Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
Sachverhalt
A. Am 18. Februar 2017 reichten A.________ und B.________ die Steuererklärung 2016 ein. Sie deklarierten unter anderem ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Codes 1.110 und 1.120) von CHF 21‘844.- (Ehefrau), ein Einkommen aus Renten der ersten und zweiten Säule (Codes 3.110 und 3.120) von CHF 25‘404.- (Ehemann) bzw. CHF 4‘020.- (Ehefrau), ein Einkommen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) von CHF 16‘236.- sowie Mietzinseinnah- men (Code 3.340) von CHF 13‘200.-. Weiter deklarierten sie Privatkapitalien (Code 3.210) von CHF 86‘506.- sowie Privatliegenschaften (Code 3.310) im Wert von CHF 791‘000.-. Am 22. Dezember 2018 reichten die Steuerpflichtigen dieselbe Steuererklärung ein zweites Mal ein. Mit ordentlicher Veranlagungsanzeige vom 19. April 2018 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit (Codes 1.110 und 1.120) auf CHF 21‘844.- (Ehefrau), das Einkommen aus Renten der ersten und zweiten Säule (Codes 3.110 und 3.120) auf CHF 25‘404.- (Ehemann) bzw. CHF 4‘020.- (Ehefrau), das Einkommen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) auf CHF 23‘509.- sowie die Mietzinseinnahmen (Code 3.340) auf CHF 13‘200.- fest. Die Privatkapitalien (Code 3.210) wurden auf CHF 86‘605.- und der Wert der Privatliegenschaften (Code 3.310) auf CHF 791‘000.- festge- setzt. Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 48‘139.- (Bund; satzbestimmend: CHF 48‘224.-; geschuldete Steuer: CHF 198.55) resp. CHF 41‘166.- (Kanton; satzbestimmend: CHF 41‘235.-; geschuldete Steuer: CHF 1‘917.20). Das steuerbare Vermögen (Code 7.910) belief sich auf CHF 257‘652.- (satzbestim- mend: CHF 292‘342.-) und die darauf erhobene Kantonssteuer auf CHF 618.25. In der internationalen Steuerausscheidung vom selben Tag wurde unter Code 8.910 ein Nettover- mögen von CHF 34‘690.- (9.34 Prozent) und ein Nettoeinkommen von CHF 106.- (0.17 Prozent) ins Ausland ausgeschieden. B. Mit Eingabe vom 30. April 2018 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die ordentli- che Veranlagungsanzeige vom 19. April 2018. Sie machten geltend, seinerzeit den Fragebogen zur Bewertung der Miet- und Steuerwerte der Liegenschaft nicht korrekt ausgefüllt zu haben. Namentlich sei die Zimmereinheit falsch berechnet worden. Am 10. Dezember 2018 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Entwicklung des Vermögens der Steuerpflichtigen in den Steuerperioden 2016 und 2017 aufgrund der deklarierten Einkommen und den üblicherweise nötigen Ausgaben für den Lebensunterhalt nicht möglich sei. Es ergebe sich ein Manko von CHF 20‘171.- (Steuerperiode 2016) resp. CHF 40‘012.- (Steuerperiode 2017). Die Steuerpflichtigen wurden aufgefordert, die fehlende Liquidität zu erklären und überprüfbare Belege nachzureichen. Weiter wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass auch das Einkom- men und Vermögen im Ausland vollständig zu deklarieren und eine allfällige ausländische Veranla- gung zu den Akten zu reichen sei. Im Januar 2019 erklärten die Steuerpflichtigen, die Vermögensveränderung lasse sich auf die Miet- zinseinnahmen des Jahres 2015 und Ersparnisse (Steuerperiode 2016) resp. auf die Rückzahlung einer Schuld (Steuerperiode 2017) zurückführen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 stellte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen in Aussicht, die Steuerveranlagung 2016 zu ihrem Nachteil abzuändern (reformatio in peius). Es sei vorgesehen, in der internationalen Steuerausscheidung folgende Werte zu berücksichtigen: Steuerbare Elemente im Ausland (zur Satzbestimmung) Immobilien CHF 100‘000.- Andere Vermögenswerte CHF 500‘000.- Ertrag Immobilien CHF 2‘500.- Unterhaltskosten Immobilien CHF 500.- Am 22. Februar 2019 erklärten die Steuerpflichtigen, bei der Liegenschaft im Ausland handle es sich um das Elternhaus, das um das Jahr 1900 erbaut worden sei. Es verfüge weder über eine Heizung noch Strom und sei zurzeit unbewohnt. In den CHF 100‘000.- sei auch der Umschwung inbegriffen. Der von der Steuerverwaltung unter dem Titel „andere Vermögenswerte“ berücksichtig- te Betrag von CHF 500‘000.- sei utopisch. Es sei zwar etwas Bauland verkauft worden, der Erlös sei aber unter den Geschwistern verteilt worden. Zum Ertrag aus Immobilien hätten sie nichts zu sagen. Es sei der Steuerverwaltung bekannt, dass die Immobilie weder bewohnt noch vermietet werden könne. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 änderte die Steuerverwaltung die ordentliche Veranlagung vom 19. April 2018 zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ab. Sie erwog, dass trotz mehrmaliger Aufforderung und trotz des Hinweises auf die beabsichtigte reformatio in peius keine Belege, Beweismittel oder glaubwürdige Erklärungen abgegeben worden seien. Unter Code 3.410 (Vermögensentwicklung) werde deshalb die fehlende Liquidität von CHF 20‘171.- aufgerechnet, unter Code 3.480 (andere Reinelemente Ausland / nur zur Satzbestimmung) steuerbare Vermö- genswerte im Betrag von CHF 500‘000.- berücksichtigt. Am 21. März 2019 erliess die Steuerverwaltung eine definitive Veranlagungsanzeige, aus welcher sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 73‘605.- (Bund; satzbestimmend: CHF 67‘854.-; geschuldete Steuer: CHF 714.25) resp. CHF 71‘216.- (Kanton; satzbestimmend: CHF 65‘465.-; geschuldete Steuer: CHF 4‘554.95) und ein steuerbares Vermögen (Code 7.910) von CHF 459‘602.- (satzbestimmend: CHF 792‘342.-; geschuldete Steuer: CHF 1‘378.80) ergab. In der internationalen Steuerausscheidung vom selben Tag wurde unter Code 8.910 ein Nettover- mögen von CHF 332‘740.- (38.18 Prozent) und ein Nettoeinkommen von minus CHF 5‘751.- ins Ausland ausgeschieden. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 erhoben die Steuerpflichtigen am
22. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, ohne konkrete Anträge zu stellen. Hinsichtlich der fehlenden Liquidität (Code 3.410) machen sie geltend, dass zwischen dem
31. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 eine Differenz von CHF 3‘921.- bestehe. Sie seien sich gewohnt, sparsam zu leben. Zudem hätten sie Mietzinseinnahmen von monatlich CHF 2‘200.- kassiert. Im Hinblick auf die Vermögenswerte im Ausland (Code 3.480) wird vorge- bracht, dass die elterliche Liegenschaft etwa 120-jährig und unbewohnbar sei, da sie weder über Strom noch eine Heizung verfüge. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Der am 27. März 2019 auf CHF 800.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 3. April 2019 geleis- tet.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Da die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde den Beschwerdeführern am 27. März 2019 sodann eine Frist und am 29. April 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführer ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift nach. In ihren Bemerkungen vom 23. Mai 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Eingaben vom 14. Juni 2019 und 1. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Unterlagen ins Recht. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom
E. 6 Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 22. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 ist durch die Beschwerdeführer frist- und nach entsprechender Verbesserung auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdefüh- rer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Direkte Bundessteuer (604 2019 26) 2. 2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steu- erpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen sind nebst der korrekt ausgefüllten Steuererklä- rung samt den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 124 DBG) insbesondere auch die Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden sowie allenfalls die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 DBG). Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Ertei- lung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten gemäss Art. 126 DBG). 2.2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Das in Art. 132 Abs. 3 DBG vorgesehene Erfordernis der Begründung des Rechtsmittels gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache (grundsätzlich ohne Ansetzung einer Nachfrist) nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c / Pra 1998, 807; Urteil BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist auch die Pflicht zur Nennung der allfälligen Beweismittel keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (Urteil BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Das heisst, dass sich der Steuerpflichtige in der Begründung der Einspra- che mit den einzelnen Elementen des angefochtenen Entscheides bzw. der streitigen Veranlagung auseinandersetzen und insbesondere substantiiert darlegen muss, inwiefern einzelne Elemente auf unhaltbaren Grundlagen oder Schätzungen beruhen sollen. Dabei hat er die entsprechenden Beweismittel zu nennen und grundsätzlich die versäumten Mitwirkungspflichten nachzuholen. Einzig in speziellen Situationen, wo beispielsweise mangels verfügbarer Informationen von dritter Seite das Nachreichen des fehlenden Dokumentes (z.B. der vollständigen Steuererklärung) nicht möglich ist, müssen, je nach den Umständen, ausreichend substantiierte Vorbringen bereits genü- gen. Hingegen reicht es keinesfalls aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Dementspre- chend muss der Steuerpflichtige – soweit möglich – die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen auch genügend vollständig nachholen. Zumindest muss er mit der Einsprache eine umfassende, substantiierte Sachverhaltsdarstellung samt Beweismittelangebot abgeben. Vorbehalten bleiben
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 nur, aber immerhin, die nachträgliche Einreichung noch nicht greifbarer Unterlagen und bereits angebotener Beweismittel sowie die Behebung nicht besonders gravierender Formmängel (z.B. fehlende Unterschrift), wozu allenfalls eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. etwa Urteile BGer 2C_620 und 621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3; 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hinwei- sen). 2.3. Vorliegend hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 festgestellt, dass sich für die Steuerperiode 2016 ein Manko von CHF 20‘171.- ergebe, und die Beschwerde- führer aufgefordert, die fehlende Liquidität zu erklären und überprüfbare Belege nachzureichen. Auf dieses Schreiben reagierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom Januar 2019, in welcher sie erklärten, die Vermögensentwicklung des Jahres 2016 ergebe sich aus den Mietzinseinnahmen des Jahres 2015 und Ersparnissen. Dem beigelegten Postenauszug der Freiburger Kantonalbank lässt sich entnehmen, dass ein gewisser C.________ ihnen bis im Juni 2015 einen monatlichen Mietzins von CHF 2‘220.- überwies. Mit dieser Eingabe vom Januar 2019 kamen die Beschwerdeführer der Aufforderung vom
E. 10 Dezember 2018 nur ungenügend nach. So beschlägt der zu den Akten gereichte Postenaus- zug der Freiburger Kantonalbank den Zeitraum vom 18. November 2014 bis 18. November 2015, weshalb er nicht geeignet ist, die fehlende Liquidität des Jahres 2016 zu erklären. Dies bereits deshalb, weil der im Jahr 2015 eingenommene Mietzins auf die Berechnung der Vermögensent- wicklung des Jahres 2016 gar keinen Einfluss haben kann. Allenfalls hätte die fehlende Liquidität im Jahr 2016 durch eine entsprechende Vermögensverminderung begründet werden können. Das Vermögen der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2016 aber nicht etwa vermindert, sondern zuge- nommen. Weitere Unterlagen zur fehlenden Liquidität wurden nicht eingereicht. Auch gaben die Beschwer- deführer weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nähere und glaubwürdige Erklärungen zur fehlenden Liquidität ab. Ihr Einwand, sie seien sich gewohnt, spar- sam zu leben, wird wiederum durch die Berechnung der Vermögensentwicklung vom 22. Mai 2019 widerlegt, wo, obschon nur minimalste Beträge als Ausgaben berücksichtigt wurden, sich ein Manko von CHF 20‘171.- ergab. Unter den gegebenen Umständen konnten die Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbringen, dass der von der Steuerverwaltung beim Einkommen aufgerechnete Betrag von CHF 20‘171.- für fehlende Liquidität offensichtlich unrichtig ist. 2.4. Was das von der Steuerverwaltung aufgerechnete Vermögen im Ausland anbelangt, so wurden die Steuerpflichtigen am 10. Dezember 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass, falls sie Einkommen und Vermögen im Ausland haben, sie dieses vollständig zu deklarieren und eine Kopie der ausländischen Veranlagung einzureichen hätten. In ihrer Eingabe vom Januar 2019 lies- sen sich die Beschwerdeführer zu einem allfälligen Einkommen und Vermögen im Ausland aber nicht vernehmen, worauf die Steuerverwaltung die Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 darüber in Kenntnis setzte, dass sie beabsichtige, die Veranlagung zu ihren Ungunsten abzuän- dern. Namentlich würden auch andere Vermögenswerte im Betrag von CHF 500‘000.- satzbestim- mend berücksichtigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wehrten sich die Beschwerdeführer gegen die Berücksichti- gung dieser anderen Vermögenswerte im Betrag von CHF 500‘000.-. Sie machten geltend, es handle sich dabei um eine utopische Zahl, von der nirgends die Rede (gewesen) sei. Es sei zwar etwas Bauland verkauft worden, der Erlös sei aber unter den Geschwistern verteilt worden. Gegen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 die übrigen in Aussicht gestellten Positionen (Immobilien: CHF 100‘000.-; Ertrag Immobilien: CHF 2‘500.-; Unterhaltskosten: CHF 500.-) wurden keine Einwände erhoben. Gleich verhält es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auch hier wird moniert, dass CHF 500‘000.- eine utopische Zahl sei. Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer nicht bestreiten, im Ausland über Immobilien zu verfügen und in der Vergangenheit (Bau-) Land verkauft zu haben. Genaue Angaben zu den Vermögenswerten im Ausland lassen sich den vorliegenden Akten aber nicht entnehmen. Zwar reichten die Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens diverse Unterlagen zu den Akten. Diese betreffen indessen die Jahre 2018 und 2019 und nicht das hier interessierende Jahr 2016. Kommt hinzu, dass die Unterlagen in albanischer Sprache gehalten sind und keine Informationen dazu enthalten, ob die Beschwerdeführer nebst Immobilien über andere Vermögenswerte (wie z.B. Bankguthaben, Wertpapiere oder Darlehensguthaben) im Ausland verfügen. Auch fehlen Informationen dazu, wie viel (Bau-) Land in der Vergangenheit verkauft worden war und wie hoch der Erlös war, der damit erzielt wurde. In diesem Zusammen- hang sei auf den Kaufvertrag vom 3. Mai 2015 hingewiesen, mit welchem B.________ ein 1‘525m2 grosses Grundstück zu einem Preis von 150‘250 Euro verkaufte. Auf welches Konto dieser Betrag einbezahlt wurde und ob der Erlös unter den Geschwistern verteilt wurde, lässt sich den vorliegen- den Akten aber nicht entnehmen. Ebenso wenig ist aktenkundig, ob nur dieses eine Mal (Bau-) Land verkauft worden war oder ob bereits mehrere Landverkäufe stattgefunden haben. Kommt hinzu, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen in sich widersprüch- lich sind. So bestätigte das Ministerium für Umwelt und Raumplanung der Republik Kosovo am
6. Juni 2019, dass B.________ in der Gemeinde D.________ über kein Eigentum verfüge. Nichts desto trotz wurde gleichentags eine Vermögenssteuer (property tax) von ihm erhoben, dies für eine Immobilie (familiy house; unit number eee) in der Gemeinde D.________, die sich in einem guten Zustand (good condition) auf einem 198m2 grossen Grundstück befinde und einen Wert von 29‘700 Euro habe. Ausserdem scheint B.________ über zwei weitere Parzellen (parcel for familiy house; fff und ggg) von 920m2 (Wert: 3‘680 Euro) und 500m2 (Wert: 2‘000 Euro) zu verfügen, für welche er ebenfalls eine Steuer (tax) zu entrichten hat. Mit diesen zu den Akten gereichten Unterlagen lässt sich auf jeden Fall nicht belegen, dass die Beschwerdeführer einzig über ein 120- jähriges Elternhaus im Ausland verfügen, das weder über eine Heizung noch Strom verfüge und unbewohnbar sei, wie sie in der Beschwerde glaubhaft machen wollen. Zudem bestätigten die Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 gegenüber der Steuerverwaltung selber, dass das Elternhaus von den Geschwistern H.________ als Feriensitz benutzt werde und mit ungefähr CHF 100‘000.- bewertet werden könne, was für kosovarische Verhältnisse viel sei. Damit kann insgesamt festgestellt werden, dass nach wie vor konkrete Angaben zum im Ausland vorhandenen Vermögen (namentlich zu den Privatkapitalien) fehlen und die Beschwerdeführer deshalb auch den Nachweis nicht zu erbringen vermögen, dass der von der Steuerverwaltung satzbestimmend berücksichtigte Betrag für andere Vermögenswerte im Ausland, der mangels konkreter Angaben ermessensweise auf CHF 500‘000.- festgesetzt worden war, offensichtlich unrichtig ist. 2.5. Damit ist die Beschwerde nicht nur hinsichtlich der aufgerechneten fehlenden Liquidität (Code 3.410), sondern auch hinsichtlich der satzbestimmend berücksichtigten Vermögenswerte im Ausland (Code 3.480) abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 3. 3.1. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 400.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Kantonssteuer (604 2019 27) 4. Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 42, Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 154 Abs. 1, Art. 157-159, Art. 164 Abs. 2 und Art. 176 Abs. 3 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwen- dung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 400.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2019 26)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten (Gebühr: CHF 400.-) werden A.________ und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2019 27)
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten (Gebühr: CHF 400.-) werden A.________ und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Dezember 2019/dki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2019 26 604 2019 27 Urteil vom 5. Dezember 2019 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (fehlende Liquidität; Vermögenswerte im Ausland) Beschwerde vom 22. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom
26. Februar 2019; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 18. Februar 2017 reichten A.________ und B.________ die Steuererklärung 2016 ein. Sie deklarierten unter anderem ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Codes 1.110 und 1.120) von CHF 21‘844.- (Ehefrau), ein Einkommen aus Renten der ersten und zweiten Säule (Codes 3.110 und 3.120) von CHF 25‘404.- (Ehemann) bzw. CHF 4‘020.- (Ehefrau), ein Einkommen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) von CHF 16‘236.- sowie Mietzinseinnah- men (Code 3.340) von CHF 13‘200.-. Weiter deklarierten sie Privatkapitalien (Code 3.210) von CHF 86‘506.- sowie Privatliegenschaften (Code 3.310) im Wert von CHF 791‘000.-. Am 22. Dezember 2018 reichten die Steuerpflichtigen dieselbe Steuererklärung ein zweites Mal ein. Mit ordentlicher Veranlagungsanzeige vom 19. April 2018 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit (Codes 1.110 und 1.120) auf CHF 21‘844.- (Ehefrau), das Einkommen aus Renten der ersten und zweiten Säule (Codes 3.110 und 3.120) auf CHF 25‘404.- (Ehemann) bzw. CHF 4‘020.- (Ehefrau), das Einkommen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) auf CHF 23‘509.- sowie die Mietzinseinnahmen (Code 3.340) auf CHF 13‘200.- fest. Die Privatkapitalien (Code 3.210) wurden auf CHF 86‘605.- und der Wert der Privatliegenschaften (Code 3.310) auf CHF 791‘000.- festge- setzt. Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 48‘139.- (Bund; satzbestimmend: CHF 48‘224.-; geschuldete Steuer: CHF 198.55) resp. CHF 41‘166.- (Kanton; satzbestimmend: CHF 41‘235.-; geschuldete Steuer: CHF 1‘917.20). Das steuerbare Vermögen (Code 7.910) belief sich auf CHF 257‘652.- (satzbestim- mend: CHF 292‘342.-) und die darauf erhobene Kantonssteuer auf CHF 618.25. In der internationalen Steuerausscheidung vom selben Tag wurde unter Code 8.910 ein Nettover- mögen von CHF 34‘690.- (9.34 Prozent) und ein Nettoeinkommen von CHF 106.- (0.17 Prozent) ins Ausland ausgeschieden. B. Mit Eingabe vom 30. April 2018 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die ordentli- che Veranlagungsanzeige vom 19. April 2018. Sie machten geltend, seinerzeit den Fragebogen zur Bewertung der Miet- und Steuerwerte der Liegenschaft nicht korrekt ausgefüllt zu haben. Namentlich sei die Zimmereinheit falsch berechnet worden. Am 10. Dezember 2018 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Entwicklung des Vermögens der Steuerpflichtigen in den Steuerperioden 2016 und 2017 aufgrund der deklarierten Einkommen und den üblicherweise nötigen Ausgaben für den Lebensunterhalt nicht möglich sei. Es ergebe sich ein Manko von CHF 20‘171.- (Steuerperiode 2016) resp. CHF 40‘012.- (Steuerperiode 2017). Die Steuerpflichtigen wurden aufgefordert, die fehlende Liquidität zu erklären und überprüfbare Belege nachzureichen. Weiter wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass auch das Einkom- men und Vermögen im Ausland vollständig zu deklarieren und eine allfällige ausländische Veranla- gung zu den Akten zu reichen sei. Im Januar 2019 erklärten die Steuerpflichtigen, die Vermögensveränderung lasse sich auf die Miet- zinseinnahmen des Jahres 2015 und Ersparnisse (Steuerperiode 2016) resp. auf die Rückzahlung einer Schuld (Steuerperiode 2017) zurückführen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 stellte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen in Aussicht, die Steuerveranlagung 2016 zu ihrem Nachteil abzuändern (reformatio in peius). Es sei vorgesehen, in der internationalen Steuerausscheidung folgende Werte zu berücksichtigen: Steuerbare Elemente im Ausland (zur Satzbestimmung) Immobilien CHF 100‘000.- Andere Vermögenswerte CHF 500‘000.- Ertrag Immobilien CHF 2‘500.- Unterhaltskosten Immobilien CHF 500.- Am 22. Februar 2019 erklärten die Steuerpflichtigen, bei der Liegenschaft im Ausland handle es sich um das Elternhaus, das um das Jahr 1900 erbaut worden sei. Es verfüge weder über eine Heizung noch Strom und sei zurzeit unbewohnt. In den CHF 100‘000.- sei auch der Umschwung inbegriffen. Der von der Steuerverwaltung unter dem Titel „andere Vermögenswerte“ berücksichtig- te Betrag von CHF 500‘000.- sei utopisch. Es sei zwar etwas Bauland verkauft worden, der Erlös sei aber unter den Geschwistern verteilt worden. Zum Ertrag aus Immobilien hätten sie nichts zu sagen. Es sei der Steuerverwaltung bekannt, dass die Immobilie weder bewohnt noch vermietet werden könne. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 änderte die Steuerverwaltung die ordentliche Veranlagung vom 19. April 2018 zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ab. Sie erwog, dass trotz mehrmaliger Aufforderung und trotz des Hinweises auf die beabsichtigte reformatio in peius keine Belege, Beweismittel oder glaubwürdige Erklärungen abgegeben worden seien. Unter Code 3.410 (Vermögensentwicklung) werde deshalb die fehlende Liquidität von CHF 20‘171.- aufgerechnet, unter Code 3.480 (andere Reinelemente Ausland / nur zur Satzbestimmung) steuerbare Vermö- genswerte im Betrag von CHF 500‘000.- berücksichtigt. Am 21. März 2019 erliess die Steuerverwaltung eine definitive Veranlagungsanzeige, aus welcher sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 73‘605.- (Bund; satzbestimmend: CHF 67‘854.-; geschuldete Steuer: CHF 714.25) resp. CHF 71‘216.- (Kanton; satzbestimmend: CHF 65‘465.-; geschuldete Steuer: CHF 4‘554.95) und ein steuerbares Vermögen (Code 7.910) von CHF 459‘602.- (satzbestimmend: CHF 792‘342.-; geschuldete Steuer: CHF 1‘378.80) ergab. In der internationalen Steuerausscheidung vom selben Tag wurde unter Code 8.910 ein Nettover- mögen von CHF 332‘740.- (38.18 Prozent) und ein Nettoeinkommen von minus CHF 5‘751.- ins Ausland ausgeschieden. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 erhoben die Steuerpflichtigen am
22. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, ohne konkrete Anträge zu stellen. Hinsichtlich der fehlenden Liquidität (Code 3.410) machen sie geltend, dass zwischen dem
31. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 eine Differenz von CHF 3‘921.- bestehe. Sie seien sich gewohnt, sparsam zu leben. Zudem hätten sie Mietzinseinnahmen von monatlich CHF 2‘200.- kassiert. Im Hinblick auf die Vermögenswerte im Ausland (Code 3.480) wird vorge- bracht, dass die elterliche Liegenschaft etwa 120-jährig und unbewohnbar sei, da sie weder über Strom noch eine Heizung verfüge. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Der am 27. März 2019 auf CHF 800.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 3. April 2019 geleis- tet.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Da die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde den Beschwerdeführern am 27. März 2019 sodann eine Frist und am 29. April 2019 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführer ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift nach. In ihren Bemerkungen vom 23. Mai 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Eingaben vom 14. Juni 2019 und 1. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Unterlagen ins Recht. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen Prozessuales 1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom
6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 22. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 ist durch die Beschwerdeführer frist- und nach entsprechender Verbesserung auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdefüh- rer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Direkte Bundessteuer (604 2019 26) 2. 2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steu- erpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen sind nebst der korrekt ausgefüllten Steuererklä- rung samt den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 124 DBG) insbesondere auch die Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden sowie allenfalls die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 DBG). Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Ertei- lung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten gemäss Art. 126 DBG). 2.2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Das in Art. 132 Abs. 3 DBG vorgesehene Erfordernis der Begründung des Rechtsmittels gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache (grundsätzlich ohne Ansetzung einer Nachfrist) nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c / Pra 1998, 807; Urteil BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist auch die Pflicht zur Nennung der allfälligen Beweismittel keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (Urteil BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Das heisst, dass sich der Steuerpflichtige in der Begründung der Einspra- che mit den einzelnen Elementen des angefochtenen Entscheides bzw. der streitigen Veranlagung auseinandersetzen und insbesondere substantiiert darlegen muss, inwiefern einzelne Elemente auf unhaltbaren Grundlagen oder Schätzungen beruhen sollen. Dabei hat er die entsprechenden Beweismittel zu nennen und grundsätzlich die versäumten Mitwirkungspflichten nachzuholen. Einzig in speziellen Situationen, wo beispielsweise mangels verfügbarer Informationen von dritter Seite das Nachreichen des fehlenden Dokumentes (z.B. der vollständigen Steuererklärung) nicht möglich ist, müssen, je nach den Umständen, ausreichend substantiierte Vorbringen bereits genü- gen. Hingegen reicht es keinesfalls aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Dementspre- chend muss der Steuerpflichtige – soweit möglich – die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen auch genügend vollständig nachholen. Zumindest muss er mit der Einsprache eine umfassende, substantiierte Sachverhaltsdarstellung samt Beweismittelangebot abgeben. Vorbehalten bleiben
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 nur, aber immerhin, die nachträgliche Einreichung noch nicht greifbarer Unterlagen und bereits angebotener Beweismittel sowie die Behebung nicht besonders gravierender Formmängel (z.B. fehlende Unterschrift), wozu allenfalls eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. etwa Urteile BGer 2C_620 und 621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3; 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hinwei- sen). 2.3. Vorliegend hat die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 festgestellt, dass sich für die Steuerperiode 2016 ein Manko von CHF 20‘171.- ergebe, und die Beschwerde- führer aufgefordert, die fehlende Liquidität zu erklären und überprüfbare Belege nachzureichen. Auf dieses Schreiben reagierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom Januar 2019, in welcher sie erklärten, die Vermögensentwicklung des Jahres 2016 ergebe sich aus den Mietzinseinnahmen des Jahres 2015 und Ersparnissen. Dem beigelegten Postenauszug der Freiburger Kantonalbank lässt sich entnehmen, dass ein gewisser C.________ ihnen bis im Juni 2015 einen monatlichen Mietzins von CHF 2‘220.- überwies. Mit dieser Eingabe vom Januar 2019 kamen die Beschwerdeführer der Aufforderung vom
10. Dezember 2018 nur ungenügend nach. So beschlägt der zu den Akten gereichte Postenaus- zug der Freiburger Kantonalbank den Zeitraum vom 18. November 2014 bis 18. November 2015, weshalb er nicht geeignet ist, die fehlende Liquidität des Jahres 2016 zu erklären. Dies bereits deshalb, weil der im Jahr 2015 eingenommene Mietzins auf die Berechnung der Vermögensent- wicklung des Jahres 2016 gar keinen Einfluss haben kann. Allenfalls hätte die fehlende Liquidität im Jahr 2016 durch eine entsprechende Vermögensverminderung begründet werden können. Das Vermögen der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2016 aber nicht etwa vermindert, sondern zuge- nommen. Weitere Unterlagen zur fehlenden Liquidität wurden nicht eingereicht. Auch gaben die Beschwer- deführer weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nähere und glaubwürdige Erklärungen zur fehlenden Liquidität ab. Ihr Einwand, sie seien sich gewohnt, spar- sam zu leben, wird wiederum durch die Berechnung der Vermögensentwicklung vom 22. Mai 2019 widerlegt, wo, obschon nur minimalste Beträge als Ausgaben berücksichtigt wurden, sich ein Manko von CHF 20‘171.- ergab. Unter den gegebenen Umständen konnten die Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbringen, dass der von der Steuerverwaltung beim Einkommen aufgerechnete Betrag von CHF 20‘171.- für fehlende Liquidität offensichtlich unrichtig ist. 2.4. Was das von der Steuerverwaltung aufgerechnete Vermögen im Ausland anbelangt, so wurden die Steuerpflichtigen am 10. Dezember 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass, falls sie Einkommen und Vermögen im Ausland haben, sie dieses vollständig zu deklarieren und eine Kopie der ausländischen Veranlagung einzureichen hätten. In ihrer Eingabe vom Januar 2019 lies- sen sich die Beschwerdeführer zu einem allfälligen Einkommen und Vermögen im Ausland aber nicht vernehmen, worauf die Steuerverwaltung die Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 darüber in Kenntnis setzte, dass sie beabsichtige, die Veranlagung zu ihren Ungunsten abzuän- dern. Namentlich würden auch andere Vermögenswerte im Betrag von CHF 500‘000.- satzbestim- mend berücksichtigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wehrten sich die Beschwerdeführer gegen die Berücksichti- gung dieser anderen Vermögenswerte im Betrag von CHF 500‘000.-. Sie machten geltend, es handle sich dabei um eine utopische Zahl, von der nirgends die Rede (gewesen) sei. Es sei zwar etwas Bauland verkauft worden, der Erlös sei aber unter den Geschwistern verteilt worden. Gegen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 die übrigen in Aussicht gestellten Positionen (Immobilien: CHF 100‘000.-; Ertrag Immobilien: CHF 2‘500.-; Unterhaltskosten: CHF 500.-) wurden keine Einwände erhoben. Gleich verhält es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auch hier wird moniert, dass CHF 500‘000.- eine utopische Zahl sei. Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer nicht bestreiten, im Ausland über Immobilien zu verfügen und in der Vergangenheit (Bau-) Land verkauft zu haben. Genaue Angaben zu den Vermögenswerten im Ausland lassen sich den vorliegenden Akten aber nicht entnehmen. Zwar reichten die Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens diverse Unterlagen zu den Akten. Diese betreffen indessen die Jahre 2018 und 2019 und nicht das hier interessierende Jahr 2016. Kommt hinzu, dass die Unterlagen in albanischer Sprache gehalten sind und keine Informationen dazu enthalten, ob die Beschwerdeführer nebst Immobilien über andere Vermögenswerte (wie z.B. Bankguthaben, Wertpapiere oder Darlehensguthaben) im Ausland verfügen. Auch fehlen Informationen dazu, wie viel (Bau-) Land in der Vergangenheit verkauft worden war und wie hoch der Erlös war, der damit erzielt wurde. In diesem Zusammen- hang sei auf den Kaufvertrag vom 3. Mai 2015 hingewiesen, mit welchem B.________ ein 1‘525m2 grosses Grundstück zu einem Preis von 150‘250 Euro verkaufte. Auf welches Konto dieser Betrag einbezahlt wurde und ob der Erlös unter den Geschwistern verteilt wurde, lässt sich den vorliegen- den Akten aber nicht entnehmen. Ebenso wenig ist aktenkundig, ob nur dieses eine Mal (Bau-) Land verkauft worden war oder ob bereits mehrere Landverkäufe stattgefunden haben. Kommt hinzu, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen in sich widersprüch- lich sind. So bestätigte das Ministerium für Umwelt und Raumplanung der Republik Kosovo am
6. Juni 2019, dass B.________ in der Gemeinde D.________ über kein Eigentum verfüge. Nichts desto trotz wurde gleichentags eine Vermögenssteuer (property tax) von ihm erhoben, dies für eine Immobilie (familiy house; unit number eee) in der Gemeinde D.________, die sich in einem guten Zustand (good condition) auf einem 198m2 grossen Grundstück befinde und einen Wert von 29‘700 Euro habe. Ausserdem scheint B.________ über zwei weitere Parzellen (parcel for familiy house; fff und ggg) von 920m2 (Wert: 3‘680 Euro) und 500m2 (Wert: 2‘000 Euro) zu verfügen, für welche er ebenfalls eine Steuer (tax) zu entrichten hat. Mit diesen zu den Akten gereichten Unterlagen lässt sich auf jeden Fall nicht belegen, dass die Beschwerdeführer einzig über ein 120- jähriges Elternhaus im Ausland verfügen, das weder über eine Heizung noch Strom verfüge und unbewohnbar sei, wie sie in der Beschwerde glaubhaft machen wollen. Zudem bestätigten die Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 gegenüber der Steuerverwaltung selber, dass das Elternhaus von den Geschwistern H.________ als Feriensitz benutzt werde und mit ungefähr CHF 100‘000.- bewertet werden könne, was für kosovarische Verhältnisse viel sei. Damit kann insgesamt festgestellt werden, dass nach wie vor konkrete Angaben zum im Ausland vorhandenen Vermögen (namentlich zu den Privatkapitalien) fehlen und die Beschwerdeführer deshalb auch den Nachweis nicht zu erbringen vermögen, dass der von der Steuerverwaltung satzbestimmend berücksichtigte Betrag für andere Vermögenswerte im Ausland, der mangels konkreter Angaben ermessensweise auf CHF 500‘000.- festgesetzt worden war, offensichtlich unrichtig ist. 2.5. Damit ist die Beschwerde nicht nur hinsichtlich der aufgerechneten fehlenden Liquidität (Code 3.410), sondern auch hinsichtlich der satzbestimmend berücksichtigten Vermögenswerte im Ausland (Code 3.480) abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 3. 3.1. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 400.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Kantonssteuer (604 2019 27) 4. Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 42, Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 154 Abs. 1, Art. 157-159, Art. 164 Abs. 2 und Art. 176 Abs. 3 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwen- dung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 400.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2019 26) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 400.-) werden A.________ und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2019 27) 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 400.-) werden A.________ und B.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Dezember 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: