Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen
Sachverhalt
A. B.________ arbeitet seit mehreren Jahren in verschiedenen Gesellschaften des C.________ Konzerns (bis zum 1. Juli 2013 in Belgien, seither in der Schweiz). Seit dem Jahr 2007 nimmt er an Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen seines Arbeitgebers teil. In diesem Rahmen erhält er jährlich Stock Optionen und seit dem Jahr 2011 auch Restricted Stock Units (RSU). B. Für die Steuerperiode 2014 reichten B.________ und seine Ehefrau A.________ – trotz Mahnung vom 16. April 2015 und Ordnungsbusse vom 18. Mai 2015 – keine Steuererklärung ein, weshalb sie am 9. November 2015 nach Ermessen veranlagt wurden. Dabei setzte die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.110) auf CHF 480‘000.- (satzbestimmend: CHF 570‘000.-) fest. Insgesamt ergaben sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 450‘565.- (direkte Bundessteuer; satzbestimmend: CHF 542‘845.-; geschuldete Steuer: CHF 46‘995.35) bzw. CHF 446‘963.- (Kantonssteuer; satzbestimmend: CHF 269‘250.-; geschuldete Steuer: CHF 60‘331.50). Das steuerbare Vermögen (Code 7.910) wurde auf CHF 0.- (satzbestimmend: CHF 201‘430.-; geschuldete Steuer: CHF 0.-) festgesetzt. Nachdem die Steuerpflichtigen am 1. März 2016 eine Mahnung vom 23. Februar 2016 über einen ausstehenden Betrag in der Höhe von CHF 323.15 betreffend die Steuerperiode 2014 erhalten hatten, erhoben sie, vertreten durch D.________ AG, mit Eingabe vom 30. März 2016 Einsprache gegen die Ermessensveranlagung. In formeller Hinsicht machten sie geltend, ihnen sei die ange- fochtene Ermessensveranlagung vom 9. November 2015 nicht zugestellt worden. In materieller Hinsicht beantragten sie, es sei die Veranlagung entsprechend der nunmehr ausgefertigten Steu- ererklärung (inkl. Beilagen) vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20. April 2016, 21. Juni 2016 und 12. August 2016 forderte die Steuerverwal- tung die Steuerpflichtigen auf, weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen. B.________ nahm in der Folge zwar telefonischen Kontakt mit der Steuerverwaltung auf und versicherte dieser, er werde das Nötige veranlassen, die einverlangten Unterlagen wurden aber nicht zu den Akten gereicht. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016 hiess die Steuerverwaltung die erhobene Einspra- che teilweise gut. Gestützt auf diesen Einspracheentscheid setzte sie in der Veranlagungsanzeige vom 7. November 2016 das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.110) auf CHF 444‘789.- (satzbestimmend: CHF 737‘207.-) fest. Unter Berücksichtigung der übrigen Steu- erfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 345‘586.- (direkte Bun- dessteuer; satzbestimmend: CHF 611‘959.-; geschuldete Steuer: CHF 36‘902.15) bzw. CHF 347‘642.- (Kantonssteuer; satzbestimmend: CHF 305‘000.-; geschuldete Steuer: CHF 46‘926.-). Das steuerbare Vermögen (Code 7.910) wurde auf CHF 339‘877.- (satzbestimmend: CHF 738‘290.-; geschuldete Steuer: CHF 985.40) festgesetzt. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016 erhoben die Steuerpflichtigen, nun- mehr vertreten durch Penta Treuhand GmbH, am 28. November 2016 Beschwerde an das Kan- tonsgericht Freiburg. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die in Belgien bei Ausübung versteuerten Stock Optionen aus Mitarbeiterbeteili- gungen spätestens bei Entstehung des Ausübungsrechts (Vesting) in das Vermögen des Steuerpflichtigen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 übergegangen sind und deshalb die Besteuerung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 271‘478.35 zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen im Jahre 2014 nicht rechtens ist. 2. Es seien die Steuerfaktoren (…) wie folgt zu gewähren: Steuerbares Einkommen (Kanton) CHF 302‘292.- Satzbestimmendes Einkommen CHF 338‘591.- Steuerbares Vermögen (Kanton) CHF 339‘877.- Satzbestimmendes Vermögen CHF 738‘290.- Steuerbares Einkommen (Bund) CHF 303‘217.- Satzbestimmendes Einkommen CHF 340‘471.- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In ihrer Begründung weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass zumindest die in den Jahren 2007 und 2008 ausgegebenen Stock Optionen bei der Ausgabe in Belgien besteuert worden seien. Zwar würden grundsätzlich die meisten Länder Stock Optionen zum Zeitpunkt der Aus- übung (exercise) besteuern. Belgien hingegen besteuere, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien, Stock Optionen bereits bei der Ausgabe (at grant). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausgabe der Stock Optionen in Belgien gearbeitet habe und die spezifischen Konditionen er- füllt gewesen seien, sei das gesamte Einkommen aus den zugeteilten Stock Optionen in Belgien zum Zeitpunkt der Ausgabe (at grant) deklariert und vollumfänglich besteuert worden. Die Stock Optionen seien somit auf diesen Zeitpunkt, spätestens jedoch bei der Entstehung des Ausübungs- rechts (vesting), in das Privatvermögen der Beschwerdeführer übergegangen. Da das Besteue- rungsrecht unbestrittenermassen beim belgischen Staat liege, habe dieser auch das Recht, den Besteuerungszeitpunkt zu bestimmen. Bei Zuzug der Beschwerdeführer in die Schweiz per Mitte 2013 sei das Einkommen aus den Stock Optionen somit bereits versteuert gewesen, weshalb die Stock Optionen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (und nicht bei den noch nicht besteu- erten Mitarbeiterbeteiligungen) aufzuführen gewesen wären. Hinsichtlich dieser Sachlage sei nicht nur der Lohnausweis des Arbeitgebers falsch ausgestellt, sondern seien auch zu viele AHV-Bei- träge abgerechnet worden, was im aktuellen Jahr noch zu korrigieren sein werde. Der mit Verfügung vom 30. November 2016 auf CHF 2‘500.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am 19. Dezember 2016 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 8. Februar 2017 beantragt die Steuerverwaltung, es sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die Steuerpflichtigen nach Ermessen veranlagt worden seien. Sie hätten zwar in der Einsprachefrist die Steuererklärung samt Beweismitteln sowie eine internationale Steuerausscheidung eingereicht. Die zusätzlich einverlangten Unterlagen seien aber trotz zahlreicher Mahnungen nicht nachge- reicht worden. Nichts desto trotz seien die Einsprache teilweise gutgeheissen und die streitigen Mitarbeiterbeteiligungen in der internationalen Steuerausscheidung im Betrag von CHF 5‘290.65 der Schweiz und CHF 292‘418.- Belgien zugeteilt worden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Geset- zes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerde- schrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 28. November 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a VRG). Zwar nen- nen Art. 140 Abs. 1 DBG, Art. 50 Abs. 1 StHG und Art. 180 Abs. 1 DStG als Beschwerdelegiti- mierten bloss den Steuerpflichtigen, wobei formelle Beschwer und hinreichendes Rechtsschutzin- teresse als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Hingegen besteht (mangels formeller Be- schwer) keine Legitimation zu einem Begehren, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen wurde bzw. dazu in Widerspruch steht (ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 24 N. 23). Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Kritik am Verhalten ihrer bisherigen Rechtsvertreterin (D.________ AG) nicht zu hören sind. Vielmehr müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie sich im Einspracheverfahren rechtsgültig vertreten liessen, weshalb sie sich das Wissen und Handeln ihrer Rechtsvertreterin vollumfänglich anrechnen lassen müssen (Urteile BGer 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_938 und 939/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.6). Zudem hätten die Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit gehabt, noch im Einspracheverfahren zu intervenieren, hatten sie doch seit der Zustellung der Mahnung vom 12. August 2016, welche sie in Kopie erhalten hatten, spätestens aber seit dem Telefonat mit der Steuerverwaltung vom 19. September 2016 Kenntnis davon, dass ihre Rechtsvertreterin den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2014 am 9. November 2015 ermessensweise veranlagt wurden. Gegen diese Veranlagung erhoben sie am 30. März 2016 Einsprache, welcher sie eine ausgefertigte Steuererklärung beilegten. Darin deklarierten sie ein Einkommen des Ehemannes aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.110) von CHF 737‘197.-, bestehend aus einem Lohn von CHF 439‘488.- sowie einem Einkommen aus Opti- onsausübung von CHF 297‘709.- (Beilage 03; vgl. auch den beigelegten Lohnausweis vom
13. Februar 2015), welches sie in der ebenfalls beigelegten internationalen Steuerausscheidung im Umfang von CHF 292‘418.- dem Staat Belgien zuwiesen. Mit Einspracheentscheid vom
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24. Oktober 2016 hiess die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache teilweise gut. In der Ver- anlagungsanzeige vom 7. November 2016 setzte sie das Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit (Code 1.110) auf insgesamt CHF 444‘789.- (satzbestimmend: CHF 737‘207.-) fest, wobei sie in der internationalen Steuerausscheidung vom selben Tag einen Betrag von CHF 292‘418.-, bestehend aus Restricted Stock Units von CHF 20‘939.70 (Grant 2011, Vesting 2014) und Stock Optionen von CHF 271‘478.35 (Grant 2007/2008, Vesting 2009-2011, Exercise 2014), dem Ausland (Belgien) zuwies. Wenn die Beschwerdeführer nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen, das Ein- kommen aus den Stock Optionen im Betrag von CHF 271‘478.35 sei bei ihrem Zuzug in die Schweiz bereits versteuert gewesen, weshalb eine (nochmalige) Besteuerung desselben Einkom- mens zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen (Exercise) im Jahre 2014 nicht rechtens sei, so verhalten sie sich widersprüchlich. Sie selbst haben dieses Einkommen in der im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgereichten Steuerveranlagung deklariert und einen Lohnausweis der Arbeitgeberin zu den Akten gereicht, der für das Jahr 2014 Beteiligungsrechte in der Höhe von insgesamt CHF 297‘709.- (darin enthalten Stock Optionen von CHF 271‘478.35; vgl. die Beilage zum Lohnausweis vom 26. Februar 2015) als Einkommensbestandteil ausweist. Darauf hat die Steuerverwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in der Steuerveranlagung vom
7. November 2016 abgestellt; die Einsprache wurde somit in diesem Punkt (Mitarbeiterbeteiligun- gen) gutgeheissen. Inwiefern die Beschwerdeführer in Bezug auf die vorliegend streitigen Mitarbeiterbeteiligungen durch den angefochtenen Einspracheentscheid beschwert sind, ist nach dem Gesagten nicht ohne Weiteres ersichtlich. Allerdings kann diese Frage offen gelassen werden, da die Beschwerde, sollte darauf eingetreten werden, ohnehin abzuweisen wäre.
E. 2 Direkte Bundessteuer (604 2016 155) Vorliegend ist streitig, ob die Steuerverwaltung das Einkommen aus den Stock Optionen im Betrag von CHF 271‘478.35 im Steuerjahr 2014 zu Recht satzbestimmend berücksichtigt hat.
E. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuer- pflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen ver- schiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen sind nebst der korrekt ausgefüllten Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 124 DBG) insbesondere auch die Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausweise über Bezüge als Mitglied der Ver- waltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, Verzeichnisse über sämtliche Wert- schriften, Forderungen und Schulden sowie allenfalls die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bi- lanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 DBG). Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und rich- tige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten gemäss Art. 126 DBG).
E. 2.2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichti- gen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuer-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 pflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Das in Art. 132 Abs. 3 DBG vorgesehene Erfordernis der Begründung des Rechtsmittels gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Ein- sprache (grundsätzlich ohne Ansetzung einer Nachfrist) nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c / Pra 1998, 807; Urteil BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist auch die Pflicht zur Nennung der allfälligen Beweismittel keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (Urteil BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Das heisst, dass sich der Steuerpflichtige in der Begründung der Einspra- che mit den einzelnen Elementen des angefochtenen Entscheides bzw. der streitigen Veranlagung auseinandersetzen und insbesondere substantiiert darlegen muss, inwiefern einzelne Elemente auf unhaltbaren Grundlagen oder Schätzungen beruhen sollen. Dabei hat er die entsprechenden Beweismittel zu nennen und grundsätzlich die versäumten Mitwirkungspflichten nachzuholen. Ein- zig in speziellen Situationen, wo beispielsweise mangels verfügbarer Informationen von dritter Seite das Nachreichen des fehlenden Dokumentes (z.B. der vollständigen Steuererklärung) nicht möglich ist, müssen, je nach den Umständen, ausreichend substantiierte Vorbringen bereits genü- gen. Hingegen reicht es keinesfalls aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu füh- ren und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Dementspre- chend muss der Steuerpflichtige – soweit möglich – die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen auch genügend vollständig nachholen. Zumindest muss er mit der Einsprache eine umfassende, substantiierte Sachverhaltsdarstellung samt Beweismittelangebot abgeben. Vorbehalten bleiben nur, aber immerhin, die nachträgliche Einreichung noch nicht greifbarer Unterlagen und bereits angebotener Beweismittel sowie die Behebung nicht besonders gravierender Formmängel (z.B. fehlende Unterschrift), wozu allenfalls eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. etwa Urteile BGer 2C_620 und 621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3; 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hin- weisen).
E. 2.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführer am 30. März 2016 Einsprache gegen die Ermes- sensveranlagung vom 9. November 2015 erhoben. Dieser Einsprache legten sie eine ausgefertigte Steuererklärung sowie diverse Unterlagen bei. Eine Begründung in dem Sinne, dass sich die Steuerpflichtigen mit den einzelnen Elementen der angefochtenen Ermessensveranlagung ausei- nandersetzten und insbesondere substantiiert darlegten, inwiefern einzelne Elemente auf unhalt- baren Grundlagen oder Schätzungen beruhen, findet sich in der Einsprache aber nicht. Nach dem Gesagten hätte die Steuerverwaltung somit ohne Weiteres und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Einsprache nicht eintreten können. Nichts desto trotz ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache eingetreten und hat diese mit Ein- spracheentscheid vom 24. Oktober 2016 teilweise gutgeheissen. Was das vorliegend streitige Ein- kommen aus unselbständiger Tätigkeit (Code 1.110) anbelangt, so hat sie dieses – gestützt auf die ausgefertigte Steuererklärung (Deklaration) inklusive Beilagen sowie die von den Beschwerdefüh- rern vorgenommene internationale Steuerausscheidung – in der Veranlagung vom 7. November 2016 auf insgesamt CHF 444‘789.- (satzbestimmend: CHF 737‘207.-) festgesetzt, wobei sie in der internationalen Steuerausscheidung vom selben Tag einen Betrag von CHF 292‘418.- dem Aus- land (Belgien) zuwies. Da die Steuerverwaltung in diesem Punkt auf das von den Beschwerdefüh- rern in der nachgereichten Steuererklärung deklarierte, mit einem Lohnausweis der Arbeitgeberin
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 belegte Einkommen abstellte, kann keine Rede davon sein, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich falsch, kann doch der Steuerverwaltung nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Veranlagung vom 7. November 2016 einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt (vgl. Urteil BGer 2C_1101 und 1104/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3.1) und damit willkürlich gehandelt.
E. 2.4 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah- ren ergänzende Beilagen betreffend der streitigen Stock Optionen einreichten. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass die nachgereichten Dokumente (Loonfiche und Belastingen En Invordering) in holländischer Sprache gehalten sind. Sie erwähnen zwar ein Einkommen aus Aandelenopties (Mitarbeiteraktienoptionen) im Betrag von Euro 12‘031.62 (Jahr 2007) und Euro 13‘771.82 (Jahr 2008). Ob es sich dabei um die vorliegend streitigen Stock Optionen im Betrag von insgesamt CHF 271‘478.35 handelt, ist damit aber noch nicht erstellt und angesichts der mas- siven Differenzen in der Höhe der Beträge auch nicht offensichtlich der Fall. Diesbezüglich ist ein- mal mehr darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin in der Beilage zum Lohnausweis vom
26. Februar 2015 bescheinigte, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 ein Einkommen aus Stock Optionen von CHF 271‘478.35 erzielt. Wenn die Steuerverwaltung auf diese Bescheinigung sowie die Deklaration der Beschwerdeführer abstellt, kann ihr nicht vorgeworfen werden, offen- sichtlich unrichtig gehandelt zu haben.
E. 2.5 Da eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtig- keit angefochten werden kann, eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegend aber nicht festgestellt werden kann, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 24. Oktober 2016 zu bestätigen.
E. 2.6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 DBG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Ent- schädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘250.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Kantonssteuer (604 2016 156)
E. 3.1 Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 42, Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 154 Abs. 1, Art. 157-159, Art. 164 Abs. 2 und Art. 176 Abs. 3 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 2 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘250.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2016 155)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten (Gebühr: CHF 1‘250.-) werden B.________ und A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2016 156)
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten (Gebühr: CHF 1‘250.-) werden B.________ und A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, an- gefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Oktober 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2016 155 604 2016 156 Urteil vom 9. Oktober 2017 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Penta Treuhand GmbH gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (Ermessensveranlagung; Beschwerdebefugnis) Beschwerde vom 28. November 2016 gegen den Einspracheentscheid vom
24. Oktober 2016; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________ arbeitet seit mehreren Jahren in verschiedenen Gesellschaften des C.________ Konzerns (bis zum 1. Juli 2013 in Belgien, seither in der Schweiz). Seit dem Jahr 2007 nimmt er an Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen seines Arbeitgebers teil. In diesem Rahmen erhält er jährlich Stock Optionen und seit dem Jahr 2011 auch Restricted Stock Units (RSU). B. Für die Steuerperiode 2014 reichten B.________ und seine Ehefrau A.________ – trotz Mahnung vom 16. April 2015 und Ordnungsbusse vom 18. Mai 2015 – keine Steuererklärung ein, weshalb sie am 9. November 2015 nach Ermessen veranlagt wurden. Dabei setzte die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung) das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.110) auf CHF 480‘000.- (satzbestimmend: CHF 570‘000.-) fest. Insgesamt ergaben sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 450‘565.- (direkte Bundessteuer; satzbestimmend: CHF 542‘845.-; geschuldete Steuer: CHF 46‘995.35) bzw. CHF 446‘963.- (Kantonssteuer; satzbestimmend: CHF 269‘250.-; geschuldete Steuer: CHF 60‘331.50). Das steuerbare Vermögen (Code 7.910) wurde auf CHF 0.- (satzbestimmend: CHF 201‘430.-; geschuldete Steuer: CHF 0.-) festgesetzt. Nachdem die Steuerpflichtigen am 1. März 2016 eine Mahnung vom 23. Februar 2016 über einen ausstehenden Betrag in der Höhe von CHF 323.15 betreffend die Steuerperiode 2014 erhalten hatten, erhoben sie, vertreten durch D.________ AG, mit Eingabe vom 30. März 2016 Einsprache gegen die Ermessensveranlagung. In formeller Hinsicht machten sie geltend, ihnen sei die ange- fochtene Ermessensveranlagung vom 9. November 2015 nicht zugestellt worden. In materieller Hinsicht beantragten sie, es sei die Veranlagung entsprechend der nunmehr ausgefertigten Steu- ererklärung (inkl. Beilagen) vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20. April 2016, 21. Juni 2016 und 12. August 2016 forderte die Steuerverwal- tung die Steuerpflichtigen auf, weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen. B.________ nahm in der Folge zwar telefonischen Kontakt mit der Steuerverwaltung auf und versicherte dieser, er werde das Nötige veranlassen, die einverlangten Unterlagen wurden aber nicht zu den Akten gereicht. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016 hiess die Steuerverwaltung die erhobene Einspra- che teilweise gut. Gestützt auf diesen Einspracheentscheid setzte sie in der Veranlagungsanzeige vom 7. November 2016 das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.110) auf CHF 444‘789.- (satzbestimmend: CHF 737‘207.-) fest. Unter Berücksichtigung der übrigen Steu- erfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen (Code 7.910) von CHF 345‘586.- (direkte Bun- dessteuer; satzbestimmend: CHF 611‘959.-; geschuldete Steuer: CHF 36‘902.15) bzw. CHF 347‘642.- (Kantonssteuer; satzbestimmend: CHF 305‘000.-; geschuldete Steuer: CHF 46‘926.-). Das steuerbare Vermögen (Code 7.910) wurde auf CHF 339‘877.- (satzbestimmend: CHF 738‘290.-; geschuldete Steuer: CHF 985.40) festgesetzt. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016 erhoben die Steuerpflichtigen, nun- mehr vertreten durch Penta Treuhand GmbH, am 28. November 2016 Beschwerde an das Kan- tonsgericht Freiburg. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die in Belgien bei Ausübung versteuerten Stock Optionen aus Mitarbeiterbeteili- gungen spätestens bei Entstehung des Ausübungsrechts (Vesting) in das Vermögen des Steuerpflichtigen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 übergegangen sind und deshalb die Besteuerung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 271‘478.35 zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen im Jahre 2014 nicht rechtens ist. 2. Es seien die Steuerfaktoren (…) wie folgt zu gewähren: Steuerbares Einkommen (Kanton) CHF 302‘292.- Satzbestimmendes Einkommen CHF 338‘591.- Steuerbares Vermögen (Kanton) CHF 339‘877.- Satzbestimmendes Vermögen CHF 738‘290.- Steuerbares Einkommen (Bund) CHF 303‘217.- Satzbestimmendes Einkommen CHF 340‘471.- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In ihrer Begründung weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass zumindest die in den Jahren 2007 und 2008 ausgegebenen Stock Optionen bei der Ausgabe in Belgien besteuert worden seien. Zwar würden grundsätzlich die meisten Länder Stock Optionen zum Zeitpunkt der Aus- übung (exercise) besteuern. Belgien hingegen besteuere, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien, Stock Optionen bereits bei der Ausgabe (at grant). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausgabe der Stock Optionen in Belgien gearbeitet habe und die spezifischen Konditionen er- füllt gewesen seien, sei das gesamte Einkommen aus den zugeteilten Stock Optionen in Belgien zum Zeitpunkt der Ausgabe (at grant) deklariert und vollumfänglich besteuert worden. Die Stock Optionen seien somit auf diesen Zeitpunkt, spätestens jedoch bei der Entstehung des Ausübungs- rechts (vesting), in das Privatvermögen der Beschwerdeführer übergegangen. Da das Besteue- rungsrecht unbestrittenermassen beim belgischen Staat liege, habe dieser auch das Recht, den Besteuerungszeitpunkt zu bestimmen. Bei Zuzug der Beschwerdeführer in die Schweiz per Mitte 2013 sei das Einkommen aus den Stock Optionen somit bereits versteuert gewesen, weshalb die Stock Optionen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (und nicht bei den noch nicht besteu- erten Mitarbeiterbeteiligungen) aufzuführen gewesen wären. Hinsichtlich dieser Sachlage sei nicht nur der Lohnausweis des Arbeitgebers falsch ausgestellt, sondern seien auch zu viele AHV-Bei- träge abgerechnet worden, was im aktuellen Jahr noch zu korrigieren sein werde. Der mit Verfügung vom 30. November 2016 auf CHF 2‘500.- festgesetzte Kostenvorschuss wurde am 19. Dezember 2016 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 8. Februar 2017 beantragt die Steuerverwaltung, es sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die Steuerpflichtigen nach Ermessen veranlagt worden seien. Sie hätten zwar in der Einsprachefrist die Steuererklärung samt Beweismitteln sowie eine internationale Steuerausscheidung eingereicht. Die zusätzlich einverlangten Unterlagen seien aber trotz zahlreicher Mahnungen nicht nachge- reicht worden. Nichts desto trotz seien die Einsprache teilweise gutgeheissen und die streitigen Mitarbeiterbeteiligungen in der internationalen Steuerausscheidung im Betrag von CHF 5‘290.65 der Schweiz und CHF 292‘418.- Belgien zugeteilt worden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Geset- zes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerde- schrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 28. November 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a VRG). Zwar nen- nen Art. 140 Abs. 1 DBG, Art. 50 Abs. 1 StHG und Art. 180 Abs. 1 DStG als Beschwerdelegiti- mierten bloss den Steuerpflichtigen, wobei formelle Beschwer und hinreichendes Rechtsschutzin- teresse als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Hingegen besteht (mangels formeller Be- schwer) keine Legitimation zu einem Begehren, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen wurde bzw. dazu in Widerspruch steht (ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 24 N. 23). Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Kritik am Verhalten ihrer bisherigen Rechtsvertreterin (D.________ AG) nicht zu hören sind. Vielmehr müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie sich im Einspracheverfahren rechtsgültig vertreten liessen, weshalb sie sich das Wissen und Handeln ihrer Rechtsvertreterin vollumfänglich anrechnen lassen müssen (Urteile BGer 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_938 und 939/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.6). Zudem hätten die Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit gehabt, noch im Einspracheverfahren zu intervenieren, hatten sie doch seit der Zustellung der Mahnung vom 12. August 2016, welche sie in Kopie erhalten hatten, spätestens aber seit dem Telefonat mit der Steuerverwaltung vom 19. September 2016 Kenntnis davon, dass ihre Rechtsvertreterin den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2014 am 9. November 2015 ermessensweise veranlagt wurden. Gegen diese Veranlagung erhoben sie am 30. März 2016 Einsprache, welcher sie eine ausgefertigte Steuererklärung beilegten. Darin deklarierten sie ein Einkommen des Ehemannes aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Code 1.110) von CHF 737‘197.-, bestehend aus einem Lohn von CHF 439‘488.- sowie einem Einkommen aus Opti- onsausübung von CHF 297‘709.- (Beilage 03; vgl. auch den beigelegten Lohnausweis vom
13. Februar 2015), welches sie in der ebenfalls beigelegten internationalen Steuerausscheidung im Umfang von CHF 292‘418.- dem Staat Belgien zuwiesen. Mit Einspracheentscheid vom
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24. Oktober 2016 hiess die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache teilweise gut. In der Ver- anlagungsanzeige vom 7. November 2016 setzte sie das Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit (Code 1.110) auf insgesamt CHF 444‘789.- (satzbestimmend: CHF 737‘207.-) fest, wobei sie in der internationalen Steuerausscheidung vom selben Tag einen Betrag von CHF 292‘418.-, bestehend aus Restricted Stock Units von CHF 20‘939.70 (Grant 2011, Vesting 2014) und Stock Optionen von CHF 271‘478.35 (Grant 2007/2008, Vesting 2009-2011, Exercise 2014), dem Ausland (Belgien) zuwies. Wenn die Beschwerdeführer nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen, das Ein- kommen aus den Stock Optionen im Betrag von CHF 271‘478.35 sei bei ihrem Zuzug in die Schweiz bereits versteuert gewesen, weshalb eine (nochmalige) Besteuerung desselben Einkom- mens zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen (Exercise) im Jahre 2014 nicht rechtens sei, so verhalten sie sich widersprüchlich. Sie selbst haben dieses Einkommen in der im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgereichten Steuerveranlagung deklariert und einen Lohnausweis der Arbeitgeberin zu den Akten gereicht, der für das Jahr 2014 Beteiligungsrechte in der Höhe von insgesamt CHF 297‘709.- (darin enthalten Stock Optionen von CHF 271‘478.35; vgl. die Beilage zum Lohnausweis vom 26. Februar 2015) als Einkommensbestandteil ausweist. Darauf hat die Steuerverwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in der Steuerveranlagung vom
7. November 2016 abgestellt; die Einsprache wurde somit in diesem Punkt (Mitarbeiterbeteiligun- gen) gutgeheissen. Inwiefern die Beschwerdeführer in Bezug auf die vorliegend streitigen Mitarbeiterbeteiligungen durch den angefochtenen Einspracheentscheid beschwert sind, ist nach dem Gesagten nicht ohne Weiteres ersichtlich. Allerdings kann diese Frage offen gelassen werden, da die Beschwerde, sollte darauf eingetreten werden, ohnehin abzuweisen wäre. 2. Direkte Bundessteuer (604 2016 155) Vorliegend ist streitig, ob die Steuerverwaltung das Einkommen aus den Stock Optionen im Betrag von CHF 271‘478.35 im Steuerjahr 2014 zu Recht satzbestimmend berücksichtigt hat. 2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuer- pflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen ver- schiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen sind nebst der korrekt ausgefüllten Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 124 DBG) insbesondere auch die Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausweise über Bezüge als Mitglied der Ver- waltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, Verzeichnisse über sämtliche Wert- schriften, Forderungen und Schulden sowie allenfalls die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bi- lanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 DBG). Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und rich- tige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten gemäss Art. 126 DBG). 2.2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichti- gen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuer-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 pflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Das in Art. 132 Abs. 3 DBG vorgesehene Erfordernis der Begründung des Rechtsmittels gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Ein- sprache (grundsätzlich ohne Ansetzung einer Nachfrist) nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c / Pra 1998, 807; Urteil BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist auch die Pflicht zur Nennung der allfälligen Beweismittel keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache (Urteil BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6). Das heisst, dass sich der Steuerpflichtige in der Begründung der Einspra- che mit den einzelnen Elementen des angefochtenen Entscheides bzw. der streitigen Veranlagung auseinandersetzen und insbesondere substantiiert darlegen muss, inwiefern einzelne Elemente auf unhaltbaren Grundlagen oder Schätzungen beruhen sollen. Dabei hat er die entsprechenden Beweismittel zu nennen und grundsätzlich die versäumten Mitwirkungspflichten nachzuholen. Ein- zig in speziellen Situationen, wo beispielsweise mangels verfügbarer Informationen von dritter Seite das Nachreichen des fehlenden Dokumentes (z.B. der vollständigen Steuererklärung) nicht möglich ist, müssen, je nach den Umständen, ausreichend substantiierte Vorbringen bereits genü- gen. Hingegen reicht es keinesfalls aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E. 2 sowie 2C_323/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3). Der Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu füh- ren und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Dementspre- chend muss der Steuerpflichtige – soweit möglich – die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen auch genügend vollständig nachholen. Zumindest muss er mit der Einsprache eine umfassende, substantiierte Sachverhaltsdarstellung samt Beweismittelangebot abgeben. Vorbehalten bleiben nur, aber immerhin, die nachträgliche Einreichung noch nicht greifbarer Unterlagen und bereits angebotener Beweismittel sowie die Behebung nicht besonders gravierender Formmängel (z.B. fehlende Unterschrift), wozu allenfalls eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. etwa Urteile BGer 2C_620 und 621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3; 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hin- weisen). 2.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführer am 30. März 2016 Einsprache gegen die Ermes- sensveranlagung vom 9. November 2015 erhoben. Dieser Einsprache legten sie eine ausgefertigte Steuererklärung sowie diverse Unterlagen bei. Eine Begründung in dem Sinne, dass sich die Steuerpflichtigen mit den einzelnen Elementen der angefochtenen Ermessensveranlagung ausei- nandersetzten und insbesondere substantiiert darlegten, inwiefern einzelne Elemente auf unhalt- baren Grundlagen oder Schätzungen beruhen, findet sich in der Einsprache aber nicht. Nach dem Gesagten hätte die Steuerverwaltung somit ohne Weiteres und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Einsprache nicht eintreten können. Nichts desto trotz ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache eingetreten und hat diese mit Ein- spracheentscheid vom 24. Oktober 2016 teilweise gutgeheissen. Was das vorliegend streitige Ein- kommen aus unselbständiger Tätigkeit (Code 1.110) anbelangt, so hat sie dieses – gestützt auf die ausgefertigte Steuererklärung (Deklaration) inklusive Beilagen sowie die von den Beschwerdefüh- rern vorgenommene internationale Steuerausscheidung – in der Veranlagung vom 7. November 2016 auf insgesamt CHF 444‘789.- (satzbestimmend: CHF 737‘207.-) festgesetzt, wobei sie in der internationalen Steuerausscheidung vom selben Tag einen Betrag von CHF 292‘418.- dem Aus- land (Belgien) zuwies. Da die Steuerverwaltung in diesem Punkt auf das von den Beschwerdefüh- rern in der nachgereichten Steuererklärung deklarierte, mit einem Lohnausweis der Arbeitgeberin
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 belegte Einkommen abstellte, kann keine Rede davon sein, die ermessensweise Veranlagung sei offensichtlich falsch, kann doch der Steuerverwaltung nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Veranlagung vom 7. November 2016 einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt (vgl. Urteil BGer 2C_1101 und 1104/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3.1) und damit willkürlich gehandelt. 2.4 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah- ren ergänzende Beilagen betreffend der streitigen Stock Optionen einreichten. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass die nachgereichten Dokumente (Loonfiche und Belastingen En Invordering) in holländischer Sprache gehalten sind. Sie erwähnen zwar ein Einkommen aus Aandelenopties (Mitarbeiteraktienoptionen) im Betrag von Euro 12‘031.62 (Jahr 2007) und Euro 13‘771.82 (Jahr 2008). Ob es sich dabei um die vorliegend streitigen Stock Optionen im Betrag von insgesamt CHF 271‘478.35 handelt, ist damit aber noch nicht erstellt und angesichts der mas- siven Differenzen in der Höhe der Beträge auch nicht offensichtlich der Fall. Diesbezüglich ist ein- mal mehr darauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin in der Beilage zum Lohnausweis vom
26. Februar 2015 bescheinigte, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 ein Einkommen aus Stock Optionen von CHF 271‘478.35 erzielt. Wenn die Steuerverwaltung auf diese Bescheinigung sowie die Deklaration der Beschwerdeführer abstellt, kann ihr nicht vorgeworfen werden, offen- sichtlich unrichtig gehandelt zu haben. 2.5 Da eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtig- keit angefochten werden kann, eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegend aber nicht festgestellt werden kann, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 24. Oktober 2016 zu bestätigen. 2.6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 DBG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Ent- schädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘250.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Kantonssteuer (604 2016 156) 3.1 Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 42, Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 StHG sowie Art. 154 Abs. 1, Art. 157-159, Art. 164 Abs. 2 und Art. 176 Abs. 3 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Rege- lung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 2 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘250.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2016 155) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 1‘250.-) werden B.________ und A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2016 156) 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 1‘250.-) werden B.________ und A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, an- gefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Oktober 2017/dki Präsident Gerichtsschreiberin