Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
Sachverhalt
A. A.________ und B.________ sind im Kanton Freiburg wohnhaft und steuerpflichtig. B.________ führt unter dem Geschäftsnahmen C.________ Gipserei & Malerei ein Einzelunternehmen, welches Gipserei- und Malereiarbeiten anbietet. Die Steuerpflichtigen sind zudem die Eltern von zwei erwachsenen Kindern. Der 1990 geborene Sohn hat sein Studium abgeschlossen und arbeitete im Jahr 2015 als Wochenaufenthalter in Zürich. Die 1995 geborene Tochter befindet sich noch im Studium und wohnt bei ihren Eltern. Per 31. Dezember 2015 waren folgende Fahrzeuge auf den Namen von B.________ eingelöst: Seat Leon 1.4 TSI ST mit Wechselschild ddd, immatrikuliert am 5. November 2014 Porsche Panamera GTS mit Wechselschild ddd, immatrikuliert am 5. Mai 2015 als Ersatz für einen Mercedes Benz S 350 4M, der am gleichen Datum aus dem Verkehr gezogen wurde Nissan Primastar dCi 115 mit Schild eee, immatrikuliert am 2. November 2010 Suzuki Swift 1.2 mit Schild fff, immatrikuliert am 10. Februar 2012 Mercedes Benz A 180 mit Schild ggg, immatrikuliert am 11. Dezember 2015 Humbaur HTK 2500 mit Schild hhh, immatrikuliert am 7. Februar 2006 Auf A.________ und die beiden Kinder des Ehepaares waren im Jahr 2015 keine Fahrzeuge eingelöst. B. In ihrer Steuererklärung vom 27. Juli 2016 für das Steuerjahr 2015 gaben die Steuerpflichtigen den Mercedes [Benz S 350 4M] mit Kaufjahr 2010 und Anschaffungspreis von CHF 73'171.- als privates Fahrzeug an, obwohl er per 31. Dezember 2015 nicht mehr in ihrem Besitz war. In der Geschäftsbuchhaltung wurde der Kaufpreis des Porsche Panamera GTS mit CHF 112'126.63 verbucht, auf den Geschäftsfahrzeugen eine Abschreibung von CHF 46'296.52 vorgenommen, sowie Unterhaltskosten von CHF 12'124.99, Versicherungskosten von CHF 3'913.30 und Benzinkosten von CHF 4'818.13 verbucht. Zudem wurde ein Anteil Privatauto von CHF 2'800.- als Aufwand verbucht. In der Veranlagungsanzeige vom 19. Januar 2017 hat die Kantonale Steuerverwaltung den Mercedes Benz A 180 – an Stelle des Mercedes Benz S 350 4M – und den Porsche Panamera GTS als Privatfahrzeuge im Betrag von CHF 83'150.- dem Vermögen der Steuerpflichtigen hinzugerechnet und darauf hingewiesen, dass die geschäftliche Nutzung dieser Privatfahrzeuge bereits mit einem Pauschalbetrag und in der Verbuchung der Benzinbezüge abgegolten worden sei. Die Steuerpflichtigen wurden zudem aufgefordert, das Konto Geschäftsfahrzeuge des Einzelunternehmens per 1. Januar 2016 über das Eigenkapital von CHF 69'500.- auf CHF 11'400.- zu korrigieren. Am 23. Februar 2017 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen diese Veranlagung. Sie machten geltend, der Mercedes Benz A 180 sei tatsächlich ihr privates Fahrzeug und zu Recht so deklariert. Der Porsche Panamera GTS hingegen sei ein Geschäftsfahrzeug. Er werde vom Firmeninhaber namentlich für Baubesprechungen, Planungen, Vorbereitungen von Aufträgen, Baustellenbesichtigungen und Schlussbesprechungen mit Architekten und Auftraggebern benutzt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Ein Grossteil der Schlussbesprechungen erfolge am Abend oder am Wochenende. Das Fahrzeug sei somit als Geschäftsfahrzeug zu verbuchen, zu aktivieren und abzuschreiben. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie hielt fest, dass A.________ Fahrkosten für das ganze Jahr geltend gemacht habe, obwohl angeblich zwischen dem 5. Mai und dem 11. Dezember 2015 kein Privatfahrzeug auf ihren Namen eingelöst gewesen sei, dass es nicht als wahrscheinlich erscheine, dass vier Personen mit einem Fahrzeugpark von vier Personenwagen sich für alle Privatfahrten das gleiche Fahrzeug teilen, und dass für die gelegentlichen Geschäftsfahrten mit dem Mercedes Benz A 180 und dem Porsche Panamera GTS bereits CHF 2'800.- und die Benzinkosten als pauschaler Fahrzeugaufwand zugelassen worden seien. C. Mit Eingabe vom 24. März 2017 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2017. Sie erklärten, die aufgeführten Fahrzeuge würden bis auf den Mercedes Benz S 350 4M, bzw. den Mercedes Benz A 180, geschäftlich genutzt. Der Seat Leon 1.4 TSI ST werde von A.________ für den Materialeinkauf gebraucht, der Nissan Primastar dCi 115 bzw. der Suzuki Swift 1.2, der anfangs 2016 aus dem Verkehr gezogen worden sei, diene als Baustellenauto und werde vom Geschäftsmitarbeiter täglich gefahren, und der Anhänger Humbaur HTK 2500 diene ausschliesslich für Materialtransporte auf die Baustellen. Der Porsche Panamera GTS mit Wechselschild mit dem Seat Leon 1.4 TSI ST sei ganz klar für Geschäftstätigkeiten gekauft worden und werde vom Firmeninhaber als Geschäftsfahrzeug genutzt. Die Pauschalkosten von CHF 2'800.- ihrerseits beträfen die wöchentlichen Fahrten für Materialeinkäufe. Der verlangte Kostenvorschuss von CHF 800.- wurde fristgerecht einbezahlt. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie, dass ein angemessener Privatanteil für die Fahrten der Ehefrau vom Wohn- zum Arbeitsort sowie für die Privatfahrten des Ehemannes und der Kinder berücksichtigt werde. Sie weist insbesondere daraufhin, dass die wöchentlichen Einkäufe von A.________ mit dem Seat Leon 1.4 TSI ST erledigt würden, gleichzeitig aber nochmals Pauschalkosten von CHF 2'800.- zum gleichen Zweck als Geschäftsaufwand verbucht werden, dass der Porsche Panamera GTS täglich zu den Baustellen fahre, das gleiche Wechselschild aber zusätzlich noch drei Tage in der Woche für Materialkäufe genutzt werde, und dass die Erklärung, die beiden volljährigen Kinder benützten kaum ein Fahrzeug, ein Indiz darstelle, dass die Geschäftsfahrzeuge nicht nur geschäftlich genutzt werden. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheides werden, soweit wesentlich und notwendig, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die am 24. März 2017 fristgerecht beim zuständigen Kantonsgericht eingereichte Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2000 [DStG; SGF 631.1]) gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2017 ist begründet und enthält Rechtsbegehren (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Die Beschwerdeführer, Schuldner der in Frage gestellten Steuer, sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. I. Direkte Bundessteuer (604 2017 49)
E. 2 a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbstständiger Erwerbstätigkeit allgemein die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Nicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 34 Bst. a DBG). Die Beweislast dafür, dass geltend gemachte Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind, trägt grundsätzlich die steuerpflichtige Person, da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt. Wird der Nachweis nicht erbracht, so sind entsprechende Aufrechnungen beim Einkommen vorzunehmen (vgl. Urteile BGer 2C_277/2016 vom 25. Januar 2017 E. 3.1; 2C_708/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.1). Geschäftsmässig begründet sind Kosten daher dann, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (BGE 124 II 29 E. 3c S. 33; 113 lb 114 E. 2c S. 118 f.). Somit muss direktsteuerlich alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den fraglichen Aufwand ausgekommen wäre oder ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.6.8). Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche einzig für den privaten Lebensaufwand des Geschäftsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person erbracht werden. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (vgl. Urteil BGer 2C_697/2014 vom 1. Mai 2015 E. 2.2). b) Vorliegend ist die Zuordnung von fünf der sechs Fahrzeuge, welche per Ende 2015 auf B.________ eingetragen waren, unbestritten. So ist der Mercedes Benz A 180 ein privates Fahrzeug, welches auch privat genutzt wird. Die Fahrzeuge Seat Leon 1.4 TSI ST, Nissan Primastar dCi 115, Suzuki Swift 1.2 und der Anhänger Humbaur HTK 2500 ihrerseits dienen unmissverständlich dem Einzelunternehmen C.________ Gipserei & Malerei für den Materialeinkauf, als Baustellenautos und für Materialtransporte auf die Baustellen. Fraglich ist einzig die Zuordnung des Porsche Panamera GTS. Zum erwähnten Fahrzeug ist zunächst zu erwähnen, dass es sich um einen Luxussportwagen handelt, der mit einem Hubraum von 4800 cm3 eine Leistung von ca. 430 PS entwickelt, welche ihm eine Höchstgeschwindigkeit von über 250 km/h und eine Beschleunigung von 0-100 km/h in 4.5 Sek. erlaubt (vgl. www.1001moteurs.com [konsultiert am 17. Mai 2017]). Dies schliesst jedoch nicht von vorneherein aus, dass es sich bei diesem Fahrzeug um eine geschäftsmässig begründete Aufwendung handelt, welche unternehmungswirtschaftlich mit einem Gipserei- und Malereibetrieb in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang steht. Es ist für mittelständische Unternehmer durchaus üblich, ihren unternehmerischen Erfolg auch mit dem Gebrauch eines Wagens höheren Standings kundzutun und so Geschäftspartner und potentielle Klienten zu beeindrucken. Dazu kommt die Tatsache, dass dieses Fahrzeug mit einem Wechselschild immatrikuliert wurde, mit einem Wagen (Seat Leon 1.4 TSI ST), welcher ebenfalls
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dem Geschäftsunternehmen dient und gemäss den Angaben der Beschwerdeführer von der Ehefrau des Firmeninhabers dreimal pro Woche für Wareneinkäufe und weitere geschäftliche Fahrten benutzt wird. Dies hat zur Folge, dass der Porsche Panamera GTS regelmässig während der Arbeitszeit benutzt werden kann, aber auch am Abend und am Wochenende für den privaten Gebrauch vollumfänglich zur Verfügung steht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Firmeninhaber während der Woche tatsächlich auch den Porsche Panamera GTS benutzt, um sich auf die Baustellen zu begeben oder Geschäftspartner zu treffen. Nachdem A.________ zudem grundsätzlich den Mercedes Benz A 180 für ihre privaten Fahrten benutzt, insbesondere um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen, den sie gemäss den Angaben der Beschwerdeführer jeweils abends erreichen muss, ist jedoch auch davon auszugehen, dass B.________ seinerseits am Abend den Porsche Panamera GTS privat benutzt. Da die Steuerpflichtigen unbestrittenermassen den Porsche Panamera GTS auch zu privaten Fahrten benutzen können, ist ihnen entsprechend dem Eventualantrag der Vorinstanz ein Privatanteil dieses Fahrzeugs anzurechnen. Gemäss dem Merkblatt N 1/2007 Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. www.estv.admin.ch, Rubrik Direkte Bundessteuer, Fachinformationen, Merkblätter [konsultiert am 30. Mai 2017]), ist pro Monat 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWSt), mindestens aber CHF 150.- zu deklarieren, wenn die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden können. Vorliegend betrug der Kaufpreis des Porsche Panamera GTS CHF 102'054.-, so dass der anzurechnende Privatanteil auf CHF 9'797.- pro Jahr festzulegen ist. Unter diesen Vorgaben durften die Steuerpflichtigen den Porsche Panamera GTS als Geschäftsfahrzeug verbuchen und aktivieren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Veranlagung für das Steuerjahr 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Porsche Panamera GTS antragsgemäss als Geschäftsfahrzeug verbucht und aktiviert wird. Den Steuerpflichtigen wird ein Privatanteil am Geschäftsfahrzeug von CHF 9'797.- angerechnet.
E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) und in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. II. Kantonssteuern (604 2017 50)
E. 4 Das Gesetz über die direkten Kantonssteuern enthält analoge Bestimmungen wie die Regelung auf Bundesebene. So werden auch gemäss Art. 28 Abs. 1 DStG bei selbstständiger Erwerbstätigkeit allgemein die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Diese Norm stimmt wörtlich mit Art. 10 Abs. 1 StHG überein. Ebenfalls ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen sind insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand (Art. 35 Bst. a DStG). Im Lichte der vorne in Erwägung 2 dargelegten Grundsätze, auf welche ohne Weiteres verwiesen werden kann, ist die Beschwerde betreffend die Kantonssteuern ebenfalls im gleichen Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern.
E. 5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) und in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2017 49) 1. Die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 24. März 2017 wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wird aufgehoben. Die Veranlagung für das Steuerjahr 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Porsche Panamera GTS antragsgemäss als Geschäftsfahrzeug verbucht und aktiviert wird. Den Steuerpflichtigen wird ein Privatanteil am Geschäftsfahrzeug von CHF 9'797.- angerechnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 800.-) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. II. Kantonssteuer (604 2017 50) 3. Die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 24. März 2017 wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wird aufgehoben. Die Veranlagung für das Steuerjahr 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Porsche Panamera GTS antragsgemäss als Geschäftsfahrzeug verbucht und aktiviert wird. Den Steuerpflichtigen wird ein Privatanteil am Geschäftsfahrzeug von CHF 9'797.- angerechnet. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 800.-) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuer (Dispositiv Ziff. I) als auch der Kantonssteuer (Dispositiv Ziff. II) gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, wobei die Begehren und Begründungen je der betroffenen Steuer anzupassen sind. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Juni 2017/dbe Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2017 49 604 2017 50 Urteil vom 1. Juni 2017 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2015 – Geschäfts- bzw. Privatfahrzeug (Art. 27 Abs. 1 DBG, Art. 28 Abs. 1 DStG) Beschwerde vom 24. März 2017 gegen den Einspracheentscheid vom
6. März 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind im Kanton Freiburg wohnhaft und steuerpflichtig. B.________ führt unter dem Geschäftsnahmen C.________ Gipserei & Malerei ein Einzelunternehmen, welches Gipserei- und Malereiarbeiten anbietet. Die Steuerpflichtigen sind zudem die Eltern von zwei erwachsenen Kindern. Der 1990 geborene Sohn hat sein Studium abgeschlossen und arbeitete im Jahr 2015 als Wochenaufenthalter in Zürich. Die 1995 geborene Tochter befindet sich noch im Studium und wohnt bei ihren Eltern. Per 31. Dezember 2015 waren folgende Fahrzeuge auf den Namen von B.________ eingelöst: Seat Leon 1.4 TSI ST mit Wechselschild ddd, immatrikuliert am 5. November 2014 Porsche Panamera GTS mit Wechselschild ddd, immatrikuliert am 5. Mai 2015 als Ersatz für einen Mercedes Benz S 350 4M, der am gleichen Datum aus dem Verkehr gezogen wurde Nissan Primastar dCi 115 mit Schild eee, immatrikuliert am 2. November 2010 Suzuki Swift 1.2 mit Schild fff, immatrikuliert am 10. Februar 2012 Mercedes Benz A 180 mit Schild ggg, immatrikuliert am 11. Dezember 2015 Humbaur HTK 2500 mit Schild hhh, immatrikuliert am 7. Februar 2006 Auf A.________ und die beiden Kinder des Ehepaares waren im Jahr 2015 keine Fahrzeuge eingelöst. B. In ihrer Steuererklärung vom 27. Juli 2016 für das Steuerjahr 2015 gaben die Steuerpflichtigen den Mercedes [Benz S 350 4M] mit Kaufjahr 2010 und Anschaffungspreis von CHF 73'171.- als privates Fahrzeug an, obwohl er per 31. Dezember 2015 nicht mehr in ihrem Besitz war. In der Geschäftsbuchhaltung wurde der Kaufpreis des Porsche Panamera GTS mit CHF 112'126.63 verbucht, auf den Geschäftsfahrzeugen eine Abschreibung von CHF 46'296.52 vorgenommen, sowie Unterhaltskosten von CHF 12'124.99, Versicherungskosten von CHF 3'913.30 und Benzinkosten von CHF 4'818.13 verbucht. Zudem wurde ein Anteil Privatauto von CHF 2'800.- als Aufwand verbucht. In der Veranlagungsanzeige vom 19. Januar 2017 hat die Kantonale Steuerverwaltung den Mercedes Benz A 180 – an Stelle des Mercedes Benz S 350 4M – und den Porsche Panamera GTS als Privatfahrzeuge im Betrag von CHF 83'150.- dem Vermögen der Steuerpflichtigen hinzugerechnet und darauf hingewiesen, dass die geschäftliche Nutzung dieser Privatfahrzeuge bereits mit einem Pauschalbetrag und in der Verbuchung der Benzinbezüge abgegolten worden sei. Die Steuerpflichtigen wurden zudem aufgefordert, das Konto Geschäftsfahrzeuge des Einzelunternehmens per 1. Januar 2016 über das Eigenkapital von CHF 69'500.- auf CHF 11'400.- zu korrigieren. Am 23. Februar 2017 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen diese Veranlagung. Sie machten geltend, der Mercedes Benz A 180 sei tatsächlich ihr privates Fahrzeug und zu Recht so deklariert. Der Porsche Panamera GTS hingegen sei ein Geschäftsfahrzeug. Er werde vom Firmeninhaber namentlich für Baubesprechungen, Planungen, Vorbereitungen von Aufträgen, Baustellenbesichtigungen und Schlussbesprechungen mit Architekten und Auftraggebern benutzt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Ein Grossteil der Schlussbesprechungen erfolge am Abend oder am Wochenende. Das Fahrzeug sei somit als Geschäftsfahrzeug zu verbuchen, zu aktivieren und abzuschreiben. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie hielt fest, dass A.________ Fahrkosten für das ganze Jahr geltend gemacht habe, obwohl angeblich zwischen dem 5. Mai und dem 11. Dezember 2015 kein Privatfahrzeug auf ihren Namen eingelöst gewesen sei, dass es nicht als wahrscheinlich erscheine, dass vier Personen mit einem Fahrzeugpark von vier Personenwagen sich für alle Privatfahrten das gleiche Fahrzeug teilen, und dass für die gelegentlichen Geschäftsfahrten mit dem Mercedes Benz A 180 und dem Porsche Panamera GTS bereits CHF 2'800.- und die Benzinkosten als pauschaler Fahrzeugaufwand zugelassen worden seien. C. Mit Eingabe vom 24. März 2017 erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2017. Sie erklärten, die aufgeführten Fahrzeuge würden bis auf den Mercedes Benz S 350 4M, bzw. den Mercedes Benz A 180, geschäftlich genutzt. Der Seat Leon 1.4 TSI ST werde von A.________ für den Materialeinkauf gebraucht, der Nissan Primastar dCi 115 bzw. der Suzuki Swift 1.2, der anfangs 2016 aus dem Verkehr gezogen worden sei, diene als Baustellenauto und werde vom Geschäftsmitarbeiter täglich gefahren, und der Anhänger Humbaur HTK 2500 diene ausschliesslich für Materialtransporte auf die Baustellen. Der Porsche Panamera GTS mit Wechselschild mit dem Seat Leon 1.4 TSI ST sei ganz klar für Geschäftstätigkeiten gekauft worden und werde vom Firmeninhaber als Geschäftsfahrzeug genutzt. Die Pauschalkosten von CHF 2'800.- ihrerseits beträfen die wöchentlichen Fahrten für Materialeinkäufe. Der verlangte Kostenvorschuss von CHF 800.- wurde fristgerecht einbezahlt. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie, dass ein angemessener Privatanteil für die Fahrten der Ehefrau vom Wohn- zum Arbeitsort sowie für die Privatfahrten des Ehemannes und der Kinder berücksichtigt werde. Sie weist insbesondere daraufhin, dass die wöchentlichen Einkäufe von A.________ mit dem Seat Leon 1.4 TSI ST erledigt würden, gleichzeitig aber nochmals Pauschalkosten von CHF 2'800.- zum gleichen Zweck als Geschäftsaufwand verbucht werden, dass der Porsche Panamera GTS täglich zu den Baustellen fahre, das gleiche Wechselschild aber zusätzlich noch drei Tage in der Woche für Materialkäufe genutzt werde, und dass die Erklärung, die beiden volljährigen Kinder benützten kaum ein Fahrzeug, ein Indiz darstelle, dass die Geschäftsfahrzeuge nicht nur geschäftlich genutzt werden. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheides werden, soweit wesentlich und notwendig, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Erwägungen 1. Die am 24. März 2017 fristgerecht beim zuständigen Kantonsgericht eingereichte Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2000 [DStG; SGF 631.1]) gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2017 ist begründet und enthält Rechtsbegehren (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Die Beschwerdeführer, Schuldner der in Frage gestellten Steuer, sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. I. Direkte Bundessteuer (604 2017 49) 2. a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbstständiger Erwerbstätigkeit allgemein die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Nicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 34 Bst. a DBG). Die Beweislast dafür, dass geltend gemachte Aufwendungen geschäftsmässig begründet sind, trägt grundsätzlich die steuerpflichtige Person, da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt. Wird der Nachweis nicht erbracht, so sind entsprechende Aufrechnungen beim Einkommen vorzunehmen (vgl. Urteile BGer 2C_277/2016 vom 25. Januar 2017 E. 3.1; 2C_708/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.1). Geschäftsmässig begründet sind Kosten daher dann, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (BGE 124 II 29 E. 3c S. 33; 113 lb 114 E. 2c S. 118 f.). Somit muss direktsteuerlich alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den fraglichen Aufwand ausgekommen wäre oder ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.6.8). Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche einzig für den privaten Lebensaufwand des Geschäftsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person erbracht werden. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand verbucht werden (vgl. Urteil BGer 2C_697/2014 vom 1. Mai 2015 E. 2.2). b) Vorliegend ist die Zuordnung von fünf der sechs Fahrzeuge, welche per Ende 2015 auf B.________ eingetragen waren, unbestritten. So ist der Mercedes Benz A 180 ein privates Fahrzeug, welches auch privat genutzt wird. Die Fahrzeuge Seat Leon 1.4 TSI ST, Nissan Primastar dCi 115, Suzuki Swift 1.2 und der Anhänger Humbaur HTK 2500 ihrerseits dienen unmissverständlich dem Einzelunternehmen C.________ Gipserei & Malerei für den Materialeinkauf, als Baustellenautos und für Materialtransporte auf die Baustellen. Fraglich ist einzig die Zuordnung des Porsche Panamera GTS. Zum erwähnten Fahrzeug ist zunächst zu erwähnen, dass es sich um einen Luxussportwagen handelt, der mit einem Hubraum von 4800 cm3 eine Leistung von ca. 430 PS entwickelt, welche ihm eine Höchstgeschwindigkeit von über 250 km/h und eine Beschleunigung von 0-100 km/h in 4.5 Sek. erlaubt (vgl. www.1001moteurs.com [konsultiert am 17. Mai 2017]). Dies schliesst jedoch nicht von vorneherein aus, dass es sich bei diesem Fahrzeug um eine geschäftsmässig begründete Aufwendung handelt, welche unternehmungswirtschaftlich mit einem Gipserei- und Malereibetrieb in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang steht. Es ist für mittelständische Unternehmer durchaus üblich, ihren unternehmerischen Erfolg auch mit dem Gebrauch eines Wagens höheren Standings kundzutun und so Geschäftspartner und potentielle Klienten zu beeindrucken. Dazu kommt die Tatsache, dass dieses Fahrzeug mit einem Wechselschild immatrikuliert wurde, mit einem Wagen (Seat Leon 1.4 TSI ST), welcher ebenfalls
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dem Geschäftsunternehmen dient und gemäss den Angaben der Beschwerdeführer von der Ehefrau des Firmeninhabers dreimal pro Woche für Wareneinkäufe und weitere geschäftliche Fahrten benutzt wird. Dies hat zur Folge, dass der Porsche Panamera GTS regelmässig während der Arbeitszeit benutzt werden kann, aber auch am Abend und am Wochenende für den privaten Gebrauch vollumfänglich zur Verfügung steht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Firmeninhaber während der Woche tatsächlich auch den Porsche Panamera GTS benutzt, um sich auf die Baustellen zu begeben oder Geschäftspartner zu treffen. Nachdem A.________ zudem grundsätzlich den Mercedes Benz A 180 für ihre privaten Fahrten benutzt, insbesondere um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen, den sie gemäss den Angaben der Beschwerdeführer jeweils abends erreichen muss, ist jedoch auch davon auszugehen, dass B.________ seinerseits am Abend den Porsche Panamera GTS privat benutzt. Da die Steuerpflichtigen unbestrittenermassen den Porsche Panamera GTS auch zu privaten Fahrten benutzen können, ist ihnen entsprechend dem Eventualantrag der Vorinstanz ein Privatanteil dieses Fahrzeugs anzurechnen. Gemäss dem Merkblatt N 1/2007 Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. www.estv.admin.ch, Rubrik Direkte Bundessteuer, Fachinformationen, Merkblätter [konsultiert am 30. Mai 2017]), ist pro Monat 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWSt), mindestens aber CHF 150.- zu deklarieren, wenn die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden können. Vorliegend betrug der Kaufpreis des Porsche Panamera GTS CHF 102'054.-, so dass der anzurechnende Privatanteil auf CHF 9'797.- pro Jahr festzulegen ist. Unter diesen Vorgaben durften die Steuerpflichtigen den Porsche Panamera GTS als Geschäftsfahrzeug verbuchen und aktivieren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Veranlagung für das Steuerjahr 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Porsche Panamera GTS antragsgemäss als Geschäftsfahrzeug verbucht und aktiviert wird. Den Steuerpflichtigen wird ein Privatanteil am Geschäftsfahrzeug von CHF 9'797.- angerechnet. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) und in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. II. Kantonssteuern (604 2017 50) 4. Das Gesetz über die direkten Kantonssteuern enthält analoge Bestimmungen wie die Regelung auf Bundesebene. So werden auch gemäss Art. 28 Abs. 1 DStG bei selbstständiger Erwerbstätigkeit allgemein die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Diese Norm stimmt wörtlich mit Art. 10 Abs. 1 StHG überein. Ebenfalls ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen sind insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand (Art. 35 Bst. a DStG). Im Lichte der vorne in Erwägung 2 dargelegten Grundsätze, auf welche ohne Weiteres verwiesen werden kann, ist die Beschwerde betreffend die Kantonssteuern ebenfalls im gleichen Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) und in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2017 49) 1. Die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 24. März 2017 wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wird aufgehoben. Die Veranlagung für das Steuerjahr 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Porsche Panamera GTS antragsgemäss als Geschäftsfahrzeug verbucht und aktiviert wird. Den Steuerpflichtigen wird ein Privatanteil am Geschäftsfahrzeug von CHF 9'797.- angerechnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 800.-) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. II. Kantonssteuer (604 2017 50) 3. Die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 24. März 2017 wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wird aufgehoben. Die Veranlagung für das Steuerjahr 2015 wird dahingehend abgeändert, dass der Porsche Panamera GTS antragsgemäss als Geschäftsfahrzeug verbucht und aktiviert wird. Den Steuerpflichtigen wird ein Privatanteil am Geschäftsfahrzeug von CHF 9'797.- angerechnet. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 800.-) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuer (Dispositiv Ziff. I) als auch der Kantonssteuer (Dispositiv Ziff. II) gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, wobei die Begehren und Begründungen je der betroffenen Steuer anzupassen sind. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Juni 2017/dbe Der Präsident Die Gerichtsschreiberin