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604 2018 92

Freiburg · 2019-04-11 · Deutsch FR

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Sachverhalt

A. Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer einer von ihnen seit Februar 2015 selbst bewohnten Liegenschaft am C.________ in D.________. In ihrer Steuererklärung, welche sie am 30. August 2017 für die Steuerperiode 2016 einreichten, deklarierten die Steuerpflichtigen für diese Liegenschaft Unterhaltskosten von insgesamt CHF 44‘294.- sowie ein Einkommen (Eigenmietwert) von CHF 16‘346.-. In der Veranlagungsanzeige vom 18. Januar 2018 gewährte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) den Steuerpflichtigen unter Code 4.310 einen Abzug von CHF 1‘784.-. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die ausgeführten Arbeiten an der neugebauten Liegenschaft Gestehungskosten resp. Mehrwert darstellen würden. Sie seien deshalb nicht zum Abzug zugelassen, weshalb ein Pauschalabzug von 10 Prozent gewährt werde. Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen von CHF 57‘271.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 3‘350.05) resp. CHF 61‘271.- (Bund; geschuldete Steuer nach Steuerabzug: CHF 209.-). B. Am 5. Februar 2018 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Steuerveranlagung. Sie stellten den Antrag, es sei der Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten auf CHF 29‘379.- fest- zusetzen. In der Begründung führten sie unter anderem aus, dass sie im Februar 2015 in ein schlüsselfertiges Haus eingezogen seien. Allerdings sei das Haus zu diesem Zeitpunkt in einem schlechten Zustand gewesen. Nach einer Bestandesaufnahme durch die Fima E.________ AG in F.________ hätten sie sich dazu entschieden, die mangelhaften baulichen Einrichtungen zu repa- rieren. Des Weiteren habe die Kanalisation wieder freigelegt und repariert sowie das notwendige Retentionsbecken erstellt werden müssen. Da der Totalunternehmer in der Zwischenzeit Konkurs angemeldet habe, seien die von ihnen selbst zu tragenden Kosten (mit Ausnahme der Kosten für die Erstellung des Retentionsbeckens, welche als Gestehungskosten zu qualifizieren und nicht abzugsberechtigt seien) als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Behebung von ursprünglichen Mängeln keine Erhaltung oder Wiederherstellung eines zuvor bestehenden Wertes darstelle. Entsprechende Aufwendungen könnten deshalb nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten qualifi- ziert werden (vgl. Urteile BGer 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.3 ff.; 2C_677/2009 E. 3.3 und 3.4). Auf jeden Fall seien nachträgliche, faktisch ergänzende Anlagekosten auszuschliessen, da diese als solche ja auch nicht abzugsfähig gewesen wären, wenn der Bauherr das entspre- chende Werk schon bei der Überbauung der Liegenschaft erstellt hätte. C. Gegen den Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 7. Septem- ber 2018 (Datum der Postaufgabe) bei der Steuerverwaltung Beschwerde ein. Sie beantragen sinngemäss, es seien Liegenschaftsunterhaltskosten im Gesamtbetrag von CHF 29‘379.- zum Abzug zuzulassen. In der Begründung der Beschwerde präzisieren sie, dass das Haus zum Zeit- punkt ihres Einzugs noch gar nicht schlüsselfertig und der Totalunternehmer auch noch nicht in Konkurs gewesen sei. Die Kanalisation sei zwar fertiggestellt, habe jedoch saniert und repariert werden müssen. Auch das von der Gemeinde vorgeschriebene Retentionsbecken sowie diverse Spenglerei- und Abdichtungsarbeiten hätten saniert und repariert werden müssen. Da beim Bau des Hauses auf vieles habe verzichtet werden müssen (Solaranlage, Regenwasserversorgung,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Balkon etc.), könne von einem Mehrwert keine Rede sein. Es werde beantragt, dass ein Augen- schein vor Ort vorgenommen werde. Am 10. September 2018 leitete die Steuerverwaltung die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Freiburg weiter. Nachdem mit Verfügung vom 13. September 2018 ein Kostenvorschuss von CHF 800.- einverlangt worden war, teilten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2018 mit, nicht in der Lage zu sein, den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Sodann wiesen sie erneut darauf hin, dass sie ein schlüsselfertiges und nicht ein nicht fertiges Haus gekauft hätten. Allerdings habe der Totalunternehmer vor Bauende Konkurs angemeldet. Schliesslich forderten sie die Steuerver- waltung abermals dazu auf, einen Augenschein vor Ort vorzunehmen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 beantragten die Beschwerdeführer, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In ihren Bemerkungen vom 13. Februar 2019 schliesst die Steuerverwaltung, unter Berufung auf einen Bericht des Amtes für Liegenschaftsbewertung vom 12. Februar 2019, auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. In einer spontanen Eingabe vom 5. März 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Argumenta- tion fest. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Geset- zes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerde- schrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren rich- tet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 7. September 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der Vorinstanz eingereicht und von

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dieser an die sachlich und örtlich zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Aus den nachfol- genden Ausführungen ergibt sich aber, dass die vorliegende Angelegenheit spruchreif ist und von einem Augenschein keine entscheidenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Von einem Augenschein kann folglich ohne Weiteres abgesehen werden. Direkte Bundessteuer (604 2018 92)

E. 2.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Den gleichen Wortlaut hat Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116). Konkreter bestimmt Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verord- nung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegen- schaftskostenverordnung; SR 642.116.2) den Begriff der Unterhaltskosten als „Auslagen für Repa- raturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen“. Die erwähnten Grundsätze wurden von der Kantonalen Steuerverwaltung in einem Merkblatt vom Januar 2012 konkretisiert (vgl. Besonderes Merkblatt für den tatsächlichen Kostenabzug bei Privatliegenschaf- ten sowie für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, abrufbar unter: https://docplayer.org/7458820-kantonale-steuerverwaltung-besonderes-merkblatt.html; nachfol- gend: Merkblatt). Dieses Merkblatt soll der einheitlichen Rechtsanwendung dienen. Es enthält nebst den allgemeinen Grundsätzen insbesondere einen ausführlichen Ausscheidungskatalog über die Abgrenzung der abziehbaren Unterhalts-, Energiespar- und Umweltschutzkosten von den (nicht abziehbaren) wertvermehrenden Aufwendungen und anderen Kosten. Die steuerlich zu berücksichtigenden Gewinnungskosten sind einerseits von den Lebenshaltungs- kosten und andererseits von den Anlagekosten (Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; Art. 34 lit. d DBG) abzugrenzen. Im Gegen- satz zu den wertvermehrenden Aufwendungen besteht der besondere Charakter der abzugsfähi- gen Unterhaltskosten darin, dass sie der Erhaltung des nutzungsfähigen Zustandes der Liegen- schaft dienen. Unterhaltskosten umfassen also hauptsächlich diejenigen Ausgaben für die Instand- stellung einer Liegenschaft, welche bezwecken, die normale Abnützung infolge des Gebrauchs sowie des Zeitablaufs auszugleichen; sie sind dazu bestimmt, die Liegenschaft als Einkommens- quelle zu erhalten. Unterhaltskosten sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, 2016, Art. 32 Rz. 37 f.). Nicht darunter fallen hingegen jene Auslagen, welche den Wert der Liegenschaft und das daraus fliessende

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Einkommen im Vergleich zum ursprünglichen Zustand erhöhen (zum Begriff der Unterhaltskosten: vgl. auch BGE 133 II 287). Auch das Merkblatt hält fest, dass jene Aufwendungen abziehbar sind, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienen, in dem sie die steuerpflichtige Person erworben hat. Dazu gehören unter anderem Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen (Ziff. 3.1 und 3.1.1). Investitionen, die den Wert der Liegenschaft erhö- hen (Erweiterungen, Verbesserungen, neue Installationen), oder die der Fertigstellung respektive der Vollendung (Endausbau der Lokalitäten, Fertigstellung der Umgebung etc.) eines Bauwerkes dienen (sogenannte Gestehungskosten), sind nicht zum Abzug zugelassen (Ziff. 3.2.1).

E. 2.2 Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-techni- schen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installation. Wird also eine alte Installation nicht bloss durch eine dem aktuellen Stand der Technik angepasste, neue Installation ersetzt, sondern an deren Stelle eine qualitativ bessere Installation gesetzt, liegt kein Unterhalt mehr vor, sondern eine Wertvermehrung, auch wenn der ursprüngliche Wert des Grundstücks als solches nicht angestiegen ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Art. 32 Rz. 47; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2001, Art. 32 Rz. 25).

E. 2.3 Besondere Fragen stellen sich, wenn es um die Sanierung von Beginn weg mangelhafter Werke geht. Wie der Steuergerichtshof bereits in seinem Urteil 604 2009 82/83 vom 15. Oktober 2010 (in FZR 2010 S. 376 ff.) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erwo- gen hat, stellt, wenn überhaupt keine intakte und gebrauchsfähige Anlage erstellt worden ist, die Behebung der ursprünglichen Mängel keine Erhaltung oder Wiederherstellung eines zuvor beste- henden Wertes dar und es können die entsprechenden Aufwendungen nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten qualifiziert werden (vgl. Urteile BGer 2C_1003/2017 vom 21. Juni 2018 E. 5.2; 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.3 ff.; vgl. auch das Urteil BGer 2C_677/2008 vom

29. Mai 2009 E. 3.3 und 3.4; ZWAHLEN, Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegen- schaftskosten, 1986, S. 110 f. sowie StR 1971, 62 ff. Ziff. 5). Auf jeden Fall auszuschliessen sind nachträgliche, faktisch ergänzende Anlagekosten, da diese als solche ja auch nicht abzugsfähig gewesen wären, wenn der Bauherr das entsprechende Werk schon bei der Überbauung der Liegenschaft erstellt hätte.

E. 2.4 Aus der Natur der Liegenschaftsunterhaltskosten als Gewinnungskosten ergibt sich zudem, dass ein Abzug grundsätzlich nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Aufwand tatsächlich mit steuer- baren Einkünften zusammenhängt (BGE 124 I 193 E. 3g; Urteil BGer 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2.3). Die Unterhaltskosten müssen also in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkommenserzielung aufweisen (Urteil BGer 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind nur dieje- nigen Unterhaltskosten abzugsfähig, die mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert unmittelbar verbun- den sind (Urteile BGer 2C_393/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2.5). Sind weder Mieteinnahmen noch ein Eigenmietwert steuerbar, so können konse- quenterweise auch keine Unterhaltskosten abgezogen werden (Urteil BGer 2C_558 und 559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.2). Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn keine Erträge eingehen, weil die Liegenschaft infolge Unterhaltsar- beiten vorübergehend nicht vermietet wird (vgl. LOCHER, Art. 32 N. 1 f.; GURTNER/LOCHER, Theore- tische Aspekte der Eigenmietwertbesteuerung, in ASA 69 597 ff., S. 609 f. sowie die dort erwähn- ten Entscheide; Urteil BGer 2C_878/2010 vom 19. April 2011 E. 5.1).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8

E. 3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich ohne Zweifel, dass das Haus, welches die Beschwerdeführer erworben haben, mit diversen Mängeln behaftet war. So wurde anlässlich einer Bestandesaufnahme durch die Firma E.________ AG vom 9. Oktober 2015 festgestellt, dass die Spenglerarbeiten nicht fachmännisch und nach dem heutigen Stand der Baukunst ausgeführt worden waren, was diverse Reparaturarbeiten zur Folge hatte. Ausserdem musste die mangelhaf- te Kanalisation freigelegt, nach Vorschrift saniert und das nötige Retentionsbecken erstellt werden. Auch die Beschwerdeführer scheinen nicht zu bestreiten, dass die Liegenschaft mit Mängeln behaftet war, führen sie doch selbst aus, das Haus sei bei ihrem Einzug in einem schlechten Zustand resp. noch gar nicht schlüsselfertig gewesen; es hätten Mängel am Haus bestanden, welche behoben werden mussten. Der mangelhafte Zustand des Hauses ergibt sich des Weiteren aus den von den Beschwerdeführern zu den Akten gereichten Fotoaufnahmen sowie der darauf angebrachten, handschriftlichen Kommentare und aus dem Umstand, dass die entsprechenden Reparatur- und Sanierungsarbeiten bereits im ersten Jahr nach Fertigstellung des Hauses notwen- dig geworden waren.

E. 3.2 Damit steht fest, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern zum Abzug gebrachten Kosten nicht etwa um Unterhaltskosten handelt, welche die normale Abnützung infolge des Gebrauchs sowie des Zeitablaufs ausgleichen. Da die Liegenschaft von allem Anfang an mit Mängeln behaftet war, welche behoben werden mussten, kann auch nicht gesagt werden, dass mit den erfolgten Reparatur- und Sanierungsarbeiten die Liegenschaft in denjenigen Zustand versetzt worden war, in dem sie sich bereits einmal befunden hat. Vielmehr wurde ein besserer, da mangel- freier Zustand hergestellt, was wiederum zur Folge hat, dass sich der Wert der nunmehr mangel- freien Liegenschaft im Vergleich zum vorherigen mangelhaften Zustand erhöht hat. Wenn sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass ihre Liegenschaft durch die Reparatur- und Sanierungsarbeiten keine Wertsteigerung erfahren habe, da sie ein schlüsselfertiges Haus gekauft und bei der Erstellung des Hauses überdies auf vieles (wie Solaranlage, Regenwasserversorgung sowie Balkon) hätten verzichten müssen, so verkennen sie, dass sich die Wertsteigerung allein anhand der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installationen bemisst. Muss also – wie vorliegend – eine mangelhafte Installation ersetzt werden, liegt eine Wertvermehrung vor, auch wenn der Wert des Grundstücks als solches nicht angestiegen ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine Installation wegen Abnützung infolge des Gebrauchs sowie des Zeitablaufs ersetzt werden muss. Dies ist vorliegend aber offensichtlich nicht der Fall. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern erworbene Liegenschaft aufgrund der Mängel einen tieferen objektiven Nutzungswert hatte, als von den Vertragsparteien vereinbart. Die Beschwerdeführer haben objektiv betrachtet für die Liegenschaft einen zu hohen Preis bezahlt. Dieser objektive Nutzungswert – und an diesem messen sich spätere Unterhaltskosten – liegt unter dem Kaufpreis. Falls nun, wie im vorliegenden Fall geschehen, die Mängel behoben werden, können wirtschaftlich gesehen gar keine Unterhaltskosten entstehen. Vielmehr wird der Nutzungswert, den die Liegenschaft in der subjektiven Nutzungserwartung der Vertragsparteien innehatte, nachträglich hergestellt. Dadurch wird aber der objektive Nutzungswert nicht etwa erhal- ten, sondern effektiv erhöht. Einkommenssteuerrechtlich ist dabei massgebend, dass sich die Vergleichsbasis späterer Unterhaltskosten unabhängig von der subjektiven Vorstellung der Vertragsparteien bestimmt. Wer für ein Objekt mehr bezahlt, als es Wert hat, erleidet zwar steuer-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 rechtlich einen Vermögensverlust. Dieser kann aber nicht über die Liegenschaftsunterhaltskosten berücksichtigt werden (vgl. ZWAHLEN, S. 110 f.).

E. 3.3 Damit ist festzustellen, dass die hier streitigen Reparatur- und Sanierungskosten keine Unterhaltskosten darstellen, weshalb nur der Pauschalabzug von 10 Prozent zulässig ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom

20. August 2018 zu bestätigen.

E. 4 Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall erscheint es gerechtfertigt, von einer Kostenauflage zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen (Art. 144 Abs. 3 DBG). Damit kann auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben werden. Kantonssteuer (604 2018 93)

E. 5 Auch gemäss Art. 33 Abs. 2 DStG (vgl. zudem Art. 9 Abs. 3 StHG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen insbesondere die Unterhaltskosten sowie die Investitionen, die dem Energiespa- ren und dem Umweltschutz dienen, abgezogen werden, nicht jedoch die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 35 lit. d DStG). Die Einzelheiten sind in der Verordnung der Kantonalen Finanzdirektion vom 21. März 2001 über den Abzug der Kosten bei Privatliegenschaften und der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie der Kosten für die Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern (SGF 631.421) geregelt. Die Kantonale Steuerverwaltung verfügt zudem über das vorne (unter E. 2.1) bereits erwähnte Merkblatt. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen.

E. 6 In Anwendung von Art. 129 VRG ist auch im Verfahren betreffend die Kantonssteuer auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Entsprechend kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2018 92)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. II. Kantonssteuer (604 2018 93)
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom
  7. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefoch- ten werden. Freiburg, 11. April 2019/dki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2018 92 604 2018 93 Urteil vom 11. April 2019 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (Liegen- schaftsunterhaltskosten) Beschwerde vom 7. September 2018 gegen den Einspracheentscheid vom

20. August 2018; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2016 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer einer von ihnen seit Februar 2015 selbst bewohnten Liegenschaft am C.________ in D.________. In ihrer Steuererklärung, welche sie am 30. August 2017 für die Steuerperiode 2016 einreichten, deklarierten die Steuerpflichtigen für diese Liegenschaft Unterhaltskosten von insgesamt CHF 44‘294.- sowie ein Einkommen (Eigenmietwert) von CHF 16‘346.-. In der Veranlagungsanzeige vom 18. Januar 2018 gewährte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) den Steuerpflichtigen unter Code 4.310 einen Abzug von CHF 1‘784.-. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die ausgeführten Arbeiten an der neugebauten Liegenschaft Gestehungskosten resp. Mehrwert darstellen würden. Sie seien deshalb nicht zum Abzug zugelassen, weshalb ein Pauschalabzug von 10 Prozent gewährt werde. Unter Berücksichtigung der übrigen Steuerfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen von CHF 57‘271.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 3‘350.05) resp. CHF 61‘271.- (Bund; geschuldete Steuer nach Steuerabzug: CHF 209.-). B. Am 5. Februar 2018 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Steuerveranlagung. Sie stellten den Antrag, es sei der Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten auf CHF 29‘379.- fest- zusetzen. In der Begründung führten sie unter anderem aus, dass sie im Februar 2015 in ein schlüsselfertiges Haus eingezogen seien. Allerdings sei das Haus zu diesem Zeitpunkt in einem schlechten Zustand gewesen. Nach einer Bestandesaufnahme durch die Fima E.________ AG in F.________ hätten sie sich dazu entschieden, die mangelhaften baulichen Einrichtungen zu repa- rieren. Des Weiteren habe die Kanalisation wieder freigelegt und repariert sowie das notwendige Retentionsbecken erstellt werden müssen. Da der Totalunternehmer in der Zwischenzeit Konkurs angemeldet habe, seien die von ihnen selbst zu tragenden Kosten (mit Ausnahme der Kosten für die Erstellung des Retentionsbeckens, welche als Gestehungskosten zu qualifizieren und nicht abzugsberechtigt seien) als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Behebung von ursprünglichen Mängeln keine Erhaltung oder Wiederherstellung eines zuvor bestehenden Wertes darstelle. Entsprechende Aufwendungen könnten deshalb nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten qualifi- ziert werden (vgl. Urteile BGer 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.3 ff.; 2C_677/2009 E. 3.3 und 3.4). Auf jeden Fall seien nachträgliche, faktisch ergänzende Anlagekosten auszuschliessen, da diese als solche ja auch nicht abzugsfähig gewesen wären, wenn der Bauherr das entspre- chende Werk schon bei der Überbauung der Liegenschaft erstellt hätte. C. Gegen den Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 7. Septem- ber 2018 (Datum der Postaufgabe) bei der Steuerverwaltung Beschwerde ein. Sie beantragen sinngemäss, es seien Liegenschaftsunterhaltskosten im Gesamtbetrag von CHF 29‘379.- zum Abzug zuzulassen. In der Begründung der Beschwerde präzisieren sie, dass das Haus zum Zeit- punkt ihres Einzugs noch gar nicht schlüsselfertig und der Totalunternehmer auch noch nicht in Konkurs gewesen sei. Die Kanalisation sei zwar fertiggestellt, habe jedoch saniert und repariert werden müssen. Auch das von der Gemeinde vorgeschriebene Retentionsbecken sowie diverse Spenglerei- und Abdichtungsarbeiten hätten saniert und repariert werden müssen. Da beim Bau des Hauses auf vieles habe verzichtet werden müssen (Solaranlage, Regenwasserversorgung,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Balkon etc.), könne von einem Mehrwert keine Rede sein. Es werde beantragt, dass ein Augen- schein vor Ort vorgenommen werde. Am 10. September 2018 leitete die Steuerverwaltung die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Freiburg weiter. Nachdem mit Verfügung vom 13. September 2018 ein Kostenvorschuss von CHF 800.- einverlangt worden war, teilten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2018 mit, nicht in der Lage zu sein, den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Sodann wiesen sie erneut darauf hin, dass sie ein schlüsselfertiges und nicht ein nicht fertiges Haus gekauft hätten. Allerdings habe der Totalunternehmer vor Bauende Konkurs angemeldet. Schliesslich forderten sie die Steuerver- waltung abermals dazu auf, einen Augenschein vor Ort vorzunehmen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 beantragten die Beschwerdeführer, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In ihren Bemerkungen vom 13. Februar 2019 schliesst die Steuerverwaltung, unter Berufung auf einen Bericht des Amtes für Liegenschaftsbewertung vom 12. Februar 2019, auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. In einer spontanen Eingabe vom 5. März 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Argumenta- tion fest. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen Prozessuales 1. 1.1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Geset- zes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerde- schrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren rich- tet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 7. September 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2018 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der Vorinstanz eingereicht und von

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dieser an die sachlich und örtlich zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Aus den nachfol- genden Ausführungen ergibt sich aber, dass die vorliegende Angelegenheit spruchreif ist und von einem Augenschein keine entscheidenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Von einem Augenschein kann folglich ohne Weiteres abgesehen werden. Direkte Bundessteuer (604 2018 92) 2. 2.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Den gleichen Wortlaut hat Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116). Konkreter bestimmt Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verord- nung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegen- schaftskostenverordnung; SR 642.116.2) den Begriff der Unterhaltskosten als „Auslagen für Repa- raturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen“. Die erwähnten Grundsätze wurden von der Kantonalen Steuerverwaltung in einem Merkblatt vom Januar 2012 konkretisiert (vgl. Besonderes Merkblatt für den tatsächlichen Kostenabzug bei Privatliegenschaf- ten sowie für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, abrufbar unter: https://docplayer.org/7458820-kantonale-steuerverwaltung-besonderes-merkblatt.html; nachfol- gend: Merkblatt). Dieses Merkblatt soll der einheitlichen Rechtsanwendung dienen. Es enthält nebst den allgemeinen Grundsätzen insbesondere einen ausführlichen Ausscheidungskatalog über die Abgrenzung der abziehbaren Unterhalts-, Energiespar- und Umweltschutzkosten von den (nicht abziehbaren) wertvermehrenden Aufwendungen und anderen Kosten. Die steuerlich zu berücksichtigenden Gewinnungskosten sind einerseits von den Lebenshaltungs- kosten und andererseits von den Anlagekosten (Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen; Art. 34 lit. d DBG) abzugrenzen. Im Gegen- satz zu den wertvermehrenden Aufwendungen besteht der besondere Charakter der abzugsfähi- gen Unterhaltskosten darin, dass sie der Erhaltung des nutzungsfähigen Zustandes der Liegen- schaft dienen. Unterhaltskosten umfassen also hauptsächlich diejenigen Ausgaben für die Instand- stellung einer Liegenschaft, welche bezwecken, die normale Abnützung infolge des Gebrauchs sowie des Zeitablaufs auszugleichen; sie sind dazu bestimmt, die Liegenschaft als Einkommens- quelle zu erhalten. Unterhaltskosten sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, 2016, Art. 32 Rz. 37 f.). Nicht darunter fallen hingegen jene Auslagen, welche den Wert der Liegenschaft und das daraus fliessende

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Einkommen im Vergleich zum ursprünglichen Zustand erhöhen (zum Begriff der Unterhaltskosten: vgl. auch BGE 133 II 287). Auch das Merkblatt hält fest, dass jene Aufwendungen abziehbar sind, welche der Erhaltung der Liegenschaft in dem Zustand dienen, in dem sie die steuerpflichtige Person erworben hat. Dazu gehören unter anderem Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen (Ziff. 3.1 und 3.1.1). Investitionen, die den Wert der Liegenschaft erhö- hen (Erweiterungen, Verbesserungen, neue Installationen), oder die der Fertigstellung respektive der Vollendung (Endausbau der Lokalitäten, Fertigstellung der Umgebung etc.) eines Bauwerkes dienen (sogenannte Gestehungskosten), sind nicht zum Abzug zugelassen (Ziff. 3.2.1). 2.2. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-techni- schen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installation. Wird also eine alte Installation nicht bloss durch eine dem aktuellen Stand der Technik angepasste, neue Installation ersetzt, sondern an deren Stelle eine qualitativ bessere Installation gesetzt, liegt kein Unterhalt mehr vor, sondern eine Wertvermehrung, auch wenn der ursprüngliche Wert des Grundstücks als solches nicht angestiegen ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Art. 32 Rz. 47; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2001, Art. 32 Rz. 25). 2.3. Besondere Fragen stellen sich, wenn es um die Sanierung von Beginn weg mangelhafter Werke geht. Wie der Steuergerichtshof bereits in seinem Urteil 604 2009 82/83 vom 15. Oktober 2010 (in FZR 2010 S. 376 ff.) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erwo- gen hat, stellt, wenn überhaupt keine intakte und gebrauchsfähige Anlage erstellt worden ist, die Behebung der ursprünglichen Mängel keine Erhaltung oder Wiederherstellung eines zuvor beste- henden Wertes dar und es können die entsprechenden Aufwendungen nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten qualifiziert werden (vgl. Urteile BGer 2C_1003/2017 vom 21. Juni 2018 E. 5.2; 2C_57/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.3 ff.; vgl. auch das Urteil BGer 2C_677/2008 vom

29. Mai 2009 E. 3.3 und 3.4; ZWAHLEN, Die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegen- schaftskosten, 1986, S. 110 f. sowie StR 1971, 62 ff. Ziff. 5). Auf jeden Fall auszuschliessen sind nachträgliche, faktisch ergänzende Anlagekosten, da diese als solche ja auch nicht abzugsfähig gewesen wären, wenn der Bauherr das entsprechende Werk schon bei der Überbauung der Liegenschaft erstellt hätte. 2.4. Aus der Natur der Liegenschaftsunterhaltskosten als Gewinnungskosten ergibt sich zudem, dass ein Abzug grundsätzlich nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Aufwand tatsächlich mit steuer- baren Einkünften zusammenhängt (BGE 124 I 193 E. 3g; Urteil BGer 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2.3). Die Unterhaltskosten müssen also in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkommenserzielung aufweisen (Urteil BGer 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind nur dieje- nigen Unterhaltskosten abzugsfähig, die mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert unmittelbar verbun- den sind (Urteile BGer 2C_393/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2.5). Sind weder Mieteinnahmen noch ein Eigenmietwert steuerbar, so können konse- quenterweise auch keine Unterhaltskosten abgezogen werden (Urteil BGer 2C_558 und 559/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.2). Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn keine Erträge eingehen, weil die Liegenschaft infolge Unterhaltsar- beiten vorübergehend nicht vermietet wird (vgl. LOCHER, Art. 32 N. 1 f.; GURTNER/LOCHER, Theore- tische Aspekte der Eigenmietwertbesteuerung, in ASA 69 597 ff., S. 609 f. sowie die dort erwähn- ten Entscheide; Urteil BGer 2C_878/2010 vom 19. April 2011 E. 5.1).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 3. 3.1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich ohne Zweifel, dass das Haus, welches die Beschwerdeführer erworben haben, mit diversen Mängeln behaftet war. So wurde anlässlich einer Bestandesaufnahme durch die Firma E.________ AG vom 9. Oktober 2015 festgestellt, dass die Spenglerarbeiten nicht fachmännisch und nach dem heutigen Stand der Baukunst ausgeführt worden waren, was diverse Reparaturarbeiten zur Folge hatte. Ausserdem musste die mangelhaf- te Kanalisation freigelegt, nach Vorschrift saniert und das nötige Retentionsbecken erstellt werden. Auch die Beschwerdeführer scheinen nicht zu bestreiten, dass die Liegenschaft mit Mängeln behaftet war, führen sie doch selbst aus, das Haus sei bei ihrem Einzug in einem schlechten Zustand resp. noch gar nicht schlüsselfertig gewesen; es hätten Mängel am Haus bestanden, welche behoben werden mussten. Der mangelhafte Zustand des Hauses ergibt sich des Weiteren aus den von den Beschwerdeführern zu den Akten gereichten Fotoaufnahmen sowie der darauf angebrachten, handschriftlichen Kommentare und aus dem Umstand, dass die entsprechenden Reparatur- und Sanierungsarbeiten bereits im ersten Jahr nach Fertigstellung des Hauses notwen- dig geworden waren. 3.2. Damit steht fest, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern zum Abzug gebrachten Kosten nicht etwa um Unterhaltskosten handelt, welche die normale Abnützung infolge des Gebrauchs sowie des Zeitablaufs ausgleichen. Da die Liegenschaft von allem Anfang an mit Mängeln behaftet war, welche behoben werden mussten, kann auch nicht gesagt werden, dass mit den erfolgten Reparatur- und Sanierungsarbeiten die Liegenschaft in denjenigen Zustand versetzt worden war, in dem sie sich bereits einmal befunden hat. Vielmehr wurde ein besserer, da mangel- freier Zustand hergestellt, was wiederum zur Folge hat, dass sich der Wert der nunmehr mangel- freien Liegenschaft im Vergleich zum vorherigen mangelhaften Zustand erhöht hat. Wenn sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass ihre Liegenschaft durch die Reparatur- und Sanierungsarbeiten keine Wertsteigerung erfahren habe, da sie ein schlüsselfertiges Haus gekauft und bei der Erstellung des Hauses überdies auf vieles (wie Solaranlage, Regenwasserversorgung sowie Balkon) hätten verzichten müssen, so verkennen sie, dass sich die Wertsteigerung allein anhand der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installationen bemisst. Muss also – wie vorliegend – eine mangelhafte Installation ersetzt werden, liegt eine Wertvermehrung vor, auch wenn der Wert des Grundstücks als solches nicht angestiegen ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine Installation wegen Abnützung infolge des Gebrauchs sowie des Zeitablaufs ersetzt werden muss. Dies ist vorliegend aber offensichtlich nicht der Fall. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern erworbene Liegenschaft aufgrund der Mängel einen tieferen objektiven Nutzungswert hatte, als von den Vertragsparteien vereinbart. Die Beschwerdeführer haben objektiv betrachtet für die Liegenschaft einen zu hohen Preis bezahlt. Dieser objektive Nutzungswert – und an diesem messen sich spätere Unterhaltskosten – liegt unter dem Kaufpreis. Falls nun, wie im vorliegenden Fall geschehen, die Mängel behoben werden, können wirtschaftlich gesehen gar keine Unterhaltskosten entstehen. Vielmehr wird der Nutzungswert, den die Liegenschaft in der subjektiven Nutzungserwartung der Vertragsparteien innehatte, nachträglich hergestellt. Dadurch wird aber der objektive Nutzungswert nicht etwa erhal- ten, sondern effektiv erhöht. Einkommenssteuerrechtlich ist dabei massgebend, dass sich die Vergleichsbasis späterer Unterhaltskosten unabhängig von der subjektiven Vorstellung der Vertragsparteien bestimmt. Wer für ein Objekt mehr bezahlt, als es Wert hat, erleidet zwar steuer-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 rechtlich einen Vermögensverlust. Dieser kann aber nicht über die Liegenschaftsunterhaltskosten berücksichtigt werden (vgl. ZWAHLEN, S. 110 f.). 3.3. Damit ist festzustellen, dass die hier streitigen Reparatur- und Sanierungskosten keine Unterhaltskosten darstellen, weshalb nur der Pauschalabzug von 10 Prozent zulässig ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom

20. August 2018 zu bestätigen. 4. Aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall erscheint es gerechtfertigt, von einer Kostenauflage zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen (Art. 144 Abs. 3 DBG). Damit kann auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben werden. Kantonssteuer (604 2018 93) 5. Auch gemäss Art. 33 Abs. 2 DStG (vgl. zudem Art. 9 Abs. 3 StHG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen insbesondere die Unterhaltskosten sowie die Investitionen, die dem Energiespa- ren und dem Umweltschutz dienen, abgezogen werden, nicht jedoch die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 35 lit. d DStG). Die Einzelheiten sind in der Verordnung der Kantonalen Finanzdirektion vom 21. März 2001 über den Abzug der Kosten bei Privatliegenschaften und der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie der Kosten für die Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern (SGF 631.421) geregelt. Die Kantonale Steuerverwaltung verfügt zudem über das vorne (unter E. 2.1) bereits erwähnte Merkblatt. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen. 6. In Anwendung von Art. 129 VRG ist auch im Verfahren betreffend die Kantonssteuer auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Entsprechend kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2018 92) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. II. Kantonssteuer (604 2018 93) 4. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefoch- ten werden. Freiburg, 11. April 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: