufwandwirksame Aufwendungen und nicht um wertvermehrende aktivierungspflichtige Investitionskosten handle. Der mit Verfügung vom 24. November 2020 auf CHF 1‘200.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 8. Dezember 2020 geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung wesent- lich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 180 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwer- de können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwer- deverfahren richtet sich gemäss Art. 182 DStG nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die Beschwerde vom 21. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuer- schuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 93)
E. 2 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Kosten für die Sanierung der Autowaschanlage vom selbständigen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer in Abzug gebracht werden können.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9
E. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 und 18 DBG). Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26–33a DBG abgezogen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG). Aufwendungen sind im Rahmen einer Unternehmung dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen (BGE 143 II 8 E. 3). Nicht abziehbar sind indessen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Anders als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die beim Erwerb oder bei der Herstellung eines Vermögenswerts anfallen, handelt es sich bei den wertvermehrenden Aufwendungen um Investitionen, die während der Besitzesdauer getätigt werden. Sie dienen der Erweiterung und Verbesserung des Erworbenen. Wertvermehrend sind nur Aufwendungen, welche eine nachhaltige Verbesserung des Vermögenswerts bewirken, d.h. zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Marktwert führen. Die Erfordernisse der positiven qualitativen Verände- rung und der Dauerhaftigkeit grenzen die wertvermehrenden Aufwendungen gegenüber den Unterhaltsaufwendungen ab, welche bloss werterhaltenden Charakter haben (REICH/HUNZIKER, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 34 N. 21–23).
E. 2.2 Im Urteil 2C_1166 und 1167/2016 vom 4. Oktober 2017 hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Instandstellungs- bzw. Instandsetzungskosten im geschäftlichen Bereich (zumindest dann) von vornherein vom Abzug ausgeschlossen sind, wenn der Buchwert der Liegenschaft zuvor im selben Umfang abgeschrieben worden war. Diese Frage verneinte es mit der Begründung, dass sich in der Bundessteuergesetzgebung keine Grundlage finde, wonach Selbständigerwerbende oder juristische Personen über die Kosten für Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung hinaus bestimmte Kosten für die Instandstellung von (abgeschriebenen) Grundstücken nicht abziehen können sollen. Es bestehe keine Korrekturnorm, wonach Instandstel- lungskosten für (abgeschriebene) Geschäftsliegenschaften – unabhängig von einer Wertvermeh- rung – zu aktivieren wären (E. 4.2). Eine Verknüpfung der Instandstellungskosten mit den Abschreibungen dränge sich auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht auf: Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBG würden Abschreibungen in der Regel nach dem tatsächlichen Wert der einzel- nen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Art. 28 Abs. 2 DBG sehe darüber hinaus vor, dass getätigte Investitionen in jenen Geschäftsjahren zum Abzug gebracht werden, in denen der Gegenstand voraussichtlich gebraucht und dank seiner Nutzung ein höherer Betriebsertrag erzielt werde. Diese (ordentlichen) Abschrei- bungen würden die entsprechende Investition betreffen; sie hätten keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den späteren Kosten der Instandstellung und würden deren Verbuchung nicht präjudizieren. Dass als Folge der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer auf dem Vermögensgegenstand stille Reserven entstehen können, vor allem wenn die Liegenschaft gleichzeitig mittels werterhaltenden Aufwendungen instand gehalten und instand gestellt werde, sei systembedingt und von der Steuerbehörde hinzunehmen. Diese stillen Reserven würden erst dann steuerlich erfasst, wenn infolge Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung Kapitalgewinne anfallen (E. 4.3). Da das Gesetz die Verweigerung des Liegenschaftenkostenab- zugs bei Geschäftsliegenschaften nur dann erlaube, wenn die Aufwendungen tatsächlich wertver-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 mehrenden Charakter haben, sei analog zu Privatliegenschaften zu prüfen, ob Instandstellungs- kosten im Einzelfall werterhaltend oder wertvermehrend seien (E. 4.4).
E. 2.3 Es gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder - mindernde Tatsachen trägt (BGE 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil BGer 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.2).
E. 3 Die Vorinstanz hat die Kosten für die Sanierung der Autowaschanlage in der Höhe von CHF 90'844.- nicht zum Abzug zugelassen, da es sich um aktivierungspflichtigen Aufwand handle. Sie scheint unter anderem davon auszugehen, dass eine Aktivierung bereits deshalb notwendig sei, weil die 17-jährige Anlage jährlich abgeschrieben und unterhalten worden sei. Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der unter Erwägung 2.2 hiervor zitierte Bundesgerichtsentscheid in casu nicht anwendbar sei, da die Aufwendungen unter dem Konto der mobilen Sachanlagen verbucht worden seien und somit keine (Geschäfts-)Liegenschaft betreffen würden.
E. 3.1 Die Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich vorliegend um Aufwendungen im Zusammen- hang mit einer mobilen Sachanlage handelt, deckt sich mit der Darstellung der Beschwerdeführer, welche geltend machen, die Waschanlage sei eher mit einer Maschine (und somit einer Mobilie) als einer Immobilie vergleichbar. Zudem wird die Verbuchung der Autowaschanlage als mobile Sachanlage von der Vorinstanz bereits seit dem Jahr 2014 gestattet. Im Übrigen orientiert sich die steuerliche Bewertung von Vermögenswerten im Allgemeinen und ihre Aktivierung und Abschrei- bung im Besonderen nicht am Sachenrecht, sondern am Handelsrecht und mittelbar an der Betriebswirtschaftslehre; dieses sogenannte Massgeblichkeitsprinzip gilt auch bei der Einkom- menssteuer selbständiger Personen (Urteil BGer 2C_202/2017 vom 9. März 2020 E. 3.1). Eine Abweichung von dem unter Erwägung 2.2 hiervor erläuterten Grundsatz, wonach der Steuerabzug selbst bei (abgeschriebenen) Geschäftsliegenschaften zugelassen werden kann, wenn die Aufwendungen wertvermehrenden Charakter hatten, lässt sich indes nur dann rechtfertigen, wenn Aufwendungen betreffend mobile Sachanlagen steuerrechtlich anders zu beurteilen sind als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sich im Geschäftsvermögen befindlichen Liegen- schaft. Dies ist zu verneinen: Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden (sämtliche) geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den Einkünften abgezogen (vgl. Art. 27 Abs. 1 DBG). Einkommenssteuerlich nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Da das Gesetz nicht vorsieht, dass unter den Begriff "Vermögensgegenstand" nur Immobilien fallen, nicht aber auch Mobilien, und auch keine plausiblen Gründe erkennbar sind, weshalb werterhaltende Investitionen in (abgeschriebene) Geschäftsliegenschaften zum Abzug zugelassen werden sollten, nicht aber werterhaltende Investitionen in (abgeschriebene) mobile Sachanlagen, besteht keine rechtliche Grundlage dafür, den Steuerabzug für letztere alleine deshalb zu verweigern, weil keine Geschäftsliegenschaft betroffen ist. Entsprechend kann sich die Vorinstanz nicht mit Recht darauf berufen, dass das Urteil BGer 2C_1166 und 1167/2016 vom 4. Oktober 2017 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Vielmehr ist die Rechtsprechung betreffend werterhaltende Investitionen in (abgeschriebene) Geschäftsliegenschafen auch auf (abgeschriebene) mobile Sachanlagen analog anzuwenden; dies mit der Folge, dass der Steuerabzug nicht allein deswegen verneint werden kann, weil zuvor Abschreibungen vorgenommen worden waren.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9
E. 3.2 Nach dem Vorgesagten ist für die Frage, ob die in casu streitigen Sanierungskosten der Autowaschanlage zum Steuerabzug zuzulassen sind, einzig darauf abzustellen, ob es sich bei diesen um von den steuerbaren Einkünften nicht abziehbare wertvermehrende Aufwendungen im Sinne von Art. 34 lit. d DBG handelt oder aber um abziehbare werterhaltende Aufwendungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 DBG.
E. 3.2.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer wurde keine neue Autowaschanlage installiert. Der Hauptbestandteil der Anlage wie der bestehende Stahlbau, der Fahrzeuglift und die biologische Wasseraufbereitungsanlage seien unverändert bestehen geblieben; es seien lediglich einzelne Module der Anlage ersetzt worden. Die Anlage sei weder erweitert noch ausgebaut worden und die zukünftig zu erwartenden Erträge seien mit den bisherigen Einkünften identisch. Allerdings sei der durch die Kunden der Autowaschanlage nutzbare Boden erweitert bzw. der Bodenbelag verbessert worden; in diesem Zusammenhang werde eine Aktivierungspflicht für die auf den Boden entfallenden Aufwendungen im Umfang von 50 Prozent anerkannt.
E. 3.2.2 Der sich in den Vorakten befindlichen Rechnung der C.________ AG vom 12. August 2019 kann entnommen werden, dass einzelne Komponenten der Autowaschanlage ersetzt wurden (so z.B. die Bedienungskästen, die Liftsteuerung und die Technikrecke). Gemäss der Rechnung der D.________ AG vom 16. Juli 2019 wurde der Betonboden des Waschplatzes saniert und flächen- mässig vergrössert. Auf den von den Beschwerdeführern im Einspracheverfahren eingereichten Fotografien vor und nach der Sanierung ist erkennbar, dass es sich im Wesentlichen immer noch um die gleiche Anlage handelt, die zwei Kunden gleichzeitig das Waschen eines Motorfahrzeugs in Selbstbedienung unter Verwendung der bereitgestellten Hochdruckreiniger ermöglicht. Es handelt sich – abgesehen vom neuen Antlitz – nicht um eine andere bzw. neue Anlage. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich somit aus den sich in den Akten befindenden Unterlagen, dass die getätigten Aufwendungen – zumindest mit Bezug auf die technischen Komponenten der Anlage – werterhaltender Natur waren und damit zum Abzug zuzulassen sind. Dass bei einer Autowaschanlage, welche seit 17 Jahren in Betrieb ist, ein (über den in regelmässigen Zeitabständen anfallenden gewöhnlichen Unterhalt hinausgehender) Sanie- rungsbedarf besteht, liegt auf der Hand. Mit den getätigten Aufwendungen haben die Beschwerde- führer aber nicht etwa einen qualitativen Mehrwert geschaffen, sondern eine bestehende Einkom- mensquelle und damit den Nutzwert der Anlage für die Zukunft erhalten bzw. den ursprünglichen, d.h. dem Stand der Technik angepassten Zustand der mittlerweile veralteten Anlage wiederherge- stellt (vgl. Urteil KG FR 604 2019 24/25 vom 9. September 2019 E. 3.3 mit Bezug auf Liegen- schaftssanierungskosten). Kommt hinzu, dass es sich bei der Frage, ob in kürzeren Zeitabschnit- ten Teilsanierungen vorgenommen werden oder nach mehreren Jahren ein grösseres Sanierungs- projekt in Angriff genommen wird, um einen unternehmerischen Entscheid handelt, weshalb alleine aus der Höhe der Aufwendungen – vorliegend rund CHF 90'000.- – nicht geschlossen werden kann, dass die getätigten Arbeiten wertvermehrend waren. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil gemäss Angaben der Beschwerdeführer in den vergangenen 17 Jahren keine grösseren Investitio- nen getätigt wurden, was wiederum die Höhe der Investitionskosten relativiert.
E. 3.2.3 Als wertvermehrend zu beurteilen sind indes die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Erweiterung des Bodenbelags der Waschanlage. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 18. September 2020 festhielten, habe der Vorbereich eine Aufwertung erfahren, indem der Belag, ausgewaschener Teerboden, durch Beton ersetzt und mit einer Bodenheizung versehen worden sei, weshalb die Erweiterungsmassnahmen des Bodenbelags der Waschanlage als wert- vermehrender Unterhalt zu behandeln seien.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Die Beschwerdeführer machen geltend, der auf die Erweiterung des Bodenbelags entfallende Kostenanteil entspreche rund 50 Prozent der Rechnung vom 16. Juli 2019, d.h. einem Betrag von rund CHF 4'313.-. Die Kosten der Erweiterung der Bodenheizung sind auf dieser Rechnung jedoch nicht aufgeführt. Die entsprechenden Leistungen wurden durch die E.________ GmbH erbracht, wie sich aus der Rechnung vom 14. August 2019 ergibt ("Bodenheizung Waschanlage reparieren und erweitern"), welche sich mit Skontoabzug auf CHF 2'200.- inklusive Mehrwertsteuer beläuft. Welcher Anteil dieses Betrags auf die Erweiterung der Bodenheizung entfällt, kann – ebenso wie die Frage, ob tatsächlich 50 Prozent des Rechnungsbetrags von CHF 8'626.- betreffend Bodenbe- lag auf die Erweiterung entfallen, wie die Beschwerdeführer geltend machen – anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Diese Prüfung wird die Vorinstanz im Rahmen der Neuveran- lagung vornehmen müssen.
E. 3.3 Im Übrigen handelt es bei der sanierten Autowaschanlage klarerweise nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne von Art. 30 DBG, wie dies die Vorinstanz im Einspracheentscheid geltend zu machen scheint, da kein Anlagevermögen veräussert und somit auch keine Ersatzbe- schaffung vorgenommen wurde. Eine Ersatzbeschaffung im herkömmlichen Sinne liegt vor, wenn ein betriebsnotwendiger Vermögenswert gegen Vereinnahmung eines Entgelts in Geldform aus dem Unternehmen ausscheidet und an dessen Stelle ein funktionell gleichartiger Vermögenswert angeschafft wird (REICH/ZÜGER/BETSCHART, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 30 N. 1).
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Aktivierung des Aufwands für die Sanierung der Autowaschanlage in der Höhe von CHF 90'844.- als unhaltbar erweist. Aufzurechnen sind einzig die wertvermehrenden Aufwendungen in Bezug auf die Erweiterung des Bodenbelags bzw. des Ausbaus der Bodenheizung. Die exakte Höhe des aufzurechnenden Betrags wird durch die Vorinstanz zu bestimmen sein. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Kantonssteuer (604 2020 94)
E. 4 Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht. Die entsprechenden, praktisch gleichlautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 8 ff. StHG respektive Art. 17 ff. und 26 ff. DStG, insbesondere Art. 28 Abs. 1 und Art. 35 lit. d DStG, enthal- ten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Begehren grösstenteils durchgedrungen, sodass die Rückweisung vorliegend als vollständiges Obsiegen zu werten ist. Gemäss Art. 144 DBG sowie Art. 131 und 133 VRG sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
E. 5.2 Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG spricht die (als letzte kantonale Instanz entscheidende) Verwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Gesuch grundsätz- lich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zu. Die Parteientschädigung wird der unterliegenden Parteien auferlegt (Art. 141 VRG). Die Partei- entschädigung umfasst einerseits die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung und anderseits die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten (Art. 140 VRG). Die Entschädi- gung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG in fine). Der Betrag wird im Rahmen des dafür erlassenen Tarifs festgesetzt (vgl. Art. 146 und Art. 147 Abs. 1 lit. b VRG). Art. 8 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sieht vor, dass das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei zwischen CHF 200.- und CHF 10'000.- festgesetzt wird. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei CHF 40'000.-. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Die von der Vertreterin der Beschwerdeführer ins Recht gelegte Kostenliste, gemäss der ein Aufwand von CHF 5'200.- geltend gemacht wird, enthält keine Angaben über die für den geltend gemachten Aufwand konkret verrechneten Stunden und ist darüber hinaus als übersetzt zu beur- teilen. Die Parteientschädigung ist damit unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsfragen und des einfachen Schriftenwechsels ermessensweise auf CHF 1'500.- (inkl. allfälliger Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent (CHF 115.50), ausmachend total CHF 1'615.50, festzu- setzen und dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2020 93)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg zurückgewiesen. Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 II. Kantonssteuer (604 2020 94)
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg zurückgewiesen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.- wird A.________ und B.________ zurückerstattet.
- A.________ und B.________ wird zulasten des Staats Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin von CHF 1'500.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 (7.7 Prozent von CHF 1'500.-), ausmachend total CHF 1'615.50, zugesprochen. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröff- nung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2020 93 604 2020 94 Urteil vom 16. März 2021 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Daniela Kiener Christian Pfammatter Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die CORE Treuhand AG gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Kosten für die Sanierung einer Autowaschanlage (Steuerperiode 2019) Beschwerde vom 21. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom
21. Oktober 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 1. Mai 2020 reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2019 ein. Sie deklarierten ein steuerbares Einkommen von CHF 83'293.- und ein steuerbares Vermögen von CHF 570'821.-. Mit Veranlagungsanzeige vom 20. August 2020 wurden die Steuerpflichtigen ordentlich veranlagt. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) setzte das steuerba- re Einkommen auf CHF 154'473.- (Kanton; satzbestimmendes Einkommen: CHF 156'448.-; geschuldete Steuer: CHF 15'502.05) bzw. CHF 149'668.- (Bund; satzbestimmendes Einkommen: CHF 149'668.-; geschuldete Steuer: CHF 6'010.-) und das steuerbare Vermögen auf CHF 633'986.- (satzbestimmendes Vermögen: CHF 643'496.-; geschuldete Steuer: CHF 1'774.90) fest. In ihren Bemerkungen wies sie darauf hin, dass zum als selbständiger Haupterwerb deklarier- ten Einkommen von CHF 73'434.- der aktivierungspflichtige Aufwand für die Sanierung der Auto- waschanlage in der Höhe von CHF 90'844.- hinzuzurechnen sei. Unter Berücksichtigung einer Abschreibung in der Höhe von 20 Prozent auf dem aktivierungspflichtigen Aufwand, ausmachend CHF 18'169.-, ergebe sich ein Einkommen aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 146'109.- (CHF 73'434.- plus CHF 90'844.- minus CHF 18'169.-). Gleichentags wurde in der interkantonalen Steuerausscheidung ein Nettoeinkommen von CHF 2'110.- (1.26 Prozent) und ein Nettovermögen von CHF 26'052.- (2.28 Prozent) in den Kanton Wallis ausgeschieden. Der Rest wurde dem Kanton Freiburg zugewiesen. B. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2020 erhoben die Steuerpflichtigen am
18. September 2020 Einsprache, mit welcher sie beantragten, es sei die Veranlagung dahinge- hend abzuändern, dass der aktivierungspflichtige Aufwand in der Höhe von CHF 72'675.- nicht aufzurechnen sei. Stattdessen seien im Zusammenhang mit der Autowaschanlage ein Betrag von CHF 85'906.- als laufende Unterhaltskosten sowie ein Betrag von CHF 921.- als Abschreibung auf dem aktivierungspflichtigen Anteil zu berücksichtigen. Die Steuerpflichtigen begründeten die Einsprache damit, dass geschäftsmässig begründete Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen seien. Bei der Renovation der Autowaschanlage habe es sich um werterhaltende Unterhaltskosten gehandelt, welche vollständig zum Abzug zuzulassen seien. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass die Einrichtung der Autowaschanlage im Jahr 2019 für CHF 90'844.- ersetzt und der Gesamtbetrag im Aufwandkonto "URE Mobiliar, Einrichtungen" verbucht worden sei. Die Sanierung sei als Ersatzbeschaffung zu beurteilen und unter Berücksichtigung einer Abschreibung von 20 Prozent als Anlagevermögen aufzurechnen. Die Ansicht der Steuerpflichtigen, wonach der Ersatz einer 17-jährigen Autowaschanlage, welche infolge technischer Überalterung und Verschleisses dringend habe ersetzt werden müssen, nicht zumindest teilweise einen Mehrwert darstellen solle, könne nicht nachvollzogen werden. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch die CORE Treuhand AG, am 21. November 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen das Begehren, es seien der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 21. Oktober 2020 aufzu- heben und der von der Steuerverwaltung aufgerechnete Aufwand im Umfang von CHF 90'844.- für den Unterhalt der Autowaschanlage unter Berücksichtigung einer Aktivierung von CHF 4'131.- vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen und das steuerbare Einkommen entsprechend tiefer anzusetzen. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass es sich bei den Kosten im Zusammen-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 hang mit der Sanierung der Autowaschanlage um geschäftsmässig begründete, werterhaltende und somit aufwandwirksame Aufwendungen und nicht um wertvermehrende aktivierungspflichtige Investitionskosten handle. Der mit Verfügung vom 24. November 2020 auf CHF 1‘200.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 8. Dezember 2020 geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung wesent- lich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen Prozessuales 1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 180 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwer- de können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwer- deverfahren richtet sich gemäss Art. 182 DStG nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die Beschwerde vom 21. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuer- schuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2020 93) 2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Kosten für die Sanierung der Autowaschanlage vom selbständigen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer in Abzug gebracht werden können.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 2.1. Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Steuerbar sind alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 und 18 DBG). Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26–33a DBG abgezogen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG). Aufwendungen sind im Rahmen einer Unternehmung dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen (BGE 143 II 8 E. 3). Nicht abziehbar sind indessen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Anders als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die beim Erwerb oder bei der Herstellung eines Vermögenswerts anfallen, handelt es sich bei den wertvermehrenden Aufwendungen um Investitionen, die während der Besitzesdauer getätigt werden. Sie dienen der Erweiterung und Verbesserung des Erworbenen. Wertvermehrend sind nur Aufwendungen, welche eine nachhaltige Verbesserung des Vermögenswerts bewirken, d.h. zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Marktwert führen. Die Erfordernisse der positiven qualitativen Verände- rung und der Dauerhaftigkeit grenzen die wertvermehrenden Aufwendungen gegenüber den Unterhaltsaufwendungen ab, welche bloss werterhaltenden Charakter haben (REICH/HUNZIKER, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 34 N. 21–23). 2.2. Im Urteil 2C_1166 und 1167/2016 vom 4. Oktober 2017 hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Instandstellungs- bzw. Instandsetzungskosten im geschäftlichen Bereich (zumindest dann) von vornherein vom Abzug ausgeschlossen sind, wenn der Buchwert der Liegenschaft zuvor im selben Umfang abgeschrieben worden war. Diese Frage verneinte es mit der Begründung, dass sich in der Bundessteuergesetzgebung keine Grundlage finde, wonach Selbständigerwerbende oder juristische Personen über die Kosten für Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung hinaus bestimmte Kosten für die Instandstellung von (abgeschriebenen) Grundstücken nicht abziehen können sollen. Es bestehe keine Korrekturnorm, wonach Instandstel- lungskosten für (abgeschriebene) Geschäftsliegenschaften – unabhängig von einer Wertvermeh- rung – zu aktivieren wären (E. 4.2). Eine Verknüpfung der Instandstellungskosten mit den Abschreibungen dränge sich auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht auf: Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBG würden Abschreibungen in der Regel nach dem tatsächlichen Wert der einzel- nen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Art. 28 Abs. 2 DBG sehe darüber hinaus vor, dass getätigte Investitionen in jenen Geschäftsjahren zum Abzug gebracht werden, in denen der Gegenstand voraussichtlich gebraucht und dank seiner Nutzung ein höherer Betriebsertrag erzielt werde. Diese (ordentlichen) Abschrei- bungen würden die entsprechende Investition betreffen; sie hätten keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den späteren Kosten der Instandstellung und würden deren Verbuchung nicht präjudizieren. Dass als Folge der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer auf dem Vermögensgegenstand stille Reserven entstehen können, vor allem wenn die Liegenschaft gleichzeitig mittels werterhaltenden Aufwendungen instand gehalten und instand gestellt werde, sei systembedingt und von der Steuerbehörde hinzunehmen. Diese stillen Reserven würden erst dann steuerlich erfasst, wenn infolge Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung Kapitalgewinne anfallen (E. 4.3). Da das Gesetz die Verweigerung des Liegenschaftenkostenab- zugs bei Geschäftsliegenschaften nur dann erlaube, wenn die Aufwendungen tatsächlich wertver-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 mehrenden Charakter haben, sei analog zu Privatliegenschaften zu prüfen, ob Instandstellungs- kosten im Einzelfall werterhaltend oder wertvermehrend seien (E. 4.4). 2.3. Es gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person die Beweislast für steueraufhebende oder - mindernde Tatsachen trägt (BGE 142 II 488 E. 3.8.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteil BGer 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.2). 3. Die Vorinstanz hat die Kosten für die Sanierung der Autowaschanlage in der Höhe von CHF 90'844.- nicht zum Abzug zugelassen, da es sich um aktivierungspflichtigen Aufwand handle. Sie scheint unter anderem davon auszugehen, dass eine Aktivierung bereits deshalb notwendig sei, weil die 17-jährige Anlage jährlich abgeschrieben und unterhalten worden sei. Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der unter Erwägung 2.2 hiervor zitierte Bundesgerichtsentscheid in casu nicht anwendbar sei, da die Aufwendungen unter dem Konto der mobilen Sachanlagen verbucht worden seien und somit keine (Geschäfts-)Liegenschaft betreffen würden. 3.1. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich vorliegend um Aufwendungen im Zusammen- hang mit einer mobilen Sachanlage handelt, deckt sich mit der Darstellung der Beschwerdeführer, welche geltend machen, die Waschanlage sei eher mit einer Maschine (und somit einer Mobilie) als einer Immobilie vergleichbar. Zudem wird die Verbuchung der Autowaschanlage als mobile Sachanlage von der Vorinstanz bereits seit dem Jahr 2014 gestattet. Im Übrigen orientiert sich die steuerliche Bewertung von Vermögenswerten im Allgemeinen und ihre Aktivierung und Abschrei- bung im Besonderen nicht am Sachenrecht, sondern am Handelsrecht und mittelbar an der Betriebswirtschaftslehre; dieses sogenannte Massgeblichkeitsprinzip gilt auch bei der Einkom- menssteuer selbständiger Personen (Urteil BGer 2C_202/2017 vom 9. März 2020 E. 3.1). Eine Abweichung von dem unter Erwägung 2.2 hiervor erläuterten Grundsatz, wonach der Steuerabzug selbst bei (abgeschriebenen) Geschäftsliegenschaften zugelassen werden kann, wenn die Aufwendungen wertvermehrenden Charakter hatten, lässt sich indes nur dann rechtfertigen, wenn Aufwendungen betreffend mobile Sachanlagen steuerrechtlich anders zu beurteilen sind als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sich im Geschäftsvermögen befindlichen Liegen- schaft. Dies ist zu verneinen: Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden (sämtliche) geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den Einkünften abgezogen (vgl. Art. 27 Abs. 1 DBG). Einkommenssteuerlich nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Da das Gesetz nicht vorsieht, dass unter den Begriff "Vermögensgegenstand" nur Immobilien fallen, nicht aber auch Mobilien, und auch keine plausiblen Gründe erkennbar sind, weshalb werterhaltende Investitionen in (abgeschriebene) Geschäftsliegenschaften zum Abzug zugelassen werden sollten, nicht aber werterhaltende Investitionen in (abgeschriebene) mobile Sachanlagen, besteht keine rechtliche Grundlage dafür, den Steuerabzug für letztere alleine deshalb zu verweigern, weil keine Geschäftsliegenschaft betroffen ist. Entsprechend kann sich die Vorinstanz nicht mit Recht darauf berufen, dass das Urteil BGer 2C_1166 und 1167/2016 vom 4. Oktober 2017 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Vielmehr ist die Rechtsprechung betreffend werterhaltende Investitionen in (abgeschriebene) Geschäftsliegenschafen auch auf (abgeschriebene) mobile Sachanlagen analog anzuwenden; dies mit der Folge, dass der Steuerabzug nicht allein deswegen verneint werden kann, weil zuvor Abschreibungen vorgenommen worden waren.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3.2. Nach dem Vorgesagten ist für die Frage, ob die in casu streitigen Sanierungskosten der Autowaschanlage zum Steuerabzug zuzulassen sind, einzig darauf abzustellen, ob es sich bei diesen um von den steuerbaren Einkünften nicht abziehbare wertvermehrende Aufwendungen im Sinne von Art. 34 lit. d DBG handelt oder aber um abziehbare werterhaltende Aufwendungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 DBG. 3.2.1. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer wurde keine neue Autowaschanlage installiert. Der Hauptbestandteil der Anlage wie der bestehende Stahlbau, der Fahrzeuglift und die biologische Wasseraufbereitungsanlage seien unverändert bestehen geblieben; es seien lediglich einzelne Module der Anlage ersetzt worden. Die Anlage sei weder erweitert noch ausgebaut worden und die zukünftig zu erwartenden Erträge seien mit den bisherigen Einkünften identisch. Allerdings sei der durch die Kunden der Autowaschanlage nutzbare Boden erweitert bzw. der Bodenbelag verbessert worden; in diesem Zusammenhang werde eine Aktivierungspflicht für die auf den Boden entfallenden Aufwendungen im Umfang von 50 Prozent anerkannt. 3.2.2. Der sich in den Vorakten befindlichen Rechnung der C.________ AG vom 12. August 2019 kann entnommen werden, dass einzelne Komponenten der Autowaschanlage ersetzt wurden (so z.B. die Bedienungskästen, die Liftsteuerung und die Technikrecke). Gemäss der Rechnung der D.________ AG vom 16. Juli 2019 wurde der Betonboden des Waschplatzes saniert und flächen- mässig vergrössert. Auf den von den Beschwerdeführern im Einspracheverfahren eingereichten Fotografien vor und nach der Sanierung ist erkennbar, dass es sich im Wesentlichen immer noch um die gleiche Anlage handelt, die zwei Kunden gleichzeitig das Waschen eines Motorfahrzeugs in Selbstbedienung unter Verwendung der bereitgestellten Hochdruckreiniger ermöglicht. Es handelt sich – abgesehen vom neuen Antlitz – nicht um eine andere bzw. neue Anlage. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich somit aus den sich in den Akten befindenden Unterlagen, dass die getätigten Aufwendungen – zumindest mit Bezug auf die technischen Komponenten der Anlage – werterhaltender Natur waren und damit zum Abzug zuzulassen sind. Dass bei einer Autowaschanlage, welche seit 17 Jahren in Betrieb ist, ein (über den in regelmässigen Zeitabständen anfallenden gewöhnlichen Unterhalt hinausgehender) Sanie- rungsbedarf besteht, liegt auf der Hand. Mit den getätigten Aufwendungen haben die Beschwerde- führer aber nicht etwa einen qualitativen Mehrwert geschaffen, sondern eine bestehende Einkom- mensquelle und damit den Nutzwert der Anlage für die Zukunft erhalten bzw. den ursprünglichen, d.h. dem Stand der Technik angepassten Zustand der mittlerweile veralteten Anlage wiederherge- stellt (vgl. Urteil KG FR 604 2019 24/25 vom 9. September 2019 E. 3.3 mit Bezug auf Liegen- schaftssanierungskosten). Kommt hinzu, dass es sich bei der Frage, ob in kürzeren Zeitabschnit- ten Teilsanierungen vorgenommen werden oder nach mehreren Jahren ein grösseres Sanierungs- projekt in Angriff genommen wird, um einen unternehmerischen Entscheid handelt, weshalb alleine aus der Höhe der Aufwendungen – vorliegend rund CHF 90'000.- – nicht geschlossen werden kann, dass die getätigten Arbeiten wertvermehrend waren. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil gemäss Angaben der Beschwerdeführer in den vergangenen 17 Jahren keine grösseren Investitio- nen getätigt wurden, was wiederum die Höhe der Investitionskosten relativiert. 3.2.3. Als wertvermehrend zu beurteilen sind indes die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Erweiterung des Bodenbelags der Waschanlage. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 18. September 2020 festhielten, habe der Vorbereich eine Aufwertung erfahren, indem der Belag, ausgewaschener Teerboden, durch Beton ersetzt und mit einer Bodenheizung versehen worden sei, weshalb die Erweiterungsmassnahmen des Bodenbelags der Waschanlage als wert- vermehrender Unterhalt zu behandeln seien.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Die Beschwerdeführer machen geltend, der auf die Erweiterung des Bodenbelags entfallende Kostenanteil entspreche rund 50 Prozent der Rechnung vom 16. Juli 2019, d.h. einem Betrag von rund CHF 4'313.-. Die Kosten der Erweiterung der Bodenheizung sind auf dieser Rechnung jedoch nicht aufgeführt. Die entsprechenden Leistungen wurden durch die E.________ GmbH erbracht, wie sich aus der Rechnung vom 14. August 2019 ergibt ("Bodenheizung Waschanlage reparieren und erweitern"), welche sich mit Skontoabzug auf CHF 2'200.- inklusive Mehrwertsteuer beläuft. Welcher Anteil dieses Betrags auf die Erweiterung der Bodenheizung entfällt, kann – ebenso wie die Frage, ob tatsächlich 50 Prozent des Rechnungsbetrags von CHF 8'626.- betreffend Bodenbe- lag auf die Erweiterung entfallen, wie die Beschwerdeführer geltend machen – anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Diese Prüfung wird die Vorinstanz im Rahmen der Neuveran- lagung vornehmen müssen. 3.3. Im Übrigen handelt es bei der sanierten Autowaschanlage klarerweise nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne von Art. 30 DBG, wie dies die Vorinstanz im Einspracheentscheid geltend zu machen scheint, da kein Anlagevermögen veräussert und somit auch keine Ersatzbe- schaffung vorgenommen wurde. Eine Ersatzbeschaffung im herkömmlichen Sinne liegt vor, wenn ein betriebsnotwendiger Vermögenswert gegen Vereinnahmung eines Entgelts in Geldform aus dem Unternehmen ausscheidet und an dessen Stelle ein funktionell gleichartiger Vermögenswert angeschafft wird (REICH/ZÜGER/BETSCHART, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 30 N. 1). 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Aktivierung des Aufwands für die Sanierung der Autowaschanlage in der Höhe von CHF 90'844.- als unhaltbar erweist. Aufzurechnen sind einzig die wertvermehrenden Aufwendungen in Bezug auf die Erweiterung des Bodenbelags bzw. des Ausbaus der Bodenheizung. Die exakte Höhe des aufzurechnenden Betrags wird durch die Vorinstanz zu bestimmen sein. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Kantonssteuer (604 2020 94) 4. Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht. Die entsprechenden, praktisch gleichlautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 8 ff. StHG respektive Art. 17 ff. und 26 ff. DStG, insbesondere Art. 28 Abs. 1 und Art. 35 lit. d DStG, enthal- ten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen 5. 5.1. Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Begehren grösstenteils durchgedrungen, sodass die Rückweisung vorliegend als vollständiges Obsiegen zu werten ist. Gemäss Art. 144 DBG sowie Art. 131 und 133 VRG sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 5.2. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG spricht die (als letzte kantonale Instanz entscheidende) Verwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Gesuch grundsätz- lich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zu. Die Parteientschädigung wird der unterliegenden Parteien auferlegt (Art. 141 VRG). Die Partei- entschädigung umfasst einerseits die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung und anderseits die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten (Art. 140 VRG). Die Entschädi- gung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG in fine). Der Betrag wird im Rahmen des dafür erlassenen Tarifs festgesetzt (vgl. Art. 146 und Art. 147 Abs. 1 lit. b VRG). Art. 8 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sieht vor, dass das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei zwischen CHF 200.- und CHF 10'000.- festgesetzt wird. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei CHF 40'000.-. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Die von der Vertreterin der Beschwerdeführer ins Recht gelegte Kostenliste, gemäss der ein Aufwand von CHF 5'200.- geltend gemacht wird, enthält keine Angaben über die für den geltend gemachten Aufwand konkret verrechneten Stunden und ist darüber hinaus als übersetzt zu beur- teilen. Die Parteientschädigung ist damit unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsfragen und des einfachen Schriftenwechsels ermessensweise auf CHF 1'500.- (inkl. allfälliger Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent (CHF 115.50), ausmachend total CHF 1'615.50, festzu- setzen und dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2020 93) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg zurückgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 II. Kantonssteuer (604 2020 94) 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg zurückgewiesen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.- wird A.________ und B.________ zurückerstattet. 4. A.________ und B.________ wird zulasten des Staats Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin von CHF 1'500.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 (7.7 Prozent von CHF 1'500.-), ausmachend total CHF 1'615.50, zugesprochen. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröff- nung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. März 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: