Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
Sachverhalt
A. A.________ und seine Ehefrau, B.________, haben im Jahr 2017 eine Liegenschaft in C.________ zu einem Kaufpreis von CHF 493‘000.- erworben. Diese wurde teilweise mit einer Hypothek in der Höhe von CHF 330‘000.- finanziert. In der Steuererklärung, welche sie am 5. April 2018 für die Steuerperiode 2017 einreichten, dekla- rierten die Steuerpflichtigen weder ein Erwerbseinkommen noch ein Einkommen aus Renten und Pensionen, sondern lediglich ein Einkommen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) in der Höhe von CHF 10‘000.-. Weiter deklarierten sie Privatkapitalien (Code 3.210) von CHF 3‘087.- und ein Vermögen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) von CHF 250‘000.-. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfol- gend: Steuerverwaltung) von den Steuerpflichtigen zusätzliche Unterlagen. Dies mit der Begrün- dung, dass die Entwicklung des Vermögens zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 aufgrund der Steuerdeklaration nicht möglich sei. Gemäss der beigelegten Vermögensent- wicklung 2017 belaufe sich der Fehlbetrag auf CHF 241‘364.-. Nachdem die Steuerpflichtigen auf dieses Schreiben innert Frist nicht reagiert haben, wurden sie am 13. August 2018 gemahnt. Dabei wurden sie darauf hingewiesen, dass, sollten sie diese Frist wiederum nicht einhalten, eine Ermessensveranlagung stattfinden werde. Da sich die Steuerpflichtigen auch auf dieses Schreiben nicht vernehmen liessen, wurden sie am
21. Januar 2019 nach Ermessen veranlagt. Dabei setzte die Steuerverwaltung das Einkommen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) auf CHF 10‘000.- und das sonstige Einkommen (Code 3.410) auf CHF 180‘000.- fest. Darüber hinaus berücksichtigte sie satzbestimmend ein Einkommen aus einer in Mazedonien selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 60‘000.-. Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 165‘669.- (Kanton; satzbestimmend: CHF 220‘731.-, geschuldete Steuer: CHF 18‘493.05) resp. CHF 170‘547.- (Bund; satzbestimmend: CHF 227‘231.-; geschuldete Steuer nach Steuerabzug: CHF 11‘892.15). Gegen diese Ermessensveranlagung erhob A.________ am 12. Februar 2019 Einsprache. Er machte geltend, dass er weder ein Einkommen aus Privatliegenschaften noch sonstiges Einkom- men in der Schweiz habe. Er lebe von einer Erbschaft in Mazedonien, womit er auch die Liegen- schaft in C.________ finanziert habe. Am 14. Februar 2019 verlangte die Steuerverwaltung von den Steuerpflichtigen entsprechende Unterlagen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 reichte A.________ ein Testament vom 6. März 2000 mit Übersetzung zu den Akten, in welchem sich unter anderem die folgende Passage befin- det: „2. An meinem einzigen Sohn A.________ […] verlasse ich das folgende Eigentum:
- Ford Sierra 20 Benzin Personenwagen.
- Einsparungen von Fremdwährung in Höhe von 185.000 (einhunderfünfundfünfzigtausend) USD und 32.000 (zweiunddreissigtausend) DM […].“
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 wies die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache ab. Dies mit der Begründung, dass aufgrund einer Auskunft zur Steuerveranlagung 2016, wonach das Ehepaar in Mazedonien eine Bijouterie betreibe, analog zum Vorjahr ein Einkommen von CHF 60‘000.- nach Mazedonien ausgeschieden worden sei. Der restliche Fehlbetrag von CHF 180‘000.- sei dem sonstigen Einkommen (Code 3.410) zugewiesen worden. Was die geltend gemachte Erbschaft in Mazedonien anbelange, so sei eine solche nie deklariert worden. Zudem könne dem eingereichten Testament nicht entnommen werden, ob oder wann die Erbschaft ange- treten worden sei. B. Am 13. März 2019 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Freiburg. Er beteuerte, nicht absichtlich Steuern hinterzogen zu haben. Er sei immer bereit gewesen, seinen Steuerpflichten nachzukommen. Die Steuererklärungen 2016 und 2017 seien nicht von ihm, sondern von einem Kollegen seines Schwagers ausgefüllt worden. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass er kein Einkommen in der Schweiz deklarieren müsse, da er sein im Ausland (Mazedonien) erzieltes Einkommen aus dem Betrieb einer Bijouterie bereits dort deklarieren und versteuern müsse. Es handle sich somit nur um ein Missverständnis. Mit Schreiben vom 15. März 2019 wurde A.________ gebeten mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 erheben wolle. Gegebenenfalls habe er seine Beschwerde innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, namentlich konkrete Begehren zu stellen, diese zu begründen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Am 25. März 2019 führte A.________ einmal mehr aus, dass er die in C.________ erworbene Liegenschaft mit den Einkünften aus seinem Bijouteriebetrieb in Mazedonien sowie seinem Erbteil finanziert habe. Da er keinen einzigen Tag in der Schweiz gearbeitet habe, könne ihm nicht ein Einkommen von CHF 240‘000.- angerechnet werden. Das Einkommen, das er im Ausland erziele, sei in der Schweiz nur satzbestimmend zu berücksichtigen. Sodann stellte A.________ das Einrei- chen seiner Buchhaltung, welche noch nicht abgeschlossen sei, in Aussicht. Da A.________ mit diesem Schreiben vom 25. März 2019 sinngemäss erklärte, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 führen zu wollen, setzte ihm das Kantonsge- richt eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 900.-. Der Kostenvorschuss wurde am 11. April 2019 geleistet. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ins Recht, nament- lich die Gewinn- und Verlustrechnungen 2016, 2017 und 2018 mit Beilagen, diverse Zahlungsan- weisungen betreffend den Zeitraum von Mai 2010 bis März 2012 sowie drei Wechselkurslisten. In ihren Stellungnahmen vom 7. und 13. Mai 2019 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen keine neue Beurteilung zulassen würden. Namentlich würden die Zahlungsanweisun- gen nicht das Jahr 2017 betreffen. Komme hinzu, dass gemäss der Gewinn- und Verlustrechnung 2017 in Mazedonien ein Gewinn von MKD 4‘904‘100 erwirtschaftet worden sei, was rund CHF 90‘000.- entspreche und das Manko 2017 nicht decken könne. Eine Verminderung des Vermögens in Mazedonien sei aus den Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich. Damit seien die Zahlungsnachweise für die Finanzierung der Liegenschaft in C.________ noch immer nicht erbracht worden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Am 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, namentlich diverse Kontoaus- züge betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017, ins Recht. Diese Eingabe wurde der Steuerverwaltung am 28. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. Diese liess sich nicht mehr vernehmen. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom
E. 6 Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 13. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 ist durch den Beschwerdeführer frist- und nach entsprechender Verbesserung auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2019 23) 2. 2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen sind nebst der korrekt ausgefüllten Steuererklä- rung samt den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 124 DBG) insbesondere auch die Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden sowie allenfalls die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 und Privateinlagen (Art. 125 DBG). Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Ertei- lung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten gemäss Art. 126 DBG). 2.2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Das in Art. 132 Abs. 3 DBG vorgesehene Erfordernis der Begründung des Rechtsmittels gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache (grundsätzlich ohne Ansetzung einer Nachfrist) nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c / Pra 1998, 807; Urteil BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist auch die Pflicht zur Nennung der allfälligen Beweismittel keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (Urteil BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Das heisst, dass sich der Steuerpflichtige in der Begründung der Einspra- che mit den einzelnen Elementen des angefochtenen Entscheides bzw. der streitigen Veranlagung auseinandersetzen und insbesondere substantiiert darlegen muss, inwiefern einzelne Elemente auf unhaltbaren Grundlagen oder Schätzungen beruhen sollen. Dabei hat er die entsprechenden Beweismittel zu nennen und grundsätzlich die versäumten Mitwirkungspflichten nachzuholen. Einzig in speziellen Situationen, wo beispielsweise mangels verfügbarer Informationen von dritter Seite das Nachreichen des fehlenden Dokumentes (z.B. der vollständigen Steuererklärung) nicht möglich ist, müssen, je nach den Umständen, ausreichend substantiierte Vorbringen bereits genü- gen. Hingegen reicht es keinesfalls aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Dementspre- chend muss der Steuerpflichtige – soweit möglich – die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen auch genügend vollständig nachholen. Zumindest muss er mit der Einsprache eine umfassende, substantiierte Sachverhaltsdarstellung samt Beweismittelangebot abgeben. Vorbehalten bleiben nur, aber immerhin, die nachträgliche Einreichung noch nicht greifbarer Unterlagen und bereits angebotener Beweismittel sowie die Behebung nicht besonders gravierender Formmängel (z.B. fehlende Unterschrift), wozu allenfalls eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. etwa Urteile BGer 2C_620 und 621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3; 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hinwei- sen). 2.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 Einsprache gegen die Ermes- sensveranlagung vom 21. Januar 2019 erhoben. Er führte zwar aus, mit den Codes 3.310 (Einkommen aus Privatliegenschaften), 3.410 (sonstiges Einkommen) und 4.910 (reines Einkom- men) nicht einverstanden zu sein, da er in der Schweiz kein Einkommen erziele, sondern von einer Erbschaft in Mazedonien lebe, womit er auch die im Jahr 2017 erworbene Liegenschaft in C.________ finanziert habe. Entsprechende Beweismittel blieb er aber vorerst gänzlich schuldig.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Nach dem Gesagten hätte die Steuerverwaltung somit ohne Weiteres und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Einsprache nicht eintreten können. 2.3.1. Nichts desto trotz ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache eingetreten und hat diese mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 abgewiesen. Was das streitige Einkommen aus Privatlie- genschaften (Code 3.310) anbelangt, so hat die Steuerverwaltung dieses – gestützt auf die Steu- erdeklaration vom 5. April 2018 – in der Ermessensveranlagung vom 21. Januar 2019 auf CHF 10‘000.- festgesetzt. Da die Steuerverwaltung in diesem Punkt auf das vom Beschwerdefüh- rer deklarierte Einkommen abstellte, kann keine Rede davon sein, die ermessensweise Veranla- gung sei in diesem Punkt offensichtlich falsch, kann doch der Steuerverwaltung nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Ermessensveranlagung einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt (vgl. Urteil BGer 2C_1101 und 1104/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3.1) und damit willkürlich gehandelt. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2.3.2. Was das streitige sonstige Einkommen (Code 3.410) anbelangt, so hat die Steuerverwal- tung dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 die Entwicklung seines Vermögens im Jahr 2017 dargelegt und ihn aufgefordert, zum ermittelten Fehlbetrag von CHF 241‘364.- Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, schied die Steuerverwaltung – analog zur Steuerveranlagung 2016 – unter Code 1.210 (selbständiger Haupterwerb) einen Betrag von CHF 60‘000.- nach Mazedonien aus. Der Restbetrag von CHF 180‘000.- wurde unter Code 3.410 (sonstiges Einkommen) aufgerechnet. Dieses Vorgehen der Steuerverwaltung ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Unter- lagen ins Recht. So lässt sich unter anderem der Gewinn- und Verlustrechnung 2017 entnehmen, dass sich der im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 mit dem Betrieb einer Bijou- terie in Mazedonien erzielte Gewinn auf insgesamt 4‘904‘100 MKD belief (vgl. den Bericht über den umfassenden Gewinn für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017, Nr. 1 und 20; Beilage zur Eingabe vom 7. Mai 2019), was zum damaligen Kurs (gemäss telefonischer Auskunft der Freiburger Kantonalbank entsprachen am 31. Dezember 2017 100 MKD CHF 1.90) in etwa CHF 93‘000.- entspricht. Darüber hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 auf seinen Konten bei der D.________ eine Vermögensverminderung von in etwa CHF 65‘000.- zu verzeichnen (D.________ Privatkonto eee: Stand per 1. Januar 2017: CHF 3‘015.82, Stand per 31. Dezember 2017: CHF 1‘885.62, Vermö- gensverminderung: CHF 1‘130.20; D.________ Sparkonto fff: Stand per 1. Januar 2017: CHF 63‘000.15, Stand per 31. Dezember 2017: minus CHF 1‘201.05, Vermögensverminderung: CHF 64‘201.20; vgl. die diversen Kontoauszüge, Beilage zur Eingabe vom 23. Mai 2019). Damit beläuft sich der Fehlbetrag noch auf CHF 82‘000.- (CHF 240‘000.- abzüglich CHF 93‘000.- abzüg- lich CHF 65‘000.-). 2.3.3. Wenn der Beschwerdeführer zwar bestreitet, in der Schweiz kein Einkommen zu erzielen, so wehrt er sich nicht gegen die ihm in der Vermögensentwicklung 2017 angerechneten jährlichen Ausgaben, so dass mangels anderer (belegter) Angaben hier keine Korrekturen vorzunehmen sind. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Vermögensverminde- rung auf seinen Konten bei der D.________ (vgl. soeben E. 2.3.2) – keine weiteren Vermögens- verminderungen, namentlich auch keine Verminderung seines Vermögens in Mazedonien, nach- weisen kann.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 2.4. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 93‘000.- (anstatt: CHF 60‘000.-) nach Mazedonien auszuscheiden. Der Fehlbetrag von CHF 82‘000.- (anstatt: CHF 180‘000.-) ist dem sonstigen Einkommen (Code 3.410) zuzuweisen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren notwendig wurde, weil der Beschwerdeführer die benöti- gten Unterlagen nicht bereits im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren zu den Akten reichte, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 und 2 DBG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 750.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Kantonssteuer (604 2019 40) 4. Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 42, Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 154 Abs. 1, Art. 157-159, Art. 164 Abs. 2 und Art. 176 Abs. 3 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer teilweise gutzuheissen und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 93‘000.- (anstatt: CHF 60‘000.-) nach Mazedonien auszuscheiden. Der Fehlbetrag von CHF 82‘000.- (anstatt: CHF 180‘000.-) ist dem sonstigen Einkommen (Code 3.410) zuzuweisen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Da der Beschwerdeführer das Verfahren unnötigerweise, durch sein Verschulden und durch Verletzung von Verfahrenspflichten, verursacht hat, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 und 2 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 750.- festzusetzen. Davon ist ein Betrag von CHF 150.- mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 600.- ist vom Beschwerdeführer noch zu erheben.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2019 23) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 93‘000.- (anstatt: CHF 60‘000.-) nach Mazedonien ausgeschieden. Der Fehlbetrag von CHF 82‘000.- (anstatt: CHF 180‘000.-) wird dem sonsti- gen Einkommen (Code 3.410) zugewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 750.-) werden A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2019 40) 3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 93‘000.- (anstatt: CHF 60‘000.-) nach Mazedonien ausgeschieden. Der Fehlbetrag von CHF 82‘000.- (anstatt: CHF 180‘000.-) wird dem sonsti- gen Einkommen (Code 3.410) zugewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 750.-) werden A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird im Umfang von CHF 150.- mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 600.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils A.________ in Rechnung gestellt. III. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Oktober 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2019 23 604 2019 40 Urteil vom 22. Oktober 2019 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (Ermessens- veranlagung; hypothetisches Einkommen) Beschwerde vom 13. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom
1. März 2019; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ und seine Ehefrau, B.________, haben im Jahr 2017 eine Liegenschaft in C.________ zu einem Kaufpreis von CHF 493‘000.- erworben. Diese wurde teilweise mit einer Hypothek in der Höhe von CHF 330‘000.- finanziert. In der Steuererklärung, welche sie am 5. April 2018 für die Steuerperiode 2017 einreichten, dekla- rierten die Steuerpflichtigen weder ein Erwerbseinkommen noch ein Einkommen aus Renten und Pensionen, sondern lediglich ein Einkommen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) in der Höhe von CHF 10‘000.-. Weiter deklarierten sie Privatkapitalien (Code 3.210) von CHF 3‘087.- und ein Vermögen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) von CHF 250‘000.-. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfol- gend: Steuerverwaltung) von den Steuerpflichtigen zusätzliche Unterlagen. Dies mit der Begrün- dung, dass die Entwicklung des Vermögens zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 aufgrund der Steuerdeklaration nicht möglich sei. Gemäss der beigelegten Vermögensent- wicklung 2017 belaufe sich der Fehlbetrag auf CHF 241‘364.-. Nachdem die Steuerpflichtigen auf dieses Schreiben innert Frist nicht reagiert haben, wurden sie am 13. August 2018 gemahnt. Dabei wurden sie darauf hingewiesen, dass, sollten sie diese Frist wiederum nicht einhalten, eine Ermessensveranlagung stattfinden werde. Da sich die Steuerpflichtigen auch auf dieses Schreiben nicht vernehmen liessen, wurden sie am
21. Januar 2019 nach Ermessen veranlagt. Dabei setzte die Steuerverwaltung das Einkommen aus Privatliegenschaften (Code 3.310) auf CHF 10‘000.- und das sonstige Einkommen (Code 3.410) auf CHF 180‘000.- fest. Darüber hinaus berücksichtigte sie satzbestimmend ein Einkommen aus einer in Mazedonien selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 60‘000.-. Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 165‘669.- (Kanton; satzbestimmend: CHF 220‘731.-, geschuldete Steuer: CHF 18‘493.05) resp. CHF 170‘547.- (Bund; satzbestimmend: CHF 227‘231.-; geschuldete Steuer nach Steuerabzug: CHF 11‘892.15). Gegen diese Ermessensveranlagung erhob A.________ am 12. Februar 2019 Einsprache. Er machte geltend, dass er weder ein Einkommen aus Privatliegenschaften noch sonstiges Einkom- men in der Schweiz habe. Er lebe von einer Erbschaft in Mazedonien, womit er auch die Liegen- schaft in C.________ finanziert habe. Am 14. Februar 2019 verlangte die Steuerverwaltung von den Steuerpflichtigen entsprechende Unterlagen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 reichte A.________ ein Testament vom 6. März 2000 mit Übersetzung zu den Akten, in welchem sich unter anderem die folgende Passage befin- det: „2. An meinem einzigen Sohn A.________ […] verlasse ich das folgende Eigentum:
- Ford Sierra 20 Benzin Personenwagen.
- Einsparungen von Fremdwährung in Höhe von 185.000 (einhunderfünfundfünfzigtausend) USD und 32.000 (zweiunddreissigtausend) DM […].“
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 wies die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache ab. Dies mit der Begründung, dass aufgrund einer Auskunft zur Steuerveranlagung 2016, wonach das Ehepaar in Mazedonien eine Bijouterie betreibe, analog zum Vorjahr ein Einkommen von CHF 60‘000.- nach Mazedonien ausgeschieden worden sei. Der restliche Fehlbetrag von CHF 180‘000.- sei dem sonstigen Einkommen (Code 3.410) zugewiesen worden. Was die geltend gemachte Erbschaft in Mazedonien anbelange, so sei eine solche nie deklariert worden. Zudem könne dem eingereichten Testament nicht entnommen werden, ob oder wann die Erbschaft ange- treten worden sei. B. Am 13. März 2019 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Freiburg. Er beteuerte, nicht absichtlich Steuern hinterzogen zu haben. Er sei immer bereit gewesen, seinen Steuerpflichten nachzukommen. Die Steuererklärungen 2016 und 2017 seien nicht von ihm, sondern von einem Kollegen seines Schwagers ausgefüllt worden. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass er kein Einkommen in der Schweiz deklarieren müsse, da er sein im Ausland (Mazedonien) erzieltes Einkommen aus dem Betrieb einer Bijouterie bereits dort deklarieren und versteuern müsse. Es handle sich somit nur um ein Missverständnis. Mit Schreiben vom 15. März 2019 wurde A.________ gebeten mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 erheben wolle. Gegebenenfalls habe er seine Beschwerde innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, namentlich konkrete Begehren zu stellen, diese zu begründen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Am 25. März 2019 führte A.________ einmal mehr aus, dass er die in C.________ erworbene Liegenschaft mit den Einkünften aus seinem Bijouteriebetrieb in Mazedonien sowie seinem Erbteil finanziert habe. Da er keinen einzigen Tag in der Schweiz gearbeitet habe, könne ihm nicht ein Einkommen von CHF 240‘000.- angerechnet werden. Das Einkommen, das er im Ausland erziele, sei in der Schweiz nur satzbestimmend zu berücksichtigen. Sodann stellte A.________ das Einrei- chen seiner Buchhaltung, welche noch nicht abgeschlossen sei, in Aussicht. Da A.________ mit diesem Schreiben vom 25. März 2019 sinngemäss erklärte, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 führen zu wollen, setzte ihm das Kantonsge- richt eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 900.-. Der Kostenvorschuss wurde am 11. April 2019 geleistet. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ins Recht, nament- lich die Gewinn- und Verlustrechnungen 2016, 2017 und 2018 mit Beilagen, diverse Zahlungsan- weisungen betreffend den Zeitraum von Mai 2010 bis März 2012 sowie drei Wechselkurslisten. In ihren Stellungnahmen vom 7. und 13. Mai 2019 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen keine neue Beurteilung zulassen würden. Namentlich würden die Zahlungsanweisun- gen nicht das Jahr 2017 betreffen. Komme hinzu, dass gemäss der Gewinn- und Verlustrechnung 2017 in Mazedonien ein Gewinn von MKD 4‘904‘100 erwirtschaftet worden sei, was rund CHF 90‘000.- entspreche und das Manko 2017 nicht decken könne. Eine Verminderung des Vermögens in Mazedonien sei aus den Unterlagen ebenfalls nicht ersichtlich. Damit seien die Zahlungsnachweise für die Finanzierung der Liegenschaft in C.________ noch immer nicht erbracht worden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Am 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, namentlich diverse Kontoaus- züge betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017, ins Recht. Diese Eingabe wurde der Steuerverwaltung am 28. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. Diese liess sich nicht mehr vernehmen. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Erwägungen 1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom
6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 13. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 ist durch den Beschwerdeführer frist- und nach entsprechender Verbesserung auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2019 23) 2. 2.1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen sind nebst der korrekt ausgefüllten Steuererklä- rung samt den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 124 DBG) insbesondere auch die Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden sowie allenfalls die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 und Privateinlagen (Art. 125 DBG). Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Ertei- lung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten gemäss Art. 126 DBG). 2.2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung und den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Das in Art. 132 Abs. 3 DBG vorgesehene Erfordernis der Begründung des Rechtsmittels gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache (grundsätzlich ohne Ansetzung einer Nachfrist) nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c / Pra 1998, 807; Urteil BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist auch die Pflicht zur Nennung der allfälligen Beweismittel keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (Urteil BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Das heisst, dass sich der Steuerpflichtige in der Begründung der Einspra- che mit den einzelnen Elementen des angefochtenen Entscheides bzw. der streitigen Veranlagung auseinandersetzen und insbesondere substantiiert darlegen muss, inwiefern einzelne Elemente auf unhaltbaren Grundlagen oder Schätzungen beruhen sollen. Dabei hat er die entsprechenden Beweismittel zu nennen und grundsätzlich die versäumten Mitwirkungspflichten nachzuholen. Einzig in speziellen Situationen, wo beispielsweise mangels verfügbarer Informationen von dritter Seite das Nachreichen des fehlenden Dokumentes (z.B. der vollständigen Steuererklärung) nicht möglich ist, müssen, je nach den Umständen, ausreichend substantiierte Vorbringen bereits genü- gen. Hingegen reicht es keinesfalls aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Dementspre- chend muss der Steuerpflichtige – soweit möglich – die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen auch genügend vollständig nachholen. Zumindest muss er mit der Einsprache eine umfassende, substantiierte Sachverhaltsdarstellung samt Beweismittelangebot abgeben. Vorbehalten bleiben nur, aber immerhin, die nachträgliche Einreichung noch nicht greifbarer Unterlagen und bereits angebotener Beweismittel sowie die Behebung nicht besonders gravierender Formmängel (z.B. fehlende Unterschrift), wozu allenfalls eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. etwa Urteile BGer 2C_620 und 621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3; 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hinwei- sen). 2.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 Einsprache gegen die Ermes- sensveranlagung vom 21. Januar 2019 erhoben. Er führte zwar aus, mit den Codes 3.310 (Einkommen aus Privatliegenschaften), 3.410 (sonstiges Einkommen) und 4.910 (reines Einkom- men) nicht einverstanden zu sein, da er in der Schweiz kein Einkommen erziele, sondern von einer Erbschaft in Mazedonien lebe, womit er auch die im Jahr 2017 erworbene Liegenschaft in C.________ finanziert habe. Entsprechende Beweismittel blieb er aber vorerst gänzlich schuldig.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Nach dem Gesagten hätte die Steuerverwaltung somit ohne Weiteres und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Einsprache nicht eintreten können. 2.3.1. Nichts desto trotz ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache eingetreten und hat diese mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 abgewiesen. Was das streitige Einkommen aus Privatlie- genschaften (Code 3.310) anbelangt, so hat die Steuerverwaltung dieses – gestützt auf die Steu- erdeklaration vom 5. April 2018 – in der Ermessensveranlagung vom 21. Januar 2019 auf CHF 10‘000.- festgesetzt. Da die Steuerverwaltung in diesem Punkt auf das vom Beschwerdefüh- rer deklarierte Einkommen abstellte, kann keine Rede davon sein, die ermessensweise Veranla- gung sei in diesem Punkt offensichtlich falsch, kann doch der Steuerverwaltung nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Ermessensveranlagung einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt (vgl. Urteil BGer 2C_1101 und 1104/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3.1) und damit willkürlich gehandelt. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2.3.2. Was das streitige sonstige Einkommen (Code 3.410) anbelangt, so hat die Steuerverwal- tung dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 die Entwicklung seines Vermögens im Jahr 2017 dargelegt und ihn aufgefordert, zum ermittelten Fehlbetrag von CHF 241‘364.- Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, schied die Steuerverwaltung – analog zur Steuerveranlagung 2016 – unter Code 1.210 (selbständiger Haupterwerb) einen Betrag von CHF 60‘000.- nach Mazedonien aus. Der Restbetrag von CHF 180‘000.- wurde unter Code 3.410 (sonstiges Einkommen) aufgerechnet. Dieses Vorgehen der Steuerverwaltung ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Unter- lagen ins Recht. So lässt sich unter anderem der Gewinn- und Verlustrechnung 2017 entnehmen, dass sich der im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 mit dem Betrieb einer Bijou- terie in Mazedonien erzielte Gewinn auf insgesamt 4‘904‘100 MKD belief (vgl. den Bericht über den umfassenden Gewinn für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017, Nr. 1 und 20; Beilage zur Eingabe vom 7. Mai 2019), was zum damaligen Kurs (gemäss telefonischer Auskunft der Freiburger Kantonalbank entsprachen am 31. Dezember 2017 100 MKD CHF 1.90) in etwa CHF 93‘000.- entspricht. Darüber hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 auf seinen Konten bei der D.________ eine Vermögensverminderung von in etwa CHF 65‘000.- zu verzeichnen (D.________ Privatkonto eee: Stand per 1. Januar 2017: CHF 3‘015.82, Stand per 31. Dezember 2017: CHF 1‘885.62, Vermö- gensverminderung: CHF 1‘130.20; D.________ Sparkonto fff: Stand per 1. Januar 2017: CHF 63‘000.15, Stand per 31. Dezember 2017: minus CHF 1‘201.05, Vermögensverminderung: CHF 64‘201.20; vgl. die diversen Kontoauszüge, Beilage zur Eingabe vom 23. Mai 2019). Damit beläuft sich der Fehlbetrag noch auf CHF 82‘000.- (CHF 240‘000.- abzüglich CHF 93‘000.- abzüg- lich CHF 65‘000.-). 2.3.3. Wenn der Beschwerdeführer zwar bestreitet, in der Schweiz kein Einkommen zu erzielen, so wehrt er sich nicht gegen die ihm in der Vermögensentwicklung 2017 angerechneten jährlichen Ausgaben, so dass mangels anderer (belegter) Angaben hier keine Korrekturen vorzunehmen sind. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Vermögensverminde- rung auf seinen Konten bei der D.________ (vgl. soeben E. 2.3.2) – keine weiteren Vermögens- verminderungen, namentlich auch keine Verminderung seines Vermögens in Mazedonien, nach- weisen kann.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 2.4. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 93‘000.- (anstatt: CHF 60‘000.-) nach Mazedonien auszuscheiden. Der Fehlbetrag von CHF 82‘000.- (anstatt: CHF 180‘000.-) ist dem sonstigen Einkommen (Code 3.410) zuzuweisen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren notwendig wurde, weil der Beschwerdeführer die benöti- gten Unterlagen nicht bereits im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren zu den Akten reichte, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Gerichtskosten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 und 2 DBG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 750.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Kantonssteuer (604 2019 40) 4. Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 42, Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 154 Abs. 1, Art. 157-159, Art. 164 Abs. 2 und Art. 176 Abs. 3 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer teilweise gutzuheissen und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 93‘000.- (anstatt: CHF 60‘000.-) nach Mazedonien auszuscheiden. Der Fehlbetrag von CHF 82‘000.- (anstatt: CHF 180‘000.-) ist dem sonstigen Einkommen (Code 3.410) zuzuweisen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Da der Beschwerdeführer das Verfahren unnötigerweise, durch sein Verschulden und durch Verletzung von Verfahrenspflichten, verursacht hat, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 und 2 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 750.- festzusetzen. Davon ist ein Betrag von CHF 150.- mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 600.- ist vom Beschwerdeführer noch zu erheben.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2019 23) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 93‘000.- (anstatt: CHF 60‘000.-) nach Mazedonien ausgeschieden. Der Fehlbetrag von CHF 82‘000.- (anstatt: CHF 180‘000.-) wird dem sonsti- gen Einkommen (Code 3.410) zugewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 750.-) werden A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2019 40) 3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.210) von CHF 93‘000.- (anstatt: CHF 60‘000.-) nach Mazedonien ausgeschieden. Der Fehlbetrag von CHF 82‘000.- (anstatt: CHF 180‘000.-) wird dem sonsti- gen Einkommen (Code 3.410) zugewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 750.-) werden A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird im Umfang von CHF 150.- mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 600.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils A.________ in Rechnung gestellt. III. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, ange- fochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Oktober 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: